00.098.641
Summarisches Verfahren betreffend Erbausschlagung
30. Juni 2026Deutsch4 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.641 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.06.2026 Summarisches Verfahren betreffend Erbausschlagung Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Verstorbene: Nevenka Grüter, geboren am 14. September 1954, von Escholzmatt-Marbach, gestorben am 1. April 2026, wohnhaft gewesen 5628 Aristau Gesuchstellern: Gemeinde Menziken, Abt. Bestattungen und Nachlasse, Hauptstrasse 42, Postfach, 5737 Menziken
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Es wird von der Anordnung eines Erbenrufes sowie von der Einholung eines Erbenverzeichnisses betreffend die Verstorbene Nevenka Grüter, geboren am 14. September 1954, von Escholzmatt-Marbach, verstorben am 1. April 2026, wohnhaft gewesen 5628 Aristau, abgesehen.
2.
Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Erbschaft von Nevenka Grüter, geboren am 14. September 1954, verstorben am 1. April 2026, die Ausschlagung i.S.v. Art. 566 Abs. 2 ZGB vermutet wird.
3.
Es wird die konkursamtliche Nachlassliquidation nach Art. 573 ZGB angeordnet.
4.
Die Kosten dieser Eröffnungsverfügung von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Nachlasses. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
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Zustellung an: - die allfälligen Erben (Publikation) - die Gemeindekanzlei Menziken - die Gemeindekanzlei Aristau - das Betreibungsamt Waltenschwil - das Konkursamt Aargau (im Doppel) - das Grundbuchamt Muri (zur Anmerkung im Grundbuch) - Beiständin, Angela Weibel (zur Kenntnis) Publikation durch das Konkursamt Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --
Zustellung an: - die allfälligen Erben (Publikation) - die Gemeindekanzlei Menziken - die Gemeindekanzlei Aristau - das Betreibungsamt Waltenschwil - das Konkursamt Aargau (im Doppel) - das Grundbuchamt Muri (zur Anmerkung im Grundbuch) - Beiständin, Angela Weibel (zur Kenntnis) Publikation durch das Konkursamt Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --