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Entscheid

00.098.547

Verfügung vom 26. Juni 2026

29. Juni 2026Deutsch2 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Der Beklagte hat innert einer Frist von 10 Tagen eine Zustelladresse zu bezeichnen. Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblatt.ag.ch).

2.

Die Scheidungsklage samt Beilagen vom 23. Juni 2026 wird dem Beklagten nach Bekanntgabe einer Zustelladresse in der Schweiz oder Zustellung einer Vollmacht eines mandatierten Anwalts zugestellt. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO). Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

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Bezirksgericht Zofingen Präsidium 5 des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2

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