Lexipedia

Entscheid

3-RV.2023.113

3-RV.2023.113 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2025-04-24

24. April 2025Deutsch17 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.113 P 65 Urteil vom 24. April 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmark...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2023.113 P 65

Urteil vom 24. April 2025

Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Senn Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

beide vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission S._____ vom 9. Mai 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission S._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 52'100.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 23'000.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden anstelle der geltend gemachten Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 38'951.00 lediglich CHF 2'094.00 zum Abzug zugelassen.

2.

Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2022 erhob der Vertreter von A._____ und B._____ mit Schreiben vom 25. Juli 2022 Einsprache und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Die Schattenrechnung zur 'Amortisation' der Schadenszahlung sei um CHF 538.50 zu erhöhen.

2. Bei den Krankheitskosten sei zusätzlich auch die Rechnung des K._____ vom 1. März 2021 im Betrag von CHF 208.60 zum Abzug zuzulassen.

3. Bei den Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt seien zusätzlich CHF 8'403.-- für die Leistungen von F._____ und CHF 250.-- für die Anschaffung einer Akku-Gartenschere zum Abzug zuzulassen.

4. Unter o/e Kostenfolge."

3.

Am 9. Mai 2023 wurde antragsgemäss eine Einspracheverhandlung durchgeführt.

4.

Mit Entscheid vom 9. Mai 2023 reduzierte die Steuerkommission S._____ in teilweiser Gutheissung der Einsprache das steuerbare Einkommen auf CHF 51'900.00 und setzte den auf die Folgeperiode zu übertragenden Saldo der Schattenrechnung neu auf CHF 78'356.00 fest.

5.

Den Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (Zustellung an den Vertreter und an die Steuerpflichtigen am 22. Juni 2023) haben A._____ und B._____ mit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien rechtzeitiger Beschwerde (recte: Rekurs) vom 23. August 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen lassen. Sie stellen die folgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei der Einspracheentscheid zum Antrag 3 aufzuheben und demgemäss bei den Aufwendungen für den Liegenschaftsunterhalt zusätzlich CHF 8'403.— für die Leistungen der Firma F._____ und CHF 250.— für die Anschaffung von Akku-Gartenscheren der Marke [...] zum Abzug zuzulassen.

2. Unter o/e Kostenfolge."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

6.

Die Steuerkommission S._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

7.

Der Vertreter von A._____ und B._____ hat keine Replik erstattet.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV).

2.

2.1

Die G._____ AG realisierte ab tt.mm. 2018 eine Überbauung an der U-Strasse in S._____. Die Baugrubensicherung erfolgte über eine rückverankerte Spritzbetonwand. Schon über die Weihnachtstage 2018 zeigten sich bei der oberhalb liegenden Nachbarparzelle Nr. aaa, welche im Eigentum der Rekurrenten ist, Risse und Setzungen. Mit der zwischen der G._____ AG und den Rekurrenten am tt.mm. 2021 abgeschlossenen "Vereinbarung" wurden die dadurch entstandenen Differenzen einvernehmlich gelöst. Die "Vereinbarung" enthält unter anderem die folgende Regelung:

"[…]

12.

Zusammenfassend ergeben sich aus dieser Vereinbarung folgende Zahlungen der G._____ AG an die Familie A. & B._____:

a. Umgebung, Leitungen, Stützmauer Fr. 80'000.00 b. Haus innen Fr. 2'000.00 c. Erdnägelentfernung Fr. 24'000.00 d. Sichtschutz Fr. 24'000.00 Total Fr. 130'000.00"

2.2

Die Steuerkommission S._____ hat die Schadenersatzzahlung von CHF 130'000.00 nach Absprache mit dem Rechtsdienst des Kantonalen Steueramtes nicht als Einkommen besteuert. Im Gegenzug werden aber die Unterhaltszahlungen und übrigen Kosten, welche aus dem Schaden entstehen, nicht zum Abzug zugelassen. Die Steuerkommission S._____ führt daher eine "Schattenrechnung" um festzustellen, ab wann solche Kosten wieder zum Abzug zugelassen werden können. Sie führt dazu im Einspracheentscheid das Folgende aus (S. 2):

"Schadenersatz-Zahlung erhalten: CHF130'000

Aufwände aus Schaden 2021 (Beträge in CHF):

124.

Ersatzteile Hochdruckreiniger

126.

Schlauch Hochdruckreiniger

25.

Flachfaltenfilter H._____ Ersatz

538.

F._____ Offerte 11'860 F._____ Sanierung Platz 14'247 F._____ Fundamente/Verbundsteine 24'724 F._____ Sichtschutz 51'644 Total Aufwände 2021

Rest Schadensersatz-Zahlung Übertrag auf Steuerjahr 2022: CHF 78'356"

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Schaden infolge der Senkung des Grundstücks stehen, nicht als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden könnten, bis die Schadenersatzzahlung aufgebraucht sei. Den von den Rekurrenten eingereichten Fotos könne entnommen werden, dass sämtliche Arbeiten auf der Seite des Grundstückes vorgenommen worden seien, die sich infolge der Baugrube auf dem Nachbargrundstück gesenkt hatte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Umgebungsarbeiten im Zusammenhang mit der Schadenersatzzahlung stehen. Die Beweislast, dass dies nicht der Fall sei, liege bei den Steuerpflichtigen. Ein genügender Nachweis sei mit den eingereichten Unterlagen nicht erbracht worden. Es werde nicht bestritten, dass es sich bei den strittigen Auslagen grundsätzlich um Liegenschaftsunterhalt handle. Da die Arbeiten jedoch im Zusammenhang mit der Absenkung des Grundstückes vorgenommen worden seien, erfolge die Verrechnung mit der nicht besteuerten Schadenersatzzahlung.

2.3

Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es seien zusätzlich CHF 8'403.00 als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Diese setzen sich wie folgt zusammen (Rekurs, S. 3):

"[...] ausgraben, Rest entsorgen CHF 535 Pflanzen Ruderalfläche CHF 400 Fachgerechtes Pflanzen CHF 440 Hangsicherung mit Schwartenbrettern CHF 647 Einbau Oberboden Sträucher CHF 423 Lieferung Baumschulpflanzen und Ersatz-Baum CHF 2'156 Fachgerechtes Pflanzen CHF 816 Mulch für Pflanzen CHF 423 Baum Aufwand CHF 700 Moorbeet Ruderfläche CHF 535 [...] zurückschneiden aufladen CHF 239 Neue Pflastersteine Ersatz von alten Sickersteinen CHF 490 Plus 7.7% MWSt auf CHF 7'802.15 (recte: CHF 7'804.00) CHF 601 Total zusätzliche, abzugsfähige Unterhaltskosten CHF 8'403"

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei diesen Arbeiten und Lieferungen des Gärtners handle es sich unbestrittenermassen um Kosten, welche für den Liegenschaftsunterhalt notwendig waren. Sie würden Bereiche betreffen, die nicht vom Hangrutsch betroffen waren. Dieser würde nur den Bereich der Verbundsteinfläche betreffen ("Umgebung" im Sinne der Vereinbarung), nicht jedoch den hinteren Teil des Gartens, wo in diesem Zeitpunkt eine Rasenfläche war. Nur dort seien die Arbeiten verrichtet worden, welche Kosten von CHF 8'403.00 verursacht haben.

3.

3.1

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können unter anderem die Unterhaltskosten abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (§ 39 Abs. 2 StG). Als Kosten für den Unterhalt von Liegenschaften gelten bloss die werterhaltenden Aufwendungen (§ 24 Abs. 1 StGV). Die bundesrätliche Verordnung über den Abzug der Kosten der Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung) vom 24. August 1992 ist mit Ausnahme von deren Art. 4 sinngemäss anwendbar (§ 24 Abs. 4 StGV).

3.2

Nicht abziehbar sind gemäss § 41 Abs. 1 lit. d StG demgegenüber die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen.

3.3

Einleitend ist festzuhalten, dass die Steuerkommission S._____ alle geltend gemachten Kosten grundsätzlich als Liegenschaftsunterhalt qualifiziert (Einspracheentscheid, S. 3 oben). Daraus folgt, dass die fraglichen Aufwendungen, soweit sie nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts nicht unter die Schadenersatzzahlung von CHF 130'000.00 fallen, als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen sind.

4.

4.1

Die G._____ AG hat den Rekurrenten für die im Zusammenhang mit der von ihr erstellten Überbauung an der Liegenschaft der Rekurrenten entstandenen Schäden für "Umgebung, Leitungen, Stützmauer" CHF 80'000.00 bezahlt. Streitig ist, ob die von der Vertreterin der Rekurrenten geltend gemachten Aufwendungen von CHF 8'403.00 durch die CHF 80'000.00 abgegolten sind.

4.2

An der Liegenschaft der Rekurrenten sind im Zusammenhang mit der von der G._____ AG erstellten Liegenschaft die folgenden Schäden entstanden (Gutachten der P._____ vom tt.mm. 2020):

"5.1.2 Schäden an der Liegenschaft Familie A. & B._____, Parz. aaa

4.1.2.1

Schäden nördlich der Garage und des Einfamilienhauses: Der Betonplattenbelag nördlich der Garage weist starke Einsenkungen und Unebenheiten im nordöstlichen Bereich bei den beiden Kanalisationsschächten (nördlicher Sauberwasserschacht 4.10m tief, südlicher Schmutzwasserschacht 3.46m tief) als Folge der Aushubarbeiten für die Überbauung Hofpark auf (Foto 05). Entlang des Stellriemenabschlusses kann eine starke Absenkung und ein vertikaler Versatz beim Kanalisationsschacht festgestellt werden.

Im Bereich der Nordwestecke der Garage ist bei den entfernen Betonplatten ein grosser Riss und eine Absenkung der Fundationsschicht unter dem Betonplattenbelag vorhanden (Foto 06).

Im Bereich des Rasens nördlich des Einfamilienhauses wurden die eingetretenen Setzungen nach Aussage von A._____ mit 20 Erdsäcken à 20 Liter im Jahr 2020 aufgefüllt und der Rasen neu angesät.

Die Granitsteinstellriemen zur Einfassung des Rasenplatzes wurden 2017 neu erstellt. Mehrere Zementfugen weisen Risse auf als Folge der durch die Aushubarbeiten aufgetretenen Baugrundbewegungen und Einsenkungen auf dem Grundstück der Familie A. & B._____. Die Rissbreiten betragen 7 – 11 mm (Foto 07/08). Beim Anschluss an den Betonplattenboden ist die entstandene Verkippung des Granitstellriemens ersichtlich (Foto 09/10). Gemessene Rissweite 20mm."

[….]

5.3

Dokumentierte Schäden aus Fotos von A._____

A._____ hat dem Experten eine grosse Auswahl Fotos zugestellt, die die aufgetretenen Schäden dokumentieren. Der Experte führt hier nur die relevanten Schadenfotos auf, die nicht bereits mit den Fotos der Begehung vom tt.mm.2020 erwähnt sind oder die den Zeitpunkt des Auftretens dokumentieren.

An der Nordwand der Garage wurde am 14.12.2018 eine Einsenkung von

7.5

cm gemessen (Foto 25).

Am 22.12.2018 ist in Foto 24 die Einsenkung des Plattenbelags auf der Nordseite der Garage festgehalten.

Am 20.12.2018 wurden die eingetretenen Bewegungen und Fugenöffnungen in der Grenzstützmauer mit Foto 27 belegt. Mit Foto 28 vom 05.06.2019 belegt A._____, dass die PE-Leitung verdrückt wurde.

Mit Foto 29 vom 07.03.2020 wird belegt, dass die Sauberwasserkanalisationsleitung als Folge der Bodensenkung verschoben wurde und Einsenkungen mit stehendem Wasser aufweist (Foto 30).

Die im Boden eingelegten Hüllrohre für die Elektrozuleitungen und Wasserleitungen zwischen Einfamilienhaus und Garage sind ebenfalls verdrückt."

Die restlichen im Gutachten aufgeführten Schäden betreffen das Innere des Einfamilienhauses der Rekurrenten (vgl. Ziff. 4.1.2.2 des Gutachtens)

4.3

4.3.1. Die Steuerkommission S._____ führt aus, dass sämtliche fraglichen Arbeiten auf der Seite des Grundstückes vorgenommen worden seien, die sich infolge der Baugrube auf dem Nachbargrundstück gesenkt hatte. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Umgebungsarbeiten im Zusammenhang mit der Schadenersatzzahlung stehen. Dies ist nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichts eine zu pauschale Schlussfolgerung.

4.3.2

4.3.2.1. CHF 2'156.00 betreffen die "Lieferung Baumschulpflanzen und Ersatz-Baum", wobei CHF 700.00 auf den Baum entfallen (vgl. Rechnung F._____ vom tt.mm. 2021, S. 4). Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten war der ersetzte alte Baum nicht vom Hangrutsch betroffen gewesen. Er sei vor dem Bau des Hauses quasi auf der Grenze zum Nachbargrundstück gestanden. Der Ersatzbaum stehe nun richtig.

Die Baumschulpflanzen umfassen "Bodendecker z.B. [...] unterhalb Hecke und Winkelelemente 7-8 Stk./m2, 1456 Fr." (vgl. Rechnung F._____ vom tt.mm. 2021, S. 4).

4.3.2.2

Die Zahlung von total CHF 130'000.00, wovon CHF 80'000.00 auf die "Umgebung, Leitungen, Stützmauer" entfallen, dient der Behebung von Schäden, welche an der Liegenschaft der Rekurrenten durch die Aushebung der Baugrube bzw. den dadurch verursachten Hangrutsch auf dem Nachbargrundstück entstanden sind. Die Versetzung des Baumes steht zwar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Neubau auf der Nachbarparzelle, ist aber nicht die Folge des durch die Aushebung der Baugrube eingetretenen Hangrutsches. Der auf der Grenze stehende Baum hätte auch "versetzt" werden müssen, wenn die Aushebung der Baugrube zu keinen Schäden an der Liegenschaft der Rekurrenten geführt hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kosten für den Ersatzbaum von CHF 700.00 nicht durch die Schadenersatzzahlung gedeckt sind. Sie stellen demzufolge abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten dar.

4.3.2.3

Im aktenkundigen Gutachten der P._____ GmbH vom tt.mm. 2020 betreffend die Schäden an der Liegenschaft der Rekurrenten ist nirgends die Rede von Pflanzen, sondern von Setzungen und Rissen am Haus und an dessen Umgebung sowie von einem Knick an der Abwasserleitung. Das ist auch nachvollziehbar, weil aufgrund der Baugrube allenfalls (leicht) abgerutschte Pflanzen auf dem Grundstück nicht ersetzt werden müssen, sondern neu positioniert werden können. Der Ersatz der Pflanzen steht also nicht unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hangrutsch. Es ist daher davon auszugehen, dass mit den CHF 80'000.00 keine Bepflanzungen bzw. Pflanzen abgegolten wurden. Es sind daher CHF 1'456.00 als Liegenschaftsunterhalt abziehbar.

4.3.3

CHF 647.00 betreffen die "Hangsicherung mit Schwartenbrettern". Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten sei diese nicht wegen des Hangrutsches notwendig gewesen und damit hätte ohnehin kein Hang gesichert werden können. Die Hangsicherung habe die Bauherrschaft schon vorher angebracht. Die Schwartenbretter hätten lediglich zur Sicherung der neuen Humusschicht im hinteren Teil des Gartens, welcher vom Hangrutsch nicht betroffen gewesen sei, für eine kurze Zeit gedient, bis die Pflanzen angewachsen seien und der Humus dadurch wieder Halt gewinne. Vorher habe die [...]-Hecke als "Hangsicherung" gedient. Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Da kein Zusammenhang mit dem Hangrutsch besteht, fallen die Kosten von CHF 647.00 auch nicht unter die pauschale von CHF 80'000.00. Sie stellen demzufolge abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten dar.

4.3.4

CHF 490.00 betreffen neue Betonpflastersteine als Ersatz von alten Sickersteinen für eine Fläche von 20 m2.

Bei der Begehung am tt.mm. 2020 wurden nördlich der Garage beim Sickersteinbelag starke Einsenkungen und bei der Nordwest-Ecke der Garage ein starker Riss mit Absenkung der Fundationsschicht festgestellt. Es ist naheliegend, dass diese Schäden durch die Aushebung der Baugrube auf dem Nachbargrundstück entstanden sind. Die CHF 490.00 sind daher als unter die CHF 80'000.00 fallend zu betrachten und sind demzufolge nicht als Liegenschaftsunterhalt abziehbar.

4.3.5

Weitere CHF 3'811.00 (CHF 535.00 + CHF 400.00 + CHF 440.00 + CHF 423.00 + CHF 816.00 + CHF 423.00 + CHF 535.00 + CHF 239.00) betreffen Kosten für "Pflanzen ausgraben/schneiden/entsorgen" und "fachgerechtes Pflanzen", "Einbau Oberboden Sträucher" und "Mulch für Pflanzen".

Im aktenkundigen Gutachten der P._____ GmbH vom tt.mm. 2020 betreffend die Schäden an der Liegenschaft der Rekurrenten ist nirgends die Rede von Pflanzen, sondern von Setzungen und Rissen am Haus und an dessen Umgebung sowie von einem Knick an der Abwasserleitung. Das ist auch nachvollziehbar, weil aufgrund der Baugrube allenfalls (leicht) abgerutschte Pflanzen auf dem Grundstück nicht ersetzt werden müssen, sondern neu positioniert werden können. Der Ersatz der Pflanzen steht also nicht unmittelbarem Zusammenhang mit dem Hangrutsch. Es ist daher, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass mit den CHF 80'000.00 keine Bepflanzungen bzw. Pflanzen abgegolten wurden. Es sind daher die CHF 3'011.00 als Liegenschaftsunterhalt abziehbar.

4.3.6

Weitere CHF 700.00 betreffen den "Baum Aufwand". Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten handelt es sich dabei um den Aufwand für die Baustelleninstallation, welche für die Baumpflanzung nötig wurde. Weil das Pflanzloch mit dem Bagger ausgehoben werden musste, habe ein Schutz für die Baggerzufahrt erstellt werden müssen.

Gemäss der Rechnung F._____ vom tt.mm. 2021 entstanden durch "Schutzmassnahmen" wie "Vorplatz mit Bodenschutzplatten abdecken" und "Grünflächen mit Bodenschutzplatten oder Brettern schützen" Kosten von insgesamt CHF 1'275.00 (CHF 850.00 + CHF 425.00). Diese Aufwendungen sind jedoch im Zusammenhang mit den neu erstellten Sichtschutzwänden entstanden und sind daher nicht als Liegenschaftsunterhalt abzugsfähig. Es ist davon auszugehen, dass durch das Ausheben des Pflanzloches keine speziellen bzw. zusätzlichen Schutzmassnahmen nötig waren. Die geltend gemachten CHF 700.00 sind daher nicht zum Abzug zuzulassen.

5.

5.1

Der Vertreter der Rekurrenten beantragt, es seien CHF 250.00 für die Anschaffung von Akku-Gartenscheren der Marke [...] zwecks Ersatz der alten Gartenscheren mit Elektroantrieb als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen (vgl. Rechnung M._____ vom tt.mm. 2021).

5.2

Die Steuerkommission S._____ hat mit der folgenden Begründung keinen Abzug gewährt (vgl. Einspracheentscheid, S. 3):

"Das Steueramt verlangte mit der Aktenergänzung vom 23.08.2022 auch den Nachweis, dass es sich bei der am tt.mm.2021 gekauften [...] Akku Strauchund Grasschere um den Ersatz eines gleichwertigen Geräts handelt. Der Vertreter reichte als Beleg ein Foto ein, auf dem vier verschiedene Geräte zu sehen sind. Es ist nicht erkennbar, wann welches Gerät gekauft wurde, welches das neu angeschaffte Gerät ist und ob es sich um einen gleichwertigen Ersatz handelt. Der Abzug kann somit weiterhin nicht gewährt werden."

5.3

Gemäss dem Merkblatt "Liegenschaftsunterhalt (LUK)" des Steueramtes des Kantons Aargau, Stand 1. Juli 2020 (im Folgenden: MB LUK), sind die Kosten für den gleichwertigen Ersatz von Rasenmähern, Heckenscheren und Gartenhäckslern, Vertikutierern, Motorsensen, Fadenschneidern und Düngerwägelchen vollumfänglich abzugsfähig (S. 34), obwohl sie wegen der fehlenden qualifizierten Verbindung mit einem Gebäude Mobiliarcharakter haben, was einen Abzug grundsätzlich ausschliesst (vgl. SGE vom 22. Juni 2023 [3-RV.2022.59]; MB LUK, S. 36). Gestützt darauf werden gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die Kosten für den Ersatz von (mobilen) (Garten-)Geräten, welche ausschliesslich dem notwendigen Liegenschaftsunterhalt dienen, zum Abzug zugelassen. Die Kosten für den Ersatz von gleichwertigen Gartenscheren sind somit grundsätzlich abzugsfähig.

5.4

Es ist ein Foto aktenkundig, welches vier (mutmasslich elektrische) Gartenscheren zeigt. Gemäss den Ausführungen des Vertreters der Rekurrenten waren diese Gartenscheren bisher im Einsatz. Es fehlt jedoch der belegmässige Nachweis, dass diese von den Rekurrenten erworben wurden und es sich bei den beiden neuen Akku-Gartenscheren der Marke [...] demzufolge um den Ersatz der Gartenscheren und nicht um eine erstmalige Anschaffung handelt, deren Kosten nicht abzugsfähig sind. Für steuermindernde Sachverhalte sind in jedem Fall die Steuerpflichtigen beweispflich-tig, wobei sie steuermindernde Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen haben (VGE vom 28. Juli 2011 [WBE.2011.24]). Ein Abstellen auf blosse Angaben der Steuerpflichtigen reicht für den Nachweis nicht aus (VGE vom 4. Oktober 2016 [WBE.2016.70]). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Steuerkommission S._____ die Kosten für die beiden neuen Gartenscheren aus beweisrechtlichen Gründen nicht zum Abzug zugelassen hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Ausführung der Arbeiten durch einen Gärtner höhere Kosten verursachen würde, welche abgezogen werden könnten.

5.5

Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Zusammenfassend sind also CHF 7'123.30 ([CHF 700.00 + CHF 1'456.00 + CHF 647.00 + CHF 3'811.00] zuzüglich 7.7 % MWSt) als Liegenschaftsunterhalt zum Abzug zuzulassen. Das steuerbare Einkommen von

CHF 51'936.00 ist somit unter Berücksichtigung der geänderten Aufrechnung Selbstbehalt Krankheitskosten auf CHF 44'439.00 herabzusetzen.

7.

7.1

Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu ca. 85 %. Sie haben daher 15 % der Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG).

7.2

7.2.1. Die Parteikostenentschädigung (§ 189 Abs. 2 StG) ist regelmässig nach dem gleichen Verhältnis wie die amtlichen Kosten aufzuteilen (VGE vom 29. Januar 2014 [WBE.2013.57]; SGE vom 21. September 2023 [3-RV.2022.7]). Die Kostennote des Vertreters für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 1'673.40.

7.2.2

Bei der Vertretung durch Rechtsanwälte, Treuhänder wie auch Steuerberater stellt der Tarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; Stand 1. Januar 2021) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981 S. 281; SGE vom 19. September 2024 [3-RV.2023.29]).

7.2.3

Bei einem Streitwert von rund CHF 1'100.00, einer höchstens mittleren Bedeutung des Falles, einem höchstens mittleren Schwierigkeitsgrad und einem höchstens mittleren Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWSt) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). Davon sind den Rekurrenten

85.

%, d.h. CHF 680.00 auszurichten.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 44'400.00 festgesetzt.

2.

Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 180.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 580.00, zu 15 % mit CHF 87.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 680.00 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet.

Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt S._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 24. April 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs