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Entscheid

4-BE.2020.6

4-BE.2020.6 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2021-01-20

20. Januar 2021Deutsch17 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2020.6 Urteil vom 20. Januar 2021 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten du...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2020.6

Urteil vom 20. Januar 2021

Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden

Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat,

Gegenstand Anschlussgebühren Wasser und Abwasser

Sachverhalt

A.

A. und B. sind Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) der Parzelle F im Dorfteil R. der Gemeinde R.. Am 30. August 2019 stellten sie beim Gemeinderat R. ein Baugesuch für den Umbau des substanzgeschützten Bauernhauses. Mit Beschluss vom 27. Januar 2020 erteilte dieser mit Auflagen die Baubewilligung für das Bauprojekt. In Ziff. 18 der Baubewilligung wurden Anschlussgebühren (exklusive Mehrwertsteuer) gemäss separatem Beiblatt "Berechnung Anschlussgebühren" verfügt. Aus dem Beiblatt geht hervor, dass Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 12'463.21 und Kanalisationsanschlussgebühren in Höhe von Fr. 29'968.88 verfügt wurden.

B.

Am 28. Februar 2020 liessen A. und B. beim Gemeinderat R. Einsprache erheben mit dem Antrag, es sei gänzlich auf die Erhebung von Anschlussgebühren zu verzichten.

C.

Der Gemeinderat R. verfügte mit Beschluss von 20. April 2020 Wasseranschlussgebühren von neu Fr. 12'032.00 und Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 29'356.84. Zudem wurden in der Vergangenheit bezahlte Anschlussgebühren von Fr. 1'236.00 angerechnet, woraus sich neu verfügte Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 40'152.85 (exklusive Mehrwertsteuer) ergaben. Darüber hinaus wurde die Einsprache abgewiesen.

D.

Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 liessen A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) erheben. Sie beantragten die Aufhebung von Ziff. 18 der Baubewilligung vom 27. Januar 2020 und den Verzicht auf die Auferlegung von Anschlussgebühren. Eventualiter sei aufgrund eines Härtefalls von der Auferlegung von Anschlussgebühren abzusehen.

E.

Am 4. Juni 2020 wurde von den Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'200.00 einverlangt.

Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingegangen war, wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde R. (künftig: Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, mit Schreiben vom 15. Juni 2020 unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 8. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht.

F.

Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 24. August 2020 innert erstreckter Frist vernehmen und hielt an ihren Erwägungen aus dem Beschluss vom 20. April 2020 fest.

Mit Schreiben vom 28. August 2020 reichte die Beschwerdegegnerin die Originalakten zum Baubewilligungsverfahren 39-2019 und das einschlägige Reglement ein.

G.

Das SKE brachte die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2020 inklusive Beilagen den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 31. August 2020 zur Kenntnis und stellte ihnen frei, dazu bis am 23. September 2020 Stellung zu nehmen.

H.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sandte die Baugesuchakten mit Schreiben vom 7. September 2020 an das SKE zurück.

Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilte er dem SKE den Verzicht auf eine Replik mit.

Das SKE teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. September 2020 den Replikverzicht der Beschwerdeführer mit. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

I.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss dem Gericht die noch fehlende Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerin zukommen und reichte Unterlagen bezüglich der Flächenberechnung vor und nach dem Umbau ein.

J.

Die Beschwerdeführer liessen aufgrund von Bedenken wegen des Corona-Virus am 14. Januar 2021 per Fax um Dispensation von der Verhandlungsteilnahme ersuchen. Diesem Gesuch wurde gleichentags stattgegeben.

K.

Das Gericht führte am 20. Januar 2021 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.100] vom 4. Dezember 2007).

1.2

Der Beschluss des Gemeinderats R. vom 20. April 2020 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.3

Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 20. April 2020 haben die Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.

1.4

Der Einspracheentscheid wurde am 22. April 2020 versandt und kann den Beschwerdeführern frühestens am 23. April 2020 zugegangen sein. Die Beschwerde wurde mit Postaufgabe am 20. Mai 2020 somit fristgerecht erhoben.

Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Die Regelung erfolgt durch die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).

2.2

Die Verlegung der Kosten für Strassen und kommunale Anlagen der Versorgung mit Wasser sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde R. im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom 24. November

2017 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Einwohnergemeindeversammlung R. mit Beschluss vom 24. November 2017 erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).

2.3

Gemäss § 32 Abs.1 RFE erhebt die Gemeinde für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen eine Anschlussgebühr in Abhängigkeit von der Gebäudegrundfläche, der Gesamtgeschossfläche und den entwässerten Hartflächen der angeschlossenen Baute gemäss Anhang III. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist nach § 32 Abs. 8 RFE eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Gesamtgeschossfläche zu bezahlen. Dies unabhängig davon, ob durch die baulichen Veränderungen die öffentlichen Abwasseranlagen mehr beansprucht werden.

Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde nach § 21 Abs. 1 RFE eine Anschlussgebühr in Abhängigkeit der Gesamtgeschossfläche gemäss Anhang II. Für Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten enthält § 21 Abs. 3 RFE eine analoge Regelung.

3.

3.1

Die Beschwerdeführer lassen geltend machen, durch den Umbau werde die Gesamtgeschossfläche verringert. Die Gemeinde dürfe aber nur bei einer Erhöhung der Gesamtgeschossfläche Anschlussgebühren erheben. Es bestünde vorliegend keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren. Weiter verstosse die Gebührenerhebung gegen das Äquivalenzprinzip. Auch die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips sei vorliegend zu überprüfen. Zudem sei die Berechnung der Gesamtgeschossfläche durch die Gemeinde nicht nachvollziehbar. Die frühere Gesamtgeschossfläche habe 475.41 m2 betragen. Durch den Umbau werde die Gesamtgeschossfläche auf 427.23 m2 reduziert.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, aufgrund des Alters des Gebäudes sei davon ausgegangen worden, dass in der Vergangenheit noch keine Anschlussgebühren erhoben worden seien. Aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnung aus dem Jahr 1977 gehe jedoch hervor, dass Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 1'236.00 ausgehend von einem Gebäudeversicherungswert von Fr. 61'800.00 geleistet wurden. Diese seien den Beschwerdeführern anzurechnen.

3.3

Bei dem bestehenden Gebäude auf Parzelle F handelt es sich um ein substanzgeschütztes Bauernhaus aus dem Jahr 1816. Gemäss § 21 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde R., Dorfteil R. vom 9. Juni 2017, genehmigt durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 2017-

001483.

vom 29. November 2017 (kurz: BNO R.), sind die im Bauzonenplan rot bezeichneten Gebäude von kulturhistorischem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz, das heisst in der Grundstruktur, der Fassadengliederung und ihrer wertvollen historischen Oberfläche geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und müssen unterhalten werden. Sofern dies mit dem Schutzziel vereinbar ist, dürfen sie innerhalb des bestehenden Bauvolumens aus- und umgebaut werden.

Das Bauprojekt sieht eine Sanierung des substanzgeschützten Bauernhauses vor. Das Gebäude soll ausgehöhlt werden und die inneren Räume sollen neu aufgeteilt werden. Auch eine innere Nachisolierung ist vorgesehen. Die beiden Ochsenaugen auf der Nordwestfassade sollen durch quadratische Fenster ersetzt werden. Auf der Nordwest- und Südwestdachfläche soll je ein Dachflächenfenster eingebaut werden. Beim Geräteraum soll ein Gitter für die Wärmepumpe eingebaut werden. Weiter ist eine Instandstellung der Fassade vorgesehen. Ausserdem soll das Dachgeschoss ausgebaut und in die Energiebezugsfläche einbezogen werden. Das Bauprojekt wurde vom Gemeinderat R. als seinen Vorstellungen entsprechend erachtet, da der Kubus sowie der Charakter des Gebäudes erhalten bleiben und der Substanzschutz der Gebäudehülle gewahrt wird. Die Gesamtgeschossfläche des Gebäudes wird durch das Bauprojekt nicht vergrössert. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Schon im Einspracheentscheid vom 20. April 2020 hat sie der Gebührenberechnung eine infolge des Umbaus verringerte Gesamtgeschossfläche zugrunde gelegt.

4.

Die Gebührenansätze von Fr. 31.00 pro Quadratmeter Gesamtgeschossfläche Wohn- und Bürobauten für die Berechnung der Wasseranschlussgebühren sowie von Fr. 44.00 pro Quadratmeter Gesamtgeschossfläche Wohn- und Bürobauten für die Berechnung der Kanalisationsanschlussgebühren werden vorliegend von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Anlässlich der Verhandlung haben sich die Parteien darauf verständigt, dass durch den Umbau jedenfalls keine Mehrflächen entstehen (Protokoll S. 5). Die sich bezüglich des Flächenmasses aus den Akten ergebenden Unstimmigkeiten können auf sich beruhen.

5.

5.1

Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genügender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 126 I 183; 124 I 218; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2795 ff.).

Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 116, mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Umschreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, Erw. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003, S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen).

Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 116, mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Umschreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, Erw. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003, S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen).

5.2. Gemäss Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vom 24. Januar 1991 sind die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden.

Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu erheben. Er verpflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben. Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (§ 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).

5.3. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es sich bei Abwasseranschlussgebühren um einmalige Abgaben handle (vgl. etwa BGE 112 Ia 260, Erw. 5a; BGE 97 I 337, Erw. 2a). Für den Fall, dass eine Liegenschaft nachträglich aus- oder umgebaut wird, können ergänzende Anschlussgebühren vorgesehen werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw. 5.3).

5.4. Vorliegend wurde das Gebäude 1816 errichtet, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem es in der Gemeinde R. offensichtlich noch keine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren gab. Folglich wurden bei der Errichtung des Gebäudes keine Anschlussgebühren erhoben. Aus der von den Beschwerdeführern eingereichten Rechnung vom 24. August 1977 geht jedoch hervor, dass von der Gemeinde R. Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 1'236.00 erhoben wurden. Rechnungen aus den Jahren 1978 bis 1982 belegen zudem, dass Wasserzins und jährliche Kanalisationsbenützungsgebühren erhoben wurden. Das Gebäude war somit an die Wasser- und Abwasserversorgung angeschlossen. Dies wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Es muss daher von der Erfüllung der vollen Abgabepflicht in der Vergangenheit ausgegangen werden.

Die in der Vergangenheit erhobenen Anschlussgebühren von Fr. 1'236.00 wurden auf Grundlage des Brandversicherungswerts des angeschlossenen Gebäudes berechnet. Dies wurde in der Gemeinde R. bis zum 31. Dezember 2017 so gehandhabt. Am 1. Januar 2018 trat das neue RFE in Kraft. Seitdem werden Kanalisationsanschlussgebühren in Abhängigkeit der Gebäudegrundfläche, der Gesamtgeschossfläche und der entwässerten Hartflächen der angeschlossenen Baute und Wasseranschlussgebühren in Abhängigkeit der Gesamtgeschossfläche bemessen (vorne Erw. 2.4.). Als liegenschaftsbezogene Kriterien sind die Gebäudegrundfläche und die Gesamtgeschossfläche zur Bemessung der Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser durchaus geeignet.

5.5. Das RFE enthält keine Übergangsregelung für den Fall, dass ein Gebäude, welches noch unter Herrschaft des alten Reglements an die Wasser- und Abwasseranlagen angeschlossen wurde und bei dessen Anschluss Anschlussgebühren auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurden, umgebaut wird. In § 39 Abs. 2 RFE wird lediglich festgehalten, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits hängige Gesuche nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt werden.

§ 21 Abs. 3 und § 32 Abs. 8 RFE sehen bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten eine zusätzliche Anschlussgebühr entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der Gesamtgeschossfläche vor. Verringert sich die Gesamtgeschossfläche bei einem Umbau oder bleibt sie gleich, kann nach dem Wortlaut der Bestimmung keine zusätzliche Anschlussgebühr erhoben werden.

§ 21 Abs. 4 RFE sieht vor, dass sogar bei Abbruch eines bereits angeschlossenen Gebäudes und Errichtung eines Neubaus an dessen Stelle (sog. Ersatzbau) die Wasseranschlussgebühr lediglich für die erweiterte Fläche nach § 21 Abs. 3 RFE erhoben wird. Eine analoge Regelung sieht § 32 Abs. 9 RFE bei Ersatzbauten für die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr vor.

Der Umbau oder Abbruch eines Gebäudes, das noch unter der Herrschaft des alten Reglements errichtet wurde und für das dementsprechend eine Wasser- oder Abwasseranschlussgebühr auf Grundlage des Gebäudeversicherungswerts erhoben wurde, ist nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr der Regelfall, da das aktuell geltende RFE erst seit dem Jahr 2018 in Kraft ist. Sollen dafür die volle Anschlussgebühr, wenn auch unter Anrechnung bisher geleisteter Gebühren, erhoben werden, ist das im Reglement explizit festzuhalten. Andernfalls ist die Abgabe weder vorhersehbar noch in ihrer Höhe abschätzbar und es fehlt dafür an einer Rechtsgrundlage.

5.6. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts könnte eine Regelung, die an die Lebensdauer des angeschlossenen Gebäudes und den Erneuerungsbedarf der über die Anschlussgebühren finanzierten Anlagen anknüpft und nach Ablauf von 50 Jahren die Erhebung einer vollen Anschlussgebühr vorsieht, grundsätzlich zulässig sein. Dies vor dem Hintergrund, dass eine über 50-jährige Baute die technische Lebensdauer der genutzten Erschliessung im Regelfall konsumiert hat, sodass sich eine erneute Erhebung von Anschlussgebühren rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_722/2009 vom 8. November 2010, Erw. 3.5.2.). Es scheint insofern vom früheren Einmaligkeitsgrundsatz (Erw. 5.3.) abzurücken (vgl. dazu auch ausführlicher AGVE 2018 S. 449 ff.).

Das RFE, welches übrigens den im kantonalen Musterreglement für die Finanzierung von Erschliessungsanlagen vom November 2016 vorgesehenen Bestimmungen entspricht, kennt jedoch weder für Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten noch für Ersatzbauten eine solche Regelung. Lediglich bei einer Erhöhung der Gesamtgeschossfläche fiele die Erhebung ergänzender Anschlussgebühren nach dem geltenden RFE der Gemeinde R. in Betracht. Vorliegend wird die Gesamtgeschossfläche durch den Umbau jedoch jedenfalls (Erw. 4.) nicht erhöht.

5.7. Da dem Hauptantrag stattzugeben war, muss der Eventualantrag auf Erlass der Anschlussgebühren aufgrund eines Härtefalls nicht mehr weiter geprüft werden.

6.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das RFE keine gesetzliche Grundlage enthält, um bei Umbau eines Gebäudes die volle Anschlussgebühr auch unter Anrechnung von früher geleisteten Anschlussgebühren zu erheben. Sowohl § 21 Abs. 3 RFE als § 32 Abs. 8 RFE erlauben lediglich die Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr im Falle einer baulich bedingten Erhöhung der Gesamtgeschossfläche, weshalb vorliegend weder Wasseranschluss- noch Kanalisationsanschlussgebühren geschuldet sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

7.

7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).

7.2. 7.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern daher auch die Parteikosten zu ersetzen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2021 eine Kostennote über Fr. 5'657.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.

7.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT).

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 40'152.84. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 in einem Rahmen von Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen; vgl. § 8c Abs. 1 AnwT). Vorliegend werden

der Aufwand als mittel und die Schwierigkeit als niedrig beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration des Rechtsvertreters, der in der vorgelegten Kostennote einen Aufwand von

17 Stunden ausweist, nicht die Rede sein.

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'200.00 sowie der Kanzleigebühr von Fr. 180.00 und den Auslagen von Fr. 90.00 gesamthaft Fr. 3'470.00, werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Der geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern einen Parteikostenersatz von Fr. 3'200.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung - Beschwerdeführer (2) - Beschwerdegegnerin (2)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 20. Januar 2021

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller C. Dürdoth