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Entscheid

4-SV.2019.1

4-SV.2019.1 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2021-02-02

2. Februar 2021Deutsch25 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2019.1 Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Hohn Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Emanuel Suter, Rechtsanwalt, Unterer Rai...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-SV.2019.1

Urteil vom 2. Februar 2021

Besetzung Präsident E. Hauller Richter P. Hohn Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Emanuel Suter, Rechtsanwalt, Unterer Rainweg 33A, 5070 Frick

Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin

Gegenstand Schadensschätzung Gebäude Nr. 96 in Q._____

Sachverhalt

A.1. Die Kirche C der A. in Q. ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. 111640; Vorakten [VA] 10). Am 5. März 2019 teilte die Aktuarin und Gebäudeverantwortliche der Kirchenpflege der AGV telefonisch mit, infolge eines technischen Defekts an der Heizanlage sei der Kirchenraum auf 38 ° aufgeheizt worden, was zu Schäden an den Holzteilen geführt habe (VA 2).

A.2. Die AGV lehnte eine Schadenübernahme ab (Schreiben vom 7. März 2019 [VA 13]). Dagegen wehrte sich die A. mit Eingabe vom 20. März 2019 (VA

15 f.). Die AGV hielt mit Verfügung vom 25. März 2019 am Abweisungsbescheid fest (VA 18 ff.). Dagegen erhob die A. am 19. April 2019 Einsprache (VA 20 f.). Die AGV wies diese mit Entscheid vom 4. November 2019 ab (VA 24 ff.).

B.1. Gegen den negativen Einspracheentscheid liess die A. mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), Beschwerde erheben. Die Anträge lauten:

"1. Der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 sei aufzuheben.

2, Die Beschwerdegegnerin sei zur Übernahme der durch das Schadensereignis Nr. 201902241 vom 26. Februar 2019 am Gebäude und an der versicherten Einrichtung gemäss Police Nr. 111640 verursachten Kosten zu verpflichten.

Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

B.2. Das SKE forderte die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vorab zur Bezahlung des Kostenvorschusses auf (Schreiben von 9. Dezember 2019). Nach Eingang der Zahlung lud es die AGV (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung ein (Schreiben vom 6. Januar 2020). Dem kam diese mit Eingabe vom 29. Januar 2020 nach. Sie beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Schreiben SKE vom 30. Januar 2020; Schreiben Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2020).

Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

C.1. Nach der schwierigen Terminsuche für einen allseitig passenden Verhandlungstermin lud das Gericht die Parteien am 10. Juli 2020 zu einer Verhandlung auf den 11. November 2020 ein. Die Teilnahme wurde freigestellt.

C.2. Die AGV antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2020, dass sie auf eine mündliche Verhandlung verzichte, sofern die Gegenseite ebenfalls verzichte. Diese hielt mit Schreiben vom 17. August 2020 an der Verhandlung fest und stellte gleichzeitig Beweisanträge (Einholung von Gutachten, Befragung der vorgeschlagenen Gutachter). Das Schreiben wurde der AGV am 18. August 2020 zur Kenntnis gebracht.

C.3. Ebenfalls am 18. August 2020 teilte der Präsident des SKE dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die angebotenen Beweise für die Verhandlung voraussichtlich nicht benötigt würden. Über Beweisanträge und allfällige Beweisergänzungen könne an der Verhandlung noch entschieden werden.

D.

Am 21. September 2020 teilte das Gericht den Parteien mit, dass der aus gesundheitlichen Gründen zurückgetretene Fachrichter D. durch Bernhard Stöckli, Frick, ersetzt werde.

E.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 informierte das Gericht die Parteien über die an der Verhandlung einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften betreffend Covid-19.

F.1. Das Gericht führte am 11. November 2020 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll I S. 1). Die Rechts- und die Sachlage wurden besprochen (Protokoll I passim). Das Gericht sah sich noch nicht in der Lage, ein abschliessendes Urteil zu fällen. Es wurde mit den Parteien vereinbart, dass ein Gutachten zu den technischen Fragen eingeholt werde (Protokoll I S. 11 ff.).

Der Vertreter der Beschwerdeführerin reichte an der Verhandlung drei Fachberichte zu den Schäden in der Kirche ein.

F.2. Mit E-Mail vom 16. November 2020 wurden die Parteien angefragt, ob sie mit Günter Grossmann, stv. Leiter des Zentrums für Industrieelektronik und

Zuverlässigkeitstechnik bei der Empa in Dübendorf als Gutachter einverstanden seien. Thema des Gutachtens werde sein: Klärung der Ursache, die zum Defekt am Schützen geführt habe, sowie der Folgen, welche der defekte Schütz auf die Steuerung der Infrarotheizung gehabt habe.

Weiter wurden Ausführungen zu den Kosten sowie zum weiteren Vorgehen gemacht.

Beide Parteien stimmten dem Vorschlag wie auch dem skizzierten weiteren Vorgehen zu (je mit Eingaben vom 20. November 2020).

F.3. Am 17. November 2020 wurden dem Gericht die an der Verhandlung vom 11. November 2020 verlangten Unterlagen und ausgebauten Schützen persönlich vorbeigebracht (gemäss Lieferschein).

F.4. Am 2. Dezember 2020 reichte die Empa eine Offerte zum Gutachterauftrag unter Beilage des Merkblatts "Regelung gutachterliche Tätigkeit" ein. Das Gericht erteilte mit E-Mail vom 8. November 2020 den Auftrag, was von der Empa mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 bestätigt wurde. Daraufhin wurden Parteien und Gutachter auf den 2. Februar 2021 zu einer Instruktionsverhandlung mit Augenschein und Inpflichtnahme des Gutachters eingeladen (Einschreiben vom 17. Dezember 2020).

F.5. Am 2. Februar 2021 fand die Augenscheinverhandlung in der Kirche C in Q. statt (Präsenz siehe Protokoll II S. 1).

Die Ursachenproblematik wurde diskutiert. Die Experten beantworteten Fragen des Gerichts und der Parteien, soweit sie dazu nach einem ersten Blick auf die Schützen und der Besichtigung des Schalttableaus in der Lage waren (Protokoll II S. 4 ff.). Da sie ein Hitzeereignis im Bereich des Tableaus bzw. bei den Schützen mangels entsprechender Spuren ausschliessen konnten, wurde in Übereinstimmung mit den Parteien auf eine weitere Ursachenabklärung verzichtet (Protokoll II S. 7 ff.).

Im Anschluss an die Verhandlung hat das Gericht den Fall abschliessend beraten und entschieden.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG).

1.2

Der Einspracheentscheid der AGV vom 4. November 2019 fällt in die Zuständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG).

1.3

Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des Einspracheentscheids ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Der Vertreter wurde ordnungsgemäss bevollmächtigt (Vollmacht vom 3. Dezember 2019 [Beschwerdebeilage 1]).

1.4

Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die von der Beschwerdeführerin gemeldeten Schäden an den Holzteilen, der Decke und den Leinwandbildern der Kirche C von der Versicherung gedeckt sind.

3.

3.1

3.1.1. Die Beschwerdeführerin führt aus (Beschwerde S. 5 f.), ein [nach Verständnis des Gerichts aufgrund von Hitzeeinwirkung] verklebter Schütz im Sicherungskasten habe dazu geführt, dass die Heizung den Kirchenraum auf 38°C aufgeheizt habe; das sei von der Elektrofirma B. AG bestätigt worden (vgl. Beschwerdebeilage 10). Die übermässige Hitze habe Schäden an den Holzteilen verursacht, insbesondere Risse im Holz des Hochaltars, der Seitenaltäre, der Kanzel, aber auch Schäden am Verputz und der Stuckatur des Gebäudes sowie an den Leinwandbildern.

Alte Kirchen seien äusserst sensibel bezüglich rascher und starker Temperaturschwankungen. Sie enthielten grosse Holzelemente, welche einer starken thermischen Ausdehnung unterlägen. Deshalb dürften sie nicht über 16°C aufgeheizt werden. Ein Temperaturanstieg von 16°C auf 38°C innert kurzer Zeit führe zu Schäden an Holz- und Deckenelementen.

Die in der Kirche C angetroffenen Schäden seien nicht vorbestehend gewesen. Das werde von der Kantonalen Denkmalpflege bestätigt. Sie seien zweifellos auf die grosse Hitze mit anschliessendem Rückgang auf Normaltemperatur zurückzuführen. Die Denkmalpflege sei daran, einen Bericht über die entstandenen Schäden zu verfassen. Dieser sei beizuziehen.

Die Beschwerdegegnerin bezweifle die Kausalität zwischen Hitze und Schaden. Dennoch habe sie es unterlassen, eine Besichtigung des Gebäudes vorzunehmen, wie vom Schätzungsreglement vorgesehen. Das dürfe jedenfalls nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.

Sollten Zweifel am Vorliegen eines Schadens oder an der Kausalität zwischen Hitze und Schaden bestehen, sei zunächst ein Augenschein durchzuführen und, falls notwendig, ein Gutachten einzuholen.

3.1.2

Voraussetzung für eine Schadenübernahme durch die AGV sei, dass der Schaden auf einer technischen Ursache beruhe und als Unfall durch Hitze entstanden sei (Beschwerde S. 7 ff.). Die Schäden und die technische Ursache (verklebter Schütz im Sicherungskasten) seien gegeben. Es handle sich nicht etwa um Abnützungs- oder Betriebsschäden. Der Kirchenraum sei nicht bestimmungsgemäss grosser Hitze ausgesetzt worden. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei eine derart starke Beheizung der Kirche geeignet, insbesondere die grossen Holzelemente zu beschädigen. Empfohlene Belegtemperatur seien 12°C. Höhere Temperaturen führten zu thermischen Spannungen und Austrocknung von Bauteilen. Der angetroffene Schaden sei adäquat kausal zur Erhitzung des Kirchenraums auf 38°C.

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin bestreite, dass der Schaden unfallmässig eingetreten sei (Beschwerde S. 8 ff.). Sie gehe fälschlicherweise vom sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff aus. Dort gehe es jedoch um Personen, welche sich – anders als ein Gebäude – aus einer Gefahrensituation entfernen könnten. Es sei nicht sachgerecht, im Gebäudeversicherungsrecht denselben Unfallbegriff anzuwenden. Der Unfallbegriff gemäss § 11 Abs. 1 GebV sei nach den üblichen Methoden auszulegen. Gemäss Botschaft des Regierungsrats seien damit unerwartete, nicht dem normalen Ablauf entsprechende Ereignisse gemeint. Es werde, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, kein Schadeneintritt innert weniger Minuten verlangt, auch werde nicht auf den sozialversicherungsrechtlichen Unfallbegriff verwiesen. Sinn und Zweck der Norm sei es, die versicherten Schäden einzuschränken. Es könnten damit aber nicht Schadenereignisse von der Deckung ausgeschlossen werden, deren Entstehung etwas mehr Zeit in Anspruch nähmen als ein paar Minuten. Das Erfordernis der Plötzlichkeit im Sinne von wenigen Minuten sei von Sinn und Zweck der Norm nicht gedeckt. Der Begriff sei so auszulegen, wie er vom Rechtsunterworfenen verstanden werden dürfe (Treu und Glauben). Dieser müsse nicht damit rechnen, dass ein Schadenereignis von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen werde, weil bis zum Schadeneintritt naturgemäss etwas mehr Zeit verstreiche. Auch die bekannten Hitzeschäden wie Schäden an einer Wand durch Hitzeabstrahlung eines Ofens oder Überhitzung eines Heizstrahlers oder die Beschädigung einer Küchenkombination durch eine überhitzte Herdplatte erfolgten nicht innert Minuten. Diese Fälle seien durchaus vergleichbar mit dem vorliegenden Schadenfall. Einzig daure es bei der Kirche länger, bis der Raum so aufgeheizt sei, dass Schäden entstehen könnten. In der Botschaft des Regierungsrats werde das Versagen eines Thermostats im Übrigen als Beispiel für einen technischen Defekt, der zu einem Hitzeschaden führen könne, aufgeführt. Es sei typisch für Hitzeschäden, dass sie sich langsam manifestierten.

Die Erhitzung des Kirchenraums auf 38°C sei nicht vorgesehen gewesen, sondern Folge eines technischen Defekts der Heizung. Damit habe nicht gerechnet werden müssen. Das Ereignis und die dadurch entstandenen Schäden seien als Unfall im Sinne von § 11 Abs. 1 GebVG zu verstehen.

3.1.4

Die Beschwerdeführerin argumentiert weiter, der Hitzebegriff sei im Gesetz nicht definiert. Hitze liege vor, wenn an der versicherten Sache durch übermässige Erwärmung ein Schaden entstehe. Eine Temperaturschwelle sei nicht vorgegeben, eine thermische Zersetzung nicht verlangt. Hitze sei relativ. Es sei daher zu prüfen, ob die Erwärmung eines Kirchenraums auf 38°C in Bezug auf das versicherte Gebäude bereits Schäden verursache und daher als Hitze zu verstehen sei. Kirchen würden auf maximal 16°C aufgeheizt, weil höhere Temperaturen, insbesondere bei raschen Temperaturänderungen, an den versicherten Objekten Schäden, wie die vorgefundenen, verursachen könnten. In Bezug auf Kirchenräume sei daher im vorliegenden Fall von Hitze im Sinne von § 11 Abs. 1 lit. a GebVG auszugehen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 12), es bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Behebung der Schäden. Das Gebäude stehe sei 1963 unter kantonalem Denkmalschutz. Die Beschwerdeführerin könne sich eine Restaurierung nicht leisten.

3.2

Die Gesuchgegnerin hält dem entgegen (Vernehmlassung S. 1 ff.), es sei unklar, weshalb die Heizung auf 38°C aufgeheizt habe, da der Thermostat gemäss Schadenmeldung einwandfrei funktioniert habe. Die AGV habe keine Schadenaufnahme gemacht, weil 38°C keine Hitze im versicherungs-

rechtlichen Sinne darstelle und weil ein grosser, in der Regel kalter Kirchenraum nicht unfallmässig auf diese Temperatur aufgeheizt werden könne. Es sei nicht möglich, dass die Kirche unbemerkt innert kürzester Zeit auf eine so hohe Temperatur komme, dass von Hitzeschaden gesprochen werden könne.

Holz sei ein Naturprodukt, das sich Temperaturschwankungen anpasse. Es reagiere auch auf Feuchtigkeit und Trockenheit. Eine Temperatur von 38°C schädige Holz nicht (mit Verweis auf den Einspracheentscheid Ziff. 2.2.2. [VA 25/26]). Dort wird ausgeführt, dass das Schwinden und Quellen von Holz ein biologischer Prozess sei, bei welchem das Holz Feuchtigkeit an die Umgebung abgebe bzw. von dort aufnehme. Hohe Temperaturen, auch über längere Zeiträume, würden keine thermische Zersetzung bewirken. Chemische Veränderungsprozesse fänden erst bei über 60°-80°C statt, weshalb im vorliegenden Fall nicht von Hitze im Sinne des Gesetzes gesprochen werden könne.

Gemäss Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften von Kirchenräumen (Beschwerdebeilage 11) seien nicht nur das geregelte Aufheizen und Abkühlen, sondern es sei auch die Luftfeuchtigkeit zu kontrollieren. In Bezug auf Holzeinbauten werde ausdrücklich auf Rissbildung durch Trocknungsschäden und auf Schimmelbildung durch Kondenswasser hingewiesen. Temperatur und Luftfeuchtigkeit seien zu überwachen; es werde ein Hygrostatschalter empfohlen. Problematisch seien für die Holzeinbauten eher Feuchtigkeit bzw. Trockenheit als die Temperatur. Feuchtigkeit und Trockenheit seien keine versicherten Elemente.

Langsam sich manifestierende Schadenseintritte seien grundsätzlich nicht versichert. Deshalb verlange das Gesetz, dass ein Hitzeschaden als Unfall entstehe. Es sei unverständlich, weshalb die Raumtemperatur nicht überwacht bzw. weshalb eine überdimensionierte Heizung eingebaut worden sei. Temperaturschwankungen im geltend gemachten Umfang wären bei periodischen Kontrollen und Aufenthalten in der Kirche bemerkt worden. Eine elementare Sorgfaltspflicht im Sinne einer Kontrolle habe demnach nicht stattgefunden.

Langsam sich manifestierende Schadenseintritte seien grundsätzlich nicht versichert. Deshalb verlange das Gesetz, dass ein Hitzeschaden als Unfall entstehe. Es sei unverständlich, weshalb die Raumtemperatur nicht überwacht bzw. weshalb eine überdimensionierte Heizung eingebaut worden sei. Temperaturschwankungen im geltend gemachten Umfang wären bei periodischen Kontrollen und Aufenthalten in der Kirche bemerkt worden. Eine elementare Sorgfaltspflicht im Sinne einer Kontrolle habe demnach nicht stattgefunden.

Den von der Beschwerdeführerin zum Vergleich herangezogenen Hitzeschäden sei gemeinsam, dass sie direkt auf den beschädigten Gegenstand einwirkten. Vorliegend richte die Heizung keinen Schaden an, sie wärme lediglich zweckentsprechend und allmählich den Kirchenraum. Die Temperatur von 38°C könne Holz nicht schädigen.

Der Begriff Hitze sei unter der Marginalie Feuerschäden im Zusammenhang mit Feuer und Rauch aufgeführt. Das impliziere eine aussergewöhnlich hohe Erwärmung. Holz entflamme bei ca. 230°C, es brenne ab 260°C

auch ohne äussere Wärmequelle und ab 400°C entzündeten sich die Holzgase selber etc. In diesem Kontext könne bei der behaupteten Temperatur von 38°C versicherungsrechtlich nicht von Hitze ausgegangen werden; das sei nicht sachgerecht. Auch Temperaturschwankungen seien keine Hitze im versicherungsrechtlichen Sinn.

4.

4.1. Die Parteien sind sich uneins, ob der geltend gemachte Schaden durch ein von der AGV versichertes Ereignis (Hitze), verursacht worden ist (Erw. 3.).

4.2. Der Nachweis, dass ein versichertes Ereignis eingetreten ist, obliegt nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber Tatsachen zu beweisen, welche die Leistungspflicht ausschliessen oder herabsetzen. Die allgemeine Beweislastregel gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (Flavio Lardelli/Meinrad Vetter in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 27; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2010/222 vom 26. Januar 2011 Erw. 3.2. mit Hinweisen; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2008 S. 380 mit Hinweisen).

4.3. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 333 f.; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.).

4.4. 4.4.1. Die AGV ersetzt u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die als Unfall durch Feuer, Rauch und Hitze entstanden sind (§ 11 Abs. 1 lit. a GebVG). Nicht gedeckt sind Abnützungs- und Betriebsschäden sowie diejenigen Hitzeschäden, die nicht auf einer technischen Ursache beruhen (§ 11 Abs. 2 GebVG).

Die Ausrichtung einer Versicherungsleistung setzt demnach voraus (kumulativ): • Vorliegen eines versicherten Ereignisses – hier Hitze. • technische Ursache • unfallmässige Einwirkung

4.4.2. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin führte ein technischer Defekt, eine "Schütz-Verbrennung", dazu, dass der Stromkreis der Heizung nicht mehr unterbrochen wurde und diese den Kirchenraum von C auf 38°C aufheizte. Das wird von der B. AG mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 bestätigt (Beschwerdebeilage 10).

Der Thermostat war nicht betroffen; er funktionierte gemäss Beschwerdeführerin einwandfrei (Schadenmeldung, VA 2). Hinterher wurden an den Holzteilen, dem Verputz, der Stuckdecke und den Leinwandbildern Risse festgestellt. Diese waren nicht vorbestehend, was von der Denkmalpflege, welche die Kirche letztmals am 18. April 2018 besichtigt hatte, bestätigt wurde (E-Mail der Stv. Denkmalpflegerin der Kantonalen Denkmalpflege vom 4. Dezember 2019 [Beschwerdebeilage 12]). Das Schadenereignis soll im Laufe des 25. und 26. Februar 2019 stattgefunden haben. Am 25. Februar 2019 machte die Gebäudeverantwortliche den letzten Kontrollbesuch, bevor sie am 26. Februar 2019 die überheizte Kirche vorfand (Protokoll I S. 8 und 10). Der Schaden wurde der Versicherung am 5. März 2019 gemeldet.

4.4.3. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt kein Hitzeschaden vor, weil keine Hitze im versicherungsrechtlichen Sinn vorgelegen habe und der Schaden nicht unfallmässig eingetreten sei.

4.4.4. Im Gesetz wird der Hitzeschaden nicht weiter umschrieben. Insbesondere ist auch keine Temperatur, ab welcher von einem Hitzeschaden auszugehen wäre, festgeschrieben (vgl. dagegen §§ 4 und 4a GebVV zu Sturmund Hagelereignissen). Aus der systematischen Einordnung der Norm ergeben sich keine weiteren Erkenntnisse.

Hitzeschäden können als Folge eines Feuers (Hauptereignis) auftreten, aber auch Folge eines selbstständigen Ereignisses sein. Darunter fallen v.a. Sengschäden infolge eines technischen Defekts (Botschaft des Regierungsrats der Kantons Aargau zum GebVG vom 26. Oktober 2005 [nachfolgend: Botschaft], S. 20).

Hitze wird in allen kantonalen Gebäudeversicherungen als selbstständiges Ereignis versichert. Die meisten Kantone schränken die Deckung ein, indem sie Schäden als Folge der ordentlichen bzw. bestimmungsgemässen Hitzeeinwirkung ausschliessen. Andere Kantone, so auch der Kanton Aargau, schliessen stattdessen Abnützungs- und Betriebsschäden aus (§ 11 Abs. 2 GebVG). Das bedeutet, dass Hitzeschäden an allen dem Feuer bzw. der Hitze bestimmungsgemäss ausgesetzten Gebäudeteilen ausgeschlossen sind. Gedeckt ist hingegen grundsätzlich der Schaden an der versicherten Umgebung, sofern er auf einer technischen Ursache beruht (Bsp.: Beschädigt ein wegen eines [technischen] Betriebsschadens überhitzter Ofen die ihn umgebenden Wände, ist der Schaden versichert. Wird ein Heizstrahler zu nahe an die Wand gestellt und schädigt diese, ist der Schaden nicht gedeckt. Beruht der Schaden aber auf einem technischen Defekt wie dem Versagen eines Thermostats, ist er gedeckt; Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [nachfolgend: KommGeV], Basel 2009, S. 72 f. N 46, 48 und 50). Gedeckt sind Schäden aufgrund von Hitzeeinwirkung, die an und für sich gewollt ist, jedoch wegen eines technischen Defekts zu intensiv erfolgt (Kantonale Gebäudeversicherung Freiburg, Erläuterung zu den Begriffen Hitze, Rauch und Elektrizität vom 29. Juli 2019 [nachfolgend: Erläuterungen FR], S. 2).

Betriebsschaden ist der Schaden am bestimmungsgemäss dem Nutzfeuer ausgesetzten Gebäudeteil infolge zu intensiver Hitzeeinwirkung, welche durch einen Bedienungsfehler oder einen technischen Defekt verursacht wurde (KommGebV, S. 73 N 49).

Die Vertreter der AGV erklärten an der Verhandlung vom 11. November 2020, dass sie aus der Praxis, ausser den genannten Sengschäden, keine anderen Hitzeschäden kennen würden (Protokoll I S. 6).

4.4.5. Der Begriff Hitze wird in den gesetzlichen Grundlagen – auch anderer Kantone – nicht definiert. Gemeint ist eine übermässige Erwärmung versicherter Sachen, so dass diese beschädigt werden. Unerheblich ist grundsätzlich, worauf die starke Erwärmung zurückgeht (Verbrennungsvorgang, andere Umwandlung von Energie in Wärme; KommGebV, a.a.O., S. 72 N 46 f.; Gebäudeversicherung des Kantons St. Gallen, Versicherte Gefahren, Ausgabe 2016, S. 10 f.; Erläuterungen FR, S. 2).

Nach dem aufgehobenen GebVG (aGebVG) vom 15. Januar 1934 (AGS Bd. 2 S. 509) waren u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die durch Brand oder Rauch entstanden waren, gedeckt (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und

2 aGebVG). Bei der Revision des GebVG wurde die Schadenursache Brand ersetzt durch Feuer und Hitze (§ 11 Abs. 1 lit. a GebVG). Unter Brand wird ein Schadenfeuer verstanden, das im Gegensatz zum Nutzfeuer den Herd verlassen hat (KommGebV, a.a.O., S. 69 N 33 und N 39). Versicherungen, die den Brand versichern, decken Hitzeschäden nur als direkte Wirkung eines Schadenfeuers (KommGebV, a.a.O, S. 73 N 51). Indem die Schadenursachen Feuer und Hitze separat aufgelistet werden, können auch Hitzeschäden, die nicht auf ein Feuer zurückgehen, gedeckt werden (vgl. Botschaft S. 20). In diesem Sinne wurde die Versicherungsdeckung bei der Revision also ausgedehnt. Dass damit auch eine Ausweitung der Deckung auf Fälle beabsichtigt war, bei denen keine vergleichbar hohe Temperatur wie bei einem Feuer zum Schaden geführt hat, lässt sich den Materialien aber nicht entnehmen. Als Beispiele für Hitzeschäden werden regelmässig sog. Sengschäden aufgeführt. Denkbar wäre wohl auch ein Verbiegen oder Schmelzen von Metallteilen.

Die Gebäudeversicherung deckt, wie es der Name besagt, Schäden an Gebäuden sowie an dauernd und fest damit verbundenen Bestandteilen (vgl. § 1 der Verordnung über die Abgrenzung zwischen Gebäude- und Fahrhabeversicherung [AbgrenzungsVo; SAR 673.131] vom 15. Oktober 1997, insbesondere auch Abs. 3 lit. b AbgrenzungsVo). Für den Hausbau werden aus Sicherheitsgründen nur Materialien verwendet, die widerstandsfähig gegenüber äusseren Einflüssen (Hitze, Kälte Nässe, Trockenheit) sind. Nur gravierende Ereignisse vermögen an diesen überhaupt Schäden anzurichten und nur für solche bietet die Gebäudeversicherung Deckung. Es ist daher davon auszugehen, dass unter dem Titel Feuerschäden Schäden gemeint sind, die durch ein Ereignis mit einer gewissen Gewalt bzw. Intensität entstanden sind. Darauf lassen auch die weiteren Ursachen (Blitzschlag, Explosion, Sprengung; § 11 Abs. 1 lit. b-d GebVG) schliessen.

4.4.6. Der Begriff Hitze ist im Gesetz, wie gesagt (Erw. 4.4.5.), nicht umschrieben. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der Begriff im Versicherungsrecht abweichend von der umgangssprachlichen Bedeutung zu verstehen wäre.

Hitze ist daher im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs und im Hinblick auf das gefährdete Gut – hier Gebäude – auszulegen. Ginge es um Personen, könnte bei dem knapp über der üblichen Körpertemperatur von 36°C liegenden Wert von 38°C allenfalls von Hitze gesprochen werden (Sommerhitze, Hautschutz etc.). Geht es beim gefährdeten Gut aber um alle Arten von Gebäuden, die es vor Feuer- oder eben "Hitzeschäden" zu schützen gilt, ist von Temperaturen auszugehen, die an Baumaterialien Schäden anzurichten vermögen (verbrennen, versengen, verbiegen, schmelzen). Unter Hitze ist in diesem Zusammenhang daher eine wesentlich höhere Temperatur als 38°C zu verstehen.

4.4.7. Holz wird seit jeher im Hausbau eingesetzt und zwar sowohl im Aussenbereich, dem Wetter ausgesetzt, wie im Innenausbau. Es eignet sich auch für "wärmelastige" Nutzungen wie die Innenauskleidung einer Sauna. Es hält einer Temperatur von 38°C ohne weiteres stand, sonst würde es beim Bau nicht so vielfältig eingesetzt.

4.4.8. Die Beschwerdeführerin argumentiert, unter Hitze sei jene Erwärmung zu verstehen, die bei einem bestimmten versicherten Gebäude zu Schäden führe; in Bezug auf die Inneneinrichtung einer Kirche sei bereits bei einer Temperatur von 38°C von Hitze auszugehen (Beschwerde S. 11).

Diese Auslegung von Hitzeschaden findet im Gesetz keine Grundlage. Die Gebäudeversicherung gilt grundsätzlich für alle Bauten gleich. Es gibt weder eine risikoabhängige Abstufung der Prämien, noch die Möglichkeit, für besonders empfindliche Einbauten, wie sie sich in der Kirche C finden, bei der AGV eine freiwillige Zusatzversicherung abzuschliessen (Protokoll I S. 7). Einzig bei der Elementarschadenversicherung kann der (nur) dort geltende Selbstbehalt bei erhöhter Schadengefahr angepasst werden (vgl. § 23 Abs. 2 und 3 GebVG). Die Gebäudeversicherung ist auf den Normalfall ausgerichtet, Spezialfällen wird nicht Rechnung getragen (Protokoll I S.

9 f.). Es gibt keine automatische Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf besondere Bedürfnisse einer Baute über den gesetzlichen Schutzumfang hinaus. Hitze ist einheitlich und unabhängig von der Art einer Baute auszulegen. Empfindliche Gebäudeteile sind daher in erster Line besonders gut zu schützen – versicherungsmässig über den Rahmen der öffentlichen Gebäudeversicherung hinaus oder dann technisch.

Schutzvorkehren gab es auch in der Kirche C (Thermostate, Hygrostate), nur waren diese nicht mit einem Alarm verbunden. Das soll im Nachgang zum Schadenereignis geändert werden (Protokoll I S. 7 f.). Das Gebäude wurde zudem regelmässig kontrolliert, so auch am 25. und 26. Februar

2019. Da die festgestellte Störung der Heizung keine automatische Meldung auslöste, konnte es dennoch zu den angetroffenen Schäden kommen.

4.4.9. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass eine Temperatur von 38°C nach Überzeugung des Gerichts keine Hitze im Sinne des GebVG ist; Ein Hitzeereignis im Sinne des GebVG liegt diesbezüglich nicht vor.

4.5. 4.5.1. Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hat ein "durchgebrannter Schütz" zum Versagen der Heizungssteuerung geführt (Erw. 4.4.2.). Dem Gericht stellte sich daher weitergehend die Frage, ob im Schalttableau ein "Hitzeereignis" stattgefunden haben könnte. Um darauf Antwort zu erhalten, hat das Gericht mit Zustimmung der Parteien (Sachverhalt F.2.) Günter Grossmann vom Zentrum für Industrieelektronik und Zuverlässigkeitstechnik der Empa, Dübendorf, als Experte aufgeboten.

4.5.2. An der Augenscheinverhandlung vom 2. Februar 2021 erklärte dieser, dass die Heizung über sieben Schützen gesteuert werde. Diese würden von den Thermostaten Signale empfangen und den Stromfluss dann je nach Bedarf ein- oder ausschalten. Wenn ein Schütz "hänge", fliesse trotz Signal weiter Strom. Bei allen sieben ausgebauten Schützen seien die Kontakte jedoch offen. Es gebe auch keinen auf den ersten Blick erkennbaren Hinweis auf ein "Durchbrennen". Hinzu komme, dass von einem Schützen – vereinfacht gesagt – nur ein Siebtel der potentiellen Heizleistung hätte aktiviert werden können, was den festgestellten Temperaturanstieg von über 20°C in 24 Stunden faktisch ausschliesse. Brand- oder sonstige Hitzespure seien auch am Schalttableau insgesamt nicht festzustellen (Protokoll II S. 4 ff.).

Was dazu geführt hatte, dass der Strom am Schadentag unkontrolliert floss, konnte der Experte ohne vertiefte Untersuchungen nicht sagen. Ein Hitzeereignis im Bereich des Schalttableaus oder ein Übersteuern der Anlage durch einen einzelnen Schützen schloss er als Ursache aber aus (Protokoll II S. 7 f.).

4.5.3. Als Ergebnis der Augenscheinverhandlung vom 2. Februar 2021 steht fest, dass das Versagen der Heizungssteuerung im Februar 2019 auch nicht aus einem Hitzeereignis im Bereich des Schalttableaus, einschliesslich der Schützen, abzuleiten ist. Ein anderes versichertes Ereignis wird weder von der beweispflichtigen (Erw. 4.2.) Beschwerdeführerin geltend gemacht, noch ist es für das Gericht, seine Fachrichter oder die beigezogenen Experten ersichtlich. Es ist von einem nicht versicherten Betriebsschaden auszugehen, dessen Ursache nicht geklärt ist (Erw. 4.5.2.). Die Beschwerdeführerin hat die Folgen der Beweislosigkeit und damit das Betriebsrisiko bzw. dessen Wirkungen auf das Gebäude selbst zu tragen. Die Versicherung hat mangels einer Grundlage nicht für die unstrittig entstandenen Schäden aufzukommen.

4.6. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, den weiteren Voraussetzungen (technische Ursache, Unfallmässigkeit; Erw. 4.4.1.) für die Ausrichtung einer Versicherungsleistung weiter nachzugehen.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert schliesslich, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Instandstellung des denkmalgeschützten Innenausbaus der Kirche C. Sie selber sei nicht in der Lage, die Restaurationskosten zu tragen. Auch aus diesem Grund habe die AGV den Schaden zu übernehmen (Erw. 3.4.1.).

5.2. Die Einnahmen der AGV (Versicherungsprämien) sind zweckgebunden einzusetzen, d.h. für die Deckung von Schäden aus versicherten Ereignissen. Kulanzzahlungen sind bei einem Monopolisten und in einem Kanton mit Versicherungspflicht unerwünscht (§ 7 GebVG). Eine Übernahme der Restaurationskosten aus anderen als den im Gesetz genannten Gründen fällt daher ausser Betracht.

6.

Zusammenfassend bleibt demnach festzuhalten, dass eine Raumtemperatur von 38°C keine Hitze im Sinne des GebVG sind (Erw. 4.4.9), dass das Versagen der Heizungssteuerung im Februar 2019 nicht aus einem Hitzeereignis im Bereich des Schalttableaus, einschliesslich der Schützen, abzuleiten und auch kein anderes versichertes Ereignis geltend gemacht oder ersichtlich ist (Erw. 4.5.3.), dass keine Kulanzzahlungen zu leisten sind (Erw. 5.2.).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Beschwerdeführerin unterliegt, weshalb sie die Kosten, inklusive Expertenkosten, zu übernehmen hat. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet.

Der Streitwert beträgt Fr. 157'000.00 (Protokoll I S. 3), wofür eine Staatsgebühr von Fr. 8'500.00 zu erheben wäre. Ursprünglich ging die Beschwerdeführerin von einem Streitwert von rund Fr. 100'000.00 aus, der Kostenvorschuss (voraussichtliche Staatsgebühr) wurde dementsprechend auf Fr. 6'000.00 festgelegt. Auf eine nachträgliche Erhöhung der Staatsgebühr wird mit Rücksicht auf die von der Beschwerdeführerin zu tragenden Kosten für den Gutachter von Fr. 4'308.00 (inkl. MWSt) ausnahmsweise verzichtet.

7.2. Die Parteikosten wären nach demselben Schlüssel zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin sind aber keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen (inklusive Expertenkosten) von Fr. 4'563.25, zusammen Fr. 10'763.25, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Nach Anrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 6'000.00 hat sie noch Fr. 4'763.25 zu bezahlen.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführerin (2; für sich und seine Klientin) - Beschwerdegegnerin (1)

Mitteilung - mitwirkende Fachrichter - Herr Günther Grossmann, Zentrum für Elektronik & Zuverlässigkeitstechnik Empa, Überlandstrasse 129, 8600 Dübendorf (unter Beilage des Protokolls der Instruktionsverhandlung vom 2. Februar 2021) - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 2. Februar 2021

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig