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Entscheid

4-SV.2024.2

4-SV.2024.2 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2025-11-26

26. November 2025Deutsch46 min

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2024.2 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Humbel Gerichtsschreiberin L. Käser Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 beide vertreten durch J...

Source ag.ch

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen

4-SV.2024.2

Urteil vom 26. November 2025

Besetzung Präsident B. Wehrli Richter J. Fricker Richter T. Humbel Gerichtsschreiberin L. Käser

Beschwerde- A._____ führer 1

Beschwerde- B._____ führerin 2

beide vertreten durch Joël Naef, Advokatur von Blarer & Naef, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch

Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin

Gegenstand Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 betr. Schaden Nr. bbb (Elementarereignis Erdrutsch/Erdfall)

Sachverhalt

A.

A._____ und B._____ sind Miteigentümer der Parzelle Nr. aaa (Gebäude Nr. ccc) in der Einwohnergemeinde Q._____. Das Gebäude Nr. ccc ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (fortan AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. ddd vom 27. Januar 2020; Beilage 3 zur Beschwerde vom 5. September 2024).

B.

B.1. Am 18. Dezember 2023 meldeten A._____ und B._____ einen Schaden an der Stützmauer hinter dem Gebäude Nr. ccc («Die Stützmauer hinter dem Haus hat sich geneigt. Die Gartenplatten drücken gegen das Haus in die Sockeldämmung»; zit. Schadenmeldung vom 18. Dezember 2023, Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 [fortan Vernehmlassung], act. 1).

B.2. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2023 (Beilage 3 zur Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024, act. 5 f.) teilte die AGV A._____ und B._____ mit, die Stützmauer habe sich aufgrund der Regenfälle abgesenkt. Schäden, welche durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost sowie durch schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderung entstünden, seien nicht gedeckt. Das Schadenbild stehe in keinem Zusammenhang mit einem versicherten Elementarschaden, weshalb die Versicherungsleistung abgelehnt werde.

B.3. Mit E-Mail vom 11. März 2024 teilte A._____ der AGV mit, die Sachlage sei falsch interpretiert worden. Er habe zwischenzeitlich ein geologisches Gutachten erstellen lassen (Gutachten der C._____ GmbH vom 11. März 2024, Beilage 5 zur Vernehmlassung, act. 8 ff. [fortan Gutachten C._____ GmbH]). Der Schaden sei durch oberflächliche Erdbewegungen entstanden und sei daher von der AGV zu übernehmen. Die Stützwand sei zudem keine Hangsicherung, welche durch die Bautätigkeit notwendig geworden sei. Der Hang sei bis anhin absolut stabil gewesen und erst in den vergangenen Monaten instabil geworden (Beilage 4 zur Vernehmlassung, act. 7).

B.4. Mit Verfügung vom 20. März 2024 lehnte die AGV die Übernahme des Schadens ab (Beilage 7 zur Vernehmlassung, act. 16 ff.).

B.5. Gegen die Verfügung vom 20. März 2024 erhoben A._____ und B._____ mit Datum vom 22. März 2024 Einsprache (fortan Einsprache; Beilage 8 zur Vernehmlassung, act. 19 ff.).

Mit Datum vom 19. April 2024 liessen A._____ und B._____, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Joël Naef, ihre Einsprache ergänzen (fortan Einspracheergänzung; Beilage 9 zur Vernehmlassung, act. 27 ff.).

B.6. Am 29. April 2024 fand eine Besichtigung mit einem Schadenexperten der AGV statt (Beilage 17 zur Vernehmlassung, act. 47 ff.; Beilage 20 zur Vernehmlassung, act. 78).

B.7. Mit Datum vom 17. Mai 2024 liessen sich A._____ und B._____ vernehmen (Stellungnahme vom 17. Mai 2024; Beilage 24 zur Vernehmlassung, act. 85 ff.).

B.6. Die AGV wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 ab (Beilage 26 zur Vernehmlassung, act. 91 ff.).

C.

C.1. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid liessen A._____ und B._____ (fortan Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 5. September 2024 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (fortan SKE) erheben und stellten folgende Rechtsbegehren: « 1. Es seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 und die Verfügung vom 20. März 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die geschuldeten Versicherungsleistungen aus dem Schadensereignis vom 12. Dezember 2023 inkl. Nebenleistungen im Umfang von vorläufig CHF 66'823.55 zu erbringen (Neubezifferung vorbehalten).

2. Eventualiter seien der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2024 und die Verfügung vom 20. März 2024 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur neuerlichen Abklärung des Sachverhaltes und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Alles unter o/e Kostenfolge. Rektifikation Rechtsbegehren vorbehalten.»

Im gleichen Zug liessen die Beschwerdeführenden folgende Verfahrensanträge stellen:

« 1. Es sei ein Gutachten zur Feststellung des Schadens, der Schadensursache und der Schadenskausalität in Auftrag zu geben und auf dieser Basis über die Leistungspflicht der AGV aus dem Schadensereignis vom 12. Dezember 2023 zu entscheiden. Es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, Ergänzungsfragen an die Gutachter zu stellen und es sei ihnen nach Erhalt des Gutachtens Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin zu beziffern.

2. Es sei eine Parteiverhandlung durchzuführen.»

C.2. Nach der Erhebung eines Kostenvorschusses (Verfügung vom 6. September 2024) eröffnete das SKE nach Eingang der Zahlung den Schriftenwechsel (Schreiben vom 10. September 2024).

C.3. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2024 beantragte die AGV (fortan Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde.

C.4. Mit Stellungnahme vom 3. Januar 2025 liessen die Beschwerdeführenden innert erstreckter Frist replizieren und hielten an ihren Anträgen fest.

C.5. Mit Duplik vom 5. März 2025 hielt die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist an ihren Anträgen fest.

D.

Am 26. November 2025 führte das SKE eine Verhandlung durch (Präsenz vgl. Protokoll, S. 2). Die Sach- und Rechtslage wurden eingehend erläutert. Das Gericht hat den Fall anschliessend beraten und das folgende Urteil gefällt.

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Verfügungen der Aargauischen Gebäudeversicherung kann innert

30.

Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden (§ 50 Abs. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; SAR 673.100] vom 19. September 2006).

Der Einspracheentscheid der Gebäudeversicherung ist innert 30 Tagen nach Zustellung beim SKE anfechtbar (§ 51 Abs. 1 GebVG). Für das Verfahren sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften

anwendbar (§ 51 Abs. 2 GebVG). Der Einspracheentscheid der AGV vom 1. Juli 2024 fällt in die Zuständigkeit des SKE.

1.2

Zur Einreichung einer Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse geltend macht (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Als Adressaten des Einspracheentscheids haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Sie sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

1.3

Der Vertreter der Beschwerdeführenden wurde gehörig bevollmächtigt (Beilage 1 zur Beschwerde).

1.4

Der Einspracheentscheid ist am 5. Juli 2024 beim Vertreter der Beschwerdeführenden eingegangen (Beilage 2 zur Beschwerde). Für die Berechnung der Fristen gelten gemäss § 28 Abs. 1 und 2 VRPG die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Beachtung des Stillstands der Fristen (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) erfolgte die Beschwerde fristgerecht.

1.5

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.6

Die Beschwerdeführenden stellen zwei Verfahrensanträge (C.1.). Eine Parteiverhandlung wurde durchgeführt (D.). Betreffend den Verfahrensantrag bezüglich der Einholung eines externen Gutachtens sei auf Erw. 10. verwiesen.

2.

2.1

2.1.1. Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes geltend. Bereits im Einspracheverfahren hätten sie die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Schadensursache und der Kausalität verlangt. Indem sich die Beschwerdegegnerin nicht zum Antrag äusserte, habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Zudem verletzte die Weigerung der Einholung eines Gutachtens den Untersuchungsgrundsatz (Beschwerde, Rz. 8; Replik, Rz. 4).

2.1.2

Die Beschwerdegegnerin bringt in der Vernehmlassung vor, die Beschwerdeführenden hätten ein Gutachten erstellen lassen. Dieses Parteigutachten äussere sich zur Rutschmasse, zum Schadenverlauf, zu den Untergrundund Stabilitätsverhältnissen und zu möglichen Ursachen für die Rutschung. Zudem habe ein Schadenexperte der AGV den Schaden vor Ort in Anwesenheit der Beschwerdeführenden begutachtet und fotografisch dokumentiert. Der Rechtsvertreter sei per E-Mail über das Resultat der Begutachtung inklusive der erstellten Fotos dokumentiert worden (Vernehmlassung, Rz. 9-11).

Die Beschwerdeführenden hätten in der Einspracheergänzung und in der Stellungnahme vom 17. Mai 2024 ein Gutachten beantragt. Diese Fragen (Erw. 2.1.1.) seien jedoch im Einspracheverfahren nicht umstritten gewesen. Es sei nur zu klären gewesen, ob der dokumentierte Schadenverlauf durch einen Erdrutsch verursacht wurde. Mit dem Gutachten C._____ GmbH und der Dokumentation durch den Schadenexperten der AGV seien der Schadenverlauf und die -ursache ausführlich durch Experten abgeklärt worden. Daher habe die Beschwerdegegnerin in Antizipation der zu klärenden Sachverhaltspunkte und der bereits vorhandenen Beweisen auf die Einholung einer weiteren Expertise verzichtet. Es sei bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt gewesen, dass die Schadensursache kein versichertes Ereignis war. Weitere Erkenntnisse bezüglich des Schadensausmasses oder der Kausalität zwischen der Hangbewegung und dem Schaden hätten daher keine Relevanz mehr gehabt. Es sei nicht ersichtlich, wie ein Gutachten zu neuen Erkenntnissen in Bezug auf die Schadensursache hätte führen können (Vernehmlassung, Rz. 12-14; Duplik, Rz. 4-6).

Im Rahmen der Verhandlung wiederholte die Beschwerdegegnerin, es sei alles gründlich geprüft worden und sie sei zum Schluss gekommen, dass der Sachverhalt ausreichend erstellt sei. Deshalb sei auf weitere Abklärungen verzichtet worden (Protokoll, S. 4).

2.2

2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 verankert ist (vgl. auch §§ 21 f. VRPG), meint das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können.

2.2.2. Die Behörde hat die Vorbringen der Rechtssuchenden zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, woraus sich die Pflicht zur Begründung eines Entscheids ergibt. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und ist gleichzeitig ein Mitwirkungsrecht der Parteien. «Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen» (zit. Bundesgerichtsentscheid [BGE 126 I 97], Erw. 2.b.).

2.2.2. Die Behörde hat die Vorbringen der Rechtssuchenden zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, woraus sich die Pflicht zur Begründung eines Entscheids ergibt. Das rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und ist gleichzeitig ein Mitwirkungsrecht der Parteien. «Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen» (zit. Bundesgerichtsentscheid [BGE 126 I 97], Erw. 2.b.).

Die Begründung soll die Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen zu können. Die Begründungspflicht umfasst die Offenlegung der Entscheidgründe und soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (BGE 136 I 229, Erw. 5.2; BGE 124 V 180, Erw. 1.a.; AGVE 2002 S. 397 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau [VGE WBE.2014.143] vom 19. März 2015, Erw. 2.4.; Entscheid des SKE [SKEE 4-BE.2015.12] vom 14. August 2015, Erw. 2.2. ff.; ULRICH HÄFE-LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1001 ff. [fortan HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN]).

2.2.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen.

Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung (sog. antizipierte Beweiswürdigung) annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60, Erw. 3.3.; Urteil des Bundesgerichts [1C_490/2017] vom 15. Mai 2018, Erw. 6.2.).

2.2.4. Die Schadenermittlung unterliegt im vorliegenden Fall sodann dem sog. Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG; vgl. auch §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Reglements über die Einschätzung und Schadenerledigung bei Gebäuden [Schätzungsreglement; SAR 673.353] vom 7. Dezember 2007, wonach eine amtliche Schadensermittlung vorgenommen wird). Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Verwaltungsbehörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lang, bis über die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die Abklärungen des Versicherungsträgers bei umfassender und sorgfältiger Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es können weitere Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung, Erw. 2.2.3.; Urteil des Bundesgerichts [8C_281/2018] vom 25. Juni 2018, Erw. 3.2.1.).

2.2.5. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich überdies kein generelles Recht auf die Einholung eines externen Gutachtens. Der Beizug externer Fachpersonen kommt nur in Betracht, wenn das erforderliche Fachwissen nicht innerhalb der entscheidenden Behörde vorhanden ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich [VB.2013.00580] vom 5. Februar 2014, Erw. 2.1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2019/15] vom 11. April 2019, Erw. 2.1.).

2.2.6. Wurde das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz – die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachholt und eine Rückweisung sich als Leerlauf erwiese (Urteil des Bundesgerichts [1C_349/2018] vom 8. Februar 2019, Erw. 2.2.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-MANN, N 1039 und N 1174 ff.). In diesem Fall wird der Fehler praxisgemäss bei den Kostenfolgen berücksichtigt (SKEE [4-BE.2010.7] vom 27. Februar 2013, Erw. 4.6.1.).

Das SKE prüft mit voller Kognition (§§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit

52 VRPG).

2.3. 2.3.1. Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht zum Antrag betreffend die Einholung eines Gutachtens äusserte.

Indem die Beschwerdegegnerin ausführte, da kein versichertes Ereignis vorliege, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Ausführungen (Erw. 2.1.2.), begründete sie zwar knapp, aber ausreichend, weshalb sie auf die Einholung eines Gutachtens verzichtete. Darin ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen.

2.3.2. Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie davon absah, ein Gutachten einzuholen (Erw. 2.1.1.).

Die Beschwerdegegnerin kam in Ziff. 2.2. des Einspracheentscheides zum Schluss, die Fotos, die durch die Beschwerdeführenden eingereicht wurden, sowie die fotografische Dokumentation durch den Schadenexperten der AGV dokumentierten den Schadenverlauf umfangreich. Sie kam schliesslich zum Ergebnis, dass kein versichertes Ereignis vorliege, weshalb sich die Prüfung weiterer Ausführungen erübrige (Einspracheentscheid, Ziff. 2.2 und 2.4.).

Im Einspracheverfahren wurde ein Augenschein durchgeführt und eine Fotodokumentation erstellt. Der Schaden wurde dabei durch einen Schadenexperten der AGV begutachtet. Weiter stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien und auf das von den Beschwerdeführenden eingeholte Gutachten C._____ GmbH. Mit diesen Abklärungen bestand für die Beschwerdegegnerin hinreichende Klarheit über die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen. Eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung liegt nicht vor und die Beschwerdegegnerin durfte auf die Einholung eines weiteren externen Gutachtens verzichten.

2.4. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden wurde nicht verletzt.

3.

Am 18. Dezember 2023 wurde der Beschwerdegegnerin ein Schaden gemeldet (B.1.). Die Schadensumme setzt sich gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden gestützt auf vier Rechnungen (Beilagen 26-19 zur Beschwerde) folgendermassen zusammen (Beschwerde, Rz. 19): - Kosten für die Reparatur der Fassade: Fr. 2'933.85. - Kosten für die Hangsicherung: Die Kosten der Hangsicherung würden versicherte Nebenleistungen darstellen und die Kosten würden insgesamt Fr. 112'339.00 betragen. Die Beschwerdeführenden seien mit den Nachbarn übereingekommen, die Kosten hälftig zu teilen. Sie würden sich eine Neubezifferung der Forderung vorbehalten, falls diese Kostenteilung nicht aufrechterhalten werden könnte. Vorläufig machen sie Fr. 56'169.50 für die Hangsicherung geltend. - Kosten für die Planung der Hangsicherung: Das Gesagte gilt ebenfalls für die Hangsicherung. Vorläufig machen die Beschwerdeführenden Fr. 3'243.00 für die Planung der Hangsicherung geltend. - Kosten für die Expertise: Fr. 477.20. - Kosten für die Instandstellung des Rasens: Kosten geschätzt (ohne Rechnung) auf rund Fr. 4'000.00.

Insgesamt machen die Beschwerdeführenden eine Forderung von Fr. 66'823.55 geltend.

4.

Die Parteien sind sich in erster Linie uneinig, ob der geltend gemachte Schaden durch ein von der AGV versichertes Elementarereignis verursacht wurde. Zunächst werden nachfolgend die Parteistandpunkte wiedergegeben (Erw. 5.). Es folgen Ausführungen zum Begriff des Elementarereignisses (Erw. 6.1.), den Elementarereignissen Erdrutsch und Erdfall (Erw. 6.2.) sowie zu nicht versicherten Ereignissen (Erw. 6.3.). Schliesslich wird der vorliegende Fall anhand der dargelegten Kriterien geprüft (Erw. 6.4.).

5.

5.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, beginnend mit längeren und teilweise intensiven Niederschlägen im November 2023 sei ein Teilstück des Hanges oberhalb des Gebäudes der Beschwerdeführenden ins Rutschen geraten. Der instabil gewordene Hangbereich habe sich zunächst langsam in Bewegung gesetzt. Anfangs des Jahres 2024 habe sich die Situation dann im Zuge weiterer, länger andauernder Niederschläge zusehends verschärft. Die Hangbewegungen hätten markant zugenommen. Die rund

0.8 m hohe Holzwand im Hangfussbereich aus einbetonierten Stahlträgern mit einer Holzausfachung sei infolge der Hangbewegung umgekippt und habe provisorisch abgestützt werden müssen. Im nordwestlichen Fussbereich der Rutschung sei das Erdmaterial auf die Holzwand und schliesslich

darüber hinaus gestossen. Die hangseitige Abrisskante der Rutschung befinde sich rund 15 m oberhalb des Gebäudes der Beschwerdeführenden (Beschwerde, Rz. 5). Die Beschwerdeführenden hätten infolgedessen am 18. Dezember 2023 eine Schadensmeldung eingereicht (Beschwerde, Rz. 6).

Die Beschwerdeführenden führen zum Elementarereignis Erdrutsch aus, die Begriffsinterpretation der Beschwerdegegnerin, wonach ein Erdrutsch mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht und in einem Zug eintreten müsse, finde keine Stütze in Gesetz oder Verordnung. In den Gebäudeversicherungsgesetzen anderer Kantone sowie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen privater Gebäudeversicherer finde sich häufig ein Ausschluss für Schäden in Folge permanenter Rutschungen. Die Beschwerdeführenden würden daher die Auffassung vertreten, dass auch für den vorliegenden Fall die Unterscheidung zwischen einer permanenten Rutschung und einem Erdrutsch entscheidend sei und daher diese Begriffe der Auslegung bedürften (Beschwerde, Rz. 10).

Für Hangprozesse würden zahlreiche Definitionen und Klassifizierungssysteme bestehen. Gemäss AGN (2004) könnten Rutschungen im weiteren Sinne unterteilt werden in permanente Rutschungen, spontane Rutschungen und Hangmuren. Als spontane Rutschung werde eine Lockergesteinsmasse bezeichnet, die aufgrund eines Verlustes der Scherfestigkeit des Bodens unter Ausbildung einer Gleitfläche abgleite. Bei erhöhtem Wasseranfall infolge Starkniederschlägen und/oder Schneeschmelzen könnten sich Böden aufsättigen. Der damit zusammenhängende Anstieg des Porenwasserdruckes sowie der Abfall der Saugspannungen würden zu einer Reduktion der Scherfestigkeit führen. In Steilhangbereichen könne somit ein Versagen der Scherfestigkeit auftreten und es könne ein Spontanrutsch ausgelöst werden. Spontanrutschungen könnten auch in Etappen erfolgen (mit Verweis auf den technischen Bericht zur Naturgefahrenkarte des Kantons Basel-Landschaft). Permanente Rutschungen würden dagegen eine stete, hangabwärts gerichtete Bewegung aufweisen, die sich oftmals über längere Zeiträume hinweg erstrecke. Die Fest- und/oder Lockergesteine würden dabei entweder auf einer Bruchfläche oder entlang von Zonen verstärkter Scherdeformation abgleiten. Zwischen permanenten und spontanen Rutschungen seien viele Übergangsformen mit unterschiedlichem Bewegungsverhalten möglich, allerdings sei eine Rutschung in Folge starker Niederschläge stets ein Indiz für das Vorliegen einer spontanen Rutschung (Beschwerde, Rz. 11).

Das sog. Hangkriechen bilde eine Form der permanenten Rutschung. Es handle sich dabei um eine über lange Zeiträume anhaltende, langsame Verformung im Lockergestein oder Fels, die infolge von Gravitation zu einer talwärts gerichteten Bewegung des Hanges führe. Dabei würden kontinuierliche Kriechbewegungen stattfinden, ohne dass es im Untergrund zu einem Scherbruch und zur Ausbildung einer durchgehenden Gleitfläche kommen müsse. Die Massenbewegungen des sog. Gekriechs fänden meist in Geschwindigkeiten von Milli- oder Zentimetern pro Jahr statt und würden über Jahre bis Jahrzehnte verlaufen (Beschwerde, Rz. 12).

Eine Unterscheidung zwischen «Rutschungen» und «Erdrutschen», wie sie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (Erw. 2.2.) vornähme, sei sowohl der Geologie als auch dem Gebäudeversicherungsrecht fremd. Dort wo Gebäudeversicherungsgesetze anderer Kantone einen Versicherungsausschluss für Schäden infolge permanenter Rutschungen vorsähen, könne in der geologischen Terminologie gesprochen nur ein Ausschluss für Schäden infolge Hangkriechens gemeint sein. Aufschlussreich sei dafür die Gesetzgebung im Kanton Graubünden, welcher als einziger Kanton auch eine teilweise Versicherungsdeckung für Schäden infolge «permanenter Rutschung» vorsehe (mit Verweis auf Art. 2a der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [VOzGebVG; BR 830.10] vom 26. Oktober 2010). Anlass dafür sei ein Fall der Gemeinde Brienz gewesen. Das Dorf liege auf einer rutschenden Terrasse und bewege sich seit Jahrhunderten im Bereich zwischen ein paar Zentimetern und ungefähr einem Meter pro Jahr, aber doch mit einer relativen Kontinuität. Es sei klar, dass es sich in diesem Fall um ein Hangkriechen handle. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut der betreffenden Verordnungsbestimmung lasse sich schliessen, dass auch im Kanton Graubünden vor Erlass der betreffenden Verordnungsbestimmung bloss ein Ausschluss für Schäden in Folge Hangkriechens im geologischen Sinn bestanden habe, wenn auch die Verordnung (geologisch nicht korrekt) pauschal von permanenten Rutschungen spreche (Beschwerde, Rz. 13-14). Auch in Deutschland werde ein Versicherungsausschluss lediglich für ein Hangkriechen im geologischen Sinn angenommen (Beschwerde, Rz. 15).

Daraus folge, dass auch im Kanton Aargau nur ein Versicherungsausschluss für Schäden in Folge eines Hangkriechens im geologischen, nicht aber per se für Schäden in Folge permanenter Rutschungen im weiteren Sinn gelten könne. Der gebäudeversicherungsrechtliche Begriff der permanenten Rutschung bezeichne im geologischen Sinn lediglich das Hangkriechen. Diese Interpretation dränge sich auch deshalb auf, weil sich der Bereich der permanenten Rutschung, der über ein Hangkriechen hinausgehe, ohnehin nicht trennscharf von einer spontanen Rutschung abgrenzen lasse und die Überschneidungen gross seien (Beschwerde, Rz. 16-17).

Bei der streitgegenständlichen Hangbewegung handle es sich nicht um ein Hangkriechen und darüber hinaus auch nicht um eine permanente Rutschung. Die Nachbarn der Beschwerdeführenden, welche ihr Haus vor mehr als 30 Jahren gebaut hätten, hätten mitgeteilt, dass es noch nie zu Hangbewegungen gekommen sei. Auch für die Zeit davor sei nicht bekannt, dass es je zu Hangbewegungen gekommen ist. Zu Beginn sei es zwar eher zu kleineren Absenkungen gekommen, diese hätten sich aber im weiteren Verlauf massiv und rapide vergrössert. Zuletzt habe die Absenkung an der Abrisskannte rund 2 m betragen. Dass es nicht bereits zu Beginn der Hangbewegung zu grösseren Absenkungen gekommen sei, sei im Wesentlichen auf die Holzwand auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden zurückzuführen. Diese habe wohl zu Beginn noch Schlimmeres zu verhindern vermocht, habe den Massen aber irgendwann nicht mehr Stand halten können. Im Übrigen komme es auch bei spontanen Rutschungen zu Beginn des Rutschprozesses häufig zu kleineren Friktionen, wobei sich die einmal gelösten Massen dann schrittweise nach unten bewegen würden. Es sei zu Rissen und Brüchen im Erdreich gekommen. Der betreffende Hang sei bis November / Dezember 2023 komplett stabil gewesen; Rutschungen seien nie registriert worden. Der Erdrutsch und damit auch die dadurch entstanden Schäden seien in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den starken Regenfällen aufgetreten. Dies sei geradezu typisch für das Vorliegen einer spontanen Rutschung, nicht aber für eine permanente Rutschung. Es handle sich somit nicht um Hangkriechen und auch nicht um eine permanente Rutschung (Beschwerde, Rz. 17; Replik, Rz. 5).

Im Rahmen der Verhandlung bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, für die Qualifikation des Elementarschadens komme es nicht darauf an, ob es sich beim auslösenden Ereignis um ein Elementarereignis handle. Dass es sich um ein plötzlich eintretendes Ereignis handeln muss, beziehe sich auf dasjenige Ereignis, welches die Ursache für den Schaden sei, beispielsweise auf den Regenfall. Dieser sei durchaus plötzlich eingetreten. In einem Gerichtsentscheid sei jedenfalls festgehalten worden, dass ein über die Ufer tretender Fluss kein plötzliches Ereignis sei. Das Gesetz knüpfe an den Schaden und damit an das Ende der Kausalkette an (Protokoll, S. 11 f.). Hangkriechen sei nicht versichert; dabei stehe jedoch am Anfang kein kausales Ereignis. Im vorliegenden Fall seien die Regenfälle Ursache für den Erdrutsch gewesen. Die Kausalkette sei klar. Die Beschwerdegegnerin stelle dagegen nur auf die Schnelligkeit der Rutschung ab (Protokoll, S. 12).

5.2. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, es werde nicht bestritten, dass es im November und Dezember 2023 zu grösseren Regenfällen gekommen sei. Weiter sei unbestritten, dass der Hang hinter dem Gebäude der Beschwerdeführenden instabil geworden sei. Dadurch habe immer mehr Hangmasse gegen die Holzwand hinter dem Gebäude und gegen das Gebäude selbst gedrückt. Das Schadensbild habe sich seit Dezember 2023 kontinuierlich verschlimmert (Vernehmlassung, Rz. 1).

Aufgrund der Fotos sei erkennbar, dass der Hang bereits im Dezember 2023 immer weiter gerutscht sei und die Erdmassen die Holzwand hinter dem Gebäude immer mehr nach vorne in Richtung des Gebäudes

gedrückt hätten. Damit sei erwiesen, dass es sich nicht um ein plötzliches Ereignis gehandelt habe, sondern um einen kontinuierlichen Prozess, der sich über mehrere Monate erstreckt habe. Davon gehe im Übrigen auch die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführenden selbst aus. Auch das Gutachten C._____ GmbH gehe davon aus, dass der Hang zunächst langsam in Bewegung geriet, bevor die Hangbewegungen zugenommen hätten. Es handle sich daher nicht um einen Erdrutsch im Sinne des Gebäudesicherungsgesetzes, weshalb es an einem versicherten Ereignis fehle (Vernehmlassung, Rz. 15, 17-19; Protokoll, S. 12).

Aus den Ausführungen zu den Gesetzgebungen in anderen Kantonen könne nichts abgeleitet werden; der Kanton Aargau sei nicht an die Gesetzgebung anderer Kantone gebunden. Der Kanton Graubünden sehe seit 2019 eine teilweise Versicherungsdeckung für Schäden infolge einer permanenten Rutschung vor. Dies jedoch nur unter diversen Voraussetzungen. Aus dem erläuternden Bericht der Teilrevision gehe hervor, dass Erdrutsche mit elementarer Gewalt und in einem Zuge erfolgten, permanente Rutschungen dagegen über einen längeren Zeitraum andauern würden. Dies zeige, dass im Gebäudeversicherungsrecht klar zwischen Erdrutschen und permanenten Rutschungen unterschieden werde und dass Schäden aus permanenten Rutschungen vor der Teilrevision gar nicht versichert gewesen seien. Würde der Argumentation der Beschwerdeführenden gefolgt, wonach mit dem Ausschluss von permanenten Rutschungen einzig Hangkriechen gemeint wäre, hätte es keiner Teilrevision bedurft. Auch in der Rückversicherung werde klar zwischen Erdrutsch und permanenter Rutschung unterschieden. Auch aus dem deutschen Recht sei nichts anderes ableitbar (Vernehmlassung, Rz. 20-28; Duplik, Rz. 9-11). Versichert seien einzig Rutschungen, die mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht hereinbrechen (Beschwerde, Rz. 16).

In ihrer Duplik ergänzt die Beschwerdegegnerin, im schweizerischen Versicherungsrecht werde unter einem Elementarereignis generell, d.h. in der öffentlich-rechtlichen wie in der privatrechtlichen Elementarversicherung, ein Naturereignis verstanden, das mit plötzlicher und ausserordentlicher Heftigkeit auftrete. Wo diese Begriffsmerkmale fehlten, liege kein versichertes Ereignis vor. Dies gelte auch für die versicherte Gefahr «Erdrutsch». Eine kontinuierliche Rutschung sei ein nicht versichertes Ereignis. Die GebVV (Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung [GebVV; SAR 673111] vom 2. Mai 2007) stelle zudem lediglich die Vermutung auf, dass ein Erdrutsch vorliege, wenn in der Umgebung weitere Gebäude beschädigt würden, Risse und Brüche im Erdreich entstünden oder Bäume, Masten und Zäune schräg gestellt würden. Diese Vermutung sei jedoch widerlegt, wenn Rutschungen über längere Zeit erfolgten (Duplik, Rz. 4-6).

Das Argument der Beschwerdeführenden, wonach die Hangmassen ohne die am Hangfuss stehende Holzwand schneller abgeglitten seien, sei rein spekulativ. Angesichts der Tatsache, dass das Erdreich über mehrere Monate in Bewegung war, könne vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass sich ohne die fragliche Holzwand ein plötzlicher, wenige Minuten oder Stunden dauernder Erdrutsch ereignet hätte. Dies umso weniger, da die Holzwand gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden selbst gerade nicht der Hangsicherung diene (Duplik, Rz. 8).

6.

6.1. 6.1.1. Die AGV versichert die Gebäude auf dem Kantonsgebiet gegen Feuer- und Elementarschäden (§ 1 Abs. 2 GebVG). Im vorliegenden Fall ist einerseits strittig, ob ein Elementarschaden gemäss § 12 GebVG vorliegt.

6.1.2. Die Elementartschadenversicherung deckt Schäden, die entstehen durch Sturm (§ 12 Abs. 1 lit. a), Hagel (lit. b), Hochwasser und Überschwemmung (lit. c), Schneerutsch, Schneedruck und Lawinen (lit. d), sowie durch Erdrutsch, Erdfall, Steinschlag und Felssturz (lit. e). Dieser Katalog ist abschliessend (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau zum GebVG vom 26. Oktober 2005 [nachfolgend Botschaft], S. 21).

6.1.3. Unter Elementarereignissen sind plötzlich auftretende, durch geologische, physikalische oder meteorologische Ereignisse ausgelöste Naturereignisse von ausserordentlicher Heftigkeit zu verstehen (DIETER GERSPACH in: URS GLAUS/HEINRICH HONSELL [Hrsg.], Systematischer Kommentar Gebäudeversicherung, Basel 2009 [fortan GebV-Kommentar], S. 81 ff., N 83 und 87). Für die Versicherungsdeckung muss folglich ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit vorliegen, das mit unberechenbarer Naturgewalt hereinbricht und das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt (Botschaft, S. 21). Von einem Elementarschaden ist folglich zu sprechen, wenn dieser adäquat kausale Folge eines versicherten Ereignisses ist und mit zumutbaren Vorkehrungen nicht abgewendet werden konnte (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 83, Rz. 87).

6.1.4. Schäden, die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, werden nicht als Elementarschäden vergütet. Eine derartige, die Leistungspflicht ausschliessende andere Ursache besteht insbesondere dann, wenn der Gebäudeschaden nicht unmittelbare Folge eines Elementarereignisses ist. Dies gilt namentlich für alltägliche (Natur-)Ereignisse, die den Schadenseintritt zwar begünstigen, die Voraussetzungen eines versicherten Elementarereignisses in qualitativer und quantitativer Hinsicht indes nicht erfüllen. In solchen Fällen ist die Kausalkette zwischen Naturereignis und Schaden durch eine Ursache unterbrochen, für die der Versicherte einzustehen hat. Folge davon ist, dass die Leistungspflicht gänzlich entfällt.

Ausdrücklich nicht vergütet werden Schäden, die entstehen durch Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost (§ 12 Abs. 2 lit. a GebVG) sowie durch schlechten Baugrund oder künstlich vorgenommene Bodenveränderungen (lit. e). Nicht gedeckt werden ferner Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht wurden (§ 12 Abs. 3 GebVG). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind Grundeigentümer verpflichtet, bei Bau und Unterhalt ihrer Gebäude die notwendigen und zumutbaren Präventionsmassnahmen gegen die versicherten Elementargefahren zu ergreifen (§ 12 Abs. 4 GebVG).

6.2. Vorliegend von Interesse sind die Elementarereignisse Erdrutsch und Erdfall (§ 12 Abs. 1 lit. e GebVG).

6.2.1. Ein Erdrutsch im versicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltbar ins Rutschen gerät (§ 4e GebVV). Erdrutsche entstehen meist durch heftige Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser zwischen vorher gebundene Bodenschichten. Durch die Verminderung der Haftreibung zwischen den Bodenschichten rutscht der Hang bei ausreichender Hangneigung ab (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 126 f.).

Aus der Definition des Elementarereignisses (Erw. 6.1.3.) folgt, dass von einem solchen nur gesprochen werden kann, wenn der Erdrutsch auf ein Naturereignis zurückzuführen ist. Nicht gedeckt sind Erdrutschschäden, die durch menschliche Eingriffe ausgelöst werden, so beispielsweise durch künstliche Bodenveränderungen wie Terrassierungen (so auch ausdrücklich § 12 Abs. 2 lit. e GebVG; vgl. Erw. 6.1.4.).

Gleiches hält auch das Bundesgericht fest: «Im versicherungstechnischen Sinn liegt ein Erdrutsch vor, wenn gewachsenes Erdreich unaufhaltbar ins Rutschen gerät. Von einem Elementarereignis kann indessen nur gesprochen werden, wenn der Rutsch auf ein Naturereignis zurückgeht. Nicht gedeckt sind daher Erdrutschschäden, die durch menschliche Eingriffe ausgelöst werden. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Elementarereignisses, weshalb die in vielen kantonalen Gebäudeversicherungsgesetzen vorgenommenen Ausschlüsse deklaratorisch sind» (zit. Urteil des Bundesgerichts [2C_741/2009] vom 26. April 2010, Erw. 4.3.1.).

Ebenfalls nicht gedeckt sind wie ausgeführt Schäden, die an Gebäuden entstehen, die auf schlechtem Baugrund erstellt wurden, da diese voraussehbar waren (Erw. 6.1.4.; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 130).

Gemäss § 4e Abs. 2 GebVV wird ein Erdrutsch vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten der Zäune schräggestellt wurden.

6.2.2. Unter einem Erdfall versteht man einen plötzlichen Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen, in dessen Folge darüberliegende Gebäude beschädigt oder zerstört werden können. Derartige Hohlräume können beispielsweise auf das Auslaugen einer Gipssole durch den Grundwasserstrom zurückgehen (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 132).

6.3. Weder als Erdrutsch noch als Erdfall versichert sind sodann Schäden, die durch Bodensenkungen oder -setzungen entstehen, obwohl diese ebenfalls auf natürliche unterirdische Hohlräume zurückgehen können. Solche Senkungen stellen sich jedoch allmählich ein, weshalb die plötzliche Einwirkung fehlt (§ 12 Abs. 2 lit. a GebVG; Botschaft, S. 21; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, N 129 und 133; ADOLF KLEINER, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen in: Separatdruck aus: «Mitteilungen» Jahrgänge 1978/1979 des Interkantonalen Rückversicherungsverbands Bern und der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen [fortan ADOLF KLEINER], S. 76).

6.4. 6.4.1. Die Parteien stützen sich vorliegend einerseits auf das Gutachten C._____ GmbH, anderseits auf zwei umfassende Fotodokumentationen der Beschwerdeführenden und des Schadenexperten der Beschwerdegegnerin.

6.4.2. 6.4.2.1. Das Gutachten C._____ GmbH führt aus, beginnend mit den längeren und teils intensiven Niederschlägen im November 2023, kam ein Teilstück des Hanges oberhalb des Gebäudes der Beschwerdeführenden ins Rutschen. Zunächst waren die Bewegungen des instabilen Hangbereichs langsam. Anfangs 2024 verschärfte sich die Situation; infolge weiterer Niederschläge nahmen die Hangbewegungen zu (Gutachten C._____ GmbH, S. 1).

Die Abrisskante der Rutschung befindet sich rund 15 m oberhalb des Gebäudes der Beschwerdeführenden in der unteren Terrassenfläche des oberhalb gelegenen Wohnhauses. Die Rutschmasse erstreckt sich über eine Fläche von rund 160 bis 170 m2. Die in Bewegung geratene Erdmasse wird auf 220 bis 240 m3 geschätzt (Gutachten C._____ GmbH, S. 1-2).

Die Hangbewegungen brachten die Stützwand aus einbetonierten Stahlträgern und einer Holzausfachung im Hangfussbereich zum Kippen (Gutachten C._____ GmbH, S. 1).

6.4.2.2. Der Untergrund im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführenden ist im oberflächennahen Bereich aus sog. Gehängeablagerungen aufgebaut, die genetisch zu einer alten Rutschmasse gehören. Dabei handelt es sich um verwittertes, von weiter oben liegenden Hangpartien herunterverfrachtetes Lockergesteins- und Felsmaterial. Wenig unter der Terrainoberfläche (unter den Ablagerungen) folgt der Felsuntergrund aus Opalinus-Ton. Die Gehängeablagerungen neigen in diesem Gebiet bei Hangabschnitten zu Rutschungen. Dabei lösen sie sich oft von der Felsunterlage und gleiten in Schollen talabwärts. Derartiges versacktes Material wurde in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Gebäudes festgestellt. Der Opalinus-Ton zeigt, abgesehen von seiner tektonisch bedingten schwachen Schiefstellen und den zuoberst zu Lehm verwitterten Partien, keine Anzeichen von jüngeren Bewegungen. Er kann daher als stabil betrachtet werden.

Der Bereich oberhalb des Gebäudes ist gemäss der Karte der seismischen Baugrundklassen des Kantons Aargau der Klasse «F2» zugeordnet. Die Klasse F2 ist durch das alte Rutschgebiet begründet. Das ehemals instabile Gebiet hat sich mit Ausnahme von einigen Hangverschiebungen bzw. Kriechbewegungen im Bereich S-Weg/T-Weg mehrheitlich gefestigt und beruhigt. Heute kann auch der Bereich S-Weg/T-Weg aufgrund fehlender Anzeichen von tiefgründigen Bewegungen als mehrheitlich stabil bezeichnet werden (Gutachten C._____ GmbH, S. 4).

6.4.2.3. Als mögliche Ursachen für die Rutschung nennt das Gutachten folgende Gründe (Gutachten C._____ GmbH, S. 4-5): - Die Rutschung wurde ausgelöst durch die niederschlagsreiche Periode im November 2023. Durch das eindringende Oberflächen-/Regenwasser wurde der Hangbereich oberhalb des Gebäudes beeinträchtigt. Durch die Durchnässung reduzierte sich die Scherfestigkeit der oberflächennahen Partien des Untergrunds, wodurch ein Teilbereich des Hanges ins Rutschen kam. - Im Zuge der Realisierung des Mehrfamilienhauses rund 90 m oberhalb bzw. nordöstlich des Gebäudes der Beschwerdeführenden (T-Weg) veränderte sich die Hangsickerwasserverhältnisse. Es kam in diesem Bereich zu einer verstärkten Hangwasserzirkulation. Das Hangwasser im XY trat dabei zeitweise in einzelnen Quellen oberflächlich zu Tage. - Das Gebiet oberhalb der Parzelle wird durch ein unterirdisches Drainagesystem entwässert. Dabei wird ein Teil des auftretenden Hangsickerwassers mittels unterirdisch verlaufender Leitungen abgeleitet. Die Ableitung erfolgt über einen offenen Kanal, welcher seitlich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden verläuft. Der offene Kanal führt nur nach intensiven Niederschlägen wenig Wasser; mehrheitlich ist er trotz ausgeprägter Hangsickerwasserzirkulation trocken. Es ist daher möglich, dass das Drainagesystem nur noch über eine ungenügend hohe Entwässerungswirkung verfügt. Die allmählich schlechter gewordene Entwässerung könnte zu einem Anstieg der Hangsickerwasserzirkulation geführt haben.

6.4.3. Die umfangreichen Fotodokumentationen dokumentieren detailliert den Verlauf der Rutschung: - Die Fotodokumentation der Beschwerdeführenden beginnt am 14. Dezember 2023 (Beilage 6 zur Beschwerde). Auf dem entsprechenden Foto ist eine leichte Ausbuchtung in der Holzwand in Richtung des Gebäudes erkennbar. - Auf dem nächsten Foto vom 30. Januar 2024 (Beilage 7 zur Beschwerde) hat die Ausbuchtung deutlich zugenommen. Die Wand steht zu diesem Zeitpunkt noch ohne Stütze. - Auf den Fotos, die im Zeitraum zwischen dem 24. und 29. Februar 2024 (Beilage 8 zur Beschwerde) aufgenommen wurden, zeigt sich einerseits, dass die Ausbuchtung stark zugenommen hat; die Wand neigt sich in diesem Zeitpunkt deutlich Richtung Boden. Andererseits ist erkennbar, dass sich die Rutschmasse langsam über die Mauer schiebt.

- Die Fotodokumentation vom 4. März 2024 (Beilage 9 zur Beschwerde) zeigt die Auswirkungen der Rutschung beim hangseitigen Nachbarsgrundstück. Ein Teil der mit Steinen ausgelegten Terrassenfläche ist deutlich sichtbar abgerutscht. - Auf den Fotos vom 19. bis 21. März 2024 (Beilagen 10-2 zur Beschwerde) ist schliesslich erkennbar, dass die Rutschmasse sich so weit über die Mauer geschoben hat, dass die Kante abgerissen ist. Die Wand hat sich zudem so weit geneigt, dass sie abgestützt werden musste. Es sind deutliche Risse im Boden erkennbar. - In den weiteren Fotos vom 22. März bis 14. Mai 2024 (Beilagen 13-28 zur Beschwerde) ist erkennbar, wie der Hang sich kontinuierlich weiterbewegte.

6.4.4. Aus dem Gesagten geht – was unbestritten ist – zweifellos hervor, dass es im fraglichen Zeitraum zu Rutschungen gekommen ist. Unbestritten ist, auch, dass die Rutschung Ursache für den Schaden war. Fraglich ist lediglich, ob es sich bei der Rutschung um ein Elementarereignis im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne handelte.

7.

7.1. Umstritten ist zunächst, ob es sich bei der Rutschung um ein versichertes Elementarereignis handelt (Erw. 5.). Die Parteien sind sich uneinig über den Umfang der Versicherungsleistung. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, der Versicherungsausschluss beziehe sich einzig auf sog. Hangkriechen, nicht aber auf jede permanente Rutschung (Erw. 5.1.). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, versichert seien einzig Rutschungen, die mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht hereinbrechen (Erw. 5.2.).

7.2. Ist ein Gesetzeswortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel darüber, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 175; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 64, Rz. 16 ff. und S. 83, Rz. 88; ADOLF KLEINER, S. 45). Dabei sind die üblichen Auslegungsmethoden – die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Methode – kombiniert anzuwenden (sog. Methodenpluralismus).

Ausgangspunkt der Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind verschiedene Interpretationen des Texts möglich, muss die wahre Tragweite unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente gesucht werden. Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II 249, Erw. 2.3.). Im Vordergrund steht die teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interessenabwägung, d.h. die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen, eine Rolle spielen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 177 ff., BGE 142 V 299, Erw. 5.1.; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 64, Rz. 18). «Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen» (zit. BGE 142 V 299, Erw. 5.1.).

7.3. 7.3.1. Gemäss dem Wortlaut von § 4e Abs. 1 GebVV liegt ein Erdrutsch im versicherungsrechtlichen Sinne vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät (Erw. 6.2.1.). Aus dem Wortlaut ergeben sich keine weiteren Hinweise zur Abgrenzung von versicherten und nicht versicherten Rutschungen. Das Gesetz verwendet zwar den Begriff «Elementarschaden» (§ 12 GebVG). Weder das Gesetz noch die Verordnung kennen jedoch eine Definition des Begriffes «Elementarschaden» (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, Rz. 82; ebenso Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2019/15] vom 11. April 2019, Erw. 4.1.1.).

7.3.2. In Bezug auf das teleologische Element des Auslegungsprozesses ist zu beachten, dass das Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Aargau – anders als andere Gebäudeversicherungsgesetze (bspw. § 19 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds des Kantons Solothurn [Gebäudeversicherungsgesetz; GVG; BGS 618.111] vom 20. März 2024) – auf die ausdrückliche Aufnahme der «aussergewöhnlichen Heftigkeit» des verursachenden Elementarereignisses als Voraussetzung für eine Versicherungsdeckung verzichtet.

Aufgrund der im Gesetz aufgeführten Ausschlüsse kann auf die Natur des «Elementarereignisses» geschlossen werden. Die Liste der genannten gedeckten Ereignisse ist abschliessend (Botschaft, S. 21). Die Ausschlüsse, insbesondere § 12 Abs. 2 lit. a, b und c GebVG, zeigen, dass nicht sämtliche Natureinflüsse abgedeckt werden. So werden Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost sowie das Eindringen von Regen-, Schnee- und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob es sich um ein Naturereignis handelt. Dieses muss von einer gewissen Heftigkeit sein, um versichert zu sein (ebenso: DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, Rz. 82 ff.).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bezeichnet ein Elementarereignis nicht jedes Ereignis, welches durch Naturkräfte verursacht wurde (Beschwerde, Rz. 18). Dies folgt bereits aus § 12 Abs. 2 GebVG, wonach diverse Schäden, die ebenfalls auf Naturkräfte zurückzuführen sind, ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Botschaft hält dazu folgendes fest: «Für Elementarereignisse gilt, dass sie mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht hereinbrechen. Dies ist z.B. bei Bodensetzungen infolge länger anhaltender Trockenheit nicht der Fall» (zit. Botschaft, S. 21; vgl. auch Erw. 6.1.3.).

ADOLF KLEINER führt dazu aus, dass Gebäudeversicherungsgesetzte ihren Umfang negativ abgrenzen können, indem sie Ereignisse oder deren Folgen von der Versicherung ausschliessen, die kein Merkmal einer Elementargefahr aufweisen oder nicht alle Merkmale erfüllen, indem sie «voraussehbar waren und ihre Entstehung durch rechtzeitig getroffene, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können» und/oder «nicht durch eine Einwirkung von ausserordentlicher Heftigkeit, sondern durch fortgesetzte Einwirkung entstanden» (zit. ADOLF KLEINER, S. 48).

Aus dem Gesagten folgt, dass der Zweck der Bestimmungen zu den Elementarschäden einerseits dazu dient, Ereignisse zu versichern, die unerwartet und unberechenbar mit grosser Heftigkeit bzw. Gewalt hereinbrechen. Es handelt sich um Ereignisse, denen die betroffenen Gebäude nicht – wie dies bei alltäglichen Naturereignissen wie Regen, Wind und Frost vorausgesetzt wird – strotzen können. Die Ereignisse müssen also eine gewisse Intensität aufweisen. Andererseits müssen diese Ereignisse «plötzlich» eintreten. Unter einem «plötzlichen» Einbruch sind Ereignisse zu verstehen, die Bauwerke unabwendbar treffen und nicht durch fortgesetzte Einwirkung entstanden (ADOLF KLEINER, S. 48 und S. 70 f.).

7.3.3. Zum gleichen Resultat führt die systematische Auslegung. § 12 Abs. 1 GebVG zählt die von der Gebäudeversicherung gedeckten Schäden (abschliessend) auf. In Abs. 2 folgen die Ausnahmen: Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Naturereignisse entstehen, die nicht die nötige Heftigkeit erreichen (vgl. Erw. 7.3.2.).

7.3.4. Der historische Zweck der Gebäudeversicherung bestand darin, betroffenen Grundeigentümern bei Schäden durch Brände und andere Katastrophen Hilfe zu leisten. Dieser Zweck gilt heute unverändert: «Die Pflicht, Gebäude gegen bestimmte Schäden […] zu versichern, hat zum Ziel die Eigentümer von den Folgen zu schützen, die mit den Schäden an ihren Gebäuden verbunden sind. Im Vordergrund steht der Verlust der Wohnung, der zu einer existenziellen Bedrohung werden kann» (zit. GEORG MÜLLER in: GebV-Kommentar, S. 37 f., Rz. 1 f.). Auch daraus ergibt sich, dass nicht jedes alltägliche Naturereignis versichert sein soll. Die Ereignisse müssen von einer gewissen Heftigkeit sein und mit plötzlicher Macht hereinbrechen, sodass es den betroffenen Grundeigentümern verunmöglicht wird, Vorkehrungen zu treffen.

Dies ergibt sich auch aus den Materialien: Wie bereits erwähnt sind weder als Erdrutsch noch als Erdfall Schäden versichert, die durch Bodensenkungen oder -setzungen entstehen. Obwohl diese ebenfalls auf natürliche unterirdische Hohlräume zurückgehen können, stellen sich derartige Senkungen jedoch allmählich ein, weshalb die plötzliche Einwirkung fehlt (Erw. 6.3.; Botschaft, S. 21).

7.3.5. «Kann ein durch ein Naturereignis verursachter Schaden nicht unter einem im Gesetz aufgezählten versicherten Ereignis subsumiert werden, ist […] nicht von einer Lücke im Gesetz auszugehen» (zit.: DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 80, Rz. 80).

7.4. Zusammenfassend ergibt die Auslegung, dass nur Erdrutsche und Erdfälle von ausserordentlicher Heftigkeit versichert sind, die plötzlich eintreten. Das Naturereignis muss mit elementarer Gewalt und in einem Zuge eintreten, weshalb Rutschungen nicht als Elementarereignis zu qualifizieren sind, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinziehen oder mit zumutbaren baulichen Massnahmen verhindert werden könnten. Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis zurückgehen, sei es, da eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit fehlt oder da sie auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, sind nicht versichert.

Für eine Auslegung, wie sie die Beschwerdeführenden vorbringen (Erw. 5.1.), bleibt kein Raum. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten insbesondere zweifellos nicht sämtliche Ereignisse versichert, die durch Naturkräfte verursacht werden (Beschwerde, Rz. 18). Nicht jedes Naturereignis ist ein Elementarereignis im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne.

8.

Sodann ist zu entscheiden, wie die konkrete Rutschung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es handle sich um eine spontane Rutschung (mithin implizit um ein Elementarereignis; Erw. 5.1.); die Beschwerdegegnerin geht von einer nicht versicherten, permanenten Rutschung (Erw. 5.2.) aus.

Wie in Erw. 6.4. dargestellt, ereignete sich die fragliche Rutschung in einem Zeitraum zwischen November 2023 und Mai 2024. Anschliessend wurde der Hang im Sommer 2024 saniert und befestigt. Die Rutschung vollzog sich folglich über einen Zeitraum von rund sechs Monaten.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich damit um eine nicht versicherte, permanente Rutschung.

9.

§ 4e GebVV stellt die Vermutung auf, dass ein Erdrutsch dann vorliegt, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden. Die Verordnung sieht eine derartige Vermutung auch beim Elementarereignis Sturm vor: «Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden» (zit. § 4 Abs. 2 GebVV). Hintergrund dieser Vermutungen ist, dass insbesondere bei regional oder örtlich begrenzten Elementarereignissen diese am Schadenort im Nachhinein häufig nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Der Nachweis des Elementarereignisses, der den Versicherten obliegt, wäre folglich von Vornherein gescheitert. Dies wäre nicht sachgerecht, weshalb der Nachweis auch durch Schäden in der Umgebung erbracht werden können muss (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 85, N 94).

Vorliegend ist nicht strittig, dass eine Rutschung stattgefunden hat. Es sind zudem keine weiteren Schäden in der Umgebung vorgebracht worden. Im Rahmen der Verhandlung bringen die Beschwerdeführenden diesbezüglich lediglich vor, die entstandenen Kosten seien hälftig zwischen den Beschwerdeführenden und deren Nachbarn geteilt worden. Die Nachbarn haben keine Kostenübernahme bei der AGV beantragt (Protokoll, S. 5).

Die Vermutung von § 4e GebVV vermag folglich nichts zur Qualifikation der Rutschung beizutragen.

10.

10.1. Die Beschwerdeführenden stellen sodann den Verfahrensantrag, es sei ein Gutachten zur Feststellung des Schadens, der Schadensursache und der Schadenskausalität in Auftrag zu geben (C.1.; Erw. 1.6.).

10.2. Das Gericht prüft die Beweismittel, ungeachtet deren Herkunft, frei. Selbst gerichtliche Gutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer solchen Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Im Zweifelsfall erhebt es zusätzliche Beweise. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen bleibt stets Aufgabe des Gerichts (BGE 141 IV 369, Erw. 6; BGE 136 II 539, Erw. 3.2; BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBER-GER, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 19, N 21 f.). Ein Gutachten ist beweiskräftig, wenn es vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist (VGE [WBE.2010.271] vom 15. Dezember 2010 in AGVE 2010, S. 85 f.).

Für den Beweiswert eines Gutachtens ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblich, ob dieses von einer fachlich qualifizierten Person erstellt wurde und schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts [6B_75/2023] vom 18. April 2023, Erw. 3.3.2.).

10.3. Im vorliegenden Fall reichten die Beschwerdeführenden das Gutachten C._____ GmbH zu den Akten. Das Gutachten wurde von einem geotechnischen Büro erstellt. Es wurde folglich zweifellos von einer Person erstellt, die im fraglichen Bereich über fachspezifische Kenntnisse verfügt. Das Gutachten formuliert zunächst die Ausgangslage, schildert dann die Untergrund- und Stabilitätsverhältnisse und nennt schliesslich mögliche Ursachen für die Rutschung. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und mit diversen Fotografien und Skizzen begleitet. Der Beweiswert ist aus Sicht des Gerichtes nicht anzuzweifeln. Zudem stützen sich beide Parteien in ihren Vorbringen auf fragliches Gutachten.

10.4. Es ist weder umstritten, dass ein Schaden eingetreten, noch dass die Rutschung die Ursache für den Schaden ist. Strittig ist einzig, ob die Rutschung als Elementarereignis im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist bzw. ob der Hang künstlich verändert wurde und der menschliche Eingriff schadensursächlich ist.

Ob ein Elementarereignis vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen obliegt zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1.).

Aufgrund der vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten C._____ GmbH, der Dokumentation durch den Schadenexperten der AGV sowie den Fachkenntnissen der Fachrichter des SKE erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des Schadens, der Schadensursache und der Schadenskausalität.

Der Verfahrensantrag 1 der Beschwerdeführenden (C.1.) wird folglich abgewiesen.

11.

11.1. Strittig ist schliesslich, ob der Schaden durch die künstliche Veränderung des Hanges ausgelöst wurde.

11.2. 11.2.1. Im Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, da kein versichertes Ereignis vorliege, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wie insbesondere die Frage, ob der Hang gewachsenes Terrain oder aber durch menschliche Eingriffe verändert worden sei (Einspracheentscheid, Ziff. 2.4.). Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung ergänzend vor, aus den Luftbildern sei ersichtlich, dass im Jahr 2017/2018 ein Anbau realisiert worden sei. Der Hang sei im Jahr 2016 begrünt gewesen; nach dem Ausbau im Jahr 2018 hingegen unbewachsen. Gemäss den Bauplänen aus dem Jahr 2017 sei das gewachsene Terrain teilweise abgetragen worden, um den Anbau realisieren zu können. Weiter werde im Gutachten C._____ GmbH erwähnt, dass der Hang durch ein unterirdisches Drainagesystem entwässert werde. Dafür habe ebenfalls das natürlich gewachsene Terrain künstlich verändert werden müssen (Vernehmlassung, Rz. 2 f.; Duplik, Rz. 2 f.).

11.2.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Baupläne aus dem Jahr 2017 würden nicht dem tatsächlich umgesetzten Projekt entsprechen. Es sei lediglich am Hangfuss eine kleine Holzwand errichtet und ca. 37 cm in den Hang gestellt worden. Ein derartig geringer Hangeinschnitt sei nicht geeignet, einen Hangrutsch auszulösen. Die braunen Stellen auf den Luftbildern seien mit der oberflächlichen Entfernung von Brombeersträuchern zu erklären. Dass das Terrain bei der Errichtung eines unterirdischen Drainagesystems verändert worden sei, sei eine Vermutung. Die Beweislast für eine die Leistungspflicht hindernde Tatsache liege bei der Beschwerdegegnerin (Replik, Rz. 1).

11.3. 11.3.1. Wie bereits ausgeführt hält § 12 Abs. 2 lit. e GebVG fest, dass Schäden, die durch künstlich vorgenommene Bodenveränderungen bzw. menschliche Eingriffe entstanden sind, so beispielsweise durch künstliche Bodenveränderungen wie Terrassierungen, nicht gedeckt sind (Erw. 6.1.4. und 6.2.1; vgl. insbesondere auch ADOLF KLEINER, S. 79). Der Zweck der Bestimmung besteht darin, sämtliche Schäden, die auf menschliches Handeln zurückzuführen sind, vom Geltungsbereich der Elementarschadenversicherung auszunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00134] vom 3. September 2003, Erw. 6.a.). Unbestritten ist vorliegend, dass ein Schaden entstanden ist und dass das Gelände nicht natürlich gewachsen ist, sondern durch menschliche Eingriffe verändert wurde (Protokoll, S. 6 und 9). Umstritten ist hingegen, ob der Schaden durch den menschlichen Eingriff entstanden ist.

11.3.2. Das Gebäudeversicherungsrecht versichert Schäden, die als Folge der Realisierung der versicherten Gefahren entstehen. «Die Elementarschadenversicherung deckt ihrem Wesen nach allein solche Schäden, die adäquat kausal durch eine versicherte Naturgefahr (Hochwasser, Sturm, Hagel etc.) verursacht werden. Zwischen dem Schaden und der Gefahr muss mit anderen Worten ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang bestehen. Ist die eingetretene Schädigung nicht Folge eines Elementarereignisses, sondern Folge eines Konstruktions- oder Unterhaltsmangels, kann von einem Elementarschaden nicht die Rede sein und fällt eine Versicherungsdeckung demnach ausser Betracht» (zit. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. März 2011, S. 14, Ziff. 2.2.2.).

Voraussetzung ist, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der Schaden kausal miteinander verknüpft sind (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 67, Rz. 28; sog. Kausalzusammenhang). «Die anspruchsbegründende Tatsache und der Schaden, dessen Ersatz […] verlangt wird, müssen […] zueinander im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen. Rechtserheblich sind indessen nicht alle logisch notwendigen Bedingungen des Erfolges. Unter den zahlreichen Mitursachen eines Schadenereignisses muss vielmehr eine Auswahl getroffen werden. Als Richtmass gilt der in der Schweiz allgemein anerkannte Grundsatz der adäquaten Verursachung. Anspruchsbegründend ist demnach diejenige Ursache, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Ereignisses durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint. […] Der adäquate Kausalzusammenhang ist […] das in diesem Zusammenhang massgebliche Kriterium, (zit. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00134] vom 3. September 2003, Erw. 4.a. und b.).

11.3.3. Für den Ausschluss der Versicherungsdeckung müsste folglich der menschliche Eingriff, d.h. die künstlich vorgenommene Bodenveränderung, Ursache für den eingetretenen Schaden sein.

11.4. 11.4.1. Das Gutachten C._____ GmbH hält als mögliche Ursachen für die Rutschung insbesondere fest, dass im Zuge des Baus des Mehrfamilienhauses oberhalb des fraglichen Grundstückes die Hangsickerverhältnisse verändert wurden. Unbestritten ist sodann wie erwähnt, dass das Gebiet oberhalb der Parzelle durch ein unterirdisches Drainagesystem entwässert wird (Protokoll, S. 6 und 9).

Gemäss dem Gutachten C._____ GmbH wird ein Teil des Hangsickerwassers mittels unterirdisch verlaufender Leitungen abgeleitet. Diese Ableitung erfolgt über einen Kanal, welcher seitlich entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführenden verläuft. Da der offene Kanal nur nach intensiven Niederschlägen wenig Wasser führt, ist es möglich, dass das Drainagesystem nur noch über eine ungenügend hohe Entwässerungswirkung verfügt (Erw. 6.4.2.3.).

Die Fachrichter sind der Ansicht, der Schaden sei dadurch entstanden, dass das Terrain nicht natürlich gewachsen, sondern durch menschliche Bautätigkeit beeinflusst ist. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Drainageleitung verstopft ist. Zudem ist aufgrund der Fotos eindeutig, dass bereits im Zeitpunkt des Baues der Liegenschaft eine Hangsicherung notwendig gewesen wäre. Aus Sicht der Fachrichter wurde im damaligen Zeitpunkt daran gespart, was nicht jetzt zulasten der Gebäudeversicherung gehen darf. Aus ihrer Sicht sind die Schäden durch die künstliche, durch Menschenhand vorgenommenen Bodenveränderungen entstanden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

12.

12.1. Abschliessend sind die Kosten zu verlegen.

12.2. 12.2.1. Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben.

12.2.2. Am 1. Juli 2024 sind das Allgemeine Gebührengesetz (GebührG; SAR 662.100) vom 19. September 2023 und das Gebührendekret (GebührD; SAR 662.110) vom 19. September 2023 in Kraft getreten. Gemäss § 20 Abs. 1 lit. a GebührD beträgt die Gebühr in der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege für das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht Fr. 200.00 bis Fr. 15'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen vor dem Spezialverwaltungsgericht nach den halben Grundansätzen gemäss § 7 Abs. 1 GebührD festzulegen.

12.2.3. Der Streitwert liegt bei rund Fr. 66'800.00 (Erw. 3.). Für Streitwerte von Fr. 52'001.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 770.00 plus 7.0 % des Streitwertes. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich daraus ein Grundansatz von rund Fr. 5'400.00. Die Gebühr (halber Grundansatz; § 20 Abs. 2 GebührD) beträgt Fr. 2'700.00.

12.2.4. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'300.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet.

12.3. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Beschwerdegegnerin werden keine Parteikosten ersetzt (§ 29 VRPG).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'700.00, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.00 wird ihnen angerechnet.

2.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführenden (3; je eines für sich und für seine Klientschaft; per Einschreiben) - Beschwerdegegnerin (2; per Einschreiben)

Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)

Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).

Aarau, 26. November 2025

Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

B. Wehrli L. Käser