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Entscheid

4-BE.2020.8

4-BE.2020.8 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2021-06-14

14. Juni 2021Deutsch22 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2020.8 Urteil vom 14. Juni 2021 Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Fricker Richterin C. Hofer Schmid Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Werner Schib, Rechtsanwa...

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Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2020.8

Urteil vom 14. Juni 2021

Besetzung Präsident E. Hauller Richter J. Fricker Richterin C. Hofer Schmid Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Werner Schib, Rechtsanwalt, Jurastrasse 4, Postfach 3623, 5001 Aarau

Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand Benutzungsgebühren (Abwasser samt Erneuerungszuschlag)

Sachverhalt

A.1. A. führt im Auftrag Reinigungen von Glasfassaden und Fahrzeugen mit entmineralisiertem Wasser durch. Das Reinigungswasser wird in Q. bezogen und aufbereitet, aber erst am Ort des Gebrauchs in die Kanalisation eingeleitet – nach den Angaben von A. ausnahmslos ausserhalb der Gemeinde Q..

A.2. Im April 2020 stellte A. beim Gemeinderat Q. ein Gesuch um Erlass der Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühr für das Reinigungswasser (siehe das undatierte Schreiben ohne Unterschrift, eingereicht an der Verhandlung vom 26. Mai 2021).

Der Gemeinderat Q. lehnte das Begehren mit Schreiben vom 11. Mai 2020 ab (ebenfalls an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereicht). Damit war A. nicht einverstanden und ersuchte den Gemeinderat Q., den Entscheid nochmals zu überprüfen (dieses Scheiben liegt dem Gericht nicht vor). Der Gemeinderat hielt mit Protokollauszug vom 8. Juni 2020 an seinem Entscheid vom 11. Mai 2020 fest und empfahl A., das Wasser künftig am Ort der Reinigung zu beziehen.

B.1. Der inzwischen anwaltlich vertretene A. liess den negativen Entscheid am 7. Juli 2020 mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten mit dem Begehren:

"1. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderates Q. vom 08.06.2020 sei aufzuheben.

2. Die Abwasser- und Erneuerungsgebühr (Benützungsgebühr) sei zu ermässigen; die vom Beschwerdeführer bezogene Wassermenge, welche er als mineralisiertes [richtig: entmineralisiertes] Reinigungswasser verwendet, sei nicht in die Berechnung der Benützungsgebühr einzubeziehen.

Unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

B.2. Das SKE erhob vorab von A. (Beschwerdeführer) einen Kostenvorschuss (Schreiben vom 9. Juli 2020) und forderte die Einwohnergemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) nach Eingang der Zahlung zur Vernehmlassung auf (Schreiben vom 16. Juli 2020).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 3. August 2020, das Begehren unter Kostenfolgen abzuweisen. Der Beschwerdeführer liess sich am 7. September 2020 dazu vernehmen. Die Beschwerdegegnerin

verzichtete implizite auf eine weitere Eingabe. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

C.1. Das Gericht führte am 26. Mai 2021 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung grundsätzlich das vorliegende Urteil.

C.2. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Gericht am 27. Mai 2021 per E-Mail mit, dass die Einzelfima C. per tt.mm. 2021 wegen Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht worden sei. Die E-Mail wurde umgehend an den Vertreter des Beschwerdeführers weitergeleitet. Dieser antwortete ebenfalls mit E-Mail vom 31. Mai 2021, die wiederum umgehend an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet wurde.

C.3. Die ergänzte Streitsache wurde nochmals dem Gericht vorgelegt und von diesem am 14. Juni 2021 zirkularweise verabschiedet.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.2. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 8. Juni 2020 (A.2.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG und § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.

1.2. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 8. Juni 2020 (A.2.) betrifft Erschliessungsabgaben im Sinne von § 34 Abs. 2 BauG und § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist somit für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig.

1.3. Der angefochtene Entscheid ist an die C. (Einzelfirma) adressiert. Der Beschwerdeführer war der Inhaber dieser Firma. Nachdem der Jahresumsatz während der Corona-Pandemie unter die eintragungspflichtige Grenze gefallen war, liess er die Firma per tt.mm. 2021 im Handelsregister löschen. Er führt den Reinigungsbetrieb mit der stationären Wasseraufbereitung in Q. aber grundsätzlich unverändert weiter (E-Mail Werner Schib vom 31.

Mai 2021). Rechtlich besteht in Bezug auf die Abgabepflicht kein Unterschied zwischen A. und der aufgelösten C.. A. ist für das von der Gemeinde Q. bezogene und weiterhin zu beziehende Wasser nach wie vor gebührenpflichtig und entsprechend vom Entscheid, mit dem der geforderte Erlass von Benutzungs- und Erneuerungsgebühren Abwasser abgelehnt wird, belastet. Er ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).

1.4. Die Beschwerde vom 7. Juli 2020 erfolgte fristgerecht. Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt.

1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten (vgl. auch Protokoll, S. 4).

2.

Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer, wie gefordert (A.2.), ein Teil der Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühren zu erlassen sind. Bejahendenfalls stellt sich zudem die Frage des Mengennachweises (Protokoll S. 6).

3.

3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]).

3.2. Das kantonale Recht ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung zu erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Sie haben die Erhebung der Beiträge und Gebühren auch zu regeln, wo keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; vgl. auch § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007). Dabei haben sie das Verursacherprinzip zu beachten (§ 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24. Januar 1991).

3.3. Rechtliche Grundlage für die Gebührenerhebung ist vorliegend das Reglement zur Finanzierung der Wasser- und Abwasseranlagen der Gemeinde Q. (RFWA; von der Gemeindeversammlung am 1. November 2017 beschlossen).

Der Gemeinderat erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern jährliche Benutzungsgebühren für den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlagen sowie für die nicht durch Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren gedeckten Kosten. Er erhebt zudem jährliche Erneuerungsgebühren (Zuschlag zur Benutzungsgebühr) zur Finanzierung der Sanierung und des Ersatzes der Abwasserbeseitigungsanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. c und d RFWA in Verbindung mit §§ 37 und 39 Abs. 1 RFWA).

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach dem Frischwasserverbrauch und beträgt Fr. 1.40/m3 (§ 38 Abs. 1 RFWA). Sie kann ermässigt werden, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nachgewiesenermassen und erlaubterweise nicht in die Kanalisation geleitet wird (§ 38 Abs. 3 RFWA). Wer anderweitig Wasser bezieht, das anschliessend der Kanalisation zugeführt wird, hat in der Regel die pauschale Benutzungsgebühr gemäss § 38 Abs. 2 RFWA zu bezahlen (§ 38 Abs. 6 RFWA). Steht die Höhe dieser Gebühr in einem Missverhältnis zur Belastung der Abwasseranlage oder handelt es sich um Gewerbe- oder Industriebetriebe, erhebt der Gemeinderat die jährliche Benutzungsgebühr entsprechend der in die Kanalisation abgeleiteten Wassermenge (§ 38 Abs. 6 RFWA). Die Erneuerungsgebühr beträgt ab 2015 für 11 Jahre Fr. 2.00/m3 Trink- und Brauchwasserverbrauch, ab 2026 werden es noch Fr. 0.60/m3 sein. Der Gemeinderat kann dann die Gebühr auf max. 50 % der Benutzungsgebühr erhöhen, wenn sie für den vorgesehenen Zweck nicht ausreicht (§ 39 Abs. 2 und 3 RFWA).

Hinzu kommen die Mehrwertsteuern, soweit die Gemeinde solche für ihre Leistungen zu erbringen hat (MWST; § 3 RFWA).

3.4. Das RFWA genügt den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zur Erhebung von Abgaben. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Protokoll S. 4).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer führt im Auftrag Dritter Reinigungen von Glasfassaden, Fahrzeugen etc. mit entmineralisiertem Wasser, ohne Zusatz von Reinigungsmitteln, durch. Das Brauchwasser wird in Q. bezogen, auf einer privaten Anlage aufbereitet und dann in Containern bis zum Gebrauch gelagert.

Der Beschwerdeführer verlangt den Erlass der Benutzungsgebühr Abwasser und der Erneuerungsgebühr für den Wasserbezugsanteil, den er für die Reinigungsarbeiten verwendet. Er argumentiert, das Reinigungswasser gelange nicht in die Kanalisation von Q., weil er hier keine Kunden habe. Die Menge könne aufgrund der vorhandenen Wasseruhr vor dem Container exakt festgestellt werden.

Die Erhebung einer Abwasserbenutzungsgebühr auf das Reinigungswasser verletze das Verursacherprinzip gemäss Art. 60a GschG. Dieses werde durch § 38 Abs. 3 RFWA, wonach die Gebühr ermässigt werden könne, wenn Frischwasser nach Gebrauch nicht der Kanalisation zugeführt werde, konkretisiert. Die Rechtsprechung verlange, dass besonderen Verhältnissen Rechnung getragen werde. Dass der Betrieb des Beschwerdeführers in der Norm nicht aufgeführt werde, spiele keine Rolle. Über die Filteranlage werde in Q. Reinigungswasser "produziert", das dann andernorts verwendet werde. Bei Anwendung des pflichtgemässen Ermessens dürfe für dieses Wasser keine Gebühr erhoben werden.

Nicht massgebend sei, dass das Wasser andernorts in die Kanalisation gelange. Es stehe der Gemeinde Q. nicht zu, dafür Gebühren zu erheben. Nur die Gemeinden, in denen das gebrauchte Wasser abgeleitet werde, könnten dafür bei entsprechender gesetzlicher Grundlage eine Gebühr erheben. Dafür bestehe aber kein Bedarf, weil sich der Abwasseranfall auf verschiedene Gemeinden verteile. Der Wasserbezug finde dagegen ausschliesslich in Q. statt, weil die Entmineralisierungsanlage nicht mobil sei.

In der Replik vom 7. September 2020 wird auf § 38 Abs. 6 RFWA hingewiesen, wo der entgegengesetzte Fall geregelt ist. Für Wasser, das anderweitig bezogen (Quelle, Grundwasser, Gewässer), dann aber der Kanalisation zugeführt wird, ist eine Abwasserbenutzungsgebühr zu bezahlen (Pauschale bzw. bei Gewerbebetrieben gemäss abgeleiteter Wassermenge). Es liege nicht in der Verantwortung und Kompetenz der Gemeinde Q., für die Benutzung der Kanalisation anderer Gemeinden eine Gebühr zu erheben.

4.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, das Reinigungswasser gelange unstrittig in die Kanalisation, wenn auch nicht in jene von Q., weshalb die angerufene Bestimmung, § 38 Abs. 3 RFWA, nicht zur Anwendung komme. Es könne nicht sein, dass der Beschwerdeführer für das abgeleitete Reinigungswasser keine Gebühr bezahlen müsse. Solange er nicht beweisen könne, dass er anderswo dafür bezahle, gebe es keinen Grund, die Gebühr herabzusetzen.

Im Übrigen wird auf den Einspracheentscheid vom 8. Juni 2020 verwiesen. Dort wird ausgeführt, die Abwassergebühr bemesse sich an der bezogenen

Frischwassermenge. Es sei aber eine Mischrechnung, weil nie die gesamte Bezugsmenge ins Abwasser gelange. Die Gebühr könne reduziert werden, wenn nachgewiesenermassen und erlaubterweise Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeführt werde (Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien, Produktionsbetriebe, Kühlwasser etc.; § 38 Abs. 4 [richtig: 3] RFWA). Ein vollständiger Verzicht auf die Gebühr sei nicht vorgesehen, weil ein Teil des bezogenen Wassers im Gemeindegebiet in die Kanalisation gelange. Vorliegend werde das Wasser andernorts der Kanalisation zugeführt, was nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gratis sein könne.

Der Beschwerdeführer könne das Wasser in den Verbrauchsgemeinden beziehen, so dass die Kosten für Bezug und Ableitung in die Kanalisation dem Kunden belastet und die Einnahmen der entsprechenden Gemeinde zukommen würden, was auch richtig wäre.

4.3. Gebühren – so auch die Abwasserbenutzungsgebühr – unterliegen dem Äquivalenzprinzip, welches im Bereich der (Kausal-) Abgaben einerseits das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), anderseits das Willkürverbot (Art. 9 BV) konkretisiert. Gebühren dürfen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen. Sie müssen sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger verschafft oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Die beiden Kriterien sind blosse Hilfsmittel zur Bestimmung des Werts einer staatlichen Leistung. Eine gewisse Pauschalierung oder Schematisierung unter Einbezug der Erfahrung ist zulässig und auch mit der Rechtsgleichheit vereinbar (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 2C_161/2016 vom 26. September 2016, Erw. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 I 52). Die Gebühr ist nach objektiven Kriterien festzulegen. Sie darf zu keinen Unterschieden in der Belastung führen, die sich sachlich nicht mehr begründen lassen (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008 Erw. 5.1 und 2P.266/2003 vom 5. März 2004 Erw. 3.3).

Das Bundesrecht schreibt in Art. 60a Abs. 1 GSchG die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip vor. Es verlangt aber nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden müssen. Die Abgabenhöhe soll eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst (BGE 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013, Erw. 6.4 mit Hinweisen). Für die Feststellung der Art und der Menge des verschmutzten Wassers braucht kein unverhältnismässiger Aufwand betrieben zu werden. Es wäre z.B. übertrieben, in jedem Haushalt den Kalt- und Warmwasserbezug separat zu messen (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw.

4.1). Häufig setzt sich die Benutzungsgebühr aus einer Grundgebühr (berechnet z.B. am Gebäudeversicherungswert) und einer Verbrauchsgebühr (berechnet am Frischwasserbezug) zusammen. Das ist zulässig. Der Wasserverbrauch gilt als aussagekräftiger Massstab für die ungefähre Schätzung der in die Kanalisation abgeleiteten Abwassermenge (BGE 2C_417/2007 vom 11. Januar 2008, Erw. 5.2.; BGE 129 I 297 mit Hinweisen). Eine Abwassergebühr, welche nur eine marginale Mengengebühr enthält, ist mit Art. 60a GSchG dagegen nicht vereinbar. Es muss ein mehr oder weniger direkter Bezug zur Abwassermenge geschaffen werden (Hans W. Stutz, Schweizerisches Abwasserrecht, Zürich, Basel, Genf 2008. S. 193).

4.4. 4.4.1. Die Einwohnergemeinde Q. erhebt die Abwasserbenutzungsgebühr als reine Mengengebühr, abhängig vom Frischwasserbezug, wobei eine Minimalgebühr als unterste Grenze festgelegt ist (§ 38 Abs. 5 RFWA). Der Frischwasserbezug ist ein taugliches, weit verbreitetes und in der Rechtsprechung anerkanntes Bemessungskriterium für die Festsetzung der Abwasserbenutzungsgebühr (Erw. 4.3.). Das wird vorliegend auch nicht bestritten. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Ermässigung zu gewähren ist, weil ein Teil des von ihm bezogenen Wassers in die Kanalisation der Standortgemeinden seiner Kunden und nicht in jene von Q. gelangt. Er beruft sich auf § 38 Abs. 3 RFWA, wonach die Abwasserbenutzungsgebühr ermässigt werden kann, wenn Frischwasser nach dem Gebrauch nicht der Kanalisation zugeleitet wird, wie z.B. bei Landwirtschaftsbetrieben, Gärtnereien, Produktionsbetrieben, Kühlwasser.

Der Gemeinderat hat an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 Praxisbeispiele zu § 38 Abs. 3 RFWA eingereicht. Reduktionen von 25 % auf künftige Wasserbezüge wurden gewährt für das Bewässern von Reithöfen und von Sandtennisplätzen (zuerst wurde 20 % unter der Bedingung, dass eine Wasseruhr eingebaut werde, genehmigt, dann 25 % ohne Bedingung). Den Betreibern der Kunsteisbahn werden jährlich auf 1'000 m3 Wasser die Abwasserbenutzungsgebühren erlassen, weil der durch die Eisreinigung entstehende Schnee jeweils auf den umliegenden Feldern entsorgt wird.

4.4.2. Die exemplarisch aufgezählten Bereiche in § 38 Abs. 3 RFWA betreffen ausschliesslich Nutzungen zu Erwerbszwecken. Die Bestimmung zielt auf die Erleichterung jener Produktionstätigkeiten ab, für welche Wasser ein wichtiges Element im Produktionsprozess ist, bei denen das Wasser aber nach Gebrauch nicht in die Kanalisation gelangt. Das Wasser wird stattdessen von Pflanzen aufgenommen, versickert oder direkt in einen Vorfluter geleitet – ohne Inanspruchnahme der Kanalisation.

Die angegebenen Praxisbeispiele sind keine Produktionsbetriebe, aber doch auf Erwerb (Reithöfe) oder Einnahmen (Kunsteisbahn, Tennisplatz) ausgerichtete Einrichtungen. Ein Anteil des Brauchwassers dieser Betriebe gelangt in keine Kanalisation.

4.4.3. Der Beschwerdeführer verwendet das entmineralisierte Wasser zu gewerblichen Zwecken. Nach seinen Ausführungen entsteht dabei kein eigentliches Schmutzwasser, das zwingend in die Kanalisation eingeleitet werden müsste. Die Reinigung mit dem vorbehandelten Wasser sei eher ein "Abstauben" als ein Waschen der Fassaden bzw. Fahrzeuge (Protokoll S. 3). Wie es sich damit verhält, kann auf sich beruhen. Das gebrauchte Reinigungswasser gelangt (mangels Kundschaft in Q.) nicht in die kommunale Kanalisation, was auch seitens der Gemeinde nicht ernstlich bezweifelt wird.

Im Unterschied zu den privilegierten Betrieben gemäss § 38 Abs. 3 RFWA und den dazu abgegebenen Anwendungsbeispielen gelangt das Reinigungswasser jedoch unbestrittenermassen in eine Kanalisation, wenn auch nicht in jene von Q.. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat die beantragte Gebührenreduktion abgelehnt und dem Beschwerdeführer den Wasserbezug am Ort des Verbrauchs empfohlen.

4.4.4. Grundsätzlich könnte das für die Reinigung benötigte Wasser tatsächlich mit einer mobilen Anlage aufbereitet werden. Andere Reinigungsunternehmen arbeiten mit solchen mobilen Entmineralisierungsanlagen. Gemäss Beschwerdeführer ist das in seinem Fall aber nicht möglich, weil mit den mobilen Anlagen kein genügend hoher Reinheitsgrad des Wassers erreicht werde, die Betriebskosten dafür hoch seien und er zum Teil an Orten ohne Stromanschluss arbeite. Seine Fahrzeuge müssten deshalb unabhängig sein (Protokoll S. 3 und 6). Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht vorgeworfen werden, er habe sich nur aus Gründen der Abgabenoptimierung für eine ortsfeste Entmineralisierungsanlage entschieden.

4.4.5. Gleich wie bei den übrigen Ausnahmefällen gemäss § 38 Abs. 3 RFWA (Erw. 4.4.2.) gelangt das Reinigungswasser des Beschwerdeführers nicht in die Kanalisation von Q. (Erw. 4.4.3.), weshalb die Erhebung einer Benutzungsgebühr mangels Beanspruchung des Q. Entwässerungssystems von der Sache her nicht gerechtfertigt wäre. Im Unterschied zu den übrigen Ausnahmefällen nach § 38 Abs. 3 RFWA wird aber die Kanalisation am jeweiligen Kundenstandort nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers immer wieder einmal beansprucht, was nach dem Verursacherprinzip die Erhebung einer Benutzungsgebühr verlangen würde.

Es stellt sich daher die Frage, ob der Gemeinderat Q. doch eine Benutzungsgebühr erheben darf.

4.4.6. 4.4.6.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt, für die in gemeindefremde Kanalisationen entwässerte Wassermenge Abwasserbenutzungsgebühren zu erheben. Sinngemäss macht er eine Verletzung des Territorialitätsprinzips geltend.

Das Territorialitätsprinzip besagt, dass das öffentliche Recht nur auf Sachverhalte anwendbar ist, die sich im räumlichen Herrschaftsbereich des rechtssetzenden Gemeinwesens ereignen. Unter Umständen kann aber unklar sein, welchem Gemeinwesen ein Sachverhalt zuzuordnen ist. Die zuständige Gemeinde wendet immer das eigene Verwaltungsrecht an (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 314 ff.).

4.4.6.2. In einem Fall, wo die Zuständigkeit für die Erhebung einer Anschlussgebühr umstritten war, hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten der Anknüpfung geprüft. Es kam zum Schluss, dass der Ort der gelegenen Sache bzw. des anschlusspflichtigen Grundstücks der massgebliche Anknüpfungspunkt sei. Daraus leite sich sowohl die Erschliessungspflicht wie auch die entsprechende Abgabehoheit einer Gemeinde ab – auch wenn das Abwasser danach in eine von der Nachbargemeinde erstellte und unterhaltene Leitung gelange. Auswärtige Grundstücke müssten weder erschlossen werden noch könnten sie mit Gebühren belastet werden. Es gelte ein Gleichlauf von Erschliessungspflicht und Erschliessungsabgabehoheit (Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz SchKE EB.2004.50036 vom 6. September 2005, auszugsweise publiziert in AGVE 2005 S. 424 ff.).

4.4.6.3. Der abwasserverursachende Reinigungsbetrieb bzw. der Beschwerdeführer beziehen das Wasser in Q.. Das für die Reinigungsaufträge aufbereitete Wasser wird jedoch ausserhalb der Wohnsitzgemeinde an verschiedenen Orten, die zudem von Jahr zu Jahr, abhängig vom Kundenkreis, ändern können, entsorgt. Eine Anknüpfung der Zuständigkeit für die Benutzungsgebühr an den Ort der Entsorgung – wie vom Beschwerdeführer angeregt (Erw. 4.1.; Protokoll S. 9) - würde einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand verursachen. Das Entsorgen des Reinigungswassers über die Kanalisation bedarf keiner vorgängigen Bewilligung durch die Behörden, die betroffenen Gemeinden haben daher keine Kenntnis der "Fremdnutzung" ihrer Abwasseranlagen durch den Beschwerdeführer. Für solche sporadischen, kurzzeitigen Nutzungen der Kanalisation anderer Gemeinden können nicht fallweise Gebühren erhoben werden. Sie machen innerhalb der Gesamtbelastung einer Kanalisation ohnehin einen so geringen Anteil aus, dass sie (aus Sicht der jeweiligen Gemeinde) vernachlässigbar sind und von den Gemeinden gegenseitig toleriert werden (so sinngemäss auch Gemeindevertreter an der Verhandlung vom 26. Mai 2021, Protokoll S. 10).

In dieser besonderen Konstellation bleibt als einziger konstanter Anknüpfungspunkt für eine Erhebung der Abwasserbenutzungsgebühr der Ort des Wasserbezugs (Wohn- oder Betriebsstandort). Dort wird der Wasserbezug gemessen und es liegen den Behörden die für die Gebührenerhebung relevanten Daten vor.

4.4.6.4. Die Entkoppelung von Wasserbezugs- und Wasserverwendungsort widerspricht dem gängigen und etablierten Berechnungsmodus für die Abwasserbenutzungsgebühren, welcher diese vom Wasserbezug herleitet. Weder im kommunalen Reglement noch im kantonalen Musterreglement findet sich denn auch eine Bestimmung, die diesen Sonderfall regeln würde. Auch der bei der Festlegung der Benutzungsgebühr grundsätzlich verbreitete und zulässige Schematismus (Erw. 4.3.) vermag den von der Gemeinde Q. beabsichtigten territorialen Übergriff nicht zu rechtfertigen, wenn sie Gebühren für die Kanalisationsnutzung in anderen Gemeinden erheben will. Eine Weiterleitung "des ungerechtfertigten Gewinns" an die tatsächlich abwassermässig belasteten Gemeinden ist nach eigener Einschätzung der Beschwerdegegnerin (Erw. 4.4.6.3.) praktisch ausgeschlossen. Es hat daher beim Ergebnis zu bleiben, dass auf die nachweislich nicht in Q. entsorgte Wassermenge keine Abwasserbenutzungsgebühren (samt Erneuerungszuschlag) erhoben werden können.

Die Sanktion eines Missbrauchsfalls, wenn der Beschwerdeführer künftig doch einmal Kunden in Q. haben sollte, braucht hier nicht vorsorglich behandelt zu werden.

5.

Wenn der Rabatt im Grundsatz zu gewähren ist, bleibt zu untersuchen, in welchem Umfang dies der Fall ist (Erw. 2.)

5.1. Derzeit wird der Wasserverbrauch in der Liegenschaft A. nach den eigenen Angaben mit drei Uhren gemessen: der Gesamtverbrauch (Privat und Betrieb) mit einer Uhr der Wasserversorgung Q., der in die Entmineralisierungsanlage laufende Wasseranteil mit einer Uhr des Herstellers der Anlage und schliesslich der aufbereitete, in Containern gelagerte Anteil mit einer Uhr, die der Beschwerdeführer von der Gemeinde S. erworben habe, wo er früher wohnte (vgl. Protokoll S. 2). Bei der Entmineralisierung des Wassers geht rund 1/3 als Prozesswasser verloren und gelangt in die Kanalisation von Q. (Protokoll S. 2 und 7). Diese Abgrenzungsangabe des Beschwerdeführers wird von der Fachrichterin für plausibel gehalten. Das abgeführte, letztlich nicht in Q. verwendete Wasser bemisst sich also nach der dritten Uhr – das dort Abzulesende könnte das Mass der Gebührenreduktion bestimmen.

5.2. 5.2.1. Die Gemeindevertreter von Q. erklärten sich an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 nicht bereit, Messwerte von nicht von der Wasserversorgung Q. stammenden Uhren anzuerkennen (Protokoll S. 7 und 11).

5.2.2. Der Nachweis der abgeführten Wassermenge (Beweislast) obliegt dem Beschwerdeführer. Es ist gängig, dass die Gemeinden verlangen, dass die Wasserbezüge ausschliesslich durch die von der liefernden Wasserversorgung gestellten Uhren gemessen werden, so auch die Gemeinde Q. (vgl. Art. 33 des Wasserreglements [WR] vom 12. Februar 2018). Die für eine Gebührenreduktion massgebliche dritte Uhr stammt nach eigenem Zugeständnis des Beschwerdeführers nicht von der Wasserversorgung Q.. Er wird daher bis zu einer allfälligen Nachinstallation den nötigen Mengennachweis nicht rechtsgenüglich erbringen können.

Diese Regelung scheint im Übrigen auch in S., dem vorherigen Wohn- und Betriebsort des Beschwerdeführers gegolten zu haben. Auf das aufbereitete Reinigungswasser wurde gemäss Beschwerdeführer keine Abwasserbenutzungsgebühr erhoben (Protokoll S. 2). Die Menge wurde dort – wohl nicht nur zufällig - mit einer Uhr der Gemeinde S. gemessen (Erw. 4.5.2.).

5.2.3. Der Vertreter des Beschwerdeführers monierte an der Verhandlung vom 26. Mai 2021, dass bisher auf diese Voraussetzung (Messung mit Wasseruhr von Q.) nicht hingewiesen worden sei (Protokoll S. 9).

Der Gemeinderat hatte den gewünschten Erlass der Abwasserbenutzungsgebühr im Grundsatz abgelehnt (vorne A.2.). Bei diesem Ergebnis gab es für die Gemeinde keinen Grund, auf die Notwendigkeit der Verwendung von Messuhren der Wasserversorgung hinzuweisen, zumal das aus § 33 WR ersichtlich gewesen wäre.

5.3. 5.3.1. An der Verhandlung vom 26. Mai 2021 verlangte der Beschwerdeführer neu den rückwirkenden Erlass der Abwasserbenutzungsgebühr. Die Rechnungen müssten als bestritten gelten. Sie seien zwar nicht förmlich angefochten worden (B.1.), enthielten aber auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der erste Verfügungsakt sei angefochten worden (Protokoll S. 10).

5.3.2. Auslöser des vorliegenden Streits war wohl die Abrechnung 2019 der D. AG vom 24. Januar 2020. Die Abrechnung von 2020 (Rechnung vom 28. Januar 2021) lag noch nicht vor und kann nicht Gegenstand des Streits sein.

Der Beschwerdeführer hat die Rechnung 2019 bei der D. AG beanstandet (gemäss Widerspruchsklausel auf der Rechnung) und wurde von dieser an den Gemeinderat verwiesen (vgl. undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers an den Gemeinderat [an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereicht]). Darin wird pauschal um die Anpassung der Abwasserrechnungen ersucht, ohne dass konkret auf die Rechnung vom 24. Januar 2020 Bezug genommen worden wäre. Der Gemeinderat hat das Schreiben denn auch als Gesuch um Erlass der Abwasser- und Erneuerungsgebühr verstanden und dieses abgelehnt (Schreiben vom 11. Mai 2020 [an der Verhandlung vom 26. Mai 2021 eingereicht]). Die Beschwerde ans SKE nimmt weder in den Begehren noch in der Begründung auf die im Beschwerdezeitpunkt bereits vorhandenen Rechnungen der D. AG Bezug.

Aus den vorhandenen Unterlagen ist zu schliessen, dass ein genereller Erlass der Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühr auf dem für Reinigungszwecke verwendeten Wasser – wie es der Beschwerdeführer von S. her kannte – verlangt wird. Da der Nachweis des bisher in der Gemeinde Q. aufbereiteten und andernorts verwendeten Reinigungswassers nicht rechtskonform nachgewiesen ist (Erw. 5.2.2.), kann eine nachträgliche Korrektur der bereits in Rechnung gestellten Benutzungs- und Erneuerungsgebühren Abwasser nicht erfolgen.

6.

Als Fazit ist festzuhalten, dass auf dem zu Reinigungszwecken aufbereiteten Wasserbezugsanteil nach Installation einer Wasseruhr der Wasserversorgung Rechnung künftig keine Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühren mehr erhoben werden dürfen, solange ausgeschlossen ist, dass das Wasser in das Q. Entwässerungssystem gelangt.

Die Beschwerde wird demnach teilweise gutgeheissen.

7.

7.1. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens von den Parteien zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Rück- und Ausblick sind in etwa gleich zu gewichten. Eine höhere Gewichtung der Zukunft drängt sich nicht auf, da künftige Rechtsmittelverfahren bei jeder Rechnungsstellung, namentlich bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, wieder möglich sein werden. Die Kosten sind entsprechend von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen.

Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss anzurechnen.

7.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Bei teilweisem Obsiegen werden die Quoten miteinander verrechnet, auch wenn nur eine Seite anwaltlich vertreten ist. Bei hälftigem Obsiegen hat jede Partei die Parteikosten selber zu tragen (AGVE 2012 S. 223 ff.). Vorliegend sind demgemäss keine Parteikosten zu ersetzen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass auf dem zu Reinigungszwecken aufbereiteten und andernorts eingesetzten entmineralisierten Wasser der stationären Anlage A. nach Installation einer Wasseruhr der Gemeinde Q. beim Ausgang des Lagerungscontainers keine Abwasserbenutzungs- und Erneuerungsgebühren erhoben werden dürfen.

2.

Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 165.00 und den Auslagen von Fr. 115.00, zusammen Fr. 1'280.00, sind von den Parteien je zur Hälfte (je Fr. 640.00) zu tragen.

Unter Anrechnung des Kostenvorschusses Fr. 1'000.00 sind dem Beschwerdeführer Fr. 360.00 zurückzuerstatten.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zustellung - Vertreter des Beschwerdeführers (2)

- Beschwerdegegnerin

Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin - mitwirkender Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 14. Juni 2021

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig