3-RV.2019.166
3-RV.2019.166 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2021-02-15
15. Februar 2021Deutsch17 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2019.166 P 30 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent A._____ vertreten durch Tagemo Treuhand AG, Frikartstrasse 2, 4800 Zofingen Gegenstand Einsprach...
Source ag.ch
Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2019.166 P 30
Urteil vom 25. Februar 2021
Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche
Rekurrent A._____
vertreten durch Tagemo Treuhand AG, Frikartstrasse 2, 4800 Zofingen
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 30. August 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2015
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 218'200.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurde der deklarierte Reingewinn aus Einzelunternehmung von CHF 150'132.00 durch verschiedene Aufrechnungen im Gesamtbetrag von CHF 70'075.00 auf CHF 220'207.00 erhöht. Die Aufrechnungen enthielten unter anderem zwei nicht anerkannte Aufwandpositionen "Entschädigung Helfer" bzw. "Zahlung Helfer" in der Höhe von CHF 5'000.00 und CHF 39'000.00.
2.
Gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 liess A. mit Schreiben vom 19. Juni 2019 Einsprache erheben. Er beantragte, die nicht anerkannten Aufwandpositionen "Entschädigung/Zahlung Helfer" seien zum Abzug zuzulassen, bzw. die entsprechenden Aufrechnungen der Steuerkommission Q. in der Höhe von CHF 5'000.00 und CHF 39'000.00 seien zu streichen.
3.
Mit Entscheid vom 30. August 2019 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.
4.
Den Einspracheentscheid vom 30. August 2019 (Zustellung nicht bekannt; Versand am 2. September 2019) hat A. mit Rekurs vom 20. September 2019 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Er lässt folgenden Antrag stellen:
"Im Auftrag unseres Mandanten beantragen wir die Helferbeiträge im Betrag von CHF 39'000.00 als Aufwand anzuerkennen, da es sich erwiesenermassen um eine Weiterverrechnung von effektiven Kosten an die C. AG handelt und bei unserem Mandanten keinerlei Gewinn ausgelöst hat."
Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5.
Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.
6.
A. hat eine Replik erstatten lassen.
7.
Das Spezialverwaltungsgericht hat beim Gemeindesteueramt Q., und bei den Einwohnerkontrollen S., T. und U. sowie bei der Steuerverwaltung V. weitere Abklärungen getätigt.
8.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 hat das Spezialverwaltungsgericht A. die weiteren Unterlagen (Notiz des Telefonats mit dem Gemeindesteueramt Q. vom 15. Dezember 2020, E-Mail der Gemeindeverwaltung T. vom 15. Dezember 2020, E-Mail der Steuerverwaltung V. vom 15. Januar 2021 inklusive Anhänge) zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zukommen lassen.
9.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 hat sich A. zu den ihm zugestellten Unterlagen vernehmen lassen.
Erwägungen
1.
Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2015. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2.
2.1
Der Rekurrent ist im Haupterwerb selbständig tätig. Er ist Inhaber des Einzelunternehmens D., welches gemäss Handelsregisterauszug die "B" bezweckt. Für das Jahr 2015 deklarierte er Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 150'132.00.
2.2
Die Steuerkommission Q. nahm für die Steuerperiode 2015 diverse Aufrechnungen vor, von denen im Rekursverfahren die Aufrechnung der nicht als Aufwand anerkannten Helferbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 39'000.00 noch umstritten ist. Diese Aufrechnung wird im Folgenden geprüft. Die im Einspracheverfahren ebenfalls strittige Aufrechnung von weiteren, nicht als Aufwand anerkannten Helferbeiträgen im Gesamtbetrag von CHF 5'000.00 wird im Rekurs nicht mehr angefochten.
3.
3.1
3.1.1. Die Steuerkommission Q. führt zur Aufrechnung von CHF 39'000.00 aus, dass die durch "Barquittungen" belegten Helfereinsätze bereits in den Steuerperioden 2013 und 2014 nicht als Geschäftsaufwand anerkannt worden seien, weshalb diese "Barquittungen" auch 2015 einer besonderen Prüfung unterzogen worden seien.
Die Quittungen des Jahres 2015 enthielten ausser der Unterschrift keine Angaben über den Zahlungsempfänger. Mit der Aktenergänzung vom 20. Juni 2019 sei vom Rekurrenten bzw. seiner Vertreterin die Angabe von "Vorname, Name, Adresse, Ortschaft, erhaltener Betrag, Anlass und Zeitraum des Helfereinsatzes, Datum und Unterschrift des Helfers" auf den Barquittungen einverlangt worden. Zwar habe die Vertreterin des Rekurrenten in der Folge eine Liste mit Namen und Adressen beigebracht, doch sei eine Zuordnung dieser Angaben zu den einzelnen Quittungen nicht möglich gewesen.
Zudem gehe aus den Quittungen nicht hervor, für welchen Anlass sie ausgestellt worden seien (Anlassort jeweils "CH"). Im Übrigen seien die Bar-
geldauszahlungen im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 7. September 2015 erfolgt. Dies decke sich nicht mit den Aussagen der Vertreterin des Rekurrenten, wonach die in bar entschädigten Arbeiten eine Woche vor und nach dem E angefallen seien.
Aus der an die C. AG gestellten Rechnung über CHF 42'120.00 könne schliesslich nicht automatisch auf einen Aufwand in gleicher Höhe zu Lasten der Erfolgsrechnung geschlossen werden, denn die im Voraus bezahlte Rechnung sei kein Nachweis künftiger Aufwände. Die vorliegenden "Barquittungen" seien vor diesem Hintergrund nicht geeignet, um die Auszahlung an die Zahlungsempfänger nachweisen zu können. Aufgrund der erheblichen Unsicherheiten werde auf eine ermessensweise Anerkennung von Aufwand verzichtet.
3.1.2
Die Vertreterin des Rekurrenten brachte im Einspracheverfahren vor, bei den Helferbeiträgen im Gesamtbetrag von CHF 39'000.00 handle es sich um Entschädigungen, die in bar an 21 Helfer des E 2015 entrichtet worden seien. Ein solcher Grossanlass könne ohne Helfer nicht durchgeführt werden. Der Gesamtbetrag sei der C. AG weiterverrechnet und von dieser aufgrund der gleichen Quittungen akzeptiert und bezahlt worden. Nach vier Jahren sei es nicht mehr möglich gewesen (wie gemäss Aktenergänzung der Steuerkommission Q. verlangt), die Namen und Adressen aller Helfer ausfindig zu machen. Jedoch könne man die Namen und Adressen von neun Helfern, welche einen Gesamtbetrag von CHF 16'000.00 erhalten hätten, liefern.
Im Rekursverfahren führt die Vertreterin des Rekurrenten zudem aus, es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber, die C. AG, die Helferkosten im Betrag von CHF 39'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,0 % (insgesamt CHF 42'120.00) vorausbezahlt habe, da die Anzahl Helfer sowie deren Abgeltung bereits im Voraus bekannt gewesen sei. Der Rekurrent habe somit aus der bezahlten Rechnung keinen Gewinn erzielt, da der gleiche Betrag zur Bezahlung der Helfer verwendet worden sei.
Zwar habe die Steuerkommission Q. die Helfereinsätze in den Vorperioden 2013 und 2014 nicht als Aufwand anerkannt. Jedoch sei es nicht möglich gewesen, für die Steuerperiode 2015 auf diese Aufrechnungen zu reagieren. Im Zeitpunkt der Aufrechnungen seien die Barquittungen 2015 nämlich bereits ausgestellt gewesen und auch Bilanz und Erfolgsrechnung 2015 seien vom damaligen Treuhandbüro bereits fertig gestellt und somit einer Änderung nicht mehr zugänglich gewesen.
Der Helfereinsatz finde im Übrigen immer eine Woche vor, beim Anlass selbst und eine Woche nach dem Anlass statt. Später datierte Barquittungen hingen damit zusammen, dass das Geld eben erst zu jenem Zeitpunkt ausbezahlt worden sei. Es sei erstellt, dass es sich bei allen Helfern, die den Gesamtbetrag von CHF 39'000.00 erhalten hätten, um Helfer des E handle, zumal der Rekurrent im Jahr 2015 keine anderen so grossen Anlässe betreut und auch keine anderen Helferbeiträge entrichtet habe. Die Helferbeiträge aus den nachfolgenden Jahren 2016 bis 2018 zeigten ausserdem, dass die Höhe der Helferbeiträge im Jahr 2015 absolut gerechtfertigt gewesen sei.
3.2
3.2.1. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten von den steuerbaren Einkünften abgezogen (§ 36 Abs. 1 StG). Gewinnungskosten sind Aufwendungen, welche mit der Einkommenserzielung in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang stehen. Zur Hauptsache bestimmt sich der Gewinnungskostencharakter von Auslagen eines selbständig Erwerbenden nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei interessiert, ob die Tätigkeit, welche den Aufwand verursacht hat, durch den Zweck des Unternehmens gedeckt ist. Entscheidend ist, ob der Aufwand in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleistung erbracht worden ist (VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hinweis). Darauf, ob der selbständig Erwerbstätige auch ohne den entsprechenden Aufwand ausgekommen wäre oder ob auch zweckmässiger oder sparsamer hätte vorgegangen werden können, kommt es nicht an (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 36 StG N 5).
3.2.2
Nach Gesetz, Lehre und Rechtsprechung hört die Abzugsfähigkeit von Gewinnungskosten eines selbständig Erwerbenden dort auf, wo es sich ganz oder teilweise um Kosten zu privaten Zwecken (oder um die Beanspruchung von Wirtschaftsgütern des Unternehmens zu privaten Zwecken), aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Tilgung von Schulden handelt (§ 41 StG; VGE vom 27. August 2008 [WBE.2008.17], mit Hinweisen; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 36 StG N 7). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzunehmen (VGE vom 17. Dezember 2013 [WBE.2013.304], mit Hinweis; SGE vom 25. Oktober 2018 [3-RV.2018.24]; SGE vom 23. Juli 2015 [3-RV.2015.14]).
3.2.3
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in entsprechender Anwendung des in Art. 8 ZGB niedergelegten Grundsatzes,
dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt demzufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder erhöhen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (BGE 140 II 248, 133 II 153; Urteil des Bundesgerichts vom 15. September 2014 [2C_112/2014]; VGE vom 30. März 2011 [WBE.2011.2], VGE vom 27. Januar 2010 [WBE.2009.268]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 28).
Gemäss § 174 StG müssen die von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen. Dabei sind die Beweise durch die Behörde zu würdigen. Im aargauischen Steuerrecht gilt allgemein der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Ob Beweismittel glaubwürdig sind, obliegt der freien Würdigung durch die entscheidenden Behörden. Ist der absolute Beweis nicht möglich, ist in Würdigung der gesamthaften Verhältnisse gestützt auf Lebenserfahrung zu entscheiden. Freie Beweiswürdigung ist nicht Willkür (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 174 StG N 27, mit Hinweisen).
3.2.4
Hinsichtlich des Beweismasses ist grundsätzlich vom Vollbeweis auszugehen. Das bedeutet, dass die in Frage stehende Tatsache erst dann als nachgewiesen gilt, wenn ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für deren Vorhandensein spricht, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde oder des Gerichts muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen. Das Beweismass kann aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung herabgesetzt sein (so etwa bei der Ermessensveranlagung). Beweiserleichterungen greifen nach Lehre und Rechtsprechung aber auch dann, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall, weil der beweisbelasteten Partei die Beweismittel fehlen, führen indessen nicht zu Beweiserleichterungen (VGE vom 21. August 2013 [WBE.2012.361], mit Verweisen, insbesondere auf BGE 130 III 321).
3.3
3.3.1. Dass die Auslagen zur Bezahlung von Helfern bei der Organisation eines Grossanlasses grundsätzlich Gewinnungskosten darstellen, ist vorliegend nicht umstritten. Streitig ist hingegen, ob die vom Rekurrenten vorgelegten Belege die an die Helfer erfolgten Zahlungen genügend nachweisen.
Eine Quittung muss, um die Beweisfunktion zu erfüllen, die Individualisierung der vom Schuldner erbrachten Leistung ermöglichen (Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, 3. Auflage, Zürich 2000,
Art. 88 OR N 34, mit Hinweis). Dazu gehört, je nach Verkehrsübung und Bedeutung des Geschäfts, die Angabe von Art und Umfang der Leistung und des Rechtsgrundes sowie die Bezeichnung der Parteien. Üblich, aber nicht Gültigkeitserfordernis ist auch die Angabe von Ort und Datum (Marius Schraner, Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, a.a.O., Art. 88 OR N 3537, mit Hinweisen).
Die vorliegenden Barquittungen erfüllen diese inhaltlichen Anforderungen nicht. Namentlich der jeweilige Helfer lässt sich alleine anhand seiner Unterschrift nicht genügend bestimmen. Damit sind die Zahlungen keinem Zahlungsempfänger zuordenbar und somit auch nicht überprüfbar. Ebensowenig ist der Rechtsgrund der erhaltenen Zahlung ausreichend konkretisiert ("Helfer Pauschal, Ort CH"). Somit ist der Steuerkommission Q. beizupflichten, wenn sie die vorliegenden Barquittungen als ungenügend beurteilt.
3.3.2. Für das Einzelunternehmen des Rekurrenten wurde für die Jahre 2013 und 2014 eine Buchprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Buchprüfung wurden ähnliche Barquittungen wie im Folgejahr 2015 beanstandet und führten zu Aufrechnungen der entsprechenden Helferbeiträge. Der Buchprüfungsbericht für die Jahre 2013 und 2014 wurde dem Rekurrenten bzw. seiner Vertreterin am 13. Januar 2016 eröffnet. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Barquittungen 2015 bereits erstellt gewesen waren, so war doch die Buchhaltung 2015 noch nicht abgeschlossen. Ebensowenig war die Steuererklärung 2015 bereits eingereicht. Aus diesem Grunde wäre es – entgegen der Angaben der Vertreterin des Rekurrenten – sehr wohl noch möglich gewesen, auf die Ergebnisse der Buchprüfung zu reagieren. Denkbar wäre zum Beispiel gewesen, die im Sommer 2015 beschäftigten Helfer unter Beilage der mit den fehlenden Angaben ergänzten Quittungskopien nochmals anzuschreiben und um eine erneute Unterzeichnung zu bitten. Dies wäre anfangs 2016 aufgrund des erst ein paar Monate zurückliegenden Helfereinsatzes sicherlich einfacher möglich gewesen als 2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Der Rekurrent hat dies jedoch damals unterlassen. Dies, obwohl die Aufrechnungen in der am 23. März 2016 eröffneten Veranlagung 2013 zu einer Einsprache des Rekurrenten führten, die mit Entscheid vom 15. Juni 2016 abgewiesen wurde. Der Rekurrent war somit bereits anfangs, spätestens Mitte Jahr 2016 – und somit vor Einreichung der Steuererklärung 2015 – in Kenntnis der Anforderungen an eine beweisgeeignete Barquittung. Ausserdem mussten die Anforderungen an (beweisgeeignete) Quittungen seinem Treuhänder ohne Weiteres bekannt gewesen sein.
3.3.2. Für das Einzelunternehmen des Rekurrenten wurde für die Jahre 2013 und 2014 eine Buchprüfung durchgeführt. Im Rahmen dieser Buchprüfung wurden ähnliche Barquittungen wie im Folgejahr 2015 beanstandet und führten zu Aufrechnungen der entsprechenden Helferbeiträge. Der Buchprüfungsbericht für die Jahre 2013 und 2014 wurde dem Rekurrenten bzw. seiner Vertreterin am 13. Januar 2016 eröffnet. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Barquittungen 2015 bereits erstellt gewesen waren, so war doch die Buchhaltung 2015 noch nicht abgeschlossen. Ebensowenig war die Steuererklärung 2015 bereits eingereicht. Aus diesem Grunde wäre es – entgegen der Angaben der Vertreterin des Rekurrenten – sehr wohl noch möglich gewesen, auf die Ergebnisse der Buchprüfung zu reagieren. Denkbar wäre zum Beispiel gewesen, die im Sommer 2015 beschäftigten Helfer unter Beilage der mit den fehlenden Angaben ergänzten Quittungskopien nochmals anzuschreiben und um eine erneute Unterzeichnung zu bitten. Dies wäre anfangs 2016 aufgrund des erst ein paar Monate zurückliegenden Helfereinsatzes sicherlich einfacher möglich gewesen als 2019 im Rahmen des Einspracheverfahrens. Der Rekurrent hat dies jedoch damals unterlassen. Dies, obwohl die Aufrechnungen in der am 23. März 2016 eröffneten Veranlagung 2013 zu einer Einsprache des Rekurrenten führten, die mit Entscheid vom 15. Juni 2016 abgewiesen wurde. Der Rekurrent war somit bereits anfangs, spätestens Mitte Jahr 2016 – und somit vor Einreichung der Steuererklärung 2015 – in Kenntnis der Anforderungen an eine beweisgeeignete Barquittung. Ausserdem mussten die Anforderungen an (beweisgeeignete) Quittungen seinem Treuhänder ohne Weiteres bekannt gewesen sein.
3.3.3. Dass die C. AG die Helferkosten von CHF 42'120.00 (CHF 39'000.00 plus MWSt CHF 3'120.00) gemäss der Rechnung vom 28. April 2015 bezahlt
hat (Zahlungseingang am 11. Mai 2015) vermag die Rechtsposition des Rekurrenten nicht zu verbessern. Wohl ist diese Rechnung zumindest ein Indiz dafür, dass Helferkosten entstanden sind, die von der Auftraggeberin vergütet wurden. Jedoch kann – wie zutreffend von der Steuerkommission Q. ausgeführt – dieser Zahlungseingang keinesfalls als Beweis dafür dienen, dass die entsprechenden Aufwendungen tatsächlich getätigt wurden. Im Rahmen der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit steht es im Belieben zweier Parteien, wie sie Dienstleistungen und dafür anfallende Vergütungen vereinbaren. Eine vertragliche Vereinbarung, wonach die C. AG nur die tatsächlich angefallenen Helferkosten zu bezahlen hat, liegt nicht vor und wird vom Rekurrenten auch nicht geltend gemacht. Stattdessen weist die Vertreterin des Rekurrenten ausdrücklich darauf hin, dass die C. AG eine Vorauszahlung geleistet habe (dies allerdings erst im Rekursverfahren, nachdem die Vertreterin im Einspracheverfahren noch geäussert hatte, die C. AG habe die Zahlungen aufgrund der akzeptierten Quittungen vorgenommen, was rein zeitlich gar nicht möglich ist). Die Barquittungen für die Helferbeiträge datieren vom 1. Juni bis zum 7. September 2015. Der Zahlungseingang der C. AG erfolgte am 11. Mai 2015. Somit ist es aufgrund der zeitlichen Abfolge klar, dass die C. AG die Helferbeiträge im Voraus (und somit ohne Prüfung bereits erfolgter Zahlungen) bezahlt hat. Dass die Helferbeiträge in der Folge tatsächlich ausbezahlt wurden, wird damit in keiner Art und Weise belegt.
3.3.4. Die von der Vertreterin des Rekurrenten vorgelegte Liste mit den ausfindig gemachten Helferdaten weist neun Namen, Adressen und Geburtsdaten aus. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Daten bei den jeweiligen Einwohnerkontrollen überprüft. Die neun Namen und Geburtsdaten liessen sich dabei verifizieren, von den angegebenen Adressen stimmten zwei Drittel mit denjenigen auf der Liste überein. In der Folge konnte das Spezialverwaltungsgericht von acht der neun aufgeführten Personen Unterschriftenmuster bei der jeweiligen Steuerverwaltung einholen.
Der Vergleich der Unterschriftenmuster mit den Unterschriften auf allen eingereichten Barquittungen ergab, dass keine einzige Unterschrift auf den Barquittungen mit den vom Spezialverwaltungsgericht eingeholten Unterschriften übereinstimmte. Somit kann anhand dieser Unterschriftenmuster betreffend den neun nachgereichten Datensätzen keine Zuordnung zu den vorgelegten Barquittungen erfolgen.
3.3.5. Als Reaktion auf die ihm – neben anderen Unterlagen – zur Stellungnahme zugesandten Unterschriftenmuster liess der Rekurrent mit Schreiben vom 17. Februar 2021 sieben E-Mails sowie eine nicht als E-Mail erkennbare Bestätigung einreichen. Er machte geltend, er reiche die Bestätigungen ein,
weil die Helfer auf vielen der ursprünglichen Quittungen nur mit Kürzel unterzeichnet hätten.
Die E-Mails sowie die Bestätigung stammen von acht der neun Helfer, deren Namen bereits im Einspracheverfahren vom Rekurrenten vorgebracht worden waren (vgl. oben Erw. 3.1.2. und 3.3.4.). Neben der Kopie eines amtlichen Ausweises enthalten sie jeweils einen Satz, wonach der Erhalt eines bestimmten Geldbetrags als Entschädigung für den Einsatz am E im Juni 2015 bestätigt wird. Die jeweils genannten Beträge stimmen mit den Beträgen auf der ursprünglich im Einspracheverfahren eingereichten Liste überein. Ebenso stimmen die drei in den E-Mails genannten Wohnadressen mit den bei den Einwohnerkontrollen eingeholten aktuellen Daten (vgl. oben Erw. 3.3.4.) überein. Schliesslich ergibt ein Vergleich der auf den amtlichen Ausweisen erkennbaren Unterschriften mit den bei den Steuerverwaltungen eingeholten Unterschriftenmustern, dass sieben Unterschriftenpaare erkennbar übereinstimmen. Die achte Unterschrift auf einem amtlichen Ausweis konnte nicht verglichen werden, da sie von der einzigen Person auf der Liste stammte, zu der das Spezialverwaltungsgericht kein Unterschriftenmuster einholen konnte (vgl. oben Erw. 3.3.4.).
An sich bräuchte es für den Vollbeweis eine (überprüfbare) Bestätigung des für den Einsatz am E erhaltenen Geldbetrags mit handschriftlicher Unterschrift. Dennoch sind die mit den Bestätigungen eingereichten Kopien der amtlichen Ausweise gewichtige Indizien dafür, dass die E-Mails mit den Bestätigungen sowie die separate Bestätigung tatsächlich von den auf den Ausweisen genannten Personen stammen. Dass der Rekurrent die amtlichen Ausweise bereits zuvor in seinen Unterlagen hatte, ist unwahrscheinlich, zumal einer der kopierten Ausweise erst im Jahr 2016, zwei weitere gar im Jahr 2017 ausgestellt wurden.
Vor diesem Hintergrund hat der Rekurrent nachgewiesen, dass die acht Helfer, von denen die vorgenannten Bestätigungen eingereicht wurden, die jeweiligen Beträge erhalten haben. Es ergibt sich ein Gesamtbetrag von CHF 15'000.00. Diesen Betrag kann der Rekurrent als geschäftlichen Aufwand geltend machen.
3.3.6. Somit ist das steuerbare Einkommen in teilweiser Gutheissung des Rekurses von CHF 218'267.00 um CHF 15'000.00 auf CHF 203'267.00 zu reduzieren.
4.
4.1. Bei teilweiser Gutheissung des Rekurses sind die Kosten anteilsmässig aufzuteilen (§ 189 Abs. 1 StG). Jedoch können die Partei- und Gerichskosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgeteilt werden, wenn die
obsiegende steuerpflichtige Person das Rekursverfahren in der Vorinstanz verursacht hat (§ 189 Abs. 3 StG).
4.2. Dies ist vorliegend der Fall. Der Rekurrent hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, bereits im Einspracheverfahren nicht nur eine Liste mit Namen, sondern unterschriftliche Bestätigungen der damaligen Helfer beizubringen. Im Einspracheverfahren wurde der Rekurrent vom Gemeindesteueramt Q. nämlich darauf hingewiesen, dass die eingereichten Quittungen ungenügend waren und wie sie gegebenenfalls zu ergänzen wären. Dass die später eingereichte Liste mit den neun Helfer-Namen und -Adressen nicht den Beweiswert einer Quittung aufweist, hätte er erkennen können und müssen, zumal er fachkundig vertreten war. Somit hat er das Rekursverfahren durch die verspätete Eingabe der massgebenden Unterlagen zumindest hinsichtlich des nun gutgeheissenen Anteils verursacht.
Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dem Rekurrenten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aus dem gleichen Grunde ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
1.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 203'267.00 festgesetzt.
2.
Der Rekurrent hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 800.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'055.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 25. Februar 2021
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Betsche