4-BE.2021.19
4-BE.2021.19 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2022-11-02
2. November 2022Deutsch17 min
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2021.19 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter M. Dammann Richterin C. Hofer Schmid Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer Beschwerde...
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Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2021.19
Urteil vom 2. November 2022
Besetzung Präsident B. Wehrli Richter M. Dammann Richterin C. Hofer Schmid Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand Anschlussgebühren (Strom)
Sachverhalt
A.1. A. ist Eigentümer der Parzelle aaa in Q. im Halte von 897 m2. Am 12. Juli 2021 stellte er beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Brauchwarmwasser.
A.2. Mit Baubewilligung vom 19. August 2021 wurde ein provisorischer Anschlussbeitrag an die C. von Fr. 3'640.00 zzgl. MWST von Fr. 280.28, zusammen Fr. 3'920.28, verfügt.
B.1. Am 10. September 2021 erhob A. Einsprache gegen die Gebührenverfügung und beantragte die ersatzlose Streichung der Anschlussgebühr.
B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 vollumfänglich ab.
C.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. erhob A. (künftig: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. November 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und beantragte die Aufhebung der Anschlussgebühr. Eventualiter sei die Anschlussgebühr aufgrund der von der Firma D. AG erstellten Berechnung der tatsächlichen Anschlussleistung zu reduzieren.
D.
Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 9. November 2021) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 16. November 2021 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 9. Dezember 2021.
E.
Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Protokollauszug der Sitzung vom 6. Dezember 2021 (Postaufgabe am 15. Dezember 2021) vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde in Rücksprache mit dem SKE erst nach Ablauf der Frist eingereicht, da die Zusammenstellung der Beilagen mehr Zeit erforderte.
F.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ihm wurde freigestellt, bis 24. Januar 2022 zu replizieren.
G.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 19. Januar 2022 und hielt an seinen Anträgen fest.
Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.
H.
Das SKE führte am 2. November 2022 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).
1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 4. Oktober 2021 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 4. Oktober 2021 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.3. 1.3.1. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressat des Einspracheentscheids vom 4. Oktober 2021 hat der Beschwerdeführer ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.
1.3.2. Im Grundbuch ist noch immer die bereits am 25. September 2020 verstorbene E. zusammen mit A. als hälftige Miteigentümerin der Parzelle aaa
eingetragen. Rechtsnachfolger eines Grundeigentümers sind per Universalsukzession (und unabhängig vom Vollzug im Grundbuch) seine Erben (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907).
In ihrem Testament vom 3. Juli 2020 hat E. jedoch verfügt, dass A. ihren Miteigentumsanteil am Haus X-Weg in Q. erhalten soll und demgemäss Alleineigentümer der Liegenschaft werden soll. Ihre übrigen Vermögenswerte und ihre Bankkonten gehen an die gesetzlichen Erben. Anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass das Testament am 15. Oktober 2020 eröffnet worden sei. Die Erbteilung sei schon längst abgeschlossen. Die Verzögerungen bei der Eintragung ins Grundbuch seien auf die Mitwirkung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurückzuführen (Protokoll S. 2). Die gesetzlichen Erben sind somit vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen. Im Baubewilligungsverfahren wie auch im darauffolgenden Einspracheverfahren wurde A. aufgrund des eingereichten Testaments als Alleineigentümer der Parzelle aaa behandelt. Sämtliche Korrespondenz und alle Verfügungen wurden von der Beschwerdegegnerin einzig an den Beschwerdeführer gerichtet und ihm zugestellt. Zwischen den Parteien besteht somit Einigkeit über die Legitimation von A. als Eigentümer der Parzelle aaa.
1.4. Der Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 zugegangen. Damit wurde die mit Poststempel vom 3. November 2021 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht.
Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Nach § 34 Abs. 2 BauG können Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung erheben. Dabei dürfen für Sanierungsmassnahmen, welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern, keine investitionsabhängigen Gebühren erhoben werden. Die Erhebung wird von den Gemeinden und Gemeindeverbänden geregelt, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG).
2.2. Die Verlegung der Kosten für Anlagen der Versorgung mit Energie auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q. im Reglement für die Netzbenutzung und die Lieferung elektrischer Energie (Elektrizitätsversorgungsreglement; kurz: EVR) vom 2. Dezember 2003 so-
wie in der Tarif- und Gebührenordnung (Anhang zum EVR) vom 2. Dezember 2003 geregelt. Sowohl das EVR als auch die Tarif- und Gebührenordnung wurden von der Einwohnergemeindeversammlung am 2. Dezember 2003 kompetenzgemäss erlassen (vgl. § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).
2.3. Gemäss § 11 lit. c des EVR bedarf unter anderem der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen können sowie Raumheizungen (Speicher- und Direktheizungen, Wärmepumpen) einer Bewilligung der C. (kurz: C.).
Erstellung und Erweiterung der Zuleitungen und Anschlüsse vom vorhandenen Versorgungsnetz erfolgen gemäss den Bestimmungen der Tarifund Gebührenordnung der C.. Dabei werden Kabelanschlüsse ab Transformatorenstation, Kabelverteilkabine oder bestehendem Verteilkabel gerechnet (§ 23 EVR).
Die Anschlussgebühren verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und werden vor Baubeginn zur Zahlung fällig (§ 4 Tarif- und Gebührenordnung).
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und der C. entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz, mit der Zählermontage oder mit dem Energiebezug und dauert bis zur ordentlichen Abmeldung (§ 6 EVR). Als Kunden gelten bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an die Verteilanlagen die Eigentümer der anzuschliessenden Sache (§ 5 Ziff. 1 lit. a EVR).
Die Anschlussgebühren für Wohnbauten umfassen eine Grundgebühr pro Netzanschluss und zusätzlich eine Gebühr pro Wohneinheit. Die Grundgebühr pro Netzanschluss beträgt Fr. 3'900.00, die Gebühr pro Wohneinheit beträgt bis 20 kVA – 40 A Fr. 1'600.00, ab 20 kVA – 60 A Fr. 2'400.00 (§ 5 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung).
Für bewilligte Elektroheizungen werden pro Messstelle nebst den normalen Anschlussgebühren für jedes kW Anschlusswert leistungsabhängige Anschlussgebühren von Fr. 350.00 erhoben. Der beitragspflichtige Anschlusswert bestimmt sich aus der höchsten, gleichzeitig möglichen Heizleistung pro Hausanschluss. Die Anschlussgebühr ist als einmaliger Beitrag zu entrichten (§ 12 Abs. 2 [recte: Abs. 4] Tarif- und Gebührenordnung).
Gemäss § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung sind für alle Heizsysteme, einschliesslich Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizun-
gen, täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stunden vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzeiten beträgt im Maximum drei Stunden.
2.4. Das EVR und die Tarif- und Gebührenordnung sind taugliche gesetzliche Grundlagen für die Erhebung von Stromanschlussgebühren. Das ist unbestritten (Protokoll S. 4).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anschlussgebühr sei beim Bau des Hauses X-Weg in Q. im Jahr 1960 einmalig erhoben worden. Durch den Anschluss einer Wärmepumpe werde der Anschluss technisch nicht verändert. Der C. seien dadurch keine neuen Kosten entstanden.
Wärmepumpen würden im Reglement der Gemeinde Q. Elektroheizungen gleichgestellt, obwohl diese in den meisten Kantonen mittlerweile verboten seien und Wärmepumpen gefördert und subventioniert würden. Die Gemeinde unterstütze die Bemühungen von Bund und Kantonen zur Reduktion der CO2-Emissionen nicht und berufe sich auf ein Reglement, was in den letzten 20 Jahren nicht an die Erfordernisse einer dringend notwendigen Klimapolitik angepasst worden sei.
Das Reglement sehe bei einer Ladestation für Elektroautos keine Anschlussgebühr vor, obwohl diese einen grösseren Strombedarf als eine Wärmepumpe habe. Dies stelle eine nicht erklärbare Ungleichbehandlung dar.
Die Luft-Wasser-Wärmepumpe habe sich im konkreten Fall der Heizungserneuerung als ökologischste Lösung erwiesen. Eine Wärmepumpe mit Erdsonde sei aus geologischen Gründen nicht erlaubt worden. Ein Hausbesitzer, der aus ökologischen Gründen die dreifachen Kosten gegenüber einem Ersatz der Ölheizung auf sich nehme, werde durch die Erhebung der Anschlussgebühr dafür auch noch "bestraft".
Ein weiterer Widerspruch bestehe in der Tatsache, dass diese Heizungslösung vom Kanton Aargau mit etwa dem gleichen Betrag gefördert werde, wie ihn die Gemeinde Q. für ihre Anschlussgebühr verlange.
Aus den Planungsunterlagen der Firma D. AG ergebe sich, dass die Spitzenleistung der Wärmepumpe und die Leistung der Notheizung bei der Berechnung der Anschlussgebühr addiert worden seien, obwohl sich die Notheizung nur in einem Störfall einschalte und damit nicht gleichzeitig mit der Wärmepumpe betrieben werden könne.
3.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dazu vor, die Netzanschlusskosten aus dem Jahr 1960 deckten die direkt zugewiesenen Kosten für den Netzanschluss des Objekts X-Weg in Q. an die nächstgelegene Anschlussmöglichkeit des Niederspannungsnetzes der C.. Mit dem Einbau der Wärmepumpe sei der Netzanschluss nicht verändert worden. Wärmepumpen und Elektroheizungen belasteten insbesondere im Winter das Netz übermässig. Daher werde diese Art von Verbrauchern anders behandelt. Elektroheizungen und Wärmepumpen seien bewilligungs- und gebührenpflichtig. Die Gebühren bestünden aus Netzanschlusskosten, Netzkostenbeiträgen und Netznutzungstarifen. Aufgrund des geltenden Gebührenreglements müsse die Gemeinde an den verfügten Gebühren festhalten.
Die Förderung oder das Verbot bestimmter Heizungstypen durch gewisse Kantone sei für die Anwendung des Gebührenreglements irrelevant.
Für alle Heizsysteme seien täglich während 24 Stunden Sperrzeiten von insgesamt sechs Stunden vorzusehen. Die Dauer der einzelnen Sperrzeiten betrage maximal drei Stunden. Ladestationen könnten bei einem Netzengpass komplett gesperrt werden. Die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Sperrzeiten begründe auch die unterschiedliche Behandlung bei der Erhebung von Gebühren. Während die Heizleistung unter extremen Netzverhältnissen trotzdem mit höherer Priorität aufrechterhalten werden müssen, würden Ladeinfrastrukturen in einem extremen Ereignisfall komplett gesperrt.
Die C. sei keine Strafvollzugsbehörde und "bestrafe" in diesem Sinne auch niemanden. Das geltende Gebührenreglement sei anzuwenden. Die Gemeinde begrüsse aber jeden ökologischen Mehrwert, der geleistet werde. Zur Förderaktion des Kantons könne die Gemeinde keine Stellung nehmen.
Aus den eingereichten Unterlagen sei nicht ersichtlich, ob die Leistung nur einzeln oder in der Summe benötigt werde. Sofern der Bauherr aufzeigen könne, dass die maximale Heizleistung nur 6.08 kW betrage und es keine Manipulationsmöglichkeiten im Nachgang gebe, könne die genannte Leistung als Bemessungsbasis genutzt werden.
4.
4.1. Vorliegend wurde von einer elektrischen Heizleistung der Wärmepumpenanlage von 10.4 kVA ausgegangen. Dabei wurden die elektrische Leistung der Wärmepumpe und die der elektrischen Zusatzheizung zusammengezählt. Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, sofern der Bauherr nachweisen könne, dass die maximale Leistung nur 6.08 kW betrage und es keine Manipulationsmöglichkeiten im Nachgang gebe, könne diese als Leistung als Berechnungsbasis für die Anschlussgebühr genutzt werden (Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2021, S. 3).
4.2. Zunächst ist umstritten, ob für den Anschluss der Wärmepumpenanlage eine Anschlussgebühr erhoben werden durfte. Die Antwort darauf ist durch Gesetzesauslegung zu ermitteln. Dabei sind die üblichen Auslegungsmethoden, also die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Methode, kombiniert anzuwenden (Methodenpluralismus). Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Tragweite unter Berücksichtigung der Auslegungselemente gesucht werden. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 252). Im Vordergrund steht bei unklarem Wortlaut die teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interessenabwägung eine Rolle spielen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 177 ff. mit zahlreichen Hinweisen; BGE 133 V 61).
4.3. 4.3.1. Gemäss dem Wortlaut von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung werden für bewilligte Elektroheizungen leistungsabhängige Anschlussgebühren erhoben. Dem klaren Wortlaut lässt sich nichts entnehmen, wonach auch für Wärmepumpen leistungsabhängige Anschlussgebühren erhoben würden. Dem Gesetzgeber war der Unterschied zwischen Elektroheizungen und Wärmepumpen offenbar bewusst. Der Vergleich mit § 12 Abs. 1 Tarif- und Gebührenordnung, in dem von Elektroheizungen und Wärmepumpenanlagen die Rede ist, zeigt in systematischer Hinsicht, dass zwischen diesen beiden Heizungstypen differenziert wird.
4.3.2. Die Frage nach dem Zweck der Norm muss so beantwortet werden, dass für elektrische Raumheizungen aufgrund des grossen Verbrauchs zusätzlich zu den Anschlussgebühren für Wohnbauten für jedes kW Anschlusswert eine leistungsabhängige Gebühr erhoben werden soll. Eine Wärmepumpe hat auch eine gewisse elektrische Leistung, auch wenn diese in der Regel geringer ist als die einer Elektroheizung. Geht man nun davon aus, dass es dem Sinn dieser Norm entspricht, auch für Wärmepumpen Anschlussgebühren zu erheben, stellt sich die Frage, ob vorliegend eine teleologische Auslegung dieser Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut zulässig ist.
Die teleologische Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der Zweck eindeutig feststeht. Weiter ist entscheidend, ob diesem Zweck innerhalb der rechtlichen Regelung eine grosse Bedeutung zukommt oder nicht (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 126). Zudem spielt bei der Anwendung der Auslegungsmethoden immer auch die Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen eine wichtige Rolle (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 178).
§ 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung legt die Höhe der zusätzlichen Anschlussgebühr für Elektroheizungen fest. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage, das sog. Legalitätsprinzip, hat im Bereich des Abgaberechts eine besondere Ausgestaltung erfahren. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen Rechtssätzen in genügender Bestimmtheit so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den Bürger voraussehbar sind. Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage kommt im Bereich des Abgaberechts die Bedeutung eines verfassungsmässigen Rechts zu (BGE 126 I 183; 124 I 218; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2795 ff.).
Diese Vorgaben wurden für die Abgabenbemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 130 I 116, mit Hinweisen). Die mögliche Lockerung betrifft nur die Vorgaben zur Bemessung der Abgaben, nicht aber die Umschreibung der Abgabepflicht (Subjekt und Objekt) als solche (BGE 134 I 180; 123 I 248, Erw. 2; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 104/2003, S. 516). Der Umfang des Legalitätsprinzips ist demnach je nach Art der Abgabe zu differenzieren. Das Legalitätsprinzip darf weder seines Gehalts entleert noch in einer Weise überspannt werden, dass es mit der Rechtswirklichkeit und dem Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1P.693/2004 vom 15. Juli 2005, Erw. 4.2., mit Hinweisen).
Aufgrund dieser speziellen, verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Grundlage im Abgaberecht sind vorliegend die privaten Interessen der Beschwerdeführenden höher zu gewichten als das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der Erhebung der Anschlussgebühr. Denn für den Bürger müssen die möglichen Abgabepflichten – wie oben erwähnt – voraussehbar sein, was vorliegend nicht genügend der Fall war.
4.3.3. Somit ist festzuhalten, dass vorliegend eine teleologisch begründete Abweichung von § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung entgegen dem klaren Wortlaut nicht zulässig ist. Dementsprechend darf keine Anschlussgebühr für den Anschluss der Wärmepumpe erhoben werden. Hätte der Gesetzgeber die Erhebung einer Anschlussgebühr auch für Wärmepumpenanlagen vorsehen wollen, hätte er dies in § 12 Abs. 4 Tarif- und Gebührenordnung regeln müssen.
5.
5.1. Sodann ist zu prüfen, ob für den Anschluss der Zusatzheizung eine Anschlussgebühr erhoben werden durfte.
5.2. Vorliegend handelt es sich um eine monovalente Wärmepumpenanlage. Das bedeutet, dass die Wärmepumpe grundsätzlich als alleinige Wärmequelle vorgesehen ist. Die elektrische Zusatzheizung ist lediglich als Notheizung vorgesehen und soll nur dann zum Einsatz kommen, wenn die Wärmepumpe nicht den vollen Wärmebedarf decken kann, was vor allem bei sehr tiefen Aussentemperaturen der Fall sein kann, oder wenn eine Störung der Anlage vorliegt. Es handelt sich zwar auch um eine Elektroheizung, die jedoch nur eine ganz untergeordnete Funktion hat und nicht mit einer reinen Elektroheizung vergleichbar ist, die als Hauptwärmequelle vorgesehen ist und einen deutlich höheren Verbrauch aufweist.
In § 12 Abs. 3 Tarif- und Gebührenordnung werden Sperrzeiten für alle Heizsysteme, darunter explizit auch für Wärmepumpenanlagen mit oder ohne Zusatzheizungen, vorgesehen. Dies zeigt, dass dem Gesetzgeber die Tatsache bewusst war, dass Wärmepumpenanlagen über Zusatzheizungen verfügen können. Hätte für diese Zusatzheizungen eine Anschlussgebühr vorsehen werden sollen, hätte dies ebenfalls explizit in der Tarif- und Gebührenordnung geregelt werden müssen (vgl. vorne Erw. 4.3.3.).
Die Erhebung einer Anschlussgebühr für die Zusatzheizung ist daher ebenfalls unzulässig.
6.
Abgesehen von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Erhebung einer Stromanschlussgebühr für den Anschluss einer Wärmepumpenanlage verbietet § 34 Abs. 2 Satz 3 des kantonalen BauG die investitionsabhängige Gebührenerhebung für Sanierungsmassnahmen, "welche die Energieeffizienz oder die Nutzung erneuerbarer Energien verbessern". Der Gesetzgeber hatte dabei zwar grundsätzlich Gemeinden im Blick, welche die Anschlussgebühren nach dem Gebäudeversicherungswert bemessen. Bei Gemeinden, die etwa Wasser- oder Abwasseranschlussgebühren aufgrund von erweiterten Flächen bemessen, ist kein Gebührenverzicht vorgesehen (Andreas Baumann/Ralph van den Bergh/Martin Gossweiler/Christian Häuptli/Erika Häuptli-Schwaller/ Verena Sommerhalder Forestier, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013 [nachfolgend Baugesetzkommentar], § 34 N 61; Botschaft vom 5. Dezember 2007 des Regierungsrats betreffend Teilrevision des BauG 1993 für die erste Beratung, S. 67). Vorliegend handelt es sich jedoch um eine leistungsabhängige Gebührenerhebung, die mit der Gebührenbemessung nach dem Gebäudeversicherungswert vergleichbar ist. Eine Gebührenerhebung wäre daher auch nach einer Anpassung der massgebenden Bestimmungen der Tarif- und Gebührenordnung nicht zulässig, da sie mit dem übergeordneten kantonalen Recht nicht vereinbar wäre.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den Ersatz der bestehenden Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe keine Anschlussgebühr erhoben werden darf. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8.
8.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
8.2. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind keine Parteikosten zu ersetzen.
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 145.00 und den Auslagen von Fr. 100.00, zusammen Fr. 745.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2)
Mitteilung - Mitwirkende Fachrichterin - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 2. November 2022
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli C. Dürdoth