4-SV.2025.1
4-SV.2025.1 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2025-04-30
30. April 2025Deutsch4 min
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2025.1 Präsidialverfügung vom 30. April 2025 Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin Gegenstand Verfügung vom 3. April 2025 betreffend Schaden...
Source ag.ch
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
4-SV.2025.1
Präsidialverfügung vom 30. April 2025
Beschwerde- A._____ führer 1
Beschwerde- B._____ führerin 2
Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin
Gegenstand Verfügung vom 3. April 2025 betreffend Schaden Nr. aaa
Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ und B._____ sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Liegenschaft an der Q-Strasse in R._____ (Parzelle bbb mit Gebäude Nr. ccc). Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. ddd).
1.2. Am 3. März 2025 meldete A._____ der AGV einen Schaden am Hauptsicherungskasten der Liegenschaft. Im Hauptsicherungskasten war ein Kabel verbrannt, was zu einem Kurzschluss und einer Beschädigung der angeschlossenen Geräte führte. Mit Schreiben vom 4. März 2025 lehnte die AGV den Ersatz des Schadens ab. Daraufhin teilte A._____ der AGV mit Schreiben vom 31. März 2025 mit, dass er mit der Schadenablehnung nicht einverstanden sei.
1.3. Am 3. April 2025 erliess die AGV eine anfechtbare Verfügung und hielt an der Schadenablehnung fest.
1.4. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 25. April 2025 Einsprache bei der AGV. Gleichzeitig erhob er "Beschwerde" beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE).
Erwägungen
2.
2.1
Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG; SAR 673.100) vom 19. September 2006 sieht in § 50 Abs. 1 vor, dass nach Erlass einer Verfügung durch die AGV zunächst Einsprache bei der AGV zu erheben ist. Erst danach kann Beschwerde beim SKE geführt werden (§ 51 Abs. 1 GebVG).
2.2
In der Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 3. April 2025 ist dementsprechend als Rechtsmittel die Einsprache bei der AGV genannt. Vorliegend wurde das Einspracheverfahren bei der AGV noch nicht durchgeführt. Dieser Mangel kann durch das SKE nicht behoben werden, selbst wenn ihm umfassende Kognition zukommt (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 52 VRPG). Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1198). Liegt wie im vorliegenden Fall eine vollständige Auslassung des Einspracheverfahrens vor, so muss dieses zuerst durchgeführt werden, bevor eine Beschwerde vom SKE behandelt werden kann. Auf die Beschwerde kann deshalb (noch) nicht eingetreten werden und das Verfahren ist an die AGV zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Es kann bei diesem Schritt nicht zum Vornherein von einem prozessualen Leerlauf gesprochen werden, da das Interesse der Beschwerdeführenden, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und zudem in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen (§ 31 Abs. 1 VRPG), zu wahren ist.
Zusammenfassend ist daher das Verfahren zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die AGV zu überweisen.
3.
Da dem SKE infolge der Überweisung an die AGV unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens kaum Aufwand und Kosten entstanden sind, wird die Gerichtsgebühr ausnahmsweise ganz erlassen (§ 5 Abs. 3 Gebührendekret [GebührD; SAR 662.110] vom 19. September 2023).
Der Präsident verfügt:
1.
Das Rechtsmittel von A._____ vom 25. April 2025 wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens nach § 50 Abs. 1 GebVG an die AGV überwiesen.
Das Verfahren wird als durch Überweisung erledigt abgeschrieben.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Zustellung - Herr A._____, R._____ - Aargauische Gebäudeversicherung (2)
Mitteilung - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
Aarau, 30. April 2025
Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli C. Dürdoth