00.098.445
Entscheid vom 20. Mai 2026 / SZ.2026.75
26. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.445 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 26.06.2026 Entscheid vom 20. Mai 2026 / SZ.2026.75 In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen: "Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird jegliches unberechtigte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück LIG Fislisbach Nr. 1406, Plan-Nr. 32 richterlich verboten. Ausgenommen sind Mitarbeiter der Ref. Kirchgemeinde Mellingen sowie Besucher von Gottesdiensten und Veranstaltungen im Kirchgemeindehaus. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet. Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden. Bezirksgericht Baden Präsidium 5 des Zivilgerichts Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 1 -- 1 of 1 --
Publ.-Nr: 00.098.445 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Gerichtliche Verbote Veröffentlicht: 26.06.2026 Entscheid vom 20. Mai 2026 / SZ.2026.75 In Gutheissung des Gesuches wird folgendes gerichtliches Verbot erlassen: "Auf Gesuch der Grundeigentümerin wird jegliches unberechtigte Parkieren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück LIG Fislisbach Nr. 1406, Plan-Nr. 32 richterlich verboten. Ausgenommen sind Mitarbeiter der Ref. Kirchgemeinde Mellingen sowie Besucher von Gottesdiensten und Veranstaltungen im Kirchgemeindehaus. Widerhandlungen werden auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.-- bestraft. Das Verbot wird auf 20 Jahre nach seinem Erlass befristet. Gemäss Art. 260 ZPO kann jede Person, die das Verbot nicht anerkennen will, innert einer Frist von 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Sie macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots gegenüber der einsprechenden Person kann beim Gericht Klage erhoben werden. Bezirksgericht Baden Präsidium 5 des Zivilgerichts Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 1 -- 1 of 1 --