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Entscheid

3-BB.2024.26

3-BB.2024.26 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2025-01-23

23. Januar 2025Deutsch8 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BB.2024.26 P 15 Urteil vom 23. Januar 2025 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Ha Beschwerde- A._____ führer Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 15. Oktober 2024 betref...

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Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-BB.2024.26 P 15

Urteil vom 23. Januar 2025

Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Ha

Beschwerde- A._____ führer

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 15. Oktober 2024 betreffend Direkte Bundessteuer 2020

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 30. März 2022 (Zustellung vom 1. April 2022) wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die direkte Bundessteuer 2020 nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 39'300.00 veranlagt. Dabei wurden die Einkünfte aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit auf CHF 26'837.00 und die Einkünfte aus Sozialund anderen Versicherungen auf CHF 16'226.00 festgesetzt.

2.

Gegen die Verfügung vom 30. März 2022 erhob A._____ mit Schreiben vom 18. April 2023 (recte: 2022, siehe E-Mail des Regionalen Steueramtes R._____ [nachfolgend: Regionales Steueramt R._____] vom 9. Januar 2025) bzw. vom 19. April 2022 Einsprache. Er beantragte die Erstellung einer korrekten Steuerberechnung.

3.

Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 trat die Steuerkommission Q._____ nicht auf die Einsprache ein.

4.

Den Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 (Zustellung am 1. November 2024) hat A._____ mit Beschwerde vom 2. November 2024 (Postaufgabe am selben Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Neubeurteilung. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.

Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Das Regionale Steueramt R._____ beantragt die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung analog dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2024 in Sachen A._____ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (3-RV.2022.139). Das Kantonale Steueramt (nachfolgend: KStA) beantragt eine Rückweisung an die Steuerkommission Q._____ analog dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2024.139 (recte: 3-RV.2022.139).

6.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat keine Stellungnahme eingereicht.

7.

A._____ hat keine Replik erstattet.

8.

Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 von A._____ (3-RV.2022.139) beigezogen und weitere Abklärungen beim Regionalen Steueramt R._____ sowie beim KStA, Sektion Direkte Bundessteuer, vorgenommen (E-Mails vom 20. Dezember 2024 und 9. Januar 2025).

Erwägungen

1.

Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).

2.

Die Steuerkommission Q._____ ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist damit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2021, 2C_826/2021, Erw. 2.1. mit Hinweisen; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 196 StG N 8). Nicht einzugehen ist auf die materielle Rechtslage (vgl. SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.145]). Soweit der Beschwerdeführer die Reduktion des steuerbaren Einkommens beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

3.1

Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 130 Abs. 2 Satz 1 DBG).

3.2

Gemäss der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichtes ist die steuerpflichtige Person (auch) bei einer Ermessensveranlagung wegen ungewissen Sachverhalts grundsätzlich vorgängig aufzufordern, die Ungewissheit zu beseitigen. Diese Aufforderung ist gegebenenfalls zu mahnen. Unterbleiben können Aufforderung und Mahnung grundsätzlich nur dann, wenn die steuerpflichtige Person den Sachverhalt der Natur der Sache nach nicht mehr klären kann. Als Beispiel dafür ist der Fall zu nennen, wenn der Steuerpflichtige ein mangelhaftes Kassabuch vorlegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2019, Erw. 3.2.1 [2C_551/2018]; Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2014, Erw. 2.3 [2C_554/2013 und 2C_555/2013]; P. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Basel 2015, Art. 130 DBG N 30 - 32).

3.3

Ist der Aufenthaltsort einer steuerpflichtigen Person unbekannt, darf nicht ohne Weiteres eine Ermessensveranlagung erfolgen. Stattdessen muss zumindest der Versuch unternommen werden, die Steuererklärungsformulare an die letzte bekannte Adresse zuzustellen. Misslingt dies, ist eine Zu-

stellung der Mahnung über das Amtsblatt vorzunehmen, bevor eine Ermessensveranlagung in Betracht fällt (M. Zweifel/S. Hunziker, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Auflage, Basel 2022, Art. 131 DBG N 20; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 191 StG N 18a mit Verweis auf SGE vom 21. September 2017 [3-RV.2017.12]).

4.

4.1

Der Steuerpflichtige reichte keine Steuererklärung ein. Das Regionale Steueramt R._____ hat den Beschwerdeführer daher mit Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 aufgefordert, die Steuererklärung 2020 einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte unverändert keine Steuererklärung ein. In der Folge veranlagte die Steuerkommission Q._____ den Beschwerdeführer nach Ermessen (vgl. Abweichungsbegründung) mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 39'300.00. Sie stützte sich dabei auf den bei der Sozialversicherungsanstalt Aargau (SVA Aargau) eingeholten Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers und rechnete weitere Einkünfte aus einer IV-Rente sowie einer Rente der 2. Säule ohne Freibetrag hinzu.

4.2

Mit Widerspruch (recte: Einsprache) hat der Beschwerdeführer die Veranlagung und die Steuerrechnung vom 30. März 2022 angefochten. Er machte zum einen geltend, er habe die definitive Steuerrechnung von CHF 199.40 bereits bezahlt. Zum anderen stimmten die Berechnungen der Steuerkommission Q._____ nicht. Die Forderung sei "in keinster Weise nachvollziehbar".

4.3

Die Steuerkommission Q._____ hielt im Einspracheentscheid an der Ermessensveranlagung fest und trat nicht auf die Einsprache ein. Die Ermessensveranlagung sei zu Recht erfolgt, zumal der Beschwerdeführer die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht und den Unrichtigkeitsnachweis im Einspracheverfahren nicht angetreten habe.

4.4

Mit Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die Steuerveranlagungen seien ohne Kausalität zur Realität erstellt worden. Er habe (im Jahr 2020) kein Einkommen erzielt. Er habe sich vom 6. Juli 2021 bis und mit 19. Februar 2022 in Haft in Deutschland befunden. Der Beschwerdeführer brachte damit vor, er habe die Mahnungen (vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021) nie erhalten.

4.5

Das KStA beantragt mit Vernehmlassung gleich wie eventualiter das Regionale Steueramt R._____ die Rückweisung des Verfahrens an die Steuerkommission Q._____ analog dem Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 24. Oktober 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (3-RV.2022.139).

5.

5.1

Mit der Beschwerde und den Vernehmlassungen werden insoweit übereinstimmende Anträge gestellt, als eine Rückweisung bzw. Neubeurteilung der Veranlagung verlangt wird.

5.2

Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 24. Juni 2021 [3-RV.2021.52]). Das ist vorliegend der Fall. Auch in einem solchen Fall übereinstimmender Anträge ist die Angelegenheit nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) durch Sachentscheid abzuschliessen (§ 19 Abs. 2 VRPG, AGVE 2013, S. 347, 361; vgl. VGE vom 26. Mai 2015, Erw. II/3.2 [WBE.2014.173]; ferner VGE vom 31. Mai 2017, Erw. II/2.2 f. [WBE.2017.50]). Das ist hier der Fall.

5.3

Der Beschwerdeführer hat die Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 aufgrund der Haft vom 6. Juli 2021 bis am 19. Februar 2022 nicht erhalten. Mit Urteil vom 24. Oktober 2024 in Sachen des Beschwerdeführers betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 (3-RV.2022.139) hat das Spezialverwaltungsgericht die fehlende Zustellung der Mahnungen vom 16. August 2021 und vom 6. Oktober 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 rechtskräftig festgestellt und die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2022 sowie den Einspracheentscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.

5.4

Gestützt auf das Dargelegte kann den übereinstimmenden Anträgen der Parteien stattgegeben werden. In Gutheissung derselben ist die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2022 und der Einspracheentscheid der Vor-

instanz vom 15. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur erneuten Veranlagung an die Steuerkommission Q._____ zurückzuweisen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Nicht vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG).

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang entstehen dem Beschwerdeführer keine Kosten und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich obsolet geworden.

Entscheid

1.

Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, werden in Gutheissung der Beschwerde die Veranlagungsverfügung vom 30. März 2022 und der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt R._____ die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und

43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).

Aarau, 23. Januar 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Ha