00.098.609
Verfügung vom 08.05.2026
30. Juni 2026Deutsch4 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.609 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.06.2026 Verfügung vom 08.05.2026 Klägerin 1 Yasmin dos Santos, geboren am 27. August 2024, von Portugal, Oberdorfstrasse 23, 5033 Buchs AG gesetzlich vertreten durch Catarina dos Santos Rocha, Oberdorfstrasse 23, 5033 Buchs AG Klägerin 2 Catarina dos Santos Rocha, geboren am 25. April 2003, von Portugal, Oberdorfstrasse 23, 5033 Buchs AG vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland Beklagter Gonçalo Duarte Santos, geboren am 2. November 2001, von Portugal, Wohnort unbekannt Die Kläger stellen folgende Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Es sei festzustellen, dass die Tocher Yasmin dos Santos, geb. 27. August 2024, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile steht.
2.
Es sei die Tocher Yasmin dos Santos unter die Obhut der Mutter zu stellen und es sei festzustellen, dass die Tochter ihren Wohnsitz bei der Mutter in Buchs hat.
3.
3.1
Es sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter Yasmin dos Santos ab Vollendung des zweiten Lebensjahres jedes zweite Wochenende von Samstagvormittag, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit der Tochter zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3 -- 1 of 3 --
3.2
Über ein weitergehendes oder anders ausgeübtes Besuchs- und Ferienrecht einigen sich die Parteien in direkter Absprache, wobei auf das Wohl und Interesse der Tocher Rücksicht zu nehmen ist.
4.
4.1
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter bzw. der Klägerin ab Getrenntleben (1. April 2026) einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 750.--, zuzüglich allfällige ausbezahlte Kinderzulage, zu leisten. Vorbehalten bleibt das Ergebnis des Behauptungs- und Beweisverfahren. Die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien ihm anzurechnen.
4.2
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter bzw. der Klägerin ab 01. August 2034 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung einen monatlichen Unterhalt in der Höhe von CHF 950.--, zuzüglich allfällige ausbezahlte Kinderzulage, zu leisten.
4.3
Der Unterhaltsbeitrag sei zu indexieren.
5.
Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Gerichtspräsident verfügt: Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen gesetzt. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung). Lauf der Frist für die Klageantwort © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 -- 2 of 3 -Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Aarau Präsidium III des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3
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