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Entscheid

3-RV.2022.99a

3-RV.2022.99a - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2024-01-25

25. Januar 2024Deutsch6 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2022.99 P 12 Beschluss vom 25. Januar 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 11. Mai 2022 betreffend Kanto...

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Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2022.99 P 12

Beschluss vom 25. Januar 2024

Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiberin Betsche

Rekurrent A._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 11. Mai 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 87'100.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 88'600.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'704'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'749'000.00) veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 12'800.00 aus Vermögensvergleich hinzugerechnet.

2.

Gegen die Verfügung vom 23. November 2021 erhob A._____ mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 Einsprache.

3.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Sie senkte das steuerbare Einkommen auf CHF 83'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 84'600.00) und erhöhte das steuerbare Vermögen auf CHF 1'712'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'749'000.00). Die Aufrechnung aus Vermögensvergleich reduzierte sie dabei auf CHF 9'000.00.

4.

Den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 (zugestellt am 23. Juni 2022) hat A._____ mit Rekurs vom 11. August 2022 (persönlich überbracht) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er stellte folgende Anträge:

" Antrag 1

Gemäss meinem Schreiben vom 16. Dezember 2021 Punkt sechs, sei das Bargeld mit Fr 200 000.- zu veranlagen.

Antrag 2

Die Lebenshaltungskosten sollen auf Fr 9 000.- festgelegt werden."

5.

Mit Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2023 wurden die Veranlagungsverfügung vom 23. November 2021 und der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 aufgehoben. Die Angelegenheit wurde zur Weiterführung des Veranlagungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen.

6.

Mit Verfügung vom 21. November 2023 (zugestellt am 23. November 2023) wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 87'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 88'600.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'712'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 1'749'000.00) veranlagt. Dabei wurden dem steuerbaren Einkommen ermessensweise CHF 13'000.00 aus Vermögensvergleich hinzugerechnet.

7.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 (persönlich überbracht am 20. Dezember 2023) hat A._____ die Einsprache (richtig: den Rekurs) (nachträglich) zurückgezogen.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung des Rekurses ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

Gemäss § 197 Abs. 3 StG gibt das Spezialverwaltungsgericht einem Rückzug des Rekurses Folge. Sofern sich bei Rückweisung der Streitsache durch das Spezialverwaltungsgericht an die Vorinstanz im nochmals durchzuführenden Veranlagungs- oder Einspracheverfahren eine Erhöhung des steuerbaren Einkommens gegenüber dem ursprünglichen Einspracheentscheid ergibt, muss dem Steuerpflichtigen die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (VGE vom 24. Oktober 2013, [WBE.2013.35] und Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 197 N 28).

3.

Die (neue) Veranlagungsverfügung der Steuerkommission Q._____ vom 21. November 2023 erging infolge einer Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz durch das Spezialverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Mai 2023. Im Rückweisungsentscheid hatte das Spezialverwaltungsgericht festgehalten, dass dem Rekurrenten im Falle der Erhöhung des steuerbaren Einkommens gegenüber dem ursprünglichen Einspracheentscheid im nochmals durchzuführenden Verfahren die Gelegenheit einzuräumen sei, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden (SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.99], Erw. 5.).

4.

In dem mit Rekurs angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 wurde das steuerbare Einkommen des Rekurrenten auf CHF 83'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 84'600.00) festgelegt. Gemäss der nach Rückweisung ergangenen (neuen) Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 belief sich das steuerbare Einkommen des Rekurrenten auf CHF 87'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 88'600.00). Damit wurde das steuerbare Einkommen des Rekurrenten infolge der Rückweisung erhöht.

5.

Mit der Erhöhung des steuerbaren Einkommens in der Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 eröffnete sich für den Rekurrenten die Möglichkeit des nachträglichen Rückzuges seines Rekurses vom 11. August

2022. Mit der Eingabe vom 18. Dezember 2023 hat der Rekurrent von diesem Recht Gebrauch gemacht. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem nachträglichen Rekursrückzug stattzugeben (§ 197 Abs. 3 StG).

6.

Durch den nachträglichen Rekursrückzug erwächst zum einen der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 in Rechtskraft. Zum anderen fällt die Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 ersatzlos dahin.

7.

Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren wird als durch nachträglichen Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Es wird festgestellt, dass der Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen ist.

3.

Die Veranlagungsverfügung vom 21. November 2023 wird aufgehoben.

4.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 25. Januar 2024

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Betsche