4-BE.2022.8
4-BE.2022.8 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2023-11-15
15. November 2023Deutsch41 min
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2022.8 Urteil vom 15. November 2023 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsan...
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Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2022.8
Urteil vom 15. November 2023
Besetzung Präsident B. Wehrli Richter T. Plüss Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth
Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Dr. iur. Markus Siegrist, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, 5001 Aarau
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat
dieser vertreten durch lic. iur. Christian Munz, Rechtsanwalt, Frey-Herosé-Strasse 25, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Anschlussgebühren (Wasser und Abwasser)
Sachverhalt
A.
Die A._____ AG ist Alleineigentümerin der Parzelle aaa im Halte von 2'407 m2 an der R-Strasse ddd in Q._____. Am 29. Juni 2021 reichte sie bei der Gemeinde Q._____ ein Baugesuch für den Rückbau des bestehenden Gebäudes und den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern auf der Parzelle aaa ein. Mit Entscheid vom 19. September 2022 erteilte der Gemeinderat Q._____ die Baubewilligung für das geplante Bauprojekt. Im Rahmen der Baubewilligung wurden Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 37'744.85 und Abwasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 105'613.75 (jeweils zzgl. MWST) verfügt.
B.1. Mit Einsprache vom 26. Oktober 2022 liess die A._____ AG beim Gemeinderat Q._____ die Reduktion der Wasseranschlussgebühren sowie der Abwasseranschlussgebühren beantragen. Es sei die Fläche des bestehenden Gebäudes von 174 m2 abzuziehen und die Anschlussgebühren seien auf Basis einer anrechenbaren Fläche von 1'263 m2 zu berechnen.
B.2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 28. November 2022 vollumfänglich ab.
C.
Die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess den Einspracheentscheid mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgenden Anträgen anfechten:
"A. Formelle
1. Es sei der Gemeinderat Q._____ aufzufordern, die Baugesuchsakten des Gebäudes bbb (LIG Q._____ aaa) aus dem Jahre 1954 und die diesbezüglichen Gebührenverfügungen beizuziehen und dem Spezialverwaltungsgericht einzureichen.
2. Es seien die Baugesuchsakten zum Baugesuch Nr ccc des Jahres 2013 und die diesbezüglichen Gebührenverfügungen beizuziehen und dem Spezialverwaltungsgericht einzureichen.
3. Es seien diese Akten der Beschwerdeführerin zur Einsicht- und Stellungnahme (rechtliches Gehör) vorzulegen.
B. Materielle
1. Es sei der Einspracheentscheid des Gemeinderates Q._____ vom 28. November 2022 aufzuheben.
2. Es seien die festgesetzte Wasseranschlussgebühr von CHF 37'744.85 und die festgesetzte Abwasseranschlussgebühr von CHF 105'613.75 aufzuheben.
3. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat Q._____ zurückzuweisen.
4. Es seien:
4.1. Die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren gemäss Begründung zu reduzieren auf
a) Wasser: CHF 33'177.35;
b) Abwasser: CHF 92'833.45.
4.2. Bei der Berechnung der Anschlussgebühren sei die Fläche des bestehenden Gebäudes Nr. bbb von 174 m2 abzuziehen, sodass die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren auf einer anrechenbaren Fläche von 1'263.90 m2 berechnet werden.
4.3. Bereits bezahlte Anschlussgebühren seien anzurechnen.
4.4. Die Mehrwertsteuersätze verbindlich festzulegen (Wasser 2,5 %; Abwasser 7,7 %).
5. Andere und weitere Rechtsbegehren bleiben nach Gewährung des Akteneinsichtsrechts (A. Formelles 3) ausdrücklich vorbehalten.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners."
D.1. Nachdem der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.00 (Schreiben SKE vom 13. Dezember 2022) fristgerecht eingegangen war, wurde die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr eine Frist zur Vernehmlassung und Einreichung der Vorakten bis 25. Januar 2023 angesetzt.
D.2. Die nunmehr vertretene Einwohnergemeinde Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. Februar 2023 vernehmen und beantragte die Reduktion der Wasseranschlussgebühren um Fr. 175.00 auf Fr. 37'569.85. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen.
E.1. Mit Schreiben vom 1. März 2023 wurde die Beschwerdeantwort samt Originalbeilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Ihr wurde freigestellt, bis 24. März 2023 eine Replik zu erstatten.
E.2. Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 13. März 2023 eine Replik erstatten und hielt an ihren Anträgen fest. Ausserdem liess sie mehrere zusätzliche Beweisbegehren stellen.
Mit Schreiben vom 15. März 2023 reichte sie das Schreiben der Aargauischen Gebäudeversicherung (kurz: AGV) vom 10. März 2023 nach. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass das Einfamilienhaus im Jahr 1913 erstellt wurde.
E.3. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. März 2023 zur Kenntnis und stellte ihr frei, bis 27. April 2023 eine den Schriftenwechsel abschliessende Duplik abzugeben. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die von der Beschwerdeführerin beantragten Unterlagen einzureichen.
F.1. Die Beschwerdegegnerin liess innert mehrfach erstreckter Frist mit Eingabe vom 19. Juni 2023 duplizieren und reichte die vorhandenen Unterlagen ein.
F.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 liess die Beschwerdegegnerin Bemerkungen zur Duplik abgeben und an den gestellten Anträgen festhalten. Das Schreiben wurde der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.
G.
Das Gericht führte am 15. November 2023 eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert
30.
Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).
1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 28. November 2022 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 28. November 2022 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressatin des Einspracheentscheids vom 28. November 2022 hat die Beschwerdeführerin ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.
1.4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Zustellung des Einspracheentscheids nicht korrekt erfolgt sei. Dieser sei ihr direkt und nicht ihrem Vertreter zugestellt worden.
Wenn die Partei eine Person zur Vertretung bestimmt hat, muss der Entscheid an diese zugestellt werden (§ 27 Abs. 1 VRPG). Wird die Verfügung einzig der vertretenen Person und nicht ihrer Rechtsvertretung zugesellt, stellt dies eine mangelhafte Eröffnung dar (Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG]: unter Einschluss des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 38 N 12).
Den Parteien darf aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen (Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]). Diese Bestimmung bildet einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 144 II 401, E. 3.1.). So darf die fehlerhafte Zustellung etwa nicht dazu führen, dass eine Rechtsmittelfrist verpasst wird.
Die fehlerhafte Verfügung wird anfechtbar, in seltenen Fällen nichtig. Die Berufung auf Formmängel wird durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt. Entscheidend ist, ob einer Partei aus der fehlerhaften Eröffnung ein Nachteil erwächst. Formfehler fallen dann nicht ins Gewicht, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung gleichwohl den zugedachten Zweck erfüllt (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] C-1410/2013 vom 23. Februar 2015 Erw. 1.2.1 ff. mit Hinweisen). Vorliegend ist der Beschwerdeführerin aus der fehlerhaften Zustellung kein Nachteil entstanden. Der Eröffnungsmangel kann daher als geheilt gelten.
1.5. 1.5.1. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (§ 44 Abs. 1 VRPG). In der Revision des VRPG, in Kraft seit dem 1. Januar 2009, wurden die Rechtsmittelfristen vereinheitlicht und auf
30 Tage festgelegt (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Revision des VRPG vom 14. Februar 2007, S. 58). Im Zuge der Revision wurden auch die Rechtsmittelfristen in anderen Gesetzen, so im Baugesetz (Einsprachefrist, § 35 Abs. 2 BauG) und im Gemeindegesetz (Frist für Verwaltungsbeschwerde, § 105 Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978), angepasst.
Sowohl das Wasserreglement als auch das Abwasserreglement der Gemeinde Q._____ wurden noch unter dem alten VRPG erlassen und haben die damals geltende Beschwerdefrist übernommen (vgl. § 40 Abs. 1 des aufgehobenen VRPG vom 9. Juli 1968). Die Bestimmungen in den Reglementen hätten den geänderten Fristen angepasst werden sollen. Die Unterlassung ändert nichts an der Geltung der 30-tägigen Beschwerdefrist an das SKE.
Der Einspracheentscheid kann der Beschwerdeführerin frühestens am 29. November 2022 zugegangen sein. Somit ist die mit Poststempel vom 12. Dezember 2022 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden.
1.5.2. An der Verhandlung vom 15. November 2023 wurde dem Gemeinderat empfohlen, die in Bezug auf die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist fehlerhafte Rechtsschutzbestimmungen an das geltende Recht anpassen zu lassen. Die Reglemente befinden sich jedoch bereits in Überarbeitung (Protokoll, S. 5).
1.6. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374).
2.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung zu erheben. Er verpflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] und § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).
2.3. 2.3.1. Die Wasseranschlussgebühren sind in der Gemeinde Q._____ im Wasserreglement (kurz: WR) vom tt.mm. 1999 geregelt. Das Reglement wurde entsprechend der Kompetenzordnung in § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) vom 19. Dezember 1978 von der Einwohnergemeindeversammlung am tt.mm. 1999 beschlossen.
2.3.2. Zahlungspflichtig ist jeweils der Eigentümer der angeschlossenen Baute im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 79 Abs. 2 WR). Die Zahlungspflicht entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Für Ersatzbauten gilt dieselbe Regelung wie für Neubauten. Bei Um, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Arbeiten (§ 79 Abs. 2 WR). Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgabenbzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 71 Abs. 4 WR).
2.3.3. Für den Anschluss von Wohnbauten (inkl. An- und Nebenbauten) an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde nach § 76 Abs. 2 lit. a WR eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche gemäss Tarifanhang. Bei Wohnbauten wir eine Gebühr in Höhe von Fr. 26.25 pro m2 Bruttogeschossfläche erhoben.
Gemäss § 78 Abs. 1 WR wird die Anschlussgebühr bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute für die anrechenbaren erweiterten Flächen erhoben, unabhängig davon, ob dadurch die Wasserversorgung mehr beansprucht wird oder nicht. Bei Neubauten, welche an die Stelle abgebrochener Gebäude treten, muss die volle Anschlussgebühr entrichtet werden. Früher bezahlte Anschlussgebühren werden angerechnet, wobei ein Überschuss nicht zurückerstattet wird (§ 78 Abs. 2 WR).
2.4. 2.4.1. Die Abwasseranschlussgebühren sind in der Gemeinde Q._____ im ebenfalls kompetenzgemäss erlassenen Abwasserreglement (kurz: AR) vom tt.mm. 1999 geregelt.
2.4.2. Die Zahlungspflicht entsteht gemäss § 49 AR mit dem Anschluss an die Gemeindekanalisation. Schuldner der einmaligen Abgaben, zu denen auch Anschlussgebühren zählen, ist der Baugesuchsteller (§ 44 Abs. 1 AR). Die festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer wird den Abgabepflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 44 Abs. 3 AR).
2.4.3. Für den Anschluss von Wohnbauten an die öffentliche Kanalisation erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche gemäss Tarifanhang (§ 46 Abs. 1 lit. a AR). Als Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Die in § 49 Abs. 2 der Bau und Nutzungsordnung definierten Nebenräume werden nicht angerechnet (§ 47 AR). Für Wohnbauten wird nach Gebührentarif eine Anschlussgebühr von Fr. 73.45 pro m2 Bruttogeschossfläche erhoben.
Bei Neu- und Umbauten auf bisherigen Gebäudeplätzen, für die bisher noch keine Anschlussgebühren bezahlt worden sind, ist die volle Anschlussgebühr zu entrichten (§ 48 Abs. 1 AR). Bei Neu-, An-, Aus- und Umbauten auf bisherigen Gebäudeplätze wird die Anschlussgebühr für die erweiterte Fläche erhoben (§ 48 Abs. 2 AR).
2.5. Mit dem WR und dem AR liegen formal betrachtet grundsätzlich taugliche Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Wasser- und Abwasseranschluss-
gebühren vor. Dies ist unbestritten (Protokoll, S. 6). Es wird jedoch zu prüfen sein, ob die Bestimmungen mit dem höherrangigen Recht vereinbar sind.
3.
3.1. 3.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst mehrere Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Sie lässt geltend machen, es sei keine Einspracheverhandlung durchgeführt worden, obwohl dies beantragt worden sei. Dieses Vorgehen sei vom Gemeinderat zudem nicht begründet worden. Eine Einspracheverhandlung diene einerseits der Sachverhaltsabklärung und andererseits der Abnahme von Beweismitteln. Auch setze sie das persönlich-keitsbezogene Mitwirkungsrecht beim Erlass des Einspracheentscheids um. Der Gemeinderat habe die Beschwerdeführerin um ihr Mitwirkungsrecht gebracht. Weiter seien die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 weder beigezogen worden, noch sei in diese Einsicht gewährt worden. Schliesslich genüge die Begründung des Einspracheentscheids rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht. Der Einspracheentscheid setze sich nicht mit den Argumenten in der Einsprache auseinander. So werde etwa der Hinweis, dass die Anschlussgebühren im Jahr 2013 bei gleicher Rechtslage richtig ermittelt worden seien, im Einspracheentscheid weder erwähnt noch abgehandelt. Auch würden die Vorbringen bezüglich Mehrwertsteuer nicht richtig behandelt. Durch die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts, die Nichtgewährung der Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Sachverhaltsabklärung sowie die ungenügende Begründung des Einspracheentscheids werde das rechtliche Gehör verletzt, weshalb der Entscheid aufzuheben sei.
3.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, im Einspracheverfahren bestehe kein Anspruch auf Durchführung einer Einspracheverhandlung. Dass keine solche durchgeführt worden sei, stelle keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Weiter seien für das Grundstück der Beschwerdeführerin trotz Suche im Archiv zwar Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gefunden worden, diese enthielten aber mit Ausnahme des Umschlags und zweier Pläne keine weiteren Unterlagen. Folglich habe die Gewährung der Einsicht in diese Unterlagen in Bezug auf die umstrittenen Anschlussgebühren keinen Sinn gemacht. Mit Einreichung der Baugesuchsakten beim SKE werde die Akteneinsicht dennoch nachträglich gewährt. Schliesslich habe der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin dessen sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Der Standpunkt der Gemeinde gehe daraus klar hervor. Selbst wenn hinsichtlich des Mehrwertsteuersatzes inhaltlich falsch verfügt worden sei, führe dies nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege somit nicht vor. Sollte dennoch wider Erwarten eine Gehörsverletzung vorliegen, werde sie durch das vorliegende Verfahren geheilt.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, N 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten.
Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S. gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.).
Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG).
3.3. 3.3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Ein solcher Anspruch könnte sich allenfalls aus dem kantonalen Recht ergeben (AGVE 2002 S. 428; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1012, mit Hinweisen). Der in § 21 VRPG statuierte Anspruch wiederholt jedoch lediglich den durch Bundes- und Völkerrecht garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör und geht nicht darüber hinaus (vgl. Botschaft VRPG, S. 31 f.).
3.3.2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) vom 4. November 1959 einen Anspruch auf eine mündliche Einspracheverhandlung hat. Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantiert einen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, wenn diese beantragt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1189). Diese Bestimmung gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz mindestens einmal im Verfahren (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 309). Die Bestimmung bezieht sich folglich auf Verfahren vor einer gerichtlichen Behörde. Als Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gilt eine Behörde, die in einem justizförmigen, fairen Verfahren begründete und bindende Entscheidungen über Streitfragen trifft, Sachverhalts- und Rechtsfragen frei überprüfen darf und organisatorisch und personell sowohl gegenüber anderen Behörden als auch gegenüber den Parteien unabhängig und unparteiisch ist (vgl. BGE 139 III 98, Erw. 4.2). Beim Gemeinderat Q._____ handelt es sich nicht um eine gerichtliche Behörde. Einen Anspruch auf mündliche Anhörung hat die Beschwerdeführerin daher erst im Verfahren vor dem SKE.
3.4. 3.4.1. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsinterne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Massgebend für die Gewährung oder Verweigerung der Akteneinsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält oder Beweischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1019 ff. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3).
3.4.2. Ein Editionsgesuch darf abgewiesen werden, wenn die begehrten Unterlagen für den Verfahrensausgang nicht relevant erscheinen. Angebotene Beweise, welche eine nicht erhebliche Tatsache betreffen, offensichtlich nicht tauglich sind oder das Beweisergebnis nicht ändern können, dürfen in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt werden (AGVE 2008 S. 314, mit Hinweisen; BGE 141 I 64, Erw. 3.3; BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 Erw. 6.2 mit Hinweisen).
Vorliegend enthalten die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 keine Hinweise auf bezahlte Anschlussgebühren. Erst bei einer erneuten Suche im Archiv im Hinblick auf das Beschwerdeverfahren wurden Hinweise auf in der Vergangenheit bezahlte Wasseranschlussgebühren in einem separaten Dokument gefunden, welches jedoch nicht zu den Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gehört. Dieses wurde dem SKE mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 eingereicht.
Auf die beantragte Gewährung der Akteneinsicht in die Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 konnte demzufolge in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.
3.5. 3.5.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde die Vorbringen des Rechtssuchenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ergibt. Diese Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 102 f.; BGE 124 V 181; AGVE 2002 S. 397 f. mit Hinweisen; Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 Erw. 2.1.).
3.5.2. Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess (BGE 121 I 57; BGE 117 Ib 86, je mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 427; AGVE 2002 S. 423). Handelt es sich um einen Bereich, in dem der urteilenden Instanz ein Ermessensspielraum zukommt, so ist eine umfassendere Begründung erforderlich, damit die Parteien – und die Rechtsmittelinstanz – die Ermessensausübung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.).
3.5.3. Im Einspracheentscheid vom 28. November 2022 wird festgehalten, dass die Mehrwertsteuersätze verbindlich auf den Rechnungen der Abteilung Finanzen ausgewiesen werden. Dies genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, zumal die Beschwerdeführerin lediglich einen Antrag auf verbindliche Festlegung der Mehrwertsteuersätze gestellt hat, diesen in ihrer Einsprache aber auch nicht weiter begründet hat.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sich der Einspracheentscheid nicht mit der Gebührenberechnung im Jahr 2013 auseinandersetze. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sich der Einspracheentscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Erw. 3.5.2.).
Der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 setzt sich ausreichend mit den einzelnen Argumenten der Einsprache der Beschwerdeführerin auseinander. Die Beschwerdeführerin konnte den Entscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten.
3.6. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie habe bereits im Jahr 2013 ein Baugesuch für den Abbruch des Gebäudes Nr. bbb und die Erstellung von drei Mehrfamilienhäusern (12 Wohnungen) mit Autoeinstellhalle eingereicht. Die daraufhin erteilte Baubewilligung sei am 24. Juni 2013 rechtskräftig geworden, von dieser sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Bei der Gebührenerhebung im Rahmen der im Jahr 2013 erteilten Baubewilligung sei die Wohnfläche um 174 m2 aufgrund von bereits entrichteten Anschlussgebühren für das bestehende Gebäude reduziert worden. Damals hätten bereits die noch heute geltenden Reglemente Anwendung gefunden.
Ersatzbauten dürften aufgrund des Rechtsgleichheitsgebots nicht anders behandelt werden als Um- und Erweiterungsbauten. Die Anschlussgebühren seien daher nur für die erweiterte Fläche zu erheben.
Aus den von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 gehe hervor, dass diese nicht die Erstellung des Gebäudes, sondern einen Anbau beträfen, für welchen Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 175.00 erhoben worden seien.
Weiter fehle in den Anschlussgebührenverfügungen die Mehrwertsteuer. Bei der Wasseranschlussgebühr betrage die Mehrwertsteuer 2.5 % (Lebensmittel). Bei der Abwasseranschlussgebühr betrage sie 7.7 %. Die Mehrwertsteuersätze müssten in die Gebührenverfügung aufgenommen werden, andernfalls fehle die Vollstreckbarkeit.
4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die Beschwerdeführerin habe von der Baubewilligung vom 24. Juni 2013 keinen Gebrauch gemacht. Diese sowie die darin enthaltene Gebührenverfügung seien daher irrelevant für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache.
Die Regelung gemäss § 78 Abs. 2 WR, wonach die früher bezahlten Anschlussgebühren angerechnet werden, genüge dem Grundsatz der Rechtsgleichheit. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin sei die Bestimmung verfassungskonform und daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Aus welchen Gründen der Gemeinderat im Jahr 2013 bei der Bemessung der Gebühren eine Fläche von 174 m2 abgezogen habe, lasse sich nicht mehr eruieren. Dies sei aber für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht relevant. Für den Abzug einer Fläche von 174 m2 bei der Bemessung der Wasseranschlussgebühren bestehe vorliegend keine gesetzliche Grundlage. § 78 Abs. 2 WR erlaube nur die Anrechnung von früher bezahlten Anschlussgebühren.
Mit ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin einen Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm. 1954 sowie ein weiteres Dokument mit der Überschrift "Wasser-Kasse" ein. Der Protokollauszug lasse vermuten, dass Familie B._____ Erben, S._____, im Jahr 1954 eine Baubewilligung für einen Schopfanbau, Estrichausbau zu einem Badezimmer, einem Schlafzimmer sowie für eine Kläranlage erteilt worden und gleichzeitig die Erstellung eines Wasseranschlusses genehmigt worden sei. Dem Dokument "Wasser-Kasse" sei zu entnehmen, dass C._____ Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 170.80 und Fr. 4.20 entrichtet hatte. Es sei zu vermuten, dass es sich um dieselbe Liegenschaft handle, durch die Beschwerdeführerin abgerissen werden soll. Die in der Vergangenheit geleisteten Wasseranschlussgebühren seien anzurechnen. In diesem Umfang sei die Beschwerde gutzuheissen und die Wasseranschlussgebühren seien um insgesamt Fr. 175.00 zu reduzieren.
Abwasseranschlussgebühren seien für das Gebäude auf Parzelle aaa dagegen in der Vergangenheit noch keine verlangt und entrichtet worden. Trotz intensiver Nachforschung im Archiv habe sich kein Anhaltspunkt da-
für finden lassen, dass für das Gebäude bereits Abwasseranschlussgebühren entrichtet worden seien. § 48 Abs. 2 AR sei daher vorliegend nicht anwendbar. Zur Anwendung komme stattdessen § 48 Abs. 1 AR, wonach die volle Anschlussgebühr zu entrichten ist. Es sei nicht Sache der Gemeinde, zu beweisen, dass keine Anschlussgebühren geleistet worden sind. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin für allfällige frühere Zahlungen von Anschlussgebühren beweispflichtig. Vorliegend habe daher die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
In Bezug auf die Mehrwertsteuern lässt die Beschwerdegegnerin vorbringen, in der Gebührenverfügung sei deutlich festgehalten, dass die Anschlussgebühren zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer verfügt seien. Auf Erschliessungsleistungen (Steuerobjekt) der Beschwerdeführerin (mehrwertsteuerpflichtiges Subjekt) erhebe die Gemeinde von Gesetzes wegen auf der Basis des von der Beschwerdegegnerin dafür empfangenen Entgelts (Bemessungsgrundlage) Mehrwertsteuern. Die Mehrwertsteuerbelastung stütze sich direkt auf das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) vom 12. Juni 2009. Die blosse Erwähnung der Tatsache, dass zusätzlich zu den Anschlussgebühren Mehrwertsteuern geschuldet seien, hindere die Vollstreckbarkeit der Anschlussgebühren nicht.
5.
Die Gebührenansätze in Höhe von Fr. 26.25 pro m2 angeschlossene Fläche (Wasseranschlussgebühr) sowie von Fr. 73.45 pro m2 angeschlossene Fläche (Abwasseranschlussgebühr) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Protokoll, S. 6). Unbestritten ist auch, dass es sich bei dem Neubauprojekt um einen Ersatzbau und nicht um einen Um-, An- oder Erweiterungsbau handelt.
6.
6.1. 6.1.1. In der Vergangenheit hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass es sich bei Anschlussgebühren um eine einmalige Abgabe handle (vgl. etwa BGE 112 Ia 260. Erw. 5a; BGE 97 I 337, Erw. 2a). Für den Fall, dass eine Liegenschaft nachträglich aus- oder umgebaut wird, können ergänzende Anschlussgebühren vorgesehen werden (Bundesgerichtsentscheid 2P.45/2003 vom 28. August 2003, Erw. 5.3).
6.1.2. In neueren Entscheiden scheint das Bundesgericht vom früheren, ursprünglich auch in der Lehre verbreiteten (siehe etwa Eugen Meier, Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem Recht, Diss. Freiburg 1948, S. 67 f.; Peter Karlen, Grundsätze des Erschliessungsabgaberechts, in:
Raumplanungsgruppe Nordostschweiz, Informationsblatt 3/1993, S. 15) Einmaligkeitsgrundsatz (Erw. 6.1.1.) abgerückt zu sein.
So hat es zur gebührenrechtlichen Behandlung von Ersatzbauten einerseits und von Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten andererseits zwar festgehalten, dass Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbauten. Das ergebe sich einerseits aus dem mit der Anschlussgebühr verfolgten Finanzierungszweck, andererseits aber auch aus praktischen Gründen. Es sei oft nicht möglich, zwischen Ersatzbau und Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbau eine klare Trennlinie zu ziehen. Die Gleichsetzung soll aber nicht absolut gelten. Wo zwischen Altbaute und Ersatzbaute eine grosse Diskrepanz bestehe, könne für die Ersatzbaute trotz eines grundsätzlich vorhandenen Anschlusses die volle Anschlussgebühr erhoben werden. Eine unterschiedliche Behandlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau / Umbau sei auch zulässig, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig war und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt wurde (Bundesgerichtsentscheide 2P.78/2003 vom 1. September 2003, Erw. 3.6 mit Hinweisen; 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.2 und 3.3.1 ff.; 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007, Erw. 5.2). Zulässig ist auch eine Abgaberegelung, die für Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbauten eine Zusatzgebühr nach Massgabe des Mehrwerts bzw. der Mehrfläche vorsieht, bei Ersatzbauten die Gebühr aber nach dem gesamten Versicherungswert bzw. der gesamten Fläche bemisst, sofern die seinerzeit für die beseitigte Altbaute bezahlten Anschlussgebühren abgezogen werden. Das Bundesgericht führte dazu aus, durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen, auch wenn dieses ein bereits angeschlossenes Gebäude ersetze. Es gebe kein unabhängig von einem bestimmten Gebäude bestehendes, zeitlich unbeschränktes wohlerworbenes Anschlussrecht, das bei späteren baulichen Änderungen als feste Grösse respektiert werden müsse. Gründe der Billigkeit könnten es aber rechtfertigen, auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grad Rechnung zu tragen. Das werde mit der Anrechnung bereits bezahlter Anschlussgebühren berücksichtigt (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3.).
6.1.3. Zulässig wäre auch eine Abgaberegelung, die für Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbauten eine Zusatzgebühr nach Massgabe des Mehrwerts bzw. der Mehrfläche vorsieht, bei Ersatzbauten die Gebühr aber nach der gesamten Fläche bemisst, sofern die seinerzeit für die beseitigte Altbaute bezahlten Anschlussgebühren abgezogen werden. Gründe der Billigkeit könnten es aber rechtfertigen, auch bei Ersatzbauten, gleich wie bei Erweiterungs- und Umbauten, bei der Bemessung der Anschlussgebühr den bisher auf den betreffenden Grundstücken vorhandenen und durch eine entsprechende Abgabe bereits abgegoltenen Anschlüssen bis zu einem gewissen Grad Rechnung zu tragen. Das werde mit der Anrechnung bereits bezahlter Anschlussgebühren berücksichtigt (Bundesgerichtsentscheid 2P.223/2004 vom 18. Mai 2005, Erw. 3.3.3.)
6.1.4. In seinem Entscheid vom 10. Oktober 2007 rekapitulierte das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu den Anschlussgebühren für Ersatzbauten. Es wies darauf hin, dass die Anschlussgebühren nicht ein Entgelt für die Erhaltung der Lieferbereitschaft der Wasserversorgung darstellten, sondern dass sie die Erstellungskosten der Versorgungsanlagen decken sollen. Unter diesem Gesichtspunkt erscheine es nicht massgebend, wie spätere bauliche Veränderungen auf einem angeschlossenen Grundstück in baurechtlicher Hinsicht zu qualifizieren seien. Entscheidend sei in erster Linie, ob das Versorgungswerk für die baulichen Veränderungen auf dem angeschlossenen Grundstück zusätzliche Kapazitäten zur Verfügung stellen müsse und dem Gemeinwesen dadurch allenfalls zusätzliche Baukosten erwachsen. Im Weiteren hielt das Bundesgericht fest, dass mit Blick auf den Finanzierungszweck von Anschlussgebühren Ersatzbauten grundsätzlich gleich wie Um- und Erweiterungsbauten zu behandeln seien. Etwas Anderes könne allenfalls gelten, wenn das abgebrochene Gebäude baufällig und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt worden sei. Es gebe keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Bemessungskriteriums. Auch sei nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten Anschlussgebühren wie für Neubauten zu verlangen. Das setze aber einerseits voraus, dass für die Altbaute bisher keine solche Abgabe erhoben worden sei, und andererseits, dass die Gebühr für Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls wie bei einer Neubaute bemessen werde (Bundesgerichtsentscheid 2C_153/2007, Erw. 5.2 ff.).
6.1.5. Nach der zitierten Rechtsprechung sind Umbauten und Ersatzbauten anschlussgebührenrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln. Eine Erhebung der gleichen Gebühr für Ersatzbauten wie bei Neubauten rechtfertigt sich aber nur dann, wenn für die Altbaute bisher keine solche Abgabe geleistet worden ist und auch für Um- und Erweiterungsbauten die Gebühr wie bei einer Neubaute festgesetzt wird (vgl. Erw. 6.1.2.).
Im Weiteren sind Ausnahmen von der Regel, dass Ersatzbauten gleich wie Um- und Erweiterungsbauten behandelt werden müssen, allenfalls dann zulässig, wenn Alt- und Ersatzbau stark (strukturelle Nutzungsänderung) voneinander abweichen oder wenn das abgebrochene Gebäude baufällig
war und der Anschluss während längerer Zeit nicht benutzt wurde (vgl. Erw. 6.1.4.).
6.2. 6.2.1. Das Wasserreglement der Gemeinde Q._____ behandelt Um-, An-, Ausund Erweiterungsbauten gebührenrechtlich nicht gleich wie Ersatzbauten. Auch wenn Ersatzbauten grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten, toleriert die bundesgerichtliche Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eine Ungleichbehandlung. Dabei ist insbesondere eine Regelung, wonach für Ersatzbauten eine volle Anschlussgebühr abzüglich geleisteter Gebühren für abgerissene Altbauten zu erheben ist, zulässig – wie sie im Wasserreglement der Gemeinde Q._____ konkret vorgesehen ist (§ 78 Abs. 2 WR).
6.2.2. Für die Abwasseranschlussgebühr sieht das Abwasserreglement eine andere Regelung vor. Sofern in der Vergangenheit bereits Anschlussgebühren geleistet worden sind, werden sowohl bei Ersatzbauten als auch bei Um-, An- und Erweiterungsbauten die bereits bestehenden Bruttogeschossflächen angerechnet und nur die erweiterten Flächen mit Anschlussgebühren belastet (§ 48 Abs. 2 AR). Es findet somit eine Gleichbehandlung der beiden Abgabetatbestände statt. Wenn jedoch in der Vergangenheit noch keine Anschlussgebühren geleistet worden sind, ist bei Ersatzbauten die volle Anschlussgebühr zu entrichten (§ 48 Abs. 1 AR).
Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich zulässig, für Ersatzbauten die volle Anschlussgebühr wie für Neubauten zu verlangen, sofern für die Altbaute bisher keine Anschlussgebühr erhoben worden ist und sofern die Anschlussgebühr für Um- und Erweiterungsbauten gleich wie bei einer Neubaute bemessen wird. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Regelung im Abwasserreglement.
6.3. Grundsätzlich wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte Ersatzbau und Um-, An-, Ausoder Erweiterungsbau zwar vorzuziehen, die von der Gemeinde Q._____ vorgesehenen Regelungen sind aber zulässig. Bei dieser Ausgangslage besteht vorliegend kein Grund, dem Wasser- und dem Abwasserreglement der Gemeinde Q._____ die Anwendung zu versagen.
7.
7.1. 7.1.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie habe nicht alle vorhandenen Belege früherer Anschlussgebührenzahlungen vorgelegt.
Aus dem Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich eine Aktenerstellungsund Aktenführungspflicht der Beschwerdegegnerin. Die Gemeinden seien verpflichtet, ihre Baugesuchsakten, Anschlussgebührenverfügungen und sämtliche Protokolle aufzubewahren, da verschiedene spätere Sachverhalte daran anknüpften. Wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Aktenführungspflicht nicht nachkomme, dürfe dies nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin sein.
7.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, die Rüge der Beschwerdeführerin betreffe einen abgeschlossenen Sachverhalt, welcher sich vor rund
70 Jahren abgespielt habe. Die Aktenführungspflicht betreffe demgegenüber hängige und laufende Verfahren. Aus der Aktenführungspflicht könne nicht gefolgert werden, dass eine Gemeinde sämtliche Unterlagen abgeschlossener und rechtskräftig erledigter Verfahren 70 Jahre zurück aufbewahren müsse. Es gebe keine Pflicht der Gemeinden, sämtliche Akten über ewige Zeiten aufzubewahren. Zu beachten sei weiter, dass zwar Baugesuchsakten aus dem Jahr 1954 vorhanden seien, diese aber keine Hinweise in Bezug auf bezahlte Anschlussgebühren enthielten. Nach der allgemeinen Beweislastregel falle der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei aus, welche aus einem behaupteten Sachverhalt Rechte ableiten wolle. Es sei daher an der Beschwerdeführerin, den Beweis für in der Vergangenheit bezahlte Anschlussgebühren zu erbringen.
7.2. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271).
Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog angewendet (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 74; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungspflicht, d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91).
Als Regelbeweismass gilt grundsätzlich der strikte Beweis. Kann ein Beweis aber nur unter grössten Schwierigkeiten erbracht werden, kann dem allenfalls mit einer Senkung des Beweismasses entgegengewirkt werden. Ausnahmebeweismasse ergeben sich entweder aus dem Gesetz oder aus gewissen, durch die Rechtsprechung gebildeten Fällen, wo kein strikter Beweis möglich ist. Die Rechtsdurchsetzung soll nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten (Groner, a.a.O., S. 183 f.). Eine Beweislastumkehr wird nach der Gerichtspraxis aber nur vorgenommen, wenn die andere Partei leichtfertig die Beweislage zulasten der beweisbelasteten Partei verschlechtert hat (z.B. durch Verletzung der Aktenführungspflicht; Groner, a.a.O., S. 93).
7.3. Der dargestellten (Erw. 7.2.) Beweislastregel zufolge hat im vorliegenden Abgabestreit die Gemeinde das Vorliegen eines abgabebegründenden Tatbestands, die Beschwerdeführerin die für das bestehende Gebäude bezahlten Anschlussgebühren nachzuweisen.
Der Nachweis des Abgabegrundes (Anschluss an Erschliessungsanlage) kann in der Regel problemlos erbracht werden Das ist auch hier der Fall. Dass für den Anschluss der Neubauten an das Wasser- und Abwassernetz Anschlussgebühren geschuldet sind, wird denn auch nicht bestritten.
Der von der Beschwerdeführerin verlangte Nachweis der Anschlussgebührenzahlungen für das bestehende Gebäude ist ungleich schwieriger. Die Zahlungen können weit zurückliegen und von einem oder mehreren früheren Eigentümern erbracht worden sein.
Nachweise für frühere Zahlungen von Anschlussgebühren könnten allenfalls im Archiv der Gemeinde liegen. Diese hat eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Belege, der sie vorliegend auch nachgekommen ist. Sie hat nur das Dokument "Wasser-Kasse" gefunden und geht davon aus, dass keine Abwasseranschlussgebühren bezahlt worden sind (Erw. 4.2.).
Nachdem die Beschwerdegegnerin nochmals im Archiv erfolglos nach weiteren Belegen für in der Vergangenheit geleistete Abwasseranschlussgebühren gesucht hat, sieht auch das Gericht keine Möglichkeit, wie frühere Zahlungen nachgewiesen werden könnten. Es bestehen weder für die eine noch die andere Seite derart langfristige Aktenaufbewahrungspflichten. Es ist zudem durchaus möglich, dass das bestehende Gebäude kostenlos angeschlossen wurde, da bei Erlass der ersten Wasser- bzw. Abwasserreglemente in den 1960er-Jahren die bestehenden Anschlüsse nicht in allen Gemeinden konsequent belastet wurden.
7.4. Es bleibt somit bei der verfügten Abwasseranschlussgebühr.
Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2023 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, C._____ sei der Baumeister, nicht der Eigentümer des bestehenden Gebäudes gewesen. Es hätte daher bei der Wasseranschlussgebühr ein Abzug von Fr. 200.00 vorgenommen werden müssen (Protokoll, S. 2). Aus dem Protokoll des Gemeinderats Q._____ vom tt.mm. 1954 geht hervor, dass B._____ Erben, S._____, die Baubewilligung für einen Schopfanbau und Estrichausbau erteilt wurde. Aus dem Dokument "Wasser-Kasse" ergibt sich, dass von D._____, Pächter, S._____, Anschlussgebühren in Höhe von Fr. 200.00 geleistet wurden. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die für das bestehende Gebäude bezahlten Wasseranschlussgebühren handelt. Somit sind die in der Vergangenheit für das Gebäude entrichteten Wasseranschlussgebühren in Höhe von Fr. 200.00 von den verfügten Wasseranschlussgebühren in Abzug zu bringen.
8.
8.1. 8.1.1. Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Gemeinde verhalte sich widersprüchlich, indem sie die Fläche von 174 m2 heute nicht mehr anrechne, obwohl sie dies noch im Jahr 2013 getan habe. Massgebend für die Gebührenberechnung sei immer die Fläche des bestehenden Gebäudes gewesen. Andernfalls wäre diese auch nicht vom damaligen Bauverwalter E._____ ermittelt worden, was aus der Checkliste Baugesuchskontrolle im Dossier Nr. ccc klar hervorgehe.
8.1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der geltend gemachte Abzug einer Fläche von 174 m2 im Jahr 2013 sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Der Entscheid aus dem Jahr 2013 sei dahingefallen, nachdem die Beschwerdeführerin nicht innert der gesetzlichen Frist von zwei Jahren von der entsprechenden Baubewilligung Gebrauch gemacht habe. Es liege diesbezüglich kein widersprüchliches Verhalten der Gemeinde vor.
8.2. Die Gemeinde hat die Reglemente vorliegend korrekt angewendet. Bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2013 hat sie die Bestimmungen jedoch
anders angewendet und sowohl bei der Bemessung der Wasseranschlussgebühr als auch der Abwasseranschlussgebühr einen Abzug der bestehenden Fläche gewährt. Ein solcher Abzug ist gemäss § 78 Abs. 2 WR nicht zulässig. Es dürfen nur in der Vergangenheit geleistete Anschlussgebühren abgezogen werden. Bei den Abwasseranschlussgebühren ist ein Abzug der bestehenden Flächen zwar grundsätzlich vorgesehen, jedoch nur sofern in der Vergangenheit bereits Anschlussgebühren geleistet worden sind (§ 48 Abs. 1 AR). Da vorliegend keine Nachweise für ein der Vergangenheit geleistete Abwasseranschlussgebühren erbracht werden konnten (Erw. 7.3), hätte die bestehende Fläche auch bei der Bemessung der Abwasseranschlussgebühr nicht abgezogen werden dürfen. Die Gemeinde hatte somit im Jahr 2013 die geltenden Bestimmungen falsch angewendet.
8.3. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Eine Berufung auf Vertrauensschutz setzt voraus, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (Vertrauensgrundlage), dass sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war, dass die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 143 V 341 S. 346 E. 5.2.1).
Grundsätzlich geht das Legalitätsprinzip dem Vertrauensschutz vor. Das Prinzip des Vertrauensschutzes kann jedoch in einem konkreten Fall gebieten, dass das massgebende Gesetz nicht angewendet wird, obschon alle Voraussetzungen dafür gegeben sind. Von einer Gesetzesanwendung ist z.B. abzusehen, wenn die Behörde dem betroffenen Privaten eine im Widerspruch zum Gesetz stehende Zusicherung gegeben hat, auf die er sich verlassen durfte, oder wenn wohlerworbene Rechte betroffen sind. Jedoch vermag nur eine behördliche Zusicherung oder Auskunft, die an eine bestimmte Person gerichtet und auf einen konkreten Fall bezogen ist, eine Abweichung vom Gesetz zu rechtfertigen. In diesem Fall ist zwischen dem Vertrauensinteresse der betreffenden Person und dem mit dem verletzten Gesetz verfolgten öffentlichen Interesse abzuwägen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626, 695 f.).
Da die Beschwerdeführerin die im Jahr 2013 erteilte Baubewilligung ungenutzt verfallen liess, fehlt es vorliegend bereits an einer Vertrauensgrund-
lage. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Eine allfällig nachteilige Disposition muss daher nicht weiter geprüft werden.
8.4. Auch aus einer fehlerhaften Praxis der Gemeinde in der Vergangenheit kann die Beschwerdegegnerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der Regel vorgeht. Es gibt grundsätzlich keinen Anspruch des Rechtsanwenders auf eine "Gleichbehandlung im Unrecht". Lediglich bei Bestehen einer eigentlichen ständigen gesetzwidrigen Praxis und sofern die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, können Private die rechtsgleiche Behandlung verlangen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 599 ff.).
Vorliegend sind der Gemeinde in der Vergangenheit zwar Fehler bei der Festsetzung der Anschlussgebühren unterlaufen, welche auf die unterschiedlichen Regelungen bezüglich Ersatzbauten im WR und im AR zurückzuführen sein könnten. Eine eigentliche ständige gesetzwidrige Praxis, welche die Gemeinde weiterführen wolle, ist jedoch nicht erkennbar.
8.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus der im Jahr 2013 erteilten Baubewilligung und der damals falschen Rechtsanwendung bei der Festsetzung der Anschlussgebühren nichts für sich ableiten kann.
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die fehlende Mehrwertsteuer in den Anschlussgebührenverfügungen.
Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) vom 12. Juni 2009 unterliegen unternehmerische Leistungen von Gemeinwesen der MWST. Welche Leistungen als unternehmerisch gelten, wurde vom Bundesrat in Art. 14 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) vom 27. November 2009 präzisiert. Unternehmerischer Natur und damit steuerbar sind u.a. die Lieferung von Wasser (Art. 14 Ziff. 2 MWSTV) sowie Tätigkeiten im Entsorgungsbereich (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV). Zu Letzteren gehört auch das Ableiten von Schmutz- und Sauberwasser.
Anschlussgebühren sind zum massgebenden Satz (Wasser in Leitungen zum reduzierten Satz; Abwasser, Elektrizität, Gas, Kabelfernsehen usw. zum Normalsatz) zu versteuern (vgl. MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, S. 125). Der Normalsatz liegt derzeit bei 7.7 %, der reduzierte Satz bei
2.5 %. Abwasseranschlussgebühren sind demnach zu 7.7 % zu versteuern, Wasseranschlussgebühren zu 2.5 %.
9.2. Die MWST sind zusätzlich zu den Anschlussgebühren Wasser und Abwasser geschuldet (§ 71 Abs. 4 WR und § 44 Abs. 3 AR). Die Bestimmungen sehen jeweils vor, dass die MWST separat ausgewiesen wird. Fraglich ist jedoch, ob die MWST bereits in der Gebührenverfügung separat ausgewiesen werden muss oder erst bei der Rechnungsstellung.
Vorliegend wurden die zusätzlichen Beträge für die MWST in der Gebührenverfügung nicht separat ausgewiesen. Es wird jedoch erwähnt, dass die Anschlussgebühren zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet sind. Der jeweils anwendbare Mehrwertsteuersatz geht aus der Verfügung nicht hervor.
Das Gemeinwesen hat seinen Kunden auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen von Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG entspricht (MWST-Branchen-Info 19, Gemeinwesen, S.48). Dass die MWST verfügt wird, ist demnach nicht erforderlich, sofern eine Rechnung gestellt wird, die den Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 und 3 MWSTG entspricht. Es werden die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen.
10.
Zusammenfassend bleibt es damit bei den von der Gemeinde verfügten Abwasseranschlussgebühren von Fr. 105'613.75. Die Wasseranschlussgebühren sind von Fr. 37'744.85 um Fr. 200.00 auf Fr. 37'544.85 zu reduzieren. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.
11.
11.1. 11.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Vorliegend kann einzig die Reduktion der Wasseranschlussgebühr um Fr. 200.00 als Obsiegen gewertet werden. Da diese nur rund 1 % des Streitbetrags ausmacht, gälte das Unterliegen praxisgemäss als vollständiges (AGVE 2007, S. 225). Die Verfahrenskosten wären dementsprechend vollumfänglich von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen.
11.1.2. Anlässlich der Verhandlung vom 15. November 2023 führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei durch die Gemeinde nicht richtig abgeklärt worden. Auch rügte er den Umstand, dass die Einsicht in Baugesuchsakten erst im Verfahren vor dem SKE gewährt wurde. Wären deren Inhalt früher bekannt gewesen, wäre das Verfahren in eine ganz andere Richtung gegangen (Protokoll, S. 8). Er deutete damit an, dass die Erhebung einer Beschwerde auf diese Weise womöglich von vornherein vermeidbar gewesen wäre. Dies ist nicht von der Hand zu weisen. Mit Durchführung einer Einspracheverhandlung - auch wenn darauf kein rechtlicher Anspruch besteht - sowie durch Gewährung der Einsicht in die Baugesuchsakten zu einem früheren Zeitpunkt wäre das Verfahren vor dem SKE womöglich vermeidbar gewesen. Vorliegend sind der Gemeinde zudem formelle Fehler unterlaufen: der Einspracheentscheid wurde nicht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (Erw. 1.4.) und die Rechtsmittelbelehrung enthielt eine falsche Beschwerdefrist (Erw. 1.5.1.). Erschwerend kommt die falsche Rechtsanwendung bei Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2013 hinzu, zu welcher sich die Gemeinde im Einspracheentscheid nicht äusserte.
Es ist daher von einer Mitverantwortung der Gemeinde für die Verursachung des Rechtsstreites auszugehen, die nach Auffassung des Gerichts dazu führt, dass sie sich, unabhängig vom materiellen Ausgang, an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen hat.
In Gesamtwürdigung aller Umstände rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin 1/3 der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
11.2. 11.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikostenentschädigung jedoch verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Die Parteikosten werden als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens und Unterliegens verrechnet (AGVE 2012, S. 225; AGVE 2011, S. 247 ff.). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit 1/3 der Parteikosten zu ersetzen.
11.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand oder Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWST, festgelegt (§ 8c AnwT).
Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 17'347.80. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1/3 des angemessenen Betrags, somit Fr. 833.35 (inkl. MWSt und Auslagen), als Parteientschädigung zu ersetzen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 37'544.85 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 350.00 und den Auslagen von Fr. 105.00, zusammen Fr. 1'955.00, sind zu 2/3 (Fr. 1'303.35) von der Beschwerdeführerin und zu 1/3 (Fr. 651.65) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin angerechnet.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 833.35 auszurichten.
Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2)
Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 15. November 2023
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli C. Dürdoth