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Entscheid

3-BB.2022.6

3-BB.2022.6 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2023-11-23

23. November 2023Deutsch6 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2022.6 P 187 Beschluss vom 23. November 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Ceni Beschwerde- A._____ AG führerin Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juri...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-BB.2022.6 P 187

Beschluss vom 23. November 2023

Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richterin Sramek Gerichtsschreiber Ceni

Beschwerde- A._____ AG führerin

Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 2. September 2022 betreffend Direkte Bundessteuer 2020

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 5. November 2021 wurde die A._____ AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die direkte Bundessteuer 2020 zu einem steuerbaren Reingewinn von CHF 83'474.00 veranlagt.

2.

Gegen die Verfügung vom 5. November 2021 erhob die A._____ AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2021 Einsprache.

3.

Mit Entscheid vom 2. September 2022 wies das KStA JP die Einsprache ab.

4.

Den Einspracheentscheid vom 2. September 2022 (Zustellung am 5. September 2022) zog die A._____ AG mit Beschwerde vom 9. September 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter mit den Anträgen:

"1) Die umgehende Löschung der Betreibung aaa des Kantonalen Steueramtes vom 16.6.22 für einen Betrag von CHF 6'771.00 beim Betreibungsamt Q._____ ist zu veranlassen.

2) Der steuerbare Gewinn für 2019 ist auf CHF 0.- festzulegen.

3) Der steuerbare Gewinn für 2020 ist auf CHF 0.- festzulegen.

4) Die Kosten sind durch die Steuerbehörde des Kantons Aargau zu decken."

5.

Das KStA beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6.

Die A._____ AG hat mit der Replik an den gestellten Anträgen festgehalten.

7.

Am tt.mm.2023 wurde über die A._____ AG, fortan in Liquidation, vom Gerichtspräsidium Q._____ der Konkurs eröffnet.

8.

Am tt.mm.2023 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven als geschlossen erklärt, unter dem Vorbehalt, dass nicht ein Gläubiger bis zum tt.mm.2023 die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt.

9.

Das Konkursamt des Kantons Aargau, Amtsstelle Q._____, hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 bestätigt, dass kein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt hat.

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

2.

2.1

Gemäss der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 7. Dezember 1994 gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des kantonalen Rechts, soweit das DBG keine eigenen Bestimmungen enthält. Das DBG kennt keine eigenen Verfahrensvorschriften für den Fall der Einstellung eines Konkurses über eine Beschwerdeführerin bei hängiger Beschwerde. Damit ist auf das VRPG abzustellen.

2.2

Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage- und Normenkontrollverfahren nach dem Aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a] VRPG, Diss. Zürich 1998, § 38 Rz. 139). Die Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (Merker, a.a.O., Rz. 140 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (Merker, a.a.O., § 38 Rz. 141).

Das Gleiche muss für das Beschwerdeverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht gelten.

2.3

2.3.1. Die Beschwerdeführerin reichte am 9. September 2022 (Postaufgabe) die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des KStA JP ein. Am tt.mm.2023 wurde über sie der Konkurs eröffnet (am tt.mm.2023 im Amtsblatt des Kantons Aargau veröffentlichte vorläufige Konkursanzeige; Internet-Auszug aus dem Handelsregister vom tt.mm.2023).

2.3.2

Am tt.mm.2023 wurde die Einstellung des Konkursverfahrens unter dem Vorbehalt, dass nicht ein Gläubiger innert der bis zum tt.mm.2023 laufenden Frist die Durchführung des Konkurses unter Leistung eines Kostenvorschusses verlangt, im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

2.4

2.4.1. Nach Art. 207 Abs. 2 i.V.m. Art. 207 Abs. 1 SchKG werden Verwaltungsverfahren bei Konkurseröffnung unter den gleichen Voraussetzungen wie Zivilprozesse eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes wieder aufgenommen werden.

2.4.2. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Q._____, hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 bestätigt, dass nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom tt.mm.2023 kein Gläubiger innert publizierter Frist die Durchführung des Konkursverfahrens beantragt hat. Demnach ist die Einstellung definitiv. Dementsprechend besteht seitens der Gläubiger kein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Damit ist auch das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nachträglich weggefallen, womit das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

2.4.2. Das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Q._____, hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 bestätigt, dass nach der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven vom tt.mm.2023 kein Gläubiger innert publizierter Frist die Durchführung des Konkursverfahrens beantragt hat. Demnach ist die Einstellung definitiv. Dementsprechend besteht seitens der Gläubiger kein Interesse an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens. Damit ist auch das aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids nachträglich weggefallen, womit das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

3.

Die Beschwerdeführerin hat zufolge Konkurses zwar die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht und gilt damit als unterliegende Partei. Aufgrund des geringen Aufwandes rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 144 Abs. 3 DBG). Zudem ist keine Parteientschädigung auszurichten Art. 144 Abs. 4 DBG).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird als gegstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt das Konkursamt des Kantons Aargau, Amsstelle Q._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).

Aarau, 23. November 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Heuscher Ceni