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Entscheid

4-SV.2021.1

4-SV.2021.1 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2022-03-30

30. März 2022Deutsch8 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2021.1 Urteil vom 30. März 2022 Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter A. Baumgartner Richter P. Hohn Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- Stockwerkeigentümergemeinschaf...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-SV.2021.1

Urteil vom 30. März 2022

Besetzung Präsident E. Hauller Richterin B. Bärtschi Richter A. Baumgartner Richter P. Hohn Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin R. Gehrig

Beschwerde- Stockwerkeigentümergemeinschaft Gebäude Nr. aaa führerin vertreten durch den Stockwerkeigentümer A._____

dieser vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, Ritter Koller Rechtsanwälte, Bachstrasse 10, 4313 Möhlin

Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin

Gegenstand Schadenschätzung Gebäude Nr. aaa (Ablehnung Sturmschaden)

Sachverhalt

A.

A. ist Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft, welcher die Gebäude Nrn. aaa (Mehrfamilienhaus) und bbb (Autoeinstellhalle) an der X 11 in Q. gehören. Er hat ein Sonderrecht an der Wohnung Nr. 5 des Mehrfamilienhauses.

Die Gebäude sind bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. ddd).

B.1. Vorab telefonisch, anschliessend mit Schreiben vom 2. Juli 2020, meldete A. der AGV, dass am 26. Juni 2020 infolge eines Sturms ein Schaden am Gebäude Nr. aaa (Sonnenmarkise der Wohnung Nr. 5) entstanden sei. Die AGV lehnte die Übernahme des Schadens ab (Schreiben an den Liegenschaftsverwalter C. vom 7. Juli 2020). Darauf teilten sowohl A. wie auch C. der AGV je mit Schreiben vom 9. Juli 2020 mit, dass sie damit nicht einverstanden seien, worauf die AGV am 10. Juli 2020 eine den Schaden ablehnende Verfügung erliess.

Gegen die Verfügung erhob A. Einsprache, worauf ihn die AGV zur Nachreichung einer Prozessvollmacht aufforderte (Schreiben vom 17. Juli 2020).

Parallel dazu hatte sich auch der Liegenschaftsverwalter bei der AGV gemeldet, ohne eine förmliche Eisprache zu machen (vgl. Korrespondenz zwischen C. und AGV, Vorakten [VA] 26-33).

B.2. Am 23. Juli 2020 liess A. der AGV die gewünschte Vollmacht vom 21. Juli 2020 zukommen.

Am 2. Dezember 2020 reichte er die Rechnung der D. AG über Fr. 27'183.80 für die inzwischen ausgeführten Reparaturarbeiten ein.

B.3. Mit Entscheid vom 22. März 2021 wies die AGV die Schadenübernahme ab.

C.1. Gegen den negativen Einspracheentscheid erhob A. am 10. Mai 2021 im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE). Er beantragt, die AGV sei zur Übernahme des Schadens in Höhe von Fr. 27'183.80 zu verpflichten.

C.2. A. (im Folgenden Beschwerdeführer) wurde vorab zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert (Schreiben SKE vom 18. Mai 2021). Nach Eingang der Zahlung wurde die AGV ersucht, eine Stellungnahme abzugeben (Schreiben SKE vom 27. Mai 2021).

Die AGV hielt mit Eingabe vom 10. Juni 2021 am Einspracheentscheid fest und beantragte, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 14. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

D.

Am 10. August 2021 holte das Gericht beim Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) Messdaten ein. Diese wurden den Parteien mit der Einladung vom 1. Dezember 2021 zu einer Verhandlung auf den 16. Februar 2022 zur Kenntnis gebracht.

E.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 teilte Michael Ritter, Rechtsanwalt, dem Gericht mit, dass er den Beschwerdeführer neu vertrete und ersuchte um Verschiebung der auf den 16. Februar 2022 angesetzten Verhandlung.

E.2. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 setzte das Gericht die Verhandlung ab, liess dem Vertreter des Beschwerdeführers die vollständigen Akten zur Einsicht zukommen und gab ihm Frist für eine allfällige Stellungnahme. Gleichzeitig wurde auf Unstimmigkeiten betreffend die Vollmacht sowie die Postaufgabestempel (zwei Stempel mit verschiedenen Daten auf dem Couvert) hingewiesen.

E.3. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 verzichtete der Vertreter des Beschwerdeführers auf eine Stellungnahme in der Sache.

F.

Am 30. März 2022 führte das Gericht eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das vorliegende Urteil.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG).

1.2

Der Einspracheentscheid der AGV vom 22. März 2021 fällt in die Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts (Art. 51 Abs. 1 GebVG).

1.3

1.3.1. Das Gebäude Nr. aaa ist im Namen der Stockwerkeigentümergemeinschaft versichert (vgl. Art. 712m Abs. 1 Ziff. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom 10. Dezember 1907, Police Nr. ddd).

Das Stockwerkeigentum ist eine Form des Miteigentums (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB). Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen und beklagt werden (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Sie kann sich im Verfahren von einem Mitglied vertreten lassen. Dazu hat sie dieses ausdrücklich zu ermächtigen. Die Vertretung im Prozess gilt als wichtige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647b ZGB, weshalb für die Ermächtigung ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist (Mehr nach Köpfen und Wertquoten; vgl. Amédéo Wermelinger in: Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2019, Art. 712a N 139 und 133).

1.3.2

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Eingabe vom 17. Januar 2022 eine aktualisierte "Vollmacht" vom Dezember 2021 eingereicht. Daraus geht zwar hervor, dass es um das Verfahren vor dem SKE geht. Es wird aber weder der Bevollmächtigte genannt noch stimmt die angegebene Parzellennummer. Nachdem sich der Beschwerdeführer an der Verhandlung vom 30. März 2022 bereit erklärte, allfällige Verfahrenskosten persönlich vollumfänglich zu übernehmen (Protokoll S. 3), und zudem einzig dessen Stockwerkeigentumsanteil beschädigt worden war, wird auf eine weitere Bereinigung verzichtet und die Prozesslegitimation von A. – seitens der Beschwerdegegnerin unwidersprochen – ohne weiteres anerkannt (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).

1.4

An der Verhandlung war zudem die Einhaltung der Beschwerdefrist zu klären. Das Couvert, in dem die Beschwerdeschrift eingereicht worden war, trägt zwei Stempel vom 10. und vom 11. Mai 2021; die Frist ist nur bei Geltung des ersten Datums eingehalten (so auch der Vertreter des Beschwerdeführers, Protokoll S. 3 f.). Der Sachverhalt konnte nicht restlos geklärt werden. Aufgrund der gemachten Ausführungen scheint es dem Gericht aber plausibel, dass der Brief am 10. Mai 2021 im VOLG-Laden aufgegeben worden ist. Mit Blick auf den materiellen Ausgang des Verfahrens verzichtete das Gericht auf weitere Abklärungen. Die Beschwerdegegnerin hat nichts dagegen eingewendet (Protokoll S. 3).

Die Beschwerdefrist ist demnach eingehalten; auf die Beschwerde ist einzutreten.

Die Beschwerdefrist ist demnach eingehalten; auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der am 26. Juni 2020 am Gebäude Nr. aaa entstandene Schaden durch einen Sturm verursacht worden und von der AGV zu decken ist.

2.2. An der Verhandlung vom 30. März 2021 wurden die Sach- und die Rechtslage eingehend besprochen. Insbesondere wurden die gebäudeversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme eines Schadens als Sturmschaden (vgl. § 12 Abs. 1 lit. a GebVG in Verbindung mit § 4 der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673.111] vom 2. Mai 2007) diskutiert (Protokoll S. 5 ff.). Das Gericht kam zum Schluss, dass am Schadentag in Q. kein Sturm im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne geherrscht hat.

Nach einer Zwischenberatung eröffnete das Gericht den Parteien den entsprechenden Abweisungsentscheid (Protokoll S. 9).

2.3. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, die Haftpflichtversicherung nochmals anzusprechen; ein Rückzug der Beschwerde kam daher nicht in Frage. Der Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte das Gericht jedoch, den Entscheid vorerst nur im Dispositiv, noch ohne detaillierte Begründung in der Sache und mit den in diesen Fällen praxisgemäss reduzierten Verfahrenskosten, zu eröffnen. Dem hat sich die Beschwerdegegnerin nicht widersetzt (Protokoll S. 10).

2.4. Die Beschränkung der schriftlichen Eröffnung eines Entscheids auf das Dispositiv ist im Gesetz vorgesehen (§ 26 Abs. 3 VRPG). Der Entscheid wird rechtskräftig, wenn keine der Parteien innert 10 Tagen eine Begründung verlangt. Darauf ist hinzuweisen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers kann demnach ohne weiteres entsprochen werden.

2.5. Die Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, weshalb er die Kosten (inklusive Kosten für Datenabfrage bei MeteoSchweiz) zu übernehmen hat. Da der Entscheid auf Wunsch des Beschwerdeführers nur im Dispositiv, also ohne detaillierte Begründung, eröffnet wird, werden die Verfahrenskosten reduziert und pauschaliert. Sollte eine der Parteien innert Frist eine volle Begründung verlangen, würden mit dem begründeten Urteil auch die vollen Kosten erhoben (so an der Verhandlung vom 30. März 2022 angekündigt; Protokoll S. 10).

Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer angerechnet.

2.6. Die Parteikosten wären nach demselben Schlüssel zu verlegen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Da die Beschwerdegegnerin aber nicht anwaltlich vertreten ist, sind ihr keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der strittige Schaden an Gebäude Nr. aaa in Q. nicht durch einen Sturm im Sinne des Gebäudeversicherungsrechts verursacht wurde.

2.

Die reduzierten Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1'200.00 sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

Der Kostenvorschuss von Fr. 2'300.00 wird angerechnet. Dem Beschwerdeführer sind Fr. 1'100.00 zurückzuerstatten.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Vertreter des Beschwerdeführers (2) - Beschwerdegegnerin (2)

Mitteilung - mitwirkende Fachrichterin - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung

Der Entscheid wird rechtskräftig, wenn innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids keine der Parteien eine schriftliche Begründung verlangt (§ 26 Abs. 3 VRPG). Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Aarau, 30. März 2022

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller R. Gehrig