Lexipedia

Entscheid

HOR.2020.18

HOR.2020.18 - Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer - 2022-02-09

9. Februar 2022Deutsch5 min

Handelsgericht 1. Kammer HOR.2020.18 / fn / MD Urteil vom 9. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Oberrichter Vetter, Vizepräsident Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiberin Näf Klägerin A._____, vertreten durch...

Source ag.ch

Handelsgericht

1. Kammer

HOR.2020.18 / fn / MD

Urteil vom 9. Februar 2022

Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Oberrichter Vetter, Vizepräsident Handelsrichterin Baumann Handelsrichter Friedli Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiberin Näf

Klägerin A._____, vertreten durch Dr. iur. Volker Pribnow, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beklagte B._____, vertreten durch Prof. Dr. iur. Pascal Grolimund, Rechtsanwalt, Henric Petri-Strasse 35, Postfach, 4010 Basel

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung aus Versicherungsvertrag

Sachverhalt

1.

Mit Klage vom 21. April 2020 stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 40'000.00 für Ertragsausfall und Mehrkosten infolge Epidemie zu bezahlen, nebst 5 % Zins seit dem Tag der Klageeinreichung.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."

2.

Mit Klageantwort vom 9. Juni 2020 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

3.

Mit Replik vom 17. August 2020 hielt die Klägerin an ihren Ausführungen und tatsächlichen Behauptungen der Klageschrift fest, ohne sich nochmals zu den Rechtsbegehren zu äussern. Mit Duplik vom 8. September 2020 hielt die Beklagte an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort fest.

4.

Mit Entscheid vom 17. Mai 2021 erkannte das Handelsgericht:

" 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 40'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % pro Jahr seit dem 24. April 2020 zu bezahlen.

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'690.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin verrechnet, sodass die Beklagte der Klägerin Fr. 3'690.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'611.70 zu bezahlen."

5.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 16. Juni 2021 Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht. Sie beantragte dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage der Klägerin, eventualiter dessen Aufhebung und die Rückweisung der Streitsache ans Handelsgericht zur Neubeurteilung.

6.

Mit Urteil 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022 erkannte das Bundesgericht:

" 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau, HOR.2020.18, vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Dispositivziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

"1. Die Klage wird abgewiesen."

2.

[…]

3.

[…]

4.

Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

[…]."

Erwägungen

1.

In seinem Urteil vom 5. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten gut, hob das angefochtene Urteil des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 vollständig auf und wies die Klage in Neufassung von Dispositivziffer 1 ab. Mit diesem reformatorischen Entscheid in der Sache selbst (Art. 107 Abs. 2 BGG) fiel der Entscheid des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Verfahrens (Dispositivziffern 2 und 3) dahin.1 Dementsprechend wies das Bundesgericht die Sache gestützt auf die Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ans Handelsgericht zurück.

In seinem Urteil vom 5. Januar 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten gut, hob das angefochtene Urteil des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 vollständig auf und wies die Klage in Neufassung von Dispositivziffer 1 ab. Mit diesem reformatorischen Entscheid in der Sache selbst (Art. 107 Abs. 2 BGG) fiel der Entscheid des Handelsgerichts vom 17. Mai 2021 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Verfahrens (Dispositivziffern 2 und 3) dahin.1 Dementsprechend wies das Bundesgericht die Sache gestützt auf die Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ans Handelsgericht zurück.

2.

2.1. Nach dem bundesgerichtlichen Urteilsspruch unterliegt die Klägerin vollständig. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr die Prozesskosten aufzuerlegen. Diese umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und bemessen sich bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem Streitwert (§ 7 Abs. 1 VKD und § 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei Zinsen nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Folglich ist von der eingeklagten Forderung ohne Verzugszinsen auszugehen und der Streitwert mit Fr. 40'000.00 einzusetzen.

1 BGer 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.

2.2. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und sind von der unterliegenden Klägerin zu tragen. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 40'0'00.00 belaufen sich die Gerichtskosten auf gerundet Fr. 3'690.00 (§ 7 Abs. 1 VKD). Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2.3. Für die Bemessung der Parteikosten ist wiederum vom Streitwert von Fr. 40'000.00 auszugehen. Demnach beträgt die Grundentschädigung Fr. 7'390.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT). Damit sind unter anderem eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Die fehlende Verhandlung wird durch die eingereichte zweite Rechtsschrift kompensiert. Dazu kommt eine Auslagenersatzpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT). Im Ergebnis hat die Klägerin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'611.70 zu bezahlen.

Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils vom 17. Mai 2021 werden durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

2.

Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'690.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 7'611.70 zu bezahlen.

Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach)  die Beklagte (Vertreter; zweifach)

Mitteilung an:  die Obergerichtskasse

Aarau, 9. Februar 2022

Handelsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dubs Näf