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Entscheid

00.098.293

Klage vom 22. Juni 2026 und Verfügung vom 23. Juni 2026

24. Juni 2026Deutsch3 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Die von den Parteien am 25. Oktober 2019 vor dem Zivilstandsamt Aarburg (AG) geschlossene Ehe sei gestützt auf Art. 114 ZGB gerichtlich zu scheiden.

2.

Der gemeinsame Sohn • Stefan, 13.09.2020 sei unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter zu stellen.

3.

Auf die Regelung eines Kontaktrechts des Beklagten zu seinem Sohn sei zu verzichten.

4.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für den Unterhalt von Stefan ab Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Mündigkeit des Kindes hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, monatlich vorauszahlbare, indexierte Unterhaltsbeiträge nach gerichtlichem Ermessen, mindestens jedoch im Betrage von CHF 800.00 (Barunterhalt), zuzüglich allfällig von ihm bezogene Familienzulagen, zu bezahlen.

5.

Es sei festzustellen, dass gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB geschuldet ist.

6.

Die Erziehungsgutschriften seien gestützt auf Art. 52fbis AHVV der Klägerin anzurechnen.

7.

Auf eine Teilung der von den Parteien während der Dauer der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge sei gestützt auf Art. 124b ZGB zu verzichten.

8.

Es sei festzustellen, dass die Parteien mit Beibehaltung des heutigen Besitzstandes güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. Verfügung vom 23. Juni 2026 Die Gerichtspräsidentin verfügt: Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

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Die Klage wird für den Beklagten im Amtsblatt publiziert. Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO). Bezirksgericht Zofingen Präsidium 5 des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2

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