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Entscheid

3-RV.2022.108

3-RV.2022.108 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-09-22

22. September 2022Deutsch3 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.108 P137 Beschluss vom 22. September 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. Juni 2022 betre...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2022.108 P137

Beschluss vom 22. September 2022

Besetzung Präsident Heuscher Richter Mazzocco Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche

Rekurrent B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. Juni 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019

Erwägungen

1.

Mit Rekurs vom 25. August 2022 hat B. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 28. Juni 2022 an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen.

2.

Am 20. September 2022 ist B. persönlich beim Spezialverwaltungsgericht erschienen. Dabei hat er den Rekurs aufgrund geringer Erfolgsaussichten zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

3.

Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 22. September 2022

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Betsche