Lexipedia

Entscheid

4-SV.2022.1

4-SV.2022.1 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2022-06-22

22. Juni 2022Deutsch17 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2022.1 Urteil vom 22. Juni 2022 Besetzung Präsident E. Hauller Richter B. Stöckli Richter A. Baumgartner Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- Aargaui...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-SV.2022.1

Urteil vom 22. Juni 2022

Besetzung Präsident E. Hauller Richter B. Stöckli Richter A. Baumgartner Gerichtsschreiberin C. Dürdoth

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2

Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin

Gegenstand Schadenschätzung Gebäude Nr. aaa (Ablehnung Hagelschaden)

Sachverhalt

A.1. A. und B. sind Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) des Einfamilienhauses Nr. aaa (Parzelle bbb) am X-Weg C in Q.. Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert.

A.2. Am 13. Mai 2021 meldete A. der AGV per Onlineformular einen Hagelschaden an vier Rollläden des Einfamilienhauses Nr. aaa und ersuchte um Kostenübernahme.

B.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 lehnte die AGV die Kostenübernahme für den Hagelschaden ab. Dagegen wehrte sich A. mit E-Mail vom 8. Juni 2021. Die AGV hielt mit Verfügung vom 9. Juni 2021 an der Ablehnung der Schadenübernahme fest.

B.2. Dagegen erhob A. am 22. Juni 2021 Einsprache. Diese reichte er per E-Mail ein. Die AGV forderte ihn daraufhin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 auf, ein von ihm und seiner Ehefrau unterschriebenes Original der Einsprache per Post einzureichen. Dieser Aufforderung kam A. am 29. Juni 2021 nach.

B.3. Die AGV wies die Einsprache mit Entscheid vom 29. November 2021 ab und bestätigte die Schadenablehnung gemäss Verfügung vom 9. Juni

2021.

C.

Gegen den abschlägigen Entscheid erhoben A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), und beantragten, die AGV sei zum Ersatz des Schadens zu verpflichten.

D.

Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Schreiben SKE vom 18. Januar 2022) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 25. Januar 2022 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 17. Februar 2022.

E.

Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 9. Februar 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2022 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 9. März 2022 zu replizieren.

Die Beschwerdeführenden verzichteten konkludent auf eine Replik. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.

G.

Das Gericht führte am 22. Juni 2022 eine Verhandlung in Q. durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 1). Im Anschluss wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG).

1.2

Der Einspracheentscheid der AGV vom 29. November 2021 fällt in die Zuständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG).

1.3

Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 29. November 2021 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.

1.4

Der Einspracheentscheid wurde am 29. November 2021 erlassen und kann den Beschwerdeführenden frühestens am 30. November 2021 zugegangen sein. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) ist die mit Poststempel vom 14. Januar 2022 versehene Beschwerde fristgerecht erhoben worden.

2.

2.1

Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführenden den grundsätzlich versicherten Hagelschaden (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG) der AGV rechtzeitig gemeldet haben. Nach § 21 Abs. 1 GebVG haben Eigentümerinnen und Eigentümer einen Schaden unverzüglich nach der Feststellung der AGV zu melden. Erfolgt die Anzeige nicht innert Jahresfrist seit dem Ereignis, erlischt der Anspruch auf Entschädigung (§ 21 Abs. 2 GebVG). Bei der Jahresfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist und damit um eine Verwirkungsfrist.

2.2

Die Beschwerdeführenden haben den Hagelschaden am 13. Mai 2021 gemeldet. Dementsprechend muss das Schadenereignis zwischen dem 14. Mai 2020 und dem 13. Mai 2021 stattgefunden haben, damit die gesetzliche einjährige Anmeldefrist als eingehalten gilt.

2.3

Bei der Schadenmeldung gaben die Beschwerdeführenden zunächst an, dass ihnen das Schadendatum nicht genau bekannt sei. Im Verlauf des Einspracheverfahrens datierten sie das Schadenereignis auf den 13. Juni

2020.

3.

3.1

Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten den Schaden unmittelbar nach der Feststellung der AGV gemeldet. Da es sich um Rollläden handle, sei der Schaden nur von aussen sichtbar. Der Mieter des Hauses habe den Schaden daher nie bemerkt. Die AGV habe aus der Tatsache, dass innert Jahresfrist vor der Meldung keine weiteren Hagelschäden aus der Gemeinde Q. gemeldet worden seien, dass der Schaden bereits vor mehr als einem Jahr eingetreten sein müsse. Es sei jedoch unbestritten, dass sich Naturereignisse nicht an Gemeindegrenzen hielten. Die AGV verschweige, dass in unmittelbarer Nähe des gemeldeten Schadenereignisses weitere Hagelschäden gemeldet worden seien. Aus der von der AGV in ihrem Jahresbericht 2020 publizierten Schadenkarte gehe hervor, dass Meldungen von Hagelschäden sehr vereinzelt auftreten könnten. Es sei daher durchaus möglich, dass nur ein einzelner Schaden in einer Gemeinde gemeldet werde.

Sie könnten zwar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen, dass das Hagelereignis am 13. Juni 2020 stattgefunden habe, sie erinnerten sich jedoch, dass es an diesem Tag stark gehagelt habe. Daran könnten sie sich erinnern, da sie zu einem Fest in der Nachbargemeinde eingeladen gewesen seien. Daraus könne geschlossen werden, dass der Hagelschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit an diesem Datum entstanden sein müsse. Da es am Nachmittag gehagelt habe, seien bei ihnen selbst – sie wohnen in der Nachbarliegenschaft - die Storen oben gewesen und kein Schaden entstanden. Zur zeitlichen Lokalisierung des Schadendatums hätten sie ausserdem Freunde in der Umgebung befragt. Ein Kollege aus R. habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass es zu dieser Zeit starke Unwetter gegeben habe.

Weiter könne ausgeschlossen werden, dass sich der Schaden vor dem 29. März 2020 ereignet habe. Dies werde durch das im Rahmen des Mieterwechsels erstellte Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll nachgewiesen. Dieses sei ordnungsgemäss von ihnen, dem einziehenden Mieter sowie von einer unabhängigen Drittperson unterzeichnet worden und daher als Beweismittel anzuerkennen. Der Abnahmeexperte des Hauseigentümerverbands, G. aus S., habe das Formular ausgefüllt und die Rollläden als in gutem Zustand und ohne Schaden abgenommen.

3.2

Die AGV führt dazu aus, bei einem vermieteten Gebäude obliege es der Eigentümerschaft, ihr Gebäude nach einem Hagelereignis auf Schäden hin zu kontrollieren. Überliesse sie dies der Mieterschaft, müssten sich die Eigentümer die verspätete Feststellung des Schadens anrechnen lassen.

Die Beschwerdeführenden blieben den Beweis schuldig, dass im fraglichen Zeitpunkt in ihrer Umgebung Hagelschäden aufgetreten und der AGV gemeldet worden seien. Sie seien nach der allgemeinen Beweislastregel für den Schaden und dessen Zeitpunkt beweispflichtig. Dieser Beweis sei durch blosse Erinnerungen der Beschwerdeführenden und deren Freunde nicht erbracht.

Die AGV habe in ihrem Jahresbericht 2020 verschiedene Schadenkarten publiziert. Die Beschwerdeführenden hielten nicht fest, auf welche dieser Karten sie sich in ihrer Beschwerde beziehen. Die Verteilung der darauf abgebildeten Schäden lasse darauf schliessen, dass es sich um die Karte

"Elementarschäden ganzes Jahr 2020" handle. Auf dieser Karte seien unter anderem die Hagelschäden aus dem gesamten Jahr 2020 abgebildet. Vorliegend relevant wären aber allfällige Hagelschäden, die am geltend gemachten Schadendatum verzeichnet worden seien. Die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführte Schadenkarte sei nicht auf den vorliegend relevanten Zeitraum zugeschnitten. Sie vermöge weder den Zeitpunkt des fraglichen Schadens noch dessen rechtzeitige Meldung durch die Beschwerdeführenden zu belegen.

Es sei nicht relevant, in welchem Zeitraum der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen werden könne, sondern wann sich der Schaden effektiv ereignet habe. Vorliegend müsse das versicherte Ereignis im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis 14. Mai 2021 stattgefunden haben, um eine Leistungspflicht der AGV auszulösen. Dies werde durch das Abnahme- bzw. Übergabeprotokoll nicht belegt.

4.

4.1

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [nachfolgend BSK ZGB I],

6.

Auflage, Basel 2018, N 42 ff. zu Art. 8).

Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog angewendet (BSK ZGB I, N 27 zu Art. 8; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG), d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91).

Es obliegt vorliegend den Beschwerdeführenden, das Vorliegen eines versicherten Schadens sowie den Zeitpunkt, an dem sich dieser ereignet hat,

nachzuweisen. Der AGV obliegt dagegen der Nachweis des Nichtvorliegens eines versicherten Ereignisses im massgeblichen Zeitraum als eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache.

4.2

Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (BSK ZGB I, Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. BSK ZGB I, Art. 8 N 18; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.).

4.3

In Fällen, in denen auch das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden kann, wie beispielsweise beim Nachweis negativer Tatsachen, die nur indirekt über Indizien bewiesen werden können, kann das Beweismass weiter gesenkt werden (Groner, a.a.O., S. 195). Es genügt dann, dass für das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, auch wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BSK, a.a.O., Art. 8, N 20).

5.

Als erstes Erfordernis bei der Anmeldung eines Schadens bei der Gebäudeversicherung ist zu prüfen, ob ein von dieser versichertes Ereignis (Feuer- oder Elementarschaden, §§ 11 und 12 GebVG) vorliegt. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b GebVG deckt die Elementarschadenversicherung Hagelschäden. Das Vorliegen eines Hagelschadens wurde von der Beschwerdegegnerin in ihren Eingaben nicht explizit bestritten. Auf Nachfrage anlässlich der Verhandlung vom 22. Juni 2022 hin gab sie zu Protokoll, dass der Schaden nicht vor Ort begutachtet worden sei, da die Meldefrist nicht eingehalten worden sei. Da eine Schadensdeckung somit von vornherein ausgeschlossen sei, komme es nicht darauf an, ob ein Hagelschaden vorliege (Protokoll, S. 5). Dieser Argumentation kann sich das Gericht nicht anschliessen. Wenn gar kein versichertes Ereignis vorläge, bräuchte auch die Einhaltung der Meldefrist nicht mehr geprüft zu werden. Sowohl logisch (oben Erw. 4.1.) als auch gesetzessystematisch (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG [gedeckte Schäden] kommt vor der Meldepflicht nach § 21 Abs. 2 GebVG [Pflichten im Schadenfall]) ist nach Überzeugung des Gerichts zuerst das Vorliegen eines versicherten Ereignisses zu prüfen, bevor die Einhaltung der Meldefrist in Frage gestellt werden kann. Für diese Sicht spricht weiter der Umstand, dass das Vorliegen eines Hagelschadens, bedarfsfalls auch gutachterlich, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, während zur Frage der Einhaltung der Meldepflicht grössere Unsicherheiten verbleiben können (vgl. in concreto unten Erw. 6.). Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin letztlich das Vorhandensein eines Hagelschadens. Auf einen Augenschein sowie weitere Beweiserhebungen über die bei den Akten liegenden Fotografien hinaus konnte daher verzichtet werden (Protokoll, S. 12). Der Nachweis des Vorliegens eines versicherten Ereignisses gilt damit als erbracht.

6.

6.1

In einem nächsten Schritt ist nun zu prüfen, ob bei der Meldung des Hagelschadens die Frist gemäss § 21 Abs. 2 GebVG eingehalten wurde.

Der AGV wurden im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis zum 13. Mai 2021 Hagelschäden am 28. Juli 2020 in den Gemeinden T., R., U., V., W., X. und Y. (22 Schadenfälle) sowie am 16. August 2020 im Grossraum D. in den Gemeinden Z., QQ., E. und QR. (30 Schadenfälle) gemeldet. Direkt in der Gemeinde Q. wurden dagegen im fraglichen Zeitraum keine Hagelschäden gemeldet.

6.2

Vorliegend sind sowohl der den Beschwerdeführenden obliegende positive Beweis des Auftretens eines Hagelereignisses innert der erwähnten Jahresfrist als auch der der AGV obliegende negative Beweis des Nichtauftretens eines solchen während desselben Zeitraums kaum mit Sicherheit zu erbringen. Allenfalls wäre vielleicht eine Annäherung über eine gutachterliche Altersbestimmung des Hagelschadens möglich. Darauf wird vorliegend aber in Würdigung der Relation des Streitwerts von weniger als Fr. 3'000.00 zu den potentiellen Gutachtenskosten verzichtet. Unter den gegebenen Umständen drängt es sich auf, das Beweismass unter den Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Erw. 4.2.) zu senken. Bei den Beweisobliegenheiten in Zusammenhang mit der Meldepflicht muss bereits ein minderer Wahrscheinlichkeitsgrad genügen (Erw. 4.3.).

6.3

Im Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll vom 29. März 2020 wurden an den vorhandenen Rollläden keine Schäden geltend gemacht, die über eine normale Abnützung hinausgehen, wobei offen ist, ob die Rollläden von innen und aussen besichtigt wurden.

Die AGV hatte in ihrem Einspracheentscheid ausgeführt, bei diesem Protokoll handle es sich um eine blosse Parteibehauptung. Das Protokoll wurde jedoch von den einziehenden Mietern mitunterzeichnet. Die Richtigkeit der Angaben wurde zudem von einem neutralen Abnahme- bzw. Übergabe-Experten bescheinigt. Es kann daher durchaus als taugliches Beweismittel dafür angesehen werden, dass die Rollläden zu diesem Zeitpunkt noch intakt waren. Da keine relevanten Schäden an den vorhandenen Rollläden im Abnahme- bzw. Übergabe-Protokoll festgehalten wurden, erscheint es plausibel, dass sich der Schaden nicht vor dem 29. März 2020 ereignet hat.

Für den Zeitraum zwischen dem 30. März 2020 bis 13. Mai 2020 lässt sich jedoch keine Aussage treffen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Schaden in diesem Zeitraum und damit schon vor dem 14. Mai 2020 ereignet hat. Gegen diese Möglichkeit spricht jedoch wiederum, dass der AGV für diesen Zeitraum nirgends Hagelschäden gemeldet wurden.

6.4

Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es im massgebenden Zeitraum keine Hagelereignisse in der näheren Umgebung von Q. gegeben habe (Verfügung vom 9. Juni 2021, S. 1), kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Auch wenn direkt in der Gemeinde Q. keine Hagelschäden gemeldet wurden, gab es am 28. Juli 2020 in den südlichen Nachbargemeinden V. und R. mehrere Hagelschäden. Auf einem vom Fachrichter erstellten Plan ist ersichtlich, dass sich die gemeldeten, von Hagelschäden betroffenen Liegenschaften in den beiden Nachbargemeinden nur rund 2 km Luftlinie entfernt vom Gebäude der Beschwerdeführenden befinden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der am 28. Juli 2020 südlich von Q. vorbeiziehende Hagelzug die am Südrand der Ortschaft gelegene Streitliegenschaft ebenfalls berührt hat.

Für das vom Beschwerdeführer genannte Datum gibt es dagegen über die Parteiaussagen hinaus keinerlei objektive Belege; er hält denn auch nicht an diesem Datum fest (Protokoll, S. 8 f. und S. 12).

6.5

6.5.1. Zusammenfassend scheint dem Gericht bei der dargestellten Ausgangslage der Eintritt eines Hagelereignisses während der Meldefrist wahrscheinlicher als dessen Nichteintritt (zu den konkurrierenden Beweisobliegenheiten vgl. Erw. 6.2. zu Beginn). Die am Südrand von Q. gelegene, schadensbetroffene Liegenschaft der Beschwerdeführenden kann vom objektiv nachgewiesenen Hagelzug, welcher am 28. Juli 2020 an Q. vorbeizog, berührt worden sein. Zusammen mit dem unstrittigen Vorliegen eines Hagelschadens genügt dies für die Bejahung einer Leistungspflicht der AGV. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

6.5.2

Es ist jedoch festzuhalten, dass ohne objektiven Nachweis eines Hagelereignisses während der Meldefrist von einem Jahr auch ein unstrittig vorliegender Hagelschaden nicht von der AGV zu ersetzen wäre. Dieser Nachweis ist immer zu erbringen und der Eintritt des Ereignisses muss wahrscheinlicher sein als dessen Nichteintritt. Eine andere Betrachtung würde dazu führen, dass jeder Hagelschaden im Sinne einer unerwünschten Kausalhaftung von der AGV zu entschädigen wäre und das Erfordernis der Einhaltung der Meldefrist aufgrund von Beweisschwierigkeiten von vornherein bedeutungslos wäre.

7.

7.1

Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Offerte der Firma J. vom 6. Januar 2022 von Fr. 2'861.35 (inkl. 7.7 % MWST) weist einen geringen Detaillierungsgrad auf. Namentlich geht daraus nicht eindeutig hervor, ob die Rollläden lediglich repariert oder vollständig ausgetauscht werden sollen. Es ist aber davon auszugehen, dass ein Austausch der Rollläden erfolgen soll (Protokoll, S. 3). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Offerte von der Beschwerdegegnerin akzeptiert wird (Protokoll, S. 13).

7.2

Vom Betrag von Fr. 2'861.35 ist der Selbstbehalt von Fr. 300.00 (§ 23 Abs. 2 GebVG) in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden in Abgeltung des Hagelschadens somit Fr. 2'561.35 zu bezahlen

8.

8.1

Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Da das Rechtsmittel gutzuheissen ist (Erw. 6.5.1.), sind die Kosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

8.2

Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Parteien sind allerdings keine Parteikosten zu ersetzen.

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden eine Versicherungsleistung von Fr. 2'561.35 auszurichten.

2.

Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 120.00 und den Auslagen von Fr. 150.00, zusammen Fr. 770.00, sind von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.

3.

Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2)

Mitteilung - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 22. Juni 2022

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

E. Hauller C. Dürdoth