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Entscheid

4-BE.2021.17

4-BE.2021.17 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2024-02-14

14. Februar 2024Deutsch37 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2021.17 Urteil vom 14. Februar 2024 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter U. Voegeli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durc...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-BE.2021.17

Urteil vom 14. Februar 2024

Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter U. Voegeli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch Lea Sturm, Rechtsanwältin, Oberstadtstrasse 7, 5402 Baden

Beschwerde- Gemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan Erstellung R-Strasse

Sachverhalt

A.1. Die Gemeinde Q._____ plant, die R-Strasse zu erneuern. Der Beitragsplan "Erstellung R-Strasse" lag vom tt. Januar 2021 bis tt. Februar 2021 öffentlich auf.

A.2. Die Gesamtkosten für das Projekt sollen sich laut Kostenvoranschlag auf Fr. 419'000.00 belaufen. Die Kosten für die Abwasserleitungen R-Strasse inklusive XW von Fr. 134'000.00 und für die Schmutzwasserleitung XZ von Fr. 33'000.00 trägt die Gemeinde Q._____. Die Kosten für den Strassenbau inklusive Strassenentwässerung von Fr. 251'000.00 sollen zu 60 % von den anstossenden Grundeigentümern und zu 40 % von der Gemeinde getragen werden (vgl. Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5). Der Kostenanteil für die Gemeinde beläuft sich auf Fr. 100'400.00, jener für die anstossenden Grundeigentümer auf Fr. 150'600.00.

B.1. A._____ und B._____ sind Gesamteigentümer der im Beitragsperimeter Strasse belasteten Parzelle aaa im Halte von 606 m2. Sie sollen sich mit Fr. 18'345.00 am Strassenbauprojekt beteiligen.

B.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 erhoben A._____ und B._____ Einsprache gegen den Beitragsplan und beantragten den ersatzlosen Rückzug des Beitragsplans R-Strasse sowie den Verzicht auf die Erhebung von Perimeterbeiträgen.

B.3. Die Einwohnergemeinde Q._____ führte am 12. Mai 2021 eine Einigungsverhandlung durch.

B.4. Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2021 trat die Einwohnergemeinde Q._____ nicht auf die Einsprache ein, wobei es sich in materieller Hinsicht um einen Abweisungsentscheid handelte.

C.

Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 13. September 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung des Gemeinderats Q._____ vom 10. August 2021 betreffend Beitragsplan Erstellung R-Strasse sei, zumindest hinsichtlich des Erschliessungsbeitrages in Höhe von CHF 18'345.00 betreffend Parzelle Nr. aaa, aufzuheben.

2. Eventualiter sei

2.1 der auferlegte Erschliessungsbeitrag betreffend Parzelle Nr. aaa in Höhe von CHF 18'345.00 angemessen, mindestens aber um 15 %, zu reduzieren;

2.2 der Gemeindeanteil aufgrund des hohen öffentlichen Interesses angemessen zu erhöhen.

3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."

D.1. Nachdem der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'600.00 (Schreiben SKE vom 15. September 2021) fristgerecht geleistet worden war, wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 28. September 2021 zur Kenntnis gebracht unter Ansetzung einer Frist zur Vernehmlassung bis 21. Oktober 2021.

D.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 20. Oktober 2021 fristgerecht vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

E.1. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis. Ihnen wurde freigestellt, bis 15. November 2021 eine Replik zu erstatten.

E.2. Die Beschwerdeführenden liessen mit Schreiben vom 15. November 2021 replizieren und an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhalten.

F.

Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr freigestellt, bis 9. Dezember 2021 eine Duplik zu erstatten.

Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf eine Duplik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

G.

Das Gericht führte am 8. Juni 2022 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2).

H.

Anlässlich der Verhandlung wurde festgestellt, dass für das Bauprojekt noch keine kommunale Baubewilligung erlassen wurde (Protokoll, S. 2). Das Verfahren wurde daher zunächst mit Schreiben vom 8. Juni 2022 bis zum Vorliegen der kommunalen Baubewilligung formlos sistiert.

I.

Am 21. Juni 2022 erliess der Gemeinderat Q._____ eine Baubewilligung für die Erstellung der Sauberwasserleitung und die Strassenerneuerung R-Strasse. Auf Nachfrage hin teilte der Gemeindeschreiber dem Präsidenten des SKE am 8. August 2022 mit, dass gegen die Baubewilligung Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU) erhoben wurde.

J.

Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 12. August 2022 bis zur Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung förmlich sistiert.

K.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 hiess das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (kurz: BVU) die gegen die Baubewilligung vom 21. Juni 2022 erhobene Beschwerde teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit der Auflage, dass die Kofferung für die Strasse nur dort ersetzt werden darf, wo sich dies aufgrund entsprechender Abklärungen im Rahmen der Bauarbeiten als notwendig erweist.

L.1. Nachdem der Entscheid des BVU vom 30. Mai 2023 in Rechtskraft erwachsen war, wurde die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Juli 2023 ersucht, dem Gericht bis mitzuteilen, ob sie in Anbetracht dieser Ausgangslage am Beitragsplan festzuhalten gedenke oder ob sie eine Neuauflage des Beitragsplans in Erwägung ziehe. Diesfalls wäre das vorliegende Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

L.2. Mit Protokollauszug vom 8. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, dass sie beabsichtige, am Beitragsplan festzuhalten.

M.1. Mit Schreiben vom 18. August 2023 teilte das SKE den Beschwerdeführenden mit, dass das Verfahren wiederaufgenommen werden kann und stellte ihnen frei, sich bis 11. September 2023 zu den Neuerungen, insbesondere in Bezug auf den Entscheid des BVU vom 30 Mai 2023, zu äussern. Weiter wurden sie darüber informiert, dass ein Verzicht eine erneute Verhandlung möglich sei und wurden ersucht, sich innert derselben Frist zu einem Verhandlungsverzicht zu äussern.

M.2. Die Beschwerdegegnerin stimmte dem Verzicht auf eine weitere Verhandlung mit Protokollauszug vom 29. August 2023 zu.

M.3. Die Beschwerdeführenden nahmen innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 Stellung und hielten an den mit Beschwerde vom 13. September 2021 gestellten Anträgen sowie am anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 8. Juni 2022 präzisierten Rechtsbegehren hinsichtlich des Gemeindeanteils fest und erklärten ebenfalls den Verhandlungsverzicht.

N.1. Mit Schreiben vom 16. Oktober brachte das SKE die Eingabe der Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis und gab ihr die Gelegenheit, bis 8. November 2023 dazu Stellung zu nehmen.

N.2. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

O.1. Das Gericht hat die Streitsache an der Sitzung vom 15. November 2023 beraten. Gleichentags wurde die Beschwerdegegnerin mit Beweisanordnung aufgefordert, zusätzliche Sondagen des Strassenoberbaus mit Materialprüfungen durchzuführen und die Ergebnisse dem Gericht bis am 15. Dezember 2023 einzureichen.

O.2. Am 23. November 2023 [Poststempel: 19. Dezember 2023] reichte die Beschwerdegegnerin den Bericht über die zusätzlichen Sondagen ein. Der Bericht wurde den Beschwerdeführenden am 4. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht.

O.3. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden um Ansetzung einer Frist bis 25. Januar 2024, um zum Bericht Stellung nehmen zu können. Am 11. Januar 2024 wurde ihr dafür eine Frist bis 25. Januar 2024 gewährt.

O.4. Die Beschwerdeführenden liessen sich mit Eingabe vom 25. Januar 2024 vernehmen und an ihren Anträgen festhalten. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht.

P.

Das Gericht hat die Sache am 14. Februar 2024 nochmals beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 10. August 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 10. August 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.3. Die Beschwerdeführenden haben als Beitragsbelastete ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).

1.4. Der Einspracheentscheid ist den Beschwerdeführenden am 13. August 2021 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die am 13. September 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden.

Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Im vorliegenden Verfahren wird die Beitragspflicht insgesamt bestritten. Die Beschwerdeführenden vertreten den Standpunkt, dass sie keinen Beitrag an die Strassenbaukosten schulden.

3.

3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]).

3.2. Gemäss § 34 Abs. 1 BauG sind Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Sie haben die Erhebung von Beiträgen auch selber zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).

3.3. 3.3.1. Das Strassenreglement (kurz: SR) der Gemeinde Q._____ wurde am 30. November 2001 von der Gemeindeversammlung beschlossen und damit kompetenzgemäss erlassen (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).

3.3.2. Gemäss § 11 SR erhebt der Gemeinderat für die Kosten für Erstellung und Änderung der Strassen von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge. Als Erstellung gilt der Neubau einer Strassenverbindung, wobei auch der Neubau einer Strasse auf dem Trasse eines Flurweges dazu zählt (§ 8 Abs. 1 SR). Als Änderung gelten die wesentlichen, baulichen Verbesserungen und Anpassungen einer Strasse (z.B. Verbreiterung, Ersterstellung eines Hartbelags, Strassenentwässerung, Strassenabschlüsse), die Strassenverlegung, mit der keine zusätzliche Verbindung geschaffen wird sowie der Strassenrückbau (§ 8 Abs. 2 SR).

Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Beitragspflicht laut Grundbuch das Eigentum

zusteht (§ 15 SR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 23 SR).

Gemäss § 26 SR trägt die Gemeinde die Kosten an ihren Strassen und Wegen. Die Grundeigentümer haben daran nach Massgabe der ihnen erwachsenden Sondervorteile ihren Anteil zu leisten. Die Strassen werden dabei nach ihrer Funktion in Basis-, Grob- und Feinerschliessung eingeteilt. Bei der R-Strasse handelt es sich gemäss Strassenrichtplan vom Dezember 1997 um eine Erschliessungsstrasse. Quartiererschliessungsstrassen (QES) haben quartierinterne Bedeutung. Sie erschliessen einzelne Parzellen oder Gebäude und führen den Verkehr zu Strassen höheren oder gleichen Typs. Sie können daneben auch gewisse Sammelfunktionen übernehmen (§ 6 SR). An der Erstellung oder Änderung von durchgehenden Quartiererschliessungsstrassen haben sich die Grundeigentümer zu 70 % zu beteiligen (§ 26 SR).

3.4. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand und die Höhe der Abgabe sind im SR in den Grundzügen umschrieben. Das SR ist damit eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 11).

4.

4.1. Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie lassen geltend machen, sie hätten im Rahmen des Einspracheverfahrens ausdrücklich die Protokollführung sowie die Zustellung des Protokolls verlangt. Dieses sei ihnen jedoch erst zusammen mit dem ablehnenden Einspracheentscheid zugestellt worden, wodurch sie ihr Mitwirkungsrecht nicht mehr hätten wahrnehmen können. Sofern sich eine Rückweisung aus prozessökonomischen Gründen nicht rechtfertige, sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs zumindest bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.

4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, mit der Einspracheverhandlung vom 12. Mai 2021 sei das rechtliche Gehör gewährt worden. Der Beschwerdeführer habe an der Einspracheverhandlung erklärt, dass die Aktennotiz für ihn keine Bedeutung habe und der Inhalt ihn nicht interessiere.

4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten.

Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.).

Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG).

4.4. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsinterne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält oder Beweischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1691 f. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3).

Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das

Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 130 II 477 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Bundesgericht sind die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll oder "Aktenvermerk" festzuhalten oder zumindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten. Im Übrigen ist die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw. 4.2 mit Hinweis).

Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Aargau begründet das Recht auf Akteneinsicht eine Aktenerstellungspflicht. Die Verwaltungsbehörde hat über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offenstehen muss (AGVE 2008 S. 315 mit Hinweisen; AGVE 2000 S. 343). Die beim Augenschein gemachten Feststellungen sind so weit zu protokollieren, als sie für den Entscheid erheblich sein können. Stattdessen kann auch eine Aktennotiz erstellt werden. Ein Wortprotokoll ist in der Regel nicht erforderlich. Das Protokoll ist auszufertigen, bevor die zuständige Behörde den Entscheid fällt, um eine einwandfreie Entscheidgrundlage sicherzustellen. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann nur verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss (AGVE 2000 S. 345 f.).

Dient ein Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten grundsätzlich zum Augenschein beigezogen werden. Diesen ist Gelegenheit zur Mitwirkung an der Beweisabnahme oder mindestens zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben. Ein Augenschein darf nur ausnahmsweise unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn der Augenschein überraschend erfolgt (AGVE 2008 S. 216; Bundesgerichtsentscheid 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003, Erw. 2.1).

Die für den Augenschein skizzierte Protokollierungspflicht gilt gleichermassen für die Einspracheverhandlung des Gemeinderats. Sie ist in den wesentlichen Punkten zu protokollieren und den Einsprechern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben. Die Einspracheverhandlung ist nicht bloss Schlichtungsverhandlung, sondern dient der Sachverhaltsabklärung und ist damit auch Grundlage für die gemeinderätliche Rechtsfindung (AGVE 2001 S. 369 und 373). An der Einspracheverhandlung teilnehmende Parteien können die Ausführungen der Gegenpartei bzw. Behörde zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern. Auch aus diesem Grund genügt ein zusammenfassendes Protokoll (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010, Erw. 2.4.1).

Im Gerichtsverfahren sind Ausführungen und Eingaben der Parteien sowie allfälliger Dritter zu Protokoll zu nehmen, weil nur so Gewähr besteht, dass diese pflichtgemäss zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Das Protokoll kann sich jedoch auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken, insbesondere sind nicht sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren (BGE 130 II 478 Erw. 4.3 mit Hinweis).

4.5. Vorliegend wurde eine Aktennotiz erstellt und den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Einspracheentscheid eröffnet. Eine separate frühere Zustellung hat nur auf ausdrücklichen Wunsch der Parteien zu erfolgen. Die Äusserung eines ausdrücklichen Wunsches auf Zustellung der Aktennotiz wird zwar von den Beschwerdeführenden behauptet, ist jedoch nach den Akten nicht erstellt.

Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [nachfolgend BSK ZGB I],

6. Auflage, Basel 2018, N 42 ff. zu Art. 8).

Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog angewendet (BSK ZGB I, N 27 zu Art. 8; AGVE 2008 S. 380). Die Folgen der Beweislosigkeit sind damit von den Beschwerdeführenden zu tragen, die aus der nicht nachgewiesenen Tatsache etwas für sich abzuleiten versuchen.

Vorliegend konnten die Beschwerdeführenden den Einspracheentscheid ohne weiteres sachgerecht anfechten. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.

5.1. Die R-Strasse führt von der T-Strasse bis zur Verbindungsstrasse XY. Gemäss Strassenrichtplan vom Dezember 1997 ist der Abschnitt von der

T-Strasse bis zur Bauzonengrenze als Erschliessungsstrasse definiert. Das vorliegende Projekt umfasst nur den im Strassenrichtplan als Erschliessungsstrasse definierten Abschnitt. Der Strassenabschnitt dient als Zubringer zur E.

5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführenden lassen geltend machen, die R-Strasse weise derzeit an der schmalsten Stelle eine Breite von 3.20 m auf. Es gebe genügend Ausweichmöglichkeiten beim Kreuzen von Motorfahrzeugen. Derzeit verfüge der innerhalb des Beitragsperimeters gelegene Teil der R-Strasse über ein ungebundenes Kiesgemisch (Kofferung) und einen mit einem teerhaltigen Mittel gebundenen Asphaltbelag. Weiter verfüge er westseitig über Randabschlüsse, eine funktionierende Entwässerung mit sechs an die Kanalisation angeschlossenen Entwässerungsschächten sowie über eine moderne bewegungsgesteuerte Beleuchtungsanlage.

Es handle sich bei dem Strassenbauprojekt nicht um eine erstmalige und damit beitragsauslösende Erstellung einer Strasse. Die vom Beitragsperimeter erfassten Grundstücke seien bereits heute hinreichend erschlossen. Die R-Strasse sei genügend und normkonform ausgebaut. Dies werde dadurch belegt, dass über Jahre hinweg alle Baubewilligungen erteilt worden seien. Die vormals unüberbauten Parzellen ccc und fff seien 2005 bzw. 2018 bebaut worden. Dabei sei die strassenmässige Erschliessung und damit die Baureife seitens der Baubewilligungsbehörde nicht thematisiert oder gar infrage gestellt worden. Auch im Bewilligungsverfahren betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführenden im Jahr 2014 sei die strassenmässige Erschliessung vom Gemeinderat nicht in Zweifel gezogen worden. Dass aus Sicherheitsgründen keine breite Zufahrt auf die R-Strasse zugelassen worden sei, ändere nichts daran. Die vorbehaltslos erteilte Baubewilligung lasse darauf schliessen, dass die R-Strasse normkonform ausgebaut worden sei und eine hinreichende Erschliessung vorliege. Es seien weder typischerweise bei ungenügender Verdichtung oder fehlender Verdichtungsfähigkeit des Kiesgemischs bzw. der Fundation auftretenden Netzrisse und Senkungen noch Frosthebungen mit tiefen Schlaglöchern erkennbar. Lediglich an zwei Stellen seien kleinflächige feingliedrige Netzrisse erkennbar. Vereinzelt vorhandene Längs- und Querrisse seien auf örtliche Strukturstörungen durch Werkleitungsquerungen und –arbeiten sowie deren Belagsflicke oder Schacht- und Fundamenteinbauten zurückzuführen. Da die R-Strasse seit über 60 Jahren unverändert bestehe, sei es offensichtlich, dass die Belagsschäden auf den unvermeidbaren Verschleiss sowie die üblichen Geländeveränderungen zurückzuführen seien. Der Umstand, dass die R-Strasse trotz ihres langen Bestands keine grösseren Schäden aufweise, lasse vielmehr auf einen hinreichend tragfähigen und frostsicheren Unterbau schliessen.

Auch handle es sich bei der R-Strasse um einen typischen Zufahrtsweg, der nur eine Fahrspur aufweisen müsse und dessen Ausbaugrösse reduziert sein könne. Die R-Strasse weise eine hinreichende Dimensionierung auf, was auch dadurch belegt werde, dass das Strassenbauprojekt keine Verbreiterung vorsehe.

Weiter sei die R-Strasse mit den notwendigen Randabschlüssen für die Strassenentwässerung versehen. Lediglich auf der Höhe der Parzellen ddd und aaa seien bislang noch keine Randabschlüsse vorhanden gewesen.

Zudem habe die durch die C._____ AG vorgenommene Analyse zweier Bohrproben ergeben, dass an beiden Stellen tragfähige Kiesgemische vorlägen. Die Frostsicherheit sei zwar nicht vertieft untersucht worden, die übrige Abstufung des Korngemisches spreche jedoch tendenziell für einen gut abgestuften und tragfähigen Aufbau, welcher der konkreten Funktion der Strasse angemessen sei.

Die blosse Qualitätsverbesserung der R-Strasse stelle somit eine reine Instandsetzung dar, welche lediglich die Unterhaltskosten für die Gemeinde reduziere. Sie habe bis zum Bau der Erschliessungsstrasse XX im Jahr 2004 die alleinige Erschliessungsfunktion für die umliegenden Grundstücke erfüllt und könne sowohl aufgrund ihrer Funktion als auch aufgrund ihres Ausbaustandards nicht als Flurweg qualifiziert werden.

Den Grundeigentümern entstehe durch das Bauprojekt kein relevanter Sondervorteil. Es seien nur sehr punktuelle Qualitätsverbesserungen vorgesehen. Gesamthaft betrachtet sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden ihr Grundstück wesentlich schneller, bequemer oder sicherer erreichen könnten. Die Strasse werde nicht verbreitert, Randabschlüsse seien zu einem grossen Teil bereits vorhanden und es bestünden genügend Entwässerungsschächte. Auch verfüge die Strasse über eine ausreichende Beleuchtung. Einzig der neue Belag führe zu einer gewissen Verbesserung. Insgesamt betrachtet seien die Vorteile zu gering, als dass von einer wesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation ausgegangen werden könne. Das Grundstück erfahre keine realisierbare Wertvermehrung durch das Bauprojekt und somit keinen wirtschaftlichen Sondervorteil.

5.2.2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 präzisierten die Beschwerdeführenden ihren Standpunkt dahingehend, im Entscheid des BVU vom 30. Mai 2023 werde festgehalten, dass es für den Ersatz der Kofferung im Abschnitt der C._____-Sondage Nr. 1 "keinen vernünftigen Grund" gebe und dass vor dem Ersatz der Kofferung im Abschnitt der C._____-Sondage Nr. 2 weitere Abklärungen erforderlich seien. Laut Fachbericht der Abteilung Tiefbau vom 29. März 2023 liege in diesem Abschnitt ebenfalls ein nach Norm abgestuftes ungebundenes Gemisch in ausreichender Mächtigkeit vor, wobei allerdings der Anteil an Feinkorn sehr hoch sei. Damit werde die Auffassung der Beschwerdeführenden bestätigt, dass die R-Strasse bereits über eine genügende Kofferung verfüge. Es bestehe höchstens noch die Möglichkeit, dass Teile der bestehenden Fundation im Abschnitt der C._____-Sondage Nr. 2 verbessert werden könnten. Eine rechtskonforme Strassenerschliessung liege vor und durch einen nicht zwingend erforderlichen Ersatz der bestehenden Fundation entstehe kein Sondervorteil. Die nun entfallenden Arbeiten machten bereits in der Regel rund ein Drittel der Gesamtkosten einer Strassensanierung aus. Weiter erachte das BVU den vorgesehenen Ersatz der Belagsschicht als überdimensioniert, was nach Ansicht des BVU zwar für das Bauprojekt unerheblich, aber im Beitragsplanverfahren zu berücksichtigen sei. Die Belagsschicht müsse einzig aufgrund ihres Alters ersetzt werden. Dabei handle es sich um aufgeschobenen Unterhalt, welcher zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen müsse. Mit dem Beitragsplan werde schliesslich nicht nur der prozentuale Anteil, sondern auch der effektive Betrag festgelegt.

5.3. 5.3.1. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, mit der Erstellung der R-Strasse werde die strassenbautechnische Erschliessung sichergestellt. Weiter verweist die Beschwerdegegnerin auf ihren Einspracheentscheid vom 10. August 2021. Dort hatte sie ausgeführt, es seien keine systematisch eingebauten Randabschlüsse vorhanden, sondern nur unregelmässig und abschnittsweise. Eine Entwässerung sei nur ansatzweise vorhanden (Feldwegentwässerung). Diese erfolge teilweise in angrenzende Grundstücke über die Schulter. Gleichzeitig fliesse auch Niederschlagswasser von angrenzenden Grundstücken in die R-Strasse. Weiter sei zwar eine dünne Belagsschicht vorhanden, welche jedoch wahrscheinlich lediglich zur Staubfreimachung eingebaut worden sei. Diese Gegebenheiten sprächen dafür, dass es sich nicht um eine erstellte Strasse handle. Beim vorliegenden Strassenbauprojekt handle es sich somit um eine Erstellung, durch welche die angrenzenden Liegenschaften strassenbautechnisch erschlossen würden, was einen wirtschaftlichen Sondervorteil darstelle.

5.3.2. Mit Eingabe vom 8. August 2023 brachte die Beschwerdegegnerin vor, eine absolute Gewissheit darüber, an welchen Stellen ein Ersatz der Kofferung zwingend notwendig sei, könne nur durch die Entfernung des Belags im gesamten Bereich und die Kontrolle der Kofferung erzielt werden. Da lediglich die prozentuale Beteiligung der Beschwerdeführenden zu definieren sei und nicht ein effektiver Betrag, könne von der Erstellung eines neuen Beitragsplans abgesehen werden. Dies würde nur neue Kosten generieren und das Projekt unnötig teurer machen. Kosteneinsparungen beim Bau führten automatisch zu geringeren Perimeterbeiträgen. Am Beitragsplan werde daher festgehalten.

5.4. 5.4.1. Mit Beweisanordnung vom 15. November 2023 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, zusätzliche Sondagen des Strassenoberbaus mit Materialprüfungen durchzuführen und die Ergebnisse bis am 15. Dezember 2023 einzureichen. Die zusätzlichen Sondagen müssten eine Beurteilung des ganzen Projektperimeters ermöglichen und über Aufbau und Stärke des Strassenoberbaus, die Siebkurvenanalyse der Fundationsschicht und die ME-Messung auf der Fundationsschicht Auskunft geben.

Zu den eingereichten Berichten führte die Beschwerdegegnerin aus, der geforderte Wert von 80 MN/m2 habe bei den ME-Messungen der Sondagen

3 und 5 nicht eingehalten werden können. Weiter sei die Frostbeständigkeit der Fundationsschicht bei den Sondagen 1 und 3 unsicher.

5.4.2. Die Beschwerdeführenden lassen dazu ausführen, die Plattendruckversuche nach VSS SN 670 317b zur Bestimmung der Verformbarkeit und Tragfähigkeit des Bodens sowie zur Verdichtungskontrolle seien am 6. Dezember 2023 durchgeführt worden. Der Boden sei zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Niederschlägen über mehrere Tage hinweg sowie auch am Tag der Messungen selbst sehr durchnässt gewesen. Nach Vorgabe von VSS SN 670 317b hätten die Versuche jedoch nicht zu diesem Zeitpunkt stattfinden dürfen, da bei solchen Bedingungen regelmässig mit schlechten Ergebnissen zu rechnen sei. Ungeachtet dessen zeigten die im Prüfbericht der C._____ AG dargestellten Siebkurven, dass das bestehende Kiesgemisch bei allen fünf Sondagen vollständig innerhalb des zulässigen Grenzbereichs der geltenden Normen liege. Die Setzungs- bzw. Spannungskurven verliefen harmonisch und wiesen keine Setzungssprünge zwischen der Erst- und Zweitbelastung auf. Damit sei erstellt, dass der Einbau des bestehenden Kieskoffers schichtweise erfolgt und gut verdichtet worden sei. Ein lediglich gewachsener Boden würde hohe ME2/ME1-Werte ab 3 bis 5 aufweisen. Weiter erfüllten trotz der schlechten Witterungsbedingungen drei von fünf Druckversuchen die normativen Anforderungen an die Belastungswiderstandsfähigkeit. Insbesondere im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführenden schliesse der Versuch mit sehr guten Werten von bis zu 120 MN/m2 ab. Damit würden sogar die an Kantonsstrassen gestellten Anforderungen erfüllt. Damit seien die Annahmen der Beschwerdegegnerin, auf welche diese ihre Beitragsforderung stütze – nämlich dass die R-Strasse über keinen Kieskoffer verfüge und somit nur ein Feldweg sei – widerlegt. Daran ändere auch der Umstand, dass bei zwei der fünf Druckprüfungen der verlangte ME-Wert nicht erreicht wurde, nichts. Neben den schlechten Bodenverhältnissen sei zu berücksichtigen, dass selbst bei der Abnahme eines neu eingebauten Kieskoffers gemäss VSS SN 640585b nicht zu beanstanden wäre, wenn bei einer von fünf Prüfungen der verlangte Wert nicht erreicht würde, sofern der Mittelwert aller Messungen die Anforderungen mit einer Toleranz von 10 % erfülle. Vorliegend liege der Mittelwert der Druckversuche bei 79.58 MN/m2 und somit innerhalb des verlangten Bereichs. Weiter seien die Sondagen S1, S2 und S3 nicht strassenmittig oder hangseitig, sondern an den ungünstigsten Positionen ausgeführt worden. Trotz der ungünstigen Ausrichtung zum talseitigen Strassenrand und trotz des stark durchnässten Bodens erfüllten die Sondagen S1 und S2 die normativen Vorgaben. Selbst bei S3 sei ein Wert von

62.5 MN/m2 erreicht worden. Massgebend sei, dass die Sieblinie des Kieskoffers auch in diesem Abschnitt die Norm erfülle.

Beim vorliegenden Bauvorhaben handle es sich um nicht beitragsauslösende Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen, welche praxisgemäss ohne Beitragsplan mittels Verpflichtungskredit zu Lasten des Steuersubstrats zu verrechnen seien. Dieses Vorgehen sei ursprünglich auch an der Gemeindeversammlung vom 20. November 2019 entsprechend beantragt und beschlossen worden. Erst nach einem unbegründeten Antrag auf Durchführung eines Beitragsplanverfahrens sowie der anschliessenden Fehlinterpretation der Prüfergebnisse zweier Sondagebohrungen sei an der Gemeindeversammlung vom 19. November 2020 der Beitragsplan beschlossen worden.

5.5. 5.5.1. Voraussetzung für die Beitragserhebung ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen (§ 34 Abs. 1 BauG und § 11 SR), dass eine Erstellung oder Änderung vorliegt, wobei auch der Neubau einer Strasse auf dem Trasse eines Flurwegs als Neubau einer Strasse gilt (§ 8 Abs.1 SR).

5.5.2. Der Tatbestand der Erneuerung dagegen setzt voraus, dass die alle Bestandteile der Strasse bereits in genügender Weise vorhanden waren (AGVE 2001 S. 457 f.; § 7 Abs. 3 SR). Davon zu unterscheiden ist der Fall, wo eine Strasse den Erschliessungsanforderungen erstmals nach Durchführung eines Strassenbauprojekts genügt (AGVE 2001 S. 454). Die Anlage wird nicht bloss ersetzt und den aktuellen technischen Normen angepasst, sondern die Erschliessung wird überhaupt erstmals baugesetzkonform geschaffen. Meistens handelt es sich dabei um sogenannte überteerte Flurwege in einem peripher gelegenen Baugebiet, das noch erhebliche Baulücken aufweist und wo noch nie ein systematischer Strassenbau stattgefunden hat. Solche "Provisorien" können den Anforderungen oft über viele Jahre genügen, sie stellen aber keine gesetzeskonforme verkehrsmässige Erschliessung dar. In der Regel sind sie zu schmal. Wird dann – meist bei zunehmender Überbauung und damit höherem Verkehrsaufkommen – die Strasse den einschlägigen Normen entsprechend ausgebaut, wird dies einem Strassenneubau gleichgestellt, wodurch den anstossenden Grundstücken ein beitragsauslösender Sondervorteil entsteht (vgl. AGVE 2001 S. 455 ff.; AGVE 1990 S. 176 ff.).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat dazu ausgeführt, es sei im konkreten Fall zu prüfen, ob den Grundeigentümern durch die baulichen Massnahmen ein wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Da die Übergänge zwischen Erstellung, Änderung und Erneuerung fliessend seien, gehe es bei der Beitragserhebung nicht in erster Linie um eine Definition (VGE WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009, Erw. 3.4.). Um die Erschliessungsanforderungen zu erfüllen, müsse eine öffentliche Strasse nicht nur eine adäquate Verkehrsfläche aufweisen, sondern auch hinsichtlich des Unterbaus und des Belags sowie der Sicherheit genügen. Es brauche eine ausreichend dimensionierte Fundations- und Tragschicht, damit eine Strasse dem Verkehr trotz Witterungseinflüssen während mindestens 20 Jahren einwandfrei standhalte. In der Regel brauche es zudem eine Strassenentwässerung. Daran ändere auch nichts, wenn die betroffene Strasse weder Fahrrinnen noch Schlaglöcher aufweise und wenn keine Probleme mit Glatteis aufgetreten seien. Das Gericht habe eine bloss mit einer Oberflächenteerung versehene Strasse, die weder eine Entwässerung noch Randabschlüsse aufgewiesen habe, schon als ungenügend bezeichnet (erwähnter VGE Erw. 5.1.3., mit Hinweisen).

Gemäss Bundesgericht darf selbst ein Grundstück, für das bereits einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben worden ist, mit einem Beitrag belastet werden, wenn durch Bauarbeiten ein neuer Sondervorteil entsteht. Das gilt namentlich dann, wenn aufgrund neuer technischer Vorschriften eine Erschliessungsanlage ersetzt werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015 Erw. 6.3 mit Hinweisen).

5.5.3. Entscheidend für die Beitragserhebung ist, ob die R-Strasse den einschlägigen Normen nicht mehr genügt, ob dieser Zustand durch das geplante Strassenbauprojekt behoben wird und ob den Beschwerdeführenden daraus ein Sondervorteil erwächst. Das ist im Folgenden zu prüfen.

5.6. 5.6.1. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979).

Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinien (§ 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom

25. Mai 2011). Diese unterscheiden verschiedene Strassentypen, für welche unterschiedliche Anforderungen gelten. Die VSS-Normen sind nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.).

5.6.2. Der vorliegend interessierende Abschnitt der R-Strasse liegt hauptsächlich in der Wohnzone 2 und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie zu einem kleinen Teil in der Zone G. Laut Strassenrichtplan vom Dezember 1997 handelt es sich um eine Erschliessungsstrasse, die der Feinerschliessung dient. Die R-Strasse ist mit einem Fahrverbot belegt, von dem ausschliesslich die Anstösser ausgenommen sind. Das ganze Gebiet ist auf den Zubringerdienst beschränkt (Protokoll, S. 8). Die Strasse wird dennoch auch mit Lastwagen, z.B. für Kehrichtabfuhr, befahren (Einwendungsentscheid vom 10. August 2021, S. 2).

Für die Beurteilung der Beschaffenheit von Erschliessungsstrassen verweist § 41 Abs. 1 lit. e BauV auf VSS SN 640 045.

5.6.3. Die VSS-Normen sind nicht allzu schematisch und starr anzuwenden (AGVE 2005 S. 203 ff.). Je nach Anzahl der erschlossenen Wohneinheiten sind die VSS-Kriterien für eine Zufahrtsstrasse (bis 130 Wohneinheiten oder entsprechendes Verkehrsaufkommen, nicht durchgehend, mit Wendeplatz) oder für einen Zufahrtsweg (bis 30 Wohneinheiten, nicht durchgehend, maximal 80 m lang, ohne Wendeplatz) einzuhalten. Gilt der Grundbegegnungsfall Personenwagen/Personenwagen, ist von einer Mindestbreite von 4,4 m auszugehen. Beim Grundbegegnungsfall Lastwagen / Personenwagen ist von einer Mindestbreite von 5.1 m auszugehen. Wenn der Fahrbahnrand ausgefahren werden kann, darf allenfalls darunter gegangen werden (AGVE 1999 S. 208). Beim Zufahrtsweg dürfen bei den seltenen Begegnungsfällen die Bankettflächen und Vorplätze einbezogen werden (vgl. VSS-Norm 640 045 in der Fassung vom April 1992, S. 3 f.; VSS-Norm

640 201 vom Oktober 1992, Abbildung 3 und Tabelle 5).

5.6.4. 5.6.4.1. Die R-Strasse weist an der schmalsten Stelle eine Fahrbahnbreite von

3.20 m auf. An der breitesten Stelle beträgt die Fahrbahnbreite 4.68 m. Vorliegend ist keine Verbreiterung oder Verlängerung der Strasse vorgesehen.

5.6.4.2. Abgesehen von der Strassenbreite hat eine normkonforme Strasse zudem bestimmte Anforderungen an Fundation, Deckschicht und Entwässerung zu erfüllen.

5.6.4.3. Gemäss dem Technischen Bericht der D._____ AG vom 13. Januar 2021 sind entlang des Perimeters der R-Strasse Längs- und Querrisse ersichtlich. Auch ist die Deckschicht in einem ungenügenden Zustand. Der bisherige Belag wies eine Dicke von 5.3 cm (R-Strasse Nord) bis 5.8 cm (R-Strasse Süd) auf sowie eine Fundationsschicht von bis zu 60 cm. Im unteren Bereich der R-Strasse war keine Fundationsschicht vorhanden. Das Bauprojekt sieht vor, den bestehenden Asphaltbelag und einen grossen Teil der Fundation zu ersetzen. Dabei ist ein zweischichtiger Aufbau des Strassenoberbaus vorgesehen. Die Tragschicht soll neu eine Dicke von 7 cm aufweisen. Weiter ist eine Deckschicht mit einer Dicke von 3.5 cm vorgesehen. Die bestehende Fundationsschicht soll durch ein Kiesgemisch 0/45 in einer Dicke von ca. 50 cm ersetzt werden (Technischer Bericht, S. 7).

5.6.4.4. Die R-Strasse weist im nördlichen Teil bis zum Eingang des E und G ein einseitiges Quergefälle Richtung Osten auf. Ein Dachgefälle ist nur im Bereich der Einmündung der Strasse XX vorhanden. Im unteren Teil der R-Strasse verändert sich das einseitige Quergefälle nach Osten in ein solches nach Westen. Die bestehenden Gefälle sollen grösstenteils belassen werden. Im Bereich der Parzelle eee ist eine einseitige Neuausrichtung des Gefälles auf den neuen Randabschluss und Strassenablaufschacht vorgesehen. Das von 9 % bis 15 % variierende Längsgefälle soll unverändert bestehen bleiben (Technischer Bericht, S. 8).

5.6.4.5. Die R-Strasse verfügte bisher vor allem über einreihige Randabschlüsse. Im südlichen Abschnitt bestand eine Stellplatte. Dort war nur auf die angrenzenden Vorplätze bzw. Zugänge ein zweireihiger Bundstein erstellt worden. Im nördlichen Teil der Strasse ab der Kreuzung XX war bisher zudem beim Vorplatz der Parzelle ccc ein zweireihiger Bundstein vorhanden. Da die bestehenden Randabschlüsse teilweise in einem sehr schlechten Zustand sind und die Fundation ersetzt werden muss, sollen nahezu alle Randabschlüsse ersetzt werden. Neu sollen im nördlichen Teil der Strasse beidseitig zweireihige Bundsteine erstellt werden. Im südlichen Teil der Strasse sollen auch am östlichen Fahrbahnrand zweireihige Bundsteine erstellt werden. Entlang des westlichen Fahrbahnrands sollen an den Stellen, an denen sich keine Vorplätze oder Zugänge befinden, neue Stellplatten ohne Wasserstein gesetzt werden (Technischer Bericht, S. 8).

5.6.4.6. Die bestehenden Mischwasserkanalisationsschächte sollen auf die neue Belagshöhe angepasst werden. Einer der Kontrollschächte der Mischwasserkanalisation soll ersetzt werden und soll neu die Funktion eines Schlammsammlers übernehmen. Zudem sollen drei neue Kontrollschächte

und ein neuer Schlammsammler für das Sauberwasser erstellt werden. Für das Schmutzwasser soll ebenfalls ein neuer Kontrollschacht realisiert werden. Weiter soll ein Strassenablauf abgebrochen und durch einen Kontrollschacht ersetzt werden. Fünf der bestehenden Strassenabläufe sind in einem schlechten Zustand und sollen ersetzt werden. Die bestehenden Strassenabläufe sollen um drei weitere ergänzt werden (Technischer Bericht, S. 8).

6.

6.1. 6.1.1. Das Projekt sieht vor, dass die bestehenden Gefälle grösstenteils belassen werden. Lediglich im Bereich der Parzelle eee ist eine einseitige Neuausrichtung des Gefälles auf den neuen Randabschluss und Strassenablaufschacht vorgesehen. Das Längsgefälle soll unverändert bestehen bleiben.

Die R-Strasse verfügte bisher bereits über Randabschlüsse, auch wenn diese nur einreihig vorhanden waren. Im südlichen Abschnitt war bereits eine Stellplatte. Dort war auf die angrenzenden Vorplätze bzw. Zugänge ein zweireihiger Bundstein erstellt worden. Im nördlichen Teil der Strasse ein zweireihiger Bundstein vorhanden.

Weiter verfügte die Strasse bereits über sechs an die Kanalisation angeschlossene Entwässerungsschächte. Die bestehenden Mischwasserkanalisationsschächte sollen lediglich auf die neue Belagshöhe angepasst werden. Die bestehenden Strassenabläufe und Kontrollschächte sollen durch weitere ergänzt bzw. ersetzt werden. Aufgrund des Quergefälles waren die bisher bestehenden Entwässerungsschächte bereits ausreichend.

Die Strasse verfügte zudem über eine bewegungsgesteuerte Beleuchtungsanlage. Dementsprechend sieht das Bauprojekt auch keinen Ersatz der Strassenbeleuchtung vor. Eine Verbreiterung oder Verlängerung der Strasse ist ebenfalls nicht vorgesehen. Der bisherige Belag wies eine Dicke von 5.3 cm im nördlichen Teil der R-Strasse bis 5.8 cm im südlichen Teil der R-Strasse auf.

6.1.2. Vorliegend waren also der Belag, die Strassenentwässerung und Randabschlüsse bereits weitestgehend vorhanden. Deren Erneuerung bzw. Instandsetzung kann daher für sich allein nicht als beitragsauslösend angesehen werden. Dieser Umstand wird dadurch noch verstärkt, dass die bestehende Strasse weder verbreitert noch verlängert wird. Auch war bereits eine bewegungsgesteuerte Strassenbeleuchtung vorhanden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die bestehende Kofferung ausreichend war.

6.2. In seinem Entscheid vom 30. Mai 2023 hielt das BVU fest, gemäss Fachbericht der Abteilung Tiefbau (kurz: ATB) vom 29. März 2023 könne die bestehende Fundation im Abschnitt Nr. 1 der Sondage problemlos weiterverwendet werden. Für einen Ersatz dieser Schicht gebe es also keinen vernünftigen Grund. Im Abschnitt der Sondage 2 sei dagegen gemäss Fachbericht ATB der Anteil an Feinkorn sehr hoch, weshalb eine Weiterverwendung ohne Untersuchung ein erhöhtes Risiko für Frostschäden berge, weshalb die ATB die Vornahme weiterer Sondagen empfohlen habe. Die Beschwerde wurde vom BVU insofern teilweise gutgeheissen, als der Gemeinderat im Sinne einer Auflage verpflichtet wurde, die Kofferung nur dort zu ersetzen, wo sich dies aufgrund entsprechender Abklärungen im Rahmen der Bauarbeiten als notwendig erweist.

6.3. Wegen der niedrigen Strassenbelastung genügt gemäss VSS-Norm und dem Fachbericht der ATB vom 29. März 2023 bei einer Gesamtbelagsstärke von 70 mm Asphaltbelag eine Kiesfundationsschicht von 300 mm. Risiken für eine kürzere Lebensdauer infolge Frosteinwirkung müssen dabei in Kauf genommen werden. Der verlangte Tragfähigkeitswert (ME-Wert) auf der Planie beträgt beim vorliegenden Strassentyp im Normalfall

80 MN/m2. Die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten zusätzlichen Sondagen des Strassenoberbaus mit Materialprüfungen haben ergeben, dass die Anforderungen an die Tragfähigkeit der Strasse überwiegend bzw. knapp erfüllt werden.

Nach der Meinung des Gerichts erfüllte der bestehende Strassenoberbau die Mindestanforderungen gemäss VSS-Normen zumindest teilweise und entsprach damit insgesamt knapp der Norm. Auch die Strassenentwässerung und die Randabschlüsse waren bereits weitestgehend vorhanden. Damit genügte die R-Strasse im vorbestehenden Zustand den Anforderungen an eine genügende Erschliessung und es wird mit dem geplanten Bauprojekt lediglich eine Instandstellung der Strasse vorgenommen.

Dafür spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden im Jahre 2012 eine Baubewilligung für ein Einfamilienhaus mit Garage erteilt hat, ohne dass die strassenmässige Erschliessung in Frage gestellt wurde. Hätte die R-Strasse den Anforderungen an eine genügende Erschliessung nicht entsprochen, hätte die Baubewilligung nicht oder nur mit einem entsprechenden Vorbehalt betreffend die ungenügende verkehrsmässige Erschliessung erteilt werden dürfen. Die Berufung auf das technische Ungenügen der Strasse bei gleichzeitiger Erteilung einer Baubewilligung wäre widersprüchlich.

6.4. Die R-Strasse genügt bereits heute den Anforderungen an eine genügende Erschliessung. Dafür spricht auch, dass an der Gemeindeversammlung vom 20. November 2019 lediglich ein Verpflichtungskredit für die Fremdwassereliminierung und den neuen Deckbelag der R-Strasse in der Höhe von Fr. 341'933.00 beantragt und beschlossen wurde. Ursprünglich war demnach kein beitragspflichtiger Ausbau der R-Strasse vorgesehen. Erst nach einem Antrag auf Durchführung eines Beitragsplanverfahrens wurde an der Gemeindeversammlung vom 19. November 2020 der Beitragsplan beschlossen.

7.

7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Notwendigkeit von baulichen Änderungen, die einen beitragsauslösenden Sondervorteil zu begründen vermöchten, nicht nachgewiesen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Der den Beschwerdeführenden auferlegte Beitrag ist aufzuheben.

7.2. Die Wirkung von Rechtsmitteln in Beitragsplansachen beschränkt sich grundsätzlich auf die jeweils beschwerdeführende Partei (AGVE 1982, S. 154; AGVE 1981, S. 152). Das Spezialverwaltungsgericht, das weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005, S. 8 f.). Die Gemeinde hat dann die dreifache Wahl, - den Fehlbetrag selbst zu übernehmen und sich ansonsten weiter auf den angefochtenen Beitragsplan zu stützen, oder - im ordentlichen Verfahren einen neuen, berichtigten Beitragsplan aufzustellen, oder - für den Fall eines ursprünglichen Beitragsplans auf die Ausführung des Bauvorhabens zu verzichten.

8.

8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin unterliegt, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat.

8.2. 8.2.1. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und

32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden daher auch die Parteikosten zu ersetzen.

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 8. Juni 2022 eine Kostennote über Fr. 11'060.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.

8.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT).

Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 18'345.00. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Vorliegend werden der Aufwand als hoch und die Schwierigkeit als mittel beurteilt. Danach ist eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration der Rechtsvertreterin, die in der vorgelegten Kostennote vom 7. Juni 2022 ihren Aufwand für ihre Bemühungen bis zur Verhandlung vom 8. Juni 2022 ausweist, nicht die Rede sein.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. August 2021 und somit der gemäss Beitragsplan auf die Beschwerdeführenden entfallende Beitrag in Höhe von Fr. 18'345.00 aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.00, den Kanzleigebühren von Fr. 300.00 und den Auslagen von Fr. 270.00, insgesamt Fr. 2'170.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'600.00 wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden einen Parteikostenersatz von Fr. 3'200.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.

Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 14. Februar 2024

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

B. Wehrli C. Dürdoth