3-BU.2025.3
3-BU.2025.3 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2025-02-25
25. Februar 2025Deutsch11 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2025.3 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter B._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/6703 betreffend Ordnungsbusse Sachverhalt 1. Am 23. Jan...
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Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-BU.2025.3
Urteil vom 25. Februar 2025
Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Ha
Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau
Angeklagter B._____
Gegenstand Strafbefehl Nr. 2023/6703 betreffend Ordnungsbusse
Sachverhalt
1.
Am 23. Januar 2024 wurde B.____ (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2023 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 18. Juli 2024 erstmals gemahnt. Am 21. August 2024 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2023 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen.
2.
Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.
3.
Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 18. Oktober 2024 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 75.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.
4.
Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 27. Oktober 2024 Einsprache.
5.
In seiner Stellungnahme vom 13. November 2024 beantragte das Gemeindesteueramt Q.____ die Abweisung der Einsprache.
6.
Am 10. Januar 2025 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage:
"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."
7.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde der Angeklagte auf den 25. Februar 2025 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt.
8.
Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q._____ weitere Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 17. Februar 2025).
9.
Der Angeklagte ist nicht zur Verhandlung erschienen.
Erwägungen
I.
1.
Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2.
2.1
Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass eines neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG).
2.2
Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten.
3.
Erscheint der Angeklagte – wie im vorliegenden Verfahren – trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung).
II.
1.
1.1
Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht.
Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG).
1.2
Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2023 unbestrittenermassen Wohnsitz in Q.____. Somit war er verpflichtet, dem Gemeindesteueramt Q._____ die Steuererklärung 2023 einzureichen.
1.3
1.3.1. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 21. August 2024 reichte er innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. Dies wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten.
1.3.2
Der Angeklagte bringt vor, er habe seinen Pflichten – unter anderem die Einreichung der Steuererklärung – aufgrund einer ausserordentlichen Situation nicht nachkommen können. Der Angeklagte "werde seit 2023 erpresst und mit dem Leben bedroht". Die Beweisunterlagen seien beim Polizeistützpunkt Muri eingereicht worden und die Staatsanwaltschaft Bremgarten habe diesbezüglich ein Verfahren eröffnet. Es sei sehr schwer für ihn gewesen, "in dieser beängstigenden Phase klar zu denken und vorzugehen". Der Angeklagte hielt fest, ihm seien "mehr als 30'000.00 CHF mit Zwang entnommen" worden. Er kämpfe ums Überleben (siehe Bemerkungen in der Steuererklärung 2023 vom 27. Oktober 2024).
1.3.3
Bei Bussen nach § 182 StG handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als Ordnungsbusse um echte Strafen (vgl. den Titel des 10. Teils des StG "Steuerstrafrecht" sowie § 99 Kantonsverfassung und §§ 242 ff. StG; Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 99 N 2). Folglich gelten die allgemeinen Grundsätze des Straf- und Strafverfahrensrechts.
Im Strafverfahren muss die (Anklage-)Behörde den massgeblichen Straftatbestand nachweisen. Bleiben beim Strafrichter objektive Zweifel offen, ob der Straftatbestand tatsächlich verwirklicht wurde, muss er nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freisprechen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO). Voraussetzung für die Auferlegung einer Ordnungsbusse ist somit die Überzeugung der Strafbehörde bzw. des Strafrichters, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärung bzw. die Aktenergänzung zur Steuererklärung trotz Mahnung tatsächlich nicht eingereicht hat.
Das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 235 Abs. 1 StG besteht darin, dass der Täter die erforderlichen Massnahmen nicht ergreift bzw. in Bezug auf die Einreichung der Steuererklärung untätig bleibt. Für diese Passivität darf er gemäss den allgemeinen Regeln für das Unterlassungsdelikt nicht verantwortlich gemacht werden, wenn ihm die Handlungsfähigkeit bzw. Tatmacht fehlt, das heisst, wenn ihm die Fähigkeit zum Handeln aus physischen oder psychischen Gründen abgeht (Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 11 StGB N 120).
1.3.4
Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Angeklagte aufgrund der persönlichen Situation Mühe mit dem Einhalten von Fristen und der Erfüllung seiner Verfahrenspflichten hatte. Es ist hingegen nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die "Erpressung und Drohung" mit dem Ausfüllen und Einreichen der Steuererklärung gehabt haben soll. So ist der Angeklagte nicht damit bedroht worden, es seien ernsthafte Konsequenzen zu befürchten, wenn er seine Steuererklärung ausfülle. In der Vernehmlassung des Gemeindesteueramts Q._____ wurde denn auch zu Recht ausgeführt, dass mit einem "kurzen Telefonat" eine Fristerstreckung hätte erwirkt werden können.
Vorliegend wurden die Verfahrenspflichten verletzt. Die abstrakt genannte Bedrohung des Lebens stellt keinen Entschuldigungsgrund für das Unterlassen der Einreichung der Steuererklärung oder eines Fristerstreckungsgesuches dar. Dass nicht einmal ein mit geringem Aufwand verbundenes Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde, ist jedenfalls nicht erklärbar. Dies wird vom Angeklagten zu Recht nicht bestritten. Der Einwand des Angeklagten erweist sich als unbegründet.
1.4
1.4.1. Der Angeklagte hielt zudem fest, er habe die Steuererklärung 2023 in der Zwischenzeit nachträglich ausgefüllt und per Post versandt.
1.4.2
Es trifft zu, dass die Steuererklärung 2023 dem Gemeindesteueramt Q._____ am 27. Oktober 2024 (Posteingang am 30. Oktober 2024) nachgereicht wurde. Die letzte Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2023 endete jedoch am 11. September 2024. Die Steuererklärung 2023 wurde somit rund sieben Wochen nach Ablauf der letzten Frist eingereicht.
1.4.3
Die Erfüllung der Mitwirkungspflicht nach Ablauf der angesetzten Frist vermag die Ordnungswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 235 StG N 49). Der sanktionswürdige Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung war im Zeitpunkt, in welchem die angesetzte Frist ohne Einreichung der Steuererklärung abgelaufen war, erfüllt.
1.4.4. Die Einwände des Angeklagten vermögen demnach die Nichteinreichung der Steuererklärung 2023 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.
1.4.4. Die Einwände des Angeklagten vermögen demnach die Nichteinreichung der Steuererklärung 2023 bzw. eines Fristerstreckungsgesuches nicht zu begründen.
1.4.5. Weitere Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2023 eines Fristerstreckungsgesuches oder zumindest die Beauftragung einer Drittperson verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2023 verletzt. Der objektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG ist vorliegend erfüllt.
1.5. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat.
Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.
1.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist.
2.
Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungsoder -milderungsgründe vor.
3.
Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezialverwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 75.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00).
4.
4.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 42'300.00 (letztes rechtskräftiges steuerbares/satzbestimmendes Einkommen 2022) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2018 bis 2022) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 42'300.00 sowie bei der ersten Widerhandlung CHF 75.00.
4.2. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 75.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich.
III.
1.
Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen.
2.
Das KStA hat dem Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist vom Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.).
3.
Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 75.00 und die Gebühren von CHF 100.00 bestätigt werden, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
1.
Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 75.00 verurteilt.
2.
Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.
3.
Der Angeklagte hat die Gerichtsgebühr von CHF 50.00 zu bezahlen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.____
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 25. Februar 2025
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Ha