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Entscheid

3-RV.2023.71

3-RV.2023.71 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2024-11-21

21. November 2024Deutsch15 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.71 P 197 Urteil vom 21. November 2024 Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Ceni Rekurrent A._____ vertreten durch AS & T AG Attenhofer Treuhand, Seeächerstrasse 11, 5330 Bad Zurzach Gegenstand...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2023.71 P 197

Urteil vom 21. November 2024

Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Biondo Gerichtsschreiber Ceni

Rekurrent A._____

vertreten durch AS & T AG Attenhofer Treuhand, Seeächerstrasse 11, 5330 Bad Zurzach

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission P._____ vom 5. April 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 9. November 2022 wurde A._____ von der Steuerkommission P._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 187'600.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 244'900.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'967'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 3'123'000.00) veranlagt. Mit der Steuerausscheidung wurden Liegenschaftseinkommen und -vermögen an den Kanton Q._____ sowie Liegenschaftsvermögen an den Kanton X._____ ausgeschieden. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Geschäftsvermögen wurden vollumfänglich im Kanton Aargau besteuert.

2.

Gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. November 2022 liess A._____ mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 Einsprache erheben mit folgenden Anträgen:

"Rechtsmittelbegehren: Wir bitten Sie, die Steuerausscheidungen der Einsprache-Entscheide für die Steuerjahre 2009 und 2010 ebenfalls zu bearbeiten. Falls auf unser Antrag nicht eingegangen werden kann, bitten wir Sie, diese Einsprache als Rekurs an das Rekursgericht u.K.f. für die Steuerjahre 2009 und 2010 weiterzuleiten.

Begehren: "1. Die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit und deren Gewinnungskosten seien für alle Steuerjahre 2009 - 2013 zu 100% an den Geschäftsort U._____, Kanton X._____ auszuscheiden.

2. Die Geschäftsaktiven seien für alle Steuerjahre 2009 - 2013 zu 100% an den Geschäftsort U._____, Kanton X._____ auszuscheiden.

3. Die Steuerausscheidungen für die Steuerjahre 2009 - 2013 seien entsprechend anzupassen."

Weiter wurde beantragt,

"dass für die Steuerperioden 2010 - 2013 die Zuteilungsnormen über das steuerbare Einkommen und Vermögen analog dem Steuerjahr 2009 übernommen und entsprechend angepasst und korrigiert werden."

3.

Mit Entscheid vom 5. April 2023 hiess die Steuerkommission P._____ die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde dabei auf CHF 158'100.00 reduziert. Das satzbestimmende Einkommen sowie das steuerbare und satzbestimmende Vermögen blieben unverändert.

4.

Den Einspracheentscheid vom 5. April 2023 (Zustellung am 14. April 2023) liess A._____ mit Rekurs vom 24. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Er liess folgende Anträge stellen:

"1. Die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit und deren Gewinnungskosten seien für das Steuerjahr 2011 zu 100% an den Geschäftsort U._____, Kanton X._____ auszuscheiden.

2. Die Geschäftsaktiven seien für das Steuerjahr 2011 zu 100% an den Geschäftsort U._____, Kanton X._____ auszuscheiden.

3. Die Steuerausscheidungen für das Steuerjahr 2011 sei entsprechend anzupassen."

Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Das Gemeindesteueramt P._____ (GStA P._____) und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses.

6.

A._____ liess eine Replik erstatten. An den Anträgen im Rekurs wurde mit folgender Ergänzung festgehalten:

"4. Entschädigung nach Gesetz und Verordnung"

7.

Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten der Verfahren 3-RV.2022.155 und 3-RV.2022.156 in Sachen A._____ betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und 2010 beigezogen.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2011. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2011. Soweit sich der Rekurs darüber hinaus auf andere Steuerjahre bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.

3.

Der Rekurrent liess mit Rekurs (Rz 45) beantragen "Im Streitfall soll analog zum Begehren des Gemeindesteueramtes der Steuerkommissär des Kantons X._____ beigezogen werden."

Dieser Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, inwieweit der X._____ Steuerkommissär einen Beitrag zur Abklärung des – bereits manifesten – Sachverhalts leisten könnte.

4.

4.1

Das Hauptsteuerdomizil des Rekurrenten befindet sich unbestrittenermassen in P._____.

4.2

Der Rekurrent war 2011 Inhaber der nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung B._____ (nachfolgend: EU B._____). Gemäss Jahresrechnung besteht die Geschäftstätigkeit der EU B._____ im An- und Verkauf von [...].

4.3

In U._____ besitzt der Rekurrent an der V-Strasse und an der Y-Strasse Liegenschaften.

4.4

Mit Veranlagungsverfügung vom 9. November 2022 wurden Betriebsaktiven sowie die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (Reingewinn der EU B._____ [inkl. Vermögensertrag]) vollumfänglich im Kanton Aargau besteuert (vgl. Steuerausscheidung Steuerperiode 2011 Kanton Aargau).

5.

5.1

Mit Einsprache liess der Rekurrent eine Doppelbesteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Haupterwerbstätigkeit und deren Gewinnungskosten sowie der Geschäftsaktiven der EU B._____ geltend machen. Der Rekurrent lässt ausführen, der Kanton Aargau habe für die Jahre 2009 2013 weder das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, noch die Mieterträge und das Geschäftsvermögen (ohne Liegenschaften) dem Kanton X._____ zugewiesen. Der Kanton Aargau habe diese Einkommensund Vermögenswerte mit der Steuerausscheidung für sich beansprucht. Einzig der Vermögenswert der Liegenschaften sei dem Kanton X._____ zugewiesen worden. Damit werde verkannt, dass sich der Geschäftsort der EU B._____ in U._____ befinde. Gemäss den Steuerausscheidungen des Kantons X._____ sei in den Jahren 2010 - 2013 jeweils ein Teil der jährlichen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit dem Kanton X._____ zugewiesen worden. Der Kanton X._____ habe die Steuerjahre 2009 - 2013 bereits seit längeren definitiv veranlagt.

Die EU B._____ führe ihre Betriebstätigkeit in der Liegenschaft an der V-Strasse in U._____ aus. Trotz gemischter Nutzung als Betriebs- und Kapitalanlageliegenschaft sei diese als Betriebsstätteliegenschaft zu betrachten. Die Mieterträge seien demzufolge dem Ort zuzuweisen, an welchem sich die Liegenschaft befinde. Die Liegenschaft an der Y-Strasse in U._____ werde vermietet. Dabei handle es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft, welche ein Spezialsteuerdomizil begründe und am Ort der gelegenen Sache besteuert werde.

Der Rekurrent habe das GStA P._____ verschiedentlich auf eine Doppelbesteuerung hingewiesen. So seien die definitiven Veranlagungen des Kantons X._____ mit der Steuerausscheidung dem GStA P._____ zugegangen. Generell sei das GStA P._____ mehrmals darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich der Geschäftssitz der EU B._____ in U._____ befinde. In der Bilanz sei bei der Position Warenvorräte ersichtlich, dass sich das Warenlager in U._____ befinde. Seitens des GStA P._____ habe man auf alle Hinweise nicht reagiert.

Es liege somit einerseits eine effektive Doppelbesteuerung betreffend die Werte, welche der Kanton X._____ bereits veranlagt habe, und anderseits eine virtuelle Doppelbesteuerung über die Werte, welche der Kanton Aargau veranlagt habe, jedoch dem Kanton X._____ zustehen würden, vor. Insgesamt seien die Einkünfte aus selbständiger Haupterwerbstätigkeit und die damit zusammenhängenden Gewinnungskosten, wie auch die Geschäftsaktiven für alle Steuerjahr 2009 - 2013 zu 100 % an den Geschäftsort in U._____ auszuscheiden.

5.2

In ihrem Einspracheentscheid hat die Vorinstanz anerkannt, dass sich der Geschäftsort der EU B._____ in U._____ befindet. Weiter wurde ausgeführt, dass der Kanton X._____ mit Veranlagungsverfügung vom 19. Januar 2017 sämtliche Geschäftsaktiven in den Kanton Aargau und lediglich einen anteiligen Geschäftserfolg von CHF 45'900.00 im Kanton X._____ besteuert habe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr zwischen den Steuerbehörden und den steuerpflichtigen Personen. Vorliegend verhalte sich der Rekurrent wider Treu und Glauben, indem er die Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ für das Jahr 2011, welche die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit teilweise und der dazugehörigen Betriebsaktiven vollständig steuerlich dem Kanton Aargau zuweise, in Rechtskraft habe erwachsen lassen und nun im Einspracheverfahren erstmals die Nichtbesteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau mit dem Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung geltend mache. Dieses treuwidrige Verhalten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu schützen. Es bleibe zu erwähnen, dass vorliegend eine effektive Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Kanton X._____ nur in der Höhe von CHF 45'900.00 vorliege. Die Betriebsaktiven seien wie für das Jahr 2009 und früher wiederum vollumfänglich zur Besteuerung dem Kanton Aargau zugewiesen worden. Somit könne im Falle der Besteuerung der Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau nur eine effektive Doppelbesteuerung hinsichtlich der bereits im Kanton X._____ besteuerten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit eintreten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Rekurrent auch diese effektive Doppelbesteuerung hinzunehmen. Um jedoch eine effektive Doppelbesteuerung bezüglich der Einkünfte von CHF 45'900.00 zu verhindern und damit dem Zweck des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots zu entsprechen, seien die besagten Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung im Kanton Aargau ausgenommen worden. Bezüglich der restlichen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit und bezüglich den Betriebsaktiven sei dem Einsprecher aufgrund seines Verhalten eine bloss virtuelle Doppelbesteuerung zuzumuten.

Im Übrigen sei es dem Kanton X._____ nicht möglich, über das Nachsteuerverfahren eine Besteuerung der besagten Einkünfte und Betriebsaktiven nachzuholen. Auch dieser Umstand wirke sich zulasten des Rekurrenten aus, habe er es doch in der Hand gehabt, die nach seiner Darstellung nicht korrekte Veranlagungsverfügung des Kantons X._____ durch Ergreifen von Rechtsmitteln zu beanstanden und richtigstellen zu lassen.

6.

6.1

Mit Rekurs lässt der Rekurrent wiederholt geltend machen, dass der Kanton X._____ über das gesamte Geschäftsvermögen und Geschäftseinkommen die Steuerhoheit habe. Indem die Steuerausscheidungen an das Hauptsteuerdomizil Kanton Aargau gesendet worden seien, habe der Kanton X._____ einen Teil seines Besteuerungsrechts geltend gemacht. Der Kanton Aargau beanspruche nun die Steuerhoheit für den Rest des Einkommens und Vermögens der EU B._____, welche der Kanton X._____ nicht besteuert habe. Somit liege eine virtuelle Doppelbesteuerung vor.

Der Kanton Aargau habe die Steuerausscheidungen erhalten. Aufgrund der Steuerausscheidungen des Kantons X._____ sei zu erkennen gewesen, dass im Kanton Aargau besteuerte Einkommens- und Vermögenswerte bereits im Kanton X._____ erfasst worden seien. Konsequenterweise hätte der Kanton Aargau den Sachverhalt prüfen und die Steuerausscheidung nach den Regeln der interkantonalen Steuerausscheidung vornehmen müssen.

Der Rekurrent habe ungebührlich lange auf die definitive Veranlagung warten müssen. Grundsätzlich spiele bei einer natürlichen Person im Veranlagungsverfahren mit Steuerausscheidung der Wohnsitzkanton die "Leader-Rolle". Der Rekurrent habe darum die definitive Steuerveranlagung der Steuerkommission P._____ abgewartet. Im Jahr 2017, als die definitive Steuerveranlagung 2011 vom Kanton X._____ eröffnet worden sei, sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Kanton Aargau noch weitere 5 Jahre benötige, um die Steuerperiode 2011 zu veranlagen.

Das Scheidungsurteil sei am tt.mm. 2013 letztinstanzlich behandelt worden und in Rechtskraft erwachsen. Der Kanton Aargau hätte somit ab dem

2.

Halbjahr 2013 die Steuerperiode 2011 definitiv veranlagen bzw. falls nötig weitere Abklärungen treffen können. Wegen der ungebührlich langen Bearbeitungszeit im Kanton Aargau könne der Rekurrent nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Auch könne dem Rekurrenten nicht vorgeworfen werden, dass er sich wider Treu und Glauben verhalten habe. Der Kanton Aargau habe seit Jahren die Information bezüglich dem Geschäftsort in den Akten gehabt und trotzdem nicht die gebotene Steuerausscheidung vorgenommen.

Der Kanton Aargau wolle nun die Einkünfte, für welche er keine Steuerhoheit habe, besteuern bzw. nur den Teil an den Kanton X._____ ausscheiden, auf welchem die effektive Doppelbesteuerung für das Jahr 2011 bestehe. Ein Kanton dürfe grundsätzlich eine steuerpflichtige Person nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit unterstehe, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig sei.

6.2

In seiner Vernehmlassung verweist das GStA P._____ auf den Einspracheentscheid. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsort der EU B._____ nicht mehr bestritten sei.

6.3

Der Rekurrent lässt replizieren, da der Geschäftsort unbestritten sei, müssten auch die Zuteilungsnormen der Steuerausscheidung unbestritten sein. Das Nebensteuerdomizil der EU B._____ bezüglich den Liegenschaften sei ebenfalls klar, da dies ein Spezialsteuerdomizil am Belegenheitsort darstelle. U._____ sei der Geschäftsort und der Belegenheitsort der Liegenschaften im Geschäftsvermögen. Daraus folge, dass in U._____ das gesamte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen steuerbar sei. Gemäss Einspracheentscheid sei vom Gewinn nur der Teil an U._____ zugewiesen worden, welcher der Kanton X._____ bereits besteuert habe. Gemäss definitiver Steuerveranlagung des Kanton X._____ betrage dies CHF 45'900.00. Somit seien CHF 92'075.00 durch das GStA P._____ dem Wohnort P._____ zugewiesen worden. In diesem Umfang bestehe eine virtuelle Doppelbesteuerung. Durch diese Zuteilung stimme auch die Verteilung der Gewinnungskosten nicht. Aufgrund des aus Art. 127 Abs. 3 BV fliessenden Verbotes der nicht nur effektiven, sondern auch virtuellen Doppelbesteuerung komme im interkantonalen Recht die Befreiungsmethode zur Anwendung. Der Kanton Aargau dürfe das betreffende Objekt also auch dann nicht besteuern, wenn der nach der Befreiungsmethode berechtigte Kanton X._____ das Objekt nicht besteuern würde, was vorliegend der Fall sei.

7.

7.1

Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet oder eine Steuer erhebt, die einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker belasten, weil sie nicht in vollem Umfang seiner Steuerhoheit untersteht, sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot; BGE 130 I 409).

7.2

Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren war der Geschäftsort der EU B._____ strittig. Mit Einspracheentscheid hat die Vorinstanz U._____ als Geschäftsort der EU B._____ anerkannt. Der Geschäftsort ist im Rekursverfahren somit nicht mehr strittig. Umstritten ist noch die Steuerausscheidung.

7.3

Mit interkantonaler Steuerausscheidung vom 19. Januar 2017 wies die Steuerverwaltung des Kantons X._____ für das Steuerjahr 2011 die Betriebsaktiven vollständig und die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (EU B._____) zu 45,17 % (CHF 37'813.00) dem Kanton Aargau (P._____) und zu 54,83 % (CHF 45'900.00) dem Kanton X._____ zu. Während die Steuerkommission P._____ im Veranlagungsverfahren die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit vollständig im Kanton Aargau besteuert hat, wurde im Einspracheverfahren – um eine aktuelle Doppelbesteuerung zu verhindern – auf die Besteuerung von CHF 45'900.00 verzichtet. Im Rekursverfahren liegt somit keine effektive Doppelbesteuerung vor. Mit der Besteuerung der Betriebsaktiven sowie teilweise des Einkommens des Rekurrenten aus selbständiger Erwerbstätigkeit (EU B._____) durch den Kanton Aargau liegt jedoch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor.

8.

8.1

Die Vorinstanz bestreitet das Vorliegen einer Doppelbesteuerung nicht. Sie macht jedoch geltend, dass sich der Rekurrent wider Treu und Glauben verhalten habe. Er habe die Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons X._____ für das Jahr 2011, welche die Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit teilweise und die dazugehörigen Betriebsaktiven vollständig dem Kanton Aargau zuweise, in Rechtskraft erwachsen lassen. Erst im Einspracheverfahren sei die Nichtbesteuerung derselben Einkünfte und Betriebsaktiven im Kanton Aargau mit dem Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung geltend gemacht worden. Dieses treuwidrige Verhalten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu schützen.

8.2

Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung die Verwirkung des Anfechtungs- bzw. Beschwerderechtes bei einem treuwidrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person annahm (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 26. März 2020 [2C_655/2016], 7. Februar 2019 [2C_592/2018], 17. Juli 2017 [2C_539/ 2017]). Die steuerpflichtige Person hat als Sanktion für ihr treuwidriges Verhalten eine Doppelbesteuerung hinnehmen müssen.

Mit Urteil vom 17. August 2023 (BGE 149 II 354) hat das Bundesgericht eine grundlegende Praxisänderung vorgenommen und die interkantonale Doppelbesteuerung als Sanktion für treuwidriges Veralten im interkantonalen Verhältnis nahezu vollständig abgeschafft. In diesem Leiturteil kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass sich die Verwirkung des Anspruches auf Beseitigung der Doppelbesteuerung nicht länger als verhältnismässige Massnahme erweist, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht gänzlich ausgeschlossen, dass eine steuerpflichtige Person ihren Anspruch auf Beseitigung der interkantonalen Doppelbesteuerung verlieren bzw. den Schutz des Doppelbesteuerungsverbotes verwirken könne. Es hat aber dafür vorausgesetzt, dass sich das Verhalten einer doppelt besteuerten Person als qualifiziert missbräuchlich erweist und der betroffene Kanton zugleich ausnahmsweise ein legitimes Interesse daran hat, bezogene Steuern einzubehalten, obwohl er kein Besteuerungsanspruch hat.

8.3

Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vorliegend nicht (mehr) von einer Verwirkung des Anspruches auf Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung ausgegangen werden. Eine Ausnahmekonstellation im Sinne eines qualifiziert missbräuchlichen Verhaltens des Rekurrenten oder dem Vorhandensein eines legitimen Interessens des Kantons Aargau ist nicht ersichtlich. Die Doppelbesteuerung ist zu beseitigen.

Dass vorliegend "nur" eine virtuelle Doppelbesteuerung vorliegt, ändert nichts an der Sache, da Art. 127 Abs. 3 BV auch die virtuelle Doppelbesteuerung verbietet. Daraus ergibt sich für den Rekurrenten ein verfassungsmässiger Anspruch auf Beseitigung der virtuellen Doppelbesteuerung. Auch ist die Tatsache, dass der Kanton X._____ aufgrund einer möglichen Verjährung bzw. Verwirkung seinen Besteuerungsanspruch nicht mehr vollumfänglich geltend machen kann, unbeachtlich.

8.4

Es ist festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission P._____ zurückzuweisen ist. Die Steuerkommission P._____ hat eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

9.

9.1

Die Rückweisung ist vorliegend einem Obsiegen gleichzusetzen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind daher auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG).

9.2

Zudem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Bei der Vertretung durch Steuerberater stellt der staatlich Anwaltstarif (AnwT) vom 10. November 1987 die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar. Vorliegend beträgt der Streitwert rund CHF 12'000.00. Der Fall hat einen mittleren Schwierigkeitsgrad und eine mittlere Bedeutung. Zudem ist von einem geringen Aufwand auszugehen, da sich in den Rekursverfahren 3-RV.2022.155 und 3-RV.2022.156 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2009 und gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellten. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analoger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 AnwT sowie § 8b Abs. 2 AnwT und § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 1'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen.

Entscheid

1.

Der Einspracheentscheid vom 5. April 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Einspracheverfahren an die Steuerkommission P._____ zurückgewiesen.

2.

Die Steuerkommission wird angewiesen, eine neue Steuerausscheidung vorzunehmen.

3.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Es wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. MWSt) ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin des Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt P._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 21. November 2024

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Heuscher Ceni