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Entscheid

3-RV.2024.91

3-RV.2024.91 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2025-10-23

23. Oktober 2025Deutsch7 min

Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2024.91 P 132 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs Rekurrent A._____ Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 19. Juni 2024 betreffend Kantons...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2024.91 P 132

Urteil vom 23. Oktober 2025

Besetzung Präsident Fischer Richter Elmiger Richter Schorno Gerichtsschreiber Fäs

Rekurrent A._____

Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 19. Juni 2024 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2019

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 21. März 2023 wurde A._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2019 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 30'700.00 veranlagt. Die Veranlagung entspricht der Selbstdeklaration.

2.

Gegen die Verfügung vom 21. März 2023 erhob A._____ mit Schreiben vom 5. Juni 2023 Einsprache. Dessen Eingabe lautet wie folgt:

"WIDERSPRUCH Gegen den Steuerbescheid lt § 247 Abs. 1 StG

Lt.meiner Mail 6.6.2023 gegen den Bescheid CHF 2.442,30

Begründung:folgt durch einen Sachvollständigen.."

3.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache ab.

4.

Den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2024 (Zustellung am 4. Juli 2024) hat A._____ mit rechtzeitigem Rekurs vom 12. Juli 2024 (Postaufgabe spätestens am 24. Juli 2024) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Er führt sinngemäss aus,

dass er den Betrag von CHF 2'442.30 (definitive Steuern 2019: CHF 2'372.30; Gebühren: CHF 70.00) nicht nachvollziehen könne und angesichts seines Renteneinkommens von monatlich EUR 1'690.95 um eine für ihn entgegenkommende Bewertung bitte.

Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

5.

Die Steuerkommission Q._____ und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses.

6.

A._____ hat keine Replik erstattet.

Erwägungen

1.

Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).

2.

2.1

Der Rekurrent führt sinngemäss aus, dass ihm die per B-Post verschickte Veranlagungsverfügung auf dem Postweg nicht zugestellt worden sei, und dass er von dieser Verfügung erst Ende Mai / Anfang Juni 2023 Kenntnis erhalten habe.

2.2

Gemäss § 175 Abs. 1 StG sind Verfügungen schriftlich zu eröffnen. Die Beweislast für die Zustellung einer Verfügung trägt die Steuerbehörde. Bei uneingeschriebenen Sendungen hat die Steuerbehörde die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (SGE vom 22. Februar 2024 [3-RV.2023.132]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 175 StG N 26). Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert. Kein Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht hat (Bundesgerichtsurteil vom 9. August 2019 [2C_901/2017] E. 2.2.4.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 175 StG N 33).

2.3

Bei einer zeitnahen Zustellung der Veranlagungsverfügung vom 21. März 2023 hätte der Rekurrent mit seinem Schreiben vom 5. Juni 2023 die 30-tägige Einsprachefrist verpasst, weshalb auf dessen Einsprache nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. § 187 StG). Allerdings vermag die Steuerkommission Q._____ eine zeitnahe Zustellung aufgrund des mit B-Post erfolgten Versands nicht nachzuweisen. Dies hat zur Folge, dass dem Rekurrenten aus der mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen. Da die Steuerkommission Q._____ auf die Einsprache des Rekurrenten vom 5. Juni 2023 eingetreten ist, erlitt dieser keine Nachteile.

3.

3.1

Die Befugnis zur Beschwerde- oder Rekurserhebung setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-

scheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird. Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Einsprecher eine rein abstrakte Rechtsfrage beantwortet haben will oder wenn sich die Einsprache nur gegen die Begründung der Verfügung richtet und keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]; VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]).

scheids voraus (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]). Ein solches ergibt sich klar, wenn eine tiefere Veranlagung angestrebt wird. Kein Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der Einsprecher eine rein abstrakte Rechtsfrage beantwortet haben will oder wenn sich die Einsprache nur gegen die Begründung der Verfügung richtet und keine Abänderung der Steuerfaktoren, der Steuersätze, der Steuerbeträge oder der Dauer der Steuerpflicht verlangt wird oder wenn der angestrebte Entscheid keinen praktischen Nutzen einbringen kann (VGE vom 23. Juli 2025 [WBE.2024.229]; VGE vom 16. August 2021 [WBE.2021.135]).

3.2. Die Veranlagung des Rekurrenten entspricht dessen Selbstdeklaration. Der Rekurrent beantragt keine Abänderung der Steuerfaktoren, Steuersätze oder des Steuerbetrags. Zwar macht er geltend, den Steuerbetrag 2019 nicht nachvollziehen zu können. Dieser ergibt sich jedoch aus den deklarierten Einkünften von CHF 33'812.00 (Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit: CHF 13'831.00; Einkommen aus Vorsorge [deutsche Rente]: CHF 19'981.00), den geltend gemachten Abzügen (Vermögensverwaltungskosten: CHF 100.00; Pauschalbetrag Versicherungsprämien, Zinsen, Sparkapital: CHF 2'000.00; Kleinverdienerabzug: CHF 1'000.00) sowie dem anwendbaren Steuertarif (vgl. § 43 StG). Auf den Rekurs ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

3.3. Anzufügen ist, dass bereits die Steuerkommission Q._____ aus demselben Grund nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen.

4.

4.1. Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 196 Abs. 2 Satz 1 StG). Auf einen Rekurs, der diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten (§ 196 Abs. 3 Satz 1 StG).

4.2. Der Rekurrent führt sinngemäss aus, dass er den Steuerbetrag 2019 nicht nachvollziehen könne und um eine für ihn entgegenkommende Bewertung bitte. Auch angesichts des Umstands, dass an den Antrag keine hohen Anforderungen gestellt werden, sind die formellen Voraussetzungen gemäss § 196 Abs. 2 StG nicht erfüllt. Denn das Spezialverwaltungsgericht muss wissen, was der Rekurrent konkret am Einspracheentscheid auszusetzen hat (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 196 StG N 19). Aus dem Antrag muss sich zumindest implizit bzw. in Verbindung mit der Begründung ergeben, in welchem Umfang der Rekurrent eine Reduktion des steuerbaren Einkommens anstrebt. An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend, weshalb auf den Rekurs aus einem weiteren Grund nicht einzutreten ist.

5.

5.1. Der Rekurrent macht geltend, dass die Steuererklärung 2019 von seinem im damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Steuerberater (B._____) eingereicht worden und von diesem zu verantworten sei.

5.2. Daraus kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn sämtliche im Rahmen der Vertretungbefugnis vorgenommenen Verfahrenshandlungen des Vertreters sind rechtsgültig. Die Wirkungen von Verfahrenshandlungen, vorliegend der von B._____ eingereichten Steuererklärung, treten vollumfänglich beim Steuerpflichtigen, das heisst beim Rekurrenten ein (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 176 StG N 11). Im Weiteren führt der Rekurrent, wie bereits erwähnt, nicht aus, inwieweit die von seinem damaligen Vertreter eingereichte Steuererklärung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen soll.

6.

Gegenstand des Rekurses ist der Einspracheentscheid betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2019 (vgl. § 196 Abs. 1 StG). Soweit der Rekurs Ausführungen zum Steuerjahr 2018 und zu Gebühren, insbesondere einer ersten Mahnung betreffend Einreichung der Steuererklärung 2019 enthält, ist auf diesen deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

7.

Auf den Rekurs ist somit nicht einzutreten.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

1.

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

2.

Der Rekurrent hat die Gerichtsgebühr von CHF 450.00 zu bezahlen.

3.

Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: den Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Steueramt Q._____

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187,

196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 23. Oktober 2025

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fischer Fäs