4-SV.2024.1
4-SV.2024.1 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2025-11-26
26. November 2025Deutsch24 min
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2024.1 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Humbel Gerichtsschreiberin C. Dürdoth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch...
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Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-SV.2024.1
Urteil vom 26. November 2025
Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Humbel Gerichtsschreiberin C. Dürdoth
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2
beide vertreten durch lic. iur. Rudolf Studer, Rechtsanwalt, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau
Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin
Gegenstand Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 betr. Schäden Nr. bbb und Nr. ccc
Sachverhalt
A.1. A._____ und B._____ sind Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft) der Liegenschaft am Q-Weg ggg in R._____ (Parzelle aaa mit Gebäude Nr. ddd). Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. eee).
A.2. Am 3. November 2022 meldeten A._____ und B._____ der AGV einen Hagelschaden an ihrer Liegenschaft. Dabei gaben sie zunächst den 24. Juni 2021 als Schadendatum an. Mit Schreiben vom 7. November 2022 lehnte die AGV den Ersatz des Schadens wegen verspäteter Anmeldung ab. Daraufhin teilten A._____ und B._____ der AGV mit Schreiben vom 8. November 2022 mit, dass sie mit der Schadenablehnung nicht einverstanden seien. Der Schaden sei mutmasslich am 23. Mai 2022 oder am 22. Juni 2022 entstanden. Der Schaden wurde daraufhin von der AGV mit dem Schadendatum 22. Juni 2022 neu aufgenommen und unter der Schadennummer fff erfasst.
A.3. Am 1. November 2023 reichten A._____ und B._____ der AGV eine Rechnung der C._____ AG vom 30. Oktober 2023 in Höhe von Fr. 11'000.00 ein und ersuchten um Ersatz der Kosten für die Beseitigung der durch Schimmel im Badezimmer verursachten Schäden. Am 20. November wurde die Liegenschaft durch eine Schadenexpertin der AGV von aussen begutachtet. Mit Schreiben vom 29. November 2023 lehnte die AGV eine Schadenübernahme teilweise ab. Daraufhin teilten A._____ und B._____ der AGV mit E-Mail vom 6. Dezember 2023 mit, dass sie mit der Teilablehnung nicht einverstanden seien.
B.1. Am 10. Januar 2024 erliess die AGV eine anfechtbare Verfügung und hielt an der Teilablehnung fest.
B.2. Dagegen liessen A._____ und B._____ am 9. Februar 2024 Einsprache erheben und die Übernahme des Schadens beantragen.
B.3. Mit Entscheid vom 1. Juli 2024 wies die AGV die Einsprache ab.
C.
Den negativen Einspracheentscheid liessen A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 30. August 2024 beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Sie liessen folgende Anträge stellen:
"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz des durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 entstandenen Schadens im Betrag von CHF 11'000.00 haben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."
D.1. Mit Schreiben vom 2. September 2024 wurden die Beschwerdeführenden über die Eintragung ihrer Eingabe als Beschwerde und das weitere Vorgehen informiert.
D.2. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 (Verfügung des SKE vom 2. September 2024) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der AGV (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 13. September 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 14. Oktober 2024.
E.1. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 4. November 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.2. Mit Schreiben vom 6. November 2024 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 6. Dezember 2024 zu replizieren.
F.1. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe vom 19. November 2024 replizieren und an ihren Anträgen festhalten.
F.2. Das SKE brachte die Replik der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. November 2024 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 6. Januar 2025 für eine allfällige Duplik.
G.
Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 6. Januar 2025 mit, dass sie auf eine Duplik verzichtet. Das Schreiben wurde den Beschwerdeführenden am 7. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht.
Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.
H.
Das Gericht führte am 26. November 2025 eine Verhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll, S. 2). Im Anschluss wurde der Fall beraten und das nachfolgende Urteil gefällt.
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Verfügungen der Gebäudeversicherung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006). Der Einspracheentscheid kann, wiederum innert 30 Tagen nach Zustellung, beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG).
1.2
Der Einspracheentscheid der AGV vom 1. Juli 2024 fällt in die Zuständigkeit des SKE (Art. 51 Abs. 1 GebVG).
1.3
Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids vom 1. Juli 2024 haben die Beschwerdeführenden ein solches schutzwürdiges und aktuelles Interesse.
1.4
Der Einspracheentscheid wurde am 1. Juli 2024 erlassen und ist den Beschwerdeführenden am 4. Juli 2024 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die Poststempel vom 30. August 2024 versehene Beschwerde fristgerecht erhoben worden.
Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend ist umstritten, ob die Beschädigungen an den Eternit-Schieferplatten und die daraus resultierenden Schäden am Unterdach sowie der Schimmel durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 verursacht wurden.
2.2
Es wird nur die Übernahme der von der C._____ AG am 30. Oktober 2023 in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 11'000.00 beantragt. Diese Rechnung betrifft die Handwerksarbeiten an der Badezimmerdecke. Die Kosten für die Behebung der Dachschäden in Höhe von Fr. 1'205.00 sowie die Kosten für die Isolation des Dachs wurden von den Beschwerdeführenden selbst übernommen. Da die vorhandene Isolation im Dach ersetzt worden sei und gleichzeitig auch bisher nicht isolierte Teile des Dachs isoliert worden seien, wäre eine Abgrenzung der Kosten zu kompliziert gewesen. Auch sei nur ein kleiner Teil des Dachs von Schimmel befallen gewesen (Einsprache vom 9. Februar 2024, S. 2; Protokoll, S. 9. f).
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden lassen geltend machen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es eine logische Konsequenz, dass beim Zerbrechen von Dachplatten Wasser ins Gebäude eintrete und dieses Wasser seinen Weg nach weiter unten finde, vorliegend in die Decke und die Isolation beim Badezimmer, welches direkt unter dem nicht ausgebauten Dachstock liege. Dieser Ablauf werde so auch von der D._____ GmbH mit Schreiben vom 2. November 2022 geschildert. Dass sich aufgrund einer durchnässten Decke bzw. Unterkonstruktion Schimmel bilde, sei ebenfalls eine logische und kausal adäquate Folge dieses Geschehens. Im Übrigen bestünden keine Anzeichen dafür, dass diese Schäden auf eine fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt zurückzuführen seien. Es sei zudem nicht ersichtlich, welche Präventionsmassnahmen zur Verhinderung der Schäden hätten ergriffen werden können. Die geltend gemachten Schäden seien Folgeschäden eines Elementarschadens (Hagelschaden) und begründeten einen Versicherungsanspruch. Der Eintritt des versicherten Ereignisses sei damit ausreichend nachgewiesen. Das ungleiche Schadenbild sei darauf zurückzuführen, dass sich die beschädigten Dachplatten auf der Nordseite des Hausdaches befänden, die beschädigten Dachfensterrolladen und Doppelstegplatten dagegen auf der Südseite. Daher seien die Hagelkörner nicht auf beiden Seiten des Dachs gleich aufgeprallt. Hinzu komme, dass je nach Beschaffenheit des Materials, auf welches die Hagelkörner aufprallen, ein anderes Schadenbild entstehe. Weiter sei dem Einwand der Beschwerdegegnerin, dass die Fassung der Dachfensterrolladen noch intakt sei, entgegenzuhalten dass diese vor der Begutachtung durch die Schadenexpertin bereits von der E._____ AG ersetzt worden seien.
Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass nur wenige Dachplatten ausgewechselt werden mussten, schliesse, dass es sich nicht um ein und denselben Hagelzug gehandelt haben könne. Anhand des Fotos in Beilage 16 sei erkennbar, dass über das ganze Dach verteilt beschädigte Dachplatten hätten ersetzt werden müssen. Es sei realitätsfremd, dass für die Bejahung eines Hagelschadens jede einzelne Dachplatte beschädigt sein müsse. Schliesslich belege auch das Foto der zerbrochenen Dachplatte (Beschwerde-Beilage 7) eine Übereinstimmung des Schadenbilds mit dem eines Hagelschadens. Das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Hagelzug vom 22. Juni 2022 und sämtlichen Schäden sei als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, da für andere Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum bestehe. 3.2. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass das Dach der Liegenschaft Nr. ddd beschädigt wurde und dass bei einzelnen Eternit-Schieferplatten Ecken abgesplittert sind und dass ein Dachfensterrolladen sowie ein Doppelstegplattendach auf der Südseite der Liegenschaft Beschädigungen in Form von Dellen aufweisen. Auch ist unbestritten, dass die Region R._____ am 22. Juni 2022 von einem Hagelzug betroffen war und dass dieser die Beschädigungen am Dachfensterrolladen und am Doppelstegplattendach verursacht hat. Dementsprechend hat die Schadenabteilung der AGV den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 29. November 2023 eine Kostengutsprache für die Schäden am Dachfensterrolladen und am Doppelstegplattendach erteilt.
Weiter wird nicht bestritten, dass das Wasser aufgrund der Beschädigungen am Dach in die Dachkonstruktion und in die Isolation eindringen konnte und dort Schäden verursacht hat. Die AGV bestreitet jedoch, dass die Beschädigungen an den Eternit-Schieferplatten durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 verursacht wurden. Das Schadenbild lasse erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass Hagel die Ursache für die Beschädigung der Platten gewesen sei. Es seien nur wenige Eternitplatten beschädigt worden, jedoch verteilt auf die gesamte Dachfläche. Die Dellen auf dem Dachfensterrolladen lägen dagegen sehr dicht beieinander. Der Hagelzug, welcher die den Dachfensterrolladen beschädigt habe, hätte das ganze Dach grossflächig beschädigen müssen, sodass ein Grossteil der Eternitplatten hätte ausgetauscht werden müssen. Es erscheine daher unwahrscheinlich, dass ein Hagelzug Ursache für die Beschädigung der Eternitplatten gewesen sei.
Zudem seien die Schäden erst festgestellt worden, als eine Photovoltaikanlage auf dem Dach montiert worden sei. Es bestehe daher die Möglichkeit, dass die Dachziegel erst beim Anbringen der Montageschienen für die Photovoltaikanlage beschädigt worden seien. Auf den
Schadenaufnahmen, auf welchen abgebrochene Eternitplatten zu erkennen seien, seien die Montageschienen bereits montiert. Wären die Eternitplatten bereits einige Monate zuvor durch einen Hagelzug beschädigt worden, sei es nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlicher, dass die abgebrochenen Teile durch die Einwirkung von Schwerkraft und Witterungseinflüssen nicht mehr an den Bruchstellen verblieben, sondern nach unten gefallen wären. Aufgrund des hageluntypischen Schadenbilds und der möglichen anderen Schadenursache erscheine die Möglichkeit, dass die Beschädigungen im Rahmen der Montage der PV-Anlage verursacht worden seien, wahrscheinlicher als die Schadenverursachung durch einen Hagelzug.
Allenfalls hätte die Schadenursache im Rahmen einer Begutachtung der defekten Eternitplatten festgestellt werden können. Die Beschwerdeführenden hätten diese jedoch bereits vor Meldung des Schadens im Oktober 2022 austauschen und entsorgen lassen. Die Schadenursache könne daher nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Weiter habe der von den Beschwerdeführenden beauftragte Dachdecker zwar bestätigt, dass durch die defekten Eternitplatten Wasser ins Dach eingetreten sei. Er habe jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, wie die Platten beschädigt worden seien. Das Unternehmen, welches die Dachfenster ersetzt habe, habe demgegenüber bestätigt, dass die Blechbekleidungen der Dachfenster durch Hagel beschädigt worden seien.
3.3
Dem entgegnen die Beschwerdeführenden, das unterschiedliche Schadenbild lasse sich dadurch begründen, dass sich die beschädigten Eternit-Schieferplatten auf der Nordseite des Hausdachs befänden, der Dachfensterrolladen sowie die Doppelstegplatten dagegen auf der Südseite des Hausdachs. Die beschädigten Eternit-Schieferplatten befänden sich auf der ganzen Dachfläche verteilt. Es handle sich um einen grossflächigen Schaden, welcher exakt mit dem Schadenbild eines Hagelzugs übereinstimme.
Aus der Schadenmeldung vom 3. November 2022 und den Aufnahmen gehe klar hervor, dass bereits anfangs November 2022 im Dachboden ein grosser Wasserschaden inklusive Schimmelbildung infolge der beschädigten Dachplatten vorgelegen habe. Angesichts des Ausmasses des Folgeschadens sei es nicht plausibel, dass die Dachplatten erst im Oktober 2022 anlässlich der Montage der PV-Anlage beschädigt worden seien. Das Ausmass des Schadens im Dachboden bei Feststellung des Schadens im November 2022 sei ein Beweis dafür, dass die Dachplatten mehrere Monate vor der Schadenfeststellung, also während des Hagelzugs vom 22. Juni 2022, beschädigt worden seien. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass der Schaden durch die Montage der PV-Anlage entstanden sei.
Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin seien durchaus bereits Teile der zerbrochenen Platten einige Zentimeter heruntergerutscht. Diese seien aber aufgrund der rauen Oberfläche trotz Schwerkraft und Witterungseinflüssen nicht ganz vom Dach gefallen.
Für die Verursachung der Schäden durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 sprächen derart gewichtige Gründe, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fielen. Eine Verursachung der Schäden durch die Montage der PV-Anlage falle dagegen nicht massgeblich in Betracht, da das angetroffene Schadenbild nicht mit der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Schadenursache übereinstimme. Es bestehe daher eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Dachplatten durch den Hagelzug vom 22. Juni 2022 beschädigt worden seien. Daher bestehe vorliegend ein Anspruch auf Ersatz von allfälligen Schäden und Folgeschäden des Hagelzugs, worunter auch die Rechnung der C._____ AG vom 30. Oktober 2023 falle.
4.
4.1
Die AGV ersetzt u.a. Schäden an versicherten Gebäuden, die durch Hagel entstanden sind (§ 12 Abs. 1 lit. b GebVG). Nicht gedeckt sind Schäden, die "im Wesentlichen" durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind (§ 12 Abs. 3 GebVG). Auch Schäden, die durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit und Frost sowie durch Eindringen von Regen-, Schnee-, und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden entstanden sind, werden nicht übernommen (§ 12 Abs.
2.
lit. a und lit. b GebVG).
Bei der Teilrevision des GebVG im November 2011 (in Kraft seit 1. Juli 2012) wurde der Deckungsausschluss bei Konstruktions- und Unterhaltsmängeln auf jene Fälle beschränkt, in denen diese Mängel die wesentliche Schadenursache sind. Nur wenn das Elementarereignis als Schadenursache in den Hintergrund tritt, so dass der Kausalzusammenhang zwischen Elementarereignis und Schaden unterbrochen wird, kann die Deckung gemäss § 12 Abs. 3 GebVG ausgeschlossen werden (vgl. Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des GebVG vom 16. März 2011, S. 14 f. und 18). Im Gegenzug wurde der Versicherte verpflichtet, bekannte oder leicht erkennbare Mängel im Rahmen des Zumutbaren zu beseitigen (Präventionspflicht). Dem Versicherten sollte nur das Risiko versteckter Konstruktions- und Unterhaltsmängel abgenommen werden (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 16. März 2011, S. 18 und 34). Der Regierungsrat ging davon aus, dass die Revision zu vermehrten Präventionsbemühungen seitens der Versicherten führen werde (Botschaft S. 35).
4.2
4.2.1. Versichert sind zunächst Schäden an der versicherten Sache, welche direkt durch das befürchtete Ereignis verursacht wurden. Voraussetzung ist, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der Schaden kausal miteinander verknüpft sind. Der Kausalzusammenhang ist nur rechtserheblich, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder ihn zumindest zu begünstigen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist ohne weiteres gegeben, wenn der Schaden durch direkte Einwirkung des versicherten Ereignisses auf die versicherte Sache entstanden ist (Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [nachfolgend: KommGeV], Basel 2009, S. 67, N 28).
4.2.2
Davon zu unterscheiden ist der Folgeschaden. Es handelt sich dabei um einen Schaden an der versicherten Sache, welcher nicht durch unmittelbare Einwirkung der versicherten Gefahr entsteht, jedoch mit dieser in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (KommGeV, S. 67, N 29).
Folgeschäden eines Hagelschlags sind gedeckt, wenn sie die adäquat kausale Folge des Hagelereignisses sind. Wenn beispielsweise die Dachabläufe durch Hagel verstopft werden und dadurch ein Wasserrückstau verursacht wird, durch welchen Wasser in das Gebäude eindringt, ist der entstandene Schaden als Folgeschaden gedeckt, sofern er nicht vorhersehbar und mit zumutbaren Mitteln zu vermeiden war oder nicht mangelhafter baulicher Unterhalt oder fehlerhafte bauliche Konstruktion zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt haben (KommGeV, S. 89, N 103, mit Hinweisen).
4.3
Es ist zu beurteilen, ob die Feuchtigkeitsschäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführenden wahrscheinlich auf das Hagelereignis vom 22. Juni 2022 zurückzuführen sind (adäquater Kausalzusammenhang zwischen Schadenereignis und Schaden). Es ist zwar unbestritten, dass ein Hagelereignis stattgefunden hat. Dass die Beschädigung dieser Eternit-Schieferplatten sowie die Feuchtigkeitsschäden auf das Hagelereignis zurückzuführen sind, wird von der AGV jedoch bestritten. Der Zusammenhang des Schadens an den Eternit-Schieferplatten mit dem grundsätzlich versicherten Schadenereignis ist daher von den Beschwerdeführenden nachzuweisen (überwiegende Wahrscheinlichkeit). Die wäre eine Voraussetzung für Übernahme der Reparaturkosten durch die Versicherung.
5.
5.1
Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsaufhebenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch abweichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Einzelfall zu konkretisieren (BGE 130 III 323; BGE 128 III 271; Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB [nachfolgend BSK ZGB I],
6.
Auflage, Basel 2018, N 42 ff. zu Art. 8).
Die Beweislastregel von Art. 8 ZGB wird im öffentlichen Recht analog angewendet (BSK ZGB I, N 27 zu Art. 8; AGVE 2008 S. 380). Diese Verfahren sind jedoch in der Regel vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, weshalb der Richter die wesentlichen Behauptungen von sich aus abklären muss. Eine (objektive) Beweislosigkeit geht aber dennoch zu Lasten jener Partei, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. z.B. Steuerrecht, wo steuermindernde Tatsachen grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu belegen sind). Gleichzeitig trifft die Parteien im Verfahren mit Untersuchungsmaxime häufig eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 23 Abs. 1 VRPG), d.h. sie haben bei der Beweisleistung aktiv mitzuwirken, unabhängig davon, wer die objektive Beweislast trägt (Roger Groner, Beweisrecht, Bern 2011, S. 75 und 91).
Vorliegend obliegt den Beschwerdeführenden der Nachweis, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis verursacht wurde. Der AGV obliegt dagegen der Nachweis des Nichtvorliegens eines versicherten Ereignisses als eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache.
5.2
Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Beweismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (BSK ZGB I, Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeugung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. BSK ZGB I, Art. 8 N 18; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt und das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 130 III 324). Nach der Literatur hat der Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.), woran sich das SKE auch schon orientiert hat (vgl. z.B. SKEE 6-SV.2007.4 vom 16. September 2008, Erw. 3.2.).
5.3
Hinsichtlich des anwendbaren Beweismasses ist vorab festzuhalten, dass aufgrund der Sachlage weder ein absoluter Beweis noch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert werden kann. Es bleibt somit die auf der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit. Eine solche ist dann gegeben, wenn nicht auch andere mögliche Schadenursachen als zumindest gleich wahrscheinlich einzustufen sind.
Da der Beweis des Versicherungsfalls regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherte insofern eine Beweiserleichterung, als er lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls als überwiegend wahrscheinlich darlegen muss. Sofern es jedoch dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises gelingt, an der Sachverhaltsdarstellung des Versicherten erhebliche Zweifel zu wecken, ist der Hauptbeweis des Versicherten gescheitert (KommGeV, S. 240, N 34).
6.
6.1
Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, dass das Hagelereignis vom 22. Juni 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Beschädigung der Eternit-Schieferplatten und somit auch den Folgeschaden verursacht habe. Die beiden Dachfenster auf der Nordseite des Gebäudes wurden im Oktober und November 2023 ausgetauscht und wiesen gemäss Bestätigungsschreiben der E._____ AG vom 18. Dezember 2023 (act. 70) am Aluminiumrahmen Hageleinschläge auf. Die Beschwerdeführenden sind daher davon überzeugt, dass der Hagel auch die Eternit-Schieferplatten auf der Nordseite des Gebäudes beschädigt habe (vgl. E-Mail des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2023, act. 67) und dass dies den Schaden an der Badezimmerdecke zur Folge hatte.
6.2
Die Beschwerdegegnerin anerkennt zwar die Schäden am Dachfensterrolladen und den Doppelstegplatten auf der Südseite des Hauses als durch Hagel verursacht. Diese Schäden befinden sich auf der Südseite des Gebäudes. In Bezug auf die beschädigten Eternit-Schieferplatten auf der
Nordseite des Gebäudes hält es die Beschwerdegegnerin dagegen für wahrscheinlicher, dass der Schaden an den Eternit-Schieferplatten durch die Montage der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Liegenschaft und somit nicht durch ein versichertes Elementarereignis entstanden sei.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es im Falle eines Hagelschlags, welcher die Eternit-Schieferplatten in Mitleidenschaft gezogen hätte, auch zu Hagelschäden an den nordseitigen Stirn- und Ortverkleidungen sowie der Dachrinne hätte kommen müssen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch erscheint ihr das Ausmass der Beschädigung durch den Wassereintritt als Folgeschaden innert so kurzer Zeit (Schaden am 22. Juni 2022 und Entdeckung im November 2022) als nicht plausibel (Verfügung vom 10. Januar 2024, S. 3, act. 73).
Die Vertreterin der Beschwerdegegnerin gab anlässlich der Verhandlung vom 26. November 2025 zu Protokoll, dass das Bruchmuster der Eternit-Schieferplatten für Hagel untypisch sei (Protokoll, S. 8).
Anlässlich der Besichtigung vom 20. November 2023 kam F._____, Schadenexpertin der AGV, zu dem Schluss, dass für die Beschädigungen an den nordseitigen Eternit-Schieferplatten keine Hinweise bestünden, welche auf einen Hagelschaden hindeuteten. Auf der Südseite des Dachs wurden dagegen Hagelschäden an einem Dachfensterrolladen und einem Doppelstegplattendach festgestellt.
Es ist somit zu prüfen, ob andere mögliche Ursachen als zumindest gleich wahrscheinlich einzustufen sind.
6.3
Anlässlich der Verhandlung wurden andere mögliche Schadenursachen diskutiert. Die Vertreterin der AGV gab zu bedenken, es sei möglich, dass jemand auf dem Dach herumgelaufen sei und dabei auf die Dachplatten getreten sei (Protokoll, S. 8). Dies würde zur Theorie der AGV passen, wonach der Schaden bei der Montage der Photovoltaikanlage entstanden sei. Es wurde diskutiert, ob die Schäden an den Dachplatten allenfalls von den Monteuren bei der Montage der Photovoltaikanlage verursacht worden sein könnten, als diese das Dach betreten haben (Protokoll, S. 9). Dies kann nicht ausgeschlossen werden, da die Schäden erst im Rahmen der Montage der Photovoltaikanlage entdeckt wurden (Protokoll, S. 8 f.).
Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich der Verhandlung vom 26. November 2025 zu Protokoll, dass das Gebäude 1992/1993 erbaut wurde und dass bis zum Austausch der Eternit-Schieferplatten im Jahr 2022 nach seinem Kenntnisstand seit der Erstellung des Gebäudes keine Sanierungen am Dach vorgenommen worden seien (Protokoll, S. 10). Es ist daher ebenfalls im Bereich des Möglichen, dass das Dach aufgrund seines Alters undicht geworden sein könnte. Nach Ansicht der Fachrichter könnte auch ein undichter Anschluss des Dachfensters zum Eindringen von Feuchtigkeit in das Badezimmer geführt haben.
Empfindliche Bauteile, wozu Eternitdächer gehören, verlieren mit zunehmendem Alter ihre Widerstandsfähigkeit gegen Witterungseinflüsse und müssen bei entsprechender Alterung ersetzt werden. Geschieht dies nicht, stellt ein Hagelereignis keine adäquat kausale Ursache einer allfälligen Beschädigung dar (KommGeV, S. 89, N 102).
6.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ursache für die Beschädigung der Eternit-Schieferplatten und somit auch die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden im Badezimmer unklar ist. Insbesondere ist unsicher, ob die Schäden an den Eternit-Schieferplatten durch Hagel und somit durch ein Elementarereignis entstanden sind, was Voraussetzung für eine Schadensübernahme durch die AGV wäre. Aufgrund aller Umstände erscheint es dem Gericht und insbesondere dessen Fachrichtern zwar als wahrscheinlich bzw. möglich, dass die Schäden im Badezimmer auf ein Hagelereignis zurückzuführen sind (vgl. aber dazu Erw. 6.5 ff.).
6.5
6.5.1. Für die Beurteilung, ob der Schaden an den Eternit-Schieferplatten sowie der daraus resultierende Folgeschaden durch Hagel verursacht worden sind, stehen nur noch Fotos zur Verfügung, da die Eternit-Schieferplatten bereits vor der Meldung des Schadens an die AGV ausgetauscht und entsorgt worden sind. Auch die Meldung des Folgeschadens am 1. November 2023 erfolgte erst, nachdem die Arbeiten im Badezimmer bereits ausgeführt waren. Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Schadenexpertin der AGV am 20. November 2023 waren die Schäden nicht mehr erkennbar.
6.5.2
§ 21 Abs. 1 GebVG sieht vor, dass Eigentümerinnen und Eigentümer Schäden unverzüglich nach ihrer Feststellung der Gebäudeversicherung zu melden haben. Gemäss § 21 Abs. 3 GebVG dürfen am Schadenort ohne Zustimmung der Gebäudeversicherung keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht der Rettung oder der Abwendung unmittelbar drohenden Schadens dienen (Veränderungsverbot). Es handelt sich dabei um eine materiell-rechtliche Konkretisierung von Art. 8 ZGB. Wer Rechte in Anspruch nehmen möchte, hat die entsprechenden Tatsachen zu beweisen oder die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Nach Eintritt des Schadenfalls darf der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherers keine Veränderungen vornehmen, welche die Feststellung der Schadenursache und des Schadenumfangs erschweren könnten (KommGeV, S. 236, N 22).
6.5.3
Durch die Entsorgung der Eternit-Schieferplatten und die Behebung des Folgeschadens vor der Begutachtung durch die Schadenexpertin der AGV am 20. November 2023 haben die Beschwerdeführenden die Feststellung der Schadenursache erheblich erschwert bzw. verunmöglicht. Die Schadenexpertin der AGV konnte sich daher kein zuverlässiges Bild mehr von den Schäden sowie von möglichen Schadenursachen machen. Vorliegend wäre jedoch ein Zuwarten mit der Behebung der Schäden ohne Weiteres möglich gewesen. Es handelte es sich nicht um Massnahmen, die für die Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens erforderlich gewesen wären. Die Beschwerdeführenden haben es daher mitzuverantworten, dass die Schadenursache nicht mehr zuverlässig feststellbar ist.
6.6
6.6.1. Die Beschwerdeführenden waren von der AGV mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 darauf hingewiesen worden, dass die Freigabe der Arbeiten vorgängig durch die AGV zu bestätigen sei. Indem die Beschwerdeführenden die Arbeiten am Dach sowie an der Badezimmerdecke ausführen liessen, ohne die Offerten vorgängig der AGV zur Prüfung und Freigabe einzureichen, haben sie auf eigenes Risiko gehandelt.
6.6.2
Dass der Folgeschaden durch Hagel entstanden ist, ist zwar wahrscheinlich, aber aufgrund der vorliegend erstellten Obliegenheitsverletzung der Beschwerdeführenden nicht beweisbar. Die Beschwerdeführenden haben zudem das Veränderungsverbot missachtet, indem sie die Sanierung und Isolation der Decke des Badezimmers ohne Rückfrage mit der AGV und vor der Begutachtung durch die Schadenexpertin der AGV am 20. November 2023 durchführen liessen. Sie haben es somit selbst zu verantworten, dass das genaue Schadensbild nicht mehr feststellbar ist und damit auch kein Nachweis mehr möglich ist, dass es sich um einen durch ein Hagelereignis verursachten Folgeschaden handelt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Folgeschaden nach Auffassung des Gerichts zwar wahrscheinlich durch Hagel verursacht worden ist (Erw. 6.4.). Aufgrund der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB sowie der Missachtung des Veränderungsverbots haben die Beschwerdeführenden aber die Ablehnung der Schadenübernahme selbst zu verantworten (Erw. 5.1.; Erw. 6.6.2.).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1
Für die Aufteilung der Verfahrenskosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten sind folglich von den Beschwerdeführenden zu bezahlen.
Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (GebührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten.
Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen.
Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 11'000.00. § 7 Abs. 1 GebührD sieht bei einem Streitwert von Fr. 6'501.00 bis Fr. 13'000.00 einen Grundansatz von Fr. 1'160.00 plus 7 % des Streitwerts vor, er beträgt somit Fr. 1'930.00. Dieser ist um die Hälfte zu reduzieren (§20 Abs. 2 GebührD). Die Gerichtsgebühr beträgt folglich rund Fr. 960.00.
8.2
Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der Beschwerdegegnerin sind keine Parteikosten zu ersetzen.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 960.00 sind von den Beschwerdeführenden zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 500.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet.
3.
Es werden keine Parteikosten ersetzt.
Zustellung - Beschwerdeführende (2) - Beschwerdegegnerin (2)
Mitteilung - mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 26. November 2025
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli C. Dürdoth