00.098.587
Entscheid vom 23. Juni 2026 / SF.2024.7
30. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.587 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.06.2026 Entscheid vom 23. Juni 2026 / SF.2024.7 Gesuchstellerin 1: Jade Gonzáles Rivera, geboren am 29. Oktober 2015, von Spanien, Bruggerstrasse 9E, 5103 Wildegg Gesuchstellerin 2: Erika Rivera Ruano, geboren am 9. Juni 1998, von Spanien, Bruggerstrasse 9E, 5103 Wildegg beide vertreten durch lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg 1 Gesuchgegner: Ramsés Gonzáles Asunción, Calle Hacienda de Pavones 97, 1A, CP
Erwägungen
28030.
Madrid, Spanien Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 303 ZPO) / Prozesskostenvorschuss/URP
Dispositiv
1.
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2 an den Unterhalt der Gesuchstellerin 1 rückwirkend ab 15. Januar 2024 monatlich vorschüssig CHF 250.00 (nur Barunterhalt) zzgl. allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
2.
Der Antrag der Gesuchstellerinnen 1 und 2 betreffend die Verpflichtung des Gesuchgegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von CHF 8'000.00 zzgl. MWST im vereinfachten Verfahren betreffend Kinderunterhalt (VF.2025.11) und im vorliegenden Verfahren (SF.2024.7) wird abgewiesen.
3.
3.1. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3
-- 1 of 3 --
Den Gesuchstellerinnen 1 und 2 wird im vorliegenden Verfahren (SF.2024.7) sowie im vereinfachten Verfahren betreffend Kinderunterhalt (VF.2025.11) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3.2. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2 wird lic. iur. Stephan Weber, Rechtsanwalt, Lenzburg, eingesetzt.
4.
Die Gerichtskosten bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 1'000.00, den Übersetzungskosten von CHF 1'653.50 und den Kosten der Dolmetscherin von CHF 116.60, insgesamt CHF 2'770.10, werden den Gesuchstellerinnen 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) und dem Gesuchgegner je hälftig mit CHF 1'385.05 auferlegt.
5.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.
6.
Die auf die Gesuchstellerinnen 1 und 2 entfallenden Kostenanteile werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden.
7.
Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Gesuchstellerinnen 1 und 2, lic. iur. Stephan Weber, die richterlich auf CHF 890.75 (inkl. MWSt von CHF 66.75) festgesetzte Entschädigung auszurichten. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch ausnahmsweise auf Gesuch der betroffenen Partei aufschieben, wenn ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft (Art. 315 Abs. 5 ZPO). © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 -- 2 of 3 -Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3 -- 3 of 3 --