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Entscheid

3-RV.2018.106

3-RV.2018.106 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2021-02-25

25. Februar 2021Deutsch16 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2018.106 P 19 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrentin A._____ AG, c/o B._____ GmbH Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aarga...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2018.106 P 19

Urteil vom 25. Februar 2021

Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Bernhard

Rekurrentin A._____ AG, c/o B._____ GmbH

Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 30. April 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde die A. AG vom Kantonalen Steueramt (KStA), Sektion juristische Personen (JP), für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Reingewinn von CHF 94'417.00 (Anteil Kanton Aargau 87.779 %) und zu einem steuerbaren Eigenkapital von CHF 2'118'497.00 (Anteil Kanton Aargau

51.206 %) veranlagt. Dabei wurden aus einer "Teilauflösung Wertberichtigung Beteiligung C. AG" CHF 88'283.00 zum deklarierten Reingewinn hinzugerechnet. Im gleichen Umfang wurde eine als Gewinn versteuerte stille Reserve gebildet.

2.

Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 erhob die A. AG mit Schreiben vom 22. Februar 2018 Einsprache. Sie stellte den Antrag:

"Die Aufrechnung eines Teils der Wertberichtigung C. AG über CHF 88'283.00 sei zu streichen und der steuerbare Reingewinn sowie das steuerbare Kapital entsprechend zu reduzieren."

3.

Mit Entscheid vom 30. April 2018 wies das KStA JP die Einsprache ab.

4.

Den Einspracheentscheid vom 30. April 2018 (Zustellung am 1. Mai 2018) hat die A. AG mit Rekurs vom 30. Mai 2018 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen mit dem Antrag:

"Die Aufrechnung eines Teils der Wertberichtigung C. AG über CHF 88'283.00 sei zu streichen und der steuerbare Reingewinn sowie das steuerbare Kapital entsprechend zu reduzieren."

Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Das KStA beantragt die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

6.

Die A. AG hat keine Replik erstattet.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).

2.

Die Rekurrentin mit Sitz in Q. bezweckt […] (Internet-Handelsregisterauszug vom 8. Januar 2021).

3.

3.1

Umstritten ist im vorliegenden Rekursverfahren die vom KStA JP vorgenommene teilweise Auflösung der Wertberichtigung der Beteiligung der Rekurrentin an der C. AG im Umfang von CHF 88'283.00 mangels geschäftsmässiger Begründetheit.

3.2

Die Rekurrentin deklarierte mit der Steuererklärung 2015 die 100 %-ige Beteiligung an der C. AG mit dem Nominalbetrag von CHF 500'000.00. Dieser Wert wurde in der Bilanz (gleich wie in der Vorperiode) wie folgt ausgewiesen:

"Beteiligungen C. AG 804'858.10 Wertberichtigung C. AG -304'858.10"

3.3

Im Veranlagungsverfahren rechnete das KStA JP in der Rubrik "Der Erfolgsrechnung belastete und nicht begründete Rückstellungen und Abschreibungen inkl. Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen" eine "Teilauflösung Wertberichtigung Beteiligung C. AG" von CHF 88'283.00 zum deklarierten Gewinn von CHF 6'134.00 hinzu. Zur Begründung wurde im Begleitschreiben zum Veranlagungsvorschlag vom 1. Dezember 2017 ausgeführt:

"Der Substanzwert der C. AG beträgt per 31.12.2015 CHF 588'283. Demzufolge ist die Wertberichtigung in diesem Betrag, gestützt auf § 68 Abs. 1 litera b) Punkt 2, zu korrigieren."

3.4

In der Einsprache verwies die Rekurrentin zur Begründung des Verzichts auf die Aufrechnung auf die seit 2006 konstant gewählte Darstellung in der Bilanz (vgl. vorne Ziff. 3.2.). Die Beteiligung sei von der Rekurrentin bei der

Aufspaltung und Auflösung der D. AG im Jahr 2006 übernommen worden. Weder aus dem Veranlagungsvorschlag noch aus der definitiven Veranlagung sei ersichtlich, weshalb ein Teil der Wertberichtigung aufgerechnet werden sollte. Eine Begründung fehle vollständig.

3.5

Im Einspracheentscheid wurde ausgeführt, dass die Beteiligung an der C. AG seit 2006 mit netto CHF 500'000.00 bewertet werde. Da das Eigenkapital der C. AG per 31. Dezember 2015 aber CHF 588'282.80 betragen habe, sei die Rückstellung bzw. Wertberichtigung von CHF 304'858.10 im Umfang von CHF 88'283.00 nicht mehr gerechtfertigt und dementsprechend kapitalbildend aufzulösen.

3.6

Zur Begründung des Rekurses wurden vorerst die Ausführungen in der Einsprache wörtlich übernommen. Ergänzend wurde ausgeführt, bei der Bewertung der Aktiven habe die Rekurrentin zwingend das Niederstwertprinzip zu beachten. Wertschriften dürften dabei höchstens zum niedrigsten der möglichen Werte angegeben werden. Die Rekurrentin sei mit der Bewertung der Beteiligung in der Bilanz dem wichtigsten Grundsatz der Bilanzvorsicht nachgekommen. Nach dem Realisationsprinzip dürften Gewinne erst dann ausgewiesen werden, wenn sie durch den Verkauf des Aktivums auch tatsächlich realisiert worden seien. Mit der zwangsweisen Auflösung eines Teils der Wertberichtigung durch die Steuerbehörden müsse ein nicht realisierter Gewinn ausgewiesen werden. Dem Rekurs wurde die Veranlagung des Kantonalen Steueramtes R. vom 31. Juli 2017 beigelegt, mit der keine Auflösung eines Teils der Wertberichtigung erfasst wurde.

3.7

Das KStA JP hat in seiner Vernehmlassung an der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung festgehalten, die Rekurrentin hat keine Replik eingereicht.

3.8

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das KStA JP zu Recht die verbuchte Wertberichtigung der Steuerperiode 2015 als teilweise nicht mehr geschäftsmässig begründet zum steuerbaren Gewinn hinzugerechnet hat.

4.

4.1

4.1.1. In der Einsprache hat die Rekurrentin geltend gemacht, die Aufrechnung der Wertberichtigung sei nicht begründet worden.

4.1.2

Weicht die Veranlagungsbehörde von der Steuererklärung ab, gibt sie die Abweichungen der steuerpflichtigen Person spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt (§ 191 Abs. 2 StG). Das aargauische Verwaltungsgericht hat sich dazu im Urteil vom 16. Juni 2010 (WBE.2010.49) wie folgt geäussert:

"Diese Mitteilung hat mindestens die von der Abweichung betroffenen Ziffern des Steuererklärungsformulars und der einzelnen Beträge zu enthalten, und hat dazu zumindest stichwortartig den Grund für die Abweichung aufzuzeigen. Die Veranlagung soll von der steuerpflichtigen Person nachvollzogen werden können [...]. Der Steuerpflichtige muss zumindest in die Lage versetzt werden, dass er durch die Mitteilung der Abweichung wirksam Einsprache erheben kann."

4.1.3

Das KStA JP hat der Rekurrentin einen Veranlagungsvorschlag zugestellt, aus dem sich die Aufrechnungen und Abweichungen von der Selbstdeklaration ohne weiteres ergeben. Im Begleitschreiben vom 1. Dezember 2017 wird ebenfalls auf die "Wertberichtigung C. AG" Bezug genommen. Auch der für die Aufrechnung entscheidende Substanzwert und damit die Bewertungsmethode werden genannt.

Damit ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Begründung von Abweichungen zweifellos nachgekommen. Die Rekurrentin hat das Vorgehen des KStA JP im Rekurs daher zu Recht nicht mehr beanstandet.

4.2

4.2.1. Die Rekurrentin hat geltend gemacht, die Wertberichtigung habe seit 2006 Bestand und sei seither nie beanstandet worden.

4.2.2

Da die massgeblichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person bei jeder Veranlagung grundsätzlich neu und ohne formelle Bindung an frühere Veranlagungen der Vorperioden beurteilt werden können (StE 1997 B 93.4 Nr. 4; 1990 B 23.2 Nr. 8 = AGVE 1989, S. 162 f.), durfte das KStA JP die Angemessenheit der Wertberichtigung überprüfen. Dementsprechend kann die Rekurrentin nichts daraus ableiten, dass die Wertberichtigung seit 2006 anerkannt worden war.

5.

5.1

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn (§ 67 StG). Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages der Vorjahre und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (§ 68 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 StG).

5.2

Die Beweislast für steuermindernde Tatsachen (hier die Erfolgsminderung) obliegt im Grundsatz der steuerpflichtigen Gesellschaft (BGE 140 II 248, Erw. 5.5, mit Hinweisen). Das Bundesgericht äusserte sich im Urteil vom 28. März 2019 (2C_797/2018) zur Frage von Wertkorrekturen auf Liegenschaften wie folgt:

"2.

2.1

Als geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten werden namentlich die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens abgezogen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a StHG).

Im Recht der direkten Bundessteuer sind geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven zulässig, soweit sie buchmässig oder - wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt - in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 DBG in der hier noch anwendbaren, bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassung vom 14. Dezember 1990 [AS 1991 1208]). Dabei wird die planmässige Berücksichtigung der Wertverminderung des Anlagevermögens infolge Abnutzung oder Substanzverringerung als ordentliche Abschreibung, die ausserplanmässige Herabsetzung des Buchwerts von Gütern des Anlage- oder des Umlaufvermögens als ausserordentliche Abschreibung (und nicht als Wertberichtigung) bezeichnet. Anlass für eine Abschreibung geben hauptsächlich die Abnutzung des Vermögenswerts und die Verringerung der Substanz. Dem definitiven Wertverzehr auf Aktiven wird steuerlich mittels Abschreibungen Rechnungen getragen, wogegen vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen im Sinn von Art. 29 DBG bei selbständiger Erwerbstätigkeit natürlicher Personen und Art. 63 DBG bei juristischen Personen, d. h. durch Rückstellungen, berücksichtigt werden. Abschreibungen dürfen erst vorgenommen werden, wenn der Wertverlust sicher oder endgültig oder zumindest von Dauer erscheint, wogegen für Wertberichtigungen im Sinn von Rückstellungen das Risiko eines Verlusts genügt. Der laufende Wertverzehr eines Wirtschaftsguts begründet die Pflicht zur Vornahme ordentlicher Abschreibungen. Demgegenüber finden ausserordentliche Abschreibungen ihre Begründung in einem einmaligen, ausserordentlichen Ereignis (vgl. Urteil 2C_330/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.3 bis E. 2.5). Diese Grundsätze gelten auch für die harmonisierten kantonalen Steuern (zur vertikalen Steuerharmonisierung vgl. E. 1.2 hiervor).

Für die Abschreibungen sind die Beschwerdeführer - wie für steuermindernde Tatsachen im Allgemeinen - beweisbelastet (vgl. BGE 143 II 661 E. 7.2 S. 672; 133 II 153 E. 4.3 S. 158 f.; 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 f.; Urteil 2C_295/2018 vom 6. Februar 2019 E. 4.1)."

Diese Grundsätze sind auch für – wie vorliegend im Anlagevermögen gehaltene – Beteiligungen zu übernehmen.

5.3

5.3.1. Die Gewinnermittlung knüpft an die konkrete mit der Steuererklärung eingereichte Handelsbilanz an (sog. formelle Massgeblichkeit der Handelsbilanz; vgl. dazu Rolf Benz, a.a.O., S. 195; Brigitte Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Auflage, Köln 1993, S. 22), soweit diese den materiell-rechtlichen Anforderungen des Handelsrechts (Anbindung der Steuerbilanz an die Handelsbilanz nach dem Grundsatz der sog. materiellen Massgeblichkeit der Handelsbilanz; vgl. dazu wiederum Rolf Benz, a.a.O., S. 195; Brigitte Knobbe-Keuk, a.a.O., S. 21) entspricht.

Aus der formellen Massgeblichkeit der mit der Steuererklärung eingereichten – von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalversammlung genehmigten – Bilanz ergibt sich in beweisrechtlicher Hinsicht zunächst eine Vermutung dafür, dass die in dieser verbuchten Aufwendungen und Erträge auch in steuerlicher Hinsicht tatsächlich Aufwendungen und Erträge darstellen. Mit Blick auf die Aufwendungen ist damit zunächst von einer tatsächlichen Vermutung für deren (steuerlich gesehen) geschäftsmässige Begründetheit auszugehen (Peter Locher, Kommentar zum DBG, a.a.O., Art. 58 DBG N 170, mit Hinweisen).

5.4

Will die Steuerbehörde einem verbuchten Aufwand die geschäftsmässige Begründetheit absprechen, muss sie dementsprechend darlegen, dass ein realer Aufwand, der durch die entsprechende Aufwandbuchung abgebildet wird, auch nach Studium der Belege, auf welche die Buchhaltung aufbaut, nicht erkennbar ist (Beweislast auf Seiten der Steuerbehörde; vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, Therwil/Basel, Art. 58 DBG N 170).

Dabei genügt es nicht, wenn die Steuerbehörde Umstände darlegt, die aus betriebswirtschaftlicher Perspektive allenfalls einen etwas geringeren Aufwand zu rechtfertigen vermöchten. Die Steuerbehörde kann sich nicht an die Stelle des Unternehmens setzen und die Opportunität unternehmerischer Entscheidungen in Zweifel ziehen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE. 2019.21], Erw. 2.3.).

Die Steuerbehörden sind hingegen insoweit nicht an die von der steuerpflichtigen Person geführte kaufmännische Buchhaltung gebunden, als steuerrechtliche Korrekturvorschriften bestehen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. Juli 2015 [2C_374/2014], Erw. 3.5.1, mit Verweisen; Ernst Höhn/ Robert Waldburger, Steuerrecht, Band II, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2002, § 46 Rz. 10).

Gelingt der Steuerbehörde indessen der Nachweis von Tatsachen, welche überhaupt oder masslich den entsprechenden Aufwand als nicht nachvollziehbar bzw. inexistent erscheinen lassen, tritt ein Beweislastwechsel ein. Dann obliegt es der Gesellschaft, die natürliche Vermutung für den fehlenden Aufwandcharakter zu entkräften, indem sie Umstände benennt und nachweist, welche die entsprechende Aufwandbuchung zu rechtfertigen vermögen.

5.5

Die Rekurrentin ist nach den genannten Grundsätzen an die von ihr vorbehaltlos mit der Steuererklärung 2015 eingereichte und unterzeichnete Jahresrechnung 2015 gebunden sind. Davon abzuweichen ist damit nur, wenn handelsrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften solches gebieten.

5.6

5.6.1. Nach Art. 960a OR sind alle Aktiven bei der Ersterfassung höchstens zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten (Abs. 1). In den Folgebewertungen dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven (Abs. 2). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffenden Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werde (Abs. 3). Handelsrechtlich darf eine Aktiengesellschaft somit ihr Anlagevermögen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen, aktivieren; steuerrechtlich ist sie zur Bewertung und Aktivierung in dieser Höhe verpflichtet.

In handelsrechtlicher Hinsicht kann insoweit nicht beanstandet werden, dass die Rekurrentin nach ihren Angaben dem Niederstwertprinzip folgt.

5.6.2. Während das Handelsrecht für die Aktiven Höchstwerte festlegt und die Betriebswirtschaftslehre nach den "richtigen" Werten sucht, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des tatsächlich erzielten Periodengewinns; zu diesem Zweck setzt es Mindestwerte (Bewertungsuntergrenzen) fest (Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2013 [2C_309/2013 und 2C_310/ 2013], Erw. 2.4.2 mit Verweisen). Es ist demnach weiter zu prüfen, ob die verbuchte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der C. AG im Jahr 2015 auch nach steuerlichen Kriterien Bestand haben kann.

5.6.2. Während das Handelsrecht für die Aktiven Höchstwerte festlegt und die Betriebswirtschaftslehre nach den "richtigen" Werten sucht, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des tatsächlich erzielten Periodengewinns; zu diesem Zweck setzt es Mindestwerte (Bewertungsuntergrenzen) fest (Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2013 [2C_309/2013 und 2C_310/ 2013], Erw. 2.4.2 mit Verweisen). Es ist demnach weiter zu prüfen, ob die verbuchte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der C. AG im Jahr 2015 auch nach steuerlichen Kriterien Bestand haben kann.

5.7. 5.7.1. Nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben Nr. 28; nachfolgend KS 28) vom 28. August 2008 gilt bei Immobiliengesellschaften als Unternehmenswert der Substanzwert (KS 28 Rz 42). Dabei wird für die Berechnung auf das im KS 28 enthaltene Beispiel Nr. 7 verwiesen. Der Substanzwert setzt sich dabei aus dem einbezahlten Aktienkapital, den offenen Reserven inklusive Gewinnvortrag, den versteuerten stillen Reserven und den stillen Reserven abzüglich latente Steuern von

15 % und übrige versteuerte stille Reserven zusammen.

Diese Methode ist auch für die Bewertung der Beteiligung der Rekurrentin an der C. AG geeignet, obwohl dem KS 28 als Verwaltungsanweisung nur empfehlender Charakter zukommt (vgl. dazu die Ausführungen zum KS 28 im Bundesgerichtsurteil vom 18. September 2013 [2C_309/2013 und 2C_310/2013], Erw. 3.5).

5.7.2. Die Beurteilung des KStA JP stützt sich bei der Bewertung der 100 %-igen Tochtergesellschaft der Rekurrentin auf die Jahresrechnung 2015 der C. AG. Mit der Jahresrechnung 2015 wird dabei ein Eigenkapital von CHF 588'282.80 ausgewiesen. Dieses setzt sich aus dem Aktienkapital von CHF 500'000.00, der gesetzlichen Gewinnreserve von CHF 20'000.00, dem Gewinnvortrag von CHF 40'721.97 sowie dem Jahreserfolg von CHF 27'560.83 zusammen. Die Aktiven sind – soweit ersichtlich – vom KStA JP nicht korrigiert worden, die Verbindlichkeiten sind ausgewiesen.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das KStA JP für die Bewertung der Wertberichtigung auf der Beteiligung der C. AG auf den Wert des Eigenkapitals abgestellt hat. Die Methode kann als geeignet bezeichnet werden. Dementsprechend liegt es an der beweisbelasteten Rekurrentin, Abweichungen geltend zu machen und zu begründen.

5.7.3. Im Rekurs wird zum einen geltend gemacht, die bisherige Abschreibung sei seit 2006 akzeptiert worden. Wie ausgeführt (Erw. 4.2.) ist die Steuerbehörde berechtigt, die Angemessenheit der Wertberichtigung/Abschreibung in jeder Steuerperiode neu zu beurteilen.

Zum anderen wird auf das handelsrechtliche Niederstwertprinzip verwiesen. Dieses bindet jedoch die Steuerbehörden dann nicht, wenn – wie vorliegend – steuerliche Korrekturvorschriften wie das Mindestwertprinzip bestehen, wonach nicht mehr geschäftsmässig begründete Abschreibungen, Rückstellungen oder Wertberichtigungen zu korrigieren und aufzurechnen sind. Insofern bleibt auch das weiter angeführte Realisationsprinzip ohne Relevanz.

Zur Bewertung der Beteiligung durch die Vorinstanz, welche auf den Wert des Eigenkapitals als Minimalwert abstellt, äussert sich die Rekurrentin mit keinem Wort. Ein Abweichen von diesem Wert gebietet sich auch für das Spezialverwaltungsgericht nicht, basiert dieser Wert doch auf der Jahresrechnung 2015 der C. AG.

5.8. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden.

5.9. Die Vorinstanz hat für die Aufrechnung keine zusätzliche Steuerrückstellung eingesetzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufrechnungen, soweit sie die handelsrechtliche Rückstellung für Steuern als zu tief erscheinen lassen, von Amtes wegen durch eine entsprechende Anpassung der Steuerrückstellung Rechnung zu tragen (VGE vom 20. Juni 2019 [WBE.2019.16] mit Verweis auf BGE 141 II 83, 87 ff., Erw. 5., und Bundesgerichtsurteil vom 18. Februar 2019 [2C_435/2017], Erw. 2.3.2).

Verbucht wurde von der Rekurrentin eine Rückstellung für Steuern der Gesellschaft von CHF 12'135.15. Diese (etwa in Berücksichtigung der Steuerbelastung im Sitzkanton R. von CHF 500.00 [vgl. Steuerveranlagung vom 31. Juli 2017]) eher hohe Rückstellung ist angemessen um CHF 4'000.00 zu erhöhen.

6.

Damit ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Der satzbestimmende Reingewinn reduziert sich damit von CHF 94'471.00 um CHF 4'000.00 auf CHF 90'471.00 und das satzbestimmende Eigenkapital von CHF 2'118'497.00 um CHF 4'000.00 auf CHF 2'114'497.00. Das KStA wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Rekurrentin zu rund 5 %. Dies wird praxisgemäss einem vollständigen Unterliegen gleichgestellt (vgl. VGE vom 2. Februar 2011 [WBE.2010.333]). Somit hat die Rekurrentin die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Der nicht vertretenen Rekurrentin ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

1.

In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden der satzbestimmende Reingewinn auf CHF 90'417.00 und das satzbestimmende Eigenkapital auf CHF 2'114'497.00 festgesetzt.

2.

Das Kantonale Steueramt wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

3.

Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00, der Kanzleigebühr von CHF 130.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 630.00 zu bezahlen.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 25. Februar 2021

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Bernhard