AGVE_2013_9
AGVE_2013_9 - Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer - 2013-12-31
31. Dezember 2013Deutsch2 min
2013 Strassenverkehrsrecht 51 I. Strassenverkehrsrecht Erwägungen 9. Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung von AGVE 2009, S. 280 ff.) vgl. AGVE 2013 54...
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2013 Strassenverkehrsrecht 51
I. Strassenverkehrsrecht
Erwägungen
9.
Vorsorglicher Sicherungsentzug Kostenregelung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises (Präzisierung von AGVE 2009, S. 280 ff.)
vgl. AGVE 2013 54 345
2013 Fürsorgerische Unterbringung 53
II. Fürsorgerische Unterbringung
10 Behandlungsplan Ein Behandlungsplan als solcher ist kein gültiges Anfechtungsobjekt und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar.
10 Behandlungsplan Ein Behandlungsplan als solcher ist kein gültiges Anfechtungsobjekt und demnach nicht mit Beschwerde anfechtbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 15. Januar 2013 in Sachen J.F. gegen den Behandlungsplan der Klinik Königsfelden (WBE.2013.10; publiziert in: CAN – Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung 2013 Nr. 56 S. 140).
Aus den Erwägungen
1.
Des Weiteren erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den am 1. Januar 2013 vom zuständigen Kaderarzt X. erstellten Behandlungsplan. Zu prüfen ist, ob gegen den Behandlungsplan als solchen Beschwerde erhoben werden kann, mithin ob dieser einen gültigen Anfechtungsgegenstand darstellt.
2.
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB sieht vor, dass eine betroffene Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das zuständige Gericht anrufen kann. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (§ 67q Abs. 1 lit. e EG ZGB). Fraglich ist, ob gestützt auf diese Bestimmung ein Behandlungsplan als solcher beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.