3-RV.2021.17
3-RV.2021.17 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-06-23
23. Juni 2022Deutsch6 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.17 P 88 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch EUTAG Eugster Treuhand AG, Kasinostrasse 38, 5001...
Source ag.ch
Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2021.17 P 88
Urteil vom 23. Juni 2022
Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiber Lenarcic
Rekurrent 1 A._____
Rekurrentin 2 B._____
beide vertreten durch EUTAG Eugster Treuhand AG, Kasinostrasse 38, 5001 Aarau
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 23. November 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017
Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 bei einem qualifizierten Beteiligungsertrag von CHF 2'500.00 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 173'600.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 176'100.00) und einem steuerbaren Vermögen von CHF 248'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 99'791.00 lediglich CHF 71'624.00 zum Abzug zugelassen.
2.
Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2020 erhob die Vertreterin von A. und B. Einsprache und beantragte, es seien die Unterhaltskosten für die Liegenschaft X-Strasse 2, S., vollumfänglich gemäss der Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen.
3.
Mit Entscheid vom 23. November 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut und reduzierte das steuerbare Einkommen um CHF 16'862.00 auf CHF 156'758.00 (zum Satz von CHF 159'258.00).
4.
Den Einspracheentscheid vom 23. November 2020 (Zustellung an die Vertreterin am 28. Dezember 2020, Zustellung an die Steuerpflichtigen am 19. Dezember 2020) haben A. und B. mit rechtzeitigem Rekurs vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Begehren:
"Sämtliche Stromrechnungen der E. für das Kalenderjahr 2017 seien als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen.
Die Gartenarbeiten im Zusammenhang mit den Steinrabatten seien ebenfalls als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen."
5.
Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die teilweise Gutheissung des Rekurses.
6.
Die Vertreterin von A. und B. hat keine Replik erstattet.
7.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 hat die Vertreterin von A. und B. dem Antrag der Steuerbehörden zugestimmt.
Erwägungen
1.
Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2017. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).
2.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden (§ 39 Abs. 2 Satz 1 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV).
3.
3.1
Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt, es seien sämtliche Stromrechnungen der E. für das Kalenderjahr 2017 als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Gemäss den mit dem Rekurs eingereichten Rechnungen und dem Einspracheentscheid (S. 2) handelt es sich um total CHF 4'618.10.
3.2
Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. (vgl. Vernehmlassung vom 22. Februar 2021) und das Kantonale Steueramt (vgl. Vernehmlassung vom 25. Februar 2021) beantragen in diesem Punkt die Gutheissung des Rekurses.
3.3
Es liegen also übereinstimmende Anträge vor.
3.4
Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2022.1]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher die geltend gemachten (gerundet) CHF 4'618.00 als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen.
4.
4.1
Die Vertreterin der Rekurrenten beantragt weiter, es seien die Gartenarbeiten im Zusammenhang mit den Steinrabatten als Liegenschaftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Es handelt sich dabei um die beiden folgenden Rechnungen:
a) F. / Unterhalt vom 16. August 2017 von CHF 2'386.80 b) F. / Unterhalt vom 5. Oktober 2017 von CHF 4'303.80
4.2
Die Abteilung Steuern der Gemeinde Q. (vgl. Vernehmlassung vom 22. Februar 2021) und das Kantonale Steueramt (vgl. Vernehmlassung vom 25. Februar 2021) beantragen, es seien davon CHF 3'642.00 zum Abzug zuzulassen. Die Vertreterin der Rekurrenten stimmt diesem Antrag mit Schreiben vom 10. Juni 2022 zu.
4.3
Es liegen also übereinstimmende Anträge vor.
4.4
Verwaltungsgericht und Spezialverwaltungsgericht betrachten es in langjähriger, konstanter Praxis auch vor dem Hintergrund der Offizialmaxime als zulässig, übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten zur Erledigung des Verfahrens stattzugeben, sofern sich diese – nach einer summarischen Prüfung – als gesetzmässig erweisen und allfällige Zugeständnisse der Beteiligten innerhalb des Spielraumes bleiben, den das Gesetz ohnehin gewährt (VGE vom 20. Februar 2004 [BE.2003.00301]; SGE vom 21. April 2022 [3-RV.2022.1]). Das ist vorliegend der Fall. Es sind daher zusätzlich CHF 3'642.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen.
5.
Zusammenfassend ist somit das satzbestimmende Einkommen von CHF 159'258.00 um CHF 8'260.00 (CHF 4'618.00 + CHF 3'642.00) auf CHF 150'998.00 herabzusetzen. Die Vornahme einer neuen Steuerausscheidung ist Sache der Steuerkommission Q..
6.
6.1
Mit der Zustimmung zur von den Steuerbehörden beantragten teilweisen Gutheissung des Rekurses hat die Vertreterin der Rekurrenten den Rekurs im darüber hinausgehenden Umfang sinngemäss zurückgezogen. Da gemäss der Praxis des Spezialverwaltungsgerichts der teilweise Rückzug eines Begehrens die teilweise Kostenfreiheit zur Folge hat und die Rekurrenten im Umfang des Obsiegens nicht kostenpflichtig werden (§ 189 Abs. 1 StG), sind die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (SGE vom 27. April 2017 [3-RV.2016.167]).
6.2
6.2.1. Den Rekurrenten ist für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Dabei ist der teilweise Rückzug des Rekurses als Unterliegen zu behandeln (SGE vom 20. September 2018 [3-RV.2017.35]) und besteht kein Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung. Diese ist nur im Umfang des Obsiegens zuzusprechen. Gemessen an ihren Anträgen obsiegen die Rekurrenten zu ca. 75 %.
6.2.2
Nachdem die Vertreterin der Rekurrenten trotz mehrfacher Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die Parteikostenentschädigung ermessensweise auf CHF 1'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt) festgesetzt. Davon sind 75 %, d.h. CHF 750.00 (inkl. 7.7 % MWSt) auf die Staatskasse zu nehmen.
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das satzbestimmende Einkommen auf CHF 150'998.00 festgesetzt.
2.
Die Steuerkommission Q. wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 750.00 (inkl. 7.7% MWSt) ausgerichtet.
Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 23. Juni 2022
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fischer Lenarcic