3-RV.2020.104
3-RV.2020.104 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-05-25
25. Mai 2022Deutsch8 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.178 P 86 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic Gesuchsteller A._____ Gegenstand Revisionsverfahren betreffend Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Jun...
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Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2021.178 P 86
Urteil vom 23. Juni 2022
Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic
Gesuchsteller A._____
Gegenstand Revisionsverfahren betreffend Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 betreffend Strafbefehl Nr. 2018/3146 (Ordnungsbusse)
Sachverhalt
1.
Anfang 2019 wurde A. die Steuererklärung 2018 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde A. am 10. Juli 2019 erstmals gemahnt. Am 5. September 2019 erfolgte eine zweite, eingeschriebene Mahnung unter Ansetzung einer Frist bis zum 30. September 2019 zur Einreichung der Steuererklärung 2018 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde A. auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.
2.
Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt.
3.
Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 17. Oktober 2019 wurde A. eine Busse von CHF 100.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 200.00) auferlegt.
4.
Gegen diesen Strafbefehl erhob A. mit Schreiben vom 18. November 2019 Einsprache.
5.
In seiner Stellungnahme vom 26. November 2019 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache.
6.
Am 14. April 2020 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen A. folgende Anklage:
"1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.
2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen."
7.
Mit Verfügung vom 23. April 2020 wurde A. die Anklage zugestellt und auf den 10. Juni 2020 vorgeladen. Er ist zur Verhandlung nicht erschienen.
8.
Mit Urteil vom 10. Juni 2020 wurde A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 100.00 verurteilt. Ausserdem hat A. Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. Überdies hat er die Kosten des Gerichtsverfahrens zu zwei Drittel mit CHF 160.00 zu bezahlen.
9.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 stellt A. beim Spezialverwaltungsgericht ein Gesuch mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Entscheid 3-BU.2020.22 sei neu zu beurteilen
2. Rückerstattung der Bussen und Gebühren, der Gerichts- und Betreibungskosten
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen"
10.
Das Kantonale Steueramt beantragt die Abweisung des Gesuchs.
11.
A. hat eine Replik erstattet.
Erwägungen
1.
Das Gesuch um Neubeurteilung bzw. Revision betrifft eine Ordnungsbusse für das Jahr 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).
2.
Der Gesuchsteller wurde aufgrund eines Arztzeugnisses mit Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 für das Steuerjahr 2019 betreffend Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung von Schuld und Strafe freigesprochen. Gestützt auf dieses Urteil ersucht der Gesuchsteller um eine Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 betreffend Ordnungsbusse für das Jahr 2018.
3.
Die Änderung rechtskräftiger Entscheide in Steuersachen – und damit auch von Entscheiden, mit denen eine Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Steuerverfahren auferlegt werden (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2021) – mittels Revision ist in § 201 ff. StG geregelt. Dieser lautet wie folgt:
"1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn
"1 Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn
a) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden; b) die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder wenn sie in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat; c) ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person Gründe vorbringt, die sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 201 Abs. 2 StG).
4.
Der Gesuchsteller wurde gestützt auf seine glaubhaften Aussagen an der Verhandlung und den ausführlichen Arztbericht vom 25. Juni 2021 mit Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 (3-BU.2021.44) betreffend Ordnungsbusse für das Jahr 2019 freigesprochen. Er betrachtet dieses Urteil als eine "erhebliche Tatsache", die auch Auswirkungen auf das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 (3-BU.2020.22)
betreffend Ordnungsbusse für das Jahr 2018 habe. Wenn er aufgrund seines Gesundheitszustandes für das Jahr 2019 von Schuld und Strafe freigesprochen werde, müsse das umso mehr auch für das Jahr 2018 gelten, weil sein Gesundheitszustand in diesem Jahr eher noch etwas schlechter gewesen sei.
5.
5.1. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides, eingereicht werden (§ 202 StG). Fristauslösend ist der Moment, in dem der Gesuchsteller aufgrund der verfügbaren Kenntnisse im Stand ist, den Revisionsantrag mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend zu machen und zu begründen (VGE vom 27. Oktober 2020 [WBE.2020.177]).
5.2. Das Urteil vom 28. Juni 2021 wurde dem Gesuchsteller am 15. Juli 2021 zugestellt. Spätestens seit diesem Tag wusste er bzw. hätte wissen können, dass er aus gesundheitlichen Gründen freigesprochen wurde. Da ein Revisionsbegehren innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes eingereicht werden muss, hätte das Revisionsgesuch bis spätestens am 13. Oktober 2021 eingereicht werden müssen. Das Gesuch um "Neubeurteilung" des Urteils vom 10. Juni 2020 datiert vom 22. Oktober 2021 und wurde am 25. Oktober 2021 bei der Post aufgegeben (vgl. Frankatur auf dem dazugehörigen Briefumschlag). Es erfolgte somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 90 Tagen und damit verspätet.
5.3. Der Gesuchsteller hat mit dem Gesuch um Neubeurteilung vom 22. Oktober 2021 einen "Arztbericht" von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, R., vom 27. August 2021 eingereicht. Darin wird u.a. das Folgende ausgeführt:
"3. Bestätigung der bestehenden spezifischen gesundheitlichen Beschwerden Unter den oben erwähnten Einschränkungen ist von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Wie in verschiedenen Zeugnissen schon erwähnt, ist Herr A. nicht in der Lage, kognitive Arbeiten (z.B. Steuererklärungen oder rechtliche Eingaben) zu erledigen oder delegieren, auch in den Jahren 2019 und 2020."
Dieses Arztzeugnis wurde vor Ablauf der 90-tägigen Frist (13. Oktober 2021) ausgestellt. Daraus geht nicht hervor, dass der Gesuchsteller während der ganzen 90-tägigen Frist bzw. vor allem am Ende derselben gehindert war, rechtzeitig ein Revisionsgesuch einzureichen bzw. eine Drittperson damit zu beauftragen.
5.4. Es kommt hinzu, dass im Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 das Folgende ausgeführt wurde:
"1.6. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die Fortdauer seiner Erkrankung künftige Verfahrenspflichtverletzungen nicht mehr rechtfertigen können. Dass er administrative Aufgaben zurzeit nicht zuverlässig erledigen kann, dürfte ihm nunmehr bekannt sein. An der Verhandlung hat er denn auch zu Recht geltend gemacht, in 'guten' Phasen seine Pflichten erfüllen zu können. Auch lässt er sich gemäss eigenen Angaben von einem Bekannten unterstützen (Protokoll). Sofern die gesundheitlichen Einschränkungen andauern, ist der Angeklagte gehalten, einen Dritten dauerhaft mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten zu beauftragen. Auch eine langjährige Erkrankung vermag die wiederholte Nichteinreichung der Steuererklärung nicht fortwährend zu rechtfertigen, sondern muss vielmehr der Anlass dazu sein, die Unterstützung eines Dritten zu beanspruchen."
Diese Ausführungen betreffend krankheitsbedingte künftige Verfahrenspflichtverletzungen bzw. Nichteinreichen der Steuererklärung lassen sich ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren betreffend Gesuch auf Neubeurteilung bzw. Revision übertragen.
6.
6.1. Grundsätzlich begründen nur jene Tatsachen einen Revisionsanspruch, die im Zeitpunkt des Entscheids, dessen Revision verlangt wird, zwar bereits vorgelegen haben, trotz hinreichender Sorgfalt jedoch erst nachträglich entdeckt worden sind (sog. unechte Noven). Nachträglich eingetretene Tatsachen – sog. echte Noven – führen daher prinzipiell nicht zu einer Revision. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Tatsachen, die sich nachträglich realisiert, aber von Beginn an in latenter Weise vorgelegen haben, dementsprechend auf die Bemessungsjahre zurückwirken und die damals vorgenommene Sachverhaltsbeurteilung als unzutreffend erscheinen lassen (VGE vom 20. Dezember 2021 [WBE.2021.316]).
6.2. Für den Gesuchsteller stellt das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021 den Grund für die beantragte Revision des Urteils vom 10. Juni 2020 dar. Eine neue rechtliche Würdigung eines Sachverhalts stellt jedoch keinen Revisionsgrund dar (VGE vom 25. Februar 2016 [WBE.2015.423], Erw. II.2.).
7.
Zusammenfassend ist auf das Gesuch um Revision des Urteils vom 10. Juni 2020 infolge Verspätung nicht einzutreten. Würde darauf eingetreten, müsste es abgewiesen werden. Damit wird der Antrag auf Rückerstattung der Ordnungsbusse und Gebühren hinfällig.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (analog § 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (analog § 189 Abs. 2 StG).
1.
Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 10. Juni 2020 wird nicht eingetreten.
2.
Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 100.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 500.00, zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: den Gesuchsteller das Kantonale Steueramt
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 23. Juni 2022
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic