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Entscheid

3-RV.2023.93

3-RV.2023.93 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2025-02-20

20. Februar 2025Deutsch16 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2023.93 P 28 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 20....

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2023.93 P 28

Urteil vom 20. Februar 2025

Besetzung Präsident Heuscher Richter Loser Richter Schorno Gerichtsschreiberin Betsche

Rekurrent 1 A._____

Rekurrentin 2 B._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 20. Juni 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020

Sachverhalt

1.

Am 30. Juni 2022 (Eingangsstempel des Gemeindesteueramtes Q._____) reichten A._____ und B._____ die am 28. Juni 2022 unterzeichnete Steuererklärung 2020 zusammen mit einem auf den 30. Juni 2022 datierten Begleitbrief ein.

2.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 266'700.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 1'256'000.00 veranlagt.

3.

3.1. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 (Postaufgabe am 31. Januar 2023) wiesen A._____ und B._____ die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2023 (Zustellung am 25. Januar 2023) "als Retoursendung in aller Form zurück."

3.2. Mit Schreiben vom 7. Februar 2023 bestätigte das Gemeindesteueramt Q._____ den Eingang der Einsprache. Gleichzeitig wurden A._____ und B._____ aufgefordert, bis zum 7. März 2023 zu präzisieren, "gegen was Sie in der Steuerveranlagung 2020 Einsprache erheben."

3.3. Mit Schreiben vom 3. März 2023 nahmen A._____ und B._____ Stellung.

4.

Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

5.

Den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 (Zustellung am 21. Juni 2023) haben A._____ und B._____ mit Rekurs vom 14. Juli 2023 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Zum einen wurde ausgeführt:

"Wir distanzieren uns in aller Form, eine Beschwerde ans GSTA eingereicht zu haben" und "Die 'Zusatzbeschwerde' GSTA 20.6.2023 zielt nur auf Verzögerung. Sowohl im Antrag 6 wie im Antrag 11 im Dossier 3-RV.bbb werden von uns die Fristen angesprochen.

(…)

Das Vorgehen des GSTA begründet einmal mehr unsern Antrag Nr. 11 im Dossier 3-RV.bbb

• Eine Ausdehnung auf weitere Steuerjahre durch das Gericht würde absolut keinen Sinn machen."

A._____ und B._____ stellen sodann den

"Antrag, nach Formvorschrift GSTA

• Das Spezialverwaltungsgericht möge die Arbeitsweise des GSTA für sich beurteilen und die Erkenntnisse in den Antrag 11 im Dossier 3-RV.bbb einfliessen lassen."

Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

6.

Das Gemeindesteueramt Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen mit den Vernehmlassungen die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

7.

A._____ und B._____ haben keine Replik erstattet.

8.

Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens 3-RV.bbb betreffend Liquidationsgewinn 2019 und Kantons- und Gemeindesteuern 2019 von A._____ und B._____ beigezogen.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Die Rekurrenten beantragen unter Verweis auf den Rekurs vom 21. Februar 2022 (Verfahren 3-RV.bbb), "[d]as Spezialverwaltungsgericht möge die Arbeitsweise des GSTA für sich beurteilen und die Erkenntnisse in den Antrag 11 im Dossier 3-RV.bbb einfliessen lassen." Der Antrag 11 im Rekursverfahren 3-RV.bbb lautet wie folgt:

11.

Die Steuererklärungen 2017/18/19 für welche die Verantwortung bei C._____ lag, sollen von einem vom Gericht zu bestimmenden Treuhandbüro validiert werden, unter Kostenfolge. Ebenso seien die dann def. errechneten Steuern dem Gemeinde-Steueramt zur Kenntnis zu geben, damit es die Rückforderungen innert einer Frist veranlasse. Es wurden voreilig nicht gesicherte Steuerabrechnungen an Finanzverwaltung, SVA und DB weitergegeben."

2.2

Das Spezialverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom tt.mm. 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019, den Rekurrenten am 16. Januar 2025 zugestellt, zum Antrag 11 das folgende ausgeführt:

"2.3. Weiter ist auf den Rekurs mangels Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichtes nicht einzutreten, als eine 'Validierung' der Steuererklärungen 2017 – 2019 durch ein vom Gericht zu bestimmendes Treuhandbüro beantragt wird (Antrag 11). Das Spezialverwaltungsgericht ist für die steuerliche Prüfung des vorliegenden Rekurses zuständig. Weitere – allenfalls zivilrechtliche – Verantwortlichkeiten hat es nicht – und schon gar nicht durch ein Treuhandbüro – zu prüfen oder prüfen zu lassen. Wird ein Vertreter beigezogen, haben sich die vertretenen Personen dessen Handlungen und Unterlassungen als eigene zurechnen zu lassen (vgl. VGE vom 2. Mai 2012 [WBE.2011.380])."

Daran ist vollumfänglich festzuhalten. Auf den Rekurs vom 14. Juli 2023 ist insoweit nicht einzutreten.

3.

3.1

Die Rekurrenten haben die ausgefüllte Steuererklärung 2020 mit einem Begleitbrief eingereicht. Darin wird das folgende ausgeführt:

"Wir können diese Steuererklärung nur unter Vorbehalt unterschreiben, da einige Positionen, die sich auf die Hofübergabe (und Steuern 2019) beziehen, noch vom Spezialverwaltungsgericht zu beurteilen sind.

Sie können aber die Einkommen aus Mieterträgen, Renten, Löhnen und Beamtungen als gesichert erachten."

Weiter wurde in der Rubrik "Bemerkungen" der Steuererklärung 2020 eingefügt:

"Die AHV-Beiträge (CHF 854 / Kto. 5700) wurden nicht geltend gemacht (infolge Aufgabe SE sollte Rückzahlung erf.).

Kosten aus der Hofübergabe (Kto. 6530) sind bei Liquidationsgewinnbesteuerung zu berücksichtigen, ansonsten in StE 2020 zusätzlich zu erfassen."

3.2

3.2.1. Das Gemeindesteueramt Q._____ forderte von den Rekurrenten mit Schreiben vom 24. Oktober 2022 Lohnausweise, einen belegmässigen Nachweis für Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen und politische Parteien, den belegmässigen Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit von F._____ und den Nachweis der geleisteten Unterstützungsleistungen ein.

3.2.2

Die Rekurrenten machten mit Schreiben vom 23. November 2022 Angaben zur Unterstützungsbedürftigkeit von F._____ und reichten die verlangten Lohnausweise und Zahlungsnachweise für die Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und politische Parteien ein.

3.2.3

Die Steuerkommission Q._____ veranlagte die Rekurrenten mit Verfügung vom 24. Januar 2023 gemäss Selbstdeklaration in Beachtung der eingereichten Unterlagen mit Ausnahme von vier Positionen. Abweichend beurteilt wurden die Liegenschaftsunterhaltskosten (CHF 25'988.00 statt CHF 33'087.00; die Abweichung ergibt sich aus der für die Liegenschaft R._____ gewährten reduzierten Pauschalen [10 %-Pauschale statt 20 %Pauschale]), die gemeinnützigen Zuwendungen (CHF 1'380.00 gemäss Zahlungsnachweisen statt CHF 3'489.00; nicht als abziehbare Zuwendung gewährt wurde die an die K._____ GmbH geleistete Zahlung von CHF 2'000.00), der Unterstützungsabzug an F._____ (gemäss Abweichungsbegründung "[m]angels Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit sowie der Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkten Erwerbsfähigkeit") und die Schulden (CHF 2'688'295.00 anstatt CHF 2'693'295.00).

3.2.4

Aus den auf der Steuererklärung vom Gemeindesteueramt aufgrund der Bearbeitung eingefügten Korrekturbemerkungen ergibt sich, dass die Kosten aus der Hofübergabe bereits 2019 berücksichtigt worden seien. Zur Bemerkung zu den AHV-Beiträgen wurde vermerkt: "keine SE mehr im 2020".

3.2.5

Die Veranlagungsverfügung wurde den Rekurrenten am 25. Januar 2023 mit A-Post Plus zugestellt.

3.3

3.3.1. Die Rekurrenten bestätigten mit Schreiben vom 30. Januar 2023 den Erhalt der definitiven Steuerveranlagung 2020. Weiter wurde ausgeführt:

"Wir weisen diese als Retoursendung in aller Form zurück. Nichts kann definitiv sein. Sie wissen um unsere Eingabe ans Spezialverwaltungsgericht mit Anträgen.

Sie desavouieren das Spezialverwaltungsgericht.

Zu Ihrem Verständnis und ohne auf Ihre Postzustellung einzugehen, legen wir dar: In der Steuererklärung 2017 wurden uns für die Parzelle aaa im Vermögen Fr. 150'000 aufgerechnet, (mit Brief vom 19. März 2020 so nebenbei versucht, das als Einkommensmanko 2017 darzustellen). Später kamen noch mehrere 100'000 Fr. drauf; ist u.a. Teil der Beschwerde vor dem Spezialverwaltungsgericht. Also werden seit 2017 erhebliche unbereinigte Vermögenswerte, aber auch im Grundbuch eingetragene Schulden aus dem Geschäft nachgeschleppt. AHV 2020 (und 2021) sind ebenfalls nicht bereinigt. Wie Sie trotzdem zu einer definitiven Veranlagung kommen können, darüber wagen wir keine Aussage.

Als Beilage zu unserer Steuererklärung 2020 und übrigens auch zur Steuererklärung 2021 erhielten Sie je einen Begleitbrief, in dem Ihnen klar kundgetan wurde, dass wir nur die erfassten Einkommen aus Mieterträgen, Renten, Beamtungen und Löhnen mit Unterschrift bestätigen können. Haben Sie diese Papiere nicht mehr? Der Hinweis auf den Begleitbrief steht sogar auf der 1. Seite der Steuererklärung.

Unter diesen Umständen sind wir auch in Zukunft nicht bereit, eine definitive Steuerveranlagung zu akzeptieren."

3.3.2

Das Gemeindesteueramt Q._____ bestätigte mit Schreiben vom 7. Februar 2023 den Eingang einer Einsprache. Weiter wurde ausgeführt:

"Aus Ihrem Schreiben vom 30.01.2023 geht leider nicht hervor, gegen was Sie in der Steuerveranlagung 2020 Einsprache erheben. Die Eingabe an das Spezialverwaltungsgericht bzgl. des privilegierten Liquidationsgewinns des Steuerjahres 2019 tangiert Ihre Steuerveranlagung des Steuerjahres 2020 nicht."

Die Rekurrenten wurden aufgefordert, "in einem unterzeichneten Schreiben zu erklären, gegen was Sie in der Steuerveranlagung 2020 Einsprache erheben."

3.3.3

Die Rekurrenten äusserten sich mit Schreiben vom 3. März 2023 zum Schreiben des Gemeindesteueramtes Q._____ wie folgt:

"In unserem Schreiben vom 30.1.2023 haben wir Ihnen u.a. 2 Gründe aufgezählt, warum Sie gar keine def. Steuerrechnung 2020 erstellen können; ein einziger Hinweis hätte schon genügen müssen.

➢ Abschluss unbereinigtes Vermögen 31. Dez. 2019 tangiert Vermögen Stand 1. Januar 2020. ➢ Es sind mehrere Positionen aus den Vorjahren nicht geklärt. ➢ Sie haben volle Kenntnis über unsere Anträge ans Spezialverwaltungsgericht, auch was die Steuerveranlagung betrifft. Es wurde ja Stellung genommen. ➢ Es ist nicht angezeigt, dass Sie jetzt einen einzelnen Antrag herauslösen, vorzeitig in eigener Regie definitiv bearbeiten wollen und so das Gericht übergehen. Damit würde bestätigt, was wir schon am 30.1.23 geschrieben haben: Sie desavouieren das Spezialverwaltungsgericht. ➢ Es ist obsolet Ihnen alles nochmals darzulegen, da Sie bei Bedarf in den abgegebenen Dokumenten und im STG nachlesen können. Wir ändern die Argumente nicht. ➢ Es gibt kein Recht auf Nichtwissen. ➢ Sie könnten uns eine zweite prov. Rechnung für 2020 zustellen. Eine definitive würden wir nicht bezahlen."

3.3.4

Die Steuerkommission Q._____ hat in der Folge einen Einspracheentscheid gefällt. Dabei wurde von einem Antrag auf Verfahrenssistierung ausgegangen und dieser abgelehnt. Das hängige Rekursverfahren betreffe den Liquidationsgewinn 2019. Da die Rekurrenten im Jahr 2020 nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen seien, sei es ausgeschlossen, dass das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes betreffend die Steuern 2019 Auswirkungen auf die Steuerfaktoren 2020 haben könne. Auch das Vermögen sei per 31. Dezember 2019 nicht vom Rekursentscheid abhängig. Das deklarierte Guthaben der Ehefrau über CHF 150'000.00 betreffe güterrechtliche Ansprüche, welche bei Berechnung des steuerbaren Vermögens der Ehegatten bei gemeinsamer Steuerpflicht unberücksichtigt blieben.

3.4

Mit Rekurs machen die Rekurrenten geltend, es gebe kein Dokument "Beschwerde". Die Aktion sei sinn- und zwecklos. Die Vorinstanz zwinge die Rekurrenten, das Spezialverwaltungsgericht anzurufen. Die Leiterin des Gemeindesteueramtes und der Präsident der Steuerkommission Q._____ (als Unterzeichner des Einspracheentscheides) hätten eine Beschwerde konstruiert. Die Rekurrenten distanzierten sich in aller Form davon, eine Beschwerde an das Gemeindesteueramt Q._____ eingereicht zu haben. Weiter wurde ausgeführt, die definitive Steuerveranlagung 2020 sei verfrüht gestellt worden, da das Spezialverwaltungsgericht zu den Kantonsund Gemeindesteuern 2019 noch kein Urteil gefällt habe. Ausdrücklich wurde festgehalten: "Wir haben kein Begehren gestellt." und "Wir haben keine Einsprache erhoben."

Geltend gemacht wurde, dass das Vermögen nicht stimmen könne. Alles gehöre zum gleichen Rechtsstreit im Verfahren 3-RV.bbb. Sodann wurde in Teilen auf die Einsprache vom 22. Juli 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 verwiesen. Es handle sich nicht um die Forderung von CHF 150'000.00 der Ehefrau. Es gehe um "150'000, erste Parzellenschätzung im Steuerjahr 2017 (wo versucht wurde, Vermögen auch noch als Einkommen aufzurechnen!)". Dazu wurde "zu Antrag Nr. 2 im Dossier 3-RV.bbb" Bezug genommen.

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass das Verfahren nicht von den Rekurrenten verursacht worden sei. Die vorgetäuschte "Beschwerde" sei nicht aus einem amtlichen Versehen entstanden. Die "Zusatzbeschwerde" des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 20. Juni 2023 ziele nur auf Verzögerung. Sowohl im Antrag 6 wie im Antrag 11 im Verfahren 3-RV.bbb würden die Fristen angesprochen, 4.

4.1

Die Steuerkommission Q._____ hat die Eingabe vom 30. Januar 2023 als Einsprache behandelt. Die Rekurrenten bestreiten grundsätzlich, dass die Eingabe als Einsprache zu behandeln gewesen sei. "Es gibt kein Verbot für uns, ein Amt auf Fehler hinzuweisen". Es ist zu prüfen, ob die Steuerkommission Q._____ zu Recht von einer Einsprache ausgegangen ist.

4.2

4.2.1. Die Einsprache muss nach dem Wortlaut von § 193 Abs. 1 StG einen Antrag enthalten, aus dem hervorgeht, gegen welche Punkte der Veranlagung sich die Einsprache richtet. Die angefochtene Veranlagungsverfügung ist anzugeben. Die Einsprache soll eine Begründung enthalten. Beweismittel sind beizulegen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Fehlt ein Antrag, ist unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen (§ 193 Abs. 2 StG).

4.2.2

Das aargauische Verwaltungsgericht hielt im Urteil vom 30. November 2017 [WBE.2017.450] zu den Anforderungen, welche eine Einsprache erfüllen muss, dagegen fest, dass eine Steuerkommission auf eine rechtzei-

tige, schriftlich abgefasste und unterzeichnete Einsprache gegen eine ordentliche Veranlagung eintreten muss, wenn sie keinen Antrag und keine Begründung enthält. Sie muss die angefochtene Steuerveranlagung nochmals überprüfen (vgl. auch SGE vom 22. Oktober 2020 [3-RV.2020.87].

4.3

4.3.1. Mit den Eingaben vom 30. Januar 2023 und vom 3. März 2023 brachten die Rekurrenten deutlich zum Ausdruck, dass sie mit der Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 nicht einverstanden sind. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz von einem Einsprachewillen ausgehen und die rechtzeitige Eingabe vom 30. Januar 2023 als Einsprache entgegennehmen. Dass die Rekurrenten mit dem Vorgehen der Vorinstanz in formeller und materieller Hinsicht nicht einverstanden waren, wurde mit dem Rekurs bestätigt.

4.3.2

Wäre die Steuerkommission Q._____ nicht von einer Einsprache ausgegangen, wäre die Veranlagungsverfügung vom 24. Januar 2023 (unangefochten) in Rechtskraft erwachsen und damit (unabhängig vom Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes im im Zeitpunkt der Einsprache vom 30. Januar 2023 noch vor diesem Gericht pendenten Verfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019) unabänderlich geworden. Die Steuerkommission Q._____ hat damit mit der Entgegennahme des Schreibens der Rekurrenten vom 30. Januar 2023 als Einsprache zu Recht im Interesse der Rekurrenten gehandelt.

4.3.3. Ein anderer Entscheid hätte als überspitzt formalistisch einer gerichtlichen Überprüfung aus formellen Gründen wohl nicht standgehalten, was ebenso für einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes gelten müsste, würde von diesem auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjektes (wird keine Einsprache erhoben, kann auch kein gültiger anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegen) nicht eingetreten.

4.3.3. Ein anderer Entscheid hätte als überspitzt formalistisch einer gerichtlichen Überprüfung aus formellen Gründen wohl nicht standgehalten, was ebenso für einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichtes gelten müsste, würde von diesem auf den Rekurs mangels Anfechtungsobjektes (wird keine Einsprache erhoben, kann auch kein gültiger anfechtbarer Einspracheentscheid vorliegen) nicht eingetreten.

5.

5.1. Die Steuerkommission Q._____ ist im Einspracheverfahren von einem Sistierungsantrag ausgegangen und hat diesen abgewiesen.

5.2. Die Rekurrenten bestreiten einerseits, ein solches Begehren gestellt zu haben. Gleichzeitig machten sie in den Eingaben vom 30. Januar 2023 und vom 3. März 2023 aber mindestens sinngemäss geltend, die Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 sei verfrüht ergangen. Das Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes im Verfahren 3-RV.bbb betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 müsse abgewartet werden. Im Rekurs wird sodann geltend gemacht, der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2023 diene der "Verzögerung" (Rekurs, S. 3, "Zusammenfassung").

5.3. Vor diesem Hintergrund erstaunt es nicht, dass die Steuerkommission Q._____ von einem Antrag auf Sistierung des Verfahrens betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 ausgegangen ist, wollten die Rekurrenten doch offensichtlich, dass zuerst das Verfahren betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2019 abgeschlossen werde.

5.4. Es stand in der Kompetenz des Gemeindesteueramtes Q._____, die Veranlagung nach Einreichung der Steuererklärung 2020 trotz der im Begleitbrief angebrachten Vorbehalte und trotz hängigem Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 vorzubereiten (§ 163 StG). Sodann stand es in der Kompetenz der Steuerkommission Q._____, die Veranlagung zu verfügen (§ 164 StG). Es ist nicht vorgeschrieben (wenn auch oft empfehlenswert), die Rechtskraft der Veranlagung einer Vorperiode abzuwarten. Die Steuerkommission Q._____ hat damit den Antrag auf Verfahrenssistierung begründet abgewiesen.

6.

6.1. Das Spezialverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom tt.mm. 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019 festgehalten:

"2.4. Der Rekurs richtet sich wie die Einsprache gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 sowie gegen die gleichentags versandte (vgl. Aktennotiz vom 21. November 2024) Veranlagung des privilegierten Liquidationsgewinnes 2019. Im Rekurs werden keine Einwendungen mehr gegen die ordentliche Veranlagung 2019 erhoben. Auf den Rekurs ist insoweit einzutreten."

6.2. Auch daran ist vollumfänglich festzuhalten. Dementsprechend ist unverändert von einer unangefochtenen korrekten ordentlichen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 auszugehen.

6.3. Ist von einer unangefochtenen Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2019 auszugehen, ist der Vermögensstand per 31. Dezember 2019 nicht mehr zu korrigieren. Ebensowenig vermag eine das Jahr 2017 betreffende Vermögensvergleichsrechnung (Rekursbeilage 6) am Vermögen am

Stichtag 31. Dezember 2019 etwas zu ändern. Die Veranlagung 2017 ist rechtskräftig.

6.4. 6.4.1. Die Rekurrenten beziehen sich sodann im Rekurs in den Bemerkungen zu Ziff. 2.2 des Einspracheentscheids auf den Antrag 2 und in der Zusammenfassung auf Antrag 6 des Rekurses vom 21. Februar 2022 (3-RV.bbb) betreffend Liquidationsgewinn 2019. Diese lauten wie folgt:

"2. Die Kapitalabrechnung sei neu zu erstellen.

(…)

6. Infolge Steuerabrechnung mit Hofübergabe unter BGBB sei damit nach Art. 78 Grundbuch zu verfahren. Eine im BGBB begründete Schuld kann nach Hofübergabe nicht mehr eingelöst werden. Es bleiben die vorgeschlagenen Varianten / oder andere / innert Frist zu bereinigen."

6.4.2. Es ist zum einen nicht nachvollziehbar, inwiefern die "Kapitalabrechnung" (Antrag 2) der Liquidationsgewinnsteuer 2019, welche getrennt vom übrigen Einkommen in einem separaten Verfahren mit privilegierter Besteuerung abgewickelt wird, Einfluss auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2020 haben könnte.

Das Spezialverwaltungsgericht hat sodann in seinem Urteil vom tt.mm. 2024 ausführlich zur Berechnung des Liquidationsgewinnes Stellung genommen, so dass auf diese Erwägungen, welche den Rekurrenten bekannt sind, verwiesen werden kann.

6.4.3. Auch der Antrag 6 im Rekurs vom 21. Februar 2022 (3-RV.bbb) betreffend Liquidationsgewinn 2019 hat keinen Einfluss auf die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2020.

Das Spezialverwaltungsgericht hat sich ausserdem in seinem Urteil vom tt.mm. 2024 ausführlich (Erw. 9.3. und 9.4.) zur Anrechnung von Schulden (insbesondere im Zusammenhang mit der Parzelle aaa) und insbesondere zur Anrechnung von Schulden unter Ehegatten geäussert, so dass auf diese Erwägungen, welche den Rekurrenten ebenfalls bekannt sind, verwiesen werden kann.

6.4.4. Der Einspracheentscheid ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sich die Rekurrenten im Schreiben vom 30. Januar 2023 insbesondere zu einer Aufrechnung von CHF 150'000.00 geäussert haben,

diesen Einwand aber trotz Aufforderung des Gemeindesteueramtes Q._____ vom 7. Februar 2023 nicht präzisiert haben.

6.5. Zu den übrigen Korrekturen, insbesondere betreffend Kürzung des Liegenschaftsunterhaltes und des Abzuges für freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen sowie zur Streichung des Unterstützungsabzuges haben sich die Rekurrenten im Rekurs nicht geäussert. Aufgrund der Akten sind die Korrekturen begründet und zu bestätigen. Sodann können im Zusammenhang mit der 2019 beendeten selbständigen Erwerbstätigkeit stehende Aufwendungen in der Steuerveranlagung 2020 nicht berücksichtigt werden.

7.

Im Ergebnis ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Verfahrenskosten zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Sodann ist den Rekurrenten keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

1.

Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Rekurrenten haben die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 155.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 555.00, (unter solidarischer Haftbarkeit) zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 20. Februar 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Betsche