00.098.543
Entscheid vom 26. Juni 2026 / SZ.2026.134
29. Juni 2026Deutsch4 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.543 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.06.2026 Entscheid vom 26. Juni 2026 / SZ.2026.134 Besetzung Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiberin i.V. Hannah Birchmeier Gesuchstellerin AA Next Immo AG, Alte Bruggerstrasse 28, 5506 Mägenwil vertreten durch Arben Ajeti, Alte Bruggerstrasse 28, 5506 Mägenwil Gesuchsgegnerin Mechtild Imbissa Missia, geboren am 21. Februar 1992, von Kongo, Demokratische Republik, Terrassenweg 2, 5507 Mellingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Auf das Ausweisungsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Sie hat dem Gericht Fr. 1'000.00 nachzuzahlen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an die Gesuchsgegnerin (via Publikation des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass die Begründung des Dispositivs bei Gericht eingesehen werden kann innert der Berufungsfrist) Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO. Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an die Gesuchsgegnerin (via Publikation des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt mit dem Hinweis, dass die Begründung des Dispositivs bei Gericht eingesehen werden kann innert der Berufungsfrist) Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO. Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --