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Entscheid

00.098.389

Entscheid vom 12.06.2026

25. Juni 2026Deutsch1 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuches erledigt abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin ihren Vorschuss zurückzuerstatten. Die Gesuchsgegnerin hat dem Gericht Fr. 500.00 zu bezahlen.

3.

Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr.

50.00

zu bezahlen. Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 1

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