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Entscheid

3-RV.2022.11

3-RV.2022.11 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2023-08-31

31. August 2023Deutsch16 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.11 P 119 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. Oktober...

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Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2022.11 P 119

Urteil vom 31. August 2023

Besetzung Präsident Fischer Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. Oktober 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF (…) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF (…) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden nicht CHF 3'142.00, sondern CHF 2'516.00 als Kosten für "Fremdbetreuung von Kindern" zum Abzug zugelassen.

2.

Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2021 erhoben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 11. August 2021 Einsprache und stellten folgenden Antrag:

"Es seien Kinderbetreuungskosten im Umfang von CHF 3'142 als abzugsfähigke Kosten zu berücksichtigen."

3.

Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

4.

Den Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 (Zustellung am 24. November 2021) haben A._____ und B._____, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, mit rechtzeitigem Rekurs vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen die folgenden Anträge:

"1. Es sei das steuerbare Einkommen auf CHF (…) festzusetzen.

2. Eventualiter sei das steuerbare Einkommen auf CHF (…) festzusetzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

6.

A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).

2.

2.1

Die Rekurrenten sind verheiratet und leben zusammen mit ihren Kindern C._____ (geb. tt.mm.2013) und D._____ (geb. tt.mm.2015). Der Rekurrent arbeitet als Rechtsanwalt in einem 80 %-Pensum bei der E._____ in R._____, die Rekurrentin als HR-Specialist in einem 70 %-Pensum bei der F._____ GmbH in R._____.

2.2

Die Rekurrenten gingen vom 28. September bis 9. Oktober 2020 ihrer Erwerbstätigkeit nach und arbeiteten in diesem Zeitraum an allen Arbeitstagen mindestens von 9:00 bis 17:15 Uhr.

2.3

2.3.1. C._____ besuchte in der ersten Herbstschulferienwoche vom 28. September (Montag) bis 2. Oktober 2020 (Freitag), jeweils von 8:15 bis 12:00 Uhr, ein von der G._____ GmbH organisiertes Schach-Feriencamp in R._____. Die Kosten dafür betrugen CHF 250.00. An den Nachmittagen wurde C._____ unentgeltlich von seiner Grossmutter betreut.

2.3.2

C._____ nahm in der zweiten Herbstschulferienwoche vom 5. Oktober (Montag) bis 9. Oktober 2020 (Freitag), jeweils von 9:00 bis 16:00 Uhr, an dem von der I._____ organisierten Kids Futsal Camp 2020 (Hallenfussball) in der J._____ in Q._____ teil. Die diesbezüglichen Kosten beliefen sich auf CHF 275.00.

2.4

2.4.1. D._____ wurde in der ersten Herbstschulferienwoche 2020 durch die Mutter eines Klassenkameraden in deren Haushalt unentgeltlich betreut.

2.4.2

D._____ nahm in der zweiten Herbstschulferienwoche vom 5. Oktober (Montag) bis 9. Oktober 2020 (Freitag), jeweils von 9:00 bis 16:00 Uhr (Betreuungszeiten von 8:00 bis 18:00 Uhr), an einer von der K._____ GmbH

organisierten Kindersportwoche in der N._____ teil. Die Kosten dafür betrugen CHF 310.00.

2.5

Die Rekurrenten beantragen, dass diese Kosten von insgesamt CHF 835.00 im Umfang von CHF 626.00 (75 %) zusätzlich als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen seien.

2.6

Die Steuerkommission Q._____ hat insgesamt nur CHF 2'516.00 als Kinderbetreuungskosten zum Abzug zugelassen und in Abweichung von der Selbstdeklaration die erwähnten Kosten im Umfang von CHF 626.00 nicht steuermindernd berücksichtigt.

3.

3.1

Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. m des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) sind allgemeine Abzüge die nachgewiesenen Kosten, bis zu einem nach kantonalem Recht bestimmten Betrag, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

3.2

Im Sinne der vertikalen und horizontalen Harmonisierung sollte der Abzug für die Fremdbetreuungskosten zwingend sowohl im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) als auch im StHG verankert und an die gleichen Voraussetzungen geknüpft werden. Die Bestimmung gibt neu vor, dass die Kinderbetreuungskosten als anorganischer Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern auch im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Ausbildung der Eltern zum Abzug zugelassen werden sollen. Die Kantone können wie bisher die Abzugshöhe selbst bestimmen (Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4750 und 4767).

3.3

Der Kanton Aargau hat die Vorgaben von Art. 9 Abs. 2 lit. m StHG in § 40 Abs. 1 lit. n StG und § 26a StGV umgesetzt.

Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, höchstens jedoch CHF 10'000.00, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichti-

gen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. Der Maximalbetrag gilt für Verhältnisse mit einem Vollzeitpensum (§ 40 Abs. 1 lit. n StG).

Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie werden pauschal mit 25 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt (§ 26a Abs. 1 StGV; Fassung in Kraft bis am 31. Dezember 2021).

Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig bei einer tatsächlichen Verhinderung, die Kinder selbst zu betreuen. Bei Ehepaaren liegt eine solche vor, wenn beide Elternteile gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise in Ausbildung stehen oder erwerbsunfähig sind. Dies gilt sinngemäss auch für unverheiratete Personen, die mit Kindern zusammen in einem Haushalt leben (Konkubinat) [§ 26a Abs. 2 StGV].

Die betreuende Person muss das 16. Altersjahr vollendet haben (§ 26a Abs. 3 StGV).

Im Übrigen gelten die Ausführungsbestimmungen zur direkten Bundessteuer (§ 26a Abs. 4 StGV).

3.4

Kinderbetreuungskosten sind nur abzugsfähig, soweit sie für die Berufsausübung, Ausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit unmittelbar notwendig sind. Zum Abzug zugelassen sind nur die Mehrkosten für die Drittbetreuung der Kinder. Abzugsfähig sind daher nur diejenigen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern, welche nach Abzug der im eigenen Haushalt eingesparten privaten Lebenshaltungskosten verbleiben (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten" des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001, Stand 1. Januar 2015, nachfolgend: Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.1). Zu den Auslagen für die Drittbetreuung von Kindern zählen insbesondere die selbst bezahlten Kosten für die auswärtige Kinderbetreuung in Kinderhorten, Spielgruppen und Tagesfamilien, die Auslagen für Mittagstische, Tagesstrukturen sowie der Betreuungskostenanteil bei Tagesschulen und Internaten. Weiter gehören auch die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte in der eigenen Wohnstätte zu den Auslagen für die Drittbetreuung von Kindern (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.2). Nicht zum Abzug zugelassen werden die privaten Lebenshaltungskosten. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Miete, Heizung, Strom und Ähnliches sowie die Auslagen für Löhne an Hausangestellte, Haushaltshilfen, Reinigungsfachpersonen usw. (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.4).

3.5

Abziehbar sind beispielsweise Taggelder für private und öffentliche Organisationen wie Kinderkrippen oder Kinderhorte. Als abziehbare Kinderdrittbetreuungskosten kommen auch Vergütungen an Personen, welche die Betreuung von Kindern haupt- oder nebenberuflich ausüben, wie etwa Tagesmütter oder Tagesfamilien, in Frage. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder für anderen Unterhalt der Kinder an, so sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden. Solche Kosten würden auch entstehen, wenn die Kinder nicht durch Dritte betreut würden (Kreisschreiben der ESTV Nr. 30 vom 21. Dezember 2010 "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]", Ziff. 8.5).

3.6

Beim Merkblatt "Kinderbetreuungskosten" sowie dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 30/2010 handelt es sich um Verwaltungsverordnungen. Diese richten sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden. Verwaltungsverordnungen statuieren keine neuen Rechte und Pflichten für Private, sondern bezwecken, Gewähr für eine einheitliche und rechtsgleiche Auslegung und Anwendung der Gesetze und Verordnungen durch die Verwaltung zu bieten. In Nachachtung dieses Zwecks berücksichtigen auch die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts, obschon Verwaltungsverordnungen für die Gerichte an sich nicht verbindlich sind. Vorausgesetzt wird dabei immerhin, dass die betroffene Verwaltungsverordnung eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Mit anderen Worten weichen die Gerichte nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen (BGE 146 I 105 E. 4.1).

4.

4.1

Umstritten ist, ob die Aufwendungen für das Schach-Feriencamp, das Kids Futsal Camp und die Kindersportwoche Kinderbetreuungskosten gemäss § 40 Abs. 1 lit. n StG darstellen.

4.2

Die Vorinstanz führt aus, dass bei Sportlagern der Anteil der Kosten für die Betreuung der Kinder im Verhältnis zum Anteil derjenigen Kosten, welche der Lebenshaltung zuzuordnen seien, als äusserst gering einzustufen sei. Die entsprechenden Kosten würden nicht aufgrund einer erbrachten Betreuungsleistung erhoben, sondern sie stellten primär einen Unkostenbeitrag für die den Lebenshaltungskosten zuzuweisenden Auslagen für Verpflegung, Unterkunft, Infrastruktur etc. dar. Zudem dienten Ferienlager aus objektiver Sicht ihrem Zweck nach nicht primär der Kinderbetreuung, sondern der sinnvollen Freizeitgestaltung der Kinder, der Pflege von sozialen Kontakten sowie der Förderung der Selbständigkeit. Da aber nur abzugsfähige Kinderbetreuungskosten vorlägen, sofern die entsprechenden Kosten auch tatsächlich für die Kinderbetreuung erhoben worden seien, könne es nicht darauf ankommen, ob aus subjektiver Sicht der Eltern der Betreuungsgedanke im Vordergrund stehe. Dies gelte auch für das vorliegende Feriencamp G._____, das Kids Futsal Camp 2020 und die Kindersportwoche. Praxisgemäss würden Kosten für solche Sportlager nicht zum Abzug zugelassen (vgl. Einspracheentscheid).

4.3

Die Rekurrenten bringen vor, dass sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalte, wenn sie die Kosten für Infrastruktur, Verpflegung etc. bei Ferienangeboten auszuscheiden versuche, auf eine solche Ausscheidung bei anderen Angeboten indes verzichte, indem sie den Rekurrenten die geltend gemachten Kosten der Mittagsbetreuung widerstandslos zum Abzug zugelassen habe. Die Pauschalisierung mit dem Wert 75 % diene exakt der einzelfallbezogenen Vermeidung einer solchen Ausscheidung von Kosten, wenn aufgrund der Umstände anzunehmen sei, dass die Betreuungsperson neben der Betreuung keine anderen Leistungen (z.B. Haushaltarbeiten) erledigt habe. Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Betreuungskosten bei Ferienangeboten verschwindend gering seien, verfange auch in tatsächlicher Hinsicht nicht. Als Beispiel sei das von einem der Kinder besuchte Schachcamp genannt, in welchem die Kinder in einem relativ kleinen Raum an der S-Strasse in R._____ von mehreren Erwachsenen betreut worden seien. Die Kosten für dieses Angebot könne angesichts des bescheidenen Raumbedarfs unmöglich der Infrastruktur angelastet werden, sondern müsse im Gegenteil der Betreuung zugeordnet werden. Unzutreffend sei die Begründung der Vorinstanz, wonach Ferienlager aus objektiver Sicht primär dazu dienten, soziale Kontakte und die Selbständigkeit von Kindern zu fördern, weshalb es von Vornherein nicht darauf ankommen könne, mit welchen (subjektiven) Absichten, etwa einem Betreuungsgedanken, die Rekurrenten derartige Angebote in Anspruch genommen hätten. Mit dieser Begründung spreche die Vorinstanz einerseits in nicht nachvollziehbarer Weise den professionell organisierten Ferienbetreuungsangeboten von juristischen Personen die Betreuungseigenschaft ab. Anderseits privilegiere die Vorinstanz in unhaltbarer Weise einzelne Betreuungsanbieter (etwa die von der Gemeinde Q._____ für die familienergänzende Betreuung herangezogene H._____ ag, die in Q._____ den "L._____" betreibe und neben Mittagstisch auch Ferienbetreuung anbiete), ohne dass die auf diese Weise privilegierten Anbieter punkto Betreuung qualitativ besser wären. Im Gegenteil seien gerade im Bereich der Ferienbetreuung die privaten Angebote besser dotiert, weil sie einen besseren Betreuungsschlüssel und ein vielfältigeres Angebot aufwiesen. In der Wahrnehmung der Vorinstanz gebe es offensichtlich zwei Kategorien: Die (abzugsfähigen)

Kosten der "eigentlichen Betreuungsinstitution" und die (nicht abzugsfähigen) Kosten der nicht eigentlichen Betreuungsangebote. Mit dieser Kategorisierung ergänze die Vorinstanz in nicht haltbarer Weise die in § 40 Abs. 1 lit. n StG genannten Voraussetzungen (vgl. Rekurs).

4.4

4.4.1. Nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind die Kosten für die Inanspruchnahme von Aufgabenhilfen, Musikstunden, Ferien- oder Sportlager. In diesen Fällen ist der Kostenanteil für die Betreuung im Verhältnis zu den übrigen, nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten marginal (Merkblatt "Kinderbetreuungskosten", Ziff. 4.4; vgl. auch Solothurner Steuerbuch, Kinderbetreuungskostenabzug § 41 Nr. 4, Fassung vom 10. Dezember 2020, Ziff. 1.1.). Der Besuch von Vereinen zur Freizeitbeschäftigung der Kinder (Sport-, Musik-, Pfadfindervereine, Ferien- und Sportlager, Spiel- und Bastelgruppen usw.) kommt keiner Fremdbetreuung gleich (St. Galler Steuerbuch, StB 45 Nr. 14, Kinderbetreuungskosten, Fassung vom 1. Januar 2021, Ziff. 2).

4.4.2

Gemäss einem Teil der Lehre sowie der zürcherischen Rechtsprechung gelten Ferien- und Sportlager, Musikstunden, Aufgabenhilfen, Besuch von Vereinen (Pfadfinder-, Musik-, Sportvereine usw.) nicht als Kinderbetreuung, da hier der Betreuungsanteil im Verhältnis zum eigentlichen Zweck der Tätigkeit bescheiden ist bzw. diese entweder bloss vorübergehender Natur sind oder die eigentliche Kinderbetreuung nicht im Vordergrund steht (Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 DBG N 263; Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 31 StG N 202; Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 4. Januar 2021 [2 DB.2020.78 / 2 ST.2020.88]).

4.4.3

Im Kommentar zum Aargauer Steuergesetz wird allerdings die Meinung vertreten, dass Betreuungskosten für (Ferien-)Kurse, Ferien- oder Sportlager, sofern während dieser Zeit ohnehin eine zum Abzug berechtigende Betreuung stattfinden würde – was von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen wäre –, im üblichen, bekannten Betreuungsumfang zum Abzug berechtigen sollten, sofern die Auslagen in dieser Höhe tatsächlich vorliegen. Auslagen für Tätigkeiten, deren Inspiration einzig auf dem Kuss der Muse basieren, berechtigen, ebenso wenig wie Sportauslagen bzw. Kosten für reine Freizeitaktivitäten generell, grundsätzlich nicht zum Abzug (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 40 StG N 210k).

4.4.4

Unter Drittbetreuung ist das Leisten der Obsorge für ein Kind durch eine von der steuerpflichtigen verschiedene natürliche oder juristische Person zu verstehen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 40 StG N 210k). Die Betreuung des Kindes muss nicht aktiv sein, in dem Sinne, dass mit dem Kind gespielt wird oder z.B. gemeinsam Hausaufgaben erledigt werden. Es genügt, wenn die Betreuungsperson eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt (AGVE 2003 S. 340).

Im Kinderunterhaltsrecht wird unter Betreuung eines Kindes die notwendige physische Präsenz des Obhutsinhabers (Elternteil) oder einer anderen Betreuungsperson verstanden (BGE 144 III 481 E. 4.4; Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; Kindesunterhalt], BBl 2014 530, 552 und 554 f.; Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 285 ZGB N 37). Die Botschaft betont das Kindeswohl (BBl 2014 530, 534 und 554 f.) sowie die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BBl 2014 552 und 575), wobei davon auszugehen sei, dass die Eltern am besten wüssten, welche Lösung für ihr Kind die beste sei (BBl 2014 565 und 575). Das Kind bedarf ab der Geburt und noch mehrere Jahre danach der physischen Präsenz einer Betreuungsperson. Auch ein 13-jähriges Kind braucht für das gute Gedeihen noch die Anwesenheit einer Betreuungsperson, wenngleich das Bedürfnis quantitativ abnimmt und sich auch in den inhaltlichen Ansprüchen verändert (Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, a.a.O., Art. 285 ZGB N 37).

4.5

4.5.1. Die Kinder der Rekurrenten (Jahrgänge 2013 und 2015) bedurften im September und Oktober 2020 altersbedingt unzweifelhaft der ganztägigen Betreuung. Dass im Schach-Feriencamp und Kids Futsal Camp sowie in der Kindersportwoche keine oder nur in geringem Umfang eine Betreuung erfolgte, ist mit der dargelegten Definition nicht vereinbar (E. 4.4.4.). Denn dabei waren unstreitig erwachsene Personen physisch präsent, welche die Kinder im Schach bzw. Sport unterrichteten und bei Ausübung dieser Tätigkeiten beaufsichtigten. Es sind keine objektiven Gründe erkennbar, weshalb z.B. die Kosten für eine Nanny, die sich mit einer rein passiven Aufsicht begnügt, abzugsfähig sein sollen (E. 4.4.4.), die Aufwendungen für ein Sportlager, indem sich Kinder bewegen und motorische Fertigkeiten sowie soziale Fähigkeiten lernen, hingegen nicht. Dem Kindeswohl dürfte Letzteres wohl eher gerecht werden. Ebenso wenig ist sachlich gerechtfertigt, dass Kosten für einen Kinderhort, in dem "Spielen / Bewegen / Werken" auf dem Programm stehen (SGE vom 20. Februar 2020 [3-BB.2019.20]), abzugsfähig sind, die Aufwendungen für Lager, welche sich ganz dem Spielen und Bewegen in Form von Sport widmen, indes nicht. Der Vorinstanz kann auch nicht gefolgt werden, wonach in den von den Kindern der Rekurrenten besuchten Lagern der Betreuungsanteil im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten marginal sei. Wie die Rekurrenten zutreffend ausführen, übersteigen vorliegend die Kosten für die Betreuungspersonen, welche den Kindern Schach bzw. Sport lehrten und solche Tätigkeiten beaufsichtigten, die Lebenshaltungskosten wie Miete und Strom für die Räumlichkeiten, das Material sowie die Verpflegung bei weitem, zumal auch keine Übernachtungskosten anfielen. Aufgrund der gemachten Ausführungen liegen triftige Gründe vor, um vom Merkblatt "Kinderbetreuungskosten" (Ziff. 4.4.; E. 4.4.1.) abzuweichen (E. 3.6.). Dem Kommentar zum Aargauer Steuergesetz folgend, berechtigen die Kosten für das Schach-Feriencamp, das Kids Futsal Camp sowie die Kindersportwoche daher grundsätzlich im üblichen, bekannten Betreuungsumfang zum Abzug.

4.5.2

Die Rekurrenten lassen ihre Kinder ausserhalb der Schulferien teilweise vom L._____ in Q._____ betreuen. Dort betrug der maximale Elternbeitrag für die Schulferienbetreuung in den Jahren 2021 / 2022 CHF 99.00 pro Tag und Kind (www.L._____/ oeffnungszeiten-und-tarife/). Für die Rekurrenten wären dementsprechend im L._____ Fremdbetreuungskosten von rund CHF 500.00 pro Woche und Kind angefallen. Das ist mehr als die von den Rekurrenten geltend gemachten Kosten für das Schach-Feriencamp, das Kids Futsal Camp sowie die Kindersportwoche von insgesamt CHF 835.00.

4.5.3

Gemäss § 26a Abs. 1 StG (in der bis am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) stellen pauschal 25 % der Kosten von CHF 835.00 Lebenshaltungskosten (Kosten insbesondere für die Verpflegung, die Räume und das Material) dar.

4.6

Die übrigen Voraussetzungen, damit die Aufwendungen für das Schach-Feriencamp, das Kids Futsal Camp sowie die Kindersportwoche in Höhe von CHF 625.00 (75 % von CHF 835.00) als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden können, sind unstreitig erfüllt. So stehen diese Kosten in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Rekurrenten. Sodann haben C._____ und D._____ das 14. Altersjahr noch nicht vollendet und leben mit den Rekurrenten, welche für ihren Unterhalt sorgen, im gleichen Haushalt. Schliesslich waren die Betreuungspersonen im Schach-Feriencamp, im Kids Futsal Camp sowie in der Kindersportwoche älter als 16 Jahre, und der Maximalbetrag von CHF 7'000.00 pro Kind (entspricht dem 70 %- Pensum der Rekurrentin) wird nicht überschritten.

5.

In Gutheissung des Rekurses ist somit das steuerbare Einkommen gemäss Verfügung vom 20. Juli 2021 von CHF (…) um CHF 626.00 auf CHF (…) herabzusetzen.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).

6.2

Den nicht vertretenen Rekurrenten ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Entscheid

1.

In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF (…) festgesetzt.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 31. August 2023

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs