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Entscheid

3-RV.2021.37

3-RV.2021.37 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-06-23

23. Juni 2022Deutsch16 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.37 P 79 Urteil vom 23. Juni 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 27. J...

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Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2021.37 P 79

Urteil vom 23. Juni 2022

Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richterin Sramek Gerichtsschreiberin Kurmann

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 27. Januar 2021 betreffend Feststellung der Steuerpflicht

Sachverhalt

1.

A. und B. meldeten sich per 2. April 2019 in Q. für den Nebenwohnsitz an.

2.

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 stellte die Steuerkommission Q. die unbeschränkte Steuerpflicht in Q. von A. und B. kraft persönlicher Zugehörigkeit ab Steuerjahr 2019 fest.

3.

Gegen die Feststellungsverfügung vom 8. Dezember 2020 erhoben A. und B. Einsprache (3. Januar 2021).

4.

Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2021 wies die Steuerkommission Q. die Einsprache ab.

5.

Den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2021 (Zustellung am 29. Januar 2021) zogen A. und B. mit Rekurs vom 24. Februar 2021 (Postaufgabe 25. Februar 2021) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiter. Sie stellten folgende Anträge:

"1. Die Steuerpflicht für B. und A. ist für die Jahre 2019 und 2020 unverändert im Kanton Obwalden bzw. in S. zu belassen.

2. B. und A. ist zur Darlegung ihrer aktuellen Wohn- und Lebenssituation und einer allfällig daraus resultierenden Steuerpflicht ab 2021 das rechtliche Gehör (mündliche Stellungnahme) zu gewähren."

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

6.

Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

7.

A. und B. reichten eine Replik und eine weitere Stellungnahme ein.

8.

Die Editionsaufforderung des Spezialverwaltungsgerichts vom 5. November 2021 wurde durch diejenige vom 23. November 2021 ersetzt. Aufforderungsgemäss nahmen A. und B. mit Schreiben vom 4. Januar 2022 zum letzteren Schreiben Stellung und reichten Belege ein.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes der Rekurrenten per 31. Dezember 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Die Rekurrenten beantragen eine mündliche Stellungnahme bzw. eine Verhandlung vor dem Spezialverwaltungsgericht.

2.2

Im Gegensatz zum Veranlagungs- und zum Einspracheverfahren besteht im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht (und ebenso im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren) kein Recht auf Vorladung und persönliche Anhörung. Eine Verhandlung wird nur dann durchgeführt, wenn das Spezialverwaltungsgericht sie zur Abklärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet. Die Anordnung einer mündlichen Einvernahme im Rekursverfahren liegt daher im Ermessen des Spezialverwaltungsgerichts (VGE vom 26. Februar 2003 [BE.2002.00043], VGE vom 24. Oktober 2001 [BE.2001.00062]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 197 StG N 7, mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend sind die Rekurrenten den Editionsaufforderungen des Spezialverwaltungsgerichts nachgekommen. Die Befragung der Rekurrenten könnte deshalb einzig dazu dienen, die bereits schriftlich geltend gemachten und mit Belegen gestützten Parteibehauptungen zu bestätigen. Eine Befragung der Rekurrenten führte damit zu keinen neuen Erkenntnissen. Auf die Parteienbefragung wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet.

Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung ist abzuweisen.

3.

3.1

Die Rekurrenten monieren, dass die Feststellungsverfügung und der Einspracheentscheid von denselben Personen unterzeichnet wurden.

3.2

In jeder Einwohnergemeinde wird zur Beurteilung der Steuerpflicht und zur Veranlagung der Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer eine Steuerkommission bestellt. Die Steuerkommission besteht aus einer kantonalen Steuerkommissärin oder einem kantonalen Steuerkommissär, der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes sowie drei von der Einwohnergemeinde gewählten Mitgliedern. Die Beurteilung der Steuerpflicht wird in der Regel im Namen der Steuerkommission durch eine Delegation, bestehend aus der kantonalen Steuerkommissärin oder dem kantonalen Steuerkommissär sowie der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Gemeindesteueramtes, vorgenommen (§ 164 Abs. 1 bis 3 StG; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 164 StG N 3 ff.). Diese Veranlagungsbehörde entscheidet auch über Einsprachen (§ 195 Abs. 1 StG).

Somit hat es seine Richtigkeit, dass sowohl die Feststellungsverfügung als auch der Einspracheentscheid von der Steuerkommissärin und vom Vorsteher des Gemeindesteueramtes, in seiner Funktion als Mitglied und Aktuar der Steuerkommission, unterzeichnet wurden.

4.

4.1

Gemäss § 20 Abs. 3 StG – inhaltlich gleichbedeutend mit Art. 4b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) – besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Für die hier massgebende Steuerperiode 2019 sind damit die Verhältnisse per 31. Dezember 2019 relevant (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 156 StG N 8; vgl. VGE vom 4. Juli 2013 [WBE.2012.390]). Spätere Verhältnisse und Entwicklungen sind nur insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf den damals gegebenen Sachverhalt und insbesondere die damals geäusserten Absichten und Erwartungen zulassen (VGE vom 4. September 2002 [BE.2001.00397]).

4.2. 4.2.1. Die Feststellungsverfügung der Steuerkommission Q., mit der das Besteuerungsrecht beansprucht wird, beschlägt die Steuerperiode 2019. Sie hat deshalb den bereits überblickbaren künftigen Umständen bis zum Ende der Steuerperiode Rechnung zu tragen. Die Rechtsmittelinstanz, die den Steuerentscheid später überprüft, hat zudem die weiteren, bis zu ihrem Entscheid überschaubaren Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 123 I 289; Bundesgerichtsurteile vom 17. Juni 2004 [2P/180.2003] und vom 6. November 2001 [2P.135/2001] = StE 2002 A 24.22 Nr. 4).

4.2. 4.2.1. Die Feststellungsverfügung der Steuerkommission Q., mit der das Besteuerungsrecht beansprucht wird, beschlägt die Steuerperiode 2019. Sie hat deshalb den bereits überblickbaren künftigen Umständen bis zum Ende der Steuerperiode Rechnung zu tragen. Die Rechtsmittelinstanz, die den Steuerentscheid später überprüft, hat zudem die weiteren, bis zu ihrem Entscheid überschaubaren Verhältnisse zu berücksichtigen (BGE 123 I 289; Bundesgerichtsurteile vom 17. Juni 2004 [2P/180.2003] und vom 6. November 2001 [2P.135/2001] = StE 2002 A 24.22 Nr. 4).

4.2.2. Die Rekurrenten beantragen, dass der steuerrechtliche Wohnsitz für die Steuerjahre 2019 und 2020 in S. zu belassen sei. Der vorliegende Rekurs beurteilt die Situation per 31. Dezember 2019 für das Steuerjahr 2019. Der Entscheid für das Steuerjahr 2019 gilt grundsätzlich fortdauernd. Es ist jedoch möglich, für das Steuerjahr 2020 einen Antrag auf erneute Prüfung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zu stellen. Auf den gestellten Antrag bezüglich Steuerjahr 2020 kann deshalb nicht eingetreten werden.

4.3. 4.3.1. Natürliche Personen sind im Kanton Aargau aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben (§ 16 Abs. 1 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz ist damit eigenständig auszulegen, wenn auch in Anlehnung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 16 StG N 4 ff.; Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 7 N 11). Nach § 16 Abs. 2 StG (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 StHG) hat eine Person ihren steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.39]).

4.3.2. Der Steuerwohnsitz einer natürlichen Person umfasst zwei kumulativ erforderliche Begriffselemente: Den Aufenthalt an einem Ort sowie die Absicht des dauernden Verbleibens. Der Aufenthalt im Sinne einer nur vorübergehenden faktischen Präsenz an einem Ort genügt deshalb nicht. Zwar spielt die Dauer des Aufenthalts keine Rolle, erforderlich ist aber ein Verweilen, welches auf wesentliche Zwecke angelegt ist. Nur dann kann das Erfordernis der Absicht, an diesem Ort dauernd zu verbleiben, erfüllt sein. Dabei wird ein "dauerndes" Verbleiben nicht nur dann bejaht, wenn eine Person die Absicht hat, bis zum Lebensende an einem Ort zu bleiben; es genügt ein Verweilen auf unbestimmte Zeit. Selbst ein Verweilen während der (längeren) Dauer bestimmter Verhältnisse kann ausreichen, indem der Aufenthaltsort bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensinteressen gemacht und ihm dadurch eine gewisse Stabilität verleiht wird. Es genügt auch, wenn mit der Möglichkeit des Wechsels aus bestimmten Gründen zu rechnen ist oder feststeht, dass der Aufenthalt nach einiger Zeit wieder aufhört. Nicht geeignet ist indessen ein bloss vorübergehender Aufenthalt mit fortdauerndem Willen, den bisherigen Wohnort als Mittelpunkt der Lebensinteressen aufrechtzuerhalten. Die Absicht dauernden Verbleibens lässt sich nicht mit blossen Willensäusserungen nachweisen. Sie muss vielmehr für Dritte erkennbar aus äusseren Umständen hervorgehen. Die Person muss mit ihrem Verhalten zeigen, dass sie an einem bestimmten Ort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen, d.h. den räumlichen Mittelpunkt ihrer persönlichen, und allenfalls geschäftlichen, Interessen begründet hat. Formelle Momente, wie der Rückzug der Schriften, die militärische Abmeldung, die Wohnsitzbescheinigung des neuen Ortes usw. bilden nur Indizien für den Steuerwohnsitz, die nicht ausreichen, wenn nicht auch das übrige Verhalten des Steuerpflichtigen dafür spricht (zum Ganzen vgl. BGE 138 II 300, 125 I 54; StR 2014 S. 714; StE 2005 A 24.21 Nr. 16; Bundesgerichtsurteile vom 5. August 2021 [2C_41/2021], vom 18. Januar 2011 [2C_472/ 2010], vom 29. April 2008 [2C_769/2007] und vom 1. März 2007 [2P.203/ 2006]; VGE vom 4. September 2002 [BE.2001.00397], mit Hinweisen).

Darüber, wo faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt, kann kein klarer Beweis geführt werden. Von objektiven, äusseren Umständen ist auf innere Tatsachen zu schliessen. Es ist aufgrund von Indizien eine Gewichtung vorzunehmen. Die Prüfung darf sich nicht auf eine schematische oder isolierte Betrachtung einzelner Merkmale beschränken, sondern es ist eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familienund Lebensumstände notwendig (Bundesgerichtsurteil vom 7. Mai 2008 [2C_646/2007]; StE 2013 B 11.1 Nr. 25, mit Hinweisen).

4.3.3. Bei Verheirateten und Konkubinatspaaren in gefestigter Beziehung ist für jeden Partner aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) befindet. Bei gemeinsamen Wochen- und Freizeitaufenthalt überwiegen in der Regel die Beziehungen zum Arbeits- bzw. Wochenaufenthaltsort, wenn der Aufenthalt an diesem nicht von vornherein provisorischer Natur bzw. zeitlich begrenzt ist. So hat, gemäss der Rechtsprechung, ein unselbständig erwerbendes Ehepaar ohne Kinder, das während der Woche gemeinsam am Arbeitsort in einer Wohnung und am Wochenende an einem anderen Ort in einer Wohnung lebt, seinen Wohnsitz am Arbeitsort. Die Beziehungen zu einem Ort, an welchem ein kinderloses Ehepaar während der Woche wohnt und arbeitet, werden in aller Regel nach auch dann als stärker eingestuft, wenn die Beziehungen zum Wochenendaufenthaltsort intensiver sind, als dies bei gewöhnlichen Zweitwohnungen der Fall ist, indem nicht nur die Eheleute oder ein Partner dort ein Haus oder eine Wohnung haben, sondern auch aus diesem Ort stammen, dort regelmässig am Wochenende mit den Eltern zusammenleben und ihre gemeinsamen Freund- und Bekanntschaften pflegen (BGE 132 I 29 mit weiteren Hinweisen; StR 42/223; Höhn Ernst/Mäusli Peter, a.a.O., § 7 N 80 f.).

5.

5.1. Die Rekurrenten machen geltend, dass sie sich am 2. April 2019 in der Stadt Q. mit Nebenwohnsitz angemeldet hätten. Der Fragebogen für den Nebenwohnsitz sei ausgefüllt worden. Die Stadt Q. habe den Nebenwohnsitz für ein Jahr bewilligt. Am 27. Mai 2020 sei wiederum der Nebenwohnsitz in der Stadt Q. für ein weiteres Jahr bewilligt worden. Sie machen beide einen zu weiten Arbeitsweg von S. nach Q. geltend. Sie würden beabsichtigen, maximal bis zur Pensionierung in Q. zu bleiben. Ihre Familien und Freunde würden hauptsächlich in und um S. wohnen. In Q.

hätten sie keine sozialen Kontakte. Das gesellschaftliche Leben würde deshalb auch hauptsächlich in S. stattfinden.

5.2. Die Vorinstanz argumentiert zusammenfassend, mit Hinweis auf die Rechtsprechung, dass das Steuerdomizil von in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten sich grundsätzlich dort befindet, wo sie während der Woche wohnen oder arbeiten würden, auch wenn sie ihre Wochenenden regelmässig an einem anderen Ort verbringen, zu dem sie intensive Beziehungen pflegen. Die Tage, welche die Rekurrentin aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auswärts übernachtet habe, seien weder zu Q. noch zu S. zu zählen. Fakt sei, dass sich die Einsprecher in den restlichen Tagen überwiegend in Q. aufgehalten hätten.

6.

6.1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen für die Steuerhoheit nicht nach den erklärten Wünschen der Steuerpflichtigen bestimmt. Die Anmeldung zum Wochenaufenthalt in Q. der Rekurrenten ist bloss ein Indiz. Dass die Einwohnergemeinde Q. den (niederlassungsrechtlichen) Status als Wochenaufenthalter akzeptierte, hat für die Steuerbehörde bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes keine Bindungswirkung.

6.2. 6.2.1. Die Rekurrentin arbeitet bei der E. AG in Q. als Assistentin Leiter XZ in einem 100 % Pensum. Als Assistentin der Divisionsleitung sei eine der zentralen Aufgaben der Kontakt zu Betriebsleitern vor Ort, um kommunikative, organisatorische und projektbezogene Themen zu besprechen. Dies führe dazu, dass die Anwesenheit in Q. im Büro und in der Wohnung in Q. durchschnittlich nur zwei bis maximal 3 Tage pro Woche bestehe. Die Corona-Situation habe vorübergehend zu einer fast

100 % igen Tätigkeit im Homeoffice geführt, die mehrheitlich von S. aus wahrgenommen worden sei.

Der Rekurrent arbeitet bei der F. AG in T. als Geschäftsführer in einem

100 % Pensum. Die Anwesenheit an den Wochenenden sei nur in Ausnahmefällen erforderlich.

6.2.2. Die Rekurrenten sind verheiratet und haben keine Kinder. Sie halten sich, nach eigenen Angaben, grundsätzlich von Montag bis Freitag gemeinsam in Q. auf, wohnen gemeinsam in der Mietwohnung und gehen überwiegend von dort ihrer Arbeit nach. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts werden die Beziehungen zum Arbeitsort auch dann als stärker eingestuft, wenn die Beziehungen zum Wochenendaufenthaltsort (wie im vorliegenden Fall, vgl. nachfolgende Erwägungen) intensiver sind als bei gewöhnlichen Zweitwohnungen.

Insbesondere bedingt die berufliche Tätigkeit des Rekurrenten, wie er vorbringt, die Anwesenheit vor Ort an Wochentagen, coronabedingt sogar auch bei Notfällen an Wochenenden. In diesem Zusammenhang kann offen gelassen werden, ob der Rekurrent in einer leitenden Funktion gemäss interkantonalem Recht tätig ist. Das Bundesgericht geht bei Steuerpflichtigen in leitender Funktion davon aus, dass sie den steuerlichen Hauptwohnsitz am Arbeitsort und einen Nebenwohnsitz am Wohnort der Familie haben, wenn sie an Wochenenden und in der Freizeit zu der Familie zurückkehren, ansonsten aber am Arbeitsort wohnen (vgl. BGE 132 I 29, Erw. 4.2.). Die Annahme der leitenden Funktion würde den steuerrechtlichen Wohnsitz in Q. nur bestärken.

Die Absicht der Rekurrenten, nur bis zur Pensionierung in Q. zu wohnen, ist zwar eine zeitliche Befristung. Im vorliegend zu interessierenden Steuerjahr 2019 waren die Rekurrenten 56 Jahre bzw. 52 Jahre alt. Bis zum (ordentlichen) Pensionierungsalter verbleiben immer noch 9 bzw.

12 Jahre. Dies ist ein zu langer Zeitraum, um einen provisorischen Aufenthalt gemäss zitierter Rechtsprechung (Erw. 4.3.3.) anzunehmen. Das gilt umso mehr, als sich die Rekurrentin bereits zuvor jahrelang im Kanton Aargau (U., V.) aufgehalten hat.

6.3. 6.3.1. Die Rekurrenten bewohnen seit dem 1. April 2019 in der Stadt Q. eine 3.5- Zimmerwohnung an der X-Strasse. Der Nettomietzins beträgt monatlich CHF 1'935.00 und die Nebenkosten CHF 165.00. In S. verfügen sie über eine 3.5 Zimmerwohnung im Eigentum. Die Rekurrenten bringen vor, dass die beiden Wohnungen zwar in ihrer Grösse vergleichbar seien, jedoch nicht im Ausbaustandard. Die Wohnung in Q. sei zweckmässig eingerichtet, verfüge über keinen Balkon, sei eher dunkel und verkehrstechnisch gut gelegen. Die Wohnung in S. hingegen habe einen hohen Ausbaustandard, verfüge über zwei Nasszellen, moderne Küchengeräte und einen verglasten Balkon mit viel Sicht in die Umgebung. Die beiden Haushalte seien nicht vergleichbar. Q. sei auf zwei Personen ausgerichtet, verfüge über eine minimale Ausrüstung an Geschirr und Kochutensilien sowie einen einfachen Tisch für maximal vier Personen. In S. stehe ein grosser Nussbaumtisch für acht Personen zur Verfügung. Der ganze Haushalt sei darauf ausgerichtet, Familie und Freunde zu treffen und das soziale Zusammenleben zu geniessen.

6.3.2. Die beiden Wohnungen sind in ihrer Grösse vergleichbar. Die vorgebrachten Unterschiede im Ausbaustandart und in der Ausstattung wurden nicht mit Belegen bewiesen. Diese Ausführungen bleiben deshalb Parteibehauptungen. Da die Nebenkosten in S. anteilsmässig auf die verschiedenen Stockwerkeigentümer verteilt wurden, kann daraus auch nichts abgeleitet werden.

6.4. Den aufgelegten Bankkonto- und Kreditkartenauszügen kann entnommen werden, dass an den Wochenenden in S. und Umgebung und an den Arbeitstagen im Raum Q. eingekauft wurde. Weiter ist auch ersichtlich, dass insbesondere Lebensmittel mehr in S. als in Q. eingekauft wurden. Besonders auffallend sind die regelmässigen Einkäufe in der Metzgerei/Delikatessengeschäft "G." und in der Bäckerei "H." in S.. Hingegen hat der Coiffeur der Rekurrentin seinen Salon in Q. ("I. GmbH").

6.5. 6.5.1. Die Rekurrenten legen ein Schreiben von J. ins Recht. Darin bestätigt die Präsidentin des Golfclubs S.-W., dass die Rekurrenten seit der Gründung Aktionäre und aktive Clubmitglieder seien. B. sei seit 2002 Mitglied im Vorstand des Golfclubs. Weiter wird ausgeführt, dass die Rekurrenten seit der Gründung äusserst aktiv im Club engagiert seien und am sportlichen und sozialen Leben in S. teilnehmen würden. K. als Talammann der Gemeinde S. führt aus, dass der Rekurrent Stiftungsratsmitglied des Altersund Pflegeheims XY und zusätzlich in der Baukommission XY ist. Der Rekurrent bringe sich aktiv im Stiftungsrat ein und nehme zusammen mit seiner Frau und deren Familie am sozialen Leben in S. teil.

Die weiteren Ausführungen (beispielsweise zur Mitgliedschaft des Rekurrenten in der Sozialkommission) sind periodenfremd und deshalb nicht zu berücksichtigen.

6.5.2. Die beiden Schreiben unterstreichen zwar die gesellschaftlichen und sozialen Beziehungen der Rekurrenten zu S.. Nichtsdestotrotz halten sich die Rekurrenten zeitlich deutlich überwiegend wegen ihrer Arbeit im Kanton Aargau auf. Die beiden Schreiben von J. und K. vermögen daran nichts zu ändern.

6.6. Es mag durchaus sein, dass sich die Rekurrenten zu S. enger verbunden fühlen als zu Q., da sie Familie, Freunde, ihr soziales Engagement und die Clubmitgliedschaften grossmehrheitlich in S. haben und pflegen. Auch verbringen sie ihre Wochenenden zum grössten Teil in S..

Daraus folgt aber auch ganz klar, dass S. für die Rekurrenten bloss eine Zweitwohnung für die Wochenenden und Ferien ist. In Q. hingegen halten sie sich regelmässig auf, gehen ihrer Arbeit nach und wohnen gemeinsam in der Wohnung. Nach zitierter ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt bei verheirateten Paaren ohne Kinder bei gemeinsamem Wochen- und Freizeitaufenthalt der gemeinsame Wochenaufenthaltsort als Hauptwohnsitz. Deshalb ist der Einspracheentscheid und damit der steuerliche Wohnsitz der Rekurrenten in Q. zu bestätigen.

7.

Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

1.

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'245.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 23. Juni 2022

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Kurmann