3-RV.202143
3-RV.202143 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-07-21
21. Juli 2022Deutsch3 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2020.143 P 91 Beschluss vom 21. Juli 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schatzmann Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard Rekurrentin A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. August 2020 betr...
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Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2020.143 P 91
Beschluss vom 21. Juli 2022
Besetzung Präsident Heuscher Richter Schatzmann Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard
Rekurrentin A._____
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017
Erwägungen
1.
Mit Rekurs vom 30. September 2020 hat A. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 28. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen.
2.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 hat A. den Rekurs zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
3.
Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
Das Gericht beschliesst:
1.
Das Verfahren 3-RV.2020.143 wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 21. Juli 2022
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Bernhard