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Entscheid

3-RV.2023.13

3-RV.2023.13 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2025-02-20

20. Februar 2025Deutsch15 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.13 P 19 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch BDO AG, Entfelderstrasse 1, 5001 Aarau Gegenstand Ein...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2023.13 P 19

Urteil vom 20. Februar 2025

Besetzung Präsident Fischer Richter Loser Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

beide vertreten durch BDO AG, Entfelderstrasse 1, 5001 Aarau

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 6. Dezember 2022 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2021

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2021 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 352'700.00 veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde ein Forderungsverzicht der C._____ AG zugunsten von A._____ in Höhe von CHF 267'200.00 als Einkommen aufgerechnet.

2.

Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2022 liessen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 14. November 2022 Einsprache erheben und die folgenden Anträge stellen:

"1. Die definitive Steuerveranlagung 2022 der Kantons- und Gemeindesteuern sei aufzuheben.

2. Auf die Aufrechnung des Forderungsverzichtes sei auf maximal CHF 88'000 festzulegen oder gänzlich darauf zu verzichten."

3.

Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

4.

Den Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 (Zustellung am 8. Dezember 2022) liessen A._____ und B._____ mit, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, rechtzeitigem Rekurs vom 13. Januar 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie lassen die folgenden Anträge stellen:

"1. Der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 sei aufzuheben.

2. Die Aufrechnung des Forderungsverzichtes sei auf maximal CHF 88'000 zu begrenzen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Die Steuerkommission Q._____ sowie das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

6.

A._____ hat eine Replik erstattet.

7.

Das Spezialverwaltungsgericht hat vom Gemeindesteueramt Q._____ unter anderem Auszüge aus den Steuererklärungen 2015 bis 2020 von A._____ und B._____ eingeholt.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2021. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Am 13. Dezember 2016 fand betreffend die Steuerperiode 2015 eine Besprechung zwischen dem Rekurrenten und der Abteilung Steuern der Gemeinde Q._____ statt. Dabei reichte der Rekurrent zum einen den schriftlichen Darlehensvertrag vom 6. Januar 2005 zwischen der C._____ AG als Gläubigerin und ihm als Schuldner über CHF 225'000.00 und zum anderen eine von ihm unterzeichnete Aufstellung seiner Darlehensschuld gegenüber der C._____ AG der Jahre 2004 bis 2015, jeweils per 31. Dezember, ein. Per 31. Dezember 2015 belief sich diese Darlehensschuld gemäss genannter Aufstellung auf CHF 317'200.00.

2.2

Die Rekurrenten deklarierten in ihrer Steuererklärung 2015 eine Darlehensschuld gegenüber der C._____ AG von CHF 320'000.00 und in den Steuererklärungen 2016 bis 2020 eine solche von CHF 317'200.00.

2.3

Der Rekurrent schloss am 26. / 31. August 2021 mit der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation folgende Vereinbarung ab:

"(…)

Die Parteien schliessen folgenden Vergleich ab:

I. Feststellungen

1.

Die C._____ AG gewährte 2003 A._____ ein Darlehen.

2.

Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts E._____ vom 21. September 2020, ist über die C._____ AG mit Wirkung ab dem 21. September 2020, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. (…)

Mit Entscheid der Einzelrichterin des Bezirksgerichts E._____ vom 21. September 2020, ist über die C._____ AG mit Wirkung ab dem 21. September 2020, 14.00 Uhr, der Konkurs eröffnet worden. (…)

3.

Die Schlussbilanz der C._____ AG wurde per 28. September 2020 erstellt. Unter den Aktiven ist eine gegenüber A._____ ausstehende

Darlehensforderung von Fr. 317'200.00 bilanziert. Die Forderung wird in der Höhe und der Durchsetzbarkeit (insb. Verjährung) von A._____ bestritten.

(…)

Die Parteien schliessen heute folgende Vereinbarung ab:

II. Vereinbarung

1. A._____ ist vergleichsweise bereit, der C._____ AG per Saldo aller Ansprüche einen Betrag von Fr. 50'000.00 zu bezahlen.

(…)"

2.4. Die Vorinstanz hat bei den Rekurrenten einen Forderungsverzicht der C._____ AG von CHF 267'200.00 (CHF 317'200.00./. CHF 50'000.00) als Einkommen aufgerechnet.

2.5. Die Rekurrenten beantragen, dass die Aufrechnung des Forderungsverzichts als Einkommen auf maximal CHF 88'000.00 zu begrenzen sei.

3.

3.1. Die Rekurrenten bestreiten, dass zu Beginn des Steuerjahrs 2021 eine Darlehensschuld des Rekurrenten gegenüber der C._____ AG in Höhe von CHF 317'200.00 bestanden habe, und dass Letztere im Steuerjahr 2021 in Höhe von CHF 267'200.00 auf ihre Darlehensforderung verzichtet habe. Der Vereinbarung zwischen der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation und dem Rekurrenten könne entnommen werden, dass die Darlehensforderung von Letzterem in der Höhe und der Durchsetzbarkeit (insb. Verjährung) bestritten werde (E. 2.3.).

3.2. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht geltend macht, sind im Steuerverfahren nicht nur die Steuerbehörden, sondern auch die Steuerpflichtigen gehalten, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Soweit ihr Verhalten missbräuchlich ist, verdienen sie deshalb keinen Rechtsschutz (Rechtsmissbrauchsverbot; Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB] analog). Ein Verhalten gilt namentlich dann als missbräuchlich, wenn es widersprüchlich ist (venire contra factum proprium; Bundesgerichtsurteil vom 2. März 2021 [2C_872/2020] E. 3.8.1. m.w.H.).

3.3. Mit der Behauptung, dass die Darlehensschuld gegenüber der C._____ AG von CHF 317'200.00 schon vor dem Steuerjahr 2021 erloschen sei, setzen sich die Rekurrenten in Widerspruch zu ihren Steuererklärungen 2016 bis 2020, in denen sie eine entsprechende Darlehensschuld geltend gemacht hatten und für welche sie gegebenenfalls zu Unrecht das Vertrauen der Steuerbehörden beansprucht haben (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 2. März 2021 [2C_872/2020] E. 3.8.2.; VGE vom 15. Juli 2009 [WBE.2008.292]). Das Verhalten der Rekurrenten bzw. deren entsprechende Behauptung erweist sich als missbräuchlich. Angesichts dessen steht fest, dass vor dem Vergleich vom 26. / 31. August 2021 (E. 2.3.) eine Darlehensschuld des Rekurrenten gegenüber der C._____ AG von CHF 317'200.00 bestand, und dass der Vergleich in Höhe von CHF 267'200.00 einen Forderungsverzicht der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation darstellt.

4.

4.1. Die Vertreterin der Rekurrenten (nachfolgend: Vertreterin) macht geltend, dass Letzteren der Forderungsverzicht der C._____ AG nur in Höhe von CHF 88'000.00 als Einkommen aufgerechnet werden könne, da die Darlehensforderung der C._____ AG aufgrund der Vermögenssituation des Rekurrenten nur in dieser Höhe werthaltig gewesen sei.

4.2. 4.2.1. § 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; gleichlautend auch Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]) bringen im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie zum Ausdruck. Danach unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Von der generellen Einkommenssteuerpflicht ausgenommen sind die in § 33 StG (Art. 7 Abs. 4 StHG; Art. 24 DBG) abschliessend aufgezählten Fälle (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]; BGE 140 II 353 E. 2.). Der Reinvermögenszugang besteht in einer Nettogrösse. Er entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge gegenüber den Vermögensabgängen derselben Steuerperiode. Einkommen ist demgemäss die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, die einem Individuum während der massgeblichen Steuerperiode zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (BGE 140 II 353 E. 2.1).

4.2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der teilweise Forderungsverzicht einer Bank zugunsten eines privaten Schuldners für diesen steuerbares Einkommen (Art. 16 Abs. 1 DBG) dar. Schliesslich ermöglicht der Schuldenerlass der betroffenen Person ihre Verbindlichkeiten im entsprechenden Umfang zu reduzieren. Dieser Verbesserung der finanziellen Situation ist im Rahmen der Besteuerung Rechnung zu tragen, wobei die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 DBG in diesem Zusammenhang in keiner Weise von der Bonität des Schuldners abhängig ist. Es mag zwar im Grundsatz stimmen, dass die Liquidität des Steuerpflichtigen durch einen Schuldenerlass nicht erhöht wird, trotzdem gilt der Schuldenerlass als Einkommen (Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2020 [2C_346/2020] E. 3.5.3. mit Verweis auf BGE 142 II 197 = Pra 106 [2017] Nr. 50 E. 5.4, E. 5.5.3 f. und E. 6.3). § 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 StHG stimmen vom Wortlaut und vom Normgehalt mit Art. 16 Abs. 1 DBG überein, weshalb diese bundesgerichtliche Rechtsprechung auch für das kantonale Recht massgebend ist (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]).

4.3. Der vorliegende Forderungsverzicht der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation ist privat, da die entsprechende Darlehensschuld unstrittig nicht mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten in einem Zusammenhang steht. Im Weiteren muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Forderungsverzicht zugunsten eines privaten Schuldners – unabhängig von der Frage, ob der Forderungsverzicht von einer Bank oder wie vorliegend von einer anderen Gläubigerin (Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation) erfolgt – für diesen steuerbares Einkommen nach § 25 Abs. 1 StG, Art. 7 Abs. 1 StHG und Art. 16 Abs. 1 DBG darstellen. Denn von Relevanz ist einzig, dass ein steuerbarer Reinvermögenszugang stattgefunden hat: Durch die Verminderung der Darlehensschuld um CHF 267'200.00 wurde der Rekurrent in der Höhe desselben Betrags bereichert. Diese Verbesserung der finanziellen Situation ist im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]; Bundesgerichtsurteil vom 7. Oktober 2020 [2C_346/2020] E. 3.5.3.; BGE 142 II 197 E. 5.4).

4.4. 4.4.1. Die Vertreterin der Rekurrentin verweist im Rekurs auf Rechtsprechung, Lehre und Praxis, wonach ein Forderungsverzicht bei Privatschulden nur dann zu einer Einkommensbesteuerung führen könne, wenn die Forderung, auf welche verzichtet worden sei, noch werthaltig gewesen sei. Ansonsten resultiere keine wirtschaftliche Besserstellung bzw. kein Vermögensstandsgewinn.

4.4.2. Auf diese Meinungen, welche aufgrund der aktuellen bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als überholt gelten, kann nicht abgestellt werden. Wenn es auch richtig ist, dass im Allgemeinen der Wert einer Forderung sich aus dem Gesichtswinkel des Gläubigers und nicht aus jenem des Schuldners bestimmt, hängt dagegen die Feststellung, ob der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners erhöht oder nicht, nicht von der Frage ab, ob der Gläubiger eines Tages seine Forderung durch die Einleitung von Schuldbetreibungen decken können wird oder ob diese unter diesem Titel für ihn (noch) einen gewissen tatsächlichen Wert aufweist. Mit anderen Worten ist die Berücksichtigung der vorhandenen oder fehlenden Solvenz seines Schuldners durch den Gläubiger, um seine Forderung ganz oder teilweise als Nonvaleur zu qualifizieren, nicht erheblich für die Frage der Besteuerung des zu Gunsten des genannten Schuldners gewährten Forderungsverzichts. Es ist im Gegenteil entscheidend, aus der Perspektive des Schuldners festzustellen, ob der Forderungsverzicht zu seinen Gunsten den finanziellen Handlungsspielraum, über den er verfügt, erweitert; wobei es nicht darauf ankommt, was der frühere Stand seines Vermögens war beziehungsweise auf welche Höhe seine eventuellen Schulden sich beliefen. So bewirkt in jedem Fall der Forderungsverzicht durch den Gläubiger die Verbesserung der wirtschaftlichen Situation seines Schuldners. Daraus folgt, dass die in Art. 16 Abs. 1 DBG (§ 25 Abs. 1 StG und Art. 7 Abs. 1 StHG) enthaltene Generalklausel in ihrer Systematik sich als dem Grundsatz der Besteuerung des gesamten Nettoeinkommens im Bereich der Steuer auf das Einkommen der natürlichen Personen konform erweist und dass sie den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert (BGE 142 II 197 E. 5.5.3.; vgl. auch VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]).

4.5. 4.5.1. Der Rekurrent führt in der Replik aus, dass er über seinen guten Freund D._____ von der C._____ AG Darlehen erhalten habe. Die Mittel aus den Darlehenszahlungen seien für die Ausbildung und den Lebensunterhalt seiner kranken Tochter verwendet worden. Da er ein mündliches Kaufversprechen (ein Kaufvertragsentwurf sei vorgelegen) von der Gläubigerin für seine Liegenschaft in Q._____ mit einem anschliessenden 10-jährigen Mietvertrag gehabt habe, habe er seitens des Steueramtes keine Folgen erahnen können. Durch diesen Kauf der Liegenschaft wäre das seinerzeitige Darlehen verrechnet worden. Dass die Gläubigerschaft selbst in finanzielle Not geraten und sein Freund D._____ inzwischen verstorben sei, habe ihn in diese prekäre Lage versetzt. So sei er plötzlich mit einer anderen Gläubigerschaft, vertreten durch das Konkursamt, konfrontiert gewesen. Nach langen Verhandlungen habe er mit fremder Hilfe mit den Gläubigern eine Einigung erzielen können und so seine unsichere Lage durch einen Kompromiss bereinigt. Er habe so ein Problem lösen können, jedoch ein neues mit der Steuerbehörde geschaffen. Er frage sich, ob Schuldensanierungen im privaten Bereich wirklich dazu führten, dass erlassene Schulden am Schluss als normales Einkommen besteuert würden. Es hätten schon viele Banken auf Forderungen verzichtet, um eine Kreditposition zu sanieren. Hier gehe es um die Existenzgrundlage einer ganzen Familie, die bisher versucht habe, alle Verpflichtungen zu erfüllen und dem Staat nicht zur Last zu fallen.

4.5.2. Der vorliegende Forderungsverzicht ist aufgrund der bundes- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Einkommen zu besteuern. Dass dies für die Rekurrenten mit einer gewissen Härte verbunden ist, wird nicht verneint, jedoch durch die nachfolgenden bundesgerichtlichen Erwägungen relativiert:

Nach dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV muss jede Person unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation und im Verhältnis zu ihren Mitteln zur Deckung der öffentlichen Ausgaben beitragen; die Steuerlast muss den dem Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden wirtschaftlichen Mitteln angepasst werden. Die Grundsätze von Art. 127 BV, die eine Übernahme der Entwicklungen der Lehre und der Rechtsprechung in Bezug auf den sich aus Art. 4 aBV ergebenden Anspruch auf Gleichbehandlung darstellen, sind Grundrechte gleich wie das Grundrecht auf Gleichbehandlung (BGE 142 II

197 E. 6.1).

Auch wenn der Forderungsverzicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners erhöht, steigert er nicht gleichzeitig die flüssigen Mittel, über die der Steuerpflichtige verfügt. Je nach Massgabe der – aus seinem Einkommen, aus seinem Vermögen oder aus anderen Quellen stammenden – zu seiner Verfügung stehenden finanziellen Mittel ist es möglich, dass der Steuerpflichtige die sich aus dem erhaltenen Forderungsverzicht ergebende Steuerlast nicht bestreiten kann. Um, unter anderem in einer solchen Konstellation, die zu strengen Konsequenzen für den in die Mittellosigkeit geratenen Steuerpflichtigen zu vermeiden, sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, um einen vollständigen oder teilweisen Erlass der geschuldeten Steuern zu ersuchen (vgl. Art. 167 DBG). Eine solche Situation kann namentlich entstehen, wenn die Bezahlung des gesamten geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein im Verhältnis zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit unverhältnismässiges Opfer darstellen würde. Das vom Bundesgesetzgeber eingeführte Steuersystem ist daher vollkommen mit den sich aus Art. 127 Abs. 2 BV ergebenden Grundsätzen vereinbar, weil es den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konkretisiert, dabei aber unter besonderen Bedingungen erlaubt, die persönliche Situation des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BGE 142 II 197 E. 6.3).

4.6. 4.6.1. Die Vertreterin der Rekurrenten bringt weiter vor, dass jeder Steuererlass zu steuerbarem Einkommen führte, wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt würde.

4.6.2. Bedeutet für eine steuerpflichtige Person infolge einer Notlage die Zahlung der Steuer, eines Zinses, einer Busse oder von Kosten eine grosse Härte, können die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden (§ 230 Abs. 1 StG; gleichlautend Art. 167 Abs. 1 DBG). Beim Steuererlass handelt es sich um ein Institut des Steuerbezugs, das erst in Anspruch genommen werden kann, nachdem der geschuldete Steuerbetrag im Veranlagungsverfahren verbindlich festgesetzt wurde. Im Bezugsverfahren können keine Änderungen mehr an der Veranlagung vorgenommen werden (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 230 StG N 3).

4.6.3. Der Steuererlass bezweckt, zur dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Er hat der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigerinnen oder Gläubigern zugutezukommen (§ 230 Abs. 2 StG; gleichlautend Art. 167 Abs. 2 DBG). Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Erlass zu keinem steuerbaren Einkommen führt (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]).

4.6.4. Der Steuererlass setzt sodann voraus, dass die zu bezahlende Steuer für die steuerpflichtige Person infolge einer Notlage eine grosse Härte bedeutet. Der Steuererlass stellt daher im Ergebnis eine Unterstützung der steuerpflichtigen Person aus öffentlichen Mitteln dar, welche gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG (ebenso Art. 24 lit. d DBG) ausdrücklich steuerfrei ist. Die in § 33 Abs. 1 lit. d StG enthaltene Voraussetzung, dass die Unterstützung der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen muss, wird beim Steuererlass dadurch erfüllt, dass die steuerpflichtige Person Einkommen oder Vermögen für ihren Lebensunterhalt einsetzen kann, das sie ohne Erlass zur Zahlung des geschuldeten Steuerbetrags hätte aufwenden müssen (VGE vom 5. November 2024 [WBE.2023.117]).

4.6.5. Ob die Rekurrenten die Voraussetzungen des Steuererlasses erfüllen, ist nach Rechtskraft der Steuerveranlagung auf entsprechendes Gesuch hin in einem separaten Verfahren zu prüfen.

4.7. Selbst wenn der Vergleich vom 26. / 31. August 2021 (E. 2.3.) rechtlich nicht als Forderungsverzicht der Konkursmasse der C._____ AG in Liquidation von CHF 267'200.00 zu qualifizieren wäre, würde dies nichts daran ändern, dass eine Darlehensschuld des Rekurrenten von CHF 267'200.00 in der Steuerperiode 2021 unterging (E. 3.3.). Einzig von Relevanz ist, dass in der Steuerperiode 2021 ein steuerbarer Reinvermögenszugang stattgefunden hat. Durch die Verminderung der Darlehensschuld um CHF 267'200.00 wurde der Rekurrent in der Höhe desselben Betrags bereichert. Diese Verbesserung der finanziellen Situation ist im Rahmen der Besteuerung zu berücksichtigen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Darlehen für die Ausbildung und den Lebensunterhalt der kranken Tochter verwendet wurde.

5.

Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 3'255.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 20. Februar 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs