00.098.585
Entscheid vom 9. Juni 2026 / SF.2025.37
30. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.585 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.06.2026 Entscheid vom 9. Juni 2026 / SF.2025.37 Gesuchstellerin: Arthiha Vimalendran, geboren am 9. Juni 2004, von Niederlenz, Dürrmattstrasse 3, 5702 Niederlenz vertreten durch MLaw Hannes Streif, chkp. ag Rechtsanwälte Notariat, Schwertstrasse 1, 5401 Baden Gesuchgegner: Vithushan Vimalendran, geboren am 14. Februar 1997, von Sri Lanka, Wohnort unbekannt Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz / Regelung des Getrenntlebens
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.
2.
Die eheliche Wohnung samt Hausrat und Mobiliar an der Dürrmattstrasse 3 in 5702 Niederlenz wird für die Dauer der Trennung der Gesuchstellerin (und ihrer Familie) zur ausschliesslichen Benutzung zugewiesen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schulden.
4.
Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'500.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit CHF 750.00 auferlegt. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
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Die Gerichtskosten werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von CHF 1'500.00 verrechnet, sodass die Gerichtskasse Lenzburg der Gesuchstellerin CHF 750.00 zurückzuerstatten hat und der Gesuchgegner zu verpflichten ist, der Gerichtskasse Lenzburg CHF 750.00 zu bezahlen.
5.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch ausnahmsweise auf Gesuch der betroffenen Partei aufschieben, wenn ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --