3-RV.2022.89
3-RV.2022.89 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-09-01
1. September 2022Deutsch3 min
Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.89 P 109 Beschluss vom 1. September 2022 Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiberin Kurmann Rekurrent A._____ vertreten durch Viscon Treuhand AG, Luzernerstrasse 1, 6343 Rotkreuz Gegenstand Einsprach...
Source ag.ch
Spezialverwaltungsgericht Steuern
3-RV.2022.89 P 109
Beschluss vom 1. September 2022
Besetzung Präsident Heuscher Richter Senn Richter Biondo Gerichtsschreiberin Kurmann
Rekurrent A._____
vertreten durch Viscon Treuhand AG, Luzernerstrasse 1, 6343 Rotkreuz
Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 15. Juni 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020
Erwägungen
1.
Mit Rekurs vom 5. Juli 2022 hat A. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 15. Juni 2022 an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen.
2.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2022 hat A. den Rekurs zurückziehen lassen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§ 197 Abs.
3.
des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 StG).
3.
Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).
Das Gericht beschliesst:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,
196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).
Aarau, 1. September 2022
Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Heuscher Kurmann