3-RV.2022.77
3-RV.2022.77 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2023-01-26
26. Januar 2023Deutsch4 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.77 P6 Urteil vom 26. Januar 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Wick Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 24. Mai 2...
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Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2022.77 P6
Urteil vom 26. Januar 2023
Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Wick Gerichtsschreiberin Schaffner
Rekurrent 1 A._____
Rekurrentin 2 B._____
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 24. Mai 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019
Erwägungen
1.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2022 haben A. und B. gegen den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 24. Mai 2022 Rekurs erhoben.
2.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 wurden A. und B. ersucht, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wurden A. und B. aufgefordert, dem Spezialverwaltungsgericht bis zum 29. August 2022 das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular "Berechnung des Existenzminimums" mit den zugehörigen Belegen einzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Verzicht auf die unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde, wenn die verlangten Angaben und Unterlagen nicht innert Frist vollständig eingereicht werden.
4.
A. und B. reichten am 24. August 2022 das Formular "Berechnung des Existenzminimums" unter Beilage eines Steuerbudgets 2020 vom 2. September 2021 (Druckdatum) sowie eine Abrechnung Taggelder der Invalidenversicherung der Ausgleichkasse E. vom 1. Juli 2022 ein.
5.
Mit Verfügung des Spezialverwaltungsgerichtes vom 27. September 2022 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurden A. und B. aufgefordert, innert 14 Tagen ab Rechtskraft des Entscheides einen Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
6.
Der Kostenvorschuss wurde nicht bezahlt.
7.
Mit letzter Mahnung vom 24. November 2022 wurden A. und B. nochmals aufgefordert, den Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zu bezahlen mit dem Hinweis, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
8.
Das Schreiben mit der letzten Mahnung wurde am 30. November 2022 zugestellt. Die nicht erstreckbare Mahnfrist von 10 Tagen begann am 1. Dezember 2022 zu laufen und endete am Montag, 12. Dezember 2022.
9.
Da innert der letzten Frist keine Zahlung einging, ist auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten.
10.
Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, können die Verfahrenskosten reduziert werden. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (§ 189 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998; StG).
Das Gericht beschliesst:
1.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
2.
Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 100.00, der Kanzleigebühr von CHF 55.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 255.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 26. Januar 2023
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Schaffner