00.098.371
Entscheid vom 22. Juni 2026, SZ.2026.45
25. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.371 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 25.06.2026 Entscheid vom 22. Juni 2026, SZ.2026.45 Entscheid vom 22. Juni 2026 Besetzung: Gerichtspräsident T. Meier Gerichtsschreiberin I. Lüscher Gesuchstellerin: Westgate Investments AG, Nüschelerstrasse 30, 8001 Zürich vertreten durch Rechtsanwältin Nina Frei, Schweiger Advokatur / Notariat, Dammstrasse 19, 6300 Zug Gesuchsgegnerin: Thielmann-Rotel International GmbH, Oltnerstrasse 93, 4663 Aarburg Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen) - Büroraum, Liegenschaft Aarburg
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den Büroraum im 1. OG an der Oltnerstrasse 93 in 4663 Aarburg seit 28. Februar 2026 aufgelöst ist.
2.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt bis spätestens am 17. Juli 2026 zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würde sie auf Begehren der Gesuchstellerin bei der Regionalpolizei Zofingen polizeilich ausgewiesen.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 1'000.00 zu bezahlen.
4.
Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
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Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei-entschädigung von Fr. 1'047.20 (inkl. Fr. 78.50 MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Partei-entschädigung von Fr. 1'047.20 (inkl. Fr. 78.50 MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --