4-BE.2024.10
4-BE.2024.10 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2025-05-07
7. Mai 2025Deutsch30 min
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2024.10 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter T. Humbel Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- Einwohnergemei...
Source ag.ch
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-BE.2024.10
Urteil vom 7. Mai 2025
Besetzung Präsident B. Wehrli Richter T. Humbel Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2
Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat
Gegenstand Abwasser- und Wasseranschlussgebühren
Sachverhalt
A.1. A._____ und B._____ sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Parzelle aaa in Q._____ im Halte von 1'054 m2. Am 24. Oktober 2023 stellten sie ein Baugesuch für die Vergrösserung von zwei Fenstern im Untergeschoss ihres Wohnhauses. Die Baubewilligung wurde am 15. Dezember 2023 mit der Auflage erteilt, dass der im Untergeschossplan als "Trockenraum/Keller" gekennzeichnete Raum nicht als dauerhafter Aufenthaltsraum (Büro oder Wohnraum) genutzt werden darf.
A.2. Am 22. Dezember 2023 reichten A._____ und B._____ ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Baubewilligung vom 15. Dezember 2023 ein und ersuchten um Erteilung der Baubewilligung ohne Auflagen und Bedingungen. Sie machten geltend, der mit dem ursprünglichen Baugesuch vom 24. Oktober 2023 eingereichte Plan aus dem Jahr 1971 sei nicht mehr aktuell. Die Raumaufteilung sei bei der Kellersanierung im Jahr 2006 verändert worden und die Bodenfläche des sogenannten "C-Zimmers" betrage nur 10.794 m2. Die Fensterfläche von 3.1652 m2 erfülle daher die wohnhygienischen Anforderungen.
A.3. Der Gemeinderat Q._____ erteilte daraufhin am 29. Januar 2024 eine neue Baubewilligung und stellte fest, dass das "C-Zimmer" mit der geplanten Vergrösserung der Fenster auf eine Gesamtfläche von 3.17 m2 die wohnhygienischen Anforderungen erfüllt und somit als Wohnraum genutzt werden kann. Weiter wurden Abwasseranschlussgebühren von Fr. 1'945.80 und Wasseranschlussgebühren von Fr. 923.40 (jeweils inkl. MWST) verfügt.
B.1. Gegen die verfügten Wasser- und Abwasseranschlussgebühren erhoben A._____ und B._____ am 12. Februar 2024 Einsprache und beantragten deren vollumfängliche Aufhebung.
B.2. Der Gemeinderat Q._____ wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. März 2024 vollumfänglich ab.
C.
Dagegen erhoben A._____ und B._____ (künftig: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 2. April 2024 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), mit folgenden Anträgen:
"1. Ziff. 2.3 und 2.4 der vom Gemeinderat ausgestellten Baubewilligung Nr. bbb vom 29. Januar 2024 (Abwasser- und Wasseranschlussgebühren) seien aufzuheben.
2. Die Gebührenrechnung zur Baubewilligung Nr. bbb vom 7. Februar sei aufzuheben.
3. Die Gemeinde Q._____ sei zu verpflichten, eine neue Gebührenrechnung zur Baubewilligung Nr. bbb auszustellen, unter Abzug der an die Finanzverwaltung der Gemeinde Q._____ gemäss Rechnung Nr. ccc vom 19. Dezember 2023 überwiesenen CHF 400.-.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen
5. Der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer seien für ihre Parteikosten mit CHF 2'000.— zu entschädigen."
D.1. Mit Schreiben vom 3. April 2024 wurden die Beschwerdeführenden vom SKE über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert.
D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 3. April 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q._____ (künftig: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 10. April 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 3. Mai 2024.
E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 13. Mai 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter stellte sie den Antrag, der Bauverwaltung sei Zutritt zur Besichtigung des Kellergeschosses zu gewähren.
E.2. Mit Gebührenverfügung vom 13. Mai 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die ursprünglich verfügten Anschlussgebühren auf Fr. 2'659.00 (Abwasser) und Fr. 1'262.00 (Wasser), zusammen Fr. 3'921.00 (jeweils inkl. MWST). Die Erhöhung wurde damit begründet, dass ursprünglich von einer geringeren Bruttowohnfläche ausgegangen worden sei (Vernehmlassung vom 13. Mai 2024, S. 5).
E.3. Mit Schreiben vom 23. Mai 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis. Weiter wurden sie darüber informiert, dass die Erhöhung der geforderten Anschlussgebühren durch die Beschwerdegegnerin sinngemäss als Wiedererwägung der ursprünglichen Anschlussgebührenverfügung und damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Antrag der Beschwerdegegnerin zu ihren Ungunsten zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführenden wurden ersucht, bis 17. Juni 2024 zu replizieren und sich insbesondere zur Erhöhung der Anschlussgebühren zu äussern.
F.1. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 29. Mai 2024 und hielten an ihren Anträgen fest. Ihren Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes erhöhten sie von Fr. 2'000.00 auf Fr. 3'500.00. Weiter beantragten sie, dass auf den Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Besichtigung des Kellergeschosses nicht einzutreten sei.
F.2. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Juni 2024 zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 26. Juni 2024 eine Duplik abzugeben.
G.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete konkludent auf die Einreichung einer Duplik.
Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.
H.
Das Gericht führte am 7. Mai 2025 eine Verhandlung mit Augenschein durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Anschliessend wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Abgabeverfügungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (§ 35 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Einspracheentscheide können innert
30.
Tagen mit Beschwerde beim SKE angefochten werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 BauG i.V.m. [in Verbindung mit] § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).
1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 4. März 2024 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2. Der Entscheid des Gemeinderats vom 4. März 2024 ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Damit ist das SKE für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.3. Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a VRPG). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 4. März 2024 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.
1.4. Der Einspracheentscheid ist den Beschwerdeführenden am 7. März 2024 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die mit Poststempel vom 2. April 2024 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht erhoben worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit Gebührenrechnung vom 13. Mai 2024 erhöhte die Beschwerdegegnerin die ursprünglich verfügten Anschlussgebühren auf Fr. 2'659.00 (Abwasser) und Fr. 1'262.00 (Wasser), zusammen Fr. 3'921.00 (je inkl. MWST), da sie zwischenzeitlich zu der Auffassung gelangt war, dass das "C-Zimmer" über eine Bruttowohnfläche von 20.50 m2 verfüge, während sie zunächst noch von einer Bruttowohnfläche von 15.60 m2 ausgegangen war.
2.2. 2.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob eine Erhöhung der Anschlussgebühr während des hängigen Verfahrens überhaupt zulässig ist.
Die Beschwerde ist ein devolutives Rechtsmittel. Der Devolutiveffekt eines Rechtsmittels bewirkt, dass die Streitsache an die Rechtsmittelinstanz übergeht. Mit der Einlegung eines devolutiven Rechtsmittels geht die Streitsache somit an die funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über; die obere Instanz wird damit zuständig, sich mit der Angelegenheit zu befassen, derweil auf der anderen Seite die Vorinstanz grundsätzlich mit der Überwälzung der Zuständigkeit die Befugnis verliert, sich der Sache als Rechtspflegeinstanz anzunehmen und weitere Abklärungen oder Anordnungen in der Sache zu treffen. Der Devolutiveffekt wird jedoch dadurch gemildert, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen darf (Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2019 [Kommentar VwVG], Art. 58 N 1).
Dieser auf Bundesebene in Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] vom 20. Dezember 1968 verankerte Grundsatz ist im Kanton Aargau in § 39 VRPG geregelt. Gemäss § 39 Abs. 1 VRPG können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Im Falle der Anfechtung des Entscheids ist die Wiedererwägung noch bis zur Vernehmlassung der erstinstanzlichen Behörde zulässig, nach ihrer Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz.
2.2.2. Zieht eine Behörde ihren angefochtenen Entscheid während des hängigen Verfahrens in Wiedererwägung und entspricht den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich, entfällt in der Folge das Anfechtungsobjekt und das Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, N 131 zu § 38; vgl. Art. 58 VwVG; BGE 113 V 237; 126 III 85). Entspricht die Vorinstanz den Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise, ist das Beschwerdeverfahren fortzusetzen und die strittig gebliebenen Teile der Verfügung sind von der Beschwerdeinstanz zu beurteilen (BGE 126 III 85, Erw. 3.; BGE 113 V 237).
Ändert die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ab, wird die neue Verfügung praxisgemäss nur als Antrag an die Beschwerdeinstanz qualifiziert und ersetzt die ursprüngliche Verfügung nicht. Die Beschwerdeinstanz hat über die Beschwerde zu
entscheiden und insbesondere über die von der Vorinstanz verlangte reformatio in peius zu befinden. Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidfindung anzuhören. Ihm steht bei diesem Stand des Verfahrens auch das Recht zu, die Beschwerde zurückzuziehen (Kommentar VwVG, a.a.O, Art. 58, N 23).
2.3. Das vorliegende Verfahren ist dementsprechend fortzusetzen und die neue Gebührenrechnung ist als Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der ursprünglich verfügten Anschlussgebühren zu qualifizieren.
3.
3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Erhebung öffentlicher Abgaben ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand, Objekt der Abgabe) und in den Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (BGE 126 I 183; BGE 132 II 374).
3.2. Der Kanton Aargau ermächtigt die Gemeinden, von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Versorgung mit Wasser und elektrischer Energie sowie der Abwasserbeseitigung zu erheben. Er verpflichtet die Gemeinden, für nicht gedeckte Kosten sowie für den Betrieb der Anlagen Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Gemeinden haben auch die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG). Abgaben für die Abwasserentsorgung sind sodann ausdrücklich nach dem Verursacherprinzip zu erheben (Art. 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] und § 23 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer [EG UWR; SAR 781.200] vom 4. September 2007).
3.3. Die Verlegung der Kosten für kommunale Anlagen der Wasserversorgung sowie der Abwasserbeseitigung auf die Grundeigentümer im Gemeindegebiet ist in der Einwohnergemeinde Q._____ im Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (Wasser, Abwasser) vom tt.mm.2007 (kurz: RFE) geregelt. Das RFE wurde kompetenzgemäss von der Einwohnergemeindeversammlung mit Beschluss vom tt.mm.2007 erlassen (vgl. §
20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978).
3.4. Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 Abs. 1 RFE). Die Zahlungspflicht für die Wasseranschlussgebühren entsteht bei Neubauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie Zweckänderungen einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht innert 60 Tagen nach Baubeginn. Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt (§ 21 RFE). Für die Entstehung der Zahlungspflicht für Abwasseranschlussgebühren enthält § 34 RFE eine identische Regelung. Alle festgelegten Abgabentarife verstehen sich ohne Mehrwertsteuerzuschlag. Die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende Mehrwertsteuer wird den Zahlungspflichtigen zusätzlich zu den Abgaben auferlegt. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Beitrags- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 4 Abs. 1 RFE).
3.5. Es kann somit festgehalten werden, dass mit dem RFE eine genügende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren sowie Abwasseranschlussgebühren vorliegt. Dies wird von den Beschwerdeführenden grundsätzlich nicht bestritten (Protokoll, S. 6).
3.6. 3.6.1. Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr pro m2 Bruttogeschossfläche der angeschlossenen Baute gemäss Gebührenordnung zum Reglement (§ 19 Abs. 1 RFE). Die anrechenbare Bruttogeschossfläche wird nach den Bestimmungen von § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV; SAR 713.111) vom 23. Februar 1994 für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt (§ 19 Abs. 2 RFE).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die ABauV aufgehoben und per 1. September 2011 von der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) abgelöst worden ist. Somit ist für die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht mehr § 9 ABauV, sondern § 32 BauV massgebend.
Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, unabhängig davon, ob die Wasserversorgung durch die baulichen Veränderungen mehr beansprucht wird (§ 19 Abs. 3 RFE).
3.6.2. Für den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen erhebt die Gemeinde eine Anschlussgebühr, welche sich nach den Entwässerungsflächen für die gesamte Dachfläche sowie alle zusätzlich entwässerten Hartflächen (§ 31 Abs. 1 lit. a RFE) sowie bei Wohnbauten für alle gemäss § 9 ABauV ermittelten Bruttogeschossflächen (§ 31 Abs. 1 lit. b RFE) ermittelt. Bei landwirtschaftlichen Ökonomiebauten, Lagerhallen und Gewerbebauten wird die Anschlussgebühr auf Basis der Gebäudegrundfläche bemessen (§ 31 Abs. 1 lit. c RFE). Die Gebühren werden in der Gebührenordnung zum Reglement festgelegt (§ 31 Abs. 1 RFE).
Auch hier ist für die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche § 32 BauV massgebend.
Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend der durch die baulichen Veränderungen bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, unabhängig davon, ob die Wasserversorgung (recte: Kanalisation) durch die baulichen Veränderungen mehr beansprucht wird (§ 33 Abs. 2 RFE).
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die im Archiv der Gemeinde vorhandene Bauzeichnung aus dem Jahr 1971 sei nicht mehr aktuell. Der Voreigentümer der Liegenschaft habe im Jahr 2006 neue Wände eingezogen. Dabei sei der "Trockenraum" in die drei Räume "C-Zimmer", "Durchgang" und "Kellerabteil" aufgeteilt worden. Der Voreigentümer habe das neu erstellte "C-Zimmer" bereits als Wohnfläche genutzt. Im "C-Zimmer" sei eine kleine Küche und eine Eckbank eingebaut worden. Der Raum sei mit einem Tisch, drei Stühlen und einer kleinen Couch möbliert worden. Dies ergebe sich aus der vom Voreigentümer erstellten Verkaufsdokumentation aus dem Jahr 2014. Auch habe die in der Verkaufsdokumentation ausgewiesene Gesamtwohnfläche von 230 m2 nur unter Berücksichtigung des "C-Zimmers" erreicht werden können.
Die Gesamtwohnfläche sei im Jahr 2006 um 12 m2 erhöht worden. Der Raum sei seit seiner Erstellung im Jahr 2006 als Wohnfläche genutzt worden. Das RFE sei im Jahr 2006 noch nicht in Kraft gewesen, es gelte erst seit 1. Oktober 2007. Damit seien auch § 33 Abs. 2 RFE und § 19 Abs. 2 RFE, wonach zusätzliche Abwasser- und Wasseranschlussgebühren in Rechnung gestellt werden können, nicht anwendbar. Es sei somit nicht richtig, dass dem Voreigentümer Anschlussgebühren in Rechnung gestellt hätten werden können, wenn die Nutzungsänderung der Gemeinde mitgeteilt worden wäre.
Zudem beschränkten sich die baulichen Veränderungen gemäss Baugesuch auf die Vergrösserung von zwei Fenstern. Die Bruttogeschossfläche werde dadurch weder erhöht noch vermindert.
4.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass die aktuelle Raumaufteilung des Untergeschosses mit "C-Zimmer", "Durchgang" und "Kellerabteil" bei Erwerb der Liegenschaft durch die Beschwerdeführenden im Jahr 2014 bereits existierte. Sie habe jedoch keine Kenntnis von der Umnutzung des "Trockenraums" in das "C-Zimmer" gehabt.
Es sei richtig, dass für die blosse Vergrösserung von zwei Fenstern keine Anschlussgebühren geschuldet seien. Dies könne auch der Baubewilligung Nr. 202371 entnommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gemeinde jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine Fenstervergrösserung eines Kellers bzw. Trockenraums handle. Gemäss dem von der Bauherrschaft eingereichten Plan sei davon ausgegangen worden, dass der Raum eine Fläche von 41.20 m2 umfasse. Ausgehend von diesem Plan hätten die Fenster auch nach ihrer Vergrösserung die gemäss § 40 Abs. 5 BNO geforderte Grösse von 1/10 der betreffenden Bodenfläche nicht aufgewiesen. Dementsprechend sei die Baubewilligung mit der Auflage erteilt worden, dass der als "Trockenraum/Keller" bezeichnete Raum nicht als dauerhafter Aufenthaltsraum (Büro oder Wohnraum) genutzt werden darf. Erst mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 22. Dezember 2023 sei die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführenden darauf hingewiesen worden, dass der Raum lediglich eine Fläche von 10.794 m2 aufweise und die Fensterfläche von 3.1652 m2 das geforderte Mindestmass für die Belichtung aufweise.
Das "C-Zimmer" weise eine Bruttowohnfläche von 20.50 m2 und eine Bodenfläche von ca. 12.30 m2 auf und erfülle nach der Fenstervergrösserung mit einer Fensterfläche von 3.17 m2 die wohnhygienischen Anforderungen. Die Anschlussgebühren seien für die zusätzliche Bruttowohnfläche von
20.50 m2 erhoben worden, welche der Gemeinde bislang nicht bekannt gewesen sei. Bei der Umgestaltung und Umnutzung des Kellers im Zuge der Sanierung im Jahr 2006 handle es sich um eine ohne Bewilligung erfolgte Umnutzung. Der Vorbesitzer hätte sich bei der Gemeinde erkundigen müssen, ob die Kellersanierung und die teilweise Umnutzung der Kellerräume in Wohnraum bewilligungspflichtig sei. Eine Bewilligung hätte damals jedoch nicht erteilt werden können, da die Belichtung des Raums bis zur von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Fenstervergrösserung lediglich über das Fenster auf der Südfassade mit einer Grösse von 0.92 m2 erfolgt sei. Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Verkaufsdokumentation zeige, dass es sich beim zweiten Fenster nicht um ein öffenbares Fenster, sondern um eine Fläche aus Glasbausteinen gehandelt habe. Glasbausteine entsprächen nicht den Anforderungen eines Fensters, das direkt ins Freie führen und geöffnet werden können müsse. Das "C-Zimmer" sei folglich sei 2006 entweder entgegen den Bestimmungen der Wohnhygiene als Wohnraum oder lediglich als Hobbyraum (Sauna, Ruheraum) genutzt worden. Durch die Fenstervergrösserung würden die Anforderungen an die Wohnhygiene eingehalten, weshalb das "C-Zimmer" mit einer Bodenfläche von ca. 12.30 m2 künftig als Wohnraum genutzt werden dürfe. Zusätzlicher Wohnraum sei einerseits zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF) zu zählen. Andererseits könnten für die zusätzliche Bruttowohnfläche von 20.50 m2 Anschlussgebühren in Rechnung gestellt werden.
Weiter sei die gesetzeskonforme Umnutzung der Kellerräume sei erst mit der Fenstervergrösserung erfolgt. Dementsprechend sei das aktuelle Reglement für die Anschlussgebührenerhebung massgebend.
4.3. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, das "C-Zimmer" weise eine Bodenfläche von 11.635 m2 auf und sei 2006 mit Fenstern in der Grösse von 0.93 m x 0.99 m und 0.62 m x 0.87 m erstellt worden. Die Fensterfläche habe insgesamt 1.4601 m2 betragen. Damit sei die von § 40 Abs. 5 BNO geforderte Mindestfläche erfüllt gewesen. Zu verlangen, dass in einem so kleinen Raum beide Fenster öffenbar sein müssten, um die wohnhygienischen Anforderungen zu erfüllen, sei unverhältnismässig. Zudem habe das öffenbare Fenster mit 0.9207 m2 die Vorgabe von 1.1 m2 (1/10 der Bodenfläche) fast erfüllt.
Weiter sei für die Anwendung von § 33 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 RFE nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen nicht der Zeitpunkt der Bewilligung als Wohnraum massgebend, sondern der Zeitpunkt der durch die bauliche Veränderung bedingten Erhöhung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Vorliegend habe die durch die bauliche Veränderung bedingte Erhöhung der Bruttogeschossfläche bereits 2006 stattgefunden, als das "C-Zimmer" erstellt worden sei, welches seither als Wohnfläche genutzt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei das RFE noch nicht in Kraft gewesen. Auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. Oktober 2007 verwirklicht hätten, sei das Reglement nicht anwendbar. Eine rückwirkende Anwendung verstosse gegen das Legalitätsprinzip.
5.
5.1. Die Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser werden in der Gemeinde Q._____ für Wohnbauten anhand der Summe der Bruttogeschossfläche bestimmt, wobei die anrechenbare Geschossfläche nach § 32 BauV für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird (Erw. 3.6.1. und Erw. 3.6.2.). Nach § 32 Abs. 2 BauV gelten als anrechenbare Geschossflächen alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, wie unter anderem zu Wohnungen gehörende Keller- Estrich-, Wasch- und Trockenräume; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich (§ 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 BauV). In diesem Punkt deckt sich §
32 Abs. 2 BauV weitestgehend mit der altrechtlichen Bestimmung § 9 Abs.
1 ABauV.
Die Aufzählungen in § 32 Abs. 2 lit. a BauV sind nicht abschliessend; sie zeigen lediglich beispielhaft auf, welche Arten von Räumen anzurechnen bzw. nicht anzurechnen sind. Die konkrete Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen.
5.2. Zum Argument der Beschwerdeführenden, dass keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die Fenstervergrösserung an sich zwar keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche bewirkt. Vorliegend hat jedoch eine Umnutzung des ursprünglich nicht dem Wohnen dienenden und damit nicht als Bruttogeschossfläche anrechenbaren Trockenraums (Erw. 5.1.) stattgefunden. Das sogenannte "C-Zimmer" dient dem Wohnen (Baubewilligung vom 29. Januar 2024), wodurch sich die Bruttogeschossfläche entsprechend erhöht. Vorliegend hat eine Umnutzung stattgefunden, welche eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche zur Folge hatte. Fraglich ist jedoch, zu welchem Zeitpunkt die Umnutzung stattgefunden hat.
Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, die Umnutzung des Raums sei bereits im Jahr 2006 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin ist dagegen der Meinung, dass der Raum vor der Fenstervergrösserung den wohnhygienischen Anforderungen noch nicht entsprochen habe und die Umnutzung und damit einhergehende Erhöhung der Bruttogeschossfläche erst im Jahr 2023 erfolgt sei.
5.3. Die Verwendbarkeit einer Fläche gemäss § 32 Abs. 2 BauV beurteilt sich nach einem objektiven Massstab; es kommt auf die Verhältnisse des durchschnittlichen Grundeigentümers und darauf an, wie die betreffende Fläche unter sachlichen Gesichtspunkten genutzt wird (vgl. AGVE 1999, S. 239 mit Hinweisen; Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau,
2. Auflage, Lenzburg 2002, S. 269).
Die Verwendbarkeit ist dann zu bejahen, wenn sie aufgrund der vorhandenen Infrastruktur unmittelbar gegeben ist. Sie beurteilt sich dabei immer nach einem objektiven Massstab; es kommt also nicht etwa auf die Bezeichnung in den Plänen (vgl. AGVE 1973 S. 236; Entscheid des
Baudepartements [BDE] 424/8502 vom 27. August 1991, Erw. 5.1), sondern vielmehr auf die Verhältnisse des durchschnittlichen Grundeigentümers und darauf an, wie die betreffenden Flächen unter sachlichen Gesichtspunkten genutzt werden bzw. genutzt werden könnten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] 1986/318 vom 24. Februar 1987 in Sachen Z., Erw. 2b/bb; AGVE 1985 S. 309; AGVE 1979 S. 246).
5.4. Vorliegend wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten, dass das "C-Zimmer" vor der durch sie vorgenommenen Fenstervergrösserung lediglich über ein einziges öffenbares Fenster auf der Südfassade mit einer Grösse von 0.92 m2 verfügte. Beim zweiten Fenster handelte es sich nicht um ein eigentliches Fenster, sondern um eine Fläche aus Glasbausteinen (Protokoll, S. 2 f., S. 8). Nach § 40 Abs. 5 der Bau- und Nutzungsordnung Q._____, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. Oktober 2000, genehmigt vom Grossen Rat am tt.mm.2002, (kurz: BNO Q._____) müssen Wohn-, Schlaf-, und Arbeitsräume Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rahmenlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, mindestens aber 0.8 m2 zu betragen.
5.5. Dem "C-Zimmer" mangelte es aufgrund der zu geringen Fensterfläche vor der im Jahr 2023 von den Beschwerdeführenden vorgenommen Fenstervergrösserung an der Eignung zum dauernden Aufenthalt bzw. zu Wohnzwecken, weshalb es nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen war. Daran ändert auch nichts, dass die Fensterfläche knapp genügend gewesen wäre, wenn man das nicht öffenbare Fenster aus Glasbausteinen dazugezählt hätte. § 40 Abs. 5 BNO sieht klar vor, dass Fenster direkt ins Freie führen und geöffnet werden können müssen. Erst mit der Fenstervergrösserung erfüllte der Raum die wohnhygienischen Anforderungen und erlangte die Eignung als Wohnraum, wodurch sich die Bruttogeschossfläche der Liegenschaft der Beschwerdeführenden entsprechend erhöhte. Der Abgabetatbestand hat sich somit erst mit der Fenstervergrösserung im Jahr 2023 verwirklicht. Davor war der Raum nicht für Wohnzwecke geeignet und dementsprechend nicht an die Bruttogeschossfläche anzurechnen.
Anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 7. Mai 2025 brachten die Vertreter der Gemeinde vor, dass sie vom Voreigentümer keine Anschlussgebühren hätten erheben können, da dieser den Umbau nicht gemeldet hatte. Die Gemeinde sei auf die Meldung angewiesen, um überhaupt vom Eintritt eines Abgabetatbestands Kenntnis erlangen zu können. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde eine Meldepflicht für Umbauten explizit im Reglement vorsehen müsse. Die Zahlungspflicht entstehe unabhängig von der Kenntnis der Gemeinde (Protokoll, S. 10). Dazu ist festzuhalten, dass die Gemeinde auch bei einer Meldung der vorgenommenen Veränderungen durch den Voreigentümer von diesem keine Anschlussgebühren hätte erheben können, da die damals vorgenommene Umbaumassnahme keine Erhöhung der Bruttogeschossfläche zur Folge hatte.
5.6. Die Gemeinde muss die Forderung gegenüber dem nach Reglement Zahlungspflichtigen verfügen. Verfügt sie die Anschlussgebühr gegenüber einem falschen Adressaten, ist die Verfügung nichtig bzw. nicht vollstreckbar (AGVE 2011 S. 327 ff.; AGVE 2002 S. 507 ff.). Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 Abs. 1 RFE). Wird die Abgabeverfügung im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens erlassen, ist der Baubewilligungsnehmer zur Bezahlung der provisorischen und definitiven Abgaben verpflichtet. Diejenigen Personen, welchen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht, haften subsidiär (§ 6 Abs. 2 RFE). Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten sowie Zweckänderungen einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht für Wasser- und Abwasseranschlussgebühren innert 60 Tagen nach Baubeginn (§ 21 und § 34 RFE).
Vorliegend hat sich der Abgabetatbestand erst mit der Vergrösserung der Fenster verwirklicht (Erw. 5.5.). Schuldner der Anschlussgebühren sind somit die Beschwerdeführenden und nicht die Voreigentümer der Liegenschaft.
6.
6.1. 6.1.1. Darüber hinaus berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Verjährung. Selbst wenn das aktuelle Reglement vorliegend anwendbar wäre oder bis zum 1. Oktober 2007 eine vergleichbare Regelung gegolten hätte, könnten aufgrund der Verjährung keine zusätzlichen Anschlussgebühren verlangt werden. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE verjährten einmalige Abgaben, wie die zusätzlichen Abwasser- und Wasseranschlussgebühren, innert 10 Jahren, wobei die Verjährungsfrist mit der Entstehung der Zahlungspflicht zu laufen beginne. Vorliegend habe der Umbau des Kellergeschosses bereits im Jahr 2006 stattgefunden, womit sämtliche einmaligen Abgaben im Zusammenhang mit diesem Umbau im Jahr 2016 verjährt seien.
6.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, es sei zwar korrekt, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen innert 10 Jahren verjähren, allerdings beginne die Verjährungsfrist erst zu laufen, sobald die Forderungen berechnet werden könnten. Vorliegend sei die Gemeinde nicht über den Umbau des Trockenraums zu Wohnraum im Jahr 2006 in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, die Anschlussgebühren in Rechnung zu stellen. Die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Entsprechend seien die Anschlussgebühren nicht verjährt.
Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, § 5 RFE sei nicht zu entnehmen, dass die Verjährungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Gemeinde Kenntnis von der Zahlungspflicht erhalte. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE beginne die Verjährung mit der Erstehung der Beitrags- bzw. Zahlungspflicht. Da der Umbau des Kellergeschosses im Jahr 2006 stattgefunden habe, sei die Zahlungspflicht im Jahr 2006 entstanden, womit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe.
Der Gemeinderat berufe sich auf § 5 Abs. 2 VRPG. Diese Bestimmung sei gemäss ihrem Wortlaut jedoch nur anwendbar für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlege. Da § 5 Abs. 2 RFE eine Verjährungsfrist von 10 Jahren für einmalige Abgaben festlege, gelange § 5 Abs. 2 VRPG vorliegend nicht zur Anwendung.
6.2. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Sie ist nach § 5 Abs. 1 VRPG von Amtes wegen zu beachten, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist.
§ 5 Abs. 2 VRPG bestimmt, dass öffentlich-rechtliche Geldforderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegt, innert
10 Jahren verjähren, periodisch zu erbringende Leistungen innert 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Forderungen berechnet und geltend gemacht werden können. Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt die Frist neu zu laufen (Botschaft des Regierungsrats zum VRPG vom 14. Februar 2007, a.a.O., S. 15). Erst mit Ablauf von 20 Jahren beziehungsweise bei periodisch zu erbringenden Leistungen von 15 Jahren tritt in jedem Fall die absolute Verjährung ein (§ 5 Abs. 5 VRPG).
Bezüglich der Verjährung wird in § 5 Abs. 1 RFE noch auf § 78a des aufgehobenen VPRG vom 9. Juli 1968 verwiesen. § 78a altVRPG sah vor, dass öffentlich-rechtliche Forderungen, für deren Geltendmachung das Gesetz nicht bestimmte Fristen festlegte, innert 10 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit erloschen. Die Fälligkeit trat ein, sobald die Forderungen berechnet werden konnten. Gemäss § 5 Abs. 2 RFE beginnt die Verjährungsfrist von 10 Jahren für einmalige Abgaben mit Entstehung der Beitrags- bzw. Zahlungspflicht.
6.3. Da sich der Abgabetatbestand vorliegend erst im Jahr 2023 verwirklicht hat (Erw. 5.5.), hat die Verjährungsfrist erst im Jahr 2023 zu laufen begonnen. Folglich ist die Anschlussgebührenforderung nicht verjährt.
7.
7.1. Die Gemeinde lässt schliesslich vorbringen, bei der detaillierten Überprüfung der Unterlagen bei der Erstellung der Beschwerdeantwort habe sich ergeben, dass die Bruttowohnfläche, welche als Grundlage für die Bemessung der Anschlussgebühren beigezogen werde, grösser sei als bislang angenommen. Einerseits sei der von der Bauherrschaft nachträglich eingereichte Grundriss nicht im Massstab 1:100. Eine genauere Überprüfung habe ergeben, dass der Massstab ca. 1:112 sei. Aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Verkaufsunterlagen habe sich zudem gezeigt, dass der kleine Raum "Durchgang", welcher bislang nicht zur Bruttowohnfläche gezählt worden sei, der Erschliessung des C-Zimmers diene und daher ebenfalls zur Bruttowohnfläche zu zählen sei. Die bislang angenommene Bruttowohnfläche von 15 m2 sei auf 20.50 m2 zu erhöhen.
7.2. Dazu bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei nicht richtig, dass der eingereichte Grundriss Untergeschoss im Massstab 1:112 sei. Vielmehr seien zwei Längenangaben in der Bauzeichnung nicht korrekt: Die mit
820.0 cm (Südfassade) und 883.0 cm (Ostfassade) bezeichneten Längen seien auf der Bauzeichnung 7.9 cm bzw. 8.6 cm lang. Es handle sich um eine Differenz von 3 mm. Alle anderen Längenangaben in der Bauzeichnung seien auf 0.5 mm-genau. Die Längen im C-Zimmer seien eigenhändig gemessen worden. Die Messung habe eine Fläche von 11.635 m2 ergeben. Aus den in den in der Bauzeichnung bezeichneten Längen resultiere eine Fläche von 11.08 m2. Die Grössenverhältnisse würden somit in der Bauzeichnung vom 5. Februar 2006 korrekt dargestellt. Die von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung geltend gemachte Bruttowohnfläche von 20.50 m2 und die Bodenfläche von 12.30 m2 entbehrten jeglicher Grundlage.
Weiter gehe es nicht an, den in der Bauzeichnung vom 5. Februar 2006 bezeichneten "Durchgang" als Erschliessung des C-Zimmers zu dessen Bruttowohnfläche zu zählen. Als Bruttowohnfläche gelte die Nettowohnfläche zuzüglich der Aussenwandquerschnitte.
7.3. Anlässlich der Augenscheinverhandlung vom 7. Mai 2025 wurden die Masse in den Plänen von den Fachrichtern plausibilisiert (Protokoll, S. 3 f.). Es wurde dabei festgestellt, dass die Werte eher höher sind als die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Flächenangaben. Weiter ist nach der Auffassung der Fachrichter der Durchgang als Erschliessung des "C-Zimmers" zu dessen Bruttowohnfläche zu zählen. Die der ursprünglichen Gebührenverfügung vom 29. Januar 2024 zugrunde gelegte Bruttowohnfläche von 15.60 m2 ist damit sicher nicht zu hoch; es ist vielmehr von einer grösseren Bruttowohnfläche (inkl. Durchgang) auszugehen.
7.4. Vorliegend ist aber zu beachten, dass das Spezialverwaltungsgericht dem Verbot der reformatio in peius (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007) untersteht. Es darf nicht über die Parteibegehren hinausgehen; die Situation soll sich für den Rechtssuchenden durch das Verfahren nicht verschlechtern (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 43 N 2).
Eine reformatio in peius wäre allenfalls dann zulässig, wenn entsprechenden Anträge Dritter vorlägen, die selbst Beschwerde geführt haben (Merker, a.a.O., § 43 N 2). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zwar einen Antrag auf Erhöhung der Anschlussgebühren gestellt. Bei ihr handelt es sich aber nicht um einen Dritten, der selbst Beschwerde geführt hat. Eine Erhöhung der verfügten Anschlussgebühren ist daher in diesem Verfahren unzulässig. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Erhöhung der Anschlussgebühren ist daher abzuweisen.
8.
Zusammenfassend bleibt es bei den ursprünglich verfügten Abwasseranschlussgebühren von Fr. 1'945.80 und den Wasseranschlussgebühren von Fr. 923.40 (jeweils inkl. MWST). Die Beschwerde ist abzuweisen. Ebenso abzuweisen ist der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine Erhöhung der Anschlussgebühren.
9.
9.1. 9.1.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen zu ¾ (sie müssen die ursprünglich verfügten Anschlussgebühren bezahlen, nicht jedoch die von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren beantragte Erhöhung der Anschlussgebühren). Die Verfahrenskosten sind entsprechend zu ¾ von den Beschwerdeführenden und zu ¼ von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
9.1.2. Der Rahmen für die Staatsgebühr in Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht geht ordentlicherweise von Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Das Gericht legt
die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache fest. In ausserordentlich zeitraubenden Fällen kann die Staatsgebühr bis auf das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags erhöht werden (§ 3 Abs. 1 und
2 VKD).
Am 1. Juli 2024 wurde das VKD durch das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 abgelöst. Gemäss § 24 Abs. 1 GebührG werden Gebühren und Auslagen für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, nach altem Recht erhoben und bezogen.
Die Staatsgebühr ist folglich nach altem Recht festzusetzen.
9.1.3. Durch den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der Anschlussgebühren erhöht sich der Streitwert von Fr. 2'869.20 auf Fr. 3'921.00. Die Staatsgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen.
9.2. 9.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Vorliegend wäre eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009, Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51).
9.2.2. Die Beschwerdeführenden verlangten zunächst einen Parteikostenersatz von Fr. 2'000.00. Der Beschwerdeführer sei als selbständig praktizierender Anwalt im Anwaltsregister des Kantons C._____ eingetragen und habe für das Beschwerdeverfahren insgesamt fünfeinhalb Stunden aufgewendet. Mit Replik vom 29. Mai 2024 machten die Beschwerdeführenden geltend, der zusätzliche zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin habe 4 ¼ Stunden betragen und sie erhöhten ihren Antrag auf Ausrichtung eines Parteikostenersatzes entsprechend auf Fr. 3'500.00.
9.2.3. Ein Anwalt hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn er einen Prozess für fremde Rechnung und nicht im eigenen Interesse führt, etwa als Willensvollstrecker (BGE 129 V 113, Erw. 4.3.). Im vorliegenden Verfahren führt der Beschwerdeführer den Prozess jedoch nicht als Parteivertreter und auch nicht für fremde Rechnung, sondern in eigener Sache (vgl. BGE 1C_408/2018 vom 18. März 2019, Erw. 6.2.). Bei Prozessführung in eigener Sache wird nur in Ausnahmefällen eine Parteientschädigung zugesprochen, etwa bei hohem Streitwert und hohem Arbeitsaufwand, welcher das übliche Mass an Aufwand für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten überschreitet (BGE 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009, Erw. 4.3.), was vorliegend nicht der Fall ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand gilt somit als Eigenaufwand. Die Beschwerdeführenden haben daher keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
9.2.4. Die Beschwerdegegnerin hat mangels anwaltlicher Vertretung ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erhöhung der Anschlussgebühren wird ebenfalls abgewiesen.
Es bleibt bei den ursprünglich verfügten Abwasseranschlussgebühren von Fr. 1'945.80 und den Wasseranschlussgebühren von Fr. 923.40 (jeweils inkl. MWST).
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 220.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, insgesamt Fr. 870.00, sind zu ¾ (Fr. 652.50) von den Beschwerdeführenden und zu ¼ (Fr. 217.50) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2)
Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 7. Mai 2025
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli C. Dürdoth