00.098.449
Verfügung vom 8. Mai 2026
26. Juni 2026Deutsch2 min
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Publ.-Nr: 00.098.449 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 26.06.2026 Verfügung vom 8. Mai 2026 Gesuchsteller: Kanton Obwalden, 6060 Sarnen vertreten durch Inkassostelle in Strafsachen, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen Gesuchsgegner: Rolf Wyss, Hauptstrasse 31, 5243 Mülligen Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungsnummer 2006641 des Betreibungsamtes Mülligen Die Gerichtspräsidentin verfügt: Das Gesuch des Gesuchstellers wird dem Gesuchgegner zugestellt. Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Die vollständigen Akten können nach telefonischer Voranmeldung bei der Gerichtskanzlei eingesehen werden. Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizuAmtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Brugg Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2
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