3-BB.2022.8
3-BB.2022.8 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2024-06-27
27. Juni 2024Deutsch8 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2022.8 P 102 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Wick Gerichtsschreiberin Bernhard Beschwerde- A._____ führer Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Geschäftsbereich Rech...
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Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-BB.2022.8 P 102
Urteil vom 27. Juni 2024
Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Wick Gerichtsschreiberin Bernhard
Beschwerde- A._____ führer
Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Geschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 26. August 2022 betreffend Direkte Bundessteuer 2013 bis 2015; Nachsteuern
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Schreiben vom 28. März 2016 reichte A._____ beim Gemeindesteueramt (nachfolgend: GStA) Q._____ eine Selbstanzeige ein und meldete in den Steuererklärungen 2013 bis 2015 nicht deklarierte Vermögenswerte zur Nachbesteuerung.
1.2. Das GStA Q._____ überwies dem Kantonalen Steueramt, Sektion Nachsteuern und Bussen (nachfolgend: KStA), aufgrund der Selbstanzeige von A._____ am 7. Mai 2018 einen "Bearbeitungsauftrag Nachsteuern und Bussen".
1.3. Infolgedessen eröffnete das KStA mit Schreiben vom 25. Februar 2021 ein Nachsteuerverfahren über die Steuerjahre 2013 bis 2015. A._____ wurde bis zum 30. April 2021 die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme sowie Unterlagen einzureichen.
1.4. Innert Frist reichte A._____ eine Stellungnahme ein.
2.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 setzte das KStA die Nachsteuern der direkten Bundessteuern 2013 bis 2015 von A._____ auf CHF 16'385.15 (inklusive Verzugszinsen) fest.
3.
Gegen die Nachsteuerverfügung vom 3. Juni 2021 liess A._____ mit Schreiben vom 5. Juli 2021 durch seinen damaligen Vertreter Einsprache erheben.
4.
4.1. Mit Schreiben des KStA vom 16. Juni 2022 forderte das KStA A._____ auf, Nachweise und Unterlagen beizubringen.
4.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 liess A._____ Stellung nehmen und Unterlagen einreichen.
5.
Mit Entscheid vom 26. August 2022 wurden, in teilweiser Gutheissung der Einsprache, die Nachsteuern samt Verzugszinsen der direkten Bundessteuern 2013 bis 2015 von CHF 16'385.15 auf CHF 4'844.40 reduziert.
6.
Den Einspracheentscheid vom 26. August 2022 (zugestellt am 27. August 2022) hat A._____ mit Beschwerde vom 22. September 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellte den Antrag,
der Verzugszins sei zu reduzieren.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
7.
Das KStA beantragt die Abweisung der Beschwerde.
8.
A._____ hat eine Replik erstattet.
Erwägungen
1.
Die vorliegende Beschwerde betrifft Nachsteuern zu den direkten Bundessteuern 2013 bis 2015. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).
2.
2.1
Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 DBG).
2.2
Geprüft wird zuerst, ob eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel vorliegt. Neu sind Tatsachen, wenn sie im ordentlichen Veranlagungsverfahren nicht aktenkundig waren und somit erst nach rechtskräftiger Veranlagung zum Vorschein gekommen sind. Massgebend für die Neuheit von Tatsachen ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Was damals nicht in den Akten ersichtlich war, gilt als neu. Die Neuheit ist auch dann zu bejahen, wenn die Steuerbehörde die fraglichen Sachkenntnisse bei besserer Untersuchung schon im früheren Verfahren hätte erlangen können. Sie darf sich auf die Richtigkeit der Steuererklärung verlassen. An die Abklärungspflicht der Steuerbehörde können keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. StE 2008 B 97.41 Nr. 22; BStPra 2008 S. 17; BSt-Pra 2007 S. 590).
2.3
Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Daraus folgt zunächst, dass Behörden und steuerpflichtige Person grundsätzlich gemeinsam auf eine richtige und vollständige Veranlagung hin arbeiten. Die steuerpflichtige Person muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (Art. 124 Abs. 2 DBG); dazu hat sie bestimmte Beilagen einzureichen und sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Ist sie sich über die steuerrechtliche Bedeutung einer Tatsache im Unklaren, darf sie diese nicht einfach verschweigen, sondern hat auf die Unsicherheit hinzuweisen; jedenfalls muss sie die Tatsache als solche vollständig und zutreffend darlegen (Bundesgerichtsurteile vom 3. Februar 2016 [2C.230/2015] und vom 8. Juli 2014 [2C_1023/2013, 2C_1024/2013]).
2.4
Die Veranlagungsbehörde ihrerseits prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor (Art. 130 Abs. 1 DBG). Die Steuerbehörde darf sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche mit Akten anderer steuerpflichtiger Personen vorzunehmen oder im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Die Steuerbehörde darf auch nicht unbesehen in der Art auf die Steuererklärung abstellen, wie wenn es sich um eine Selbstveranlagung handeln würde. Sie muss insbesondere berücksichtigen, dass in den Steuererklärungsformularen nicht nur Tatsachen einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht für die Steuerbehörden aber nur dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Bloss erkennbare Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden. Musste sich die Steuerbehörde bewusst sein, dass der Sachverhalt unvollständig oder unklar ist, so wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen mangelhafter Deklaration und ungenügender oder unvollständiger Veranlagung unterbrochen (Bundesgerichtsurteile vom 26. März 2015 [2C_458/2014], vom 8. Juli 2014 [2C_1023/2013, 2C_1024/2013], vom 20. Juni 2008 [2C_104/2008] und vom 17. Juni 2004 [2A.286/2004] = ASA 75 S. 25). Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist nicht erforderlich (Bundesgerichtsurteil vom 25. April 2003 [2A.182/2002] = ASA 73 S. 482).
3.
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 28. März 2016 bisher nicht deklarierte Vermögenswerte selbst angezeigt. Es ist unbestritten, dass dies eine Nachbesteuerung zur Folge haben musste. Der Beschwerdeführer rügt im Beschwerdeverfahren – nachdem die Einsprache teilweise gutgeheissen wurde – nur noch die Höhe des Verzugszinses. Nachfolgend ist daher ausschliesslich auf diesen Antrag einzugehen.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer beantragt, die durch das GStA Q._____ verursachte Verfahrensdauer ab Einreichung der Selbstanzeige bis zur Überweisung derselben an das KStA sei bei der Berechnung der Verzugszinsen nicht zu berücksichtigen (Beschwerde).
4.2
Nachsteuern werden jeweils samt Verzugszinsen erhoben. Die Verzugszinsen werden in der Praxis des KStA bis zum Datum der Eröffnung der Nachsteuerverfügung erhoben. Eine Kürzung der Verzugszinsdauer infolge einer durch den Steuerpflichtigen nicht verschuldeten, übermässig langen Verfahrensdauer kommt nicht in Frage, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (SGE vom 18. April 2019, [3-BB.2018.17] Erw. 6.5 f.). Die verfügten Nachsteuern und Verzugszinsen werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (Art. 161 Abs. 3 Bst. c DBG) und sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu entrichten (Art. 163 Abs. 1 DBG). Andernfalls ist ohne Mahnung auf den geschuldeten Nachsteuern samt Zinsen ein Verzugszins geschuldet, der von Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt wird (Art. 164 Abs. 1 DBG).
4.3
Der Beschwerdeführer hat in früheren Steuererklärungen nicht sämtliche Vermögenswerte deklariert bzw. keine wahrheitsgemässen, vollständigen Steuererklärungen abgegeben. Der Ursprung des vorliegenden Nachsteuerverfahrens ist die ungenügende Selbstdeklaration des Beschwerdeführers. Als Folge davon war eine Nachsteuer inklusive Verzugszins festzusetzen. Selbst wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass die erhebliche Zeitspanne von der Einreichung der Selbstanzeige bis zu deren Weiterleitung durch das GStA Q._____ an das KStA auffällt, besteht aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung kein Raum für eine Abweichung bei der Festsetzung der Verzugszinsen aufgrund der langen Verfahrensdauer. Das alleinige Verschulden für die Verfahrensdauer dem GStA Q._____ anzulasten, geht jedoch nicht an, da der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten auch bei der Gemeinde hätte nachfragen können, wie der Stand seiner Selbstanzeige sei. Ausweislich der Akten hat sich der Beschwerdeführer nach seiner Selbstanzeige jedoch nicht um das weitere Vorgehen gekümmert oder nachgefragt, wie der Verfahrensstand ist. Eine Mitverantwortung des Beschwerdeführers ist somit nicht von der Hand zu weisen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 95.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 495.00, zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und
43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).
Aarau, 27. Juni 2024
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Bernhard