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Entscheid

3-RV.2020.139

3-RV.2020.139 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2021-02-25

25. Februar 2021Deutsch9 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.139 P 35 Urteil vom 25. Februar 2021 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrent A._____ Zustelladresse: B._____, Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom...

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Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2020.139 P 35

Urteil vom 25. Februar 2021

Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Kurmann

Rekurrent A._____

Zustelladresse: B._____,

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____ vom 12. August 2020 betreffend Feststellung der Steuerpflicht

Sachverhalt

1.

Per 2. April 2019 meldete sich A. von S. (Südafrika) in R. an und per 30. April 2019 wieder nach S. (Südafrika) ab.

2.

Mit negativer Feststellungsverfügung vom 14. August 2019 lehnte die Steuerkommission R. das Steuerdomizil in R. zwischen dem 2. April 2019 und 30. April 2019 ab.

3.

Gegen die Verfügung vom 14. August 2019 erhob A. mit Schreiben vom 4. September 2019 Einsprache und beantragte sinngemäss, die Feststellungsverfügung vom 14. August 2019 sei aufzuheben.

4.

Mit Entscheid vom 12. August 2020 wies die Steuerkommission R. die Einsprache ab.

5.

Den Einspracheentscheid vom 12. August 2020 (Zustellung am 1. September 2020) zog A. mit Rekurs vom 25. September 2020 (Postaufgabe am 28. September 2020) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter, mit dem Antrag:

"meine Steuerpflicht vom 2.4.19 bis 30.4.19 in R. zu bestätigen."

Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

6.

Die Steuerkommission R. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

7.

A. reichte eine Replik ein.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (Feststellung der Steuerpflicht). Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Eine gesetzliche Frist ist eingehalten, wenn der Steuerpflichtige das Rechtsmittel innerhalb dieser Frist einreicht. Es wird vorausgesetzt, dass die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der bezeichneten Behörde bzw. bei der Rechtsmittelinstanz eingeht oder der schweizerischen Post übergeben worden ist. Nach dem Grundsatz, dass die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren von derjenigen Partei nachzuweisen ist, welche die Rechtshandlung vorzunehmen hat, trifft die Beweislast für das Einhalten der Frist den Steuerpflichtigen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 186 StG N 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2

Nach § 196 Abs. 1 StG sind Rekurse schriftlich einzureichen, wobei der Begriff "Schriftlichkeit" auch das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift mitumfasst, ohne dies im Gesetzestext explizit zu erwähnen (AGVE 2000 S. 347, bestätigt durch Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2001 [2P.287/2000]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 20 mit Verweis auf § 193 StG N 2).

2.3. Die Eingabe eines Rechtsmittels per Telefax genügt zur Fristwahrung nicht, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt ist. Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist nach geltender Lehre und Rechtsprechung nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt. Im Zusammenhang mit der Vornahme prozessual relevanter Eingaben wird die Praxis bezüglich Fax für Eingaben per E-Mail analog übernommen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2020 [2D_48/2020]; RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.58] und vom 20. September 2007 [3-BB.2007.12]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 15a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006 = RB 2006 2006 Nr. 91 S. 170; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 114/2007 vom 13. März 2008 = BStPra 2009 S. 493; Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 = BStPra 2014 S. 72). Nichts Anderes kann für Eingaben mit aufgedruckter Unterschrift gelten. Dabei ist nicht relevant, dass das Schreiben im Original (eigenhändig) unterzeichnet, eingescannt und danach ausgedruckt wurde.

2.3. Die Eingabe eines Rechtsmittels per Telefax genügt zur Fristwahrung nicht, selbst wenn sie rechtzeitig erfolgt ist. Ein mittels Fax eingereichtes Rechtsmittel ist nach geltender Lehre und Rechtsprechung nicht gültig, da es am Erfordernis der Originalunterschrift mangelt. Im Zusammenhang mit der Vornahme prozessual relevanter Eingaben wird die Praxis bezüglich Fax für Eingaben per E-Mail analog übernommen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2020 [2D_48/2020]; RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.58] und vom 20. September 2007 [3-BB.2007.12]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 15a; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2006 = RB 2006 2006 Nr. 91 S. 170; Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 114/2007 vom 13. März 2008 = BStPra 2009 S. 493; Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 = BStPra 2014 S. 72). Nichts Anderes kann für Eingaben mit aufgedruckter Unterschrift gelten. Dabei ist nicht relevant, dass das Schreiben im Original (eigenhändig) unterzeichnet, eingescannt und danach ausgedruckt wurde.

2.4. Fehlt die Originalunterschrift, so ist die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung dieses Mangels nicht nötig. Trotz der gesetzlichen Verbesserungsmöglichkeit innerhalb einer Nachholfrist, welche für ein unvollständiges Rechtsmittel vorgesehen ist, wird wegen Verspätung auf die Eingabe insbesondere dann nicht eingetreten, wenn ein Fax respektive eine E-Mail zwar innert der Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz eingeht, die Nachreichung des Originals indessen nach Fristende erfolgt (BGE 121 II 253; AGVE 1996, 385 ff.; VGE vom 23. Oktober 2012 [BE.2002.00254]; RGE vom 20. September 2007 [3-BB.2007.12]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 186 StG N 15b).

2.5. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn eine prozessuale Formstrenge als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Die Missachtung der Garantie eines gerechten Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt in der sachfremden Übersteigerung an sich berechtigter formeller Anforderungen (Gerold Steinmann in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/ Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 BV N 28, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind Eingaben von Parteien mit Blick auf die konkreten Gegebenheiten nach Treu und Glauben auszulegen (Urteile des Bundesgerichts vom 22. September 2009 [1C_519/2009] und vom 24. Juli 2009 [2C_133/2 009]). Ist ein formeller Mangel bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist verbesserlich und besteht hierzu genügend Zeit, ist es daher geboten, dem Betroffenen Gelegenheit zur (rechtzeitigen) Behebung zu geben (Urteile des Bundesgerichts vom 16. Januar 2013 [5A_376/2012] und vom 3. August 2012 [1B_194/2012]).

3.

Die gesetzliche Rekursfrist beträgt 30 Tage (§ 187 Abs. 1 StG). Sie begann am 2. September 2020 zu laufen und endete am 1. Oktober 2020. Die Rekursschrift wurde am 28. September 2020 der Schweizer Post übergeben. Dieses Schreiben trägt jedoch keine Originalunterschrift des Rekurrenten, sondern eine kopierte bzw. aufgedruckte. Der Rekurrent stellte in der Rekursschrift eine Originalunterschrift in Aussicht:

"Dieser Brief mit 13 Beilagen wird mit einer Kopie meiner Unterschrift per EINSCHREIBEN von Q. eingereicht. Zwecks Einreichung der Originalunterschrift wird per CHARGE in Südafrika der lokalen Post übergeben."

Das Schreiben, welches in Südafrika am 26. September 2020 aufgegeben wurde, wurde am 26. Oktober 2020 der Schweizer Post übergeben. Dieses

Schreiben wurde jedoch nicht im Original unterzeichnet, wie in Aussicht gestellt, sondern trägt auch eine kopierte Unterschrift. Selbst wenn diese Rekursschrift eine Unterschrift im Original tragen würde, wäre sie zu spät erfolgt, da sie erst einen Monat nach Ablauf der Rekursfrist der schweizerischen Post übergeben wurde. Damit fehlt es so oder anders am Gültigkeitserfordernis der Originalunterschrift.

Es liegt auch kein überspitzer Formalismus vor, indem das Spezialverwaltungsgericht dem Rekurrenten keine Nachfrist ansetzte bzw. den Rekurrenten innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht aufforderte, den Rekurs mit Originalunterschrift einzureichen. Der Rekurrent führte zum einen in der Rekursschrift aus, er reiche die Originalunterschrift nach. Es war ihm damit bewusst, dass er den Rekurs im Original zu unterschreiben hatte. Aufgrund dessen durfte das Spezialverwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Originalunterschrift auch ohne Aufforderung eingereicht wird. Zum anderen bestand keine Möglichkeit, den Rekurrenten nachträglich auf den Mangel aufmerksam zu machen, da die Rechtsmittelfrist im Zeitpunkt des Eingangs des formungültigen Rekurses beinahe abgelaufen war. Weshalb der Rekurrent die Rekursschrift wiederum mit kopierter Unterschrift einreichte, ist schleierhaft. Bei Zugang der Sendung aus Südafrika war die Rekursfrist schliesslich abgelaufen.

Der Rekurs entspricht den Anforderungen an die Schriftlichkeit nicht. Auf den Rekurs ist deshalb nicht einzutreten.

4.

4.1. Selbst wenn eine Unterschrift im Original vorliegen würde, ist fraglich, ob auf den Rekurs einzutreten wäre. Der Adressat einer Verfügung oder eines Entscheides braucht ein Rechtsschutzinteresse, um diese(n) anfechten zu können (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 92 StG N 15 ff.). Ein schutzwürdiges eigenes Interesse liegt vor, wenn die Gutheissung des Rechtsmittels dem Steuerpflichtigen einen praktischen Nutzen bringen kann, d.h. einen Nachteil abwendet, den der angefochtene Entscheid für ihn zur Folge hätte (VGE vom 21. Oktober 2009 [WBE.2009.74]).

Die Anfechtung einer Verfügung, die den Adressaten nicht belastet, ist unzulässig (VGE vom 8. Dezember 2008 [WBE.2008.114]). An einem Rechtsschutzinteresse mangelt es insbesondere, soweit sich das Begehren nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet und keine Abänderung der festgesetzten Steuerfaktoren – oder gegebenenfalls der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht – verlangt wird (vgl. VGE vom 16. Juni 2010 [WBE.2009. 245]). Durch die negative Feststellungsverfügung des Gemeindesteueramtes R. unterliegt der Rekurrent nicht der Steuerpflicht, weshalb der Rekurs – soweit ersichtlich – keinen praktischen Nutzen bringen würde. Es ist damit fraglich, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse gegeben ist.

4.2. Zudem ist aufgrund der Vorbringen und Belege des Rekurrenten zweifelhaft, ob sein steuerrechtlicher Wohnsitz für den kurzen Zeitraum vom 2. April 2019 bis 30. April 2019 tatsächlich in R. gewesen war. Es fehlt insbesondere die Absicht des längeren Verbleibs in R., was nicht auf eine (steuerrechtliche) Wohnsitznahme hindeutet.

5.

Auf den Rekurs ist nicht einzutreten.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

1.

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt R.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 25. Februar 2021

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Kurmann