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Entscheid

00.098.589

Entscheid vom 23. Juni 2026 / VF.2025.11

30. Juni 2026Deutsch8 min

Source ag.ch

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 stellten die Klägerinnen beim Familien-gericht Lenzburg ein Schlichtungsgesuch (SC.2024.2).

2.

Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Beklagte aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit der Folge, dass im Unterlassungsfall die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgen.

3.

Mit Verfügung vom 25. März 2025 wurden die Klägerinnen nach Wegfall des Schlichtungsverfahrens in Kinderunterhaltsstreitigkeiten zur Einreichung eines prozesskonformen Begehrens aufgefordert. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 6

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4.

Mit Eingabe vom 15. April 2025 stellten die Klägerinnen die folgenden Anträge:

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab 15.01.2023 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Klägerin 1 monatlich vorschüssig gerichtlich zu bestimmende, mindestens jedoch folgende Unterhaltsbeiträge an den Unterhalt der Klägerin 1 zu zahlen: - Phase1: Ab 15.01.2023 bis 31.07.2024: CHF 2'386.30 (davon CHF 653.10 Barunterhalt und CHF 1'733.20 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen - Phase 2: Ab 01.08.2024 bis 31.12.2024: CHF 1'778.10 (davon CHF 683.55 Barunterhalt und CHF 1'094.55 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen - Phase 3: Ab 01.01.2025 bis 31.01.2025: CHF 1'137.90 (davon CHF 689.35 Barunterhalt und CHF 448.55 Betreuungsunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen - Phase 4: Ab 01.02.2025 bis 31.10.2025: CHF 789.35 (Barunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen - Phase 5: Ab 01.11.2025 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 1'000.00 (Barunterhalt) zzgl. allfällig bezogener Kinderzulagen Ein allfälliges Manko sei gerichtlich festzustellen 2.

Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 bis zum Erreichen der Volljährigkeit bzw. Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Klägerin 1 monatlich im Voraus an die Klägerin 2 zu bezahlen.

3.

Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten zur Hälfte zu beteiligen.

4.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 seien gerichtsüblich zu indexieren.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

5.

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Der Beklagte wurde via Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau am 15. August 2025 über den Eingang der Klage informiert und erstattete innert Frist keine Klageantwort.

6.

An der Verhandlung vom 7. Mai 2026 wurde eine Parteibefragung der Klägerin 2 durchgeführt. Die Klägerin 1 wurde von der Verhandlung dispensiert. Der Beklagte nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Dispositiv

1.

Die elterliche Sorge über Jade Gonzáles Rivera wird den Kindseltern gemeinsam belassen.

2.

Die faktische Obhut über Jade Gonzáles Rivera wird der Kindsmutter zugeteilt.

3.

3.1. Die Betreuung während den Schulferien teilen sich die Kindseltern nach frühzeitiger Absprache je hälftig (wochenweise). Die Ferien können auf spanischem oder schweizerischem Gebiet verbracht werden, wobei die ausdrückliche Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, um die minderjährige Jade Gonzáles Rivera ins Ausland zu bringen. Können sich die Eltern über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung nicht einigen, so kommt der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Feiertage zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Vater. 3.2. Die Kindsmutter ermöglicht und erleichtert der minderjährigen Jade Gonzáles Rivera an den Wochenenden den telefonischen Kontakt mit dem Kindsvater bzw. dessen Familie in Spanien. Ebenso informiert jeder Elternteil den anderen während den Schulferien über den Ort, an dem er sich mit Jade Gonzáles Rivera aufhält. 3.3. Das Besuchsrecht in der Schweiz steht dem Kindsvater nach vorheriger Absprache mit der Kindsmutter zu.

4.

4.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt der Klägerin 1 rückwirkend ab 15. Januar 2023 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung der Klägerin 1 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen: © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 6 -- 3 of 6 -Phase 1: Ab 15.01.2023 bis 31.07.2024: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) Phase 2: Ab 01.08.2024 bis 31.12.2024: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) Phase 3: Ab 01.01.2025 bis 31.01.2025: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) Phase 4: Ab 01.02.2025 bis 31.10.2025: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) Phase 5: Ab 01.11.2025 bis 31.07.2027: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) Phase 6: Ab 01.08.2027 bis 29.10.2031: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) Phase 7: Ab 30.10.2031 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung: CHF 250.00 (nur Barunterhalt) 4.2. Bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Ziff. 4.1 hievor wurde von folgenden Werten ausgegangen: Klägerin 1: Einkommen: Phase 1-7: CHF 265.00 Klägerin 2: Einkommen (gerundet): Phase 1: CHF 1'700.00 Phase 2: CHF 2'500.00 Phase 3: CHF 3'250.00 Phase 4: CHF 4'350.00 Phase 5: CHF 4'350.00 Phase 6: CHF 4'350.00 Phase 7: CHF 4'350.00 Vermögen: Phase 1-7: CHF 0.00 Beklagter: Einkommen: Phase 1-7: CHF 1'940.00 Vermögen: Phase 1-7: CHF 0.00 4.3. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 1 im Haushalt der Klägerin 2 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 4.4. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 6 -- 4 of 6 -Der Beklagte wird verpflichtet, sich an den Flugkosten (inkl. Begleitkosten) zur Wahrnehmung des Ferien- und Besuchsrechts zur Hälfte zu beteiligen. 4.5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zurzeit, sowie rückwirkend ab dem 15.01.2023, nicht in der Lage ist, den gebührenden Unterhalt für die Klägerin 1, Jade Gonzáles Rivera, vollständig zu bezahlen. Es wird festgestellt, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin 1 wie folgt nicht gedeckt ist (Manko): Phase 1: CHF 1'955.00: (CHF 405.00 Barunterhalt + CHF 1'550.00 Betreuungsunterhalt) Phase 2: CHF 1'265.00: (CHF 435.00 Barunterhalt + CHF 830.00 Betreuungsunterhalt) Phase 3: CHF 560.00: (CHF 440.00 Barunterhalt + CHF 120.00 Betreuungsunterhalt) Phase 4: CHF 555.00 (nur Barunterhalt) Phase 5: CHF 765.00 (nur Barunterhalt) Phase 6: CHF 655.00 (nur Barunterhalt) Phase 7: CHF 465.00 (nur Barunterhalt) 4.6. Die Unterhaltsbeiträge dieses Entscheides basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2026 mit 100,8 Punkten (Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = (ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres) / 100,8 4.7. Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.

5.

Der Kindsmutter wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids mit der Jugend- und Familienberatung (JFB) der Sozialen Dienstleistungen Region Lenzburg (SDRL) Kontakt aufzunehmen und sich zu Unterstützungsangeboten bei der Betreuung ihrer minderjährigen Tochter, insbesondere zu einer Aufgabenhilfe nach der Schule, beraten zu lassen. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 6 -- 5 of 6 -Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von CHF 1'500.00 sowie den Publikationskosten von CHF 42.00, insgesamt CHF 1'542.00, werden den Klägerinnen 1 und 2 (unter solidarischer Haftung) und dem Beklagten je hälftig mit CHF 771.00 auferlegt.

6.

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber.

7.

Die auf die Klägerin 1 und Klägerin 2 entfallenden Kostenanteile (Partei- und Gerichtskosten) werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin 1 und 2, lic. iur. Stephan Weber, die richterlich auf CHF 3'966.60 (inkl. MWSt von CHF 297.20) festgesetzte Entschädigung (inkl. das Schlichtungsverfahren SC.2024.2) auszurichten. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Bezirksgericht Lenzburg Präsidium des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 6 von 6 -- 6 of 6 --