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Entscheid

HOR.2021.17

HOR.2021.17 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2025-08-21

21. August 2025Deutsch267 min

Handelsgericht 2. Kammer HOR.2021.17 / as / as Urteil vom 21. August 2025 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Wyss Handelsrichter Felber Handelsrichter Gruntz Handelsrichter John Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiberin-Stv. Schürch Klägerin A. Inc.___...

Source ag.ch

Handelsgericht

2. Kammer

HOR.2021.17 / as / as

Urteil vom 21. August 2025

Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Ersatzrichter Wyss Handelsrichter Felber Handelsrichter Gruntz Handelsrichter John Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiberin-Stv. Schürch

Klägerin A. Inc._____, vertreten durch lic. iur. Christian Brunner, Rechtsanwalt, Herzogstrasse 14, 8044 Zürich

Beklagte BA._____ AG, vertreten durch Dr. iur. Patrick Rohn und MLaw Laura Mahler, Thouvenin Rechtsanwälte KLG, Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich

Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüssen

Sachverhalt

1.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft panamaischen Rechts mit Sitz in YYA._____, Panamá (Klagebeilage [KB] 1 und 175).

2.

Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in BBA._____. Sie bezweckt […] (KB 5).

3.

3.1. Dem vorliegenden Prozess liegt insbesondere ein Familienstreit zwischen dem mittlerweile am tt.mm. 2021 verstorbenen A.A._____ (Vater) mit seinen beiden Söhnen, B.A._____ (Sohn 1), sowie C.A._____ (Sohn 2) über die Rechte an den Aktien sowohl der Klägerin als auch der Beklagten zu Grunde.

3.2. Unstrittig ist mittlerweile, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zunächst im Alleineigentum des Grossvaters der beiden Söhne standen und anschliessend der Besitz an diesen Aktien aufgrund eines gültigen Rechtsgrunds auf den Vater überging (Klage Rz. 209 f.; Antwort Rz. 410). Ob damit auch das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten allein auf den Vater (Ansicht der Beklagten) oder zu je 1/3 auf den Vater und die beiden Söhne (Ansicht der Klägerin) übergegangen ist, ist demgegenüber umstritten (vgl. beispielsweise Replik Rz. 186).

4.

4.1. Mit Klage vom 29. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2020, insbesondere die Genehmigung der neuen Statuten (namentlich die genehmigte Kapitalerhöhung), die ordentliche Kapitalerhöhung des Aktienkapitals um CHF 150'000.00 sowie damit zusammenhängenden Beschlüsse, namentlich betreffend die Ausgabe von 1'500 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00, nichtig sind.

2.

Es sei festzustellen, dass die angeblichen Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom tt.mm. 2020, insbesondere die Änderungen der Statuten der BA._____ AG sowie die Durchführung der ordentlichen Kapitalerhöhung um CHF 150'000.00 und die damit zusammenhängende Ausgabe von [] 1'500 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00, nichtig sind.

3.

Es sei festzustellen, dass die gestützt auf die vorerwähnten Beschlüsse gemäss Ziff. 1 und/oder 2 ausgegebenen Stimmrechtsaktien nichtig sind.

4.

Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2018 und vom tt.mm. 2020 nichtig sind.

5.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Namenaktionärin der 1'000 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrats – und dementsprechend auch die gestützt darauf ausgegebenen Stimmrechtsaktien seien nichtig, da die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten daran nicht teilgenommen habe. Im Übrigen sei die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten in deren Aktienbuch einzutragen.

4.2. Die gleichzeitig mit der Klage gestellten Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wurden im Verfahren HSU.2021.14 mit Entscheid vom 17. Mai 2021 gutgeheissen.

5.

5.1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2021 wurde der Beklagten Frist bis zum 24. September 2021 zur Einreichung einer schriftlichen Antwort angesetzt.

5.2. 5.2.1. Mit Eingabe vom 30. August 2021 stellte die Beklagte folgende Anträge:

" 1. Es sei das Verfahren auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der angeblichen Klägerin durch Rechtsanwalt Christian Brunner zu beschränken.

2.

Es sei das Verfahren zu sistieren, bis das Urteil des Gericht XA._____ vom tt.mm. 2019 rechtskräftig bestätigt oder aufgehoben und im Verfahren HOR.2017.38 das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. AB._____ bzw. einer anderen Expertin erstattet worden ist.

3.

Es sei die Frist gemäss Verfügung vom 23. Juni 2021 zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen.

4.

Es seien die Akten der Verfahren HSU.2021.14, HOR.2017.38, HOR.2017.39, HSU.2017.62 und HSU.2017.67 sowie 4A-454/2018 beizuziehen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der angeblichen Klägerin."

5.2.2. Mit Verfügung vom 31. August 2021 nahm der Präsident der Beklagten die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Antwort ab.

5.2.3. 5.2.3.1. Mit Eingabe vom tt.mm. 2021 beantragte die Klägerin unter anderem:

" 1. Das Gesuch der Beklagten um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der Klägerin durch den Unterzeichneten (Antrag 1 der beklagtischen Eingabe vom 30. August 2021) sei abzuweisen.

2.

Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Urteil des Gericht XA._____ vom tt.mm. 2019 rechtskräftig bestätigt oder aufgehoben wurde.

3.

Im Sinne von Antrag 4 der beklagtischen Eingabe vom 30. August 2021 seien die Akten der Verfahren HSU.2021.14, HOR.2017.38, HOR.2017.39, HSU.2017.62 und HSU.2017.67 des Handelsgerichts des Kantons Aargau sowie die Akten des Verfahrens 4A_454/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts beizuziehen.

[…]

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

5.2.3.2. Die Anträge auf Erlass einer neuen vorsorglichen Massnahme (Ziffern 4 und 5) wurden im Verfahren HSU.2021.39 mit Entscheid vom 18. November 2021 abgewiesen.

5.2.4. Am 7. Oktober 2021 verfügte der Präsident folgendes:

" 1. Der Antrag auf Beizug der Akten aus den Verfahren HSU.2021.14, HOR.2017.38, HOR.2017.39, HSU.2017.62 und HSU.2017.67 des Handelsgerichts des Kantons Aargau sowie die Akten des Verfahrens 4A_454/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts wird abgewiesen.

2.

Das Verfahren wird bis das Urteil des Gericht XA._____ vom tt.mm. 2019 rechtskräftig bestätigt oder aufgehoben wurde, sistiert."

5.3. 5.3.1. Mit Eingabe vom 19. April 2022 informierte die Klägerin das Handelsgericht über die rechtskräftige Streiterledigung in Panamá. Gleichzeitig stellte sie folgende Anträge:

" 1. Es sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das öffentliche Register in Panama in Bezug auf die Klägerin bereinigt ist und die hängigen Gesuche eingetragen oder abgelehnt wurden.

2.

Eventualiter, sei das Gesuch der Beklagten um Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der Klägerin durch den Unterzeichneten (Antrag 1 der beklagtischen Eingabe vom 30. August 2021) abzuweisen und das Verfahren fortzuführen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

5.3.2. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 hielt die Beklagte an ihren bisherigen Anträgen fest und verschloss sich auch nicht einer weiteren Sistierung des Verfahrens.

5.3.3. Am 5. Mai 2022 verfügte der Präsident die weitere Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Bereinigung des öffentlichen Registers in Panamá in Bezug auf die Klägerin.

5.4. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 stellte die YA Foundation._____ folgende Anträge:

" Es sei die YA Foundation._____ im Verfahren HOR.2021.17 zur Unterstützung der Beklagten als Nebenintervenientin zuzulassen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer nach Ermessen des Gerichts."

5.5. Mit Eingabe vom 7. August 2023 legte der vormalige Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt BB._____, sein Mandat nieder.

5.6. 5.6.1. Mit Verfügung vom 8. August 2023 forderte der Präsident die Parteien auf, über den Stand der Bereinigung des öffentlichen Registers in Panamá in Bezug auf die Klägerin zu informieren.

5.6.2. Mit Eingabe vom 28. August 2023 zeigte die Beklagte an, dass sie neu von Rechtsanwalt Patrick Rohn vertreten werde.

5.6.3. Mit Eingabe vom 28. September 2023 teilte die Klägerin mit, dass das panamaische Register am tt.mm. 2023 bereinigt und im Einklang mit den panamaischen Gerichtsurteilen den schon zuvor bestehenden Verhältnissen angepasst worden sei.

5.7. 5.7.1. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 hob der Präsident die Sistierung des Verfahrens auf. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist, um zum Gesuch auf Nebenintervention der YA Foundation._____ Stellung zu nehmen.

5.7.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 beantragte die Klägerin, es sei die YA Foundation._____ kostenpflichtig nicht als beklagtische Nebenintervenientin zuzulassen.

5.7.3. Mit Eingabe ebenfalls vom 16. Oktober 2023 beantragte die Beklagte, es sei die YA Foundation._____ als beklagtische Nebenintervenientin zuzulassen.

5.7.4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 zeigte die YA Foundation._____ an, sie werde neu von Rechtsanwältin CB._____ vertreten.

5.7.5. Mit Eingabe vom 9. November 2023 nahm die YA Foundation._____ Stellung zur Eingabe der Klägerin vom 16. Oktober 2023.

5.7.6. Mit Eingabe vom 10. November 2023 nahm die Beklagte Stellung zur Eingabe der Klägerin vom 16. Oktober 2023.

5.7.7. Mit Verfügung vom 13. November 2023 wies der Präsident das Gesuch der YA Foundation._____ vom 8. Dezember 2022 ab und liess diese nicht als beklagtische Nebenintervenientin zu. Gleichzeitig setzte er der Beklagten Frist für eine schriftliche Klageantwort an.

5.8. 5.8.1. Mit Eingangsanzeige vom 15. Dezember 2023 teilte das Bundesgericht dem Handelsgericht mit, die YA Foundation._____ habe mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung vom 13. November 2023 eingereicht (4A_604/2023).

5.8.2. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 stellte die Beklagte den folgenden Antrag:

" Es sei das Verfahren HOR.2021.17 bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Zulassung der YA Foundation._____ als Nebenintervenientin oder, im Falle einer Rückweisung durch das Bundesgericht an das Handelsgericht, bis zum erneuten Entscheid des Handelsgerichts über die Nebenintervention zu sistieren."

5.8.3. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 stellte die Beklagte ferner folgende Anträge:

" 1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten Sicherheit in der Höhe von CHF 178'113.- zu leisten, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten wird;

2.

Es sei der Beklagten die auf den 29. Januar 2024 angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort abzunehmen und nach Sicherstellung der Parteientschädigung durch die Klägerin neu anzusetzen;

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

5.8.4. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 wurde der Beklagten die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort vorerst abgenommen.

5.8.5. Mit Eingaben vom 15. Januar 2024 bzw. vom 18. Januar 2024 nahm die Klägerin zum Sistierungsantrag bzw. Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten der Beklagten Stellung.

5.8.6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 verpflichtete der Präsident die Klägerin zur Leistung einer Parteikostensicherheit im Umfang von Fr. 178'113.00.

5.8.7. Nach Leistung der Parteikostensicherheit durch die Klägerin sistierte der Präsident das Verfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2024 bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache 4A_604/2023.

5.8.8. Mit Urteil vom 8. März 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen der YA Foundation._____ im Verfahren 4A_604/2023 ab.

5.8.9. Mit Verfügung vom 13. März 2024 setzte der Präsident der Beklagten Frist bis zum 8. Mai 2024 zur Einreichung einer schriftlichen Klageantwort an.

6.

6.1. Mit Klageantwort vom 19. April 2024 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Rechtsanwalt Christian Brunner, eventualiter zu Lasten der angeblichen Klägerin."

und folgende Anträge:

" 1. Es sei das Verfahren auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der angeblichen Klägerin durch Rechtsanwalt Christian Brunner zu beschränken.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von Rechtsanwalt Christian Brunner, eventualiter zu Lasten der angeblichen Klägerin."

Zur Begründung bringt die Beklagte hauptsächlich vor, die Klägerin sei nicht ihre Aktionärin, sondern die YA Foundation._____, weshalb die beanstandeten Beschlüsse und die Ausgabe der Stimmrechtsaktien nicht nichtig seien.

6.2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung des beklagtischen Antrags auf Verfahrensbeschränkung.

6.3. Am 29. Mai 2024 fand eine Telefonkonferenz zwischen dem Präsidenten des Handelsgerichts, dem Gerichtsschreiber und dem damaligen Gerichtsschreiber-Stv. sowie den Rechtsvertretern der Parteien betreffend den weiteren Verfahrensablauf statt. Die Parteien konnten sich über den weiteren Verfahrensablauf nicht einigen.

6.4. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 nahm die Beklagte Stellung zur klägerischen Eingabe vom 16. Mai 2024.

6.5. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 wies der Präsident den Antrag der Beklagten auf Beschränkung des vorliegenden Verfahrens auf die Frage der rechtmässigen Vertretung der Klägerin durch Rechtsanwalt Christian Brunner ab und setzte der Klägerin Frist bis zum 1. Oktober 2024 zur Erstattung einer schriftlichen Replik an.

7.

Mit Replik vom 1. Oktober 2024 stellte die Klägerin folgende geänderte Rechtsbegehren (Anpassungen hervorgehoben):

" 1. Es sei festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2020, insbesondere die Genehmigung der neuen Statuten (namentlich die genehmigte Kapitalerhöhung und die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien), die ordentliche Kapitalerhöhung des Aktienkapitals um CHF 150'000.00 sowie damit zusammenhängenden Beschlüsse, namentlich betreffend die Ausgabe von 1'500 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00, nichtig sind.

2.

Es sei festzustellen, dass auch die gestützt auf die angeblichen Beschlüsse der Generalversammlung gemäss Rechtsbegehren 1 ergangenen angeblichen Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom tt.mm. 2020, vom tt.mm. 2020, sowie vom tt.mm. 2020 (09:0510:25 Uhr), insbesondere die Änderungen der Statuten der BA._____ AG sowie die Durchführung der ordentlichen Kapitalerhöhung um CHF 150'000.00 und die damit zusammenhängende Ausgabe von [] 1'500 Stimmrechtsaktien zu CHF 100.00 sowie die Umwandlung von Inhaberin Namenaktien, nichtig sind.

3.

Es sei festzustellen, dass die gestützt auf die vorerwähnten Beschlüsse gemäss Ziff. 1 und/oder 2 ausgegebenen Stimmrechtsaktien nichtig sind.

4.

Es sei festzustellen, dass sämtliche, von Rechtsbegehren 1 und 2 nicht erfassten, seit Einreichung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vom 4. Mai 2017 im Verfahren HOR.2017.38 ergangenen angeblichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten, insbesondere die Beschlüsse der angeblichen ausserordentlichen Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2018 und vom tt.mm. 2020, vom tt.mm. 2023, vom tt.mm. 2024 sowie vom tt.mm. 2024 sowie der Verwaltungsratssitzung vom tt.mm. 2019, vom tt.mm. 2020 (10:35-10:50 Uhr) sowie vom tt.mm. 2022, nichtig sind.

5.

Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als Namenaktionärin der 1'000 Namenaktien zu CHF 1'000.00 in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

8.

Mit Noveneingabe vom 24. Oktober 2024 teilte die Klägerin dem Handelsgericht mit, dass sie heute gegenüber der Beklagten für den Fall der Geltung des Alternativszenarios ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch und Meldung der wirtschaftlich Berechtigten gemäss Art. 697j OR gestellt habe.

9.

Mit Duplik vom 7. Januar 2025 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der angeblichen Klägerin."

10.

10.1. Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 lud der Präsident auf den 9. April 2025 zu einer Instruktionsverhandlung mit Zeugenbefragung vor und erliess die Beweisverfügung. Die Klägerin wurde verpflichtet, die vollständige Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten EB._____ und MB._____ ab dem März 2016 mit dem Betreff "Our Client" bzw. "Unser Klient" zu edieren. Gleichzeitig setzte der Präsident beiden Parteien Frist bis zum 24. März 2025, um allfällige Noven vorzubringen.

10.2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 entband der Präsident den Zeugen FB._____ von der Teilnahme an der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 aufgrund im Voraus gebuchter Ferien.

10.3. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 edierte die Klägerin die vollständige Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten EB._____ und MB._____ ab dem März 2016 mit dem Betreff "Our Client" bzw. "Unser Klient". Gleichzeitig brachte sie bereits in dieser Eingabe Noven vor und nahm zur Duplik der Beklagten Stellung.

10.4. Mit Eingabe vom 24. März 2024 brachte die Klägerin weitere Noven vor und nahm zur Duplik der Beklagten Stellung.

10.5. Mit Eingabe ebenfalls vom 24. März 2024 nahm die Beklagte zur klägerischen Eingabe vom 25. Februar 2025 Stellung.

10.6. 10.6.1. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 wurden die Zeugen Sohn 1, Sohn 2, HB._____ und IB._____ befragt.

10.6.2. Der ebenfalls vorgeladene Zeuge Rechtsanwalt MB._____ machte von seinem beschränkten und absoluten Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil die Klägerin gegen ihn in Griechenland eine Strafanzeige eingereicht habe und weil der Vater sein ehemaliger Mandant sei, der ihn nie vom Anwaltsgeheimnis entbunden habe. Der Zeuge Rechtsanwalt MB._____ wurde daher ohne Befragung wieder entlassen.

10.6.3. Nach der Zeugenbefragung reichten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte schriftlich Noven ein.

11.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Klägerin weitere Noven ein.

12.

Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 überwies der Präsident das Verfahren an das Handelsgericht und teilte die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.

13.

Mit Eingabe vom 22. Mai 2025 teilte die Beklagte mit, sie werde noch vor der Hauptverhandlung schriftlich zur Noveneingabe der Klägerin vom 19. Mai 2025 Stellung nehmen.

14.

14.1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 setzte der Präsident den Parteien Frist bis zum 18. August 2025 an, um allfällige Noven vorzubringen. Gleichzeitig wurden diverse Akten aus den Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 beigezogen.

14.2. Mit Eingaben je vom 18. August 2025 brachten beide Parteien Noven vor.

15.

15.1. Am 21. August 2025 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich derer die Parteien ihre Schlussvorträge halten konnten, wobei sie sich je zwei Mal äussern konnten.

15.2. Daraufhin zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte das vorliegende Urteil.

Erwägungen

1.

Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die gültige Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters,1 die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) sowie das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Sind die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).2

1.1

Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Christian Brunner

1.1.1

Parteibehauptungen

1.1.1.1

Klägerin Die Klägerin macht geltend, es sei heute nicht mehr notwendig, über die Vertretungsbefugnis vor der Bereinigung des panamaischen Registers vom tt.mm. 2023 (KB 163) zu entscheiden, da die beiden Söhne alle Prozesshandlungen nachträglich genehmigt hätten (Replik Rz. 23; KB 164). Dabei sei die Frage, ob die beiden Söhne für die Klägerin vertretungsbefugt seien, also beispielsweise Prozesshandlungen für die Klägerin genehmigen könnten, nach panamaischem Recht zu beantworten. Die Frage aber, ob die nachträgliche Genehmigung der vom Rechtsvertreter der Klägerin in einem schweizerischen Zivilprozess vorgenommenen Prozesshandlungen durch die beiden Söhne zulässig und wirksam sei, beurteile sich nach schweizerischem Recht (Replik Rz. 25). Im Unterschied zur Vertretungsbefugnis einer Person handle es sich bei der Genehmigung von Prozesshandlungen nämlich um eine prozessrechtliche Frage. Zum gleichen Resultat gelange, wer das anwendbare Recht zur Wirksamkeit einer vertragsrechtlichen Genehmigung, d.h. Art. 126 Abs. 2 IPRG, bestimme, weil der Rechtsvertreter der Klägerin seine Niederlassung in der Schweiz habe (Replik Rz. 26).

Was die Vertretungsbefugnis anbelange, so habe die Beklagte selber stets anerkannt, dass nach panamaischem Recht die eingetragenen Direktoren einer Gesellschaft diese vertreten dürften. Demnach dürften die beiden Söhne für die Klägerin handeln und alle Prozesshandlungen ihres Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren nachträglich genehmigen. Die Beklagte würde auch nicht substantiiert geltend machen, dass irgendwelche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der beiden Söhne bestünden (Replik Rz. 27). Die Beklagte habe auch anerkannt, dass die beiden Söhne die Klägerin nach der Bereinigung des panamaischen Registers vom tt.mm. 2023 (KB 163) vertreten dürften (Replik Rz. 28). Die den Söhnen erteilte,

Was die Vertretungsbefugnis anbelange, so habe die Beklagte selber stets anerkannt, dass nach panamaischem Recht die eingetragenen Direktoren einer Gesellschaft diese vertreten dürften. Demnach dürften die beiden Söhne für die Klägerin handeln und alle Prozesshandlungen ihres Rechtsvertreters im vorliegenden Verfahren nachträglich genehmigen. Die Beklagte würde auch nicht substantiiert geltend machen, dass irgendwelche Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der beiden Söhne bestünden (Replik Rz. 27). Die Beklagte habe auch anerkannt, dass die beiden Söhne die Klägerin nach der Bereinigung des panamaischen Registers vom tt.mm. 2023 (KB 163) vertreten dürften (Replik Rz. 28). Die den Söhnen erteilte,

1 BGE 147 III 351 E. 6.3; BGer 4A_476/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.4.1, 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; BK ZPO I-STERCHI, 2012, Art. 68 N. 13; BSK ZPO-TENCHIO, 4. Aufl. 2024, Art. 68 N. 14; SK ZPO I-ZÜRCHER, 4. Aufl. 2025, Art. 59 N. 59.

2 KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 59 N. 7.

umfassende Generalvollmacht vom 6. März 2017 (KB 119 ff.) gebe diesen das Recht, die Klägerin weltweit vor Gerichten zu vertreten und alle Handlungen vorzunehmen, einschliesslich der Befugnis zu tun, was auch immer erforderlich sei. Darunter falle auch die nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen (Replik Rz. 29).

Was die nachträgliche Genehmigung von Prozesshandlungen anbelange, so sei diese nach dem schweizerischen Recht im Übrigen zulässig (Replik Rz. 30 ff.). Wenig überraschend könne eine vertretungsberechtigte Person auch nach dem panamaischen Recht Handlungen eines angeblich nicht gehörig bevollmächtigten Vertreters nachträglich genehmigen (Replik Rz. 40; KB 176).

Um sämtliche Zweifel zu beseitigen, habe das Board of Directors der Klägerin am 24. September 2024 noch einmal einen Beschluss gefasst, in dem es unter anderem sämtliche bisherigen Prozesshandlungen ihres Rechtsvertreters noch einmal genehmigt und zudem eine neue Prozessvollmacht ausgestellt habe (Replik Rz. 39; KB 173 ff.). In ihrer Legal Opinion habe zudem eine panamaische Anwaltskanzlei bestätigt, dass das Board of Directors der Klägerin nach panamaischem Recht und gemäss den Statuten der Klägerin die rechtliche Macht habe, um mittels Beschlusses vom 24. September 2024 rückwirkend sämtliche Handlungen ihres Rechtsvertreters in den verschiedenen schweizerischen Verfahren zu genehmigen sowie ihn als rechtmässigen Rechtsvertreter zu ernennen, insbesondere für das vorliegende Verfahren (Replik Rz. 40; KB 176).

Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die nachträgliche Genehmigung nach irgendeiner erdenklichen Zivilrechtsordnung nicht möglich sein solle (Replik Rz. 42).

1.1.1.2. Beklagte Die Beklagte ist der Ansicht, das Bestehen sowie das Ausmass der Vertretungsbefugnis der für die Klägerin handelnden Personen beurteile sich nach panamaischem Recht. Dies gelte auch für die Frage, ob im Handelsregister als Direktoren oder Bevollmächtigte eingetragene Personen dazu befugt seien, mehrere Jahre zurückliegende Handlungen früherer Direktoren ungeschehen zu machen bzw. Prozesshandlungen eines nicht zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalts oder dessen Bevollmächtigung nachträglich zu genehmigen (Antwort Rz. 27; Duplik Rz. 20). Dies gehe auch aus dem Bundesgerichtsentscheid 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 betreffend das Verfahren HOR.2017.38 hervor (Duplik Rz. 22). Die Beklagte bestreite nicht, dass die beiden Söhne am tt.mm. 2023 als Direktoren der Klägerin in das panamaische öffentliche Register eingetragen worden seien. Damit sei der Umfang der Vertretungsbefugnis nach panamaischem Recht allerdings noch nicht geklärt (Duplik Rz. 23 und 38). Aus dem Registerauszug ergebe sich insbesondere nicht, in welchem Umfang die beiden Söhne berechtigt seien, die Klägerin zu vertreten bzw. einen Rechtsvertreter für sie zu bestellen bzw. die bisherigen Prozesshandlungen des klägerischen Rechtsvertreters nachträglich zu genehmigen. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass den im Register eingetragenen Direktoren die vorgenannten Befugnisse zukommen würden, insbesondere die Prozesshandlungen des klägerischen Rechtsvertreters nachträglich zu genehmigen und damit Handlungen von früher eingetragenen Direktoren der Klägerin ungeschehen zu machen (Duplik Rz. 24 und 40). Das Handelsgericht müsse daher das panamaische Recht feststellen und könne sich nicht einzig auf den panamaischen Registerauszug verlassen (Antwort Rz. 27; Duplik Rz. 25 und 31). Das entsprechende panamaische Recht habe die Klägerin nicht nachweisen können, weshalb hierfür ein Gutachten einzuholen sei (Antwort Rz. 21; Duplik Rz. 29). Daran ändere auch das Parteigutachten der Klägerin nichts (Duplik Rz. 30).

Erst wenn das Bestehen und der Umfang der Vertretungsbefugnis der panamaischen Direktoren der Klägerin geklärt sei, stelle sich – in einem zweiten Schritt – die nach schweizerischem Recht zu beurteilende prozessrechtliche Frage, ob eine ursprünglich ungültige Bevollmächtigung bzw. Prozesshandlungen des nicht gehörig Bevollmächtigten nachträglich geheilt werden könne (Duplik Rz. 21). Die Frage nach der Vertretungsbefugnis nach panamaischem Recht sei also eine Vorfrage (Duplik Rz. 26 f.). Die Frage, ob nach schweizerischem Recht Prozesshandlungen eines nicht bevollmächtigten Rechtsvertreters nachträglich genehmigt werden könnten, sei zu verneinen (Antwort Rz. 26; Duplik Rz. 33 ff.).

Zum Beschluss des klägerischen Board of Directors vom 24. September 2024 führt die Beklagte aus, das Handelsgericht habe auch dessen Bedeutung für die Vertretungsbefugnis der beiden Söhne von Amtes wegen abzuklären (Antwort Rz. 41).

1.1.2. Rechtliches Ob schweizerisches oder ausländisches Recht Anwendung findet und gegebenenfalls welches ausländische Recht, bestimmt sich nach der lex fori, d.h. vorliegend grundsätzlich nach dem IPRG.3

1.1.2.1. Gesellschaftsstatut Gesellschaften unterstehen dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses Staates organisiert haben (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, vorbehältlich der Sonderanknüpfungen nach Art. 156 ff. IPRG, auch die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die internen

3 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.1.

Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern sowie die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen (Art. 155 lit. c, f und i IPRG). Das Gesellschaftsstatut regelt namentlich auch die Vertretungsmacht der Organe und Hilfspersonen sowie deren Umfang.4

1.1.2.2. Vertretung im Zivilprozess Die Frage, ob und wie sich eine Partei in einem Zivilprozess rechtsgültig vertreten lassen kann, richtet sich nach der lex fori, d.h. vorliegend nach schweizerischem Recht.5

Nach Art. 68 Abs. 1 ZPO kann eine prozessfähige Partei ihren Prozess grundsätzlich selber führen oder sich vertreten lassen. Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Die Beweislast hierfür liegt nach Art. 8 ZGB beim angeblichen Vertreter.6 Die Vollmachtserteilung muss gehörig erfolgen. Wird der Vertreter von einer juristischen Person bevollmächtigt, so ist darauf zu achten, dass die die Vollmacht unterzeichnende Person ihrerseits berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln.7 Ist die Zuständigkeit einer in einem ausländischen Register eingetragenen Organperson umstritten, kann sich das Gericht nicht mit dem entsprechenden Registereintrag begnügen.8 Diesfalls ist die Vertretungsbefugnis der für die ausländische Person handelnden Organperson nach dem massgebenden Gesellschaftsstatut zu bestimmen.9 Wird der Nachweis einer gültigen Vollmacht nicht erbracht, ist beim angeblichen Vertreter von einer nicht bevollmächtigten Person auszugehen. Dessen Handlungen sind grundsätzlich unbeachtlich mit Wirkung ex tunc,10 d.h. Rechtsschriften werden "aus dem Recht gewiesen"; handelt es sich um eine Klage, so ist auf diese nicht einzutreten.11 Ein solcher Mangel kann indessen geheilt werden, indem entweder eine gültige Vollmacht ausgestellt wird, die entsprechenden vollmachtlosen Prozesshandlungen nachträglich genehmigt werden oder die angeblich vertretene Person die entsprechenden Handlungen selber vornimmt.12 Angesichts der zitierten, mittlerweile überwiegenden Lehrmeinung und Rechtsprechung wird an der in

4 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2.

5 BSK IPRG-DROESE, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 2 N. 8 ff.

6 BGer 4A_99/2007 vom 15. August 2007 E. 3.3; BK OR-ZÄCH/KÜNZLER, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N. 64.

7 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; SK ZPO I-STAEHELIN/SCHWEIZER, 4. Aufl. 2025, Art. 68 N. 28; BSK ZPO-TENCHIO (Fn. 1), Art. 68 N. 14h.

8 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4.1 i.f.

9 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4.4.1 und 2.4.5.

10 BGer 5D_70/2016 E. 1.2; DIKE ZPO I-VISCHER/HRUBESCH-MILLAUER, 3. Aufl. 2024, Art. 68 N. 12;

BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 68 N. 17; BSK ZPO-TENCHIO (Fn. 1), Art. 68 N. 17.

11 BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 68 N. 17.

12 BGE 113 II 113 E. 1 m.w.N.; BGer 5D_142/2017 vom 24. April 2018 E. 3.1; OFK ZPO-MORF,

3. Aufl. 2023, Art. 68 N. 6a; SK ZPO I-STAEHELIN/SCHWEIZER (Fn. 7), Art. 68 N. 28; BK ZPO I-STERCHI (Fn. 1), Art. 68 N. 16; BSK ZPO-TENCHIO (Fn. 1), Art. 68 N. 14 und 17; DIKE ZPO I-VI-SCHER/HRUBESCH-MILLAUER (Fn. 10), Art. 68 N. 12; BK ZPO I-ZINGG, 2012, Art. 59 N. 62.

der Verfügung vom 30. August 2017 im Verfahren HOR.2017.38 zum Ausdruck gebrachten Auffassung, wonach eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht komme, sondern die Prozesshandlung von der Partei selber oder einem zulässigen Vertreter zu wiederholen sei, nicht mehr festgehalten. Im dort zitierten BGE 84 II 403 E. 1 ging es, genau betrachtet, auch nicht um einen nicht gehörig bevollmächtigten Rechtsvertreter, wie vorliegend, sondern um einen gehörig bevollmächtigten Juristen, der indessen weder über ein Anwaltspatent noch über eine venia advocandi verfügte und daher nicht als Parteivertreter zugelassen war. Ihm fehlte also die Postulationsfähigkeit. Im Übrigen wäre eine nachträgliche Genehmigung von vollmachtlos vorgenommenen Rechtshandlungen bis zum erstinstanzlichen Entscheid auch nach panamaischem Recht zulässig (vgl. Art. 654 des Códico Judicial de Panamá sowie KB 176; Abschnitt [d]).

1.1.3. Würdigung

1.1.3.1. Gesellschaftsstatut Klägerin Die Klägerin ist eine nach dem panamaischen Recht verfasste Gesellschaft mit Sitz in Panamá. Demnach bestimmt sich die Frage, wer für die Klägerin handeln, für sie Prozesse führen und hierfür Rechtsvertreter bestellen kann, nach panamaischem Recht.13

1.1.3.2. Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Christian Brunner Die Parteien sind sich einig, dass die beiden Söhne heute zu Recht im panamaischen Register als Direktoren der Klägerin eingetragen sind und sich die Vertretungsbefugnis der klägerischen Direktoren nach panamaischem Recht bestimmt.

Die Beklagte ist der Ansicht, das panamaische Recht sei diesbezüglich von der Klägerin nicht nachgewiesen worden, daher habe das Handelsgericht von Amtes wegen ein Rechtsgutachten in Auftrag zu geben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Die Klägerin hat eine Legal Opinion von AX._____, panamaische Rechtsanwältin mit der Registrationsnr. 1234 sowie Partnerin der panamaischen Anwaltskanzlei XA._____, vom 27. September 2024 (KB 176) eingereicht. Dieses Schriftstück gilt im vorliegenden Verfahren (vgl. Art. 407f ZPO) als Urkunde gemäss Art. 177 ZPO und damit als zulässiges Beweismittel i.S.v. Art. 168 Abs. 1 ZPO. Grundlage für ihre Legal Opinion waren die Gründungsurkunde der Klägerin (Articles of Incorporation of the Company, auch Bylaws bzw. "Pacto Social" genannt), alle Dokumente, Protokolle und öffentlichen Urkunden, die hinsichtlich der Klägerin im panamaischen Register eingetragen sind, das Protokoll einer ausserordentlichen Sitzung des Board of Directors der Klägerin vom 24. September 2024, ein von CX._____ betreffend die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten am 18. November 2016 unterzeichneter Brief, das Gesetz

32 von 1927 (Ley 32 de 1927 de Sociedades Anónimas de Panamá) sowie

13 BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.

der Artikel 654 des panamaischen Zivilprozessgesetzes (Código Jucidial de Panamá). Beide Gesetzesauszüge liegen der Legal Opinion sowohl auf Spanisch als auch auf Englisch bei und AX._____ bestätigt in ihrer Legal Opinion, dass sie diese gestützt auf die aktuellen Gesetze und Praxis in Panamá abgegeben hat. Dass AX._____ für die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer Legal Opinion noch weitere Unterlagen oder Gesetze hätte konsultieren müssen, bringt die Beklagte nicht vor. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte auszumachen. Es ist somit von einer vollständigen Legal Opinion auszugehen. In ihrer Legal Opinion bestätigt AX._____ im Abschnitt (b), dass der Sohn 2 als Director / President sowie General Attorney in Fact, der Sohn 1 als Director / Treasurer and Secretary sowie General Attorney in Fact und AZ._____ als Director / Vice-President and Sub Secretary im panamaischen Register der Klägerin eingetragen sind. Im Abschnitt (c) führt AX._____ aus, dass nach Art. 49 des Law 32 of 1927 (Ley 32 de 1927 de Sociedades Anónimas de Panamá) die Geschäftsführung der Gesellschaft beim Board of Directors liegt, das mindestens aus drei Mitgliedern bestehen muss.14 Das Board of Directors arbeite dabei kollektiv und entscheide mit Mehrheitsbeschlüssen. Dieser Artikel umschreibe als Grundsatz die Stellung des Board of Directors in einer panamaischen Gesellschaft und übertrage ihm die Aufgabe der Geschäftsführung. Nach Art. 8.C. der klägerischen Gründungsurkunde könne das Board of Directors sämtliche Befugnisse der Gesellschaft ausüben, dazu gehöre auch die Befugnis, sämtliche oder ein Teil der Aktiven und des Eigentums der Gesellschaft zu verkaufen, zu transferieren oder darüber in einer anderen Art und Weise zu verfügen. Gestützt auf Art. 49 des Law 32 of 1927 und der klägerischen Gründungsurkunde habe das Board of Directors demnach die generelle und umfassendste Vertretungsbefugnis, um alles zu tun und zu unternehmen, was für die Geschäftsführung der Klägerin notwendig oder in deren Interesse sei. Es bestünden für das aktuelle Board of Directors keine Restriktionen hinsichtlich der nachträglichen Genehmigung, Korrektur oder des nachträglichen Widerrufs von vergangenen Handlungen der Klägerin, die von einem vorherigen Board of Directors der Klägerin oder von einem Dritten (beispielsweise Vertretern), die mit oder ohne Vertretungsbefugnis für die Klägerin gehandelt haben, vorgenommen worden seien. Demnach umfasse die Vertretungsbefugnis des Board of Directors der Klägerin auch die Genehmigung aller Handlungen, die in der Vergangenheit in den verschiedenen schweizerischen Prozessen von Rechtsanwalt Christian Brunner oder von dessen Vorgängern vorgenommen wurden. Solche Handlungen sollten, falls durch das klägerische Board of Directors genehmigt, demnach als gültig und verbindlich angesehen werden. Zusammenfassend habe das Board of Directors der Klägerin nach panamaischem Recht demnach die volle Vertretungsbefugnis, um i) mit seinem ersten Beschluss vom 24. September 2024 sämtliche Prozesshandlungen des Rechtsanwalts Christian

14 "Los negocios de la sociedad serán administrados y dirigidos por una Junta Directiva compuesta por lo menos de tres miembros, mayores de edad y sin distinción de sexo."

Brunner oder seiner Vorgänger insbesondere hinsichtlich des Verfahrens HOR.2021.17 nachträglich zu genehmigen, ii) mit seinem zweiten Beschluss vom 24. September 2024 den Rechtsanwalt Christian Brunner (erneut) insbesondere hinsichtlich des Verfahrens HOR.2021.17 als Rechtsvertreter zu beauftragen, iii) mit seinem dritten Beschluss vom 24. September 2024 die falschen Aussagen im von CX._____ unterzeichneten Brief vom 18. November 2016 zu korrigieren und iv) mit seinem vierten Beschluss vom 24. September 2024 die Bilanz der Klägerin per 31. Dezember 2014 zu genehmigen, die als Aktivum die 1'000 Inhaberaktien der Beklagten ausweist.

Dass besagte AX._____ nicht qualifiziert wäre, die obenstehenden Aussagen zum panamaischen Recht korrekt und vollständig zu machen, bringt die Beklagte nicht vor. Diesbezüglich sind auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vorhanden. Die Beklagte macht einzig geltend, es handle sich um ein Parteigutachten (vgl. beispielsweise Duplik Rz. 552; erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 8), was nach Art. 177 ZPO die Qualität als Beweismittel aber nicht zu verhindern vermag. Dafür, dass die Legal Opinion von AX._____ inhaltlich falsch wäre, bestehen keinerlei Hinweise. Auch die Beklagte bringt nichts dergleichen vor (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 9). Sie ist nachvollziehbar, logisch aufgebaut und stützt sich auf panamaische Gesetze und die Gründungsurkunde der Klägerin. Es erscheint insbesondere nachvollziehbar, dass ein Board of Directors, das über die Aktiven der Gesellschaft verfügen kann, auch die Befugnis haben muss, hinsichtlich einzelner Aktiven Prozesse zu führen bzw. hierfür Rechtsvertreter zu bestellen oder Handlungen von Rechtsvertretern zu genehmigen (a maiore ad minus). Daran vermag vorliegend auch nichts zu ändern, dass die Klägerin AX._____ selber ausgesucht, instruiert und bezahlt hat und die panamaische Anwaltskanzlei XA._____ bereits mit der Klägerin und den beiden Söhnen "verbunden" sei (vgl. erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 9). Bei einer Betrachtung des Law 32 of 1927 (Ley 32 de 1927 de Sociedades Anónimas de Panamá) bestätigen sich die Aussagen von AX._____. Beispielsweise geht aus Art. 50 hervor, dass dem Board of Directors ("Junta Directiva") vorbehältlich vorliegend nicht vorhandener anderer gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen die absolute Kontrolle und volle Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft zukommt.15 Aus Art. 51 geht hervor, dass das Board of Directors alle Befugnisse der Gesellschaft ausüben kann, ausser jenen, die das Gesetz, die Gründungsurkunde oder die Statuten den Aktionären zuweist oder vorbehält16 und aus Art. 19 Ziff. 1 geht unter anderem hervor, dass jede Gesellschaft nach diesem Gesetz zusätzlich zu den ihnen im vorliegenden Gesetz zugestandenen Befugnissen die Befugnis hat, vor Gericht zu klagen und beklagt zu

15 "Con sujeción a lo dispuesto en esta ley y a lo que se estipule en el pacto social la Junta Directiva tendrá control absoluto y diección plena de los negocios de la sociedad."

16 "La Junta Directiva podrá ejercer todas las facultades de la sociedad, salvo las que la ley, el pacto

social o los estatutos confieran o reserven a los accionistas."

werden.17 Letzteren Artikel kommentiert DX._____, Partner der panamaischen Anwaltskanzlei XC._____, der im Verfahren HOR.2017.38 für den beklagtischen Nebenintervenienten (den Vater) hinsichtlich anderer Fragen mehrere Gutachten zum panamaischen Recht erstattet hatte (vgl. Antwortbeilage 11 des beklagtischen Nebenintervenienten im Verfahren HOR.2017.38, vgl. dort auch zu den Qualifikationen von DX._____ sowie Duplikbeilagen 36 ff. des beklagtischen Nebenintervenienten im Verfahren HOR.2017.38), unter anderem wie folgt: Es sei das Board of Directors, das nach den Art. 49, 50 und 51 die umfassende Geschäftsführung der Gesellschaft vornimmt und die Befugnis hat, sämtliche Befugnisse der Gesellschaft auszuüben, die nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen werden.18 Dementsprechend sei das Board of Directors das für die Geschäftsführung, Verwaltung und Leitung der Geschäfte der Gesellschaft zuständige Gesellschaftsorgan und somit auch für die Ausübung der Gesellschaftsbefugnisse verantwortlich, die nach Art. 51 nicht per Gesetz, Gründungsurkunde oder Statuten den Aktionären vorbehalten sind.19 Schliesslich äussert er sich spezifisch zur Ziff. 1 des Art. 19 wie folgt: Sofern nicht anders vorgesehen, obliege es dem Board of Directors die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu autorisieren.20 Art. 50 kommentiert DX._____ unter anderem wie folgt: Die Befugnisse des Board of Directors richten sich nach dem Gesetz, der Gründungsurkunde und den Statuten. Wenn diese schweigen und der Generalversammlung keine Zuständigkeiten zuweisen, führt das Board of Directors die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Ermessen.21 Vor diesem Hintergrund erscheint die Legal Opinion von AX._____ inhaltlich korrekt, ausgewogen und nicht einseitig, auch wenn die Unabhängigkeit von AX._____ aufgrund des Verhältnisses der panamaischen Anwaltskanzlei XA._____ mit der Klägerin und den beiden Söhnen nicht vollends gewährleistet ist.

17 "Toda sociedad anónima que se constituya de acuerdo con esta Ley tendrá además de las facultades que la misma ley le concede, las siguientes; 1. La de demandar y ser demandada en juicio; […]"

18 FABREGA POLLERI, Tratado Sobre La Ley De Sociedades Anónimas Panameñas: Comentada Por

Artículo, 3. Aufl. 2023, S. 283: "Por disposición de los artículos 49, 50 y 51 de la Ley, corresponde a la junta directiva la conducción, el control y la plena dirección de los negocios de la sociedad, con capacidad de ejercer todas las facultades de la sociedad. No obstante, como adelanté, muchas de las atribuciones que le confiere la norma comentada a la sociedad están adscritas en artículos específicos de la Ley a la asamblea de accionistas […]."

19 FABREGA POLLERI (Fn. 18), S. 283: "En consecuencia, le corresponderá a la junta directiva el ejerci-

cio de las facultades de la sociedad que la Ley, el pacto social o los estatutos no reserven a los accionistas, como lo señala el artículo 51 de la Ley, o que la asamblea de accionistas haya delegado o atribuido a la junta directiva."

20 FABREGA POLLERI (Fn. 18), S. 285: "Salvo disposición en contrario, corresponderá a la junta direc-

tiva autorizar el inicio de los procesos judiciales para el cobro de sus créditos y conferir los poderes judiciales para la defensa de sus derechos como demandada."

21 FABREGA POLLERI (Fn. 18), S. 812: "[…] les atribuciones de este órgano corporativo quedan

supeditadas a lo dispuesto en la legislación el pacto social o los estatutos que se hubieran adoptado. Si estos guardan silencio y no adscriben competencia a la asamblea de accionistas, la junta directive ejercerá le conducción de los negocios de la socieded de menera discrecional."

Demnach ist das Handelsgericht davon überzeugt und es bestehen keine Zweifel daran, dass das Board of Directors der Klägerin – mangels einer anderen Verteilung der Befugnisse – hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens die Vertretungsbefugnis hat, um insbesondere die Handlungen von Rechtsanwalt Christian Brunner im Nachhinein zu genehmigen und diesen noch einmal als ihren Rechtsvertreter zu beauftragen. Eine solche Genehmigung und Beauftragung ist in den einstimmig gefällten Beschlüssen eins und zwei des vollständigen Board of Directors der Klägerin vom 24. September 2024 und der entsprechenden Vollmacht von Rechtsanwalt Christian Brunner (KB 173 f.) zu erblicken. Sämtliche von der Beklagten hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der beiden Söhne für die Klägerin aufgeworfenen, nach panamaischem Recht zu beantwortenden Fragen sind damit, soweit für die Beantwortung der vorliegenden Frage notwendig, irrelevant geworden. Dies gilt beispielsweise für alle Fragen zur Vertretungsbefugnis der beiden Söhne, die sich auf die Generalvollmacht vom 20. November 2015 beziehen (so auch Duplik Rz. 49). Im Übrigen führt die Beklagte selber aus, ihr seien keine konkreten Beschränkungen der Vertretungsbefugnisse des aktuellen Board of Directors der Klägerin bekannt (Duplik Rz. 40).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass selbst wenn der Rechtsvertreter der Klägerin betreffend seine früheren Eingaben, insbesondere hinsichtlich der am 29. März 2021 eingereichten Klage, vollmachtlos gehandelt haben sollte (was hier nicht entschieden werden muss), die Klägerin diesfalls spätestens mit dem Beschluss ihres Board of Directors vom 24. September 2024 und dessen Mitteilung gegenüber dem Handelsgericht diese Handlungen nachträglich rechtswirksam genehmigt und ihrem Rechtsvertreter eine neue, gültige Vollmacht ausgestellt hätte. Rechtsanwalt Christian Brunner ist demnach als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin und dessen Eingaben als gehörig vorgebracht anzusehen.

1.2. Zuständigkeit

1.2.1. Internationale Zuständigkeit Da die Klägerin ihren Sitz in Panamá und die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz haben, besteht ein internationaler Sachverhalt.22 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach den Bestimmungen des IPRG. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG jedoch völkerrechtliche Verträge, wie das LugÜ.

Mit vorliegender Klage wird die Feststellung der Nichtigkeit gewisser Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1–2 und 4). Ferner geht es um die Feststellung, dass ausgegebene Stimmrechtsaktien nichtig seien (Rechtsbegehren Ziff. 3) sowie um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin als Namenaktionärin der 1'000 Namenaktien zu je Fr. 1'000.00 in das Aktienbuch der

22 Vgl. BGE 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3.

Beklagten einzutragen (Rechtsbegehren Ziff. 5). Für Klagen, welche die Gültigkeit bzw. die Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, sind ausschliesslich die Gerichte des durch das LugÜ gebundenen Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, zuständig (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ).23 Art. 22 LugÜ ist auch anwendbar, wenn die Klägerin ihren Sitz in keinem LugÜ-Vertragsstaat hat.24 Bei der Entscheidung darüber, wo sich der Sitz befindet, wendet das Gericht die Vorschriften seines internationalen Privatrechts an (Art. 22 Ziff. 2 LugÜ). Gemäss Art. 21 Abs. 2 IPRG gilt als Sitz einer Gesellschaft der in den Statuten oder im Gesellschaftsvertrag bezeichnete Ort. Fehlt ein solcher, so gilt als Sitz der Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird. Die Beklagte hat ihren statutarischen Sitz in BBA._____; KB 5). Da es in der Hauptsache um die Gültigkeit bzw. Nichtigkeit von Organbeschlüssen der Beklagten geht, sind ausschliesslich die schweizerischen Gerichte zuständig.

1.2.2. National-örtliche Zuständigkeit Gemäss Art. 151 Abs. 1 IPRG sind die schweizerischen Gerichte am Sitz der Gesellschaft für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten gegen die Gesellschaft zuständig, worunter die Nichtigkeitsklage von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen fällt.25 Da sich der Sitz der Beklagten in BBA._____ befindet, sind die aargauischen Gerichte national-örtlich zuständig.

1.2.3. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO, zumal über eine Nichtigkeitsklage von Generalversammlungsbeschlüssen, über eine Nichtigkeitsklage von Verwaltungsratsbeschlüssen sowie über die Eintragung der Klägerin ins Aktienbuch der Beklagten, alles Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft), zu entscheiden ist.26

1.3. Bestimmtheit von Rechtsbegehren

1.3.1. Rechtliches Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO hat die Klage ein Rechtsbegehren zu enthalten. Das Rechtsbegehren ist der Kern des Verfahrens. Es bestimmt, worüber gestritten wird; ohne Rechtsbegehren, kein Prozess. Das Rechtsbegehren muss dabei so bestimmt formuliert sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt

23 BSK LugÜ-GÜNGERICH, 3. Aufl. 2024, Art. 22 N. 43.

24 Vgl. BSK LugÜ-GÜNGERICH (Fn. 23), Art. 22 N. 7; SHK LugÜ-RUSCH/SOGO, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N. 64.

25 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA, 4. Aufl. 2020, Art. 151 N. 8.

26 BGE 140 III 409 E. 3.1.

werden kann.27 Rechtsbegehren, die sich auf die Verurteilung zu einer Leistung richten, müssen Art und Umfang der Leistung bestimmt bezeichnen. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich zu verteidigen hat sowie was sie bei einer allfälligen Niederlage zu tun hat, und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll zudem eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist.28 Hinsichtlich Rechtsbegehren auf Feststellung ist zu berücksichtigen, dass diese zwar nicht einer Vollstreckung zugänglich, aber dennoch bestimmt formuliert sein müssen. Es muss jenes Recht oder Rechtsverhältnis konkret bezeichnet werden, dessen Bestand oder Nichtbestand festzustellen ist, da nur so i) klar ist, was Streitgegenstand ist, ii) die beklagte Partei erkennen kann, gegen was sie sich zu verteidigen hat, und iii) der Entscheid geeignet ist, Rechtsfrieden zu schaffen.29 Ein zu weit gefasstes Rechtsbegehren kann vom Gericht eingeschränkt werden, sofern es hinreichend klar formuliert ist.30 Fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit, so ist das Rechtsbegehren zunächst nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) sowie unter Heranziehung der dazu abgegebenen Begründung auszulegen.31 Massgebend ist letztlich, ob sich aus dem Begehren in Verbindung mit der Begründung mit hinreichender Klarheit entnehmen lässt, was eigentlich gewollt ist.32 Lässt sich ihm auch durch Auslegung kein klarer Inhalt zuordnen, tritt das Gericht mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die Klage ein.33 Ein ungenügendes Rechtsbegehren stellt insbesondere keinen i.S.v. Art. 132 Abs. 1 ZPO verbesserbaren Mangel dar.34

1.3.2. Würdigung Die Klägerin beantragt in ihrem geänderten Rechtsbegehren Ziff. 4 neu unter anderem, es sei festzustellen, dass sämtliche, von Rechtsbegehren 1 und 2 nicht erfassten, seit Einreichung der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage vom 4. Mai 2017 im Verfahren HOR.2017.38 ergangenen

27 BGE 148 III 322 E. 3.2, 137 III 617 E. 4.3, 131 III 70 E. 3.3 f.; BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 58 N. 36 ff. je m.w.N.

28 BGE 142 III 587 E. 5.3; BGer 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 5.2, 4A_686/2014 vom

3. Juni 2015 E. 4.3.1; SOGO, Bestimmtheit von Rechtsbegehren, in: Haas/Marghitola (Hrsg.), Fachhandbuch Zivilprozessrecht, 2020, N. 10.201.

29 BSK ZPO-WILLISEGGER, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N. 18; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilpro-

zess, 2024, N. 237 m.w.N.

30 BGE 131 III 70 E. 3.6; SOGO (Fn. 28), N. 10.202.

31 BGE 137 III 617 E. 6.2, 137 II 313 E. 1.3, BGer 5A_223/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2,

5A_28/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2, 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1; SOGO (Fn. 28), N. 10.202.

32 BGer 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.

33 BGer 4A_462/2017 vom 12. März 2018 E. 3.1.

34 BGE 137 III 617 E. 6.4.

angeblichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten nichtig seien.

Die Beklagte führt zu Recht aus, das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 4 sei in diesem Umfang zu unbestimmt formuliert (Duplik Rz. 73 ff.). Die Klägerin bezeichnet in diesem Teil ihres Rechtsbegehren keine einzelnen Generalversammlungs- oder Verwaltungsratsbeschlüsse – weder nach Datum noch nach Inhalt –, die für nichtig zu erklären sind. Die Klägerin behauptet nicht einmal, dass es überhaupt zusätzlich zu den mit Datum genannten Beschlüssen überhaupt weitere Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse gegeben hat. Dementsprechend ist auch für das Handelsgericht unklar, über welche konkreten Rechtsverhältnisse diesbezüglich zu entscheiden wäre. Die Beklagte führt zu Recht aus, ihr sei nicht zuzumuten, sich gegen eine unbestimmte Vielzahl an vergangener und noch künftiger Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse zu verteidigen (Duplik Rz. 75). Auf diesen Teil des geänderten Rechtsbegehren Ziff. 4 ist daher mangels Bestimmtheit nicht einzutreten (vgl. auch Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 3.2.1 f.).

Genügend bestimmt ist das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 4 demgegenüber in dem Umfang, wonach festzustellen sei, dass die Beschlüsse der angeblichen Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2018, vom tt.mm. 2020, vom tt.mm. 2023, vom tt.mm. 2024 und vom tt.mm. 2024 sowie der Verwaltungsratssitzungen vom tt.mm. 2019, vom tt.mm. 2020 (10:35-10:50 Uhr) und vom tt.mm. 2022, nichtig seien.

1.4. Klageänderung

1.4.1. Parteibehauptungen

1.4.1.1. Klägerin Die Klägerin ändert in ihrer Replik ihre bisherigen Rechtsbegehren gemäss Klage. Sie begründet dies wie folgt:

Rechtsbegehren Ziff. 1 werde insoweit präzisiert, als hinsichtlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2020 auch die Nichtigkeit des Beschlusses bezüglich der Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien festgestellt werden soll (Replik Rz. 73 f.).

Rechtsbegehren Ziff. 2 werde insoweit präzisiert, als auch hinsichtlich der Verwaltungsratsbeschlüsse vom tt.mm. 2020 und vom tt.mm. 2020 die Nichtigkeit festgestellt werden soll. Zudem werde präzisiert, dass die beanstandeten Verwaltungsratsbeschlüsse auch die Umwandlung von Inhaberin Namenaktien thematisierten (Replik Rz. 75 f.).

Rechtsbegehren Ziff. 4 werde schliesslich insoweit korrigiert, als hier die Daten der Generalversammlungsbeschlüsse an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst würden (tt. anstelle tt.mm. 2018, tt. anstelle tt.mm.

2018, tt. anstelle tt.mm. 2020) (Replik Rz. 79). Zusätzlich seien am tt.mm. 2019, tt.mm. 2020 und am tt.mm. 2022 weitere Verwaltungsratsbeschlüsse gefällt worden, deren Nichtigkeit festzustellen sei (Replik Rz. 80 und 83). Schliesslich seien am tt.mm. 2023, tt.mm. 2024 sowie am tt.mm. 2024 weitere Generalversammlungen der Beklagten abgehalten worden, deren Nichtigkeit festzustellen sei (Replik Rz. 81 f.). Die Erweiterung des diesbezüglichen Rechtsbegehrens sei aufgrund des sachlichen Zusammenhangs zu den bisherigen Rechtsbegehren zulässig (Replik Rz. 80 und 85).

1.4.1.2. Beklagte Die Beklagte macht hinsichtlich der Klageänderung geltend, die Klägerin habe die Erfüllung der Voraussetzungen für die Klageänderung nicht substantiiert dargelegt und begründet (Duplik Rz. 59).

Die Generalversammlungsbeschlüsse vom tt.mm. 2023, tt.mm. 2024 und tt.mm. 2024 würden nicht demselben Lebensvorgang entspringen, wie die bisher angefochtenen Generalversammlungsbeschlüsse vom tt.mm. 2018, tt.mm. 2018 und tt.mm. 2020 (Duplik Rz. 63). Damit dehne die Klägerin ihr Rechtsbegehren auf Generalversammlungen aus, die mehrere Jahre nach den ursprünglich beanstandeten Generalversammlungsbeschlüssen stattgefunden hätten. Es würden damit Lebensvorgänge erfasst, die zeitlich weit über die ursprünglich relevanten Lebensvorgänge hinausgingen (Duplik Rz. 64). Inhaltlich beträfen die ursprünglich für nichtig zu erklärenden Generalversammlungsbeschlüsse die Entlastung von JB._____ für das Geschäftsjahr 2018, die Wahl von KB._____ als Verwaltungsratsmitglied, der BB._____ AG als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2018 und der BD._____ AG als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2019. Die neu für nichtig zu erklärenden Generalversammlungsbeschlüsse beträfen demgegenüber die Wahl von LB._____ und UB._____ als Verwaltungsratsmitglieder sowie die Wahl der BC._____ AG als Revisionsstelle für das Geschäftsjahr 2024 (Duplik Rz. 65). Der analoge Hintergrund des Rechtsstreits genüge für sich allein nicht, um den erforderlichen Sachzusammenhang herzustellen (Duplik Rz. 66).

Auch die neu beantragte Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsratsbeschlüsse vom tt.mm. 2019, tt.mm. 2020 und tt.mm. 2022 sei unzulässig. Gegenstand des bisherigen Rechtsbegehrens sei ein Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2020 betreffend die Umsetzung der am tt.mm. 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung gewesen (Duplik Rz. 69). Damit würden die neu im Rechtsbegehren aufgenommenen Verwaltungsratsbeschlüsse nicht direkt zusammenhängen. Der Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2019 betreffe die Eintragung der YA Foundation._____ als Alleineigentümerin und des Vaters als wirtschaftlich Berechtigter in das Aktienbuch der Beklagten, der Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2020 die Eintragung der YA Foundation._____ als Alleineigentümerin und des Vaters als wirtschaftlich Berechtigter der 1'500 Stimmrechtsaktien in das Aktienbuch der Beklagten. Der Verwaltungsratsbeschluss vom tt.mm. 2022 betreffe schliesslich die Konstituierung und Zeichnungsberechtigung des beklagtischen Verwaltungsrats (Duplik Rz. 70). Es gebe auch keinen sachlichen Zusammenhang zu den ursprünglich für nichtig zu erklärenden Generalversammlungsbeschlüssen (Duplik Rz. 71).

1.4.2. Rechtliches Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens verändert wird,35 was – unter Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs – bei geändertem oder erweitertem Rechtsbegehren oder bei Änderung des Lebenssachverhalts bzw. des Klagefundaments der Fall ist.36 Die Geltendmachung eines neuen Anspruchs stellt eine Klageänderung dar.37 Keine Klageänderung ist die bloss formelle Änderung eines Rechtsbegehrens, beispielsweise dessen Berichtigung oder Verdeutlichung.38 Eine Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig, sofern der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang (sog. Konnexität) steht oder b) die Gegenpartei zustimmt. Der sachliche Zusammenhang eines geänderten Rechtsbegehrens ist gegeben, wenn die beiden geltend gemachten Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen.39 Ein sachlicher Zusammenhang ist immer dann zu bejahen, wenn die Tatsachenbehauptungen des geänderten oder neuen Anspruchs den gleichen Lebensvorgang betreffen, wie jene des bisherigen Anspruchs.40 Ein sachlicher Zusammenhang ist aber auch dann noch zu bejahen, wenn die Tatsachenbehauptungen des geänderten oder neuen Anspruchs einen Lebensvorgang betreffen, der zwar nicht derselbe ist, wie jener des bisherigen Anspruchs, aber der diesen noch berührt bzw. eine enge rechtliche Beziehung besteht, weil sich die Behauptungen überschneiden. Diesfalls liegen zwar unterschiedliche Sachverhalte vor; diese sind aber immerhin benachbart. Ob die Klageänderung in einem solchen Fall zulässig ist, ist im Einzelfall zu entscheiden.41 Dabei ist auch der Zweck von Art. 227 ZPO zu berücksichtigen, wonach die Klageänderung eine rasche, effiziente und gesamthafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen ermöglichen will, ohne dabei die Verteidigung

35 BGer 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1; SK ZPO II-LEUENBERGER, 4. Aufl. 2025, Art. 227 N. 1; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 4.

36 BGer 4A_248/2024 vom 4. März 2025 E. 5.2.3 m.w.N.

37 DIKE ZPO II-PAHUD, 3. Aufl. 2024, Art. 227 N. 3.

38 BGer 4A_218/2022 vom 10. Mai 2023 E. 4.1 und 4.5; DIKE ZPO II-PAHUD (Fn. 37), Art. 227 N. 4;

BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 21.

39 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 29.

40 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 31 ff.

41 SK ZPO II-LEUENBERGER (Fn. 35), Art. 227 N. 21; DIKE ZPO II-PAHUD (Fn. 37), Art. 227 N. 10;

KuKo ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl. 2021, Art. 227 N. 31; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 34.

der beklagten Partei übermässig zu erschweren.42 Ein völlig neuer Klagegrund, der den bisherigen gar nicht mehr berührt, kann gegen den Willen der beklagten Partei aber nicht via Klageänderung in den Prozess eingeführt werden.43 Unzureichend ist auch eine bloss enge rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, ohne dass sich die Ansprüche im ursprünglich eingeklagten Sachverhalt berühren.44

1.4.3. Würdigung

1.4.3.1. Rechtsbegehren Ziff. 1 Mit ihrem ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragte die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2020, insbesondere die Genehmigung der neuen Statuten, die ordentliche Kapitalerhöhung um Fr. 150'000.00 sowie die damit zusammenhängenden Beschlüsse, namentlich betreffend die Ausgabe von 1'500 Stimmrechtsaktien.

Mit ihrem geänderten Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss ihrer Replik beantragt die Klägerin nach wie vor die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2020. Sie führt zusätzlich einzig aus, dass diese auch die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien umfassen würden. Es handelt sich somit bloss um eine Klarstellung bzw. Verdeutlichung des Rechtsbegehrens Ziff. 1, die zulässig ist und nicht um eine Klageänderung. Auch die Beklagte beanstandet das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht.

1.4.3.2. Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 Nicht zu beanstanden ist das geänderte Rechtsbegehren Ziff. 4 zunächst in dem Umfang, als bloss die Daten der Generalversammlungen, deren Nichtigkeit festgestellt werden soll, korrigiert werden (tt. anstelle tt.mm. 2018, tt. anstelle tt.mm. 2018, tt. anstelle tt.mm. 2020). Es handelt sich dabei nicht um eine Klageänderung.

Weiter beantragte die Klägerin mit ihren bisherigen Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom tt.mm. 2020 sowie der Beschlüsse der Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2018, tt.mm. 2018 und tt.mm. 2020. Mit ihren geänderten Rechtsbegehren Ziff. 2 und 4 beantragt die Klägerin neu auch die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrats der Beklagten vom tt.mm. 2020, tt.mm. 2020 (09:05–10:25 Uhr), tt.mm. 2019, tt.mm. 2020 (10:35–10:50 Uhr) und tt.mm. 2022 sowie der Beschlüsse der Generalversammlungen der Beklagten vom tt.mm. 2023, tt.mm. 2024 und tt.mm. 2024. Hierbei handelt es sich zweifellos um

42 BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 2.2.3; BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 29.

43 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 34.

44 BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 36.

Klageänderungen, da der Streitgegenstand durch die Feststellung der Nichtigkeit von zusätzlichen Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüssen erweitert wird.

Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass die geänderten Rechtsbegehren in einem sachlichen Zusammenhang zu den bisherigen Rechtsbegehren i.S.v. Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO stehen: Es trifft zwar zu, dass die neu beanstandeten Beschlüsse teilweise von den bisherigen sowohl inhaltlich als auch von ihrem Datum her abweichen, sodass jedenfalls kein gleicher Lebensvorgang besteht. Allerdings berühren sich diese Lebensvorgänge stark, da in Bezug auf alle für nichtig zu erklärenden Beschlüsse als Grund für ihre Nichtigkeit die Nichtteilnahme der einzigen Aktionärin der Beklagten bzw. die Teilnahme der nicht ordnungsgemäss gewählten Verwaltungsratsmitglieder bzw. die Handlungsunfähigkeit des einzigen Aktionärs vorgebracht wird. Diese Gründe resultieren letztlich aus dem alles umfassenden Streit um die Aktionärsstellung an der Beklagten, der auf den Familienstreit zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen zurückzuführen ist. Anders als es die Beklagte ausführt (vgl. Duplik Rz. 66 i.f.), ist es genau dieser gemeinsame Hintergrund der Nichtigkeitsgründe, der die Feststellung der Nichtigkeit der unterschiedlichen Lebensvorgänge, d.h. der verschiedenen Verwaltungsrats- und Generalversammlungsbeschlüsse, im vorliegenden Verfahren in eine besondere Nähe zueinander rücken lässt. Die Beklagte scheint selber dieser Auffassung zu sein, wenn sie andernorts ausführt, das Thema des Verfahrens HOR.2021.17 sei letztlich dasselbe wie im Verfahren HOR.2017.38, in dem noch einmal andere Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse angefochten sind (Antwort Rz. 37). Der vorliegende Sachverhalt gleicht auch nicht der von der Beklagten vorgebrachten Situation, in der ein Anspruch nachträglich aus einem anderen Vertrag hergeleitet wird, für den in der Lehre die Annahme eines sachlichen Zusammenhangs verneint wird.45 Auch die Prozessökonomie spricht für die Zulässigkeit der Klageänderung, zumal für die Feststellung der Nichtigkeit gemäss den geänderten Rechtsbegehren im Wesentlichen dieselbe Begründung vorgebracht wird, wie betreffend die bisherigen Rechtsbegehren. Es ergibt keinen Sinn, die Klägerin hinsichtlich ihrer geänderten Rechtsbegehren auf eine separate, neue Klage zu verweisen, nur um in diesem Verfahren im Wesentlichen noch einmal über dieselben Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden. Vielmehr ermöglicht das vorliegende prozessuale Vorgehen der Klägerin eine umfassendere Streitbeilegung zusammenhängender Streitsachen zwischen den Parteien. Es ist auch weder ersichtlich noch bringt die Beklagte vor, dass ihre Verteidigung mit der Zulassung der Klageänderung übermässig erschwert würde, insbesondere weil die Begründung im Wesentlichen dieselbe ist. Die Klageänderung ist daher zuzulassen.

45 Vgl. etwa BSK ZPO-WILLISEGGER (Fn. 29), Art. 227 N. 36.

1.5. Rechtsschutzinteresse

1.5.1. Parteibehauptungen

1.5.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, sie habe hinsichtlich ihrer Nichtigkeitsklage ein Feststellungsinteresse, da Leistungs- und Gestaltungsklagen für die Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen nicht zur Verfügung stünden und die Fortdauer der Ungewissheit über die Kapitalerhöhung und die Statutenänderung der Beklagten für die Klägerin unzumutbar sei, zumal die Klägerin keine Kenntnis und keine Kontrolle darüber habe, was mit den neuen Stimmrechtsaktien passiere (Klage Rz. 246). Als Alleinaktionärin habe die Klägerin selbstredend ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse, da ihre Aktionärsrechte schlicht ignoriert worden seien. Als Alleinaktionärin habe sie das Recht, deren Organe (Verwaltungsräte, Revisionsstelle, Zeichnungsberechtigte) zu bestellen und deren Kapitalstruktur zu bestimmen (Klage Rz. 234; Replik Rz. 862 ff.). Ferner habe die Klägerin als Darleiherin eines Darlehens in der Höhe von über USD 78 Mio. ein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieses nicht gefährdet werde (Klage Rz. 234). Insbesondere habe die Klägerin miterleben müssen, wie nichtig gewählte Personen seitens der Beklagten das Darlehen der Klägerin mittels Rangrücktritts hätten manipulieren und dabei ihre Gläubigerinteressen massiv hätten beeinträchtigen wollen (Klage Rz. 234; Replik Rz. 868; KB 152). Zudem genüge es für das Einleiten einer Nichtigkeitsklage, dass Gesellschaftsinteressen wahrgenommen würden (Replik Rz. 867).

1.5.1.2. Beklagte Die Beklagte führt aus, das von der Klägerin für ihre Feststellungsklage geforderte Feststellungsinteresse sei doppelrelevant. Es sei erstens als Prozessvoraussetzung zu prüfen und bestimme ferner die Aktivlegitimation der Klägerin, sodass die entsprechenden Tatsachen bei der Beurteilung der Prozessvoraussetzung als wahr zu unterstellen seien (Antwort Rz. 493; Duplik Rz. 626). Richtig sei ferner, dass der Klägerin keine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung gestanden habe, sodass die Voraussetzung der Subsidiarität vorliegend gewahrt sei (Antwort Rz. 496). Zuzustimmen sei der Klägerin auch insoweit, als zwischen den Parteien eine Ungewissheit über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse bestehe. Die Klägerin habe aber nicht darlegen können, wie sich diese Ungewissheit auf die Rechtsbeziehung unter den Parteien auswirke (Antwort Rz. 497). Die Klägerin begründe nicht, inwiefern die einzelnen angefochtenen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse eine fortdauernde, unzumutbare Ungewissheit für sie als Aktionärin geschaffen hätten, die nur durch die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit beseitigt werden könne (Duplik Rz. 633; erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 47). Eine durch die angefochtenen Beschlüsse hervorgerufene ungewisse Rechtsbeziehung zur Beklagten qua Aktionärsstellung scheide mangels Aktionärsstellung der Klägerin aus (Antwort Rz. 499; Duplik Rz. 630). Die Klägerin komme ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast hinsichtlich das Feststellungsinteresse nicht einmal ansatzweise nach (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 47). Die Klägerin könne auch nicht aufzeigen, dass sie als Gläubigerin durch die streitgegenständlichen Beschlüsse krass in ihren Rechten beeinträchtigt werde (Antwort Rz. 501 ff.; Duplik Rz. 644 ff.).

1.5.2. Rechtliches Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis – wozu auch die Gültigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen gehört46 – besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus.47 Während sich grundsätzlich jedermann zu jeder Zeit auf die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen berufen kann, setzt die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen prozessual ein schutzwürdiges Interesse, ein Feststellungsinteresse, voraus.48 Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat. Soweit sich das Feststellungsinteresse auf Tatsachen bezieht, obliegt die Behauptungsund Beweislast somit der Feststellungsklägerin.49 Das Feststellungsinteresse ist prozessualer Natur, stellt eine Prozessvoraussetzung dar und untersteht der lex fori, vorliegend somit dem schweizerischen Recht.50 Das Feststellungsinteresse muss selbst dann vorliegen, wenn das materielle Recht die Feststellungsklage positiv normiert.51 Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, wenn die klagende Partei an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien52 ungewiss sind und die Ungewissheit durch die gerichtliche Feststellung behoben werden kann.53 Eine Ungewissheit besteht bereits dann, wenn zwischen den Parteien eine unterschiedliche Auffassung über den Bestand des Rechts oder Rechtsverhältnisses besteht.54 Dabei genügt nicht jede Ungewissheit. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der

46 SK ZPO I-BOPP, 4. Aufl. 2025, Art. 88 N. 5.

47 BGer 4A_282/2020 vom 5. August 2020 E. 2.1.

48 BGE 137 III 460 E. 3.3.2, BGer 4A_295/2021 vom 28. März 2022 E. 4.4.

49 BGer 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1, 4A_282/2020 vom 5. August 2020 E. 2.1.

50 BGE 144 III 175 E. 4.3.

51 BK ZPO I-BERGER, 2012, Art. 88 N. 12.

52 Vgl. insbesondere dazu ausführlich BODMER, Die allgemeine Feststellungsklage im schweizeri-

schen Privatrecht, 1984, S. 88 ff. Gl.M. auch PEYER, Nichtige und anfechtbare Beschlüsse der Generalversammlung der Aktiengesellschaft, 1944, S. 45.

53 BGE 144 III 175 E. 5; BGer 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1.

54 DIKE ZPO I-FÜLLEMANN, 3. Aufl. 2024, Art. 88 N. 8.

klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie diese in ihrer Bewegungsfreiheit behindert.55

Ein Feststellungsinteresse fehlt in der Regel, wenn eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zur Verfügung steht, die sofort eingereicht werden kann und die es der klagenden Partei erlauben würde, direkt die Beachtung ihres Rechts oder die Erfüllung ihrer Forderung zu erwirken. In diesem Sinne ist die Feststellungsklage im Verhältnis zu einer Leistungs- oder Gestaltungsklage subsidiär.56 Hinsichtlich Klagen über die Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen geht das Bundesgericht von einem weitgefassten Interessenbegriff aus. Es genügt die Absicht, die Gesellschaftsinteressen wahrzunehmen.57

1.5.3. Würdigung

1.5.3.1. Nichtigkeitsklage Vorliegend macht die Klägerin die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse nicht bloss mittels Einrede, sondern mittels Feststellungsklage geltend. Zu prüfen ist daher, ob sie über ein genügendes Feststellungsinteresse verfügt.

Die Beklagte argumentiert, weil materiellrechtlich betrachtet die Aktivlegitimation zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen nur jenen Personen zukomme, die ein rechtliches und schutzwürdiges Interesse daran hätten, sei das Feststellungsinteresse an sich doppelrelevant. Genau betrachtet stellt das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung indessen keine Tatsache, sondern eine Rechtsfrage dar. Weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (vgl. Art. 57 ZPO) geht das Argument der Beklagten, es sei nicht die Aufgabe des Gerichtes, sich ein mögliches Rechtsschutzinteresse auszudenken (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 49), fehl. Nur soweit die zur Beurteilung dieser Prozessvoraussetzung (Feststellungsinteresse) notwendigen Tatsachen auch für die Beurteilung der Begründetheit der Klage relevant sind, handelt es sich bei diesen – und nur bei diesen – um doppelrelevante Tatsachen. Die doppelt relevanten Tatsachen müssen diesfalls bei der Prüfung der Prozessvoraussetzung nicht nachgewiesen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden solche für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage als wahr unterstellt und erst bei der materiellen Prüfung der eingeklagten Forderung untersucht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der klägerische Tatsachenvortrag auf Anhieb fadenscheinig oder

55 BGE 144 III 175 E. 5; BGer 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1.

56 BGer 4A_170/2022 vom 25. Juli 2022 E. 3.1.

57 BGer 4A_295/2021 vom 28. März 2022 E. 4.4, 4A_282/2020 vom 5. August 2020 E. 2.1.

inkohärent erscheint, er unmittelbar und eindeutig widerlegt werden kann oder von Beginn an nicht schlüssig ist.58

Vorliegend stützt sich die Klägerin sowohl zur Begründung ihres Feststellungsbegehrens als auch zur Begründung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse auf ihre Eigenschaft als Alleinaktionärin der Beklagten. Die diesem Schluss zugrunde liegenden Tatsachen sind somit doppelrelevant und werden der Prüfung des Feststellungsinteresse als wahr zu Grunde gelegt. Die Beklagte bringt nicht vor, der klägerische Tatsachenvortrag sei diesbezüglich auf Anhieb fadenscheinig, inkohärent oder könne eindeutig widerlegt werden. Sie selber macht geltend, das schutzwürdige Interesse sei erst bei der Prüfung der Aktivlegitimation und damit bei der materiellrechtlichen Begründetheit der eingereichten Klage zu prüfen (Antwort Rz. 493; Duplik Rz. 626).

Gestützt auf die klägerischen Behauptungen, wonach ihr die Rechte an den Aktien der Beklagten im Jahr 2012 bzw. 2015 übertragen worden seien, ist demnach für die Prüfung des Feststellungsinteresses davon auszugehen, dass die Klägerin Alleinaktionärin der Beklagten ist. Unstreitig geht es im vorliegenden Verfahren – anders als im Verfahren HOR.2017.39 – somit um die Feststellung von Rechtsbeziehungen unter den Parteien und nicht hinsichtlich Dritter. Unstreitig besteht zwischen den Parteien auch eine offenkundige Meinungsverschiedenheit über die Gültigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse sowie den ausgegebenen 1'500 Stimmrechtsaktien, sodass von einer erheblichen Ungewissheit gesprochen werden kann (vgl. auch Antwort Rz. 497). Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Duplik Rz. 631) geht es vorliegend nicht um die Ungewissheit betreffend die Rechte an den Aktien der Beklagten, zumal diesbezüglich kein Feststellungsbegehren gestellt wurde. Unstreitig ist auch, dass die Klägerin vorliegend nicht das Prinzip der Subsidiarität verletzt (Antwort Rz. 496).

Strittig ist demgegenüber, ob die Ungewissheit aufgrund ihres Ausmasses und ihrer Wirkungen rechtlich relevant ist. Ein Feststellungsinteresse ist nur anzunehmen, wenn die Fortdauer der Ungewissheit der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil diese sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert. Dabei geht das Bundesgericht hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen von einem weitgefassten Interessenbegriff aus; das Feststellungsinteresse ist hier also nicht leichthin zu verneinen. In BGE 115 II 468 E. 3b führte das Bundesgericht aus, Nichtaktionäre seien dann zur Feststellungsklage legitimiert, wenn sie durch die Beschlüsse, die gegen allgemeine Normen der Rechts- oder Sittenordnung verstossen, in ihren Rechten verletzt werden, was der Fall

58 BGE 147 III 159 E. 2.1; BGer 4A_440/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3.

wäre, wenn durch die Beschlüsse grundlegende Normen des Aktienrechts verletzt würden. Dies muss umso mehr für Alleinaktionäre gelten. Demnach ist das Feststellungsinteresse eines präsumtiven Alleinaktionärs jedenfalls dann zu bejahen, wenn die umstrittenen Beschlüsse grundlegende Normen des Aktienrechts verletzen. Dies ist vorliegend der Fall, zumal sämtliche streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse – bei Unterstellung, die Klägerin sei seit 2012 oder 2015 Alleinaktionärin gewesen – von Nichtaktionären gefällt worden wären, womit die Grundstruktur der Aktiengesellschaft in gröbster Weise missachtet worden wäre. Dasselbe gälte konsequenterweise auch für die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse, zumal diese von Personen gefällt wurden, die ausschliesslich von Nichtaktionären anstelle von der Alleinaktionärin gewählt worden wären. Es muss in einem solchen Fall aus Rechtssicherheitsgründen dem präsumtiven Alleinaktionär möglich sein, die Nichtigkeit sämtlicher betroffener Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse feststellen zu lassen bzw. eine entsprechende Feststellungsklage einzureichen, ohne zwischen den Inhalten der einzelnen Beschlüsse zu differenzieren (so aber Duplik Rz. 633). Wenn von einem Gericht nämlich nur hinsichtlich einzelner Beschlüsse die Nichtigkeit festgestellt würde, dann stellte sich im Verkehr mit Dritten stets die diesfalls noch nicht gerichtlich entschiedene Frage, ob auch die anderen Beschlüsse nichtig sind oder nicht. Diese Unsicherheit ist der Klägerin als präsumtiver Alleinaktionärin der Beklagten nicht zumutbar und behindert diese in ihrer Bewegungsfreiheit. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist demnach zu bejahen.

1.5.3.2. Eintragungsklage Mit Rechtsbegehren Ziff. 5 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe sie als Namenaktionärin in ihr Aktienbuch einzutragen. Da sich die Beklagte weigert, die Klägerin als Aktionärin in ihr Aktienbuch einzutragen, ist das Vorliegen eines aktuellen schutzwürdigen Interesses der Klägerin an einem entsprechenden Entscheid offensichtlich.

2. Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV- und VR-Beschlüsse sowie der ausgegebenen 1'500 Stimmrechtsaktien Die Parteien sind sich einig, dass sämtliche ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten ursprünglich im Eigentum des Grossvaters der beiden Söhne standen (Klage Rz. 38 und 209; Antwort Rz. 44 und 47). Für die Zeit danach gehen die Ansichten der Parteien auseinander. Demnach ist im Folgenden zu prüfen, durch welchen Rechtsgrund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf wen überging.

2.1. Anwendbares Recht Aufgrund des internationalen Sachverhalts ist zunächst das anwendbare Recht zu bestimmen.

2.1.1. Gesellschaftsstatut Beklagte Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft, die nach dem schweizerischen Aktienrecht organisiert und im Handelsregister eingetragen ist. Dementsprechend ist auf die Beklagte schweizerisches Recht (Gesellschaftsstatut) anwendbar (Art. 154 Abs. 1 IPRG). Nach dem schweizerischen Recht bestimmt sich insbesondere auch das Verhältnis zwischen der Beklagten und ihren Aktionären. Darunter fallen etwa die Rechte aus den Aktien.59 Bestimmt das Gesellschaftsstatut die Anfechtbarkeit von Generalversammlungsbeschlüssen,60 so muss dies auch für die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse gelten.61 Da Art. 155 IPRG nur eine exemplarische Auflistung enthält, ist es angemessen, für die Frage der Nichtigkeit von Verwaltungsratsbeschlüssen ebenfalls das Gesellschaftsstatut anzuwenden.

2.1.2. Sachstatut betreffend ehemalige Inhaberaktien der Beklagten Die Frage nach dem Recht an den Aktien ist nach dem Sach- und nicht dem Gesellschaftsstatut zu beantworten.62

Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen dem Recht desjenigen Staates, in dem die Sache im Zeitpunkt des Vorgangs, aus dem der Erwerb oder der Verlust hergeleitet wird, liegt (Art. 100 Abs. 1 IPRG). Hierzu gehört die Frage des rechtsgeschäftlichen Erwerbs und Verlusts dinglicher Rechte an Sachen sowie die Frage, welche Voraussetzungen für den Erwerb eines dinglichen Rechts erfüllt sein müssen (beispielsweise Rechts- und Geschäftsfähigkeit).63 Art. 100 Abs. 1 IRPG ist auf Wertpapiere anwendbar64 und regelt auch den Besitz.65 Inhalt und Ausübung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen unterstehen gemäss Art. 100 Abs. 2 IPRG dem Recht am Ort der gelegenen Sache. Da die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seit 2001 bis heute unbestrittenermassen physisch in der Schweiz liegen (vgl. unten E. 2.3.1.2 ff.), ist im vorliegenden Verfahren auf den Inhalt und die Ausübung dinglicher Rechte an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten das schweizerische Sachenrecht anwendbar.

2.1.3. Schuldstatut betreffend rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung Verlangt das Sachstatut einen gültigen Schuldvertrag als Voraussetzung für den Erwerb eines dinglichen Rechts, so bildet die Frage nach der

59 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA (Fn. 25), Art. 155 N. 13.

60 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA (Fn. 25), Art. 155 N. 14.

61 ZK IPRG-VISCHER/WEIBEL, 3. Aufl. 2018, Art. 155 N. 24.

62 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA (Fn. 25), Art. 155 N. 13.

63 BSK IPRG-FISCH/FISCH, 4. Aufl. 2020, Vor Art. 97–108 N. 20.

64 BSK Wertpapierrecht-FURTER, 2012, Art. 967 N. 18.

65 BGE 139 III 305 E. 3.1.

Gültigkeit des Schuldvertrags eine materiellrechtliche Vorfrage zur sachenrechtlichen Übereignung. Auf diese ist selbständig an das Schuldstatut, d.h. an das auf den Schuldvertrag anwendbare Recht, anzuknüpfen.66

Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1 IPRG). Fehlt eine Rechtswahl, so untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG). Dies setzt eine Vertragsqualifikation nach der lex fori voraus.67 Es wird vermutet, der engste Zusammenhang bestehe mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 117 Abs. 2 IPRG). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG). Als charakteristische Leistung gilt bei Veräusserungsverträgen die Leistung des Veräusserers (Art. 117 Abs. 3 IPRG). Bei der Schenkung ist die Leistung des Schenkers die charakteristische.68 Bei Wertpapieren nicht anwendbar sind das für den Kauf beweglicher körperlicher Sachen eigentlich anwendbare Haager Übereinkommen vom 15. Juni 1955 betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht (Art. 118 Abs. 1 IPRG; vgl. Art. 1 dieses Übereinkommens) sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG; vgl. dessen Art. 2 lit. d).

2.1.4. Erbstatut Der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (Art. 91 Abs. 1 aIPRG). Das auf den Nachlass anwendbare Recht bestimmt unter anderem, was zum Nachlass gehört und wer in welchem Umfang daran berechtigt ist (Art. 92 Abs. 1 IPRG). Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist (Art. 94 aIPRG).

2.1.5. Wertpapierstatut Werden Aktien als Wertpapiere verbrieft, handelt es sich bei diesen um bewegliche Sachen. Entsprechend richten sich die Fragen, die sich aus dem Wertpapier als beweglicher Sache stellen, nach dem Sachstatut gemäss Art. 100 ff. IPRG (vgl. dazu oben E. 2.1.2). Nach dem Gesellschaftsstatut richten sich jedoch die Fragen der Verbriefung der Aktien, also

66 BSK IPRG- FISCH/FISCH (Fn. 63), Vor Art. 97–108 N. 24.

67 BGE 136 III 142 E. 3.2; BGer 4A_453/2024 vom 13. März 2025 E. 4.2.

68 BSK IPRG-AMSTUTZ/WANG/GOHARI, 4. Aufl. 2020, Art. 117 N. 26.

insbesondere nach deren Art.69 Massgebendes Wertpapierstatut ist somit das schweizerische Recht.

2.2. Die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten als Wertpapiere nach schweizerischem Recht und deren Übertragung

2.2.1. Wertpapiere Werden Inhaberaktien als Wertpapiere verurkundet, so handelt es sich um echte Inhaberpapiere (Art. 978 ff. OR).70 Es gelten daher die wertpapierrechtlichen Regeln, sofern das Aktienrecht keine Abweichungen vorsieht.71 Damit folgt das Recht aus dem Papier jenem am Papier: Wer Eigentümer des Papiers ist, hat Anspruch an den im Papier verbrieften Rechten.72 Dabei ist zu beachten, dass als Inhaberpapiere ausgestaltete Inhaberaktien kausaler und nicht abstrakter Natur sind. Die im Papier verbrieften Rechte bestimmen sich somit nach dem Gesetz, den Statuten und den Gesellschaftsbeschlüssen und ergeben sich nicht aus dem Aktientitel als solchem.73

2.2.2. Übergang des Eigentums an Inhaberaktien (Wertpapiere) Nach schweizerischem Recht bedingt der Eigentumsübergang an beweglichen Sachen, zu denen auch Wertpapiere gehören, a) einen Rechtsgrund, beispielsweise einen Kaufvertrag oder eine Schenkung (Grundgeschäft) und b) die Übertragung des Besitzes an der Sache (Art. 714 Abs. 1 ZGB).74 Dasselbe gilt auch nach Art. 967 Abs. 1 OR, der für die Übertragung des Wertpapiers zu Eigentum in allen Fällen die Übertragung des Besitzes an der Urkunde verlangt. Auch Art. 967 Abs. 1 OR verlangt für den Eigentumsübergang ein gültiges Grundgeschäft, das entweder rechtsgeschäftlich oder nicht rechtsgeschäftlich sein kann.75 Handelt es sich beim Rechtsgrund um ein Rechtsgeschäft, mit dem sich der derzeitige Eigentümer dazu verpflichtet, jemandem das Eigentum zu verschaffen, so wird vom Verpflichtungsgeschäft gesprochen. Dieses muss gültig sein, darf also nicht an Mängeln leiden, weil die Verfügung über dingliche Rechte an Fahrnis nach schweizerischem Recht vom Kausalitätsprinzip beherrscht wird. Fehlt es an einem Rechtsgrund, etwa weil das Verpflichtungsgeschäft ungültig ist, so geht das Eigentum nicht auf den

69 BSK IPRG-EBERHARD/VON PLANTA (Fn. 25), Art. 155 N. 13; ZK IPRG-VISCHER/WEIBEL (Fn. 61), Art. 155 N. 25.

70 Vgl. BSK OR II-BAUDENBACHER, 5. Aufl. 2016, Art. 622 N. 12; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl.

2020, N. 283; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 43 N. 19 und 26.

71 BSK OR II-HÄUSERMANN, 6. Aufl. 2024, Art. 622 N. 46; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL (Fn. 70),

§ 43 N. 23.

72 VON DER CRONE (Fn. 70), N. 283 m.w.N.

73 BSK OR II-HÄUSERMANN (Fn. 71), Art. 622 N. 47; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL (Fn. 70), § 43

N. 24.

74 BGE 135 III 474 E. 3.2.2; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, N. 1090 ff.

75 BSK Wertpapierrecht-FURTER (Fn. 64), Art. 967 N. 1 ff. und 15.

angedachten Erwerber über.76 Sofern das Recht zum spezifischen Rechtsgeschäft keine Formvorschriften aufstellt, kann dieses formfrei erfolgen (Art. 11 Abs. 1 OR).77

Die Übertragung des Besitzes an der Sache geschieht durch Tradition oder durch ein Traditionssurrogat. Dies gilt auch für die Übertragung des Besitzes von als Wertpapier ausgestalteten Inhaberaktien.78 Bei Traditionssurrogaten wechselt, im Gegensatz zur Tradition, der Besitz nicht physisch, sondern durch Übertragung der offenen Besitzlage (longa manu traditio), durch Übertragung kurzer Hand (brevi manu traditio), durch Besitzesanweisung oder durch Besitzeskonstitut (constitutum possessorium).79 Da das schweizerische Sachenrecht im vorliegend relevanten Sachverhalt einen gültigen Schuldvertrag als Voraussetzung für den Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen verlangt, ist die Gültigkeit des Schuldvertrags als materiellrechtliche Vorfrage nach dem Schuldstatut, d.h. nach dem auf den Schuldvertrag anwendbaren Recht, zu beurteilen (vgl. oben E. 2.1.3).

2.3. Aktionärin der Beklagten Da die verschiedenen Folgefragen (Aktivlegitimation / Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse) von der Frage abhängen, wer Aktionärin der Beklagten ist, gilt es zunächst diese Frage zu klären. Dabei machen die Parteien gegensätzlich geltend, es sei die Klägerin, der Vater bzw. die YA Foundation._____ Alleinaktionärin der Beklagten bzw. gewesen.

2.3.1. Situation bis zum 11. Oktober 2012 Die Parteien scheinen sich einig zu sein – und die vorhandenen Urkunden weisen auch darauf hin –, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten ursprünglich im Eigentum des Grossvaters standen. Demgegenüber streiten die Parteien über die Frage, ob und wie das Eigentum an den bisherigen Inhaberaktien der Beklagten vom Grossvater zunächst – ob mit oder ohne "Zwischenstation" – zu je 1/3 auf den Vater und die beiden Söhne oder nur auf den Vater überging sowie von diesem oder diesen anschliessend auf die Klägerin.

2.3.1.1. Letter of Instructions – Foundations A und B (1998) Die Klägerin behauptet zunächst, der Grossvater habe am 28. Januar 1998 einen Brief mit Instruktionen (erster Letter of Instructions) und kurze Zeit danach einen undatierten, zweiten Letter of Instructions geschrieben. Im

76 BGE 55 II 302 E. 2; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP (Fn. 74), N. 1092; SPOERLÉ, Die Inhaberaktie: Ausgewählte Aspekte unter Berücksichtigung der GAFI-Gesetzesrevision, 2015, N. 479 je m.w.N.

77 BSK Wertpapierrecht-FURTER (Fn. 64), Art. 967 N. 6; SPOERLÉ (Fn. 76), N. 478.

78 BGE 98 IV 241 E. a; BSK Wertpapierrecht-FURTER (Fn. 64), Art. 967 N. 3; SPOERLÉ (Fn. 76),

N. 474 m.w.N.

79 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP (Fn. 74), N. 1093 m.w.N.

ersten Letter of Instructions habe der Grossvater bestimmt, dass mehrere Gesellschaften auf zwei liechtensteinische Stiftungen (Foundation A und Foundation B) zu verteilen seien. In der Participation C3 der Stiftung B sollten 67 % der Aktien der Beklagten gehalten werden. Begünstigte dieser Partizipation sollten der Vater zu 50 % und die beiden Söhne zu je 25 % sein (Klage Rz. 39; KB 11). Im zweiten Letter of Instructions sei der Anteil der Stiftung B an den Aktien der Beklagten auf 100 % erhöht worden (Klage Rz. 39; KB 12). In beiden Schreiben werde festgehalten, die Instruktionen seien unwiderruflich (Klage Rz. 39; KB 11 f.). Aus den beiden Schreiben folge, dass es der Wille des Grossvaters gewesen sei, die beiden Söhne mit je 25 % an der Beklagten zu beteiligen und dass diejenige Person, die seine Instruktionen nicht akzeptiere, all ihre Rechte verlieren solle (Klage Rz. 40; KB 11 f.). Heute bestreite der Vater bzw. sein Umfeld die Berechtigung der beiden Söhne an der Beklagten und würde damit die Instruktionen des Grossvaters missachten. Entsprechend habe der Vater das Recht an seinem Anteil an der Beklagten verloren. Sein Anteil falle an die Söhne, die somit gemäss dem Willen des Grossvaters Anrecht auf je 50 % der Beklagten hätten (Klage Rz. 41). Die Beklagte bestreitet diese Tatsachenbehauptungen im Einzelnen (vgl. Antwort Rz. 48 ff.).

Die Klägerin behauptet nicht, dass die in den Briefen aus dem Jahr 1998 enthaltenen Instruktionen des Grossvaters tatsächlich je einmal umgesetzt worden wären, d.h. überhaupt eine liechtensteinische Stiftung B jemals gegründet worden wäre, dieser die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten durch Rechtsgeschäft zu Eigentum übertragen worden wären und dass und wie der Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf diese liechtensteinische Stiftung B übergegangen sein soll. Die beiden Schreiben KB 84 f. enthalten gemäss deren Wortlaut nur die Instruktionen des Grossvaters. Dass, von wem, wann, wo und wie diese Instruktionen jemals ausgeführt wurden, wurde nicht behauptet. Zudem behauptet die Klägerin selber, der Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sei im Jahr 2001 nach dem Tod des Grossvaters auf den Vater bzw. dessen Rechtsvertreter übertragen worden. Diese Besitzesübertragung deutet darauf hin, dass das Eigentum an den Aktien der Beklagten nicht vom Grossvater auf eine liechtensteinische Stiftung, sondern direkt auf den Vater übergegangen wäre. Sollte demgegenüber das Eigentum an den Aktien der Beklagten vom Grossvater zunächst auf eine liechtensteinische Stiftung übergegangen sein, so behauptet die Klägerin keine Tatsachen, die den Schluss zuliessen, wonach das Eigentum anschliessend durch Rechtsgeschäft von dieser liechtensteinischen Stiftung auf den Vater bzw. den Vater und die beiden Söhne übergegangen wäre. Zumindest wird nicht behauptet, dass und inwiefern die entsprechende Stiftung einen solchen Willen kundgetan hätte.

Die Ausführungen der Klägerin zu den beiden Letter of Instructions des Grossvaters sind daher nicht schlüssig.

2.3.1.2. Übertragung des Besitzes Weiter behauptet die Klägerin, der vertraute Mitarbeiter des Grossvaters, BZ._____, habe nach dem Tod des Grossvaters im Jahr 2001 die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Hotel Z._____ in Zürich dem früheren Rechtsanwalt des Vaters, CZ._____, übergeben. Der Sohn 2 sei damals auch anwesend gewesen. Über seinen Rechtsanwalt habe der Vater somit Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten erhalten, wobei er 1/3 für sich selber und 2/3 für seine beiden Söhne übernommen habe, womit die beiden Söhne ebenfalls zu je einem Drittel Eigentümer besagter Aktien geworden seien (Klage Rz. 43; KB 14). Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Vater bzw. sein Rechtsvertreter die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Jahr 2001 nach dem Tod des Grossvaters in Besitz genommen habe (Antwort Rz. 55). Sie bestreitet jedoch, dass der Vater die Aktien zu je 1/3 für seine beiden Söhne in Besitz genommen habe, womit die beiden Söhne ebenfalls zu Aktionären der Beklagten geworden wären (Antwort Rz. 55).

Auch diese klägerischen Ausführungen zum Übergang des Besitzes an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sind nicht schlüssig, weil sie den Schluss auf den Übergang des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf den Vater und die beiden Söhne (je zu 1/3) nicht zulassen. So genügt die Übertragung des Besitzes an Wertpapieren nicht, um auch das Eigentum übergehen zu lassen. Vielmehr ist auch ein gültiger Rechtsgrund für den Eigentumsübergang notwendig, dessen zugrunde liegenden Tatsachen die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen ist auch nicht nachgewiesen, dass der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten überhaupt zu je 1/3 für seine beiden Söhne in Besitz nahm. Der Sohn 2 sagte jedenfalls aus, er – also nicht der Vater – habe die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Juli 2001 entgegengenommen. Auch wenn der Sohn 2 gleichzeitig aussagte, der Vater habe die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten für ihn und die beiden Söhne aufbewahrt (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 8), ist zu berücksichtigen, dass der Sohn 2 an dieser Aussage ein erhebliches Eigeninteresse hat. Zudem handelt es sich beim Willen des an der Übergabe des Besitzes gar nicht anwesenden Vaters um eine innere Angelegenheit des Vaters. Das Handelsgericht ist nicht davon überzeugt, dass der Sohn 2 unter Berücksichtigung der heftigen familiären Streitigkeiten über den inneren Willen des Vaters vor ungefähr 25 Jahren glaubwürdig aussagte.

Darüber hinaus widersprechen die klägerischen Ausführungen auch den Behauptungen des Vaters, die er im Rahmen seiner Klageantwort als beklagtischer Nebenintervenient im Verfahren HOR.2017.39 aufstellte. Gemäss diesen hätte der Grossvater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nämlich nicht auf den Vater, sondern auf den Bruder des Vaters, D.A._____, übertragen. Der Bruder des Vaters habe die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten fortan "über seine Stiftung (YB Foundation._____) gehalten". Aus der Antwortbeilage 2 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39 – einer Empfangsbestätigung der damaligen Bank V._____ vom 23. März 2000 – geht immerhin hervor, dass diese Bank die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Bruder erhalten habe und im Wertschriftendepot der YB Foundation._____ halte. Aus der teilweisen englischen Übersetzung des "Sworn Affidavit" von BZ._____ vom 21. März 2008 (vgl. auch Klageantwort Rz. 30 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39) geht, soweit diese verständlich ist, hervor, dass die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten mit einer Einigung im Streit zwischen dem Vater und dessen Bruder im Zusammenhang steht und BZ._____ diese im Auftrag des Bruders an CZ._____ (ehemaliger Rechtsanwalt des Vaters) übergeben habe (Antwortbeilage 3 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39). Aufschlussreich ist diesbezüglich auch das Urteil des Gericht ZA._____ vom tt.mm. 2020, wonach der Bruder des Vaters vom Grossvater damit beauftragt worden sei, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bei der damaligen Bank V._____ zu verwahren, was dieser auch getan habe. Nach dem Tod des Grossvaters hätten sich dann der Vater und dessen Bruder geeinigt, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten dem Vater gehören würden (KB 88, S. 25). Ähnlich bereits das Urteil des Gericht ZB._____ vom tt.mm. 2018, wonach der Bruder des Vaters die ehemaligen Aktien der Beklagten am 23. März 2000 bei der Bank V._____ eingelagert habe (KB 86, S. 22). Damit im Widerspruch steht wiederum das Schreiben des Grossvaters vom 8. Januar 2001 an einen Dr. VB._____, wonach BZ._____ vom Grossvater bevollmächtigt werde, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu übertragen (KB 14). Ebenfalls passt hierzu nicht, dass der BE._____ eine Bestätigung vom 15. Juni 2000 übergeben wurde, wonach eine XA._____, Panamá (im Jahr 2007 gelöscht), Aktionärin der Beklagten gewesen sei (vgl. KB 226), nachdem die ehemaligen Inhaberaktien kurz zuvor in ein Wertschriftendepot der YB Foundation._____ eingeliefert wurden. Auch gegen die Behauptung, wonach der Vater die ehemaligen Inhaberaktien im Jahr 2001 zu je 1/3 für seine beiden Söhne in Besitz genommen habe, spricht die Bestätigung von Dr. iur. AY._____ – Manager der YC Foundation._____ (vgl. Duplik Rz. 157) – vom 21. September 2006, wonach die YC Foundation._____ Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen sein soll und sie diese in einem Wertschriftendepot bei der Bank X._____ halte (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39).

Die Parteien scheinen sich jedenfalls darüber einig zu sein, dass der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Grossvater nicht geerbt hatte (vgl. Replik Rz. 12 der Klägerin im Verfahren HOR.2017.39 sowie die entsprechenden Replikbeilagen 87 f.).

2.3.1.3. Gemeinsames Verständnis von Vater und den beiden Söhnen Nach der Klägerin sei es weiter sowohl vor als auch nach dem Jahr 2001 das gemeinsame Verständnis des Vaters und seiner beiden Söhne gewesen, dass ihre Gesellschaften zu je 1/3 im Eigentum jedes Familienmitglieds stünden. Ebenso hätten der Vater und seine beiden Söhne im Jahr 1998 ihre gemeinsamen Schifffahrtsunternehmen der ZA Group._____ mit einem Anteil von je 1/3 gegründet und betrieben (Klage Rz. 44). In einem Gerichtsverfahren gegen seinen Bruder sei es denn auch eines der Hauptargumente des Vaters gewesen, dass in der Familie A._____ seit jeher sämtliche Gesellschaften zu je gleichen Teilen unter den erwachsenen männlichen Familienmitgliedern gehalten würden und dass er dies mit seinen beiden Söhnen tatsächlich so gelebt habe (Klage Rz. 45; KB 18). Es sei für den Vater und die beiden Söhne stets klar gewesen und es sei auch so gelebt und damit zumindest konkludent vereinbart gewesen, dass der Vater und seine beiden Söhne je zu 1/3 Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen seien (Klage Rz. 46). Der Einfachheit halber habe der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten mit dem Einverständnis der beiden Söhne stets für alle drei in seinem Bankdepot oder im Bankdepot einer seiner Gesellschaften oder Stiftungen in der Schweiz aufbewahrt. Die Aktien hätten sich also immer in der Schweiz befunden (Klage Rz. 48 und 50). Die Beklagte bestreitet im Einzelnen, dass der Vater und die beiden Söhne konkludent vereinbart hätten, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu je 1/3 zu halten bzw. dass es diesbezüglich ein gemeinsames Verständnis gegeben habe (vgl. Antwort Rz. 57 ff.).

Die Klägerin leitet ihre Schlussfolgerung, wonach der Vater und seine beiden Söhne bereits im Jahr 2001 konkludent vereinbart hätten, dass sie die Beklagte zu gleichen Teilen gemeinsam zu je einem Drittel im Eigentum halten würden, vor allem aus einem Argument des Vaters in einem griechischen Prozess gegen dessen Bruder aus dem Jahr 2004 ab, wonach in der Familie A._____ seit jeher sämtliche Gesellschaften zu je gleichen Teilen unter den erwachsenen männlichen Familienmitgliedern gehalten würden und dass auch er dies mit seinen beiden Söhnen tatsächlich so gelebt habe (KB 18). Diesen Ausführungen steht hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten der Umstand entgegen, wonach diese vor dem Tod des Grossvaters unstrittig in dessen Alleineigentum – und gerade nicht zu gleichen Teilen unter den männlichen Familienmitgliedern – gestanden hatten. Bereits der Grossvater hätte sich betreffend die Beklagte daher nicht an einen in der Familie A._____ geltenden Grundsatz gehalten, wonach alle Familiengesellschaften je zu gleichen Teilen unter den männlichen Familienmitgliedern gehalten würden. Im Übrigen geht aus dem entsprechenden griechischen Urteil betreffend die gegenseitigen Klagen zwischen dem Vater und dessen Bruder vom tt.mm. 2007 (Replikbeilage 88 im Verfahren HOR.2017.39) hervor, dass eine gemeinsame Beteiligung des Vaters und dessen Bruder mit dem Grossvater an den Familiengesellschaften bzw.

eine diesbezügliche stille Gesellschaft gerade nicht nachgewiesen werden konnte (S. 21 der englischen Übersetzung). Zwar habe der Grossvater dem Vater und dessen Bruder in Bezug auf diverse Gesellschaften Verantwortlichkeiten übergeben, ohne sie aber daran zu beteiligen bzw. eine stille Gesellschaft zu gründen (S. 21 der englischen Übersetzung). Ferner ergibt sich aus diesem Urteil, dass der Grossvater die Geschäftsführung für die griechischen Unternehmen dem Vater übertrug und jene für die ausländischen Unternehmen dem Bruder des Vaters (S. 22 der englischen Übersetzung). Damit einher geht der Hinweis der Beklagten auf den griechischen Entscheid vom tt.mm. 2018 (Antwort Rz. 60 ff.; KB 86, S. 24), wonach die beiden Söhne zugegeben hätten, der behauptete Familiengrundsatz habe nur hinsichtlich der Schifffahrtsgesellschaften gegolten, wozu die Beklagte unstrittig nicht gehört.

Dass es sowohl vor als auch nach dem Jahr 2001 das gemeinsame Verständnis des Vaters und seiner beiden Söhne gewesen sein soll, ihre Gesellschaften zu je 1/3 im Eigentum zu halten, ist allein schon aufgrund der Besprechung vom 9. Oktober 2015 ausgeschlossen. Aus den diesbezüglichen Notizen der BE._____ (KB 284) geht hervor, dass damals – d.h. im Jahr 2015 – die Übertragung der wirtschaftlichen Berechtigung des Vaters an der Klägerin und der Beklagten auf die beiden Söhne diskutiert wurde. Insbesondere wurde in Betracht gezogen, dass die Klägerin eine Kapitalerhöhung durchführe, womit die beiden Söhne unter gleichzeitiger Verwässerung des Vaters zu 50 % an ihr beteiligt würden, was mit aller Klarheit ausschliesst, dass die beiden Söhne bereits zuvor Aktionäre der Klägerin oder der Beklagten waren, d.h. eine Aufteilung der Gesellschaften unter den drei Familienmitgliedern gemeinsames Verständnis des Vaters und der beiden Söhne gewesen war oder so gelebt wurde. Demnach ist nicht dargetan, dass der Vater und seine beiden Söhne bereits im Jahr 2001 konkludent vereinbart hätten, dass sie die Beklagte zu gleichen Teilen gemeinsam zu je 1/3 im Eigentum halten würden. Damit stimmt auch die Bestätigung von Dr. iur. AY._____ – Manager der YC Foundation._____ (vgl. Duplik Rz. 157) – vom 21. September 2006 überein, wonach die YC Foundation._____ Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen sein soll und diese in einem Wertschriftendepot bei der Bank X._____ halte (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39). Aufschlussreich ist auch ein Schreiben von Dr. iur. AY._____ an den Vater vom 10. September 2015, wonach die YC Foundation._____ die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten halte: "[Die Beklagte] will remain in the account of YC Foundation._____" (Antwortbeilage [AB] 140). Am 14. September 2015 – noch immer vor Ausbruch des Familienstreits – wies der Vater Dr. iur. AY._____ an, die Beklagte bleibe in der YC Foundation._____: "[Die Beklagte] to remain as existing, i.e. in YC Foundation._____" (AB 141). Wäre es bereits zuvor ab dem Jahr 2001 das Verständnis oder der Wille des Vaters gewesen, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu je 1/3 auf die beiden Söhne zu übertragen bzw. die Inhaberaktien zu je 1/3 für seine beiden Söhne zu besitzen, so ergäben diese Bestätigungen bzw. dieser Schriftverkehr zwischen dem Vater und Dr. iur. AY._____ bzw. der YC Foundation._____ keinen Sinn. Die Klägerin behauptet jedenfalls nicht, dass der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten den beiden Söhnen bereits vor Ausbruch des Familienstreits Ende 2015 / Anfang 2016 widerrechtlich entzogen hätte.

Dem Gesagten widerspricht auch nicht, dass sich der Vater und die beiden Söhne gemäss den klägerischen Behauptungen über 15 Jahre gemeinsam um den Betrieb des Geländes der Beklagten gekümmert hätten und alle wichtigen Entscheidungen gemeinsam getroffen hätten (Klage Rz. 46) bzw. die Finanzierung für den Ausbau der Beklagten zum Industriepark zwischen 2008 und 2019 aus vom Vater und seinen beiden Söhnen gemeinsam gehaltenen Reedereigesellschaften stammen würden (Klage Rz. 47). Einerseits scheint die Mitarbeit von Söhnen in den Gesellschaften ihrer Väter ohne an diesen beteiligt gewesen zu sein in der Familie A._____ üblich zu sein, zumal diese Aussage bereits auf den Vater und dessen Bruder im Verhältnis zum Grossvater zutraf (Replikbeilage 88 im Verfahren HOR.2017.39, S. 21 f. der englischen Übersetzung). Anderseits wurde bereits im Entscheid vom 21. September 2017 (HSU.2017.67) E. 6.1.3.2 und im Entscheid vom 21. November 2018 (HOR.2017.39) E. 6.4.3.4 ausgeführt, dass die Finanzierung der Beklagten durch andere Gesellschaften, an welchen der Vater mit den beiden Söhnen zusammen beteiligt gewesen sein soll (vgl. die diesbezüglichen Bestreitungen der Beklagten in ihrer Antwort Rz. 66 ff.), durchaus üblich wäre. Aus solchen Finanzierungen kann nicht auf den vorliegend für eine allfällige Gutheissung der Klage notwendigen Eigentumsübergang geschlossen werden. Das gilt auch für die allfällige Involvierung der beiden Söhne in die Geschäftsführung der Beklagten (vgl. bereits Entscheid vom 21. September 2017 [HSU.2017.67] E. 6.1.3.2).

Schliesslich wäre zu berücksichtigen, dass die klägerischen Ausführungen auch hinsichtlich des gemeinsamen Verständnisses des Vaters und seinen beiden Söhnen nicht schlüssig sind. Ein "gemeinsames Verständnis" stellt nämlich keinen Rechtsgrund für den Eigentumsübergang dar, sondern setzt einen solchen ja voraus. Zum eigentlichen Rechtsgrund macht die Klägerin keine Ausführungen. Es ist nicht erkennbar, gestützt auf welchen Rechtsgrund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu je 1/3 auf die beiden Söhne hätte übergehen sollen. Da sich die Parteien einig zu sein scheinen, dass der Eigentumsübergang nicht mit einem erbrechtlichen Vorgang in Zusammenhang steht, kommt als Rechtsgrund nur ein Rechtsgeschäft in Frage. Die Klägerin behauptet jedoch nicht, zwischen wem und wem ein entsprechendes Rechtsgeschäft zur Übertragung je 1/3 des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne abgeschlossen wurde, ob die Vertragsparteien ein anwendbares Recht gewählt haben oder wer die charakteristische Leistung erbracht habe und wo diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte. Demnach lässt sich noch nicht einmal das anwendbare Recht bestimmen (vgl. oben E. 2.1.3).

2.3.1.4. Zwischenfazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass für das Handelsgericht nach wie vor unklar ist, wie der Vater bzw. der Vater und die beiden Söhne zusammen Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten geworden sein sollen. Der Tatsachenvortrag der Klägerin ist diesbezüglich in wesentlichen Punkten widersprüchlich und auch nicht schlüssig. Unklar ist insbesondere, durch welche Rechtsgründe das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Grossvater auf den Vater bzw. den Vater und die beiden Söhne übergegangen sein soll und nach welchem Recht diese Rechtsgründe zu beurteilen sind (vgl. bereits Entscheid vom 21. November 2018 E. 6.4.3 [HOR.2017.39]). Die Klägerin führt selber aus, es seien die genauen Umstände nach dem Tod des Grossvaters im Jahr 2001 heute nicht mehr im Detail nachvollziehbar (Klage Rz. 42).

Aufgrund der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) ist das Handelsgericht jedenfalls an die übereinstimmenden Behauptungen der Parteien gebunden, wonach sämtliche der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nach dem Tod des Grossvaters in der Schweiz via BZ._____ und CZ._____ in den Besitz des Vaters gelangten und dieser, eine seiner Gesellschaften oder eine seiner Stiftungen die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten fortan in einem Schweizer Bankdepot hielten. Als Sachstatut ist demnach jedenfalls Schweizer Recht anzuwenden.

Einig sind sich die Parteien auch darin, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nach dem Tod des Grossvaters – und wohl auch nach der Auseinandersetzung des Vaters mit seinem Bruder – entweder im Alleineigentum des Vaters oder zu je 1/3 im Eigentum des Vaters und dessen beiden Söhne standen. An sich ist die Frage, in wessen Eigentum eine Sache steht, eine Rechts- und keine Tatfrage, sodass das Handelsgericht entgegen den Ausführungen der Klägerin (Klage Rz. 209 ff.) diesbezüglich auch nicht an übereinstimmende Ausführungen der Parteien gebunden ist, zumal das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO). Da dem Handelsgericht weder schlüssige noch substantiierte und nachgewiesene Tatsachenbehauptungen vorliegen, die auf einen gültigen Übergang des Eigentums an je 1/3 der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne schliessen liessen, ist vom kleinsten gemeinsamen Nenner der Parteien auszugehen, wonach zunächst der Vater Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten wurde. Hierfür sprechen auch die Antwortbeilagen 2 f. des Vaters im Verfahren HOR.2017.39 und KB 86 und 88, wonach der Grossvater den Bruder des Vaters im Jahr 2000 damit beauftragt hatte, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten aufzubewahren und dieser sie hierfür bei der Bank V._____ ablieferte. Weshalb dies im Namen der YB Foundation._____ geschehen ist, bleibt unklar. Nach dem Tod des Grossvaters haben sich dann der Vater und dessen Bruder geeinigt, dass das Eigentum an den besagten Aktien auf den Vater übergehen soll, ob von der YB Foundation._____ direkt oder via den Bruder des Vaters bleibt unklar. Jedenfalls spricht nichts gegen die Annahme, dass der Vater Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten wurde. Die Parteien nennen auch keine Drittpartei, die nach dem Tod des Grossvaters allenfalls anstelle des Vaters Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen sein sollte.

2.3.2. Besprechungen vom 11. Oktober 2012 und vom 9. Oktober 2015

2.3.2.1. Parteibehauptungen

2.3.2.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, der Vater und seine beiden Söhne hätten am 11. Oktober 2012 in ZZB._____ vereinbart – d.h. ihren diesbezüglich übereinstimmenden Willen geäussert –, das je zu 1/3 gehaltene Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, womit diese Alleinaktionärin der Beklagten geworden sei (Klage Rz. 53 ff. und 214). Da sowohl der Vater als auch die beiden Söhne an dieser Sitzung teilgenommen hätten, sei die Verfügungsmacht zur Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu bejahen, egal ob nun von der These ausgegangen werde, der Vater sei vorgängig Eigentümer sämtlicher Aktien gewesen oder ob von der klägerischen Ansicht ausgegangen werde, wonach der Vater und seine beiden Söhne Eigentum über je 1/3 der Aktien gehabt hätten (Klage Rz. 212). Die Vereinbarung sei mündlich geschlossen worden (Klage Rz. 56 f.). Es habe damals auch keinen Grund gegeben, diese Vereinbarung mit Ausnahme einiger der engsten Mitarbeiter gegenüber Dritten offenzulegen. Soweit erforderlich sei die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin Drittpersonen schriftlich gemeldet worden (Klage Rz. 57). Grund für die Umstrukturierung sei eine vorteilhaftere steuerliche Behandlung des Darlehens der Klägerin an die Beklagte in der Höhe von USD 78 Mio. gewesen. An den wirtschaftlichen Berechtigungsverhältnissen hinsichtlich der Beklagten habe sich indessen nichts geändert (Klage Rz. 58). Es sei das gemeinsame Verständnis des Vaters und der beiden Söhne gewesen, dass die Aktienzertifikate zwar immer noch im Schweizer Bankdepot des Vaters aufbewahrt würden, diese Aufbewahrung fortan aber für die Klägerin erfolge (Klage Rz. 59).

Ende 2015 hätten sich die Rahmenbedingungen für die Klägerin und die Beklagte geändert. In Panamá hätten Inhaberaktien per Gesetz durch Namenaktien ersetzt werden müssen. Gleichzeitig habe in der Schweiz per 1. Juli 2015 jede Aktiengesellschaft ein Verzeichnis ihrer Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten führen müssen (Klage Rz. 86 und 95). Dementsprechend hätten die Familienmitglieder beschlossen, im Rahmen der notwendigen Anpassungen auch die formellen Eigentums- und Aktionärsverhältnisse betreffend die Klägerin und die Beklagte korrekt nachzutragen, d.h. die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten und den Vater sowie die beiden Söhne als Aktionäre zu je 1/3 der Klägerin und damit auch zu je 1/3 als wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten (Klage Rz. 87). Dies sei anlässlich einer gemeinsamen Sitzung des Vaters und der beiden Söhne vom 9. Oktober 2015 in ZZB._____ beschlossen worden (Klage Rz. 88). Der Vater und die beiden Söhne hätten am 9. Oktober 2015 gegenseitig und übereinstimmend vereinbart bzw. bestätigt, dass die Klägerin Alleinaktionärin der Beklagten sei und der Vater und die beiden Söhne je zu 1/3 Aktionäre der Klägerin seien (Klage Rz. 89). Anwesend gewesen seien auch IB._____ als Verwaltungsratsmitglied der Beklagten, FB._____ von der Revisionsgesellschaft BE._____, DZ._____ (früherer Head of Greek Shipping bei der Bank Z._____, Finanzberater der Familie A._____ und ehemaliges Mitglied des Aufsichtsrats des Beistands des Vaters), AZ._____ (CEO des griechischen Stahlproduzenten ZB._____, einer Familiengesellschaft, ehemaliger Beistand des Vaters), Frau EZ._____ (griechische Steuerberaterin), FZ._____ (Anwalt der Familie) (Klage Rz. 88). Die Umsetzung des Beschlossenen sei Ende Oktober 2015 anlässlich eines Treffens des Vaters mit seinem Sohn 2 und IB._____ im Hotel X._____ in Zürich weiter diskutiert worden (Klage Rz. 90).

Zum damaligen Zeitpunkt seien die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten in der Schweiz belegen gewesen (Klage Rz. 216). Die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten habe demnach die Übertragung des Besitzes sowie ein gültiges Verpflichtungsgeschäft vorausgesetzt (Klage Rz. 216 unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 IPRG). Selbst wenn damals unter dem Vater und den beiden Söhnen strittig gewesen wäre, wer Eigentümer der Aktien gewesen sei, hätten die Parteien mittels eines vergleichsähnlichen Innominatvertrags über die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten verfügen können (Klage Rz. 217). Das gelte auch dann, wenn die Klägerin an besagter Sitzung nicht anwesend gewesen sein sollte. Formalistisch wäre es jedenfalls, die Anwesenheit des klägerischen Board of Directors zu verlangen, zumal mit dem Vater und den beiden Söhnen unbestritten sämtliche Aktionäre der Klägerin anwesend gewesen wären. Eine solche Umschichtung eigener Vermögenswerte sei auch ohne die Anwesenheit des Board of Directors gültig (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219). Im Übrigen sei die Klägerin durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, sondern nur begünstigt worden. Bei einem Vertrag zu Gunsten eines Dritten brauche dieser Dritte nicht zuzustimmen (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219). Selbst wenn eine Zustimmung der Klägerin erforderlich wäre, so habe diese die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten mehrfach nachträglich genehmigt. Insbesondere hätten die beiden Söhne wiederholt erklärt, die Klägerin sei Eigentümerin der Beklagten. Weiter hätte das Board of Directors der Klägerin durch Aufnahme der Aktien in die Bilanz 2014 der Klägerin der Übertragung zugestimmt (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219).

Die Vereinbarung vom 11. Oktober 2012 bzw. vom 9. Oktober 2015 bilde auch die Grundlage für das Verfügungsgeschäft für den Eigentumsübergang auf die Klägerin. Hinsichtlich des vom Vater gehaltenen Drittels der Aktien liege eine Besitzübertragung in der Form eines Besitzeskonstituts vor, da der Vater sowohl vorher (selbständig) als auch nachher (unselbständig) im Besitz der Aktien gewesen sei (Klage Rz. 219 und 222; Replik Rz. 134). Hinsichtlich der restlichen 2/3 der Aktien sei die Besitzübertragung mittels Besitzanweisung erfolgt: Die beiden Söhne hätten ihren Vater beauftragt, die Aktien nicht mehr für sie, sondern fortan für die Klägerin aufzubewahren (Antwort Rz. 219).

Formvorschriften hätten keine bestanden. Insbesondere liege kein formungültiges Schenkungsversprechen, sondern ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Innominatvertrag vor. Die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bilde keine Schenkung, sondern eine blosse Umschichtung von Aktiven im Vermögen der drei Familienmitglieder, die vermögensneutral gewesen sei. Aber auch wenn das Geschäft als Schenkung qualifiziert würde, so läge eine Schenkung von Hand zu Hand vor, da die Schenkung qua Vereinigung unmittelbar durch Besitzübergabe vollzogen worden sei. Werde bloss von einem Schenkungsversprechen ausgegangen, so läge aufgrund der nachträglichen Annahmeerklärung durch die Klägerin ein vollzogenes Schenkungsversprechen vor, womit allfällige Formmängel geheilt wären (Klage Rz. 220).

2.3.2.1.2. Beklagte Die Beklagte bestreitet, dass der Vater und die beiden Söhne sich am 11. Oktober 2012 in ZZB._____ getroffen hätten und dort die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin vereinbart worden sein soll (Antwort Rz. 83 f., 384, 420 und 428). Der Vater habe nie den Willen gehabt, seine Aktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen (Antwort Rz. 428). Die Klägerin könne dies nicht nachweisen (Antwort Rz. 86, 88 und 428), genauso wenig, wie dass eine Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin eine bessere steuerliche Folge mit sich ziehe (Antwort Rz. 384). Die Klägerin behaupte auch nicht, dass sie beim Treffen vom 11. Oktober 2012 anwesend gewesen sei (Antwort Rz. 85). Merkwürdig sei auch, dass besagte Übertragung nirgends dokumentiert worden sei (Antwort Rz. 86). Da der Vater gemäss den griechischen Urteilen vom tt.mm. 2018 (KB 86) bzw. vom tt.mm. 2020 (KB 88) erst am 13. November 2015 je 1/3 seiner Aktien an der Klägerin den beiden Söhnen geschenkt habe, ergebe es keinen Sinn, dass die beiden Söhne bereits zuvor die gemäss Klägerin ihnen gehörenden Aktien der Beklagten in die ihnen fremde Klägerin eingebracht hätten (Antwort Rz. 157). Die von den griechischen Gerichten festgestellte Schenkung vom 13. November 2015 sei somit ein Beleg dafür, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sicher nicht am 11. Oktober 2012 auf die Klägerin übergegangen seien (Antwort Rz. 158, 390 und 393). Selbst wenn es die Vereinbarung vom 11. Oktober 2012 gegeben hätte, so wäre diese nie umgesetzt worden (Antwort Rz. 159 und 162). Es stimme nicht, dass der Vater die Aktien für die beiden Söhne bzw. für die Klägerin aufbewahrt habe. Zutreffend sei nur, dass diese Aktien weiterhin im Bankdepot des Vaters gelegen hätten (Antwort Rz. 161 und 412). Der Vater sei jedenfalls nach dem Ableben des Grossvaters Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten geworden (Antwort Rz. 411). Da der Vater sämtliche dieser Aktien allein besessen habe, habe er sich auch auf die Vermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen können (Antwort Rz. 413). Selbst, wenn sich der Vater nicht auf Art. 930 Abs. 1 ZGB berufen könnte, würde dies nicht bedeuten, dass das Nichteigentum vermutet würde (Antwort Rz. 417).

Im Jahr 2015 habe sich die Familie A._____ mit der Frage befasst, wie die Aktien der Klägerin als auch die Aktien der Beklagten dereinst möglichst steuergünstig vom Vater auf seine beiden Söhne und/oder seine zweite Ehefrau übertragen werden könnten. Hierfür sei die BE._____ mit steuerrechtlichen Abklärungen beauftragt worden. Am 9. Oktober 2015 habe es ein Treffen zwischen dem Vater, den beiden Söhnen, verschiedenen Beratern sowie IB._____ gegeben. In der Folge habe der Vater zwar je 1/3 seiner Aktien der Klägerin auf die beiden Söhne übertragen. Die für die Aktien der Beklagten angedachten Pläne seien demgegenüber nie umgesetzt worden (Antwort Rz. 163).

Die Beklagte führt aus, der Sohn 2 habe IB._____ mit E-Mail vom 26. März 2015 damit beauftragt, die steuerlichen Folgen eines Verkaufs, einer Schenkung bzw. einer Nutzniessung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu untersuchen, in der Annahme, deren Eigentümer sei ein griechischer Steuerzahler (Antwort Rz. 165; AB 31). Gestützt darauf habe IB._____ die BE._____ mit E-Mail vom 27. März 2017 mit der Beantwortung der Fragen beauftragt (Antwort Rz. 166; AB 32). Mit Memo vom 31. März 2015 habe die BE._____ die Fragen beantwortet (Antwort Rz. 167; AB 33). In diesen Unterlagen sei die Annahme unterstellt worden, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten würden dem Vater gehören. Der vom Sohn 2 und IB._____ festgestellte Ist-Zustand im März 2015 sei somit die Alleineigentümerschaft des Vaters gewesen (Antwort Rz. 168 ff.). In einem Folgeauftrag im Oktober 2015 sei die BE._____ damit beauftragt worden, die Steuerfolgen möglicher Übertragungen der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf seine beiden Söhne oder seine zweite Ehefrau bei gleichzeitigem Verbleib der Mitbestimmungsrechte beim Vater zu beantworten (Antwort Rz. 171). Dieses zweite Memo sei von der BE._____ am tt.mm. 2015 IB._____ zugestellt worden (Antwort Rz. 172; AB 30). Es sei offensichtlich, dass also auch am tt.mm. 2015 als Ist-Zustand die Alleineigentümerschaft des Vaters unterstellt worden sei (Antwort Rz. 173). Wäre der Ist-Zustand ein anderer gewesen, wären die Memos nicht dementsprechend in Auftrag gegeben worden (Antwort Rz. 175).

Es werde nicht bestritten, dass am 9. Oktober 2015 ein Treffen zwischen den von der Klägerin bezeichneten Personen zum Thema der Beteiligungsverhältnisse sowohl an der Klägerin als auch an der Beklagten stattgefunden habe. Bestritten werde jedoch, dass der Vater und die beiden Söhne an besagtem Treffen vereinbart bzw. bestätigt hätten, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten (Antwort Rz. 177). Eine blosse Bestätigung hätte keine Rechtswirkungen (Antwort Rz. 178). Die Klägerin sei bei diesem Treffen nicht anwesend gewesen (Antwort Rz. 430 und 438). Eine Vereinbarung zur Übertragung der Aktien sei ohne Anwesenheit eines Rechtsvertreters der Klägerin nicht rechtsgültig getroffen worden (Antwort Rz. 179 f.). Die Mängel seien auch nicht später, etwa beim behaupteten Treffen in Zürich Ende Oktober 2015 geheilt worden. Eine Aktienübertragung sei auch dann nicht vereinbart worden (Antwort Rz. 181). Ferner seien die an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 besprochenen Ideen in der Folge nie umgesetzt worden (Antwort Rz. 182 ff.; AB 34).

Hinsichtlich des griechischen Rechtsanwalts FZ._____ sei zu berücksichtigen, dass dieser zunächst zwar der Rechtsanwalt des Vaters und der beiden Söhne gewesen sei, später indessen nur mehr die Interessen der beiden Söhne vertreten habe (Antwort Rz. 196; AB 36). Der Vater sei ferner in zahlreiche E-Mails einkopiert gewesen; er habe diese nicht alle lesen geschweige denn bewusst deren Inhalt zur Kenntnis nehmen können (Antwort Rz. 198). Als der Vater davon erfahren habe, dass die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten auftrete, habe er sich zur Wehr gesetzt (Antwort Rz. 199; AB 29). Was die Steuerrulings der BE._____ aus dem Jahr 2012 anbelange, so habe diese damals offenbar keine eigenen Abklärungen gemacht, sondern sich auf die ihr überreichten Informationen verlassen (Antwort Rz. 201 ff.; AB 37 ff.). Auch seien in der ursprünglichen, korrekten Version der Bilanz der Klägerin per Ende 2014 die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht als Aktivum angegeben gewesen (Antwort Rz. 210; AB 41). Diese Bilanz sei denn auch der BE._____ zugestellt worden und diese habe bei der Beklagten nachgefragt, ob die angedachte Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz, ohne dass diese Alleinaktionärin der Beklagten sei, weitergeführt werden soll. IB._____ habe diese Frage nicht beantworten können, sondern habe den griechischen Rechtsanwalt FZ._____ gefragt (Antwort Rz. 211; AB 42). Im Übrigen würde die Bilanzierung der Aktien der Beklagten durch die Klägerin nach panamaischem Recht kein Eigentum begründen (Antwort Rz. 214 ff.; KB 55; AB 43). Im Zeitpunkt, in dem der griechische Rechtsanwalt FZ._____ mit den schweizerischen Rechtsanwälten NB._____ und QB._____ E-Mail-Kontakt gehabt habe (November und Dezember 2015), habe er nur noch die Interessen der beiden Söhne und nicht mehr jene des Vaters vertreten. Die schweizerischen Rechtsanwälte hätten auch keine Sachverhaltsabklärungen getroffen, sondern sich auf den ihnen geschilderten Sachverhalt verlassen (Antwort Rz. 222). Richtig sei zwar, dass im Oktober 2015 verschiedene Möglichkeiten zur Ausgestaltung der zukünftigen Eigentumsverhältnisse an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten geprüft worden seien. Der Vater habe dabei aber die Klägerin nicht als Muttergesellschaft der Beklagten betrachtet (Antwort Rz. 223). Sämtliche Berater hätten ihre Abklärungen stets aufgrund des ihnen vom griechischen Rechtsanwalt FZ._____ und DZ._____ geschilderten Sachverhalts getroffen, wobei FZ._____ damals nur noch die Interessen der beiden Söhne vertreten habe (Antwort Rz. 224). Im Übrigen seien die Pläne aus dem Herbst 2015 grossmehrheitlich nicht umgesetzt worden. Die Klägerin habe ihren Sitz nie in die Schweiz verlegt und es habe auch nie eine Fusion zwischen den Parteien gegeben. Es seien einzig die Aktien der Klägerin am 13. November 2015 zu je 1/3 auf die beiden Söhne übertragen worden (Antwort Rz. 226). Hinsichtlich der Angabe der wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten gegenüber der Bank Y._____ im Jahr 2015 habe der Sohn 2 auf die Frage von IB._____, ob man die wirtschaftlich Berechtigten offenlegen möchte, mit der Gegenfrage geantwortet, wer der wirtschaftlich Berechtigte bis dahin gewesen sei (Antwort Rz. 229; AB 44). Es stimme auch nicht, dass die Beklagte die Klägerin auf gemeinsame Meldung des Vaters und der beiden Söhne hin als Eigentümerin in deren Aktionärsverzeichnis eingetragen habe (Antwort Rz. 232 und 234). Das Aktionärsverzeichnis sei vielmehr von FZ._____ und nicht vom Verwaltungsrat der Beklagten erstellt worden. Er habe dieses nur an IB._____ und nicht auch an den Verwaltungsrat OB._____ geschickt (Antwort Rz. 233). Diesem hätten die beiden Söhne das Aktionärsverzeichnis erst am 18. Januar 2016 zur Unterzeichnung vorgelegt (Antwort Rz. 235; AB 29). Als der Vater von der fehlerhaften Eintragung im Aktionärsverzeichnis erfahren habe, habe er IB._____ mit E-Mail vom 6. Februar 2016 darauf hingewiesen (Antwort Rz. 236; AB 45). OB._____ habe er telefonisch darauf hingewiesen (Antwort Rz. 237). Danach habe dieser mit Schreiben vom 8. Februar 2016 seinen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Beklagten mitgeteilt (Antwort Rz. 237; AB 29). Der Vater habe IB._____ mit E-Mail vom 17. Februar 2016 noch einmal über seine Alleinaktionärsstellung an der Beklagten informiert. IB._____ habe daraufhin keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Aktionärseigenschaft aufzuklären, was darauf hindeute, dass er gewusst habe, dass das Aktionärsverzeichnis falsch gewesen sei und er somit mit dieser Reaktion des Vaters gerechnet habe. Auch das Rücktrittsschreiben von OB._____ habe er unberücksichtigt gelassen (Antwort Rz. 238 ff.; AB 46). Aus diesem Verhalten könne geschlossen werden, dass IB._____ bloss Befehlsempfänger der beiden Söhne gewesen sei (Antwort Rz. 242). Letztlich sei auch der ehemalige Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt PB._____, bloss von IB._____ instruiert worden (Antwort Rz. 243 f. und 248; AB 47).

Die Beklagte bemängelt, dass die Klägerin hinsichtlich der behaupteten Vereinbarungen vom 11. Oktober 2012 und 9. Oktober 2015 einen bunten

Strauss an Vertragsarten präsentiere. Deren Gültigkeit beurteile sich nach dem Schuldstatut. Der Vater und die beiden Söhne hätten jedenfalls keine Rechtswahl hinsichtlich des Schuldstatuts getroffen. Aufgrund des damaligen Wohnsitzes des Vaters in der Schweiz sei als Schuldstatut demnach wohl Schweizer Recht anwendbar (Antwort Rz. 426). Mangels eines entsprechenden Willens des Vaters, sein Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, habe es kein entsprechendes Verpflichtungsgeschäft gegeben (Antwort Rz. 428). Weiter sei die Klägerin am Treffen vom 11. Oktober 2012 nicht anwesend gewesen (Antwort Rz. 429 und 438). Die Klägerin beweise auch nicht, dass Aktionäre nach panamaischem Recht ohne Zustimmung und Anwesenheit des Board of Directors andere Gesellschaften übernehmen dürften (Antwort Rz. 433). Es habe sich auch nicht bloss um eine Umstrukturierung bzw. Umschichtung eigener Vermögenswerte gehandelt. Aus der klägerischen Perspektive hätte diese eine neue Immobiliengesellschaft mit Sitz in der Schweiz erworben, die bereits auch eine Kreditschuldnerin gewesen sei. Demnach hätte für die Klägerin das für sie vertretungsberechtigte Organ der Übernahme zustimmen müssen, was nicht der Fall gewesen sei (Antwort Rz. 434). Eine nachträgliche Genehmigung scheitere am Umstand, wonach die beiden Söhne an besagten Treffen nicht im Namen der Klägerin gehandelt hätten; jedenfalls behaupte die Klägerin solches nicht (Antwort Rz. 435). Es werde bestritten, dass die beiden Söhne das behauptete Rechtsgeschäft der Klägerin nachträglich gegen den Willen des Vaters hätten genehmigen können. Letztlich hätte selbst der Sohn 2 im Jahr 2015 via IB._____ ein Memorandum zu Steuerfragen bei der BE._____ in Auftrag gegeben, in dem vom Alleineigentum des Vaters als IST-Zustand die Rede sei (Antwort Rz. 436). Bei der klägerischen Bilanz 2014 handle es sich lediglich um eine auf Drängen von FZ._____ hin angepasste Version der vormals korrekten Bilanz, in der die Beklagte noch nicht als Aktivum genannt gewesen sei. Ohnehin lasse sich aus der Bilanzierung nicht auf eine Eigentümerstellung schliessen. Nach panamaischem Recht sei die Bilanz auch nicht bindend (Antwort Rz. 437).

Nach Ansicht der Beklagten habe am 11. Oktober 2012 kein Streit oder eine Ungewissheit zwischen dem Vater und den beiden Söhnen hinsichtlich des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bestanden, sodass darüber auch kein Vergleich habe abgeschlossen werden können. Zudem müsste der Streit für einen Vergleich aus einem vorbestehenden Rechtsverhältnis herrühren; auch ein solches habe es zwischen dem Vater und den beiden Söhnen hinsichtlich des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht gegeben. Schliesslich wären auch innerhalb eines Vergleichs die Formvorschriften der Schenkung einzuhalten. Auch in einem Vergleich müssten diejenigen Formvorschriften eingehalten werden, die für die im Vergleich getroffene Abrede gelten würden. Die entsprechenden Formvorschriften der Schenkung wären nicht eingehalten worden (Antwort Rz. 440). Auch bei einer Schenkung zu Gunsten eines Dritten bedürfe diese einer Annahme. Das Erfordernis der Annahme der Schenkung könne nicht auf dem Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter umgangen werden. Durch einen solchen könnten nicht dingliche Verfügungen getroffen werden, insbesondere nicht das Eigentum dem Dritten ohne seine Mitwirkung übertragen werden (Antwort Rz. 441). Die Schenkung werde erst abgeschlossen, wenn der Dritte sie annehme (Antwort Rz. 442). Die Klägerin habe die Schenkung indessen nie angenommen: Am Treffen sei die Klägerin nicht anwesend gewesen und eine nachträgliche Genehmigung habe die Klägerin nicht nachgewiesen (Antwort Rz. 443). Ein gültiges Schenkungsversprechen liege mangels Schriftlichkeit nicht vor. Die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seien auch nie auf die Klägerin übertragen worden. Die Schenkung sei also nie vollzogen worden. Das formungültige und damit nichtige mündliche Schenkungsversprechen könne auch nicht durch eine nachträgliche Annahmeerklärung der Klägerin geheilt werden; das würde dem Schutzgedanken der Formvorschrift von Art. 243 Abs. 1 OR zuwiderlaufen (Antwort Rz. 444).

Ein tauschrechtliches Element könne nicht angenommen werden, zumal die Klägerin nicht behaupte, der Vater und die beiden Söhne hätten bereits im Jahr 2012 geplant, dereinst im Jahr 2015 als Gegenleistung für die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin, die Aktien der Klägerin zu je 1/3 vom Vater auf die beiden Söhne zu übertragen. Im Übrigen seien die griechischen Gerichte hinsichtlich der Aktien der Klägerin von einer Schenkung ausgegangen, ohne auf eine entsprechende Vereinbarung aus dem Jahr 2012 hinzuweisen (Antwort Rz. 447). Für den Fall einer gemischten Schenkung wären wiederum die Formvorschriften der Schenkung zu beachten (Antwort Rz. 448). Dies gelte auch dann, wenn sich die beiden Söhne für – nicht behauptete bzw. nachgewiesene – Arbeitsleistungen zu Gunsten der Klägerin verpflichtet hätten. Im Übrigen widerspreche dies der klägerischen Behauptung, wonach sie sich durch diese Transaktion nicht verpflichtet habe (Antwort Rz. 449).

Mangels gültigen Verpflichtungsgeschäfts könnte aufgrund des Kausalitätsprinzips selbst ein gültiges Verfügungsgeschäft nichts am Alleineigentum des Vaters an den Aktien der Beklagten ändern (Antwort Rz. 453). Zudem sei vorliegend weder von einer gültigen Besitzanweisung noch von einem gültigen Besitzeskonstitut auszugehen (Antwort Rz. 454). Der Vater habe die Aktien der Beklagten jedenfalls nie für die beiden Söhne oder die Klägerin halten wollen (Antwort Rz. 460).

2.3.2.2. Würdigung

2.3.2.2.1. Schuldvertrag Worin der von der Klägerin für die Jahre 2012 bzw. 2015 geltend gemachte Schuldvertrag besteht, ist nur schwierig zu verstehen: Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt gegenseitige Willenserklärungen geäussert haben könnte. Die Klägerin behauptet diesbezüglich, dass am 11. Oktober 2012 und 9. Oktober 2015 der Vater und seine beiden Söhne etwas vereinbart bzw. gegenseitig übereinstimmende Willenserklärungen geäussert hätten (Klage Rz. 51, 53, 87, 214 und 222). Den Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 (KB 284) lässt sich entnehmen, dass der Vater und die beiden Söhne bei dieser Besprechung anwesend waren. Dass die Klägerin an diesen Besprechungen ebenfalls teilnahm, macht sie erst in Replik Rz. 658 geltend. Sie behauptet, der Vater und die beiden Söhne hätten aufgrund ihrer faktischen Kontrolle über die Klägerin als faktische Organe der Klägerin gegolten. Da der Vater und die beiden Söhne sämtliche Aktionäre der Klägerin gewesen wären, hätten sie auch für diese handeln können. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass der Vater und die beiden Söhne anlässlich der Besprechungen auch tatsächlich für die Klägerin eine Willenserklärung abgegeben bzw. für diese gehandelt hätten. Die Klägerin begibt sich mit ihren Ausführungen daher in Widerspruch zu ihren bisherigen Behauptungen, wonach anlässlich der Besprechungen der Vater und seine beiden Söhne etwas miteinander vereinbart hätten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin an diesen Besprechungen tatsächlich vertreten wurde. Auch den Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 (vgl. KB 284) lässt sich entnehmen, dass der Vater und seine beiden Söhne bloss in privater Eigenschaft teilnahmen, andernfalls, wie bei IB._____, in Klammern ein Vermerk zur vertretenen Gesellschaft angegeben worden wäre. Demnach ist davon auszugehen, dass einzig der Vater und die beiden Söhne miteinander im Austausch waren.

Zur Frage, worin die zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen gemäss der Klägerin ausgetauschten Willenserklärungen genau bestanden haben sollen, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, es sei die Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater – eine vorgängige Übertragung des Eigentums an je 1/3 der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die beiden Söhne ist nicht anzunehmen (vgl. oben E. 2.3.1) – auf die Klägerin vereinbart worden (Klage Rz. 53, 214 und 222; Replik Rz. 662). Die Klägerin behauptet nicht, dass die beiden Söhne hierfür eine Gegenleistung angeboten hätten und schulden würden. Soweit die Klägerin in Klage Rz. 220, Fn. 36, geltend macht, der Vater und die beiden Söhne hätten sich im Rahmen der Vereinbarung verpflichtet, Arbeit zu leisten und die geschäftlichen Angelegenheiten der Klägerin und der Beklagten zu leiten, zu verwalten und zu überwachen, so ist dies einerseits nicht glaubwürdig und anderseits würde dies bloss eine Nebenabrede darstellen, da sie im Vergleich zur Übertragung sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten von wesentlich geringerem Wert wären. Weiter macht die Klägerin zwar geltend, es liege ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Vertrag vor (Klage Rz. 217 und 220). Indessen behauptet die Klägerin selber, zwischen dem Vater und den beiden Söhnen hätte zuvor weder ein Streit noch eine Ungewissheit bestanden (Klage Rz. 217), sodass ein Vergleich oder ein vergleichsähnlicher Vertrag ausser Betracht fallen. Da im Wesentlichen die Leistung des Vaters vereinbart worden sein soll, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, ist aus Sicht des IPRG von einem Veräusserungsvertrag i.S.v. Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG, wohl in der Form einer Schenkung zu Gunsten eines Dritten, auszugehen, sodass die charakteristische Leistung in der Schenkung des Vaters besteht. Das auf die Schenkung anwendbare Recht richtet somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Vaters. Die Klägerin führt zwar zu Recht aus, dass es sich bei der Anknüpfung am gewöhnlichen Aufenthalt nur um eine Vermutung handelt (erster Schlussvortrag der Klägerin Rz. 32). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schenkung von Aktien einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Staat als dem gewöhnlichen Aufenthaltsstaat des Schenkers diese Vermutung widerlegen könnte, da es nicht um diese Gesellschaft selber – sondern nur um deren Aktien – und auch nicht um Beschlüsse dieser Gesellschaft geht.

Der gewöhnliche Aufenthalt hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG). Massgebend sind faktische, äusserlich wahrnehmbare Umstände. Der gewöhnliche Aufenthalt bedarf eines Verweilens an einem bestimmten Ort während einer längeren Zeit. Nicht ausreichend ist der rein zufällige Verbleib. Es muss ein eigentliches Leben dort vorhanden sein, womit der gewöhnliche vom schlichten Aufenthalt abgegrenzt wird.80 Wo sich der Vater am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 gewöhnlich aufhielt, behauptet die Klägerin nicht. Damit ist ihr Tatsachenvortrag diesbezüglich insofern nicht schlüssig, als sich das auf den dem Eigentumsübergang zugrunde liegenden Schuldvertrag anwendbare Recht nicht bestimmen lässt und sich somit auch nicht bestimmen lässt, ob dem von der Klägerin behaupteten Eigentumsübergang überhaupt ein gültiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt. Immerhin behauptet die Klägerin, dass die beiden Besprechungen in ZZB._____ stattgefunden haben sollen, womit immerhin indiziert wird, dass der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt damals in ZZB._____ hatte. In diesem Fall wäre als Schuldstatut griechisches Recht anzuwenden.

Dieses scheint im Wesentlichen dem Schweizer Recht (vgl. Art. 243 OR) zu entsprechen, indem es regelt, dass eine Schenkung grundsätzlich einer öffentlichen Beurkundung bedarf (CH: einfache Schriftlichkeit), aber auch mit der Übergabe des Schenkungsgegenstands gültig wird, wenn eine öffentliche Beurkundung unterblieben ist (vgl. Art. 498 des griechischen ZGB; vgl. auch KB 86, S. 7 f.). Eine Übertragung des Besitzes vom Vater auf die Klägerin kann indessen nicht angenommen werden, selbst wenn das griechische Recht hierfür ein dem Besitzeskonstitut ähnliches Institut kennen sollte (vgl. unten E. 2.3.2.2.4). Die Klägerin behauptet nämlich nicht, dass

80 BSK IPRG-WESTENBERG, 4. Aufl. 2020, Art. 20 N. 32 f.

zwischen ihr und dem Vater ein besonderes Rechtsgeschäft – beispielsweise ein Verwahrungsgeschäft – abgeschlossen worden wäre bzw. entsprechende Willenserklärungen ausgetauscht worden wären, gestützt worauf die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Besitz des Veräusserers geblieben wären.81 Im Übrigen scheint der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten am 9. Oktober 2015 gar nicht selber besessen zu haben, zumal der Bestätigung der Bank W._____ SA vom 16. Februar 2016 (AB 143) entnommen werden kann, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seit dem 27. März 2015 und bis zum 5. Februar 2016 in von Drittpersonen – wohl der YC Foundation._____ – gehaltenen Wertschriftendepots gehalten wurden, von denen der Vater nur als wirtschaftlich Berechtigter registriert war. Demnach hätte die Übertragung des Besitzes auf jeden Fall die Mitwirkung dieser Drittpartei verlangt, was die Klägerin indessen nicht behauptet. Mangels öffentlicher Beurkundung der Willenserklärungen vom 11. Oktober 2012 und 9. Oktober 2015 scheint daher nach griechischem Recht keine gültige Schenkung und damit kein gültiges Rechtsgeschäft vorzuliegen, sodass auch aus diesem Grund das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht vom Vater auf die Klägerin übergegangen sein kann.

2.3.2.2.2. Aussagen der beiden Söhne Hinsichtlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 bezeugten beide Söhne übereinstimmend, dass damals hinsichtlich der Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf die Klägerin keine Willenserklärungen ausgetauscht wurden (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 4 ff. und 11). Es gibt keinen Grund, an diesen zu ihren eigenen Ungunsten erfolgten Zeugenaussagen der beiden Söhne zu zweifeln. Demnach scheitert das klägerische Argument, wonach der Vater und die beiden Söhne am 9. Oktober 2015 die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf die Klägerin vereinbart haben sollen, bereits an den tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. zu den entsprechenden Indizien unten E. 2.3.2.2.3).

Zwar haben die beiden Söhne hinsichtlich der Besprechung vom 11. Oktober 2012 – ebenfalls übereinstimmend – ausgesagt, es sei die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater und den beiden Söhnen auf die Klägerin vereinbart worden (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 3 f., 8 f. und 11). Diesbezüglich verstrickt sich der Sohn 1 aber in einen Widerspruch, wenn er gleichzeitig ausführt, es sei am 9. Oktober 2015 besprochen – aber nicht beschlossen – worden, der Vater würde seinen Drittel an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten – der gemäss voriger Aussage bereits auf die Klägerin zu übertragen gewesen wäre – auf die beiden Söhne übertragen (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, S. 4 f.). Weiter kann diesen

81 Vgl. zu dieser Voraussetzung: SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP (Fn. 74), N. 181.

Aussagen der beiden Söhne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das Handelsgericht nicht davon überzeugt ist, dass die ehemaligen Inhaberaktien überhaupt zu je 1/3 den beiden Söhnen gehörten (vgl. oben E. 2.3.1). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden Söhne an dieser Aussage ein erhebliches Eigeninteresse haben, machen sie heute als Aktionäre der Klägerin doch geltend, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätten vor deren Umwandlung in Namenaktien der Klägerin gehört. Es sind im Folgenden daher die weiteren Indizien zu berücksichtigen.

2.3.2.2.3. Indizien Nach der Auffassung der Klägerin würden zahlreiche Beweise bestätigen, dass der Vater und die beiden Söhne vereinbart hätten, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen (Klage Rz. 102). Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, dass auch die "zahlreichen Beweise" der Klägerin nichts daran ändern würden, wonach die Übertragung der Aktien auf die Klägerin nie vereinbart bzw. nie vollzogen worden sei (Antwort Rz. 193 ff.).

Korrespondenz mit der BE._____ Beide Parteien berufen sich für ihre Argumentation auf diverse Korrespondenz von und mit der ehemaligen Revisionsstelle der Beklagten (bis 2018; vgl. AB 56), BE._____.

Richtig ist, dass die Klägerin in den beiden Steuerrulings vom 16. und 21. November 2012 (KB 46 f.) als Muttergesellschaft der Beklagten bezeichnet wurde. Richtig ist auch, dass aus einer E-Mail von FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte) vom 21. September 2015 (KB 226) hervorgeht, dass die BE._____ vor der Einreichung der Steuerrulings im Jahr 2012 darüber informiert wurde, die Klägerin sei Aktionärin der Beklagten. Von wem diese Information stammte, bleibt aber unbekannt. Richtig ist auch, dass eine nachträgliche Korrektur der beiden Steuerrulings unterblieb. Dies indessen entgegen den Andeutungen der Klägerin nicht, weil es korrekt gewesen wäre, die Klägerin als Muttergesellschaft der Beklagten zu bezeichnen, sondern weil es aus steuerrechtlicher Perspektive keine Rolle gespielt hätte, wenn anstelle der Klägerin eine andere Person Aktionärin der Beklagten gewesen wäre und das Steuerjahr 2012 mittlerweile definitiv veranlagt wurde. Dies ergibt sich sowohl aus der E-Mail von FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte) vom 21. September 2015 (KB 226) als auch aus dem Schreiben der BE._____ an JB._____ (Beklagte) vom tt.mm. 2017 (AB 38) sowie jenem vom 20. Februar 2018 (AB 40).

Dass die Klägerin in den beiden Steuerrulings als Muttergesellschaft der Beklagten bezeichnet wurde, ist nicht überzubewerten: So stellte beispielsweise der Sohn 2 IB._____ mit E-Mail vom 26. März 2015 (AB 31) für die BE._____ zur Abklärung die Fragen, i) welche steuerrechtlichen

Konsequenzen ein Verkauf der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätte, wenn deren Beneficial Owner ein griechischer Steuerzahler (gemeint wohl der Vater) wäre. Auch sei zweitens abzuklären, was passiere, wenn der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seinen Kindern schenken würde. Drittens sei abzuklären, ob die Antworten auf die ersten beiden Fragen anders lauten würden, wenn eine Stiftung oder eine schweizerische Gesellschaft Eigentümerin der besagten Aktien wäre, während der griechische Steuerzahler (gemeint wohl der Vater) Beneficial Owner bliebe. Gerade die zweite Frage nach der Schenkung der Aktien auf die Söhne ergäbe keinen Sinn, wenn die Aktien damals bereits der Klägerin gehört hätten. Diese Fragen ergeben nur dann Sinn, wenn davon ausgegangen wird, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätten zum damaligen Zeitpunkt einer Stiftung gehört, deren Beneficial Owner allein der Vater wäre und dieser berechtigt wäre, durch entsprechende Anweisungen das Eigentum an den Aktien jederzeit wieder auf sich selber zu übertragen. Damit übereinstimmen würde immerhin, dass die ehemaligen Inhaberaktien in diesem Zeitpunkt offenbar im Eigentum der YC Foundation._____ gestanden haben sollen (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39; AB 139 betreffend jederzeitiges Widerrufsrecht des Vaters hinsichtlich der By-Laws der YC Foundation._____ und AB 140 f.). Die entsprechenden Fragen gemäss E-Mail vom 26. März 2015 (AB 31) leitete IB._____ (Beklagte) mit E-Mail vom 27. März 2015 an DB._____ (BE._____) zur Abklärung weiter (AB 32). Mit einem Steuermemo vom 31. März 2015 (Possible change in ownership) beantwortete die BE._____ die ihr gestellten Fragen (AB 33). Entgegen den unbelegten Ausführungen der Klägerin beziehen sich weder die entsprechenden Instruktionen – "beneficial owner of the shares in [Beklagte]" – noch die von der BE._____ getätigten steuerrechtlichen Abklärungen – es wird ein Individual Greece als 100 % Inhaber der Beklagten dargestellt (vgl. die Graphik auf S. 4) – bloss auf einen im Eigentum des Vaters stehenden Drittel der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten, sondern auf sämtliche Aktien der Beklagten. Dieses Steuermemo sowie die entsprechenden Fragenstellungen deuten also darauf hin, dass der Vater zum damaligen Zeitpunkt über ein von ihm beherrschtes Vehikel wirtschaftlich Berechtigter sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten war. Wiederum folgt aus der Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39 und den AB 139 ff. dass dies eher die YC Foundation._____ als die Klägerin war. Demnach spricht dieses Indiz eher gegen eine Vereinbarung zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen vom 11. Oktober 2012, wonach die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen gewesen wären. Weiter spricht dieses Indiz stark gegen die klägerische Argumentation, wonach die beiden Söhne bereits seit dem Jahr 2001 zu je 1/3 Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten waren.

Chronologisch ist als nächstes die Korrespondenz von und mit der BE._____ vom 24. September 2015 bis 6. Oktober 2015 (KB 61) zu

betrachten: KB 61 lässt sich entnehmen, dass der BE._____ mit E-Mail von IB._____ (Beklagte) vom 25. September 2015 hinsichtlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 in ZZB._____ ein Fragebogen zur Beantwortung zugestellt wurde – der Beklagten von DZ._____ mit E-Mail vom 24. September 2015 zugestellt (vgl. ebenfalls KB 61). Mit E-Mail vom 25. September 2015 teilte FB._____ (BE._____) IB._____ (Beklagte) mit, er brauche für die Beantwortung des Fragebogens den Jahresabschluss 2014 der Klägerin. Mit E-Mail vom 29. September 2015 teilte IB._____ (Beklagte) FB._____ (BE._____) mit, für die Klägerin gäbe es gemäss DZ._____ keine Jahresabschlüsse. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2015 schickte FB._____ (BE._____) IB._____ (Beklagte) den beantworteten Fragebogen zurück, welcher diesen mit E-Mail vom 6. Oktober 2015 an den Sohn 2 mit Kopie an DZ._____ weiterleitete. Dem Fragebogen zu Besprechungszwecken lässt sich entnehmen, dass in einem ersten Schritt ein Downstream-Merger zwischen der Klägerin und der Beklagten durchgeführt werden sollte, wobei die Beklagte die übernehmende Gesellschaft wäre und anschliessend zweitens die Verlustvorträge der Beklagten mit deren neuem Aktienkapital aus der Ausgabe neuer Aktien an zwei neue Aktionäre verrechnet werden sollten, wobei der bisherige Aktionär auf seine Bezugsrechte verzichten würde. Ein Downstream-Merger würde zwar voraussetzen, dass die Klägerin Aktien der Beklagten hält. Dem widerspricht allerdings die Frage f), die nach den Steuerfolgen der Verwässerung des "existing shareholder" – also gerade nicht nach dem zukünftigen Aktionär – der Beklagten fragt. Diese Frage schliesst jedenfalls aus, dass es sich bei der Klägerin im Rahmen der angedachten Transaktion um eine 100 %ige Muttergesellschaft der Beklagten handelte. Der zweite Schritt deutet weiter darauf hin, dass vor der Aktienkapitalerhöhung der Beklagten nach der Fusion zunächst der Vater ihr einziger Aktionär wäre und die beiden neuen Aktionäre – wohl die beiden Söhne – erst dann hinzutreten würden (vgl. auch Frage f). Unbestritten ist jedenfalls, dass es in der Folge nie einen Downstream-Merger und auch keine anschliessende Aktienkapitalerhöhung der Beklagten mit zwei neuen Aktionären gab (Antwort Rz. 182). Zwar geht der Fragebogen tendenziell davon aus, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten ist. Indessen sind die Fragen in sich widersprüchlich bzw. deuten auch darauf hin, dass der Vater bisheriger Aktionär der Beklagten ist und es sich gar nicht um einen eigentlichen Downstream-Merger handelt, bei dem eine Muttergesellschaft von ihrer Tochtergesellschaft absorbiert wird. Der Fragebogen stellt demnach höchstens ein sehr schwaches Indiz für eine Vereinbarung zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen vom 11. Oktober 2012 bzw. vom 9. Oktober 2015 dar, wonach die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen gewesen wären.

Als nächstes wurde die BE._____ mit E-Mail von IB._____ (Beklagte) vom 16. Oktober 2015 mit der Beantwortung weiterer Fragen, die offenbar vom Vater stammen sollen, beauftragt (KB 230): i) Welche erbrechtlichen

Folgen hätte es, wenn der Vater der Beneficial Owner der Beklagten wäre? ii) Welche steuerrechtlichen Folgen hätte es, wenn der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu Lebzeiten seinen Familienangehörigen übereignen würde? iii) Gibt es eine Möglichkeit, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten den Familienangehörigen zu übereignen und die Stimmrechte zu behalten? und iv) Sind die gestellten Fragen anders zu beantworten oder würde es helfen, wenn für die genannten Szenarien eine Holdinggesellschaft gegründet würde? Auch in diesen Fragen wird der Vater als Beneficial Owner der Beklagten aufgeführt. Es ging also nicht nur um einen Drittel der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten, sondern um alle Inhaberaktien. Mit einem Steuermemo vom tt.mm. 2015 (Possible succession planning) beantwortete die BE._____ die ihr gestellten Fragen (AB 30). Darin werden verschiedene Szenarien dargestellt, in denen einmal der Vater als Übertrager – und damit Eigentümer – der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten dargestellt wird, ein anderes Mal wird die Klägerin als Inhaberin dargestellt. Als Indiz spricht dieses Steuermemo sowie die entsprechenden Fragestellungen weder in die eine noch in die andere Richtung.

Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 (KB 60) gab FB._____ (BE._____) gegenüber IB._____ (Beklagte) zu verstehen, dass neuerdings beabsichtigt werde, zunächst den Sitz der Klägerin in die Schweiz zu verlegen und diese anschliessend mit der Beklagten zu fusionieren, wobei auch hier von einem Downstream-Merger die Rede ist. Weiter erläutert er die hierfür nach Art. 161 f IPRG und Art. 126 HRegV erforderlichen Formalitäten. Am Ende fügt FB._____ noch hinzu, dass er aufgrund der Besprechung vom 9. Oktober 2015 verstanden habe, dass aus griechisch-steuerlichen Überlegungen eine Verwässerung auf der Stufe der Klägerin – und damit nicht auf der Stufe der Beklagten in der Schweiz – vorteilhafter wäre. In der anschliessenden E-Mail von FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte) vom 27. Oktober 2015 (KB 60) führte er weiter aus, die Klägerin sei die Muttergesellschaft der Beklagten und das Aktienkapital beider Gesellschaften vor der Fusion gleich hoch sein sollte (Fr. 3 Mio.), um nach der Fusion auf die Differenz keine Verrechnungssteuer auszulösen. Aus diesen E-Mails ergibt sich, dass an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 oder kurz später offenbar entschieden wurde, nicht etwa die Klägerin direkt mit der Beklagten zu fusionieren und die beiden Söhne anschliessend mittels Kapitalerhöhung der Beklagten an dieser zu beteiligen, sondern dass zunächst die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen soll und die Beteiligung der beiden Söhne auf der Stufe der Klägerin in Panamá – unter Verwässerung des Vaters – geschehen soll.

Mit E-Mail von FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte) vom 17. Dezember 2015 stellte dieser klar, dass vor der Fertigstellung der Bilanz der Klägerin klar sein müsse, ob die Klägerin nun die Aktionärin der Beklagten sei oder nicht (AB 42). Aus diesem Indiz ergibt sich relativ stark, dass auch

nach dem 11. Oktober 2012 und dem 9. Oktober 2015 noch unklar war, ob nun die Klägerin Aktionärin der Beklagten war oder nicht.

Erst mit E-Mail von IB._____ (Beklagte) vom 4. Januar 2016 (AB 42) erhielt FB._____ (BE._____) Dokumente betreffend die Klägerin inklusive den Jahresabschluss 2014 mit der Frage, ob diese für die anvisierte Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz genügen würden. Erneut musste FB._____ (BE._____) in seiner Antwort vom 4. Januar 2016 (AB 42) darauf hinweisen, dass daraus nicht hervorgehe, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten sei. Er setzte anschliessend zur Frage an, ob sein Verständnis korrekt sei, dass die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen werde, ohne dass diese Aktionärin der Beklagten sei. IB._____ (Beklagte) leitete diese Frage mit E-Mail vom 5. Januar 2016 (AB 42) an den griechischen Rechtsanwalt FZ._____ zur Beantwortung weiter. Zwar führte dieser in seiner Antwort ebenfalls vom 5. Januar 2016 aus, dass die Transaktion mit der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten weitergeführt werden solle (AB 42). Dennoch ergibt sich aus diesem E-Mail-Verkehr als Indiz, dass zuvor weder für die BE._____ noch für die Beklagte klar war, wer Aktionär der Beklagten war. Hierfür sprechen auch die Umstände, die sich im Anschluss an den Rücktritt des Verwaltungsratsmitglieds der Beklagten, OB._____, ergaben. So wurde IB._____ (Beklagte) vom Handelsregisteramt des Kantons Aargau aufgefordert, er müsse neuerdings über eine Einzelzeichnungsbefugnis verfügen (KB 52). Die entsprechende Vollmacht zur Vertretung sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten an einer entsprechenden Generalversammlung, an der ein neues Verwaltungsratsmitglied gewählt würde, wurde von FB._____ (BE._____) vorbereitet (vgl. dessen E-Mail vom 7. März 2016). Auf der Vollmacht wird als Vollmachtgeber entweder die Klägerin oder drei nicht namentlich genannte natürliche Personen angegeben. Diese Vollmacht wurde anschliessend von IB._____ (Beklagte) mit E-Mail vom 8. März 2016 an den Vater und den Sohn 2 zum Ausfüllen der Dokumente weitergeleitet (KB 52). Wäre es zu diesem Zeitpunkt für die BE._____ oder die Beklagte klar gewesen, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war, wäre mit Sicherheit keine Auswahl zur Verfügung gestellt worden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Korrespondenz von und mit der BE._____ sowie deren Arbeitsprodukte hinsichtlich der Frage, wer Aktionär der Beklagten sein könnte, in sich widersprüchlich sind. Als Indizien sind diese Urkunden von beschränktem Wert und sprechen in ihrer Gesamtheit jedenfalls nicht für die klägerische Ansicht. Aus ihnen geht relativ deutlich hervor, dass weder für die BE._____ noch für IB._____ (Beklagte) klar war, wer eigentlich Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war. Das wiederum spricht eher gegen die klägerische Behauptung, wonach der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hätten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, zumal sowohl FB._____ (BE._____) als auch IB._____ (Beklagte) zumindest an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 teilgenommen haben. Hätten der Vater und die beiden Söhne damals eine entsprechende Vereinbarung getroffen und vollzogen, wäre im Anschluss für FB._____ (BE._____) und auch IB._____ (Beklagte) nicht derart unklar gewesen, wer Aktionär der Beklagten sein soll und deren Korrespondenz hätte mit Sicherheit anders gelautet. Hinsichtlich der BE._____ ist diesbezüglich vor allem ihr Schreiben an JB._____ (Beklagte) vom tt.mm. 2017 (AB 38) entlarvend, worin sie ausführt, ihr seien im Laufe des Jahres 2015 unterschiedliche Ausgangslagen hinsichtlich der zu beurteilenden schweizerischen Steuerfolgen betreffend die Beklagte – d.h. in Bezug auf deren Aktionariat und die entsprechende Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten – unterbreitet worden. Daraus ist zu schliessen, dass sich die BE._____ bei ihren Abklärungen jeweils auf die Sachverhaltsdarstellungen der sie instruierenden Personen verliess und keine eigenen Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vornahm. Zugleich hatte die BE._____ lediglich verschiedene Szenarien zu beurteilen, von denen nicht auf die Realität geschlossen werden kann. Damit ergibt sich aus ihnen gerade nicht, wer tatsächlicher Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war.

Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 Als Anhang zu einer E-Mail vom 4. März 2016 schickte MB._____ die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 an Rechtsanwalt EB._____ (KB 284). Diese Notizen stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Vater und die beiden Söhne weder am 11. Oktober 2012 noch am 9. Oktober 2015 vereinbart haben, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Andernfalls macht es keinen Sinn, dass unter dem Punkt "3 Summary" verschiedene Szenarien und deren steuerliche Beurteilung dargestellt werden, darunter der Fall einer Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf seine beiden Söhne sowie der Fall einer Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf eine Drittpartei. Zwar werden auch für den Fall, dass der Vater nur Aktionär der Klägerin und diese Aktionärin der Beklagten gewesen wäre, zwei Szenarien dargestellt. Gerade die Darstellung dieser vier Fälle – als Ergebnis der Besprechung vom 9. Oktober 2015 – zeigt indessen eindrücklich, dass sich der Vater und die beiden Söhne bis und mit der Besprechung vom 9. Oktober 2015 nicht auf die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin geeinigt hatten. Auch unter dem Punkt "1.1 Status Quo" finden sich keine Ausführungen darüber, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war. Es wird einzig ausgeführt, dass im Rahmen der Steuerrulings aus dem Jahr 2012 betreffend den Verkauf eines [...] (KB 46 f.) die Klägerin als Muttergesellschaft der Beklagten präsentiert wurde (vgl. oben). Klar ist jedenfalls, dass der Vater und dessen beiden Söhne eine Veränderung der Situation, d.h. eine Umstrukturierung wünschten, andernfalls es keinen Sinn ergäben hätte, über eine Zielstruktur zu sprechen. Auch wurden die Zwecke der Zielstruktur besprochen. Unter dem Punkt "1.2 Target structure purposes" wird angegeben, dass erster Zweck (erste Priorität) die wirtschaftliche Berechtigung an der Klägerin und der Beklagten vom Vater auf seine beiden Söhne übertragen werden solle, wobei diese Übertragung aus griechischer Perspektive steuereffizient gestaltet und aus schweizerischer Perspektive Grundstückgewinnsteuern vermieden werden sollten. Dies schliesst aus, dass die beiden Söhne bereits zuvor Aktionäre der Klägerin oder der Beklagten waren. Aufgrund der Änderung der globalen Steuerregeln und zur Verhinderung des Risikos einer Ablehnung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Zinszahlungen von der Beklagten an die Klägerin soll als zweiter Zweck der Umstrukturierung die Schliessung von Offshore-Gesellschaften umgesetzt werden, wobei die Klägerin ihren Sitz in die Schweiz verlegen soll mit einem anschliessenden Downstream-Merger. Damit erklärt sich, dass unter dem Punkt "2 Restructuring Alternatives" gerade nicht der Status Quo dargestellt wird, wenn der Vater als Aktionär der Klägerin und diese als Alleinaktionärin der Beklagten dargestellt wird, sondern eine mögliche Zielstruktur, um einen Teil der wirtschaftlichen Berechtigung des Vaters an der Klägerin und der Beklagten auf die beiden Söhne zu übertragen.

Korrespondenz mit Rechtsanwalt NB._____ und QB._____ Mit E-Mail vom 13. November 2015 und dem Betreff "[Vater] – Question" (KB 56) fragte der griechische Rechtsanwalt FZ._____ den schweizerischen Rechtsanwalt NB._____, ob dieser ihm hinsichtlich einer Aktienbeteiligung des Vaters helfen könne. Dieser halte 1/3 der Klägerin, die wiederum die Alleinaktionärin der Beklagten sei. Es werde derzeit untersucht, die Klägerin mit der Beklagten zu fusionieren, wobei die Klägerin zunächst ihren Sitz in die Schweiz verlege. Nach der Fusion werde der Vater zu 1/3 direkt an der Beklagten beteiligt sein. Es sei das Verständnis des Vaters und seiner beiden Söhne, dass diese nach dem Ableben des Vaters dessen Anteil an der Beklagten übernehmen sollen. Dabei werde derzeit geklärt, ob der Vater das Eigentum an seinen (künftigen) Aktien an der Beklagten bereits zu Lebzeiten auf seine beiden Söhne übertragen könne, gleichzeitig aber bis zu seinem Ableben Nutzungsberechtigter hinsichtlich der Stimmrechte, der Dividenden etc. bliebe. Ob eine solche Vereinbarung über die künftigen Aktien nach Schweizer Recht verbindlich wäre? In seiner E-Mail vom 16. November 2015 wollte FZ._____ zusätzlich wissen, ob die Beteiligung des Vaters an der Beklagten mit dessen Pauschalbesteuerung vereinbar sei oder ob der Vater sich von dieser Beteiligung zu trennen hätte (KB 56). Mit E-Mail vom 16. November 2015 (KB 57) antwortete die schweizerische Rechtsanwältin QB._____ an FZ._____, es sei nach Schweizer Recht zulässig, dass der Vater bestimmte zukünftige Aktien seinen beiden Söhnen verkaufe oder verschenke. Es wäre aber empfehlenswert eine Suspensivbedingung aufzunehmen, falls die Fusion nicht zustande komme. Auch die Aufteilung zwischen Eigentum und Nutzungsrechten sei möglich. Da sich die Voraussetzungen hierfür indessen unterscheiden würden, je nachdem, ob es um Namens- oder Inhaberaktien gehe, stellte sie folgende Fragen: i) Weshalb soll der Vertrag vor der Fusion abgeschlossen werden? ii) Werden die Söhne dem Vater irgendeine andere Gegenleistung als die Nutzniessung für die Aktien bieten? iii) Wer ist der Eigentümer der anderen 2/3 der Aktien der Klägerin? Daraufhin antwortete FZ._____ mit E-Mail vom 16. November 2015 (KB 57), dass die anderen 2/3 der Aktien der Klägerin je zur Hälfte den beiden Söhnen des Vaters gehörten. Dies sei aber weder in irgendeinem Verzeichnis noch in den Offenlegungen der Beneficial Owners gegenüber den Banken deklariert. Die Familienmitglieder möchten diese Formalitäten jetzt aber in Angriff nehmen. Es sei das Verständnis des Vaters und der beiden Söhne, dass der Anteil des Vaters steuerlich so effizient wie möglich auf die beiden Söhne übertragen werde und eine solche Übertragung nicht mehr widerrufen werden könne. Der Eigentumsübergang bei gleichzeitiger Einräumung der Nutzniessung für den Vater werde entschädigungslos erfolgen. Hinsichtlich der Pauschalbesteuerung führte QB._____ mit E-Mail vom 16. November 2015 (KB 57) aus, der Vater dürfe einfach nicht für die Beklagte arbeiten. Ob ein Verwaltungsratsmandat zulässig sei, hänge insbesondere von einer entsprechenden Vergütung ab. Dividenden würden demgegenüber nicht als Einkommen qualifiziert. Fielen diese allerdings beträchtlich höher als das Einkommen aus der Schweiz aus, so könne sich der unter dem Pauschalbesteuerungsregime zu versteuernde Betrag erhöhen. Mit E-Mail vom 26. November 2015 (KB 59) teilte NB._____ FZ._____ ferner mit, das Formular A gegenüber den Banken könne durch den entsprechenden Verwaltungsrat einfach den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. Unklar sei noch, was mit dem Übergang des Drittels der Aktien des Vaters auf seine beiden Söhne gemeint sei. Sei damit seine Beteiligung an der Klägerin oder an der Beklagten nach der Fusion gemeint? Beides könne durch Verkauf oder Schenkung unwiderruflich erfolgen. Hinsichtlich der Steuerfolgen fragte NB._____ weiter, ob dies vom Steuerberater des Vaters gemacht werde. Mit E-Mail vom 27. November 2015 (KB 59) klärte FZ._____ NB._____ insoweit auf, als es entweder um die Übertragung der Beteiligung des Vaters an der Klägerin nach deren Sitzverlegung in die Schweiz geht oder dann um die Übertragung seiner Beteiligung an der Beklagten nach der Fusion mit der Klägerin. Mit E-Mail vom 27. November 2015 informierte NB._____ FZ._____ darüber, dass eine Nutzniessung an Aktien nach Art. 690 OR zulässig und daher der richtige Weg zur Erreichung des Ziels sei (KB 59). Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 stellte FZ._____ gegenüber NB._____ klar, dass der Vater und seine beiden Söhne zu je 1/3 sowohl Aktionäre als auch Beneficial Owner der Klägerin und daher auch der Beklagten seien. Jetzt gehe es darum, die Beteiligung des Vaters an der Klägerin nach deren Sitzverlegung in die Schweiz auf die beiden Söhne zu übertragen, wobei der Vater bis zu seinem Ableben die Stimm- und Dividendenrechte behalte. Es solle sichergestellt werden, dass die Beteiligung des Vaters mit dessen Tod vollständig und definitiv auf die beiden Söhne übergehe. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 (KB 59) antwortete NB._____, diese Ziele könnten mit einer Übertragung der Nutzniessung an den Aktien des Vaters sowie einem Erbvertrag erfolgen. Ob hinsichtlich des Erbrechts aufgrund des internationalen Sachverhalts Schweizer Recht zur Anwendung gelange, müsse noch abgeklärt werden. Die weiteren E-Mails vom 10. und 11. Dezember 2015 (KB 59) interessieren vorliegend nicht. Sie beschäftigen sich hauptsächlich mit der Übertragbarkeit der Aktien der Klägerin und deren anvisierten Sitzverlegung in die Schweiz.

Die Klägerin führt zwar richtig aus, dass sie in dieser Korrespondenz als Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bzw. deren Muttergesellschaft genannt wird. Gleichzeitig zeigt diese Korrespondenz – ähnlich wie die Korrespondenz mit der BE._____ (vgl. oben) und dem Resident Agent der Klägerin (vgl. unten) – aber, dass die beauftragten Schweizer Rechtsanwälte keinerlei Ahnung davon hatten, wer Inhaber welcher Aktien (der Klägerin bzw. der Beklagten) war und diesbezüglich auch keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen haben, sondern sie sich vollumfänglich auf die Angaben aus Griechenland von FZ._____ verliessen. Die Ansicht FZ._____, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten ist, ist jedoch nicht entscheidend, um die Rechtsfrage zu beantworten, ob das entsprechende Eigentum übergegangen ist (vgl. bereits Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 6.4.3.6). Im Übrigen erscheint unklar, wann FZ._____ aufgehört hat, die Interessen des Vaters zu vertreten. Die Klägerin macht einerseits geltend, FZ._____ habe im Zeitpunkt der Korrespondenz mit den Rechtsanwälten NB._____ und QB._____ noch die Interessen des Vaters und beider Söhne vertreten (vgl. Replik Rz. 331), andernorts behauptet sie hingegen, FZ._____ sei zu besagter Zeit Ende 2015 der Rechtsvertreter des Vaters gewesen (Klage Rz. 114). Die Beklagte behauptet demgegenüber, FZ._____ habe damals bereits ausschliesslich die Interessen der beiden Söhne vertreten (Antwort Rz. 196 und 222). Aus einer E-Mail von IB._____ (Beklagte) an PB._____ (ehemaliger Rechtsvertreter der Beklagten) und an FB._____ (BE._____) vom 17. Mai 2016 (AB 36) geht immerhin hervor, dass FZ._____ tatsächlich zunächst für die ganze Familie, dann aber nur noch für die beiden Söhne tätig war. Die Vehemenz mit welcher FZ._____ den zeitnahen Übergang des Eigentums an den Aktien vom Vater auf dessen Söhne forderte: "We ultimately want to ensure that the [Vater] shareholding is definitely and wholly transferred to his sons upon his death." (KB 59) und "to secure that such transfer becomes irrevocabel from now" (KB 57), noch bevor überhaupt der Sitz der Klägerin in die Schweiz verlegt wurde und die Klägerin mit der Beklagten fusionierte, lassen immerhin Zweifel daran aufkommen, ob FZ._____ damals tatsächlich noch die Interessen des Vaters vertrat. Es ist nicht erkennbar und wird nicht behauptet, welches Interesse der Vater daran gehabt hätte, das Eigentum an seinen Aktien bereits definitiv aufzugeben und sich mit einer Nutzniessung zufrieden zu stellen noch bevor die geplante Umstrukturierung überhaupt durchgeführt wurde. Immerhin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal restlos klar, das Eigentum welcher Aktien der Vater auf seine beiden Söhne übertragen soll, jenes an den Aktien der Klägerin (nach Sitzverlegung aber vor der Fusion mit der Beklagten) oder jenes an den Aktien der Beklagten (nach der Fusion mit der Klägerin). Die Korrespondenz zwischen FZ._____ und NB._____ bzw. QB._____ stellt daher kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage dar, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.

Bilanz der Klägerin für das Geschäftsjahr 2014 Beide Parteien beziehen sich auf den Jahresabschluss 2014 der Klägerin und interpretieren die entsprechende Bilanz per 31. Dezember 2014 zu ihren Gunsten (Klage Rz. 104, 109 f. und 140; Replik Rz. 310 und 323 ff.; Antwort Rz. 209 ff. und 437; Duplik Rz. 118, 182, 222 und 228 f.; KB 54 f.; AB 41 ff.). Insbesondere argumentiert die Klägerin, wenn ihre Zustimmung zu einem am 11. Oktober 2012 bzw. 9. Oktober 2015 abgeschlossenem Rechtsgeschäft erforderlich wäre, so habe sie diese mit Unterzeichnung ihrer Bilanz per 31. Dezember 2014, die als Aktivum die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten enthalte, erteilt (Klage Rz. 218; Replik Rz. 219,

329 und 659), was die Beklagte bestreitet (Antwort Rz. 437; Duplik Rz. 574 und 577).

Diesbezüglich verhält es sich wie folgt: Bereits zur Beantwortung des ihm im Hinblick auf die Besprechung vom 9. Oktober 2015 zugestellten Fragebogens führte FB._____ (BE._____) aus, er benötige hierfür den Jahresabschluss 2014 der Klägerin (KB 61). DZ._____ hat darauf geantwortet, dass es für die Klägerin keine Jahresabschlüsse gäbe (KB 61). Mit E-Mail vom 23. Oktober 2015 (KB 60) teilte FB._____ (BE._____) IB._____ (Beklagte) mit, für die neu anvisierte Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz brauche es einen Jahresabschluss der Klägerin, für steuerliche Zwecke am besten per Ende September 2015, zumindest aber per Ende 2014 (KB 60). Im Anschluss daran wurde FX._____ (Anwaltskanzlei XB._____, ehemaliger Resident Agent der Klägerin; vgl. KB 1) mit der Erstellung eines Jahresabschlusses per Ende September 2015, zumindest aber per Ende 2014, beauftragt. Mit E-Mail vom 27. November 2015 erinnerte der griechische Rechtsanwalt FZ._____ besagte FX._____ daran, dass der Jahresabschluss per Ende Oktober 2015 oder zumindest per Ende 2014 noch ausstehe (KB 45). Daraufhin antwortete FX._____ mit E-Mail vom 27. November 2015 (KB 45) an FZ._____, sie könne im Jahresabschluss als Summen bloss die Zahlungen aufgrund gewisser Steuern "franchise taxes" und der Auslagen für die Nominee Directors und den Resident Agent zeigen, da die Klägerin in Panamá nicht operativ tätig sei. Wenn jedoch FZ._____ ihr die Zahlen für den Ertrag, die Verbindlichkeiten und das Eigenkapital der Klägerin für eine bestimmte Periode mitteilen würde, dann könnte ein zertifizierter öffentlicher Buchhalter (Certified Public Accountant) eine Bilanz erstellen. Daraufhin teilte FZ._____ FX._____ mit E-Mail vom 9. Dezember 2015 die Zahlen aus den Transaktionen mit der Beklagten mit. Er wies darauf hin, dass es wohl keine anderen Daten gäbe (KB 45). Hinsichtlich der Darlehen wollte der Buchhalter gemäss der E-Mail von FX._____ an FZ._____ vom 16. Dezember 2015 (KB 45) wissen, welches Gegenkonto betroffen sei, das Bankkonto oder ein Aktionärskonto. FZ._____ antwortete mit E-Mail vom 17. Dezember 2015 (KB 45), nach seinem Verständnis sei das Aktionärskonto das korrekte Gegenkonto. Mit E-Mail vom 31. Dezember 2015 stellte FX._____ FZ._____ den Jahresabschluss 2014 zu (KB 45). Dieser zeigt die Bilanz der Klägerin per Ende 2014, wobei diese bloss zwei Positionen enthielt: Als Aktivum wird das Darlehen der Klägerin an die Beklagte in der Höhe von USD 78'114'360 "accounts receivable [Beklagte]" und als Passivum eine Schuld gegenüber den Aktionären in der gleichen Höhe "accounts payable – Shareholders" aufgelistet (AB 41). Erst nachdem FB._____ (BE._____) in seiner Antwort vom 4. Januar 2016 (AB 42) darauf hinwies, aus dem Jahresabschluss 2014 der Klägerin gehe nicht hervor, dass diese Aktionärin der Beklagten sei und IB._____ (Beklagte) diese Frage mit E-Mail vom 5. Januar 2016 (AB 42) an den griechischen Rechtsanwalt FZ._____ zur Beantwortung weiterleitete, wies FZ._____ FX._____ mit E-Mail vom 5. Januar 2016 darauf hin, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten und dass dies aus der Bilanz ersichtlich sein müsste (KB 45). Diesbezüglich wollte der Buchhalter wissen, wie viele Aktien der Beklagten die Klägerin im Eigentum habe, wie sich der E-Mail von FX._____ an FZ._____ vom 29. Januar 2016 entnehmen lässt (KB 45). Ebenfalls brauchte der Buchhalter die Kapitaleinlage "capital investment" und die Zahlungsform. Mit E-Mail vom 1. Februar 2016 teilte FZ._____ FX._____ mit, die Klägerin habe alle 1'000 ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Eigentum. Zudem fragte er nach, was mit Kapitaleinlage "capital investment" gemeint sei. Wenn sie damit Details zum Erwerb der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten meine, dann gäbe es diesbezüglich keinerlei Unterlagen. Schliesslich forderte er FX._____ auf, die Bilanz, soweit möglich, ohne entsprechende Unterlagen zu vervollständigen (KB 45). Wann die geänderte Bilanz fertiggestellt und unterschrieben wurde, ist weder behauptet noch nachgewiesen. Diese weist neu vier Positionen auf, wobei zu den bisherigen noch das Aktivum der 1'000 ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten "Investments (1,000 shares [Beklagte]" in der Höhe von USD 27'408'962 und das Passivum einer Schuld gegenüber der Beklagten in der gleichen Höhe "accounts payable – [Beklagte]" ausgewiesen wird (KB 54).

Aus diesen beiden Bilanzversionen per Ende 2014 und der dazugehörigen Korrespondenz geht hervor, dass die Klägerin offenbar keine regelmässigen Jahresabschlüsse erstellte. Jedenfalls behaupten weder die Klägerin noch die Beklagte, dass die Klägerin vor oder nach dem Geschäftsjahr 2014 Jahresabschlüsse erstellt hätte. Immerhin hatte FX._____ als Vertreterin des Resident Agent der Klägerin abgesehen von gewissen Ausgaben für die "franchise taxes", die Nominee Directors und den Resident Agent keinerlei Ahnung von den finanziellen Verhältnissen der Klägerin, von deren Vermögen und deren Schulden. Aufgrund dessen, der oben dargestellten chronologischen Ereignisse und Korrespondenz steht die Erstellung des Jahresabschlusses 2014 bzw. der entsprechenden Bilanz einzig mit der anvisierten Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz – und nicht mit einer regulären Buchführung – in Verbindung, wozu gemäss FB._____ (BE._____) ein entsprechender Jahresabschluss notwendig war. Die Klägerin bzw. deren Resident Agent oder Buchhalter hat die Bilanz 2014 daher nicht erstellt, um ein irgendwie geartetes Rechtsgeschäft zwischen dem Vater und den beiden Söhnen zu genehmigen. Die Bilanz scheint auch erhebliche Fehler zu beinhalten: Die Parteien sind sich einig, dass die Gelder für das Darlehen der Klägerin an die Beklagte von anderen Familienunternehmen vorgeschossen wurden (vgl. Replik Rz. 206; Antwort Rz. 65 ff.; KB 19 ff.; AB 23 ff.) und gerade nicht von den Aktionären der Klägerin. Es ergibt daher keinen Sinn, als Gegenkonto für das Aktivum Darlehen an die Beklagte als Passivum eine Schuld gegenüber den Aktionären zu verbuchen. Ebenso ergibt es keinen ersichtlichen Grund, weshalb als Gegenkonto für das Aktivum der Beteiligung an der Beklagten als Passivum eine Schuld gerade gegenüber dieser Beklagten verbucht wurde. Das würde bedeuten, dass die Klägerin sämtliche Aktien der Beklagten von dieser erhalten hätte bzw. für den Erhalt der Aktien eine Schuld gegenüber der Beklagten übernommen hätte, was keine der Parteien behauptet. Ebenso wenig ist in der Bilanz das Aktienkapital der Klägerin in der Höhe von USD 1'000.00 angegeben, obwohl die Bilanz einen Abschnitt hierfür vorgesehen hätte: "Liabilities And Patrimony". Es fehlt auch jeglicher Hinweis auf vorhandenes Bargeld oder ein vorhandenes Bankkonto, von dem überhaupt erst die von FX._____ erwähnten Ausgaben für die "franchise taxes", die Nominee Directors und den Resident Agent hätten bezahlt werden können. Dem Report der Rechtsanwältin GZ._____ vom 28. Mai 2015 (vgl. Antwortbeilage 13 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39) lässt sich immerhin entnehmen, dass die Klägerin bei der Bank X._____ ein Bankkonto mit flüssigen Mittel unterhielt.

Dem steht auch nicht entgegen, wie es die Klägerin behauptet (Replik Rz. 326), dass mit GX._____ ein Certified Public Accountant die Bilanz unterzeichnet hat. Dieser verarbeitete einzig die ihm vom griechischen Rechtsanwalt FZ._____ – und nicht etwa von der Klägerin selber – zur Verfügung gestellten Zahlen. Zudem fehlten GX._____ zentrale Informationen beispielsweise hinsichtlich des Gegenkontos des Darlehens als auch hinsichtlich der Beteiligung an der Beklagten. Der zweiten Version der Bilanz der Klägerin per 2014 (KB 54) kommt durch die Unterzeichnung von GX._____ auch keine höhere Bedeutung zu, zumal GX._____ auch die erste Version der Bilanz 2014 (AB 41) unterzeichnete, die noch keine Beteiligung an der Beklagten enthielt und welche die Klägerin daher für falsch hält.

Zwar führt der panamaische Rechtsanwalt HX._____ in seinem Statement vom 23. Oktober 2017 aus, die Bilanzierung von Aktien bedeute nach panamaischem Recht, dass sich die bilanzierende Gesellschaft als Aktionärin der anderen Gesellschaft betrachtet (KB 55). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen besteht indessen eher der Eindruck, dass die klägerische Bilanz per Ende 2014 einzig zum Zwecke der anvisierten Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz erstellt wurde und die Klägerin bzw. deren Buchhalter hierfür jegliche Zahlen und Anweisungen vom griechischen Rechtsanwalt FZ._____ übernahm. Entsprechend stellt die klägerische Bilanz per Ende 2014 kein Indiz dafür dar, dass sich die Klägerin als Aktionärin der Beklagten hielt. Sie hat hierfür jedenfalls keine eigenen Sachverhaltsabklärungen unternommen und die entsprechende Bilanzposition erst im Nachhinein und ohne jeglichen Beleg auf Anweisung von FZ._____ aufgenommen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte der Bilanz per Ende 2014 und deren Zweck für die Sitzverlegung in die Schweiz stellt sie auch kein Indiz für eine Genehmigung irgendeines Rechtsgeschäfts des Vaters mit seinen beiden Söhnen hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten dar. Im Gegenteil: Die Aufnahme der Beteiligung der Klägerin an der Beklagten als Aktivum steht im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Schuld der Klägerin gegenüber der Beklagten. Die Klägerin behauptet aber nicht, dass Teil des Rechtsgeschäfts zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen die Übernahme einer Schuld gegenüber der Beklagten im Umfang von über USD 27 Mio. durch die Klägerin gewesen sein soll. Jedenfalls kann aus dem Statement vom 23. Oktober 2017 des panamaischen Rechtsanwalts HX._____ e contrario abgeleitet werden, dass die blosse Bilanzierung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nach panamaischem Recht nicht auch effektiv zu einem Eigentumsübergang geführt hätte (vgl. bereits Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 6.4.3.6 sowie die Ausführungen zum panamaischen Recht von IX._____ [AB 43]), wobei als Sachstatut sowieso Schweizer und nicht panamaisches Recht anwendbar ist (vgl. oben E. 2.1.2). Es kann daher offengelassen werden, ob die klägerische Bilanz per Ende 2014 überhaupt nach panamaischem Recht eine gültige Bilanz darstellt, was die Beklagte in Frage stellt.

Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten und Verzeichnis der Inhaberaktionäre Am 26. August 2014 fand eine Besprechung zwischen der Bank Y._____ und der Beklagten betreffend die Bekanntgabe und Dokumentierung des wirtschaftlich Berechtigten statt (KB 62). Nachdem die Beklagte die ihr übergebenen Formulare der Bank Y._____ nicht innert Frist ausfüllte, setzte ihr die Bank Y._____ hierzu mit Schreiben vom 12. Januar 2015 eine Frist bis zum 31. Januar 2015 (KB 62). Mit Schreiben vom 4. September 2015 sandte die Bank Y._____ der Beklagten wunschgemäss die Formulare im Zusammenhang mit der Bekanntgabe und Dokumentierung des wirtschaftlich Berechtigten zu (KB 62, Rückseite). Diese Unterlagen leitete IB._____ (Beklagte) mit E-Mail vom 7. September 2015 an den Sohn 2 und mit E-Mail vom 14. September 2015 an FB._____ (BE._____) weiter (KB 63). Gleichzeitig wies IB._____ (Beklagte) den Sohn 2 mit E-Mail vom 14. September 2015 darauf hin, dass der Bank Y._____-Direktor RB._____ am 18. September 2015 vor Ort sein werde und die unterzeichneten Unterlagen erwarte. Ob er bereit sei, die wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen? (KB 64). Daraufhin fragte der Sohn 2 mit E-Mail vom 14. September 2015, ob man der Bank Y._____ sagen könne, ihr würden die unterzeichneten Dokumente per Ende Oktober 2015 zugestellt. Zudem wollte er wissen, wer bisher wirtschaftlich Berechtigter war ("WHO WAS THE BENEFI-CIAL OWNER UP TO NOW?") (AB 44). Ebenfalls mit E-Mail vom 14. September 2015 antwortete FB._____ (BE._____) an IB._____ (Beklagte), wonach die Beklagte eine aktive Immobiliengesellschaft sei und damit selber wirtschaftlich Berechtigte sei (KB 63). Mit E-Mail vom 17. Dezember 2015 stellte IB._____ (Beklagte) dem Vater und den beiden Söhnen die hinsichtlich der BF._____ ausgefüllten Bank Y._____-Formulare zu, wobei erwähnt wurde, dass die Offenlegung für alle Gesellschaften erfolgen werde. Im Formular A sei zudem mit Varianten gearbeitet worden, je nachdem ob der Vater als Schweizer oder griechischer Staatsbürger offengelegt werde (KB 65). Am 22. Dezember 2015 unterzeichnete IB._____ (Beklagte) die Bank Y._____-Formulare, wonach der Vater und die beiden Söhne als wirtschaftlich Berechtigte der Beklagten offengelegt wurden (KB 66). Mit E-Mail vom 23. Dezember 2015 fragte IB._____ (Beklagte) beim Vater nach, welche Version er verschicken solle, jene mit der Schweizer oder der griechischen Wohnsitzadresse (KB 68). Mit E-Mail vom 24. Dezember 2015 schickte FZ._____ an IB._____ (Beklagte) ein Aktienregister der Beklagten, wonach die Klägerin deren Alleinaktionärin und der Vater und die beiden Söhne wirtschaftlich Berechtigte seien (KB 68). Die Bankdokumente wurden der Bank Y._____ mit Begleitbrief vom 30. Dezember 2015 zugestellt, worin festgehalten wurde, die Wohnadresse des Vaters sei noch nicht bestätigt und müsste eventuell noch korrigiert werden (KB 67). Mit E-Mail vom 4. Januar 2016 schickte IB._____ (Beklagte) dem Vater und den beiden Söhnen die der Bank Y._____ zugestellten Formulare (KB 66). Daraufhin fragte der Sohn 2 mit E-Mail vom 4. Januar 2016 nach, wo die Erklärung hinsichtlich des Wohnsitzes des Vaters sei. Daraufhin antwortete IB._____ (Beklagte) mit E-Mail vom 4. Januar 2016, indem er die Ereignisse nochmals wie folgt festhielt: Der Vater sei sich am 28. Dezember 2015 sicher, sein Wohnsitz befinde sich in BBB._____. Gleichentags werde der Sohn 2 mit FZ._____ den Vater darüber informieren, dass Griechenland der korrekte Wohnsitz sei, weshalb er sich mit diesem am 29. Dezember 2015 treffen werde. Am 29. und 30. Dezember 2015 seien dann aber keine Instruktionen angekommen. Deshalb seien die Unterlagen am 30. Dezember 2015 mit dem Schweizer Wohnsitz des Vaters versendet worden. Am 31. Dezember 2015 habe der Sohn 2 bestätigt, der Vater sei sich sicher, es müsse der Schweizer Wohnsitz verwendet werden. Daraufhin antwortete der Sohn 2 mit E-Mail vom 5. Januar 2016, weder er noch FZ._____ hätten bestätigt, dass die Schweizer Wohnsitzadresse des Vaters offengelegt werden sollte. FZ._____ habe vielmehr darauf hingewiesen, dass dies aus griechischer Perspektive nicht korrekt sei. Am 31. Dezember 2015 habe er IB._____ (Beklagte) dann mitgeteilt, es schaue danach aus, dass dem Vater negative Konsequenzen egal seien (KB 67).

Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass IB._____ (Beklagte) im Hinblick auf die Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der Bank Y._____ sowie hinsichtlich des Verzeichnisses der Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten per Ende 2015 keine eigenen Abklärungen vornahm. Vielmehr sind ihm die entsprechenden Daten vom Sohn 2 und dem griechischen Rechtsanwalt FZ._____ gemeldet worden. Das Aktionärsverzeichnis wurde gar von FZ._____ selber ausgefüllt und vom Verwaltungsrat der Beklagten bloss unterzeichnet (KB 71). In seiner E-Mail vom 22. Februar 2017 an den ehemaligen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt PB._____, führte IB._____ (Beklagte) denn auch aus, ihm lägen keine diesbezüglichen schriftlichen Instruktionen der Familie vor; die Instruktionen seien mündlich erfolgt (AB 47). Den eingereichten Unterlagen lässt sich jedoch nirgends entnehmen, dass der Vater und die beiden Söhne dem Verwaltungsrat der Beklagten gegenüber jemals eine gemeinsame Instruktion erteilt hätten. Überhaupt ist nicht ersichtlich, dass sich der Vater aktiv in den Prozess der Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der Bank Y._____ bzw. dem Erstellen des Verzeichnisses der Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten eingebracht hätte. Vielmehr waren es der Sohn 2 und der griechische Rechtsanwalt FZ._____, welche die Beklagte mit den entsprechenden Informationen versorgten. Den eingereichten Urkunden lässt sich auch nicht entnehmen, dass IB._____ bzw. die Beklagte überhaupt ein eigenes Bild davon hatten, wer Eigentümer ihrer ehemaligen Inhaberaktien war. Dies korrespondiert auch mit dem Umstand, wonach IB._____ (Beklagte) die Nachfrage von FB._____ vom 4. Januar 2016, ob er richtig verstanden habe, dass die Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz erfolgen solle, ohne dass diese Aktionärin der Beklagten sei, mit E-Mail vom 5. Januar 2016 kommentarlos an FZ._____ zur Beantwortung weiterleitete und nicht selber beantwortete (AB 42). Ebenso führte der frühere Rechtsvertreter der Beklagten im Verfahren HSU.2017.14 anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. Februar 2017 aus, es sei für sie derzeit unklar, wer ihr Aktionär sei (KB 72, Rz. 3). Die Umstände, wie es gegenüber der Bank Y._____ zur Deklaration der wirtschaftlich Berechtigten als auch zum Verzeichnis der Inhaberaktionäre und wirtschaftlich Berechtigten der Beklagten kam, deuten zwar darauf hin, dass der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Da die Beklagte diesbezüglich jedoch keine eigenen Abklärungen traf und insbesondere auf Anweisung des Sohnes 2, der daran ein erhebliches Eigeninteresse hat, und des griechischen Rechtsanwalts, FZ._____, handelte, ist die Indizienwirkung nur sehr schwach.

Korrespondenz mit Rechtsanwalt EB._____ Den eingereichten Urkunden lässt sich entnehmen, dass MB._____ Mitte Februar 2016 vom Vater mandatiert wurde, wobei die Korrespondenz über den griechischen Rechtsanwalt HZ._____ lief (KB 301 ff.). Dabei musste MB._____ dergestalt informiert worden sein, dass der Vater oder die OA_alt1._____ Alleineigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war, zumal in der E-Mail vom 20. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ die Rede davon ist, die Revisionsstelle müsse wissen, dass der Vater der Alleinaktionär der Beklagten sei (KB 303). Im Anhang der E-Mail vom 21. Februar 2016 von HZ._____ an MB._____ ist die Rede davon, dass der Vater als Alleineigentümer der ehemaligen Inhaberaktien im Aktienbuch der Beklagten einzutragen sei (KB 315). In der E-Mail vom 23. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ (KB 312) ist wiederum die Rede davon, dass der Vater als Alleineigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten im Aktienbuch registriert werden sollte. In der E-Mail vom 24. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ (KB 312) wurde ausgeführt, MB._____ habe die ersten Dokumente gesichtet, wobei er auf die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 gestossen sei. Er stellte fest, dass darin von einem Downstream-Merger zwischen der Klägerin und der Beklagten die Rede sei und dies nur möglich sei, wenn die Klägerin Aktionärin der Beklagten sei und nicht der Vater. Es sei daher wichtig zu wissen, ob die Klägerin die Muttergesellschaft der Beklagten sei. Mit E-Mail vom 26. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ stellte dieser fest, gemäss dem Entwurf der Bank W._____ SA vom 25. Februar 2016 werde die OA_alt1._____ als Alleinaktionärin der Beklagten angegeben (KB 318). Auch in der E-Mail vom 29. Februar 2016 von MB._____ an HZ._____ (KB 319) ist die Rede davon, dass die OA_alt1._____ möglicherweise als Alleinaktionärin im Aktienbuch der Beklagten registriert werden sollte.

Was die Kontaktierung von EB._____ anbelangt, so wird in der E-Mail vom 3. März 2016 von HZ._____ an MB._____ (KB 322) ausgeführt, EB._____ erwarte ein Anruf von MB._____ zur Frage, was die steuerlichen Konsequenzen einer möglichen Registrierung des Vaters oder der OA_alt1._____ als Aktionäre im Aktienbuch der Beklagten seien. Am 4. März 2016 telefonierte MB._____ mit EB._____. In seiner E-Mail vom 4. März 2016 an HZ._____ gab er diesem zu verstehen, dass er EB._____ gerne die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 schicken würde (KB 324). Mit E-Mail vom 4. März 2016 stellte MB._____ EB._____ die Frage nach dem Anfallen von Handänderungs- bzw. Grundstückgewinnsteuern des wirtschaftlich Berechtigten bzw. der Aktionärin der Beklagten, wenn die Aktionärin, nicht aber der wirtschaftlich Berechtigte wechsle bzw. wenn die Aktien von einer Gesellschaft an eine andere Gesellschaft verkauft würden. Erst wenn diese Fragen geklärt wären, wolle MB._____ die Registrierung der Aktionärin in die Wege leiten (KB 213 und 284). Am 9. März 2016 telefonierten MB._____ und EB._____ (KB 287 und 326). In seiner E-Mail an HZ._____ vom 9. März 2016 fasste MB._____ das Telefonat mit EB._____ zusammen, wobei EB._____ gesagt habe, dass eine Übertragung der Aktien von der Klägerin auf ein anderes ausländisches Vehikel keinen Einfluss auf die Besteuerung des Vaters haben sollte. Zudem sandte er den Entwurf eines Schreibens an die Beklagte, womit die OA_alt1._____ als Aktionärin im Aktienbuch der Beklagten registriert werden sollte (KB 326). Daraufhin fragte HZ._____ mit E-Mail vom 9. März 2016 nach, was mit der Übertragung der Aktien von der Klägerin gemeint sei (KB 327). MB._____ antwortete mit E-Mail vom 9. März 2016 wiederum, er nehme an, dass die Aktien irgendwann einmal der Klägerin, jetzt aber einem anderen ausländische Vehikel gehörten. Falls die Klägerin der Beklagten als Aktionärin bekannt gewesen wäre, dann müssten allfällige Steuerkonsequenzen einer Übertragung von der Klägerin auf eine Drittperson untersucht werden (KB 328). Daraufhin antwortete HZ._____ mit E-Mail vom 9. März 2016, dass die Klägerin nie Aktionärin der Beklagten gewesen sei. Bevor die OA_alt1._____ Aktionärin der Beklagten geworden sei, hätten die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten dem Vater gehört. Die OA_alt1._____ habe die ehemaligen Aktien der Beklagten vom Vater erworben (KB 329).

Ebenfalls mit E-Mail vom 9. März 2016 an MB._____ beantwortete EB._____ die ihm gestellten Steuerfragen, insbesondere führte er aus, welche Steuerfolgen eine Übertragung der Aktien von der Klägerin auf die OA_alt1._____ haben würde (KB 183 und 288). Daraufhin antwortete MB._____ mit E-Mails vom 9. März 2016, nach seinem Wissen habe der Vater die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten bisher selber gehalten und diese nun auf die OA_alt1._____ übertragen. Gleichzeitig solle EB._____ aber auch ausführen, dass es keinen Einfluss hätte, falls die Aktien bisher von einem anderen ausländischen Vehikel, beispielsweise der Klägerin, gehalten worden wären (KB 289 und 291). Dementsprechend passte EB._____ seine Antwort mit E-Mail vom 10. März 2016 an (KB 292).

Aus dieser Korrespondenz geht zweifelsfrei hervor, dass MB._____ von HZ._____ dahingehend instruiert wurde, dass vormals der Vater Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war und diese anschliessend auf die OA_alt1._____ übertrug. Die Klägerin führt entgegen den Behauptungen der Beklagten zu Recht aus, dass EB._____ von MB._____ zunächst damit beauftragt wurde, die Steuerfolgen einer Übertragung des Eigentums an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten von der Klägerin auf ein anderes ausländisches Vehikel abzuklären. Entgegen der Annahme der Klägerin fliesst daraus aber nicht, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auch tatsächlich auf die Klägerin übertragen worden wären, d.h. eine Vereinbarung zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen effektiv auch vollzogen worden wäre. Aus KB 284, 288 ff. und 326 ff. ergibt sich nämlich, dass MB._____ nur deswegen davon ausging, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hätten einmal der Klägerin gehört, weil in den Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015, die MB._____ für die vorliegenden Abklärungen auch EB._____ zugänglich machte, unter "1.1 Status Quo" angegeben war, dass die Klägerin in den Steuerrulings als Muttergesellschaft der Beklagten angegeben war, worauf sich auch EB._____ abstützte. Daraus folgt aber nicht, dass die Klägerin jemals tatsächlich Eigentümerin der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen war (vgl. oben). Weiter geht aus dieser Korrespondenz einmal mehr hervor, dass die beauftragten MB._____ und EB._____ keine eigenen Abklärungen zur Frage, wer Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war, vornahmen, sondern sich auf entsprechende Instruktionen ihrer Auftraggeber verliessen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weitergehenden Korrespondenz ab dem tt.mm. 2016 zwischen MB._____ und EB._____ (KB 294 ff.). Nachdem sich herausstellte, dass eine Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien vom Vater auf ein SPV aufgrund der finanziellen Situation der Beklagten keine Steuerfolgen haben würde (KB 300; AB 146), entschied sich MB._____, gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 18. März 2016 die OA_alt1._____ als Alleinaktionärin zu melden (KB 74). Die Korrespondenz zwischen MB._____ und EB._____ stellt daher kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage dar, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.

Interner Report vom 14. Dezember 2016 und E-Mail vom 8. Juni 2017 Die Klägerin behauptet, IZ._____ (griechischer Anwalt des Vaters) habe in seinem internen Report vom tt.mm. 2016 anerkannt, dass der Vater im Jahre 2015 durchaus vom Downstream-Merger zwischen der Klägerin und der Beklagten gewusst habe und damit einverstanden gewesen sei (Replik Rz. 88 und 145; KB 181). Derselbe griechische Anwalt habe in einer E-Mail vom 8. Juni 2017 an MB._____ erneut ausdrücklich eingeräumt, der Vater habe zugestimmt, dass die Klägerin die Aktien der Beklagten halte (Replik Rz. 89 und 148; KB 182).

Richtig daran ist, dass in besagtem Report vom tt.mm. 2016 (KB 181) von einem Beschluss im Jahr 2015 betreffend die Fusion der Klägerin mit der Beklagten die Rede ist, indem die Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten registriert und der Vater und seine beiden Söhne zu je 1/3 als wirtschaftlich Berechtigte präsentiert würden. Zu Beginn habe der Vater keine Einwände gegen die Fusion und den Umstand gehabt, dass die Klägerin Aktionärin der Beklagten werde. Demnach habe der Vater seinen beiden Söhnen je 1/3 seiner Aktien der Klägerin geschenkt und die Klägerin sei als Aktionärin in das Verzeichnis der Inhaberaktionäre der Beklagten sowie der Vater und die beiden Söhne als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden. Danach sei allerdings im Dezember 2015 besagter Familienstreit zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen ausgebrochen. Aus der E-Mail vom 8. Juni 2017 (KB 182) geht im Wesentlichen dasselbe hervor: Es sei vor einigen Jahren aufgrund der Empfehlungen der Schweizer Buchhalter und IB._____ entschieden worden, dass es aus buchhalterischen und steuerlichen Gründen besser wäre, die Klägerin als Aktionärin der Beklagten zu zeigen. Der Vater sei damit einverstanden gewesen, zumal er nicht davon ausgegangen sei, dass sich damit etwas an seinem Eigentum an der Beklagten ändern würde. Darum habe er auch nie und sei auch nie darum gebeten worden, den Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu übertragen.

Mit der Klägerin ist festzuhalten, dass diese Aussagen des griechischen Rechtsanwalts des Vaters nach Ausbruch des Familienstreits grundsätzlich ein Indiz dafür sind, dass anlässlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 tatsächlich eine Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten beschlossen wurde. Die entsprechenden Aussagen sind jedoch reichlich ungenau. So ergibt beispielsweise die Aussage keinen Sinn, wonach die Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Registrierung der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten hätte erfolgen sollen. Durch eine blosse "Registrierung" der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten erfolgt keine Fusion. Im Übrigen bestätigten die beiden Söhne, dass anlässlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 nicht die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf den Vater vereinbart wurde (vgl. oben E. 2.3.2.2.2).

Eingabe vom 28. November 2016 im Verfahren HSU.2016.101 Kein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen, stellt die Eingabe des ehemaligen Rechtsvertreters des Vaters, Rechtsanwalt MB._____, vom 28. November 2016 im Verfahren HSU.2016.101 dar (KB 214). Anders als es die Klägerin darzustellen versucht (vgl. Replik Rz. 143), ging es in besagtem Schreiben weniger darum, dass Rechtsanwalt MB._____ darzulegen versuchte, die Klägerin sei Alleinaktionärin der Beklagten. Vielmehr hatte das Handelsgericht zuvor am 25. November 2016 superprovisorisch verfügt, dass einzig die Klägerin zur geplanten Generalversammlung der Beklagten vom 28. November 2016 zuzulassen sei. Gestützt darauf hat Rechtsanwalt MB._____ mit seinem Schreiben vom 28. November 2016 geltend gemacht, er vertrete neu die Klägerin und sei deshalb als deren Vertreter zur Generalversammlung der Beklagten zuzulassen. Für den Nachweis einer irgendwie gearteten Willens- oder Wissenserklärung des Vaters taugt das Schreiben vom 28. November 2016 (KB 214) somit nicht. Schliesslich führte der Vater, vertreten durch Rechtsanwalt MB._____, gegenüber der Beklagten am 24. November 2016 – also einen Tag vor der superprovisorischen Verfügung des Handelsgerichts vom 25. November 2016 – noch aus, er sei der Eigentümer sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten (AB 48).

BG._____-Bericht Ebenso wenig stellt der BG._____-Bericht vom tt.mm. 2020 (Project BA._____; KB 220) ein relevantes Indiz für die Beurteilung der Frage dar, ob der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 bzw. am 9. Oktober 2015 vereinbart hatten, das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Richtig ist zwar (vgl. Replik Rz. 155), dass darin auf Seite 36 unter dem Titel "Tax | General Overview" steht, die Klägerin sei frühere Aktionärin der Beklagten gewesen. Indessen wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich, dass BG._____ diesbezüglich eigene Abklärungen vornahm. Diese scheint sich vielmehr auf blosse Mitteilungen zu stützen, die darüber hinaus äusserst ungenau zu sein scheinen. Schliesslich steht an besagter Stelle auch, dass heute eine liechtensteinische Stiftung Aktionärin der Beklagten sei und dass der Eigentümerwechsel etwas über fünf Jahre her sei. Weder das eine noch das andere scheint nach der Ansicht der Klägerin indessen zuzutreffen. Selbst nach den Ausführungen der Beklagten wäre die YA Foundation._____ erst anfangs 2019 Aktionärin geworden.

2.3.2.2.4. Zusammenfassende Würdigung Bereits gestützt auf die Aussagen der beiden Söhne (vgl. oben E. 2.3.2.2.2) kann ausgeschlossen werden, dass diese und ihr Vater an der Besprechung vom 9. Oktober 2015 vereinbart haben, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Dasselbe folgt aus den zahlreich vorgebrachten Indizien: So sprechen der interne Report vom tt.mm. 2016 und auch die E-Mail vom 8. Juni 2017 (KB 182) zunächst zwar dafür, dass der Vater und seine beiden Söhne am 9. Oktober 2015 tatsächlich beschlossen hatten, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen. Gegen einen solchen Beschluss spricht jedoch, dass der Vater nach der Besprechung vom 9. Oktober 2015 von der BE._____ noch Fragen beantworten liess, die auf einen erbrechtlichen Übergang der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater auf dessen beiden Söhne oder auf eine Schenkung zu Lebzeiten mit oder ohne Einräumung der Nutzniessung an den Vater schliessen lassen (vgl. oben E. 2.3.2.2.3). Solche Fragen – die noch vor Ausbruch des Familienstreits gestellt wurden – ergeben keinen Sinn, wenn zuvor die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien auf die Klägerin bereits rechtsverbindlich beschlossen worden wäre. Weiter wurden nach der Besprechung vom 9. Oktober 2015 umfangreiche Abklärungen bei der ehemaligen Revisionsstelle der Beklagten (BE._____) sowie den Schweizer Rechtsanwälten des Vaters (NB._____ und QB._____) in Auftrag gegeben. Zudem wurde der modus operandi der anvisierten Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten während dieser Abklärungen mehrfach geändert: Von einer grenzüberschreitenden Absorption der Klägerin durch die Beklagte mit anschliessender Kapitalerhöhung der Beklagten, indem die beiden Söhne die neu ausgegebenen Aktien gezeichnet hätten und somit zu Aktionären der Beklagten geworden wären, zu einer vorgängigen Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz mit einer anschliessenden Absorptionsfusion durch die Beklagte, wobei der Vater dann einen Teil seiner Aktien der Beklagten auf die beiden Söhne übertragen hätte bis hin zu einer Verwässerung des Vaters zunächst auf der Ebene der Klägerin in Panamá, wodurch die beiden Söhne zunächst zu Aktionären der Klägerin werden sollten. Diese möglichen Umstrukturierungen sind derart verschieden, dass nicht zweifelsfrei feststeht, am 9. Oktober 2015 hätten sich der Vater und die beiden Söhne bereits verbindlich auf eine bestimmte Leistung bzw. ein bestimmtes oder bestimmbares Rechtsgeschäft einigen können. Immerhin war selbst für die ehemalige Revisionsgesellschaft, die sehr intensiv mit der Umstrukturierung befasst war, noch am 17. Dezember 2015 – also zwei Monate nach der Besprechung vom 9. Oktober 2015 – unklar, ob die Klägerin nun Aktionärin der Beklagten sei oder nicht (AB 42). Diese Schlussfolgerungen werden durch die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 (KB 284) erhärtet, worin diverse Szenarien genannt werden in denen zum einen Teil der Vater als Aktionär und zum anderen Teil die Klägerin als Aktionärin der Beklagten bezeichnet wurde. Solche Szenarien wären nicht aufgeführt worden, hätten sich der Vater und die beiden Söhne anlässlich der Besprechung vom 9. Oktober 2015 bereits rechtsverbindlich auf ein bestimmtes oder zumindest bestimmbares Rechtsgeschäft geeinigt.

Demnach ist das Handelsgericht davon überzeugt, dass der Vater und die beiden Söhne bloss im Grundsatz die Idee hatten, dass der Vater seine beiden Söhne an der Beklagten beteiligen wolle und zwar auf eine möglichst steuerneutrale Art und Weise, die von den Rechts- und Steuerberatern noch abzuklären sei (vgl. KB 181 und 284). Damit einher geht, dass die internationalen Rechts- und Steuerabklärungen (Griechenland – Schweiz – Panamá) der Berater der Familie um den 9. Oktober 2015 sprunghaft zunahmen. Fraglich war insbesondere, wie die beiden Söhne an der Beklagten beteiligt werden würden, da zu diesem Zeitpunkt sowohl die Klägerin als auch die Beklagte im Alleineigentum des Vaters standen – je 1/3 der Aktien der Klägerin schenkte der Vater seinen beiden Söhnen erst am 13. November 2015, wobei der Widerruf der Schenkung vom 6. April 2016 durch den Vater ungültig war (vgl. KB 85 ff.). Dies erklärt die umfangreichen rechtlichen Abklärungen in jegliche Richtung hin. Gegen den zunächst verfolgten Plan, wonach die Beklagte die Klägerin absorbiere und der Vater anschliessend durch eine Kapitalerhöhung der Beklagten verwässert werde und gleichzeitig die beiden Söhne direkt an der Beklagten beteiligt würden, sprachen offenbar steuerrechtliche Bedenken aus Griechenland. Demnach galt es die beiden Söhne zunächst an der Klägerin zu beteiligen und den Vater demnach auf der Stufe der Klägerin in Panamá zu "verwässern" (vgl. KB 60 und 284). Diesen Teil der "Fusion" haben der Vater und die beiden Söhne anschliessend bereits umgesetzt, indem der Vater seinen beiden Söhnen am 13. November 2015 je 1/3 der Aktien der Klägerin schenkte. Die weiteren Teile der "Fusion", d.h. die Sitzverlegung der Klägerin in die Schweiz und die tatsächliche Fusion der Klägerin und der Beklagten wurden danach aber aufgrund des Ausbruchs des Familienstreits nicht mehr durchgeführt. Weil die "Fusion" somit auf halbem Wege stehen blieb, erklärt sich auch, weshalb die beiden Söhne effektiv bloss an der Klägerin, nicht aber an der Beklagten beteiligt wurden (vgl. etwa Replik Rz. 159). Die Beteiligung der beiden Söhne an der Klägerin ist zudem darauf zurückzuführen, dass der Vater aus griechischen Steuerüberlegungen auf der Ebene der Klägerin und nicht auf der Ebene der Beklagten verwässert werden sollte (vgl. KB 60).

Das Einbringen der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater in die Klägerin hätte jedenfalls eine Übertragung des Besitzes bzw. eines entsprechenden Surrogats verlangt. Sowohl der Erwerb des Besitzes durch Übergabe der Sache nach Art. 922 f. ZGB als auch der Erwerb des Besitzes ohne Übergabe der Sache nach Art. 924 ZGB setzt jedenfalls einen entsprechenden Willen der am Erwerb des Besitzes beteiligten Parteien voraus.82 Die Klägerin behauptet zwar, dass der Besitz mittels eines Besitzeskonstituts bzw. einer Besitzesanweisung auf sie übergegangen sei (Klage Rz. 219; Replik Rz. 666 ff.). Die eingereichten Urkunden sprechen aber gegen einen entsprechenden Willen des Vaters bzw. der die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten haltenden Stiftung. Vielmehr wies der Vater Dr. iur. AY._____ am 14. September 2015 noch an, die Beklagte bleibe in der YC Foundation._____: "[Die Beklagte] to remain as existing, i.e. in YC Foundation._____" (AB 141). Auffallend ist auch, dass die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nicht etwa bloss in einem Bankdepot des Vaters aufbewahrt wurden. Vielmehr wurden die ehemaligen Inhaberaktien jeweils im Bankdepot jener Partei aufbewahrt, die im entsprechenden Zeitpunkt auch deren Eigentümerin gewesen sein soll. So hat die YC Foundation._____ die ehemaligen Inhaberaktien ursprünglich bei der Bank X._____ (KB 181) und anschliessend ab dem 27. März 2015 bei der Bank W._____ SA aufbewahrt (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39; AB 143). Am 5. Februar 2016 wurden die ehemaligen Inhaberaktien in ein Wertschriftendepot der OA_alt1._____ mit Sitz auf den WW._____ (später: OA_alt2._____ und danach OA_heute._____) umgebucht, der Besitz also auf diese Gesellschaft übertragen, wie die Bestätigung der Bank W._____ SA vom 16. Februar 2016 ausweist (vgl. AB 142 f.). Am 24. November 2016 wurden die ehemaligen Inhaberaktien auf das private Wertschriftendepot des Vaters bei der Bank W._____ SA übertragen (AB 35 und 142). Während dieser ganzen Zeit hatte auch die Klägerin ein Wertschriftendepot bei der Bank W._____ SA, nämlich seit dem 7. Juli 2014. Gemäss der Bestätigung der Bank W._____ SA vom

82 Vgl. nur SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP (Fn. 74), N. 147 und 150.

17. Januar 2017 lagen darin aber nie die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten. Daraus geht zweierlei hervor: Erstens ist nicht bewiesen, dass der Vater im relevanten Zeitraum Ende 2015 / Anfang 2016 überhaupt Besitzer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten war. Vielmehr scheinen diese im selbständigen, mittelbaren Besitz der YC Foundation._____ gewesen zu sein – der unselbständige, unmittelbare Besitz lag demgegenüber bei der Bank W._____ SA. Wenn überhaupt, dann hätte also auch nur diese YC Foundation._____ ihren Besitz auf die Klägerin übertragen können, was die Klägerin aber nicht behauptet. Zweitens, selbst wenn der Vater als wirtschaftlich Berechtigter der YC Foundation._____ eigentliche Kontrolle über diese gehabt hätte, wofür etwa sein Schreiben an Dr. iur. AY._____ vom 14. September 2015 (AB 141) spricht, hätte er, wenn es seinem Willen entsprochen hätte, den Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten der Klägerin zu übertragen, diese – wie es auch bei den restlichen Übertragungen der Fall war – auf das Wertschriftendepot der Klägerin umbuchen lassen. Dass er dies nicht tat, obwohl es offensichtlich seinem üblichen Verhalten entsprochen hätte und obwohl die Klägerin sogar über ein entsprechendes Wertschriftendepot bei derselben Bank verfügte, ist ein starkes Indiz dafür, dass der Vater bzw. die YC Foundation._____ nie den Willen hatte, den Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten von der YC Foundation._____ auf die Klägerin zu übertragen – weder durch Übergabe der Sache noch durch ein entsprechendes Surrogat. Es sind auch keine Umstände erkennbar, wonach die YC Foundation._____ bzw. der Vater den Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten effektiv zu Gunsten der Klägerin aufgegeben hätten.

Die Klägerin argumentiert ferner, die Rechtsanwälte des Vaters hätten in dessen Duplik vom 21. November 2017 vor dem Gericht ZC._____ zugegeben, dass die Klägerin gelegentlich für Steuerzwecke als Aktionärin der Beklagten erschienen sei, d.h. die Aktionärin der Beklagten sei (Klage Rz. 124 f.; Replik Rz. 151 ff.; KB 73 und 218 f.). Soweit ersichtlich und von den Parteien behauptet, wurde die Klägerin einzig in den beiden Steuerrulings vom 16. und 21. November 2012 (KB 46 f.) für Steuerzwecke als Muttergesellschaft der Beklagten bezeichnet (vgl. hierzu bereits vorne E. 2.3.2.2.3). Selbst wenn die Klägerin aber gelegentlich für Steuerzwecke als Aktionärin der Beklagten erschienen ist, führt dies noch nicht dazu, dass die Klägerin auch tatsächlich Aktionärin der Beklagten geworden ist. Hierzu sind vielmehr ein gültiger Verpflichtungsgrund und die Übertragung des Besitzes notwendig, woran es vorliegend scheitert. Es hilft der Klägerin deshalb auch nicht, wenn im internen Report vom tt.mm. 2016 (KB 181) ausgeführt wird, die Fusion zwischen der Klägerin und der Beklagten hätte durch die Registration der Klägerin als Alleinaktionärin der Beklagten durchgeführt werden sollen bzw. wenn in der E-Mail vom 8. Juni 2017 (KB 182) ausgeführt wird, aus buchhalterischen und steuerlichen Gründen hätte anstelle einer natürlichen Person die Klägerin als Aktionärin der Beklagten gezeigt werden sollen.

Hinsichtlich der Besprechung vom 11. Oktober 2012 sprechen sowohl der interne Report vom tt.mm. 2016 (KB 181), die Notizen der BE._____ von der Besprechung vom 9. Oktober 2015 (KB 284) als auch die Zunahme der Aktivitäten im Herbst 2015 (insbesondere Rechts- und Steuerabklärungen) gegen eine im Jahr 2012 getroffene Vereinbarung des Vaters und seiner beiden Söhne, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin übertragen zu wollen. Die Aussage des griechischen Rechtsanwalts, IZ._____, vom 8. Juni 2017, wonach "approx a couple years ago" entschieden worden sei, die Klägerin als Aktionärin der Beklagten zu zeigen (vgl. KB 182) widerspricht dem nicht (vgl. aber Klage Rz. 89), ist diese Aussage doch bereits in seinem Wortlaut sehr ungenau gehalten. Auch das Steuermemo der BE._____ vom 31. März 2015 (AB 33) spricht eher gegen eine entsprechende Vereinbarung im Jahr 2012. Vielmehr scheint der Vater zum damaligen Zeitpunkt über ein von ihm beherrschtes Vehikel wirtschaftlich Berechtigter sämtlicher ehemaliger Inhaberaktien der Beklagten gewesen zu sein, wobei aus der Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39 und den AB 139 ff. folgt, dass dies eher die YC Foundation._____ als die Klägerin war. Insbesondere lässt sich dem Schreiben von Dr. iur. AY._____ – Manager der YC Foundation._____ (vgl. Duplik Rz. 157) – an den Vater vom 10. September 2015 entnehmen, die YC Foundation._____ halte die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten zu Eigentum: "[Die Beklagte] will remain in the account of YC Foundation._____" (AB 140). Dieses Schreiben datiert noch vor dem Ausbruch des Familienstreits, weshalb diesem auch nach der Ansicht der Klägerin erhöhte Glaubwürdigkeit und Beweiswert zukommt (vgl. Replik Rz. 226). Am 14. September 2015 – also ebenfalls noch vor dem Ausbruch des Familienstreits – wies der Vater Dr. iur. AY._____ an, die Beklagte bleibe in der YC Foundation._____: "[Die Beklagte] to remain as existing, i.e. in YC Foundation._____" (AB 141). Damit überein stimmt wiederum die Bestätigung der Bank W._____ SA vom 16. Februar 2016 (AB 143), wonach die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten seit dem 27. März 2015 in den Wertschriftendepots anderer Kunden (also nicht der der OA_alt1._____ mit Sitz auf den WW._____, später: OA_alt2._____ und danach OA_heute._____; vgl. AB 142) der Bank W._____ SA (davon wohl die YC Foundation._____; vgl. Duplik Rz. 108) aufbewahrt wurden, von denen der Vater als wirtschaftlich Berechtigter angegeben war. Damit überein stimmt wiederum die Bestätigung der Bank W._____ SA vom 13. April 2015, wonach diese die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten hielt und IB._____ als Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten die Vollmacht zur Vertretung an der Generalversammlung vom 16. April 2015 gewährt wurde (KB 234). Vor dem 27. März 2015 wurden die ehemaligen Inhaberaktien in einem Wertschriftendepot der Bank X._____ verwahrt (Antwortbeilage 4 des Vaters im Verfahren HOR.2017.39; vgl. auch die entsprechende Angabe im internen Report vom tt.mm. 2016; KB 181). All diese Urkunden geben an sich ein stimmiges Bild zum Besitz und Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten: Es war der Wille des Vaters und der YC Foundation._____, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten damals in der YC Foundation._____ zu halten. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass der Vater und seine beiden Söhne am 11. Oktober 2012 vereinbart haben, die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin zu übertragen.

2.3.3. Zwischenfazit Die Klägerin konnte das Handelsgericht von keinen Tatsachen überzeugen, die den Schluss auf einen Eigentumsübergang an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin im Jahr 2012 oder 2015 zulassen würden.

2.3.4. Gesundheitszustand des Vaters Für den Fall, dass kein Eigentumsübergang an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die Klägerin im Jahr 2012 oder 2015 bewiesen werden könne, macht die Klägerin geltend, der Vater sei seit April 2017 nicht mehr in der Lage gewesen, einen freien Willen zu bilden. Folglich wären allfällige vom Vater unterzeichnete Vollmachten zur Vertretung der Aktien der Beklagten ohnehin nichtig, mit der Folge, dass die Aktien nicht gültig an der Generalversammlung vertreten gewesen seien (Klage Rz. 232). Der Vater hätte aufgrund dessen auch sein Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien nicht auf die YA Foundation._____ übertragen können, ja diese noch nicht einmal gründen können (Replik Rz. 377 ff.).

2.3.4.1. Parteibehauptungen

2.3.4.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, selbst wenn der Vater Eigentümer der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten gewesen wäre, hätte er diese mangels Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit nicht auf die YA Foundation._____ übertragen können. Sämtliche Rechtsgeschäfte des Vaters seien entsprechend nichtig (Replik Rz. 377, 391, 555 f. und 755 ff.). Insbesondere sei der Vater im Zeitpunkt der Errichtung der YA Foundation._____ (tt.mm. 2018), im Zeitpunkt des Abschlusses und des Vollzugs des Schenkungsvertrags im Januar bzw. Februar 2019 hinsichtlich der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten, im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt MB._____ (31. Januar 2019, 12. November 2020), im Zeitpunkt der Genehmigung von Generalversammlungsbeschlüssen (25. Februar 2020, 31. August 2020), im Zeitpunkt der Zeichnung der neuen Stimmrechtsaktien der Beklagten (12. November 2020) und im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags hinsichtlich der neuen Stimmrechtsaktien der Beklagten (tt.mm. 2020) urteilsunfähig gewesen, weshalb all diese Rechtsgeschäfte nichtig seien (Replik Rz. 378 und 555). Der Vater sei spätestens seit April 2017 urteilsunfähig gewesen. Er habe bereits damals an schwerer Demenz gelitten (Replik Rz. 379 und 738). Demnach sei der Vater bis zu seinem Ableben Alleinaktionär der Beklagten gewesen, sollte die Klägerin nicht bereits zuvor Aktionärin geworden sein (Replik Rz. 556).

Im Detail macht die Klägerin geltend, nach Art. 1666 des griechischen ZGB werde ein Volljähriger unter gerichtliche Vormundschaft gestellt, wenn er aufgrund einer geistigen oder intellektuellen Störung oder einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu regeln (Replik Rz. 681; KB 276). Demnach habe das Gericht den Geisteszustand der Person, die für geschäftsunfähig erklärt werden soll, zu prüfen, wobei auf Umstände abgestellt werde, die in der Zeit vor Erlass des Entscheids vorgelegen hätten (Replik Rz. 682). Das hiermit betraute Gericht ZA._____ habe Gutachten von zwei Sachverständigen bzw. Fachärzten angeordnet (Replik Rz. 683). Weiter habe das Gericht ZA._____ alle von den Parteien vorgelegten Beweise, beispielsweise verschiedene Aussagen, die Krankheitsgeschichte des Vaters sowie sämtliche Sachverständigengutachten, d.h. sowohl die von den Parteien eingereichten Privatgutachten als auch die gerichtlichen Gutachten MZ._____, QZ._____ und JZ._____, berücksichtigt und am 15. April 2019 den Vater persönlich angehört. Dabei sei es zum Schluss gekommen, dass die Befunde im Gutachten JZ._____ überzeugender seien als jene der anderen Gutachter (Replik Rz. 392 ff. und 684). Es sei zum Schluss gekommen, dass die sehr schwere Abnahme der geistigen Funktionen des Vaters (schwere Demenz) endgültig im April 2017 belegt worden sei. Der Vater sei ausserstande gewesen, verständliche Antworten auf Fragen zu geben. Folglich sei der Vater laut der Feststellung des Gericht ZA._____ spätestens seit dem April 2017 vollständig geschäftsunfähig gewesen (Replik Rz. 399 und 685). Angesichts der Schwere und Unheilbarkeit der geistigen Defizite des Vaters habe das Gericht ZA._____ die schwerste verfügbare Form der Vormundschaft, nämlich die vollständige Entmündigung, angeordnet (Replik Rz. 688). Falsch sei somit die Aussage der Beklagten, wonach der Gesundheitszustand des Vaters nicht Gegenstand des Urteils des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 sei (Replik Rz. 689). Richtig sei zwar, dass die angeordnete Vormundschaft nur Wirkung ex nunc habe. Springender Punkt sei aber, dass die Geschäftsunfähigkeit des Vaters seit April 2017 ausdrücklich festgestellt worden sei (Replik Rz. 690).

Das Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 sei verbindlich (Replik Rz. 380 und 412; KB 141 f.). Entscheidungen, die im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen seien, würden nach Art. 778 der griechischen ZPO bindende Wirkung entfalten (Replik Rz. 693; KB 277). Das Urteil habe Wirkung erga omnes (Replik Rz. 413 und 694). Zudem seien sich der Vater und dessen beide Söhne gegenübergestanden. Das Verfahren sei kontradiktorisch durchgeführt worden. Strittig gewesen sei auch, wer als Beistand eingesetzt werden sollte. Es sei daher nicht von einem reinen Entscheid einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszugehen (Replik Rz. 416 und 695). Ferner sei das Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 vom Gericht BA._____ mit Entscheid vom 1. April 2021 in der Schweiz anerkannt worden (Replik Rz. 390 und 412; KB 236). Im Sinne des Verbots der révision au fond (vgl. Art. 26 des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen, HEsÜ) dürfe das Urteil des Gerichts ZA. im Punkt der Urteilsunfähigkeit des Vaters nicht erneut beurteilt werden (Replik Rz. 417 und 696 ff.).

Dem stehe auch das Gutachten BY._____ nicht entgegen. Dieses sei erst nach dem Tod des Vaters erstellt worden und habe sich unter Ausblendung einer Vielzahl anders lautender Gutachten hauptsächlich auf die bereits existierenden Privatgutachten aus dem Umfeld des Vaters gestützt, sei also sehr selektiv. Ferner unterstelle der Gutachter BY._____ stets die Richtigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Privatgutachten. Persönlich habe er den Vater nie untersucht (Replik Rz. 519 ff.).

2.3.4.1.2. Beklagte Die Beklagte behauptet, der Vater habe an einer chronischen rheumatischen Erkrankung gelitten, aufgrund derer er in seiner Mobilität eingeschränkt und auf einen Rollstuhl angewiesen gewesen sei (Antwort Rz. 283). Zudem habe der Vater im Jahr 2013 einen Schlaganfall erlitten, wodurch ihm der sprachliche Ausdruck und die Wortfindung erschwert worden sei (Aphasie). Es bestünden jedoch zahlreiche Gutachten zum Gesundheitszustand des Vaters, die seine volle Urteilsfähigkeit in den Jahren vor seinem Versterben belegen würden – 12 von 13 Gutachten (Antwort Rz. 283 ff.; AB 59 ff.). Auch hätten verschiedene Behörden und Gerichte in Griechenland die Urteilsfähigkeit des Vaters bestätigt (Duplik Rz. 337 ff.).

Was das Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) anbelange, so leide dieses erstens an gravierenden Mängeln, da es sich nur auf ein einziges medizinisches Gutachten stütze, das schwerwiegende handwerkliche Mängel aufweise und im völligen Widerspruch zu den zwölf anderen Gutachten stehe (Antwort Rz. 301 und 305 ff.). Die vom Vater gegen das Urteil vom 8. Februar 2021 eingereichte Kassationsbeschwerde sei nur aufgrund seines Todes am tt.mm. 2021 nicht mehr beurteilt worden (Antwort Rz. 312; Duplik Rz. 304).

Zweitens sei die Urteils- und Handlungsfähigkeit des Vaters seit April 2017 nicht Gegenstand des Urteils des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) gewesen (Antwort Rz. 301 und 317; Duplik Rz. 313 ff.). Das Gericht ZA._____ habe allein die Frage zu beurteilen gehabt, ob der Vater im Urteilszeitpunkt im Februar 2021 geschäftsfähig gewesen sei. Zur Geschäftsfähigkeit des Vaters seit April 2017 habe das Gericht ZA._____ keine eigenen Feststellungen getroffen. Es beschränke sich darauf, die Ergebnisse des Gutachtens JZ._____ vom 22. Mai 2020 zusammenzufassen (Antwort Rz. 314; Duplik Rz. 314 f.). Dementsprechend habe auch die Staatsanwaltschaft beim Gericht ZC._____ in ihrer Verfügung vom 17. November 2022 – bestätigt durch die Staatsanwaltschaft beim Gericht ZA._____ – die Behauptung der Klägerin, wonach das Berufungsurteil Beweis dafür sei, dass der Vater seit 2017 dement sei, zurückgewiesen (Antwort Rz. 315 f.; AB 16 und 84).

Drittens sei die Bindungswirkung des Urteils des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) auf die Gestaltung der rechtlichen Situation, d.h. die Anordnung der Beistandschaft beschränkt (Antwort Rz. 301; Duplik Rz. 323 und 326). Das Urteil sei in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen (Antwort Rz. 319; Duplik Rz. 323). Solche Urteile würden keine eigentliche Rechtskraftwirkung entfalten. Ihre Bindungswirkung sei rein auf die Gestaltung der rechtlichen Situation beschränkt. Folglich könne im Urteil keine rechtlich verbindliche Aussage zur Geschäftsfähigkeit des Vaters enthalten sein (Antwort Rz. 320; Duplik Rz. 324).

Viertens komme dem Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) nur Wirkung ab dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung, d.h. ab dem 8. Februar 2021, zu und nicht bereits ab April 2017 (Antwort Rz. 301 und 321 ff.; Duplik Rz. 330 ff.). Die Wirksamkeit von vor dem 8. Februar 2021 getätigten Rechtsgeschäfte werde durch das Urteil des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) damit nicht tangiert (Duplik Rz. 332).

2.3.4.2. Rechtliches

2.3.4.2.1. Handlungsfähigkeit Anwendbares Recht Nach Art. 35 IPRG untersteht die Handlungsfähigkeit dem Recht am Wohnsitz. Nach demselben Recht bestimmen sich auch die Folgen der fehlenden Handlungsfähigkeit für das entsprechende Rechtsgeschäft.83 Dabei knüpft Art. 35 IPRG die Handlungsfähigkeit selbständig an, sodass die Handlungsfähigkeit nicht durch eine Rechtswahlklausel beeinflusst werden kann.84 Ihren Wohnsitz hat eine natürliche Person in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Niemand kann dabei an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben (Art. 20 Abs. 2 IPRG). Objektiv setzt der Wohnsitz eine physische Präsenz der natürlichen Person voraus. Subjektiv setzt der Wohnsitz die Absicht des dauernden Verbleibens an diesem Ort voraus.85 Handlungsfähigkeit nach griechischem Recht Nach Art. 127 des griechischen ZGB sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fähig, jede rechtsgeschäftliche Handlung vorzunehmen (KB 279). Personen, die unter vollständiger entmündigender

83 BSK IPRG-GEISER/JAMETTI, 4. Aufl. 2020, Art. 35 N. 3; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, 3. Aufl. 2018, Art. 35 N. 18.

84 BSK IPRG-GEISER/JAMETTI (Fn. 83), Art. 35 N. 14; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN (Fn. 83), Art. 35 N. 9.

85 BSK IPRG-WESTENBERG (Fn. 80), Art. 20 N. 15.

gerichtlicher Vormundschaft stehen, fehlt nach Art. 128 des griechischen ZGB die Handlungsfähigkeit (KB 279). Nach Art. 130 des griechischen ZGB sind Willenserklärungen einer handlungsunfähigen Person nichtig (KB 279). Insbesondere ist eine Willenserklärung nach Art. 131 des griechischen ZGB nichtig, wenn die Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung entweder ihrer Handlungen nicht bewusst war oder sich in einem geistigen oder intellektuellen Zustand befand, der die Funktionsfähigkeit ihres Willens entscheidend beeinträchtigte (KB 279).

Beweisrecht Nach Art. 13 IPRG umfasst die Verweisung auf ein ausländisches Recht alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Hierzu gehören auch die Regeln der Beweislast, der Umkehr der Beweislast, die Vermutungen und die Fiktionen.86 Die Regeln zum Recht auf Beweis, zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung ergeben sich demgegenüber aus der lex fori.87 Nach welchem Recht sich das Beweismass richtet, scheint noch nicht entschieden zu sein. Hinsichtlich des Nachweises von zuständigkeitsrelevanten Tatsachen im Rahmen des LugÜ entschied das Bundesgericht, dass sich das Beweismass primär aus der lex fori ergebe.88 Hinsichtlich des Nachweises von Umständen, die ein Wegfall einer testamentarischen Disposition nach norwegischem Recht voraussetzt, beanstandete das Bundesgericht die Anwendung des norwegischen Beweismasses aber nicht.89 In der Lehre werden unterschiedliche Ansichten vertreten: Nach DROESE richte sich das Beweismass nach der lex causea, da das Beweismass funktional dem materiellen Entscheidungsrecht zuzuweisen sei.90 WALTER und NIGG unterscheidet demgegenüber zwischen den anzuwendenden Beweismassen. Das Regelbeweismass und generelle, auch richterrechtlich begründete Erleichterungen dazu seien trotz ihrer materiellrechtlichen Anknüpfung aufgrund ihrer Nähe zur Beweiswürdigung nach der lex fori zu bestimmen. Auch rein prozessrechtliche Beweismassvorschriften würden sich nach der lex fori richten. Nur wenn in Einzelbereichen materiellrechtlich geminderte Beweisanforderungen gelten würden, folgten diese aus dem zu beweisenden Anspruch und erscheine das Beweismass in diesen Fällen wegen der spezifischen Sachnähe als Teilgehalt des materiellen Rechts.91

86 BGE 135 III 474 E. 3.2.1; BGer 4A_60/2022 vom 21. März 2023 E. 2, 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 5.1; vgl. auch BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER, 7. Aufl. 2022, Art. 8 N. 92; BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, 4. Aufl. 2020, Art. 13 N. 6; BK ZGB-WALTER, 2012, Art. 8 N. 673.

87 BGer 4A_60/2022 vom 21. März 2023 E. 2, 5A_723/2017 vom 17. Dezember 2018 E. 5.4.2 und

6.1; BSK ZGB I-LARDELLI/VETTER (Fn. 86), Art. 8 N. 92; BK ZGB-WALTER (Fn. 86), Art. 8 N. 677 ff.

88 BGer 4A_444/2024 vom 25. Oktober 2024 E. 3.3.3 i.f.

89 BGer 5A_1038/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 5.3.1.

90 BSK IPRG-DROESE (Fn. 5), Vor Art. 2 N. 18.

91 BK ZGB-WALTER (Fn. 86), Art. 8 N. 27 m.w.N. und 676; NIGG, Das Beweisrecht bei internationalen

Privatrechtsstreitigkeiten, 1999, S. 129 ff.

Nach MÜLLER-CHEN wiederum richtet sich das Beweismass hinsichtlich der Bestimmung der Rechtsfähigkeit gemäss Art. 34 IPRG nach der lex fori.92

Was das Beweismass anbelangt, so überzeugt – entgegen der Ausführung der Beklagten, wonach das griechische Regelbeweismass zur Anwendung gelange (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 29) – die Ansicht von WALTER, wonach sich das allgemeine Regelbeweismass sowie die allgemeinen Ausnahmen hiervon aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Prozessrecht und ihrer Nähe zur prozessualen Beweiswürdigung nach der lex fori bestimmen und nur dann ausländische Beweismassvorschriften zu berücksichtigen sind, wenn das anwendbare ausländische Sachstatut konkrete Beweismassregeln enthält. Es wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass das griechische Recht zur Feststellung der Handlungsfähigkeit spezifische Beweismassregeln enthalten würde. Vielmehr führt die Beklagte sinngemäss selber aus, es gelange mangels anderer Beweismassvorschrift das in der griechischen ZPO verankerte Regelbeweismass zur Anwendung (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 29 und Fn. 77). Demnach kommen die allgemeinen Beweismassregeln der lex fori, d.h. des Schweizer Rechts zur Anwendung.

Nach Schweizer Recht gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (Regelbeweismass). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen. Ausnahmen von diesem Regelbeweismass der vollen Überzeugung, nach denen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit als ausreichend betrachtet wird, ergeben sich einerseits aus dem Gesetz selbst und sind anderseits durch Rechtsprechung und Lehre herausgearbeitet worden. Den Ausnahmen liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisschwierigkeiten scheitern darf, die typischerweise bei bestimmten Sachverhalten auftreten. Die Beweiserleichterung setzt demnach eine Beweisnot voraus. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die von der beweisbelasteten Partei behaupteten Tatsachen nur mittelbar durch Indizien bewiesen werden können.93 Insbesondere kommt dann das herabgesetzte Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung, wenn die Urteilsfähigkeit einer verstorbenen Person zu beurteilen ist, weil diesfalls die Natur der Dinge selber einen absoluten Beweis unmöglich macht.94 Aber auch bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit von lebenden Personen kann unter Umständen das herabgesetzte Beweismass der

92 ZK IPRG-MÜLLER-CHEN (Fn. 83), Art. 34 N. 12.

93 BGer 4A_559/2022 vom 3. August 2023 E. 6.2.2 (nicht publ. in BGE 149 III 478) m.w.N.

94 BGE 144 III 264 E. 5.4, 124 III 5 E. 1b; BGer 5A_325/2017 vom 18. Oktober 2017 E. 6.1.1,

5A_951/2016 vom 14. September 2017 E. 3.1.2, 5C.32/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 3.2.1.

überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung gelangen, beispielsweise wenn das zu untersuchende Rechtsgeschäft weit in der Vergangenheit liegt oder wenn es um die Beurteilung einer alten, bettlägerigen und schwer sprachgestörten Person – was vorliegend auf die letzten Lebensjahre des Vaters zutrifft – geht.95 Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.96

2.3.4.2.2. Erwachsenenschutzmassnahmen HEsÜ – Anerkennung in der Schweiz Nach Art. 85 Abs. 2 IPRG gilt für den Schutz von Erwachsenen hinsichtlich der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen oder Massnahmen das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ, SR 0.211.232.1). Die Schweiz wendet das HEsÜ auch gegenüber Nichtvertragsstaaten, wie Griechenland, an, diesfalls als Schweizer Recht.97 Nach Art. 26 HEsÜ darf die getroffene Massnahme vorbehältlich der hier nicht einschlägigen Art. 22 ff. HEsÜ in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond). Ähnliches gilt nach Art. 27 Abs. 3 IPRG. Es darf somit vom Anerkennungsgericht nicht nachgeprüft werden, ob das ausländische Urteil inhaltlich richtig ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der materiellen Tatbestandsfeststellung als auch deren rechtlichen Bewertung.98 Durch die Anerkennung eines ausländischen Entscheids in der Schweiz werden diesem keine weiter gehenden Wirkungen als im Urteilsstaat selbst verliehen. Durch die Anerkennung werden nur bestehende Wirkungen erstreckt, nicht aber neue geschaffen.99 Gerichtliche Vormundschaft nach griechischem Recht Nach Art. 1666 des griechischen ZGB wird ein Erwachsener unter gerichtliche Vormundschaft gestellt, wenn er wegen einer psychischen oder geistigen Störung oder wegen einer körperlichen Behinderung ganz oder teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten allein zu regeln (KB 276). Nach Art. 1681 lit. a des griechischen ZGB beginnt die gerichtliche Vormundschaft mit der Publikation des entsprechenden Urteils (AB 131).

95 BGE 144 III 264 E. 5.5.

96 BGE 144 III 264 E. 5.2.

97 BSK IPRG-SCHWANDER, 4. Aufl. 2020, Art. 85 N. 137 und 139.

98 ZK IPRG-MÜLLER-CHEN (Fn. 83), Art. 27 N. 109.

99 BGE 141 III 229 E. 3.2.3, 140 III 278 E. 3.2; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN (Fn. 83), Art. 25 N. 4.

2.3.4.3. Würdigung

2.3.4.3.1. Erwachsenenschutzmassnahme Die Klägerin macht zur Hauptsache geltend, mit dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 habe das Gericht ZA._____ den Vater unter vollständige gerichtliche Vormundschaft gestellt. Es habe festgestellt, dass der Vater ab April 2017 nicht mehr handlungsfähig gewesen sei.

Richtig ist, dass das Gericht ZA._____ den Vater mit Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 unter vollständige gerichtliche Vormundschaft stellte (KB 141 f.). Mit Entscheid aa1234 vom 1. April 2021 anerkannte das Gericht BA._____ diesen Entscheid für die Schweiz. Damit wurden die Wirkungen des griechischen Entscheids auf die Schweiz übertragen, d.h. primär galt damit der Vater auch in der Schweiz als unter vollständige gerichtliche Vormundschaft gestellt.

Die Parteien sind sich uneinig, welche Wirkungen dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 im vorliegenden Verfahren zukommen. Der Beklagten kann zunächst insoweit gefolgt werden, als sie gestützt auf die Ausführungen von KZ._____ (AB 131) ausführt, dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 komme insofern Bindungswirkung zu, als der Vater unter gerichtliche Vormundschaft gestellt worden sei. Der Entscheid entfalte aber keine Rechtskraftwirkung i.S. einer res iudicata (Duplik Rz. 323 ff.). Es versteht sich von selbst, dass Erwachsenenschutzmassnahmen aufgrund einer Veränderung der Umstände einer Anpassung zugänglich sein müssen. Dementsprechend kann dem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 auch durch dessen Anerkennung in der Schweiz keine Rechtskraft- bzw. Bindungswirkung i.S. einer res iudicata zukommen, wie die Beklagte grundsätzlich zutreffend ausführt (Duplik Rz. 334 und 588 ff.). Selbst Art. 26 HEsÜ verbietet nicht, dass eine ausländische Massnahme inhaltlich abgeändert, ersetzt oder aufgehoben werden kann. Dies darf jedoch nur aufgrund veränderter Umstände erfolgen.100 Keine Frage der Bindungswirkung bzw. der Rechtskraftwirkung i.S. einer res iudicata stellt sich jedoch hinsichtlich der Frage, welche Bedeutung das Handelsgericht den Feststellungen zur Handlungsfähigkeit des Vaters im Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 beimisst bzw. beizumessen hat. Selbst wenn die Urteilsbegründung nach dem griechischen Recht materiell rechtskräftig würde, könnte diese Wirkung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf die Schweiz übertragen werden.101 Was die Wirkungen der Urteilsbegründung anbelangt, so ist diesbezüglich jedoch das Verbot der révision au fond zu beachten. Demnach darf die getroffene Massnahme nach Art. 26 HEsÜ – und im Übrigen auch nach Art. 27 Abs. 3

100 ZK IPRG-SIEHR/MARKUS, 3. Aufl. 2018, Art. 85 N. 341.

101 BGE 141 III 229 E. 3.2.3.

IPRG – in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. Zwar richten sich diese Bestimmungen in erster Linie an das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsgericht: Sowohl Art. 26 HEsÜ als auch Art. 27 Abs. 3 IPRG stehen unter dem Kapitel bzw. dem Abschnitt über die Anerkennung und Vollstreckung. In einem Fall, in dem ein zypriotisches Gericht dem Betroffenen gestützt auf die Feststellung, wonach der Betroffene an einem fortgeschrittenen Hirnschwund bzw. einer zerebralen Hirnatrophie leide, betreffend die Vermögensverwaltung die Urteilsfähigkeit abgesprochen und ihn für unmündig erklärt hat, durfte das Anerkennungsgericht gemäss dem Bundesgericht diese Beurteilung nicht mehr überprüfen.102 Wie die Klägerin zu Recht ausführt, muss diese für das Anerkennungsgericht geltende Regel umso mehr für das Handelsgericht im vorliegenden Verfahren gelten. Demnach darf das Handelsgericht den Entscheid Nr. xxx/2021 des Gericht ZA._____ vom 8. Februar 2021 inhaltlich nicht nachprüfen und ist sowohl an dessen rechtliche Bewertung als auch an dessen materielle Tatbestandsfeststellung gebunden.

Was die materielle Tatbestandsfeststellung anbelangt, so ist demgegenüber mit der Beklagten anzunehmen, dass das Gericht ZA._____ mit seinem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 einzig die Frage beantwortete, ob im Urteilszeitpunkt der Tatbestand zur Anordnung einer gerichtlichen Vormundschaft gegeben war (vgl. auch DB 131, Rz. 11). Zwar hat sich das Gericht ZA._____ auch auf nach seiner Ansicht nachgewiesenen ("werden folgende Tatbestände belegt:"; KB 142, S. 5) Umstände ab dem 20. März 2013 bezogen (KB 142, S. 6), wozu es auch die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachtens JZ._____ vom 22. Mai 2020 (AB 80 f.) – und damit eben auch den Nachweis einer schweren Demenz ab April 2017 – zählte (KB 142, S. 8 ff.). Das Vorliegen der Handlungsunfähigkeit als Tatbestand einer Anordnung einer gerichtlichen Vormundschaft bejahte das Gericht ZA._____ demgegenüber – systembedingt – einzig im Hinblick auf den Urteilszeitpunkt, ohne das Vorliegen einer bereits früheren Handlungsunfähigkeit indessen auszuschliessen. Die Frage der Handlungsfähigkeit des Vaters vor dem 8. Februar 2021 kann – und muss – das Handelsgericht daher grundsätzlich frei prüfen und ist hierbei nicht an den griechischen Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 gebunden.

2.3.4.3.2. Handlungsfähigkeit Anwendbares Recht Ob der Vater im massgebenden Zeitpunkt (ab April 2017) handlungsfähig war und welche Konsequenzen eine Handlungsunfähigkeit nach sich ziehen würde, ist nach dem Recht am Wohnsitz des Vaters zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren werden für den Vater sowohl eine Wohnadresse in BBB._____; Schweiz) als auch eine Wohnadresse in ZZB._____ (ZZA._____, ZZC._____, ZZD-Strasse; Griechenland) genannt. Die

102 BGer 5A_349/2022 vom 4. Mai 2023 E. 3.7.2 i.f.

Parteien streiten sich über die Frage des Wohnsitzes des Vaters (Replik Rz. 716; Duplik Rz. 570 und 600).

Der Vater verfügte über eine am 27. Januar 2016 bis zum 19. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung B, in der als Einreisedatum der 20. Februar 2012 angegeben ist (AB 195). Gleichzeitig ist unbestritten, dass der Vater in der Schweiz pauschalbesteuert wurde (vgl. nur Replik Rz. 138; KB 213). Sowohl der fremdenpolizeiliche als auch der steuerrechtliche Status einer Person können als Indizien für einen Wohnsitz herangezogen werden.103 Zu Recht führt die Beklagte auch aus, dass in zahlreichen Urkunden die schweizerische Wohnadresse des Vaters angegeben wurde (vgl. Replik Rz. 600 und dort in Fn. 861). Tatsächlich aber hielt sich der Vater im vorliegend relevanten Zeitraum nicht an seiner schweizerischen Wohnadresse auf. Einer E-Mail von Rechtsanwalt SB._____ (Mitarbeiter des ehemaligen schweizerischen Steueranwalts des Vaters, Rechtsanwalt EB._____) an Rechtsanwalt MB._____ vom 25. Oktober 2018 lässt sich entnehmen, dass das Schreiben von JB._____ vom 22. Oktober 2018 an die schweizerische Wohnadresse des Vaters nur verzögert zugestellt werden konnte, weil der Hauswart den Briefkasten nicht täglich leerte (KB 133). Dasselbe gilt für das Schreiben von JB._____ vom 21. August 2018 an die schweizerische Wohnadresse des Vaters, das dem Vater und Rechtsanwalt MB._____ erst mit E-Mail des Rechtsanwalts EB._____ vom 14. September 2018 zugestellt wurde, wonach ihm der Hauswart die Post des Vaters gebracht und er diese geöffnet habe (KB 133). Hätte der Vater tatsächlich an seiner Schweizer Adresse gewohnt, hätte er den Briefkasten wohl auch selber geleert bzw. die Post ihm und nicht seinem Steueranwalt bringen lassen. Auch die Vollmacht vom 18. November 2016 (AB 147) und den Schenkungsvertrag vom Januar/Februar 2019 (AB 91) hat der Vater in ZZB._____ unterzeichnet. Hinsichtlich der Frage, ob der Vater als Zeuge vor dem Handelsgericht des Kantons Aargau erscheinen sollte, führte Rechtsanwalt MB._____ in einer E-Mail vom 18. August 2017 aus, dass er eine Zeugenbefragung des Vaters in Griechenland beantragen werde, da der Vater aufgrund seines gesundheitlichen Zustands nicht reisen könne (KB 257). Auch die Korrespondenz zwischen den Rechtsanwälten des Vaters (MB._____, IZ._____ und LZ._____) deuten darauf hin, dass es nicht der schweizerische, sondern die griechischen Rechtsanwälte waren, die jeweils Rücksprache mit dem Vater nahmen (beispielsweise AB 178), was für dessen Wohnsitz in Griechenland spricht. Letztlich wurden auch nahezu sämtliche medizinischen Befunde an der griechischen Adresse des Vaters erhoben (vgl. nur AB 62 ff.). Das Familienleben des Vaters mit dessen beiden Söhnen bzw. seiner zweiten Ehefrau spielte sich ebenfalls unstrittig in ZZB._____ ab, wobei auch die beiden Söhne dort in unmittelbarer Nähe zu ihrem Vater wohnten (Replik Rz. 716). Schliesslich ist der Vater wiederholt in ZZB._____ hospitalisiert worden (Replik Rz. 716), nie aber in der

103 BSK IPRG-WESTENBERG (Fn. 80), Art. 20 N. 17.

Schweiz. Am tt.mm. 2021 ist der Vater auch in einem Spital in ZZB._____ verstorben (KB 278). Es bestehen daher keine Zweifel, dass der eigentliche Mittelpunkt der Lebensinteressen des Vaters und dessen physische Präsenz in ZZB._____, Griechenland, lagen. Dass er nicht die Absicht gehabt habe, dort dauernd zu verbleiben ist weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Beweismitteln. Der Wohnsitz des Vaters lag damit in Griechenland.

Die Frage der Handlungsfähigkeit des Vaters vor dem 8. Februar 2021 richtet sich somit nach griechischem Recht. Nach griechischem Recht bestimmen sich demnach auch die Regeln der Beweislast, der Umkehr der Beweislast, der Vermutungen und der Fiktionen. Die Regeln zum Recht auf Beweis, zur Beweiserhebung und Beweiswürdigung ergeben sich demgegenüber aus der lex fori und damit aus dem Schweizer Recht.

Handlungsfähigkeit Was zunächst die nach griechischem Recht zu beurteilenden Beweislastverteilung und die gesetzlichen Vermutungen hinsichtlich der Handlungsfähigkeit des Vaters anbelangt, so sind sich die Parteien diesbezüglich einig. Es ist auch nachvollziehbar (weil ähnlich zum Schweizer Recht), dass nach Art. 127 des griechischen ZGB grundsätzlich vermutet wird, dass eine volljährige Person auch handlungsfähig ist.104 Dementsprechend trägt grundsätzlich jene Person die Beweislast für das Fehlen der Handlungsfähigkeit einer Person, die solches geltend macht.105 Nach der griechischen Rechtsprechung ist jedoch dann kein Nachweis der Handlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eingehens des fraglichen Rechtsgeschäfts notwendig, wenn eine nicht heilbare Erkrankung oder eine schwere psychische oder geistige Störung vorliegt, da aufgrund der Dauer der unheilbaren bzw. schweren Erkrankung / psychischen oder geistigen Störung die Handlungsunfähigkeit als gegeben angesehen wird (Replik Rz. 727 ff.; Duplik Rz. 601 i.f.).106

104 Vgl. zum Schweizer Recht: BGE 144 III 264 E. 6.1.2: "Die Fähigkeit Volljähriger, vernunftgemäss

zu handeln, ist der Normalfall, von dem der Gesetzgeber zum Schutz von Vertrauen und Verkehrssicherheit ohne jeden weiteren Beweis ausgeht."; BGE 124 III 5 E. 1b: "Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung vermutet."; BGer 5A_12/2009 vom 25. März 2009 E. 2.1: "Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird vermutet."

105 Vgl. zum Schweizer Recht: BGE 144 III 264 E. 6.1.2: "Wer sich für die Unwirksamkeit einer Hand-

lung auf die Urteilsunfähigkeit beruft, hat demnach einen der in Art. 16 ZGB umschriebenen Schwächezustände und die daraus folgende Beeinträchtigung der Fähigkeit vernunftgemässen Handelns zu beweisen."; BGE 124 III 5: "Folglich hat derjenige, der deren [Urteilsfähigkeit] Nichtvorhandensein behauptet, dies zu beweisen."

106 Vgl. zum Schweizer Recht: BGE 144 III 264 E. 6.1.3: "Befand sich aber eine Person ihrer allgemei-

nen Verfassung nach zum Zeitpunkt der streitigen Handlung nachweislich in einem dauernden Schwächezustand gemäss Art. 16 ZGB, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst, dann wird vermutet, dass sie mit Bezug auf die streitige Handlung unfähig war, vernunftgemäss zu handeln [Vermutung der Urteilsunfähigkeit]. Diese tatsächliche Vermutung betrifft namentlich Personen, die sich zur Zeit der Handlung in einem dauernden Zustand alters- und krankheitsbedingten geistigen Abbaus befinden." BGE 124 III 5 E. 1b: "Führt die Lebenserfahrung – etwa bei Kindern, bei bestimmten Geisteskrankheiten oder altersschwachen Personen – zur umgekehrten Vermutung, dass die handelnde Person ihrer Vorliegend ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass der volljährige Vater vor der Anordnung der gerichtlichen Vormundschaft nach Art. 127 des griechischen ZGB vermutungsweise handlungsfähig war.

Die Klägerin macht geltend, im Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 sei festgestellt worden, dass der Vater spätestens seit April 2017 endgültig schwer dement und damit urteilsunfähig gewesen sei (Replik Rz. 738). Weil diese Krankheit irreversibel und degenerativer Natur sei, komme die Beweislastumkehrung zur Anwendung, wonach vermutet werde, dass der Vater spätestens seit April 2017 handlungsunfähig sei. Die Beklagte müsse demnach nachweisen, dass der Vater in den fraglichen Zeitpunkten urteilsfähig gewesen sei (Replik Rz. 740). Demnach ist zunächst die Klägerin dafür beweisbelastet, dass der Vater ab April 2017 endgültig schwer dement und damit urteilsunfähig war. Erst wenn der Klägerin der Beweis dieser Vermutungsbasis gelingt, kommt auch die entsprechende Vermutungsfolge und Beweislastumkehr zum Tragen.

Hinsichtlich der Frage, ob der Vater ab April 2017 schwer dement war – anwendbares Beweismass ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit – und damit107 die Vermutung der Handlungsunfähigkeit zum Tragen kommt, liegen dem Handelsgericht eine Vielzahl ärztlicher Atteste, Berichte und Privat-, sowie Gerichtsgutachten vor:

1. Kurzer medizinischer Bericht vom 4. November 2013 (KB 239),

2. E-Mail-Korrespondenz vom 26.–27. August 2015 (KB 241),

3. E-Mail-Korrespondenz vom 14. November 2017 (KB 243),

4. Neuropsychologisches Gutachten vom 12. März 2018 (AB 60),

5. Ärztliche Bestätigung vom 31. März 2018 (AB 62),

6. Bericht "PATIENT'S MEDICAL CERTIFICATE" und "PATIENTS MEDICAL REPORT" vom 11. April 2018 (KB 244),

7. Neurologisches Gutachten vom 12. April 2018 (AB 64),

8. Ärztliches Gutachten vom 20. April 2018 (AB 66),

9. Psychiatrischer Bericht – Gutachten vom 23. April 2018 (AB 68),

10. Ärztliches Gutachten vom 24. April 2018 (AB 72),

11. Medizinischer Bericht vom 24. April 2018 (KB 245),

12. Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 (AB 70),

13. Neuropsychiatrisches Expertengutachten vom 15. Oktober 2018 (AB 74),

14. Technischer Expertenbericht vom 18. Oktober 2018 (KB 246),

allgemeinen Verfassung nach im Normalfall und mit Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss, ist der Beweispflicht insoweit Genüge getan und die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen."

107 Vgl. zum Schweizer Recht anstatt aller: BGE 144 III 264 E. 6.3.1: schwergradige Demenz; BGer

5A_465/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 6.1.2: démance sénile […] à un stade relativement avancé; BGer 5A_191/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 4.2: affection démenteielle à un stade avancé.

15. Schreiben vom 22. Oktober 2018 (KB 247),

16. Bericht "BRAIN MRI" vom 10. April 2019 betreffend MRI vom 5. April 2017 (KB 242),

17. Neuropsychologisches Gutachten vom 19. November 2019 (AB 76),

18. Bericht über eine psychiatrische Untersuchung – Gutachten vom 14. Januar 2020 (AB 78),

19. Neuropsychiatrischer Bericht – Gutachten vom 11. Mai 2020 (AB 58),

20. Gutachten JZ._____ vom 22. Mai 2020 (AB 81),

21. Gutachten PZ._____ vom 28. April 2022 (KB 248),

22. Psychiatrisch-medizinisches Gutachten vom 16. Mai 2022 (KB 250),

23. Technischer Expertenbericht vom 19. Mai 2022 (KB 251),

24. Gutachten BY._____ I vom 22. Dezember 2022 (AB 82), und

25. Gutachten BY._____ II vom 30. Dezember 2024 (AB 163).

Diese ärztlichen Atteste, Berichte und Privat-, sowie Gerichtsgutachten sind wie folgt einzuordnen: Abgesehen vom kurzen medizinischen Bericht vom 4. November 2013 (KB 239) und der E-Mail-Korrespondenz vom 26.– 27. August 2015 (KB 241) existieren keine medizinischen Berichte zur mentalen Verfassung des Vaters vor dem Ausbruch des Familienstreits Ende 2015 / Anfang 2016. Danach nahmen die medizinischen Begutachtungen des Vaters ab dem Frühjahr 2018 – nachdem die beiden Söhne am 19. März 2018 den Antrag gestellt hatten, ihren Vater gerichtlich zu verbeiständen (KB 135 f.) – sprunghaft zu. Dabei fällt auf, dass sich eine Vielzahl der so produzierten medizinischen Berichte inhaltlich diametral widersprechen. Beispielsweise wird in der ärztlichen Bestätigung vom 31. März 2018 (AB 62) ausgeführt, der Allgemeinzustand des Vaters habe sich signifikant verbessert und die Kommunikation sei gut, was nicht mit den Ergebnissen des Gutachtens MZ._____ vereinbar ist, gemäss welchem der Vater am 17. Juli 2018 an einer schweren Sprechstörung litt und das mündliche Ausdrucksvermögen des Vaters nur mühsam, beschwerlich, nicht fliessend, nicht prosodisch sowie mit häufigen Pausen und Unterbrechungen erfolgte (AB 70). Dass der Vater an aphaischen Störungen litt, die sein Sprechvermögen betreffen – und die Kommunikation deshalb nicht "gut" sein kann, ergibt sich auch aus dem ärztlichen Gutachten vom 24. April 2018 mit Untersuchung vom 18. April 2018 (AB 72). Widersprüchlich ist auch, wenn im ärztlichen Gutachten vom 24. April 2018 (AB 72) beispielsweise ausgeführt wird, der Vater habe präzise autobiographische Daten angeben können, die sein Studium, seine Beschäftigung, wie auch Alter und Namen der Familienmitglieder betreffen, was nicht mit den Ergebnissen der Videoaufzeichnung der Untersuchung im Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 übereinstimmt, wonach der Vater wichtige Ereignisse seiner Biographie falsch bestimmte, beispielsweise die Zeit entscheidender Krankenhausaufenthalte, und gleichzeitig nicht in der Lage war, den Namen seines Bruders, das Alter seiner Söhne, die Namen seiner Enkel, die Namen seiner Geschäftspartner seiner Familie und anderes zu nennen (vgl. AB 81, S. 28; KB 142, S. 13; KB 248, S. 6 f.). Gleiches gilt für das neuropsychologische Gutachten vom 19. November 2019 (AB 76), das angibt, das Gedächtnis des Vaters liege im Normbereich, und für den Bericht über eine psychiatrische Untersuchung – Gutachten vom 14. Januar 2020 (AB 78), worin steht, das Gedächtnis des Vaters funktioniere im Normbereich. Offensichtlich ist auch, dass sich diese Widersprüche entlang der Grenze der beiderseits (Klägerin bzw. die beiden Söhne / Beklagte bzw. der Vater und dessen zweite Ehefrau) in Auftrag gegebenen Untersuchungen bewegen. Die seitens der Klägerin bzw. der beiden Söhne in Auftrag gegebenen Untersuchungen kommen, nicht überraschend, jeweils zum Schluss, der Vater sei zufolge einer Demenzerkrankung handlungsunfähig und die seitens der Beklagten bzw. dem Vater und dessen zweiten Ehefrau in Auftrag gegebenen Untersuchungen kommen, ebenfalls nicht überraschend, allesamt zum Schluss, der Vater leide nicht an einer Demenz und sei voll handlungsfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund sind an diesen von den beiden jeweiligen Seiten in Auftrag gegebenen Untersuchungen erhebliche Zweifel hinsichtlich deren Objektivität angebracht; sie wirken ergebnisorientiert. Problematisch erscheint in dieser Hinsicht insbesondere, wenn die Untersuchung des Vaters in Anwesenheit seiner zweiten Ehefrau (E.A._____) durchgeführt wurde (vgl. auch KB 246, S. 25). Diese soll aufgrund ihrer finanziellen Begehrlichkeiten mitursächlich für den kolossalen Familienstreit zwischen dem Vater und seinen beiden Söhnen gewesen sein (vgl. Klage Rz. 18). Sie ist wegen der aus dem Vermögen des Vaters erhaltenen finanziellen Leistungen aufgrund der Gefahr eines Interessenkonflikts auch nicht als Beiständin des Vaters eingesetzt worden (vgl. KB 142, S. 18). Auch vor diesem Hintergrund sind das neuropsychiatrische Expertengutachten vom 15. Oktober 2018 (AB 74; vgl. S. 20 f.) und der neuropsychiatrische Bericht – Gutachten vom 11. Mai 2020 (AB 58) wenig überzeugend. Im neuropsychiatrischen Expertengutachten vom 15. Oktober 2018 (AB 74; vgl. S. 20 f.) wurden sogar diverse Untersuchungen nicht mit dem Vater, sondern mit dessen zweiter Ehefrau durchgeführt (Geriatric Depression Scale, Neuropsychiatric Inventory [NPS], Lawton Instrumental Activities of Daily Living Scale, Connor-Davidson Resilience Scale und Confusion Assessment Method). Im neuropsychiatrischen Bericht – Gutachten vom 11. Mai 2020 (AB 58) ist weiter auffällig, dass zunächst angegeben wurde, aufgrund der Corona-Massnahmen hätten sich höchstens zwei Personen in einem Raum auf 60 m2 befunden (AB 58, S. 6). Im Verlauf der Untersuchung hat der Vater dann aber mehrfach seine zweite Ehefrau angewiesen, etwas zu holen (AB 58, S. 21, 22 und 24) oder er zeigte auf diese, um – so die Gutachterin – das Wort "Rock" zu umschreiben (AB 58, S. 26), was voraussetzt, dass die Ehefrau auch im Arbeitszimmer anwesend war, in dem die Untersuchung stattfand (AB 58, S. 18) und nicht davon auszugehen ist und auch von keiner Partei behauptet wurde, dass dieses Arbeitszimmer grösser als 60 m2 ist. Auffällig ist auch, dass diese vom Vater selbst beauftragte Gutachterin diesen am 8. Mai 2020 während der Coronazeit ohne Weiteres zu Hause untersuchen durfte (AB 58, S. 1), wohingegen sich der Vater via seinem Anwalt Ende März 2020 / Anfang April 2020 zunächst einer persönlichen Untersuchung durch den zweiten zweitinstanzlichen Gerichtsgutachter JZ._____ zu entziehen versuchte, mit dem Argument, der Vater erfülle wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung während der Coronazeit die Kriterien einer "hohen Gefahr" (AB 80, S. 12). Am an sich ausführlichen neurologischen Gutachten vom 12. April 2018 (AB 64) ist zu bemängeln, dass die konkreten Ergebnisse der Untersuchungen weitestgehend nicht wiedergegeben werden. Vielmehr beschränkt sich der Gutachter über weite Strecken darauf, anzugeben, ob der Vater den Test bestanden hat oder nicht bzw. ob die Frage richtig beantwortet wurde oder nicht. Nachprüfbar ist diese Ergebnisbeurteilung durch den Gutachter indessen nicht. Zudem sind mehrere Punkte des Gutachtens auffällig: Zunächst gibt der Gutachter das Geburtsjahr des Vaters (1945) falsch (1934) wieder (AB 64, S. 1), obwohl der Gutachter den Vater aufgrund des angeblichen, halbjährlichen Untersuchungsrhythmus näher kennen müsste und die Frage nach dem Geburtsdatum des Vaters sogar Teil der Untersuchung war und der Vater angeblich richtig (mit 1945 oder 1934 ist unklar) geantwortet haben soll (AB 64, S. 15 f.). Weiter ist im Gutachten angegeben, dass die letzte Untersuchung vom 16. Juni 2017 datiert (AB 64, S. 4), sodass die nächste halbjährliche Untersuchung eigentlich bereits Anfang 2018 hätte stattfinden müssen. Tatsächlich wurde sie aber erst am 2. und 11. April 2018 – kurz nachdem die beiden Söhne am 19. März 2018 den Antrag gestellt hatten, ihren Vater gerichtlich zu verbeiständen (KB 135 f.) – durchgeführt (AB 64, S. 1), was seine Objektivität in Frage stellt und das Gutachten auch deshalb ergebnisorientiert erscheinen lässt. Schliesslich fallen auch in diesem Gutachten die Widersprüche zu den Ergebnissen der Videoaufzeichnung der zeitnahen Untersuchung im Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 auf: Dass der Vater bei der Begutachtung durch MZ._____ Schwierigkeiten hatte, den Inhalt verschiedener Fragen zu verstehen (KB 248, S. 7; AB 81, S. 28), steht im Widerspruch zum neurologischen Gutachten vom 12. April 2018, wonach der Vater keine Verständnisstörungen gezeigt habe (AB 64, S. 13). Ebenso wird im neurologischen Gutachten vom 12. April 2018 ausgeführt, der Vater habe fortlaufend in fünf Schritten 7 von 100 (100, 93, 86, 79, 72, 65) subtrahieren können (AB 64, S. 20), während der Vater im Rahmen des Gutachtens MZ._____ wiederholt die falsche Antwort auf die Anweisung gab, fortlaufend 7 von 100 zu subtrahieren (KB 248, S. 7; KB 142, S. 13; AB 81, S. 28 f.; KB 246, S. 14: zunächst keine Antwort, nach der gebotenen Auswahl zwischen 90, 93 oder 95 die Antwort: 97; dann die Frage 97 - 7: Antwort: 65, 64; dann die Frage: 64 - 7: Antwort 700? Was haben Sie gesagt?; dann nach einer kurzen Pause die Frage: 64 – 7: keine Antwort; dann der Hinweis minus 7, nehmen wir 7 von 64 weg: keine Antwort). Fraglich ist schliesslich, wie der Vater aufgrund seiner chronischen rheumatischen Erkrankung (auch der Hände: "vollständige Zerstörung der kleinen Gelenke der oberen Extremitäten" und "eine mangelhafte Beweglichkeit […] der Ellbogen" [AB 66, S. 2]), die Anweisung, seine Hände zu waschen, ausgeführt haben will (vgl. AB 64, S. 25). Unvollständig, nicht überprüfbar und damit auch nicht nachvollziehbar sind zudem: a) die neuropsychologischen Gutachten vom 12. März 2018 (AB 60) und vom 19. November 2019 (AB 76), da darin zwar die kognitiven Fähigkeiten des Vaters beurteilt werden, diese Beurteilung indessen bloss auf "der Kommunikation mit dem [Vater]" beruht, sodass nicht klar ist, welchen Tests der Vater unterzogen wurde und welche Ergebnisse diese Tests lieferten; b) die ärztliche Bestätigung vom 31. März 2018 (AB 62), da darin unter anderem nicht angegeben wird, welchen Untersuchungen der Vater unterzogen wurde und welches die Untersuchungsergebnisse sind; c) das ärztliche Gutachten vom 20. April 2018 (AB 66), weil darin hinsichtlich der mentalen Verfassung des Vaters offenbar keinerlei Untersuchungen und Tests stattgefunden haben – vielmehr handelt es sich hierbei um ein Attest über die körperlichen Leiden des Vaters –; d) der psychiatrische Bericht – Gutachten vom 23. April 2018 (AB 68) allein schon deshalb, weil dieser Bericht von einem Anwalt des Vaters, NZ._____, für Verfahrenszwecke in Auftrag gegeben wurde. Im Bericht wird denn auch von der rechtlichen Vermutung ausgegangen, dass Volljährige grundsätzlich handlungsfähig sind, was nichts mit einer Untersuchung des Vaters zu tun hat. Im Übrigen liegen diesem Bericht kaum eigene Untersuchungen zugrunde und die Antworten des Vaters werden nicht wiedergegeben; und e) das ärztliche Gutachten vom 24. April 2018 (AB 72), da darin unter anderem betont wird, dass aufgrund der aphasischen Störungen und die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Vaters eine quantitative Auswertung seiner Leistungen nicht möglich sei und eine weitere Anzahl von speziellen neuropsychologischen Tests deshalb schon gar nicht durchgeführt wurde. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests werden zudem mehrheitlich nur indirekt wiedergegeben bzw. gar nicht wiedergegeben, sondern bloss beurteilt.

Gleichzeitig bestehen vier von griechischen Gerichten in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten zur mentalen Verfassung des Vaters. Drei dieser Gutachten wurden noch zu Lebzeiten des Vaters im Rahmen des von den beiden Söhnen eingeleiteten gerichtlichen Verbeiständungsverfahrens erstellt (erstinstanzliches Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 [AB 70], erstes zweitinstanzliches Gutachten QZ._____ vom 13. März 2020 und zweites zweitinstanzliches Gutachten JZ._____ vom 22. Mai 2020 [AB 81]), eines nach dem Tod des Vaters im Rahmen eines gegen OZ._____ (und die beiden Söhne) – die am 11. April 2018 das Patient's Medical Certificate und den Patient's Medical Report ausstellte – geführten Strafverfahrens wegen angeblicher (Anstiftung zur) Ausstellung eines falschen ärztlichen Attests (vgl. Replik Rz. 451) (Gutachten PZ._____ vom 28. April 2022; KB 248). Diesen vier Gerichtsgutachten ist gegenüber den zahlreichen Privatgutachten insofern Vorrang zu geben, als sie immerhin hinsichtlich der Beauftragung Objektivität versprechen. Dennoch haben die Parteien das Gutachten QZ._____ vom 13. März 2020 im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht, wohl weil diesbezüglich Bestechungsvorwürfe und entsprechende Strafverfahren im Raum stehen (vgl. Replik Rz. 461 ff.). Die Beklagte stützt sich jedenfalls explizit nicht auf das Gutachten QZ._____ (Duplik Rz. 371 und 440), obwohl es zu deren Gunsten lauten soll. Das Gericht ZA._____ hat in seinem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 die Ergebnisse des Gutachtens QZ._____ jedenfalls als nicht überzeugend und unglaubwürdig verworfen, weil die Antworten des Vaters nur ausschnittsweise wiedergegeben wurden und keine vollständige neuropsychologische Begutachtung durchgeführt wurde. Weiter hatte QZ._____ seinem Gutachten einen Bericht einer Logopädin vom 8. Februar 2020 beigefügt, wonach die spontane Rede des Vaters sich durch Klarheit ausgezeichnet habe, er Wörter mit Inhalt und funktionelle Wörter verwendet habe und seine Schreibfähigkeiten ausgezeichnet gewesen seien. Diese Ergebnisse würden aber bereits den Untersuchungsergebnissen von QZ._____ widersprechen, wonach der Vater Schwierigkeiten hatte, schriftlich zu antworten und an einer Ausdrucksaphasie leide. Auch im Gutachten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachters MZ._____ vom 17. Juli 2018 wurde eine dauerhafte, ernste Ausdrucksaphasie festgestellt, wobei eine direkte Kommunikation mit dem Vater nicht möglich sei (KB 142, S. 14 ff.).

Im Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 (AB 70) wurde der Schluss gezogen, der Vater leide zwar nicht an Demenz, aber wegen des zerebrovaskulären Infarkts an einer dauerhaften, schweren expressiven Aphasie. Das Gutachten MZ._____ ist – im Vergleich zum Gutachten JZ._____ (vgl. dazu unten) – jedoch weit weniger überzeugend: Erstens hat MZ._____ den Vater nur an einem einzigen Tag, dem 17. Juli 2018, untersucht (AB 70, S. 5), wohingegen der Vater für das Gutachten JZ._____ an drei Tagen untersucht wurde (25. März 2020, 2. April 2020 und 7. April 2020) und darin zusätzlich die Videoaufzeichnung aus dem Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 berücksichtigt wurde (AB 81, S. 12). Zudem hat die Untersuchung von MZ._____ bloss etwa eineinhalb Stunden gedauert (AB 70, S. 6), wohingegen die Untersuchung durch JZ._____ insgesamt gut viereinhalb Stunden – also drei Mal so lange – dauerte (AB 81, S. 12). Weiter war während der Untersuchung des Vaters durch MZ._____ auch die zweite Ehefrau des Vaters (E.A._____) zu Hause (vgl. oben), deren Mithilfe bis zu einem gewissen Grad bei der Einholung von Informationen usw. (welche Informationen? Was bedeutet usw.?) notwendig war (vgl. auch KB 246, S. 25), während bei der Untersuchung des Vaters durch JZ._____ nur ein Pfleger des Vaters anwesend war (AB 81, S. 12), was die Objektivität der Untersuchungsergebnisse erhöht. Zwar mag eine Untersuchung via Skype oder eine Analyse eines Videos weniger geeignet sein als eine persönliche Untersuchung, wie es BY._____ ausführt (AB 163, S. 49). Nichtsdestotrotz haben sowohl MZ._____ als auch JZ._____ – im Unterschied etwa zu BY._____ – den Vater jeweils persönlich untersucht, JZ._____ im Vergleich zu MZ._____ aber zusätzlich auch noch per Skype und per Videoanalyse.

Zweitens führte MZ._____ – anders als JZ._____ (AB 81, S. 13 ff.) – nirgends aus, welche Untersuchungen der kognitiven Fähigkeiten des Vaters er durchführte und wie die Ergebnisse lauteten. Vielmehr fasste er die Ergebnisse seiner Untersuchungen bloss zusammen (AB 70, S. 7 ff.). Drittens sind die Ergebnisse im Gutachten MZ._____ insoweit beeinflusst worden, als der Vater aufgrund seiner schweren Sprechstörungen die meisten Informationen nicht durch direktes Berichten oder Beantworten, sondern durch Verwendung von Halbsätzen oder durch die zutreffende Wahl aus einer Multiple-Choices-Liste wiedergeben konnte (AB 70, S. 7 f.). Viertens enthält das Gutachten MZ._____ in sich unauflösliche Widersprüche, beispielsweise wenn einerseits ausgeführt wird, der Vater habe eine schwere Sprechstörung (AB 70, S. 7), anderseits aber steht, die mündliche Sprache sei ausgezeichnet gewesen (AB 70, S. 8). Widersprüchlich ist auch, wenn ausgeführt wird, MZ._____ habe die meisten Informationen nicht durch direktes Berichten oder Beantworten des Vaters gewonnen (AB 70, S. 7 f.), zuvor aber ausführlich geschrieben steht, was der Vater dem Gutachter bezüglich seiner täglichen Funktionalität alles berichtet haben soll: Zeitaufteilung zwischen Wohnung, Büro und Pflegeeinrichtungen, Arbeit von zu Hause aus als auch vom Büro aus, Führen von Telefonaten mit Bekannten und Freunden – was wiederum aufgrund der festgestellten schweren Sprachstörung fraglich ist –, etc. (AB 70, S. 5). Fünftens wurde die Untersuchung des Vaters durch MZ._____ aufgrund der Videoaufzeichnung sowohl von JZ._____, von PZ._____ als auch vom Gericht ZA._____ in seinem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 übereinstimmend anders beurteilt. Das Gericht ZA._____ führte aus, in der Videoaufzeichnung sei die Unfähigkeit des Vaters, einfache Fragen über seine Familie zu beantworten und zu elementaren mathematischen Übungen überzugehen, offensichtlich zu sehen gewesen (KB 142, S. 13). Auch PZ._____ gibt an, aus der Videoaufzeichnung der Untersuchung des Vaters durch MZ._____ gingen sowohl Störungen des Langzeit- als auch des Kurzzeitgedächtnisses des Vaters hervor. So habe dieser den Namen seines Bruders und seiner Enkel, das Alter seiner Söhne, die Firmen der Familienunternehmen, seine Geschäftsadresse, die Zahl der Schiffe und Arbeitnehmer seiner Familienunternehmen nicht nennen können und nicht angeben können, ob er über ausländische Bankdepots verfüge. Er habe Fehler in der chronologischen Abfolge von Anlässen, beispielsweise von Spitalaufenthalten, gemacht. Er habe wiederholt falsche Antworten auf die Frage, 7 von 100 zu subtrahieren, gegeben. Gleichzeitig habe er Schwierigkeiten gehabt, mehrere Fragen zu verstehen. Der Vater habe viele Fehler gemacht, die er nicht korrigiert habe. Selbst im Falle einer Antwortauswahl habe er beispielsweise das Datum seines Herzinfarkts (2013) nicht richtig angeben können (1993, 2003). Auch habe er Personen und deren Funktionen falsch benannt, wonach Schulz Russland vertrete. Auch habe er, was typisch für Demenzpatienten sei, nur generelle Antworten gegeben. Ein Beispiel für die Schwierigkeiten bei der Kommunikation habe sich darin gezeigt, dass der Vater während der Untersuchung eine andere Person angerufen habe, ohne dieser zu erklären, weshalb er anrufe, wobei er gleichzeitig bloss mit einzelnen Wörtern antwortete und dann plötzlich und unerwartet aufhängte, ohne dass etwas Konkretes aus dem Telefonat hervorgegangen sei. Gleichzeitig sei die Kritikfähigkeit des Vaters im Gutachten MZ._____ nicht untersucht worden (KB 248, S. 6 f.). JZ._____ führte zur Untersuchung durch MZ._____ gestützt auf die Videoaufzeichnung aus, sie belege eine schwere neurokognitive Störung des Vaters, d.h. eine schwergradige Demenz. Der Vater habe eine Menge falscher Antworten gegeben, während er ansonsten nicht in der Lage gewesen sei, überhaupt eine Antwort zu geben. Belegt sei durch die Videoaufzeichnung auch eine Störung des Langzeitgedächtnisses (falsche Bestimmung wichtiger Ereignisse seiner Biographie, wie beispielsweise die Zeit entscheidender Krankenhausaufenthalte; Unfähigkeit, den Namen seines Bruders, das Alter seiner Söhne, die Namen seiner Enkel, die Namen seiner Geschäftspartner seiner Familie und ähnliches zu nennen), eine Störung des Kurzzeitgedächtnisses (Scheitern beim Wiederholen von vom Gutachter vorgegebenen Wörtern), eine zeitliche Orientierungsstörung (Scheitern beim zeitlichen Zusammenhang von Ereignissen seiner Biographie, beispielsweise seiner Krankenhausaufenthalte), eine Verständnisstörung (eine Reihe von Fragen wurde nicht verstanden), eine Unfähigkeit der Konzentration der Aufmerksamkeit der Gedanken (fortlaufende Fehler bei der Subtraktion von 7 von 100) und das Wiederkäuen von Wörtern (Tendenz, die Zahl Vier zu wiederholen) (AB 81, S. 28 f.). Soweit demgegenüber BY._____ ausführt, aus der Videoaufzeichnung der Untersuchung durch MZ._____ gehe hervor, dass der Vater diese selbst gewollt habe – die Begutachtung war allerdings gerichtlich angeordnet, weil die beiden Söhne ein Verfahren zur Verbeiständung des Vaters eingeleitet hatten (KB 135 f.) – und es sei kein psychopathologischer Zustand erkennbar, der zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit erforderlich wäre (AB 163 S. 49 f.), so ist diese Feststellung erstens nicht begründet und zweitens äusserst fraglich: Es ist nämlich davon auszugehen, dass die Begutachtung des griechischen Vaters in Griechenland durch einen griechischen Gutachter im Rahmen eines griechischen Gerichtsverfahrens auf Griechisch durchgeführt wurde, genauso wie das Gutachten von MZ._____ im Original auf Griechisch geschrieben wurde (vgl. AB 69) – keine der Parteien behauptet jedenfalls etwas anderes – und weder BY._____ noch die Beklagte führen aus, weshalb ein österreichischer Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ohne entsprechende Sprachkenntnisse eine solche Untersuchung verstehen und gestützt darauf nachvollziehbare fachliche Schlüsse ziehen können sollte. Die Übersetzung des Videos auf Deutsch (vgl. AB 163, S. 6) führt jedenfalls dazu, dass BY._____ – anders als JZ._____, PZ._____ und das Gericht ZA._____ – zwar wohl das letztlich Gesagte, nicht aber die originalen Antworten des Vaters – seine Sprache – und deren direkter Bezug zu den Fragen auswerten konnte. Schliesslich führt BY._____ nicht aus, dass die tatsächlichen Feststellungen des Gericht ZA._____ bzw. von JZ._____ und PZ._____ zur Videoaufzeichnung nicht zutreffen würden.

Demgegenüber überzeugt das Gutachten JZ._____ vom 22. Mai 2020 (AB 81) durch seine Vollständigkeit (Darstellung der durchgeführten Untersuchungen, deren Durchführungsart und deren Ergebnisse) und seine Klarheit. Weiter hat JZ._____ – im Gegensatz zu MZ._____, der sich bloss unspezifisch auf die Gerichtsakten bezieht (AB 70, S. 5) – sämtliche von ihm zusätzlich zu seinen Untersuchungen berücksichtigten ärztlichen und gerichtlichen Unterlagen aufgelistet (AB 81, S. 4 ff.). Das Gutachten JZ._____ ist im Vergleich zum Gutachten MZ._____ auch weitaus detaillierter. Durch Berücksichtigung der Videoaufzeichnung aus der Untersuchung von MZ._____ vom 17. Juli 2018 sowie das Ansetzen von drei Untersuchungsterminen konnte JZ._____ auch einen Verlauf des Zustands des untersuchten Vaters zwischen verschiedenen Zeiträumen berücksichtigen (AB 81, S. 12). Damit fällt auch das Argument der Beklagten in sich zusammen, wonach das Gutachten JZ._____ vom 22. Mai 2020 (AB 81) bereits deshalb nur geringen Beweiswert habe, weil JZ._____ den Vater erst im März und April 2020 untersucht habe, die Übertragung der Aktien auf die YA Foundation._____ indessen bereits im Jahr 2019 stattgefunden habe (erster Schlussvortrag der Beklagten Rz. 30, erstes Lemma, zweiter Absatz). Im Übrigen sei daran erinnert, dass zahlreiche der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Ereignisse (Kapitalerhöhung, Umwandlung von Inhaberin Namenaktien, Statutenänderung, Zeichnung der neuen Stimmrechtsaktien, Schenkung der Stimmrechtsaktien vom Vater an die YA Foundation._____ etc.) erst nach März und April 2020 stattfanden. Die Ergebnisse der Untersuchungen des Vaters setzte JZ._____ – anders als Nikolaos MZ._____ – zudem in Kontext zum Mittelwert von Menschen gleichen Alters und Bildung (AB 81, S. 13). Im Übrigen wurde es dem Vater aufgrund seiner Unfähigkeit beim Benennen ermöglicht, sich auch umschreibend auszudrücken, wobei beide Ergebnisse im Gutachten JZ._____ wiedergegeben werden, sodass in eckigen Klammern auch die Ergebnisse der bloss umschreibenden Ausdrucksweisen ersichtlich sind. Auffallend ist, dass der Vater in allen Tests schlechter als der Mittelwert und in vielen Tests sogar erheblich schlechter als der Mittelwert abschloss: Zunächst wurde der anerkannte108 Mini Mental-Status-Test hinsichtlich des Bereichs "Globales Wissen" (es werden verschiedene kognitive Fähigkeiten – Gedächtnis, Sprache, exekutive und räumlich-visuelle Funktionen [AB 81, S. 15] – kurz geprüft109) mit einer Punktzahl von 13 – bei einem Mittelwert von 28.3 – abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist auch unter Berücksichtigung der Unfähigkeit des Vaters zur Benennung ausgesprochen niedrig und stark pathologisch. Der Vater ist sogar bei den Fragen zur Orientierung (Angabe des

108 Nach MONSCH ist der Mini Mental-Status der weltweit am weitesten verbreitete Screeningtest und

gibt einen ersten Eindruck des Patienten (MONSCH, Die Beurteilung der Urteilsfähigkeit, insbesondere bei Menschen mit Demenz, in: Wolf [Hrsg.], Das neue Erwachsenenschutzrecht – insbesondere Urteilsfähigkeit und ihre Prüfung durch die Urkundsperson, 2012, S. 11 m.w.N.); vgl. auch AB 64, S. 29 f.

109 MONSCH (Fn. 108), S. 12.

Jahres, Datums, Anschrift und Region), zum auditiven Gedächtnis und zum Arbeitsgedächtnis (sofortige Wiederholung von Worten, aufeinanderfolgende Subtraktionen), zur Sprache (Bildung eines vollständigen Satzes, Wiederholung eines Satzes, Benennung) gescheitert (AB 81, S. 14 f.). Zur Prüfung des verbalen Gedächtnisses wurde der Greek Verbal Learning Test – 9 Wörter angewendet. Dabei hatte der Vater eine Liste mit neun Wörtern zu lernen, die vier Mal wiederholt wurde. Danach wurde in unterschiedlichen Abständen eine Wiedergabe der erlernten Wörter verlangt. Während des Erlernens konnte der Vater kein einziges Wort benennen. Trotz Umschreibung lag der Vater weit unter dem Mittelwert (1. Wiederholung: 0/0, Mittelwert: 4.8; 2. Wiederholung: 0/3, Mittelwert: 6.7; 3. Wiederholung: 0/4, Mittelwert: 7.3; 4. Wiederholung: 0/[unklar], Mittelwert: 7.8; beim sofortigen Abruf nach 30 Sekunden: 0/2, Mittelwert: 7.2; beim Abruf nach 10 Minuten: 0/2, Mittelwert: 6.4; beim Abruf nach 10 Minuten mit Nennung der Kategorie: 0/4, Mittelwert: 6.9. Bei der Aufforderung, die erlernten Wörter nach zehn Minuten aus einer Wortliste zu erkennen, hatte der Vater die falsche Tendenz, die meisten Listenwörter als ihm zuvor zum Lernen angegebene Wörter auszuwählen. Diese Fehler nahm er nicht wahr. Die Mängel beim Erlernen waren äusserst gravierend, es bestanden ernste Gedächtnisdefizite, es wurde die Anbindung an Reize sowie die Aufhebung kognitiver Hemmung angedeutet (AB 81, S. 14 und 16). Das räumlich-visuelle Gedächtnis wurde mit dem nonverbalen Modified Rey-Osterrieth Complex Shape-Test geprüft. Dabei wurde dem Vater eine Figur, hauptsächlich aus Linien, vorgegeben. Diese hatte er zunächst nachzuzeichnen und nach zehn Minuten wurde der Vater aufgefordert, die Figur aus dem Gedächtnis zu skizzieren. Zuletzt wurde der Vater aufgefordert, die Figur unter vier anderen Linienfiguren zu erkennen. Dabei wies der Vater ernste Defizite hinsichtlich seines räumlich-visuellen Gedächtnisses (ernste Unfähigkeit), seiner exekutiven Funktionen der Wahrnehmung, der Organisation, des Denkens und des mentalen Planens auf. Der Vater war auch nicht im Stande, die Figur nach Zehn Minuten unter vier anderen Linienfiguren zu erkennen (AB 81, S. 16). Hinsichtlich der exekutiven Funktionen führt JZ._____ aus, diese repräsentierten die Fähigkeit von Menschen, ihre Gedanken zu organisieren, zu entscheiden, Fehler zu erkennen und diesen vorzubeugen und das Ergebnis ihrer Handlungen vorherzusehen. Zur Prüfung des verbalen Flusses wurde der Vater aufgefordert, in einer Minute so viele Wörter wie möglich zu nennen, die entweder zu einer konkreten Kategorie gehören (semantischer Fluss) oder mit einem konkreten Buchstaben beginnen (phonematischer Fluss). Aufgrund seiner Unfähigkeit zum Benennen konnte der Vater die Worte umschreiben und ihm wurde viel mehr Zeit als eine Minute zugestanden. Dennoch hatte der Vater sowohl beim phonematischen Fluss (1/1, Mittelwert: 15.1) als auch beim semantischen Fluss (0/4, Mittelwert: 21.4) ernsthafte Schwächen. Schwächen traten insbesondere bei der kognitiven Kontrolle und der Fehlerkontrolle zu Tage (AB 81, S. 14 und 17). Hinsichtlich des Produktionsflusses wurde der Vater aufgefordert, so viele Formen mit vier geraden Linien, die auf einem Blatt innerhalb eines Rahmens jeweils zwei von fünf statische Punkte verbinden sollten, zu zeichnen, wie möglich. Dabei erhielt der Vater aufgrund seiner Arthritis die dreifache Zeit (3 Minuten anstatt 1 Minute) für den Test. Im Ergebnis zeichnete der Vater nur vier Formen. Der Mittelwert liegt bei 10.9. Der Vater hatte starke Defizite sowohl hinsichtlich der Anzahl Formen als auch hinsichtlich des Befolgens der Testregeln. Dies belege starke Schwächen bei der Bearbeitungsgeschwindigkeit, der produktiven Fähigkeit, der kognitiven Kontrolle und der Fehlerkontrolle auch im Bereich der räumlich-visuellen und nicht nur im Bereich der verbalen Fähigkeit (AB 81, S. 14 und 17). Zur Prüfung des Arbeitsgedächtnisses und des auditiven Gedächtnisses wurde der Vater aufgefordert, eine Zahlenreihenfolge sowohl in der korrekten (3, Mittelwert: 7.3) als auch in der umgekehrten Reihenfolge (2, Mittelwert: 5.5) zu wiederholen. Die Ergebnisse belegen ein sehr schwaches auditives Gedächtnis, was zur Schwäche des Vaters passt, auch einfache Informationen zu behalten, aber auch zur ernsten Schwäche bei der einfachen mentalen Verarbeitung von Informationen. Bei der umgekehrten Reihenfolge wiederholte der Vater zudem tendenziell zwei der drei Zahlen und bestätigte damit die Beobachtungen in den anderen Tests mit Anbindung an Reize und das Vorhandensein einer mentalen Zähigkeit, was zu einem ernsten Defizit mentaler Flexibilität passt (AB 81, S. 14 und 18). Mit dem Modified Trails B-Test und einfachen arithmetischen Aktionen auf Papier prüfte JZ._____ beim Vater die mentale Flexibilität und die Fähigkeit des Austauschs von Mengen. Dabei hatte der Vater abwechselnd die Zahlen 1–8 sowie die Wochentage Montag–Sonntag so schnell wie möglich ohne Fehler zu verbinden. Auch nach zwei Minuten war der Vater nicht in der Lage, diesen Test abzuschliessen und machte dabei auch noch viele Fehler, die zu erkennen und zu korrigieren er trotz Hinweise des Gutachters nicht imstande war (AB 81, S. 18). Die Sprache des Vaters wurde mit dem Boston Naming Test – 15 Wörter (Benennung) und dem Peabody Picture Vocabulary Test – 16 Objekte (Semantik) geprüft. Der Vater konnte nur drei Objekte benennen. Das begriffliche Verständnis war zwar besser, aber auch defizitär. Durch den Peabody Picture Vocabulary Test konnte die Schwäche des Vaters zur Benennung umgangen werden. Dennoch bestand ein offensichtliches Defizit beim Wortverständnis, insbesondere bei transitiven Verben (AB 81, S. 18). Im Übrigen fasste JZ._____ zahlreiche Untersuchungsergebnisse auf S. 21 seines Gutachtens zusammen: Der Vater konnte trotz vorgängiger Datumsangabe das Datum der Untersuchung nicht richtig nennen; der Vater konnte den Regionalbezirk, in dem die Untersuchung durchgeführt wird (bei sich zu Hause) nicht nennen; der Vater konnte von der Wortfolge "Gesicht, Hoffnung, gelb" die ersten beiden nicht wiederholen; der Vater konnte die Subtraktion von 7 von 105 nicht durchführen – die Antworten lagen nicht einmal ansatzweise nahe bei der richtigen Antwort; der Vater konnte 7 nicht von 98 subtrahieren; der Vater hatte Schwierigkeiten, einen vollständigen Satz zu bilden; der Vater konnte die Wortfolge "innen, aussen und um dies" nicht wiederholen, sondern sagte: "dies, dies und die beiden, aussen, und dies, dies"; der Vater konnte auch nach wenigen Minuten die Wortfolge "Gesicht, Hoffnung, gelb" nicht wiederholen; der Vater konnte nach erster Wiederholung kein einziges Wort von der Liste "Kirschen, Schuhe, Kopfsalat, Pflaumen, Gürtel, Karotte, Trauben, Hemd, Spinat" wiederholen. Er antwortete mit: "wir tun das dort hin, wo wir essen" und "all das essen wir" – er konnte also noch nicht einmal zwei einfache Kategorien von Objekten (Essen und Kleider) unterscheiden; der Vater führte in den weiteren Wiederholungen zu den neun Wörtern aus: "das wir auf unsere Füsse setzen", "das, was wir essen geht unten raus", "danach legen wir wo hin, wo es schön ist", "dann etwas, das nicht essbar ist", "dann etwas Rotes", "wovon wir die kleinen essen", "es ist an meinen Füssen", "wo wir essen", "wir essen das Schwarze nicht, wir nehmen es, um ins Bad zu gehen" und "es geht schön hinaus, das gibt uns das Essen, das Erste, das Sie gesagt haben"; der Vater konnte von 100 nicht rückwärts zählen, auch nicht nach dem ihm die Hilfe: "100, 99, 98" gegeben wurde – der Vater fuhr fort mit: "90, 19, 99, 98, 9, 4" und "7, 8, 95, 94"; der Vater konnte innert einer Minute kein Wort nennen, das sich auf die Kategorie Tier bezieht, sondern führte aus: "Tiere, die wir im Büro haben, im Haus, zwei und das andere, das wau wau" – auf die Frage, welches Tier wau wau mache, antwortete der Vater: "damit sie den Menschen suchen und er gab ihnen Essen, er gab ihnen Essen, sie gingen, ihn zu essen"; der Vater konnte Zahlenreihen nicht rückwärts wiederholen: 2, 5 wurde zu 5, 0, 2 – 2, 9, 6 wurde zu 7, 9, 9, 7 und 3, 7, 4 wurde zu 4, 3, 2; der Vater konnte Zahlenreihen mit mehr als zwei Zahlen nicht wiederholen: 2, 9, 6 wurde zu 3, 9, 7, 3, 4, 7 nicht 7, 6 – 7, 1, 8, 6 wurde zu 6, 3, 7, 9, 9, 4, 1 und 5, 1, 6,

3 wurde zu 3, 3, 7, 1 (AB 81, S. 21 ff.). Ferner konnte der Vater im offenen Gespräch mit JZ._____ keine Fragen zu seinem Unternehmen ZB._____ beantworten und konnte auch nicht mehr wiedergeben, wann das Gerichtsverfahren mit seinem Bruder begonnen hatte und was Gegenstand dieses Verfahrens war. Daraus schloss JZ._____, der Vater habe ernste mentale Defizite beim Gedächtnis, der Kritikfähigkeit und der Bildung eines eigenen Willens, die die Verfolgung und Verwaltung auch der einfachsten Unternehmensbelange durch ihn absolut unmöglich machen. Diese Defizite würden sowohl zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests als auch zu den neuroanatomischen Befunden gestützt auf die bildgebenden Untersuchungen passen (AB 81, S. 25 ff.). Zusammenfassend führte JZ._____ aus, der Vater habe ernste Störungen in allen kognitiven Bereichen, insbesondere mit einer ernsten Störung der Sprache sowohl beim Benennen als auch beim Verständnis (komplexe Aphasie), an der sowohl die Zentren des Verständnisses der Sprache (Wernicke) – vgl. bereits im kurzen medizinischen Bericht vom 4. November 2013 (KB 239) – als auch deren Ausdruck (Broca) beteiligt sind (vgl. auch KB 247). Schwere Defizite bestehen auch in der exekutiven Funktion und dem Gedächtnis (verbal und räumlich-visuell). Diese Beobachtungen in Verbindung mit der klinischen Beurteilung und den bildgebenden Untersuchungen stützen die Diagnose der grossen neurokognitiven Störung (Demenz) zu einem ernsten Grad. Nach der Clinical Dementia Rating Scale (CDR) seien diese Ergebnisse als Grad 3 zu qualifizieren, was zu einer schweren Demenz passt. Die Schwäche beim Benennen und Verständnis beim Vater sind typische Läsionen des temporoparietalen Übergangs, mit Symptomen einer defizitären Verbindung von Phonemen und Artikulation und von Phonemen und Bedeutungen. Die festgestellte Schwerfälligkeit in der Sprache erklärt sich damit, dass die verbalen und Wahrnehmungsinformationen fehlen, die zur Weiterleitung an den Frontallappen über das frontoparietale exekutive Kontrollnetzwerk zur Schaffung einer flüssigen Sprache verwendet werden. Es ist nicht selten, dass Patienten mit diesen Läsionen falsch diagnostiziert werden, da sie Störungen bei der Expression haben, die sich jedoch auf Läsionen der unteren präfrontalen Rinde (Broca-Areal) fokussieren, worin Informationen aus dem temporoparietalen Übergang über das frontoparietale exekutive Kontrollnetzwerk ankommen. Die Störung des frontoparietalen exekutiven Netzwerks erklärt auch die ernsten Unfähigkeiten des Vaters zu vielen exekutiven Funktionen, die von der Unfähigkeit zum Benennen unabhängig sind. Erwähnenswert sei auch die Beobachtung, dass der Vater bei den verschiedenen Tests viele Fehler machte und er diese nicht wahrnehmen und korrigieren konnte, was von der Unfähigkeit zur Benennung ebenfalls unabhängig ist. Diese Befunde passen zu den Beobachtungen bei der klinischen Untersuchung, bei der der Vater eine Aufhebung der Hemmungen hatte. Die Unfähigkeit, Fehler zu erkennen und zu korrigieren erkläre sich sowohl durch die Störung der Informationswahrnehmung im temporoparietalen Übergang als auch durch die Störung der kognitiven Kontrolle seiner Handlungen durch das frontoparietale exekutive Netzwerk. Das Vorhandensein eines Rests einer kognitiven Kontrolle wegen einer mitbestehenden Störung auch des dorsalen präfrontalen Cortex sei möglich. In Anbetracht der Störung der exekutiven Funktionen sei es möglich, dass die visuelle und verbale Gedächtnisschwäche des Vaters einer Information geschuldet ist, die sich nicht von Anfang an im Hippocampus des Gehirns – Hauptknoten des Kurzzeitgedächtnisses – einrichten konnte, da diese Information keine anfängliche Verarbeitung durch das temporoparietale Areal und die entsprechenden frontoparietalen und temporoparietalen Netze erfahre. Schliesslich sei die Störung der produktiven räumlich-visuellen Fähigkeit des Vaters gemäss der übrigen klinischen Untersuchung nicht das Ergebnis optischer Wahrnehmung. Die räumlich-visuellen Tests benötigten ausreichende Funktionalität des linken temporoparietalen Knotens, der beim Vater seine Funktionalität verloren habe (AB 81, S. 19 ff.). Aus der klinischen Untersuchung und der neuropsychologischen Kontrolle ergebe sich, dass der Vater eine Verständnisunfähigkeit und keine physiologische mentale Fähigkeit mehr habe. Der Beginn des Verständnis- und Ausdrucksunvermögens sei auf Ende Oktober und Anfang November 2013 festzusetzen. Unter Berücksichtigung der degenerativen Natur der Krankheit werde der äusserst starke Verfall der mentalen Funktionen des Vaters (schwere Demenz) endgültig und über jeden Zweifel erhaben im April 2017 belegt (MRT des Gehirns) (AB 81, S. 29 f.). JZ._____ schliesst sein Gutachten mit den Hinweisen, dass der Vater an einem schweren Verfall der mentalen Funktionen eines Demenztyps leide. Die Aphasie habe klar gemischte Ursachen vom Typ Aufnahme (Wernicke) und Expression (Broca). Die Krankheit sei dauerhaft und irreversibel und behindere substanziell die Bildung des freien Willens des Vaters. Zudem seien die Orientierung in Raum und Zeit, die Urteilsfähigkeit, die Konzentration, die Aufzeichnung, die Kodierung, die Verarbeitung von Informationen und der Abruf von Fakten klar und ernst beeinträchtigt. Der Vater könne sich aufgrund der festgestellten mentalen-kognitiven Defiziten keinesfalls um die Angelegenheiten des Unternehmens ZB._____ und des Familien-Seefahrtkonzerns kümmern. Zudem sei die diagnostizierte Schwere seiner Krankheit auch für ihn selbst gefährlich und betreffe auch alltägliche Belange wie Essens- und Medikamenteneinnahme (AB 81, S. 32 f.). Diese Feststellungen und Schlussfolgerungen im Gutachten JZ._____, erscheinen dem Handelsgericht wohl untersucht, begründet, vollständig, klar und nachvollziehbar.

Dem Gutachten PZ._____ vom 28. April 2022 (KB 248) fehlt es grundsätzlich an der eigenen Untersuchung des Vaters. Immerhin wurden PZ._____ die zahlreichen medizinischen Berichte etc. zur Begutachtung vorgelegt (KB 248, S. 2 f.). Er führte aus, dass die gemäss MRI vom 5. April 2017 geschilderten Auswirkungen des Hirninfarkts aufgrund der Nekrose von Hirnzellen irreversibel seien und die Schlüsselbereiche unter anderem für das Verstehen von Sprache, das Arbeitsgedächtnis, die Fähigkeit zu Schreiben, das Wortgedächtnis, die Aufmerksamkeit und die visuell-räumlichen Fähigkeiten betroffen seien (KB 248, S. 6). Im Jahr 2013 seien beim Vater erstmals Defizite beim sprachlichen Ausdruck und erhebliche Defizite bei der Wortfindung und bei der Wortwahl sowie die Verwendung von Wortneuschöpfungen, ein gestörtes Verständnis von einfachen und komplexen Anweisungen (Wernicke-Aphasie), sowie mangelhafte Repetition von Sätzen, mangelhafte Ausführung von Anweisungen, mangelhafte Schreib- und Lesefähigkeiten festgestellt worden. Zwar hätten sich die kognitiven Bedingungen des Vaters in den Folgemonaten wieder verbessert. Spätestens aber im April 2017 (CT und MRI des Gehirns des Vaters) seien die schweren Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten des Vaters nachgewiesen worden. Die neuroanatomischen Befunde des CT und MRI würden die kognitiven Defizite des Vaters bestätigen, zumal eine Ausdehnung eines alten Hirninfarkts und Zeichen einer intensiven Hirnmasse-Atrophie, die charakteristisch für eine progressive Degeneration der Hirnmasse sei, umfangreiche Pronecephalia, umgeben mit Gliosis, im Bereich des für verschiedene kognitive Funktionen wichtigen temporoparietalen Übergangs festgestellt wurden, genauso wie Änderungen in der weissen Substanz (KB 248, S. 7 f.). PZ._____ ist ebenfalls der Ansicht, dass der Vater an einer Wernicke-Aphasie, einer rezeptiven und expressiven Aphasie mit signifikanten kognitiven Defiziten in der Sprache (Aphasie, Anomie, Verständnis), Gedächtnis und exekutiven Funktionen litt (KB 248, S. 9). Der Vater habe am 11. April 2018 an schwerwiegenden Beeinträchtigungen der für eine Demenzdiagnose relevanten kognitiven Funktionen gelitten. Die Aphasie hatte gemischte Ursachen; es bestand sowohl eine rezeptive (Wernicke) als auch eine expressive (Broca)-Aphasie. Dieser Zustand war laufend, irreversibel und progressiv und hielt den Vater davon ab, einen freien Willen zu bilden. Seine Funktionen waren in der Gesamtheit klar und stark beeinträchtigt: Verständnis der Sprache, exekutive Funktionen (Gedankenorganisation, Entscheidungen, Fehlererkennung, Folgenabschätzung), Gedächtnis, Konzentration und Kritikfähigkeit. Die schwerwiegenden Defizite des Vaters entstanden im April 2017 und sind neuroanatomisch auf einen irreversiblen Prozess einer Hirn-Nekrose in zentralen Orten des Gehirns zurückzuführen, wo sich neurale Netzwerke treffen, die für die Sprachäusserung und das Sprachverständnis, das Arbeitsgedächtnis, die Schreibfähigkeit, das Wortgedächtnis und die Aufmerksamkeit zuständig sind (KB 248, S. 9).

Gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens JZ._____ bringt die Beklagte zunächst das Parteigutachten von BY._____ vor, in seiner ersten Version vom 22. Dezember 2022 bzw. unterschrieben am 20. Januar 2023 (AB 82) und in seiner zweiten Version vom 30. Dezember 2024 (AB 163). Darin wird unter anderem verschiedene Kritik am Gutachten JZ._____ vorgebracht (AB 163, S. 51 ff.). Das Parteigutachten von BY._____ wurde von Anwaltskanzlei YA._____ AG im Namen der YD Foundation._____ (vgl. Duplik Rz. 458) in Auftrag gegeben. Diese Anwaltskanzlei vertritt unter anderem die YA._____ und deren leitende Organe und Personen (DY._____, CY._____ und EY._____) in einem Verfahren der beiden Söhne gegen diese Personen bzw. die YD Foundation._____ vor dem Gericht YA._____ (vgl. AB 88). Das Parteigutachten von BY._____ ist demnach dem Lager der Beklagten zuzuordnen (vgl. Replik Rz. 96), was die Beklagte nicht bestreitet (Duplik Rz. 458). Auch wurden BY._____ für die erste Version seines Gutachtens – abgesehen vom Gerichtsgutachten JZ._____ – ausschliesslich medizinische Berichte zur Verfügung gestellt, die zugunsten der Urteilsfähigkeit des Vaters sprechen (AB 163, S. 4 ff. Nrn. 5, 6, 10, 11, 13–15, 19, 20 und 24), obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt (22. Dezember 2022) zahlreiche anderslautende Gutachtensergebnisse vorhanden waren. Diese anderslautenden medizinischen Berichte und Gutachten wurden BY._____ erst für sein ergänztes Gutachten (AB 163, S. 4 ff. Nrn. 1–4, 7– 9, 12, 16–18, 21–23 und 27–29) zur Verfügung gestellt, nachdem die Klägerin diesen Umstand bemängelt hatte (Replik Rz. 97 und 421). Auch die Aufmachung der beiden Gutachten BY._____ I und II ist entlarvend: Im Gutachten BY._____ I vom 22. Dezember 2022 (AB 82) wird auf den S. 8–

33 zunächst bloss wörtlich wiedergegeben, was in den entsprechenden Berichten und Gutachten steht. Die restlichen Ausführungen von BY._____ auf S. 33 ff. und insbesondere S. 41 ff. beschränken sich dann darauf, diejenigen Berichte und Gutachten und deren Ergebnisse unkritisch zu übernehmen, die für eine Urteilsfähigkeit sprechen, um dann einzig das Gerichtsgutachten JZ._____ und dessen Ergebnisse zu kritisieren. Der Tenor des Gutachtens BY._____ II (AB 163) ist zwar leicht anders, indem immerhin auch die für die Urteilsfähigkeit des Vaters sprechenden medizinischen Berichte kurz gewürdigt werden. Es bleibt aber offensichtlich, dass der Kritik am sehr ausführlichen Gutachten JZ._____ (vgl. AB 163, S. 51 ff.) nach wie vor überproportional viel Gewicht beigemessen wird. Auch im Gutachten BY._____ II werden die gegen eine Demenz sprechenden medizinischen Berichte unkritisch übernommen. Es wird stets festgestellt, diese Gutachten seien umfassend und würden auf einer persönlichen Untersuchung des Vaters beruhen. Danach werden die Ergebnisse des Gutachtens kurz zusammengefasst und unkritisch übernommen, indem BY._____ jeweils in Fettschrift schliesst, aus diesem Gutachten folge nicht, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei (vgl. S. 37, 39, 40 ff. und 48 f.). Kritiklos wird beispielsweise auch das Gutachten MZ._____ übernommen (AB 163, S. 40 f.), obwohl aus der Videoaufzeichnung offensichtlich wird, dass die Ergebnisse im Gutachten MZ._____ nicht den Untersuchungsergebnissen entsprechen (vgl. KB 248, S. 7; KB 142, S. 13; AB 81, S. 28 f.; KB 246), wohl weil BY._____ mit der im vorliegenden Verfahren wenig ergiebigen Annahme arbeitete, die ihm vorgelegten Gutachten seien richtig (AB 163, S. 6). Hätte BY._____ diese Gutachten ebenfalls objektiv betrachtet, hätte er diese – wie das Gutachten JZ._____ – einer viel eingehenderen Untersuchung unterziehen und ebenfalls auf deren Richtigkeit hin prüfen müssen. Hinsichtlich der medizinischen Berichte, die gegen eine Urteilsfähigkeit des Vaters sprechen, findet BY._____ jeweils zahlreiche Kritikpunkte, weshalb die gezogenen Schlüsse nicht stimmen könnten (hier also – anders als bei den die Urteilsfähigkeit des Vaters bejahenden Gutachten – keine Annahme der Richtigkeit gilt) bzw. nichts über die Urteilsfähigkeit des Vaters aussagen könnten, selbst wenn diese Untersuchungen auf persönlichen Treffen mit dem Vater basierten. Aus all diesen Gründen stellen die Gutachten BY._____ I und II für das Handelsgericht keine objektiven Gutachten zur Frage, ob der Vater an Demenz litt, sondern ergebnisorientierte Parteigutachten dar. Daran ändert die Bezeichnung der Beklagten der Gutachten BY._____ I und II als Obergutachten (vgl. Duplik Rz. 458 und 463) selbstredend nichts. Der Beweiswert der Gutachten BY._____ I und II ist gering;110 sie vermögen die Meinung des Handelsgerichts nicht massgebend zu beeinflussen. Was das Gutachten BY._____ II (AB 163) anbelangt sind ferner folgende Bemerkungen angebracht: Zunächst führt BY._____ in Fettschrift selber aus, es komme denjenigen Erhebungen wesentlich höhere Bedeutung zu, die den Vater persönlich untersucht haben (AB 163, S. 34), was insbesondere auf das Gutachten JZ._____, nicht aber auf die Gutachten BY._____ I und II zutrifft. Damit ist selbst BY._____ der Ansicht, dass seinen Gutachten I und II bereits aus diesem Grund wesentlich geringere Bedeutung zukommt als dem Gutachten JZ._____. Fraglich ist auch der Hinweis von BY._____ zum neuropsychiatrischen Bericht – Gutachten vom 11. Mai 2020 (AB 58), wonach

110 Vgl. etwa BÜTZBERGER/TRÜMPLER, Privatgutachten: Vom Wert des neuen Beweismittels, HAVE

2025, S. 138 ff.; BSK ZPO-DOLGE, 4. Aufl. 2024, Art. 177 N. 13a.

dieses Gutachten alle Anforderungen, die an eine post-mortem-Begutachtung gestellt werden, erfüllen würde (AB 163, S. 48 f.), obwohl der Vater zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht verstorben war. Nicht überzeugend ist schliesslich die Anmerkung von BY._____ zur Videoaufzeichnung der Untersuchung durch MZ._____, woraus hervorgehe, dass der Vater diese selbst gewollt habe (AB 163, S. 49 f.), zumal das Gutachten MZ._____ gerichtlich angeordnet wurde und deshalb gerade nicht auf dem Willen des Vaters basierte. Was die Hauptkritik von BY._____ am Gutachten JZ._____, wonach dieser keine Diagnose nach ICD-10 oder DSM 5 erstellt habe, sodass die Art der festgestellten Demenz nicht klar sei, womit auch luzide Intervalle, insbesondere bei einer vaskulären Demenz, nicht ausgeschlossen werden könnten (AB 163, S. 55 f.), so sind luzide Intervalle indessen so gut wie ausgeschlossen111 und wären im Übrigen von der Beklagten zu behaupten und zu beweisen gewesen, was beides unterblieben ist. Immerhin wird die im Gutachten JZ._____ festgestellte Demenz des Vaters nach der Clinical Dementia Rating Scale (CDR) mit dem Schweregrad 3 qualifiziert (AB 81, S. 19), was zu einer schweren Demenz passt. Nicht zu übersehen ist auch, dass die im Gutachten JZ._____ durchgeführten Untersuchungen sogar weiter gehen, als beispielsweise die von der Memory Clinic Basel – eines der grössten Schweizer Zentren für die Diagnostik von Hirnleistungsstörungen, insbesondere für die Früherkennung von Demenzerkrankungen112 – entwickelte CERAD-Plus-Testbatterie; einem Standard im deutschsprachigen Europa zur neuropsychologischen Demenzdiagnostik.113 Fehlerhaft scheint das Gutachten BY._____ II auch deshalb zu sein, weil er dem Vater eine recht gute Gedächtnisleistung attestiert (AB 163, S. 60), wohingegen Gegenteiliges bereits mehrfach festgestellt wurde.

Nach dem Gesagten steht für das Handelsgericht fest, dass der Vater spätestens ab dem April 2017 an einer derart schweren, nicht heilbaren Demenz litt, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung hinsichtlich der vorliegend umstrittenen, allesamt komplexen Rechtsgeschäfte (insbesondere Teilnahme und Ausübung der Aktionärsrechte an einer Generalversammlung der Beklagten, die Wahl / Abwahl von Verwaltungsratsmitglieder und der Revisionsstelle, die Erhöhung des Aktienkapitals der Beklagten in der Form von Stimmrechtsaktien, Zeichnung der entsprechenden Aktien, Gründung einer liechtensteinischen Stiftung, Übertragung sämtlicher Aktien der Beklagten auf eine liechtensteinische Stiftung, sowie die entsprechende Erteilung von Vollmachten, etc.) vernunftgemässes Handeln, die Bildung eines entsprechenden Willens und das Verstehen der Folgen des entsprechenden Handelns, ausschliesst. Hinsichtlich komplexer Geschäfte sind höhere Anforderungen an die messbaren kognitiven Leistungen einer

111 CHK ZGB-ABT/BLATTNER, 4. Aufl. 2023, Art. 467–468 N. 20; BLATTNER, Demenz im Erbrecht – Pra-

xisrelevante Aspekte zur Nachlassplanung und Prozessführung, 12/2022, S. 1287.

112 Vgl. <https://www.memoryclinic.ch/de>, zuletzt abgerufen am 21. August 2025.

113 MONSCH (Fn. 108), S. 12 m.w.N.

Person gefordert, beispielsweise das Abwägen verschiedener Alternativen, was recht gute Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistungen bedingt,114 die beim Vater nicht mehr bzw. nur mehr sehr eingeschränkt vorhanden waren. Zwar ist der von der Beklagten vertretene gegenteilige Schluss, wonach der Vater ab dem April 2017 bis zum Entscheid des Gericht ZA._____ Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 (KB 141 f.) noch an keiner schweren Demenz litt, nicht ausgeschlossen. Diese Möglichkeit fällt angesichts der vorerwähnten Beweislage, insbesondere – aber nicht ausschliesslich – aufgrund der beiden Gerichtsgutachten (AB 81 und KB 248), aber vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht. Auch die relevanten Zivilgerichte in Griechenland haben gleich entschieden. So kommt das Gericht ZA._____ in seinem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 betreffend die Verbeiständung des Vaters zufolge seiner Handlungsunfähigkeit – unter anderem nachdem es am 15. April 2019 (und damit zeitnah zur geltend gemachten Schenkung der 1'000 ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom Vater an die YA Foundation._____ vom Februar 2019) einen persönlichen Eindruck des Vaters gewinnen konnte (KB 142, S. 5) – zum Schluss, der Vater leide nachweislich seit dem April 2017 an einer schweren Demenz (KB 141 f.; vgl. die obigen Ausführungen). Soweit die Beklagte diesen Entscheid inhaltlich kritisiert (Duplik Rz. 292 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden, zumal der Entscheid rechtskräftig ist und allfällige inhaltliche Kritik in einem Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden müssen. Auch das Gericht ZD._____ kam in seinem rechtskräftigen (vgl. KB 372 [zulässiges echtes Novum, da innert gerichtlicher Frist vorgebracht]) Entscheid Nr. xxx/2025 vom 30. April 2025 betreffend die Nichtigerklärung der beiden (von vier) Testamente des Vaters vom 4. Juli 2017 und vom 20. Februar 2018 zum Schluss, die beiden Testamente seien zu einer Zeit abgefasst worden, in der der Vater bereits handlungsunfähig und damit auch testierunfähig gewesen sei (KB 371 – zulässiges echtes Novum, da der Entscheid der Klägerin seit dem 12. Mai 2025 bekannt war, die Übersetzung vom 18. Mai 2025 datiert und der Entscheid dem Handelsgericht mit Eingabe vom 19. Mai 2025 zugestellt wurde; im Übrigen wies der Instruktionsrichter anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025 darauf hin, dass Noven auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vorgebracht werden könnten). Demgegenüber stützt sich die Beklagte (vgl. Duplik Rz. 293 ff., 311, 315 und 344 ff.) auf eine Verfügung der Staatsanwaltschaft beim Gericht ZC._____ vom 17. November 2022 (AB 83 f.), die in einem Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft beim Gericht ZA._____ vom 17. Februar 2023 geschützt worden sei (AB 16 f.). Darin sei die Urteilsfähigkeit des Vaters bestätigt worden. Besagte Verfügung einer Staatsanwaltschaft ist für das Handelsgericht aber selbstredend nicht verbindlich und überzeugt auch inhaltlich allein schon deshalb nicht, weil sie dem Gericht ZA._____ vorwirft, in seinem Entscheid Nr. xxx/2021 vom 8. Februar 2021 allein auf das Gutachten JZ._____ abgestellt zu haben, was offensichtlich falsch ist,

114 MONSCH (Fn. 108), S. 16.

wie auch die Beklagte erkannt hat (Duplik Rz. 315 und 317). Auch ihr Schluss, wonach das Gutachten JZ._____ deshalb minder beweiskräftig sei, weil es mehr gegenteilige Gutachten gebe, entbehrt jeglicher Logik, da die Anzahl (falscher) Gutachten nichts über die Qualität eines anderen (richtigen) Gutachtens aussagt. Schliesslich tut die Beklagte den Inhalt von Verfügungen der griechischen Staatsanwaltschaften andernorts selber als "einseitige Behauptungen" ab (Duplik Rz. 438). Weiter stützt sich die Beklagte auf ein griechisches Strafurteil vom 5. Mai 2023 (AB 166 f.), worin MZ._____ wegen angeblicher falscher Sachverständigenaussage freigesprochen wurde. Abgesehen davon, dass auch dieses Strafurteil für das Handelsgericht nicht verbindlich ist, überzeugt auch die diesbezügliche Argumentation der Beklagten nicht, wonach das Strafgericht die Urteilsfähigkeit des Vaters aufgrund der Auswertung der Videoaufzeichnung der Untersuchung des Vaters durch MZ._____ überzeugend bejaht habe (Duplik Rz. 340 ff.). Das Strafgericht führte nämlich erstens selber aus, es habe die Videoaufzeichnung bloss ohne medizinische Kenntnisse und ohne die Möglichkeit einer wissenschaftlichen Herangehensweise – anders als etwa die Gerichtsgutachter JZ._____ und PZ._____ sowie die Privatgutachter im technischen Expertenbericht vom 18. Oktober 2018 – angesehen und zweitens erläutert das Strafgericht nicht, gestützt auf welche Ereignisse in der Untersuchung es zu seinem Schluss gelangte. Unergiebig ist auch der Hinweis der Beklagten (Duplik Rz. 355 ff.) auf den Entscheid des Disziplinarrats am Gericht ZE._____ vom 30. März 2023 betreffend das gegen den Notar RZ._____ geführte Disziplinarverfahren, zumal aus der Entscheidbegründung hervorgeht, eine eindeutige Diagnose hinsichtlich des mentalen Zustands des Vaters sei sehr schwierig gewesen. Weiter führte es aus, es sei für den ohne medizinische Fachkenntnisse ausgestatteten Notar unter diesen Umständen (widersprüchliche medizinische Gutachten und Krankenhausakten, die dem Handelsgericht nicht vorliegen) nicht zuzumuten gewesen, den Umfang der geistigen Erkrankung des Vaters erahnen zu müssen. Weiter beträfen die fraglichen Urkunden bloss einfache Vollmachten an Rechtsvertreter und keine Vermögensverfügungen. Im Ergebnis beantwortete der Disziplinarrat die Frage der Handlungsfähigkeit des Vaters – entgegen der Annahme der Beklagten (Duplik Rz. 359) – daher nicht; es verneinte bloss eine Pflichtverletzung des Notars (AB 85 f.). Soweit sich die Beklagte schliesslich auf den Beschluss des Gericht YA._____ vom 25. März 2024 bezieht (Duplik Rz. 361 ff.; AB 88), so genügt diesbezüglich der Hinweis, dass dieser Beschluss mit Beschluss des Gericht YB._____ vom 22. August 2024 rechtskräftig aufgehoben wurde (KB 258). Das entsprechende Rechtsmittel wurde vom Gericht YC._____ mit Beschluss vom 7. Februar 2025 aufgrund eines Rechtsmittelausschlusses für unzulässig zurückgewiesen (KB 336 – zulässiges, echtes Novum, da der Beschluss der Klägerin seit dem 12. Februar 2025 bekannt war und der Beschluss dem Handelsgericht mit Eingabe vom 24. März 2025 innert der mit Verfügung vom 6. Februar 2025 den Parteien angesetzten Novenfrist zugestellt wurde). Mit Beschluss vom 25. März 2025 wies der Gericht YD._____ zudem die Individualbeschwerde der YD Foundation._____, Dr. DY._____, CY._____ und EY._____ vom 25. September 2024 zurück (KB 375). Die Beklagte verweist auf weitere Umstände (Duplik Rz. 392 ff.): Was die Teilnahme des Vaters an Gerichtsverhandlungen anbelangt, so liegen dem Handelsgericht diesbezüglich keine überprüfbaren Originalunterlagen vor, sondern bloss subjektive Einschätzungen anderer Justizpersonen, beispielsweise einzelner Staatsanwälte (Antwort Rz. 332 f.; Duplik Rz. 392 f. und 404), die darüber hinaus über keine medizinische Fachexpertise verfügen. Deren Einschätzung lässt die Erkenntnisse der medizinischen Gutachten JZ._____ und PZ._____ nicht als falsch erscheinen. Irrelevant ist auch, wenn die Klägerin bzw. die beiden Söhne in ihren Rechtsschriften anderer Gerichtsverfahren keine Ausführungen zur Handlungsunfähigkeit des Vaters machten (vgl. Duplik Rz. 394 ff. und 404), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern daraus der Umkehrschluss folgen sollte, dass der Vater tatsächlich handlungsfähig war. Im Übrigen scheint die Beklagte Partei- und Prozessfähigkeit zu verwechseln, wenn sie aus der blossen Teilnahme des durch Rechtsanwälte vertretenen Vaters als Partei eines Zivilprozesses auf dessen Handlungsfähigkeit schliesst (Duplik Rz. 399 f.), wobei sich die Beklagte noch nicht einmal zu den Partei- und Prozessfähigkeitsvoraussetzungen nach griechischem Recht äussert. Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Klägerin bzw. die beiden Söhne hätten dem Vater persönlich Machenschaften vorgeworfen, was per se Handlungsfähigkeit voraussetze (Duplik Rz. 397 f., 401 ff.), so geht aus den vorliegenden Rechtsschriften der Klägerin genügend klar hervor, dass dieser Vorwurf nicht den Vater persönlich, sondern das Umfeld des Vaters trifft, das unter anderem aus dessen zweiter Ehefrau und diversen Beratern bestanden habe und diese die Handlungsunfähigkeit des Vaters ausgenutzt haben sollen (vgl. nur Replik Rz. 108 ff.). Im Übrigen handelt es sich grösstenteils um nicht auf objektiven Beweismitteln beruhenden Angaben aus eben diesem Umfeld des Vaters (vgl. Duplik Rz. 402; AB 176). Merkwürdig ist immerhin, dass die beiden Söhne noch am tt.mm. 2017 – als der Vater also bereits schwer dement war – mit ihrem Vater zusammen zwei Zahlungsanweisungen hinsichtlich einiger ihrer Familienunternehmen unterschrieben (Duplik Rz. 405 f.; AB 177). Genauso wenig wie jedoch aus der Unterschrift des Vaters auf diversen der Beklagten bzw. dem Umfeld des Vaters zuzuordnenden – vorliegend in Frage gestellten – Dokumenten (vgl. unten E. 2.3.4.3.3) folgt, dass der Vater tatsächlich handlungsfähig war, folgt dessen Handlungsfähigkeit auch nicht aus den zwei Zahlungsanweisungen vom tt.mm. 2017. Vielmehr wäre die Nichtigkeit dieser Zahlungsanweisungen die korrekte Schlussfolgerung. Irrelevant ist schliesslich, ob die ehemaligen Rechtsanwälte und Berater des Vaters diesen für urteilsfähig erachteten (vgl. Duplik Rz. 407 ff.), einerseits, weil diese dem nicht objektiven Umfeld des Vaters zuzurechnen sind, anderseits, weil die Ansicht Dritter für die Frage der Urteilsfähigkeit des Vaters nicht tatbestandsrelevant ist. Im Übrigen belegen all die in Duplik Rz. 407 ff. genannten E-Mails nicht, dass die Besprechungen mit dem Vater wie ausgeführt stattgefunden haben. Auch nicht für die Handlungsfähigkeit des Vaters spricht die einseitige Berichterstattung der Beklagten gegenüber dem Vater (Duplik Rz. 422 ff.; AB 183 f.) sowie eines anderen Familienunternehmens gegenüber dem Vater (Duplik Rz. 425; AB 185 f.). Wäre der Vater in besagter Zeit handlungsfähig gewesen, wäre davon auszugehen, dass eine sinnvolle, beidseitige Kommunikation stattgefunden hätte und nicht bloss ein einseitiger Informationsfluss. Daran ändert nichts, dass bezüglich diesem Familienunternehmen von der E-Mail-Adresse des Vaters ein Online-Zeitungsartikel an den ehemaligen Rechtsanwalt des Vaters weitergeleitet wurde (Duplik Rz. 426; AB 186). Einerseits enthält besagte E-Mail bloss den Online-Zeitungsartikel und eine Signatur und noch nicht einmal eine Anrede geschweige denn einen selber formulierten Text. Anderseits ist nicht ersichtlich und bringt die Beklagte auch nicht vor, weshalb der Vater seinem ehemaligen Rechtsanwalt ohne jegliche andere Kommunikation / Hinweise / Anweisungen lediglich einen Online-Zeitungsartikel per E-Mail weiterleiten sollte. Im Übrigen lässt sich sowohl der Videoaufzeichnung der Untersuchung im Gutachten MZ._____ vom 17. Juli 2018 als auch dem Gutachten JZ._____ entnehmen, dass der Vater zu besagter Zeit unfähig war, einfache Fragen zu diesem Familienunternehmen zu beantworten (Anzahl Arbeitnehmer, Gründe, weshalb dem Familienunternehmen der Strom abgestellt wurde, Gegenstand und Grund des Rechtsstreits zwischen dem Familienunternehmen und dem Stromversorger, Schulden, Umsatz und Gewinn des Familienunternehmens; vgl. AB 81, S. 25 ff.; KB 246, S. 9). Hinsichtlich des Zwecks der YA Foundation._____ führt die Beklagte aus, dieser stimme mit dem Inhalt der beiden Testamente des Vaters vom 4. Juli 2017 und vom 20. Februar 2018 überein, was von einer konsistenten Willensäusserung und damit von der Urteilsfähigkeit des Vaters zeuge (Duplik Rz. 428 ff.). Nachdem die beiden Testamente des Vaters vom 4. Juli 2017 und vom 20. Februar 2018 mit rechtskräftigem (vgl. KB 372) Entscheid Nr. xxx/2025 des Gericht ZD._____ vom 30. April 2025 für nichtig erklärt wurden (KB 371), fällt dieses Argument der Beklagten in sich zusammen. Aufgrund der massiven Sprach- und Gedächtnisstörungen des Vaters sind auch jene Ausführungen der Beklagten (Antwort Rz. 335 f.) unglaubwürdig, wonach der Vater am 12. Dezember 2018 der griechischen Zeitung ZA._____ ein Live-Interview gegeben haben soll, worin er über sein persönliches und geschäftliches Leben gesprochen haben soll bzw. wonach der Vater im November 2019 Politiker getroffen und mit diesen unter anderem über die Arbeitnehmer eines Familienunternehmens gesprochen haben soll, wobei er sich weder am 17. Juli 2018 an die Anzahl der Arbeitnehmer dieses Familienunternehmens noch Mitte 2020 an zentrale weitere Informationen zu diesem Familienunternehmen erinnern konnte (vgl. oben). Unerfindlich ist schliesslich, was die Besuche des Vaters auf dem Firmengelände der Beklagten mit dessen Urteilsfähigkeit zu tun haben sollten (vgl. Antwort Rz. 334; AB 56 und 89), zumal die von der Beklagten behaupteten Interaktionen (durch seine Begleiter und Berater) von der Klägerin bestritten wurden (Replik Rz. 588) und durch kein einziges Beweismittel (in Duplik Rz. 493 verweist die Beklagte bloss auf bereits erwähnte Beweismittel [Gerichtsentscheide, Gutachten etc.], die nichts zur Interaktion des Vaters bei den Besuchen auf dem Firmengelände der Beklagten aussagen) belegt wurden.

Aufgrund der vom Handelsgericht spätestens ab April 2017 beim Vater festgestellten, schweren Demenz ist zu vermuten, dass der Vater ab April 2017 nicht mehr urteilsfähig und damit auch nicht mehr handlungsfähig war. Die Beklagte behauptet nicht substantiiert und beweist auch nicht, dass der Vater trotz dieser Vermutung in einem konkreten Zeitpunkt beispielsweise aufgrund eines luziden Intervalls doch urteilsfähig und damit handlungsfähig war. Soweit die Beklagte bloss auf die obigen Beweismittel verweist (insbesondere die zahlreichen medizinischen Berichte und Gutachten; vgl. beispielsweise Duplik Rz. 493 und 606), kann auf das hierzu bereits Ausgeführte verwiesen werden.

2.3.4.3.3. Rechtsfolgen Da die Handlungsunfähigkeit des Vaters hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Rechtsgeschäfte spätestens ab April 2017 nachgewiesen ist, sind insbesondere folgende umstrittene Rechtsgeschäfte nichtig: a) das Deposit Agreement zwischen dem Vater und dessen ehemaligem Rechtsvertreter, MB._____, vom 25. November 2017 (KB 143), b) die Gründung der YA Foundation._____ vom tt.mm. 2018 (vgl. AB 90), c) die Vollmacht des ehemaligen Rechtsvertreters des Vaters, MB._____, vom 31. Januar 2019 (KB 143), d) der Abschluss des Donation Agreements zwischen dem Vater und der YA Foundation._____ betreffend die Schenkung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten vom 30. Januar 2019 bzw. vom 5. Februar 2019 (AB 91), e) die Übertragung der ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten auf die YA Foundation._____ vom 11. Februar 2019 (vgl. AB 92), f) das Share Deposit Agreement zwischen der YA Foundation._____ und dem ehemaligen Rechtsvertreter des Vaters, MB._____, vom 11. Februar 2019 (AB 93), g) die Vollmacht des ehemaligen Rechtsvertreters des Vaters, MB._____, vom 26. Februar 2020 (AB 100) inkl. Bestätigung des Vaters vom 25. Februar 2020 (KB 144), h) die Vollmacht des ehemaligen Rechtsvertreters des Vaters, MB._____, vom 1. September 2020 (AB 101) inkl. Bestätigung des Vaters vom 25. Februar 2020 (KB 145), i) das Share Deposit Agreement zwischen YA Foundation._____ und dem ehemaligen Rechtsvertreter des Vaters, MB._____, vom 12. bzw. 14. Oktober 2020 (AB 107), j) der Zeichnungsschein vom 12. November 2020 des Vaters betreffend die Zeichnung der von der Beklagten neu ausgegebenen 1'500 Stimmrechtsaktien (KB 146), k) die Vollmacht des ehemaligen Rechtsvertreters des Vaters, MB._____, vom 12. November 2020 (KB 147), l) der Abschluss des Donation Agreements zwischen dem Vater und der YA Foundation._____ betreffend die Schenkung der 1'500 Stimmrechtsaktien der Beklagten vom tt.mm. 2020 (AB 120) und m) die Übertragung der 1'500 Stimmrechtsaktien der Beklagten auf die YA Foundation._____ vom tt.mm. 2020 (vgl. AB 121 f.)

2.3.4.3.4. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Vater bis zu dessen Tod am tt.mm. 2021 Alleinaktionär der Beklagten war und weder die Klägerin noch die YA Foundation._____ Aktionäre der Beklagten waren. Danach gingen die Aktien der Beklagten im Rahmen des Nachlasses des Vaters auf dessen Erben über, wobei unter den Parteien bloss umstritten ist, wer alles Erbe des Vaters ist (Replik Rz. 104; Duplik Rz. 507 ff.; vgl. hierzu unten E. 3.3).

2.4. Nichtigkeit als Rechtsfolge Es stellt sich im Folgenden hinsichtlich der klägerischen Rechtsbegehren 1–4 die Folgefrage, ob die streitgegenständlichen Generalversammlungsund Verwaltungsratsbeschlüsse sowie die 1'500 Stimmrechtsaktien nichtig sind.

2.4.1. Parteibehauptungen

2.4.1.1. Klägerin

2.4.1.1.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüsse Die Klägerin macht geltend, die streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse seien als Universalversammlungen i.S.v. Art. 701 OR durchgeführt worden. Bereits die Abwesenheit auch nur eines einzigen Aktionärs führe zur Nichtigkeit der an solchen Generalversammlungen gefällten Beschlüsse. Dies gelte vorliegend umso mehr, als die Klägerin als Alleinaktionärin bzw. der Vater als Alleinaktionär der Beklagten weder eingeladen worden noch anwesend oder vertreten gewesen sei (Klage Rz. 228 und 230; Replik Rz. 12 und 100 ff.). Daran ändere auch das Auftreten des angeblichen Inhaberaktionärs mit den physischen Aktienzertifikaten nichts, da sämtlichen Anwesenden klar gewesen sei, dass die Aktionärsstellung zumindest umstritten und Objekt mehrerer Gerichtsverfahren gewesen sei. In einem solchen Falle genüge die blosse Vorlage der Aktienzertifikate zur Ausübung der Aktionärsrechte nicht (Klage Rz. 229; Replik Rz. 854). Bei zweideutigem Besitz entfalle die Eigentumsvermutung (Klage Rz. 207 i.f.). Aus dem blossen Besitz an den ehemaligen Inhaberaktien folge nicht das rechtmässige Eigentum (Klage Rz. 205). Wenn der Besitzer die Aktien dem wahren Eigentümer vorenthalte und sich als Aktionär auszugeben versuche, dann verbleibe das Eigentum und die materiellen Aktionärsrechte beim wahren Eigentümer (Klage Rz. 207).

Da die streitgegenständlichen Generalversammlungsbeschlüsse allesamt nichtig seien, seien auch die darauf aufbauenden Verwaltungsratsbeschlüsse allesamt nichtig (Klage Rz. 240 f.; Replik Rz. 12). Es komme hinzu, dass die Personen, welche die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse gefällt hätten, aufgrund der nichtigen Generalversammlungsbeschlüsse gar nie zu Verwaltungsratsmitgliedern gewählt worden wären. Verwaltungsratsbeschlüsse, die durch Nichtverwaltungsratsmitglieder gefällt würden, seien nichtig (Klage Rz. 242 f.; Replik Rz. 12 und 857).

Weiter bestreitet die Klägerin, dass die Nichtigerklärung der streitgegenständlichen Beschlüsse gravierende Auswirkungen hätte oder zu hohen Kosten und zu einem enormen Aufwand führen würde (Replik Rz. 858). Sämtliche Organisationsmängel könnten durch Neuwahlen umgehend behoben werden. Soweit eine ordnungsgemässe Finanzbuchhaltung geführt würde, könnten auch die Jahresabschlüsse ohne grossen Aufwand neu erstellt und von der Generalversammlung abgenommen werden (Replik Rz. 859). Die Kapitalerhöhung habe gerade einmal Fr. 150'000.00 betragen und habe nichts mit der Erhöhung von Haftungssubstrat für die Gläubiger zu tun; es seien bloss Stimmrechtsaktien ausgegeben worden. Für die Gläubiger der Beklagten, deren Bilanzsumme ein Vielfaches davon betrage – eine Kaufinteressentin habe Fr. 125 Mio. geboten –, sei diese Kapitalerhöhung irrelevant. Auch ein Kontinuitätsinteresse bestehe nicht oder sei bloss untergeordnet (Replik Rz. 860). Es sei absurd, dass die aktuell für die Beklagte handelnden Personen der wahren Aktionärin die Kontrolle über sie über Jahre widerrechtlich vorenthalten würden und nun, wo ihr Kartenhaus am Zusammenbrechen sei, ihre Machenschaften unter dem Titel Rechtssicherheit legitimieren wollten (Replik Rz. 861).

2.4.1.1.2. Aktivlegitimation Die Klägerin macht geltend, für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sei keine Aktionärseigenschaft erforderlich, sofern sie ein Rechtsschutzinteresse geltend machen könne. Die Klägerin habe sowohl als Aktionärin der Beklagten als auch als deren Gläubigerin ein Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Klage (Replik Rz. 178). Heute sei die Klägerin jedenfalls Alleinaktionärin der Beklagten und verfüge damit über die erforderliche Aktivlegitimation (Replik Rz. 865).

2.4.1.2. Beklagte

2.4.1.2.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüsse Die Beklagte macht demgegenüber geltend, sämtliche Aktien der Beklagten seien an den streitgegenständlichen Generalversammlungen gültig vertreten gewesen (Antwort Rz. 470 und 473). Gemäss Art. 689a Abs. 2 OR könne die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als deren Besitzer ausweise, indem er die Aktien vorlege, was auch die beklagtischen Statuten so vorsehen würden (Antwort Rz. 472). Um die gesetzliche Legitimationsvermutung nach Art. 689a Abs. 2 OR umzustossen, müsste die Klägerin den Beweis der Nichtberechtigung erbringen, was ihr nicht gelinge. Der Verwaltungsrat der Beklagten habe bei der Zulassung des Vaters bzw. der YA Foundation._____ weder grobfahrlässig noch arglistig gehandelt. Richtig sei zwar, dass die Aktionärsstellung Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren sei. In seinem Entscheid vom 9. März 2017 habe das Handelsgericht des Kantons Aargau indessen festgehalten, dass die Alleinaktionärsstellung des Vaters glaubhaft sei. Am 21. September 2017 habe das Handelsgericht des Kantons Aargau weiter ausgeführt, es sei aufgrund der bislang vorgetragenen Tatsachen davon überzeugt, dass das Eigentum an den Aktien tatsächlich beim Vater liege und in seinem Entscheid vom 21. November 2018 sei das Handelsgericht des Kantons Aargau immerhin zum Schluss gelangt, dass die Söhne nicht hätten nachweisen können, dass der Vater im Frühjahr 2017 nicht Eigentümer der Aktien der Beklagten gewesen sei. Neuere, gegenteilige Entscheide hätten der Beklagten zum massgebenden Zeitpunkt nicht vorgelegen (Antwort Rz. 478). Im Übrigen habe die Beklagte in einem Vergleich vom 28. März 2017 anerkannt, dass der Vater alleiniger Eigentümer und Besitzer sämtlicher Aktien der Beklagten sei (Antwort Rz. 479). Von einer Unterlassung der elementarsten Sorgfaltsregeln oder gar der Kenntnis der Nichtberechtigung des Vaters bzw. der YA Foundation._____ könne keine Rede sein (Antwort Rz. 479).

Aufgrund der gültigen Generalversammlungsbeschlüsse seien auch die streitgegenständlichen Verwaltungsratsbeschlüsse gültig (Antwort Rz. 482). Auch die die Verwaltungsratsbeschlüsse fällenden Personen seien jeweils gültig gewählt worden (Antwort Rz. 483).

Schliesslich würde die Feststellung der Nichtigkeit innerhalb der Beklagten sowie für die mit ihr vertraglich verbundenen Dritten zu grosser Rechtsunsicherheit führen, was wiederum potentiell gravierende Auswirkungen auf den Geschäftsgang der Beklagten habe. Unter anderem würde die Wirksamkeit der von der BB._____ AG erlassenen Revisionsberichte sowie sämtliche von KB._____ getroffenen Verwaltungsratsbeschlüsse unter dem Damoklesschwert der Rückabwicklung stehen (Antwort Rz. 488; Duplik Rz. 658). Die Beklagte sähe sich mit einem enormen administrativen Aufwand und hohen Kosten konfrontiert, beispielsweise für die Erstellung neuer Revisionsberichte sowie der Wiederholung diverser Generalversammlungen zur Abnahme der überholten Jahresabschlüsse. Dasselbe gelte für die Wahl der BD._____ AG als Revisionsstelle. Die Kapitalerhöhung erzeuge zudem nicht nur interne Wirkungen, sondern auch gegenüber gutgläubigen Dritten. Die Gläubiger der Beklagten dürften sich auf den im Handelsregister eingetragenen Kapitalerhöhungsbeschluss und das dadurch geschaffene Haftungssubstrat verlassen. Entsprechend könnten die Kapitalerhöhung und die diesbezüglich herausgegebenen Aktien nicht einfach nichtig erklärt und beseitigt werden. In solchen Fällen gehe der Gläubigerschutz und das Prinzip der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters vor. Wenn überhaupt, müsste die Kapitalerhöhung über ein formelles Kapitalherabsetzungsverfahren nachträglich wieder rückgängig gemacht werden (Antwort Rz. 489; Duplik Rz. 654 ff.).

2.4.1.2.2. Aktivlegitimation Die Beklagte macht geltend, für den Fall, dass die Klägerin die Aktien der Beklagten erst am 26. September 2024 aus dem Nachlass des Vaters erhalten haben sollte, sei sie hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen GV- und VR-Beschlüsse nicht aktivlegitimiert, da sie zu deren Zeit noch nicht Aktionärin, sondern lediglich Gläubigerin der Beklagten gewesen sei. Die Klägerin begründe nicht, weshalb sie als Gläubigerin oder als spätere Aktionärin ein schutzwürdiges und gewichtiges Interesse an der "Aufhebung" der früheren GV- und VR-Beschlüsse habe (Duplik Rz. 281, 506, 581 und 637). Die Nichtigerklärung würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen (Duplik Rz. 544 und 547).

2.4.2. Rechtliches

2.4.2.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüssen Auf die Frage der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse kommt das Gesellschaftsstatut der Beklagten und damit Schweizer Recht zur Anwendung (vgl. oben Rz. 2.1.1).

Gemäss Art. 706b OR sind Generalversammlungsbeschlüsse nichtig, die das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken, die Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder die Grundstruktur der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

Nichtigkeit liegt nur bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Grundsätze des Rechts vor.115 Dennoch sind die Gründe für die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen in Art. 706b OR nicht abschliessend aufgezählt. Neben den ausdrücklich aufgeführten schweren Mängeln primär inhaltlicher Natur können auch schwerwiegende formelle Mängel in der Beschlussfassung zur Nichtigkeit führen.116 Nichtig sind etwa die an einer Universalversammlung getroffenen Beschlüsse, wenn auch nur ein Aktionär oder dessen Vertretung abwesend ist. Es liegt ein schwerwiegender formeller Mangel vor.117 Nichtig sind auch Beschlüsse einer Generalversammlung, zu der ein Teil der Aktionäre nicht eingeladen worden ist, auch wenn dessen Stimmrechte Mehrheitsbeschlüsse nicht zu verhindern vermöchten.118 Ganz allgemein sind auch Beschlüsse von Generalversammlungen, die gar nicht in gültiger Weise zustande gekommen oder beschlussunfähig sind, sei es, dass nur ein Teil der Aktionäre eingeladen worden ist, dass die Generalversammlung von einer unzuständigen Stelle

115 BGE 137 III 460 E. 3.3.2, 115 II 468 E. 3b.

116 BGE 137 III 460 E. 3.3.2 m.w.N.; BGer 4A_197/2008 vom 24. Juni 2008 E. 2.1.

117 BGE 137 III 460 E. 3.3.2.

118 BGE 137 III 460 E. 3.3.2, 115 II 468 E. 3b je m.w.N.

einberufen worden ist, oder dass Nichtaktionäre an der Beschlussfassung entscheidend mitgewirkt haben, nichtig.119

Für Verwaltungsratsbeschlüsse gelten sinngemäss die gleichen Nichtigkeitsgründe wie für die Generalversammlungsbeschlüsse (Art. 714 OR). Nichtig sind namentlich Verwaltungsratsbeschlüsse, die in schwerwiegender Weise gegen zwingende und grundlegende Normen des Aktienrechts verstossen.120 Nichtig sind sie insbesondere dann, wenn bereits die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder nichtig war121 oder bloss nichtige Generalversammlungsbeschlüsse umgesetzt werden.122

2.4.2.2. Aktivlegitimation Auf die Nichtigkeit eines Generalversammlungsbeschlusses kann sich jedermann zu grundsätzlich jeder Zeit berufen.123 Dazu gehören – neben Aktionären – auch Gläubiger, Arbeitnehmer, Genussscheininhaber, Partizipanten, ausgeschiedene Aktionäre, Konkurrenten, Dritte etc.124 Die Aktivlegitimation setzt ein rechtliches bzw. schutzwürdiges Interesse voraus.125 Dies ist zu bejahen, wenn die betroffene Person in ihrer Rechts- oder Interessenstellung direkt beeinträchtigt ist oder wenn die Schranken der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung verletzt wurden.126 Teilweise wird mit Verweis auf BGE 115 II 468 E. 3b verlangt, dass das schutzwürdige Interesse gewichtig sein müsse,127 wobei dies aus besagtem Bundesgerichtsentscheid nicht zwingend hervorgeht – wohl aber die bloss zurückhaltende Bejahung eines Nichtigkeitsgrundes (vgl. hierzu vorne E. 2.4.2.1). Andernorts wird nicht verlangt, dass das schutzwürdige Interesse gewichtig sein muss128 bzw. bloss der Vorbehalt des offenbaren Rechtsmissbrauchs angebracht.129

119 BGE 115 II 468 E. 3b m.w.N.

120 BGE 138 III 204 E. 4.2; BGer 4A_364/2017 vom 28. Februar 2018 E. 7.

121 BSK OR II-WERNLI, 6. Aufl. 2024, Art. 714 N. 12.

122 ZK OR-TANNER, 3. Aufl. 2018, Art. 706b N. 194 ff.

123 BGE 137 III 460 E. 3.3.2.

124 BGE 147 III 126 E. 3.3.4.2; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 N. 206; MEIER-

HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 13. Aufl. 2023, § 16 N. 372; ZK OR-TAN-NER (Rz. 122), Art. 706b N. 161.

125 ZK OR-TANNER (Rz. 122), Art. 706b N. 161.

126 FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL (Fn. 70), § 25 N. 128 ff.; ZK OR-TANNER (Rz. 122), Art. 706b

N. 175.

127 HGer ZH HG170011 vom 21. November 2018 E. I/2.1; DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN, Gesell-

schafts- und Handelsrecht, 12. Aufl. 2021, § 12 N. 109.

128 BGE 147 III 126 E. 3.3.4.2; BÖCKLI (Fn. 124), § 14 N. 206 f.; VON DER CRONE (Fn. 70), N. 1211 und

1214 f.; KUNZ, Die Klagen im Schweizer Aktienrecht, 1997, S. 65. Vgl. auch die zahlreichen weiteren Nachweise im Entscheid HOR.2017.39 vom 21. November 2018 E. 5.2 in Fn. 22.

129 BSK OR II-DUBS/TRUFFER, 6. Aufl. 2024, Art. 706b N. 6.

2.4.3. Würdigung

2.4.3.1. Nichtigkeit von GV- und VR-Beschlüssen Die Parteien sind sich einig, dass an der Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2018 betreffend die Wahl der BB._____ AG als neue Revisionsstelle (AB 56) der Vater in Begleitung seiner ehemaligen Rechtsanwälte, MB._____, SZ._____ und IZ._____, und an der Generalversammlung der Beklagten vom tt.mm. 2018 betreffend die Entlastung des zurückgetretenen Verwaltungsratsmitglieds JB._____ und die Wahl von KB._____ als neues Verwaltungsratsmitglied (AB 57) der Vater, vertreten durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter, MB._____, als Alleinaktionär teilnahm. Demgegenüber nahm an der Generalversammlung vom tt.mm. 2020 betreffend die Wahl der BD._____ AG (heute: BH._____) als neue Revisionsstelle einzig die YA Foundation._____, vertreten durch Rechtsanwalt MB._____, teil (AB 100). Nach der Argumentation der Beklagten, wonach die YA Foundation._____ seit dem 11. Februar 2019 ihre Alleinaktionärin sei (vgl. Antwort Rz. 462 ff.; AB 124), muss alleine die YA Foundation._____ auch an den Generalversammlungen vom tt.mm. 2020 betreffend die Änderung der Statuten (generelle Revision inkl. Umwandlung der bisherigen Inhaberaktien in Namenaktien), die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um Fr. 150'000.00 durch die Ausgabe 1'500 neuer Stimmrechtsaktien mit einem Nennwert von Fr. 100.00 (KB 9), vom tt.mm. 2023 betreffend die Wahl der BC._____ AG als neue Revisionsstelle (KB 177), vom tt.mm. 2024 betreffend die Wahl von LB._____ als neues Verwaltungsratsmitglied (KB 178) und vom tt.mm. 2024 betreffend unter anderem die Wahl von UB._____ als neues Verwaltungsratsmitglied (KB 179) teilgenommen haben (vgl. auch Duplik Rz. 579 i.f.), entweder selber oder vertreten durch einen Rechtsanwalt (beispielsweise Rechtsanwalt MB._____) oder eine andere Person (vgl. beispielsweise KB 9). Nachdem das Handelsgericht zum Schluss gelangt, dass zu dieser Zeit indessen einzig der Vater bzw. ab dem tt.mm. 2021 dessen Erben Aktionäre der Beklagten waren, sind die Beschlüsse der Generalversammlungen vom tt.mm. 2020, tt.mm. 2020, tt.mm. 2023, tt.mm. 2024 und tt.mm. 2024 zufolge massgebender Teilnahme einer Nichtaktionärin und Nichtteilnahme der tatsächlichen Aktionäre (Vater bzw. ab dem 21. Mai 2021 dessen Erben) nichtig. Hinsichtlich der beiden Generalversammlungen vom tt.mm. 2018 bzw. vom tt.mm. 2018 nahm zwar der Vater als tatsächlicher Alleinaktionär der Beklagten zu diesem Zeitpunkt an der Generalversammlung teil oder liess sich vertreten. Indessen war der Vater zu diesem Zeitpunkt handlungsunfähig, sodass er auch nicht über die traktandierten Geschäfte abstimmen konnte bzw. hierzu auch keine Anweisungen an einen Vertreter abgeben konnte und damit auch keine Generalversammlungsbeschlüsse gefällt werden konnten bzw. solche nichtig sind. Infolgedessen sind auch die Wahl von KB._____ anlässlich der Generalversammlung vom tt.mm. 2018, die Wahl von LB._____ anlässlich der Generalversammlung vom tt.mm. 2024 und die Wahl von UB._____ anlässlich der Generalversammlung vom tt.mm. 2024 als Verwaltungsratsmitglieder der Beklagten sowie die Ausgabe der 1'500 Stimmrechtsaktien nichtig gewesen.

Was die Verwaltungsratsbeschlüsse der Beklagten vom tt.mm. 2019 betreffend die Konstituierung des Verwaltungsrats und die Eintragung der YA Foundation._____ als alleinige Aktionärin der Beklagten sowie des Vaters als deren wirtschaftlich Berechtigter in das Aktionärsverzeichnis der Beklagten (AB 97), vom tt.mm. 2020 betreffend die Ungültigerklärung der bisherigen Inhaberaktien, die Neuausgabe von Namenaktien in drei Aktienzertifikaten und die Anpassung des Aktionärsverzeichnisses (AB 103), vom tt.mm. 2020 betreffend die Feststellung der Durchführung der ordentlichen Erhöhung des Aktienkapitals um Fr. 150'000.00 (gültige Zeichnung der 1'500 neuen Stimmrechtsaktien, Hinterlegung der entsprechend geleisteten Einlage in der Höhe von Fr. 150'000.00 bei der Bank Y._____ AG zur ausschliesslichen Verfügung der Beklagten) und die Änderung der Statuten (AB 109), vom tt.mm. 2020 betreffend die Ungültigerklärung der bisherigen drei Namenaktienzertifikate, die Neuausgabe von Namenaktien in vier Aktienzertifikaten und die Anpassung des Aktionärsverzeichnisses sowie die anschliessende Eintragung der YA Foundation._____ als alleinige Aktionärin der 1'500 Stimmrechtsaktien der Beklagten sowie des Vaters als deren wirtschaftlich Berechtigter in das Aktionärsverzeichnis der Beklagten vom tt.mm. 2020 (AB 113 und 123) und vom tt.mm. 2022 betreffend die Konstituierung des Verwaltungsrats und die Ersetzung der Einzelunterschrift des Verwaltungsratsmitglieds GB._____ durch eine Kollektivunterschrift (KB 180) anbelangt, so hat an allen diesen KB._____ als nicht gültig gewähltes Verwaltungsratsmitglied der Beklagten teilgenommen und massgebend mitgewirkt. Im Übrigen beinhalten die Verwaltungsratsbeschlüsse vom tt.mm. 2020, vom tt.mm. 2020 sowie vom tt.mm. 2020 im Wesentlichen die Umsetzung der nichtigen Generalversammlungsbeschlüsse zur Umwandlung der ehemaligen Inhaberaktien in Namenaktien sowie zur Erhöhung des Aktienkapitals durch Ausgabe von 1'500 Stimmrechtsaktien. Infolgedessen sind auch diese Verwaltungsratsbeschlüsse nichtig.

Die Beklagte bringt gegen die Nichtigkeit vor, ihr Verwaltungsrat habe die Legitimationsprüfung nach Art. 689a OR korrekt durchgeführt. Nach Art. 689a Abs. 2 aOR konnte die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als deren Besitzer auswies. Nach Art. 689a Abs. 2 nOR kann die Mitgliedschaftsrechte aus Inhaberaktien ausüben, wer sich als Besitzer ausweist, indem er die Aktien vorlegt. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer bei der Teilnahme an der Generalversammlung Namen und Wohnort bekannt gibt. Nach Art. 689a Abs. 1 OR kann zudem die Mitgliedschaftsrechte aus Namenaktien ausüben, wer durch den Eintrag im Aktienbuch ausgewiesen oder vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Diese Bestimmungen stehen unter der Marginalie "J. Persönliche Mitgliedschaftsrechte" / "I. Teilnahme an der Generalversammlung" / "2. Berechtigung gegenüber der Gesellschaft". Sie befassen sich somit einzig mit der formellen bzw. relativen Berechtigung zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten im Verhältnis zur Gesellschaft. Sie regeln nicht, wer materiellrechtlich der wirklich Berechtigte an den Aktien ist.130 Massgebend für die Ausübung der Aktionärsrechte bleibt jedoch die materielle, wirkliche Aktionärseigenschaft.131 Wirkliche Aktionäre können vom Gericht demnach auch dann die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen feststellen lassen bzw. diese anfechten, wenn ein Präsentant, der durch die Vorlage der Inhaberaktien nach Art. 689a OR zur Generalversammlung zugelassen wurde, tatsächlich nicht Aktionär der Gesellschaft ist.132 Ob sich die Beklagte daher zu Recht auf Art. 689a OR stützt, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Die Beklagte bringt weiter vor, die nachträgliche Feststellung der Nichtigkeit würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit, einem enormen administrativen Aufwand und hohen Kosten führen. Die Kapitalerhöhung könne sowieso nicht rückgängig gemacht werden. Diese Einwände verfangen nicht: Zu beachten ist vorliegend insbesondere, dass es sich bei der Beklagten weder um eine Publikumsgesellschaft noch um eine Aktiengesellschaft mit mehreren Aktionären handelt. Vielmehr gibt es nach der Ansicht beider Parteien bloss eine Aktionärin. Demnach führt die Klägerin zu Recht aus, dass sich sowohl die Unsicherheiten, die Kosten als auch der administrative Aufwand für die Abhaltung einer neuen Generalversammlung, die Wahl einer neuen Revisionsstelle, die Erstellung neuer Revisionsberichte, die (erneute) Genehmigung der Jahresrechnungen etc. in Grenzen halten dürften. Im Übrigen nennt die Beklagte weder die Höhe der mutmasslichen Kosten noch jene des mutmasslichen Zusatzaufwands, sodass ihr Tatsachenvortrag, obwohl bestritten, nicht substantiiert ist. Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsunsicherheit gegenüber Dritten beruft, so zeigt sie kein einziges Rechtsgeschäft mit einem Dritten auf, bei dem eine entsprechende Rechtsunsicherheit tatsächlich bestehen würde und negative Folgen hätte, sodass ihr Tatsachenvortrag, obwohl bestritten, auch diesbezüglich nicht substantiiert ist. Für die Organe der Beklagten gilt diesbezüglich, dass sie der entsprechenden Organhaftung unterstehen und entsprechende Risiken mit deren Organstellung inhärent sind. Es ist nicht erkennbar, inwiefern das gesetzlich geregelte Haftungsrisiko eines Organs die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen verhindern könnte. Auch hinsichtlich der Kapitalerhöhung ist nicht erkennbar, was einer Feststellung der Nichtigkeit entgegenstehen sollte. Einerseits umfasst die vorliegend umstrittene Kapitalerhöhung bloss den Betrag von Fr. 150'000.00, was knapp 12 % des bisherigen nominellen Aktienkapitals ausmacht. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall erheblich von jenem in BGE 102 Ib 21 (Kapitalerhöhung von

130 ZK OR-BOHRER/KUMMER, 2. Aufl. 2021, Art. 689a N. 2; BK OR-VISCHER, 2023, § 9 (Art. 689a OR)

N. 2; CR CO II-TRINIDADE, 3. Aufl. 2024, Art. 689a N. 3.

131 ZK OR-BOHRER/KUMMER (Fn. 130), Art. 689a N. 3; CR CO II-TRINIDADE (Fn. 130), Art. 689a N. 3.

132 ZK OR-BOHRER/KUMMER (Fn. 130), Art. 689a N. 3; CR CO II-TRINIDADE (Fn. 130), Art. 689a N. 3.

Fr. 185'000.00 auf Fr. 500'000.00, d.h. um 270 %), auf den die Beklagte verweist. Anderseits hat das nominelle Aktienkapital für die Gläubiger hinsichtlich der Frage der Haftungsmasse höchstens untergeordnete Bedeutung, da es kaum je dem Eigenkapital einer Aktiengesellschaft entspricht133 und zudem nichts über die in der Unternehmenspraxis wichtige Liquidität134 aussagt. Schliesslich lag dem BGE 102 Ib 21 auch nicht die Nichtigkeit von Kapitalerhöhungsbeschlüssen zu Grunde; vielmehr wollten die Aktionäre dort einen Kapitalerhöhungsbeschluss durch Generalversammlungsbeschluss wegen eines Irrtums über die Steuerfolgen der Kapitalerhöhung bei den Aktionären und ohne formelles Kapitalherabsetzungsverfahren wieder rückgängig machen. Vorliegend stellt sich aber die Frage der Kapitalherabsetzung gar nicht, wenn der Kapitalerhöhungsbeschluss bereits nichtig war. Diesfalls wurde das Aktienkapital der Beklagten gar nie erhöht.135 Daran ändert auch die Eintragung einer solchen "Kapitalerhöhung" im Handelsregister und der Gutglaubensschutz Dritter nichts. Der Handelsregistereintrag hat keine heilende Wirkung hinsichtlich der nichtigen Beschlüsse. Einträge, die aufgrund nichtiger Beschlüsse erfolgt sind, müssen nach Feststellung der Nichtigkeit gelöscht werden.136 Davon zu unterscheiden sind die Auswirkungen des Gutglaubensschutzes Dritter, der jedenfalls nicht dazu führen kann, dass eine nichtige Kapitalerhöhung plötzlich rechtsgültig wird. Nicht zu überzeugen vermag diesbezüglich der Hinweis der Beklagten auf eine Urteilsbesprechung von ISLER/VON DER CRONE,137 zumal das Bundesgericht beispielsweise hinsichtlich einer im Handelsregister eingetragenen Fusion zweier Gesellschaften ausführte, eine solche könne aufgrund der Aufhebung eines Fusionsbeschlusses durchaus wieder rückgängig gemacht werden, auch wenn dies zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen würde. Die Wirkung des Handelsregistereintrags sei nicht absolut, das fundamentale Recht eines jeden Aktionärs, Generalversammlungsbeschlüsse anzufechten, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, sei wichtiger zu gewichten.138 Das Bundesgericht hat auch zu einer im Handelsregister eingetragenen Kapitalherabsetzung entschieden, dass dieser Eintrag bei Gutheissung der Anfechtungsklage wieder gelöscht werden müsste.139 Das Obergericht des Kantons Zürich beurteilte hinsichtlich der Kapitalerhöhung durch Stimmrechtsaktien ebenfalls die Nichtigkeit als gewichtiger; der Handelsregistereintrag könne die Nichtigkeit nicht heilen.140 Vorliegend erscheint die Rechtsbeständigkeit der umstrittenen

133 DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN (Fn. 127), § 8 N. 14 und 26 ff.

134 DRUEY/DRUEY JUST/GLANZMANN (Fn. 127), § 8 N. 149.

135 HESS, Die mangelhafte Kapitalerhöhung bei der Aktiengesellschaft, 1977, S. 94.

136 ZK OR-TANNER (Rz. 122), Art. 706b N. 183 und 185; HESS (Fn. 135), S. 94, 96 f. und 192.

137 ISLER/VON DER CRONE, Handelsregistersperre, Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts

4A_26/2007 (BGE 133 III 368) vom 5. Juni 2007 i.S. A. und Verein B. (Beschwerdeführer) gegen die Aufsichtsbehörde über das Handelsregister des Kantons Genf (Beschwerdegegnerin), SZW 2008, S. 222 ff.

138 BGE 116 II 713 E. 4b; 97 I 481 E. 3b.

139 BGE 133 III 368 E. 2.4.2.

140 OGer ZH, Entscheid vom 3. Februar 1981 E. 3 (ZR 1982, Nr. 17, S. 47).

Rechtsgeschäfte aufgrund des eklatanten Verstosses gegen die Aktionärsrechte des Vaters (völlige Ignoranz seiner Alleinaktionärsstellung bzw. seines Selbstbestimmungsrecht durch Ignoranz seiner Handlungsunfähigkeit) durch die streitgegenständlichen Beschlüsse inakzeptabel. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse bereits von Gesetzes wegen ergibt141 und der vorliegende Feststellungsentscheid keine konstitutive Wirkung hat, anders als etwa bei einer Anfechtungsklage, die zu einer Aufhebung eines Generalversammlungsbeschlusses durch das Gericht führen kann. Vorliegender Entscheid würde nur dazu dienen, die bereits von Gesetzes wegen geltende Nichtigkeit festzustellen und damit – entgegen dem, was die Beklagte ausführt – Rechtssicherheit zu schaffen bzw. die Rechtsunsicherheit über die Nichtigkeit zu beenden.

Zusammenfassend sind die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1–4 gutzuheissen.

2.4.3.2. Aktivlegitimation Die Aktivlegitimation ist vom Rechtsschutzinteresse zu unterscheiden. Das Rechtsschutzinteresse ist Teil des Prozessrechts und beantwortet als grundlegende Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 ZPO) die Frage, ob es für die Durchsetzung eines materiellen Rechts des gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf.142 Die Aktivlegitimation bzw. Sachlegitimation betrifft demgegenüber das materielle Recht und ist eine Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs.143 Die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen kann grundsätzlich mittels Feststellungsklage oder einredeweise geltend gemacht werden. Mittels einer Feststellungsklage (Art. 88 ZPO) kann die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen aus prozessualen Gründen – einschränkend – nur dann geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Feststellungsinteresse vorliegt. Einredeweise kann demgegenüber grundsätzlich jede aktivlegitimierte Person die Nichtigkeit von Gesellschaftsbeschlüssen geltend machen. Wenn demnach grundsätzlich jedermann144 die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen geltend machen kann, dann reicht die entsprechende Aktivlegitimation sehr weit. Soweit diesbezüglich gefordert wird, die Aktivlegitimation beschränke sich auf jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse hat, dann kann damit jedenfalls nicht das, Teil des Prozessrechts bildende, Rechtsschutzinteresse und im Fall einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse gemeint sein. Ein schutzwürdiges Interesse an der zumindest einredeweisen Geltendmachung der Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen ist daher bereits dann zu bejahen, wenn eine irgendwie geartete Betroffenheit vorliegt. Einschränkend

141 Vgl. auch HESS (Fn. 135), S. 94.

142 BGer 5A_535/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3.1; SK ZPO I-ZÜRCHER (Fn. 1), Art. 59 N. 12.

143 BGE 139 III 504 E. 1.2; BGer 4A_1/2014 vom 26. März 2014 E. 2.3.

144 Vgl. nur BGE 137 III 460 E. 3.3.2.

wirkt die rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Nichtigkeit145 und – im Gerichtsverfahren – das Feststellungsinteresse. Weitergehende Einschränkungen auf der Ebene der Aktivlegitimation, im Sinne der von der Beklagten geltend gemachten Voraussetzung eines gewichtigen rechtlichen und schutzwürdigen Interesses (vgl. nur Duplik Rz. 625), sind nicht notwendig, zumal die Nichtigkeit von Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen an sich wiederum nur zurückhaltend zu bejahen ist (vgl. oben E. 2.4.2.1).

Vorliegend wird sich zeigen (vgl. unten E. 3.3), dass die Klägerin ab dem 26. September 2024 Alleinaktionärin der Beklagten ist. Ebenfalls hat sich gezeigt, dass die Klägerin ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüssen hat (Rechtsschutzinteresse, Feststellungsinteresse; vgl. oben E. 1.5.3.1). Zugleich hat sich herausgestellt, dass die streitgegenständlichen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse von Gesetzes wegen tatsächlich auch nichtig sind (vgl. oben E. 2.4.3.1). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin als heutige Alleinaktionärin nicht auch zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit sollte aktivlegitimiert sein. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Publikumsgesellschaft bzw. eine Gesellschaft mit mehreren Aktionären, sondern um eine Aktiengesellschaft mit nur einer Aktionärin handelt. Wer auch immer zumindest vermeintlich Aktionärin der Beklagten ist oder war (Klägerin, Vater, YA Foundation._____), hat bzw. hatte das alleinige Sagen über die Beklagte. Weiter sind die zwei Lager der zumindest vermeintlichen Aktionäre der Beklagten (Klägerin bzw. Vater / YA Foundation._____) seit Jahren zutiefst zerstritten, sodass das Interesse des einen Lagers an der Geltendmachung der tatsächlich bestehenden Nichtigkeit der durch das andere Lager erwirkten Generalversammlungsund Verwaltungsratsbeschlüssen schutzwürdig ist. Schliesslich waren die Beklagte, deren zeitweisen Organe (GB._____, OB._____), die YA Foundation._____ und die YA._____ (Repräsentanz der YA Foundation._____; vgl. AB 90) stets über das hinsichtlich des Vaters eingeleitete Vormundschaftsverfahren und die von der Klägerin bzw. den beiden Söhnen zu Recht (vgl. oben E. 2.3.4.3) in Frage gestellte Urteilsfähigkeit des Vaters informiert (Replik Rz. 109; KB 188 ff.) und wussten demnach, dass ihre gesellschaftsrechtlichen Akte hinsichtlich der Beklagten unter dem Damoklesschwert der Nichtigkeit stehen. Insbesondere – aber nicht nur – gilt dies für die Geltendmachung der Kapitalerhöhung der Beklagten um Fr. 150'000.00 mittels Schaffung von 1'500 Stimmrechtsaktien, zumal dies direkt die Frage beschlägt, ob die Klägerin seit dem 26. September 2024 nun Alleinaktionärin oder bloss eine von zweien Aktionärinnen der Beklagten ist. Die Aktivlegitimation erstreckt sich aber auch auf die anderen streitgegenständlichen, nichtigen Generalversammlungs- und Verwaltungsratsbeschlüsse,

145 BSK OR II-DUBS/TRUFFER (Fn. 129), Art. 706b N. 6.

andernfalls zwischen den beiden zerstrittenen Lagern und den davon betroffenen Personen (Revisionsstellen, Verwaltungsratsmitglieder) obschon der vorhandenen Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse weiterhin Rechtsunsicherheit herrschen würde (vgl. zur analogen Situation hinsichtlich des Rechtsschutzinteresses vorne E. 1.5.3.1), wenn niemand zur Geltendmachung dieser Nichtigkeit aktivlegitimiert wäre. Schliesslich gilt diese Nichtigkeit von Gesetzes wegen und ist keine Folge des vorliegenden Entscheids.

3. Eintragung der Klägerin in das Aktienbuch der Beklagten als Aktionärin (Rechtsbegehren Ziff. 5)

3.1. Parteibehauptungen

3.1.1. Klägerin Die Klägerin macht geltend, sie sei als Aktionärin in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen (Replik Rz. 870). Da der Vater seit dem April 2017 urteilsunfähig und damit auch handlungsunfähig gewesen sei, habe er seither nicht mehr gültig über das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten verfügen und diese insbesondere nicht der YA Foundation._____ schenken können. Die YA Foundation._____ sei nie Aktionärin der Beklagten geworden und sämtliche Generalversammlungen der Beklagten, an denen die YA Foundation._____ selber oder durch einen Vertreter teilgenommen habe, seien nichtig (Replik Rz. 18). Ebenso habe der Vater mangels Urteils- und Handlungsfähigkeit keine gültigen Generalversammlungsbeschlüsse mehr fällen können (Replik Rz. 17).

Werde die Nichtigkeit der umstrittenen Generalversammlungen festgestellt, so seien die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten nie gültig in Namenaktien umgewandelt worden (Klage Rz. 235; Replik Rz. 102). Nach Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) würden Inhaberaktien, die 18 Monate nach Inkrafttreten, d.h. am 1. Mai 2021, noch bestünden, von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt (Klage Rz. 236). Dementsprechend seien die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden (Replik Rz. 103).

Der Vater sei am tt.mm. 2021 verstorben. Mit dessen Ableben sei sein Eigentum an den 1'000 nunmehr Namenaktien der Beklagten auf dessen Erben übergegangen. Die alleinigen Erben des Vaters seien die beiden Söhne und die zweite Ehefrau des Vaters gewesen. Nachdem am tt.mm. 2023 auch die zweite Ehefrau verstorben sei, sei zudem deren einzige Tochter Erbin geworden (Replik Rz. 20 und 104). Am 26. September 2024 hätten die Erben des Vaters die 1'000 Namenaktien der Beklagten an die Klägerin abgetreten und zu Eigentum übertragen (Replik Rz. 20 und 106;

KB 187). Somit sei die Klägerin heute Alleinaktionärin der Beklagten (Replik Rz. 21 und 107).

Trotz Erfüllung ihrer Meldepflicht nach Art. 697i OR und der Aufforderung zur Eintragung als Aktionärin habe die Beklagte der Klägerin die Eintragung in das Aktienbuch verweigert (Klage Rz. 238; KB 7). Die Klägerin befinde sich somit in derselben Situation, wie eine Aktionärin, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sei. In sinngemässer Anwendung von Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) könne die Klägerin daher die Eintragung in das Aktienbuch der Beklagten beantragen. Das Gericht heisse den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweise, was die Klägerin getan habe (Klage Rz. 239).

3.1.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, die Klägerin sei nie ihre Aktionärin geworden und ihr Antrag auf Eintragung ins Aktienbuch sei daher abzuweisen (Antwort Rz. 505 f.; Duplik Rz. 620). Insbesondere nutze der Klägerin auch die Abtretung vom 26. September 2024 nichts, da die Stammaktien nie Bestandteil des Nachlasses des Vaters geworden seien und die Klägerin nicht nachweise, dass die beiden Söhne und die Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die verfügungsberechtigten Alleinerben des Vaters seien (Duplik Rz. 508 ff. und 619).

3.2. Rechtliches Nach Art. 686 Abs. 1 OR führt die Gesellschaft über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer mit Namen und Adresse eingetragen werden. Die Eintragung in das Aktienbuch setzt einen Ausweis über den Erwerb der Aktie zu Eigentum voraus (Art. 686 Abs. 2 OR).

Nach Art. 622 Abs. 1 OR lauten die Aktien auf den Namen oder den Inhaber. Nach Art. 622 Abs. 1bis OR sind Inhaberaktien nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister eintragen lassen, ob sie die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind (Art. 622 Abs. 2bis OR). Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden (Art. 622 Abs. 3 OR).

Nach Art. 697i aOR musste, wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, der Gesellschaft den Erwerb,

seinen Vor- und seinen Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist melden. Der Aktionär hatte den Besitz der Inhaberaktien nachzuweisen und sich zu identifizieren.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) werden Inhaberaktien, die Aktiengesellschaften 18 Monate nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR noch haben und die nicht Gegenstand einer Eintragung nach Art. 622 Abs. 2bis OR sind, von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die Umwandlung wirkt gegenüber jeder Person, unabhängig von allfälligen anderslautenden Statutenbestimmungen oder Handelsregistereinträgen und unabhängig davon, ob Aktientitel ausgegeben worden sind oder nicht.

Nach Art. 6 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) trägt die Gesellschaft nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien die Aktionäre, die ihre in Art. 697i aOR vorgesehene Meldepflicht erfüllt haben, in das Aktienbuch ein (Abs. 1). Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken (Abs. 2).

Nach Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) können Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Art. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) in Namenaktien umgewandelt worden sind, innert fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den Antrag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist (Abs. 1). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten (Abs. 2). Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Eintragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen (Abs. 3).

Nach Art. 8 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.) werden Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Art. 622 Abs. 1bis OR beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nicht beantragt haben, von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt (Abs. 1).

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (AS 2019, S. 3161 ff.) trat am 1. November 2019 in Kraft.

3.3. Würdigung Vorliegend beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf Art. 7 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Juni 2019 (Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke; AS 2019, S. 3161 ff.). Bei dieser Bestimmung geht es bezüglich der Änderung des OR um Aktionäre, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach Art. 697i aOR nicht nachgekommen sind und die nun – mit Zustimmung der Gesellschaft – die Eintragung ins Aktienbuch verlangen. Die Bestimmung befasst sich demgegenüber nicht – auch nicht in analoger Weise – mit dem Fall, in dem ein behaupteter Aktionär ein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellt und die Aktiengesellschaft dieses Gesuch abweist bzw. mit der Eintragung des Aktionärs ins Aktienbuch nicht einverstanden ist, zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft also ein Streit über die Aktionärseigenschaft vorliegt.

Besteht zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft Uneinigkeit hinsichtlich der Eintragung ins Aktienbuch, kann ein Aktionär, dessen Eintragungsgesuch von der Gesellschaft abgelehnt wurde, zur Durchsetzung seines Rechts auf Eintragung eine ordentliche Leistungsklage gegen die Aktiengesellschaft erheben.146 Da die Handlungsunfähigkeit des Vaters hinsichtlich der vorliegend umstrittenen Rechtsgeschäfte ab April 2017 nachgewiesen ist und diese damit nichtig sind (vgl. oben E. 2.3.4.3.3), konnte der Vater das Eigentum an den ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten im Jahr 2019 nicht auf die YA Foundation._____ übertragen. Zugleich sind sämtliche der umstrittenen Generalversammlungsbeschlüsse nichtig, weil der Vater keine gültigen

146 BÖCKLI (Fn. 124), § 5 N. 291; BSK OR II-HÄUSERMANN (Fn. 71), Art. 622 N. 29; ZK OR-TRIGO TRIN-

DADE, 2. Aufl. 2021, Art. 686 N. 91. Vgl. auch BGE 145 III 351 E. 2 hinsichtlich vinkulierter Namenaktien.

Willenserklärungen mehr abgeben konnte bzw. mit der YA Foundation._____ keine Aktionärin der Beklagten an den Generalversammlungen anwesend war (vgl. oben E. 2.4.3). Die ehemaligen Inhaberaktien der Beklagten sind in der Folge am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt worden; aber stets im Eigentum des Vaters verblieben. Neue Stimmrechtsaktien wurden nicht gültig geschaffen.

Nach dem Ableben des Vaters am tt.mm. 2021 fielen die 1'000 nunmehr Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in den Nachlass des Vaters. Alleinige Erben des Vaters waren dessen beiden Söhne und die zweite Ehefrau des Vaters – bzw. nach deren Ableben vom tt.mm. 2023 deren einzige Tochter (Replik Rz. 104; KB 187 und 373 f. [zulässige echte Noven, da innert gerichtlicher Frist vorgebracht]). Zwar bestreitet die Beklagte, dass die beiden Söhne und die einzige Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die Alleinerben des Vaters waren und deshalb über die Namenaktien der Beklagten hätten verfügen können (Duplik Rz. 508 ff.). Jedoch macht die Beklagte diesbezüglich vor allem das Fehlen eines Erbenscheins geltend (Duplik Rz. 509) ohne darzulegen, weshalb das Fehlen eines solchen zwingend zum Beweisergebnis führen müsste, dass es noch andere Erben des Vaters gäbe. Die Beklagte macht jedenfalls nicht konkret geltend, dass es noch andere gesetzliche Erben des Vaters gegeben hätte, was angesichts des "Closest Relatives Certificate" vom 2. Juni 2021, worin nur die zweite Ehefrau sowie die beiden Söhne angegeben sind, als ausgeschlossen gilt. Soweit die Beklagte darüber hinaus auf die beiden Testamente vom 4. Juli 2017 und vom 20. Februar 2018 und die darin genannte Einsetzung der Tochter des Sohnes 2 als Erbin verweist, so führt sie diesbezüglich selber aus, dass es hier nur um eine Liegenschaft in Griechenland geht (Duplik Rz. 510), sodass sich in Bezug auf die Aktien der Beklagten nichts an der alleinigen Erbenstellung der beiden Söhne und der Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters ändert. Im Übrigen wurden die beiden Testamente vom 4. Juli 2017 und vom 20. Februar 2018 mit rechtskräftigem (vgl. KB 372) Entscheid Nr. xxx/2025 des Gericht ZD._____, vom 30. April 2025 für nichtig erklärt (KB 371), sodass die Argumentation der Beklagten bereits deswegen in sich zusammenfällt. Schliesslich liegen mittlerweile auch ein "Certificate of Inheritance" vom 25. Juli 2025 (KB 373) sowie der Erbschein Nr. xxx/2025 vom 18. August 2025 (KB 374) vor, in denen bestätigt wird, dass die beiden Söhne und die einzige Tochter der verstorbenen zweiten Ehefrau des Vaters alleinige Erben des Vaters sind.

Dementsprechend konnten die beiden Söhne und die Tochter der zweiten Ehefrau des Vaters die 1'000 Namenaktien der Beklagten mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 am 26. September 2024 (KB 187) gültig auf die Klägerin übertragen. Gegen diese Übertragung bringt die Beklagte bloss die beiden zuvor bereits verworfenen Argumente der fehlenden Verfügungsmacht und der fehlenden Alleinerbenstellung vor (Duplik Rz. 537 ff.), sodass der Abtretung der 1'000 Namenaktien der Beklagten vom 26. September 2024 an die Klägerin nichts im Wege steht.

Nach dem Gesagten steht fest, dass die Klägerin mittlerweile alleinige Aktionärin aller 1'000 Namenaktien der Beklagten (mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00) geworden ist und in dieser Eigenschaft von der Beklagten in ihr Aktienbuch einzutragen ist. Das entsprechende Eintragungsgesuch der Klägerin (vgl. Beilage zur Eingabe der Klägerin vom 24. Oktober 2024) hat die Beklagte nicht befolgt. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 5 ist daher gutzuheissen.

4. Prozesskosten

4.1. Verteilung Abschliessend sind die Prozesskosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen. Sie bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Die Klägerin obsiegt grossmehrheitlich, womit die gesamten Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen sind.147

4.2. Streitwert Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Dabei ist der Streitwert am klägerischen Interesse auszurichten.148 Bei einer objektiven Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 1 ZPO).

Die Parteien äussern sich nicht zum Streitwert. Die Klägerin gibt einzig an, in den beiden Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 habe das Handelsgericht den Streitwert auf Fr. 300'000.00 geschätzt (Klage Rz. 11 f.). Demnach hat das Handelsgericht den Streitwert festzulegen. Soweit die Klägerin auf die Streitwertfestsetzung in den beiden Verfahren HOR.2017.38 und HOR.2017.39 verweist, ist zu beachten, dass in diesen beiden Verfahren bloss die Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse von drei Generalversammlungen und zwei Verwaltungsratssitzungen ging, wobei keine davon eine Kapitalerhöhung betraf. Vorliegend wurde demgegenüber beantragt, die Nichtigkeit der Beschlüsse von sieben Generalversammlungen und sechs Verwaltungsratssitzungen festzustellen, wovon einige auch eine Kapitalerhöhung um Fr. 150'000.00 betrafen. Ebenso wurde beantragt, die so herausgegebenen Stimmrechtsaktien für nichtig zu

147 Vgl. SK ZPO I-JENNY, 4. Aufl. 2025, Art. 106 N. 10.

148 SK ZPO I-STEIN, 4. Aufl. 2025, Art. 91 N. 26.

erklären und die Klägerin als Aktionärin der Beklagten hinsichtlich der 1'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in das Aktienbuch der Beklagten einzutragen. Das Interesse der Klägerin am vorliegenden Verfahren besteht zur Hauptsache darin, via ihre Aktionärsstellung die Kontrolle über die Beklagte zu erlangen und die unter angeblicher Ausnutzung der Handlungsunfähigkeit des Vaters durchgeführten Änderungen rückgängig zu machen. Das Interesse der Klägerin zielt daher auf die Beklagte als solche. Für die Beklagte sei gemäss der Klägerin am 19. März 2020 ein Kaufpreis von EUR 125'000'000.00 geboten worden (Replik Rz. 637; KB 271). Da im vorliegenden Verfahren indessen nicht ein Rechtsstreit zwischen zwei Prätendenten um die Aktien der Beklagten zu entscheiden war, ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren ermessensweise bloss am nominellen, im vorliegenden Verfahren umstrittenen Aktienkapital der Beklagten und nicht am Verkehrswert der Aktien zu orientieren und daher auf Fr. 3'150'000.00 festzusetzen (vgl. auch E. 3 der Verfügung vom 31. März 2021).

4.3. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) sowie der Übersetzung (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 3'150'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 11 des vorliegend noch anwendbaren VKD i.V.m. § 29 GebührD Fr. 38'320.00. Wegen ausserordentlicher Aufwendungen (Rechtsschriften [inkl. zahlreichen separaten Eingaben] im Umfang von weit über 1'000 Seiten, zahlreiche Beilagenordner mit insgesamt weit über

500 teilweise fremdsprachigen Beilagen) und enormer Komplexität der Streitsache (diverse betroffene Rechtsordnungen: Schweiz, Fürstentum Liechtenstein, Panamá, Griechenland; zahlreiche ausländische Gerichtsentscheide sowohl im Bereich des Zivilrechts als auch im Bereich des Strafrechts; zahlreiche Gutachten zum ausländischen Recht und zur mentalen Verfassung des Vaters, die Anwendung von ausländischem Recht auf diverse komplexe Rechtsfragen) rechtfertigt es sich, den Grundansatz um insgesamt 50 % (§ 7 Abs. 3 VKD) zu erhöhen. Da das vorliegende Verfahren dem Handelsgericht einen in den letzten zehn Jahren durch nichts vergleichbaren Aufwand verursachte und damit äusserst zeitraubend war, ist die Entscheidgebühr gemäss § 3 Abs. 2 VKD auf das Doppelte zu erhöhen, so dass sie schliesslich Fr. 114'960.00 beträgt. Hinzu kommen Fr. 148.80 für die Kosten der Beweisführung und Fr. 1'729.60 für die Kosten der Übersetzung, sodass die Gerichtskosten gesamthaft Fr. 116'838.40 betragen.

Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.00 sowie den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 38'320.00 sowie Fr. 5'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Der Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 72'518.40 ist von der Beklagten nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 a ZPO). Zudem hat die Beklagte der Klägerin deren Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

4.4. Parteientschädigung In vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von Fr. 3'150'000.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 11 AnwT Fr. 91'340.00. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %, für die zusätzlichen Eingaben der Klägerin vom tt.mm. 2021, vom 19. April 2022, vom 28. September 2023, vom 16. Oktober 2023, vom 15. Januar 2024, vom 18. Januar 2024, vom 16. Mai 2024, vom 24. Oktober 2024, vom 25. Februar 2025, vom 24. März 2025, vom 19. Mai 2025 und vom 18. August 2025 von je 5 %, für die Telefonkonferenz vom 29. Mai 2024 5 % und für die zweite Verhandlung (Instruktionsverhandlung vom 9. April 2025, Hauptverhandlung vom 21. August 2025) praxisgemäss 20 %. Aufgrund der erforderlichen ausserordentlichen Aufwendungen wegen ausserordentlich umfangreichem und fremdsprachigem Aktenmaterial sowie der Anwendung von diversem ausländischem Recht ist die ordentliche Parteientschädigung nach § 7 Abs. 1 AnwT um 50 % zu erhöhen. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 289'300.00 (Fr. 91'340.00 * 2.05 [2 * 20 % + 13 * 5 %] *

1.5 * 1.03).

4.5. Parteikostensicherheit Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 verpflichtete der Präsident die Klägerin zur Leistung einer Parteikostensicherheit in der Höhe von Fr. 178'113.00. Diese ist der Klägerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zurückzuerstatten.

1.

In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass

1.1. sämtliche Beschlüsse der folgenden Generalversammlungen der Beklagten nichtig sind:

• vom tt.mm. 2018 (vgl. AB 56), • vom tt.mm. 2018 (vgl. AB 57), • vom tt.mm. 2020 (vgl. AB 100), • vom tt.mm. 2020 (vgl. KB 9), • vom tt.mm. 2023 (vgl. KB 177), • vom tt.mm. 2024 (vgl. KB 178), • vom tt.mm. 2024 (vgl. KB 179),

1.2. sämtliche Beschlüsse der folgenden Verwaltungsratssitzungen der Beklagten nichtig sind:

• vom tt.mm. 2019 (vgl. AB 97), • vom tt.mm. 2020 (vgl. AB 103), • vom tt.mm. 2020 (vgl. AB 109), • vom tt.mm. 2020 (09:05-10:25 Uhr) (vgl. AB 113), • vom tt.mm. 2020 (10:35-10:50 Uhr) (vgl. AB 123), • vom tt.mm. 2022 (vgl. KB 180), und

1.3. die von der Beklagten ausgegebenen 1'500 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 100.00 (Stimmrechtsaktien) nichtig sind.

2.

Zudem wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, die Klägerin als Aktionärin der 1'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je Fr. 1'000.00 in ihr Aktienbuch einzutragen.

3.

Im darüber hinausgehenden Umfang wird auf die Klage nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 116'838.40 werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 44'320.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichtskasse den

Fehlbetrag von Fr. 72'518.40 mittels beiliegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen und der Klägerin den Betrag von Fr. 43'320.00 direkt zu ersetzen.

5.

Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 289'300.00 zu bezahlen.

6.

Der Klägerin wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die geleistete Parteikostensicherheit in der Höhe von Fr. 178'113.00 zurückerstattet.

Zustellung an: − die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2025) − die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 21. August 2025)

Mitteilung an: − die Obergerichtskasse

1.

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. August 2025

Handelsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Vetter Schneuwly