HOR.2021.53
HOR.2021.53 - Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer - 2022-05-16
16. Mai 2022Deutsch23 min
Handelsgericht 2. Kammer HOR.2021.53 / SB / mv Entscheid vom 16. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Wyss Handelsrichter Friedli Handelsrichter Gruntz Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiber Bisegger Rechtspraktikantin Züst Klägerin A._____ GmbH...
Source ag.ch
Handelsgericht
2. Kammer
HOR.2021.53 / SB / mv
Entscheid vom 16. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Wyss Handelsrichter Friedli Handelsrichter Gruntz Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiber Bisegger Rechtspraktikantin Züst
Klägerin A._____ GmbH, vertreten durch Dr. iur. Urs Zenhäusern und Dr. iur. Fabienne Bretscher, Rechtsanwälte, Holbeinstrasse 30, Postfach, 8034 Zürich
Beklagte 1 B._____ SA,
Beklagte 2 C._____ SA,
1 und 2 vertreten durch Karim Khoury, Rechtsanwalt, Rue du Rhône 40, C.P. 1363, 1211 Genève 1
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist eine schweizerische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in D. Sie bezweckt im Wesentlichen […] (Klagebeilage [KB] 7). Die Klägerin ist ein Joint-Venture der E. AG und der F. B.V. Letztere ist Rechtsnachfolgerin der G. B.V. (Klage Rz. 28 f.).
2.
2.1. Die Beklagte 1 ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Q. Sie verfolgt folgenden Zweck: "[…]" (KB 8). Konkret tritt sie namentlich als Importeurin, Distributorin und Reexporteurin von Kleinelektronikprodukten aller Art auf, die sie vornehmlich unter dem Namen "H." über www.I.ch vertreibt (Klage Rz. 30 f.).
2.2. Die Beklagte 2 ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in R. und hat folgenden Zweck: "[…]" (KB 9). Ihr Geschäftsmodell besteht darin, gebrauchte Elektronikprodukte (namentlich Mobiltelefone) zu erwerben, in Stand zu setzen und anschliessend über die Webseite www.J.com zu vergünstigten Preisen an Privatkunden zu verkaufen (Klage Rz. 33 f.).
3.
3.1. Die ersten geschäftlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und den Beklagten 1 sowie 2 gehen auf das Jahr 2014 zurück (Klage Rz. 50). Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 schlossen Ende 2014 mit der E. AG je einen mit dem Titel "Conditions K." versehenen Vertrag ab (Klage Rz. 53; KB 29 und 30). Diese Verträge zielten auf die Nutzung der Dienstleistung "K." ab. Es handelt sich dabei um ein Angebot für den internationalen Versand von Sendungen aus der Schweiz (Klage Rz. 45). Die Klägerin wurde von der E. AG als Erfüllungsgehilfin für die Auslieferung der Sendungen beigezogen (Klage Rz. 56). Sendungen in die Europäische Union führte die Klägerin häufig über den durch die L.-Konzerngesellschaft M. sprl am Flughafen S. in T. (BE) betriebenen Hub ein (Klage Rz. 37 ff.; 88 ff.).
Diese zwischen der E. AG und den Beklagten 1 sowie 2 abgeschlossenen Verträge vom Dezember 2014 wurden per 1. Mai 2015 (KB 35 und 36) angepasst. Eine weitere Anpassung erfolgte mit Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) per 1. November 2017 (Klage Rz. 58 ff.).
3.2. Am 13. Februar 2019 wurde ein mit dem Titel "Conditions K. de A. Sàrl" mit Wirkung ab 1. März 2019 versehener Vertrag abgeschlossen. Bei diesem Vertrag trat nun die Klägerin selbst als Vertragspartnerin auf (die E. AG
agierte lediglich als exklusive Abschlussagentin der Klägerin [Klage Rz. 63 ff.; KB 3]).
4.
4.1. Zwischen dem 1. März 2019 und dem 4. Juli 2019 liess die Beklagte 2, wie schon in den Vorjahren, zahlreiche Sendungen von der Klägerin und ihren Gruppengesellschaften ausliefern. Die Beklagte 1 gab lediglich in den Vorjahren, nicht aber im Jahr 2019 Sendungen auf (Klage Rz. 78 und 81).
4.2. Im Juli 2019 eröffneten die belgischen Zollbehörden ein Zollverfahren wegen Verdachts auf Unterbewertung der von den Beklagten 1 und 2 versendeten Waren (Klage Rz. 114 ff.). Im Zuge einer vergleichsweisen Einigung mit den belgischen Zollbehörden überwies die M. sprl am 9. Januar 2020 den Betrag von EUR 470'126.18 betreffend die unterbewerten Sendungen der Beklagten 1 und den Betrag von EUR 1'850'475.53 betreffend die unterbewerteten Sendungen der Beklagten 2 an die belgischen Zollbehörden (Klage Rz. 151 ff.; 170 f.; KB 118 und 119).
4.3. 4.3.1. Die M. sprl hat die an die belgischen Zollbehörden geleisteten Beträge gestützt auf die vertragliche Vereinbarung mit der Klägerin auf diese überwälzt und dieser EUR 2'320'631.71 in Rechnung gestellt (Klage Rz. 177 f.; KB 122 f.). Unabhängig davon trat die M. sprl mit Zessionserklärung vom 1. Juni 2021 alle ihre Forderungen gegen die Beklagten 1 und 2 an die Klägerin ab (Klage Rz. 179, KB 125).
4.3.2. Am 18. Juni 2021 trat die E. AG sämtliche ihr gegenüber den Beklagten 1 und 2 aus dem Dienstleistungspaket "K." von 2015 bis Februar 2019 etwaig noch zustehenden Forderungen an die Klägerin ab (Klage Rz. 67; KB 41).
4.4. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 forderte die Klägerin die Beklagten 1 und 2 auf, den Gesamtbetrag von EUR 2'230'601.71 an die Klägerin zu überweisen (Klage Rz. 180; KB 126).
4.5. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 verweigerten die Beklagten 1 und 2 jegliche Zahlung (Klage Rz. 182; KB 128).
5.
Mit Klage vom 30. November 2021 (Postaufgabe: 30. November 2021) stellte die Klägerin die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei die Beklagte 1 zu verurteilen, einen Betrag von EUR 470'126.18 zzgl. Zins zu 5% ab dem 9. Januar 2020 an die Klägerin zu bezahlen.
2.
Es sei die Beklagte 2 zu verurteilen, einen Betrag von EUR 1'850'475.53 zzgl. Zins zu 5% ab dem 9. Januar 2020 an die Klägerin zu bezahlen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlich geschuldeter MwSt.) zulasten der Beklagten 1 und 2."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegenüber den Beklagten 1 und 2 Ersatzansprüche für die von diesen durch die Unterbewertung der versendeten Waren ausgelösten Zollnachforderungen und Zollstrafen, welche bei der Klägerin zu einem entsprechenden Schaden in Höhe von EUR 470'126.18 (Beklagte 1) und EUR 1'850'475.53 (Beklagte 2) geführt hätten.
6.
6.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage vom 30. November 2021 und setzte der Klägerin Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses.
6.2. Nach Bezahlung des Kostenvorschusses stellte der Vizepräsident den Beklagten 1 und 2 mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 das Doppel der Klage inkl. Beilagen zu und setzte ihnen eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis 17. Februar 2022 (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien).
6.3. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2021 teilte Rechtsanwalt Karim Khoury dem Handelsgericht mit, dass er die Beklagten 1 sowie 2 vertrete und reichte entsprechende Vollmachten ein. Aufgrund der Verfügung vom 16. Dezember 2021 reichte Rechtsanwalt Karim Khoury mit Eingaben vom 3. Januar 2022 verbesserte Vollmachten ein.
6.4. Nachdem die Beklagten 1 und 2 innert der ihnen mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 bis zum 17. Februar 2022 angesetzten Frist keine Klageantwort eingereicht hatten, wurde ihnen mit Verfügung vom 22. Februar 2022 gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO eine siebentägige Nachfrist angesetzt.
6.5. Am 2. März 2022 stellten die Beklagten 1 und 2 ein Fristwiederherstellungsgesuch und erhoben dabei die Einrede der Unzuständigkeit rationae loci des Handelsgerichts. Mit Eingabe vom 3. März 2022 stellten die Beklagten
1 und 2 ein Gesuch um Abänderung der Verfügung des Vizepräsidenten vom 10. Dezember 2021 und machten weitere Ausführungen zur örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgerichts.
6.6. Mit Verfügung vom 4. März 2022 wies der Vizepräsident das Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten 1 und 2 sowie das Gesuch der Beklagten 1 und 2 um Abänderung der Verfügung des Vizepräsidenten vom 10. Dezember 2021 ab. Zudem sistierte der Vizepräsident das Verfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über die Beschwerde in Zivilsachen der Beklagten 1 und 2.
6.7. Mit Urteil vom 28. März 2022 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde der Beklagten 1 und 2 gegen die Verfügungen des Handelsgerichts vom 10. Dezember 2021 und vom 22. Februar 2022 nicht ein (BGer 4A_102/2022).
7.
7.1. Mit Verfügung vom 6. April 2022 hob der Vizepräsident die Sistierung auf, überwies die Streitsache an das Handelsgericht und bestellte den Spruchkörper.
7.2. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erhoben die Beklagten 1 und 2 erneut die Unzuständigkeitseinrede des Handelsgerichts des Kantons Aargau.
Erwägungen
1.
Säumnis der Beklagten 1 und 2 Die Beklagten 1 und 2 sind mit der Erstattung einer Klageantwort auch innert der ihr angesetzten Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO säumig geblieben. Nach unbenutzter Nachfrist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor (Art. 223 Abs. 2 ZPO).
Die in der Klageschrift vorgebrachten Tatsachenbehauptungen blieben von den Beklagten 1 und 2 zufolge Säumnis unbestritten und gelten daher als zugestanden. Anerkannt sind damit aber nur die klägerischen Tatsachenbehauptungen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegehren. Gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache zudem von Amtes wegen Beweis erheben. In diesem Fall hat das Gericht in der Regel eine Verhandlung anzusetzen.1 Ist die Angelegenheit hingegen spruchreif, trifft das Gericht direkt einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass auf diese mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder die Klage durch Sachurteil erledigt werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Vorbringen der Klägerin nicht unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, denn andernfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (vgl. Art. 56 ZPO).2
2.
Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Darunter fallen insbesondere die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).
Dies enthebt die Parteien jedoch weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken (vgl. Art. 160 ZPO) und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen. Dabei hat die klagende Partei die Tatsachen vorzutragen und zu belegen, welche die Zulässigkeit ihrer Klage begründen, die beklagte Partei diejenigen Tatsachen, welche sie angreifen.3 Hat das Gericht bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen An-
1.
LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 223 N. 5 und 7. 2 Zum Ganzen: LEUENBERGER (Fn. 1), Art. 223 N. 5 und 6a; BSK ZPO-W ILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 18 ff.
3.
BGE 139 III 278 E. 4.3; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.1.
haltspunkte dafür, dass eine davon fehlt, ist eine amtswegige Sachverhaltsermittlung geboten.4 Diese eingeschränkte Untersuchungsmaxime zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich nicht gleichmässig, sondern asymmetrisch oder partiell für die beiden Verfahrensparteien auswirkt: Während für die klagende Partei weiter die gewöhnliche Verhandlungsmaxime – d.h. das gewöhnliche Verfahrensrecht einschliesslich des darin vorgesehenen Novenrechts – gilt, wird der beklagten Partei die Bestreitungslast abgenommen und es sind in Bezug auf klagehindernde Sachumstände auch verspätet bekannt gewordene Tatsachen von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Gericht muss daher lediglich von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen. Nicht verlangt wird dagegen, Tatsachen zu berücksichtigen, die für das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen sprechen, wenn solche von der klagenden Partei nicht oder aber verspätet vorgebracht worden sind.5 Die den Beklagten 1 und 2 mit Verfügung vom 22. Februar 2022 angesetzte Nachfrist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort lief am 2. März 2022 ab. Damit trat auch der Aktenschluss ein.6 Die Ausführungen der Beklagten 1 und 2 vom 3. März 2022 zur örtlichen Unzuständigkeit des Handelsgericht erfolgten damit grundsätzlich verspätet. Da es sich dabei aber um Ausführungen handelt, die der örtlichen Zuständigkeit und damit der Prozessvoraussetzung entgegenstehen, sind sie vorliegend trotzdem zu berücksichtigen.
3.
Örtliche Zuständigkeit
3.1
Parteibehauptungen
3.1.1
Klägerin Die Klägerin beruft sich bezüglich der örtlichen Zuständigkeit auf Ziff. 5 des Vertrags vom 13. Februar 2019, der die Gerichtsstandsklausel "Le for juridique est O., en Argovie" enthält. Sie macht geltend, die Beklagte 1 habe den Vertrag vom 13. Februar 2019 unterzeichnet. Indessen seien sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 unter der Rubrik "Données des facturation" (Fakturierungsdaten) als "Débiteur" (Schuldnerin) aufgeführt. Zudem habe die Beklagte 2 die im Vertrag vom 13. Februar 2019 erwähnte Transportdienstleistung der Klägerin zu den im Vertrag neu vereinbarten Preiskonditionen bezogen, wie sich namentlich aus den Rechnungen an die beiden Beklagten ergebe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrages vom 13. Februar 2019 und während dessen Ausführung sei P. die Ansprechperson bei den Beklagten 1 und 2 gewesen. Dieser habe auch als Direktor beider Gesellschaften geamtet (und tue dies auch heute noch)
4.
BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.2 m.w.N.
5.
BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4 und 3.4.2 f.; CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 60 N. 2 je m.w.N.
6.
Siehe dazu VETTER/SCHNEUWLY, Instruktionsverhandlung und Aktenschluss, SJZ 2018, S. 159 f. m.w.N.
und habe den Vertrag auch effektiv unterzeichnet. Der Vertrag vom 13. Februar 2019 einschliesslich der Gerichtsstandsklausel gelte daher für beide Beklagten (Klage Rz. 13).
3.1.2
Beklagte 1 und 2 Die Beklagten 1 und 2 bestreiten die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau (Eingaben vom 2. und 3. März 2022 und 7. April 2022). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 31 ZPO müssten Zivilklagen am Sitz der Beklagten 1 und 2 oder bei dem Gericht an dem Ort eingereicht werden, an dem die charakteristische Leistung hätte erbracht werden müssen. Der Ort der charakteristischen Leistung sei vorliegend in R. gewesen, so dass sich der ordentliche Gerichtsstand in jedem Fall in R. befinden würde. Weiter sei keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung getroffen worden. Der Vertrag vom 13. Februar 2019 zwischen der Klägerin und der Beklagten 1 sei erst ab dem 1. März 2019 gültig gewesen (KB 3). Die Ansprüche der Klägerin würden sich auf eine Geldbusse beziehen, welche für die Einfuhr von Waren nach Belgien vom 6. August 2015 bis 13. April 2018 verhängt worden seien (KB 114). Das Vertragsverhältnis in Bezug auf diese Warensendungen werde durch die am 1. Mai 2015 und am 10. Oktober 2017 (KB 35 und 37) abgeschlossenen Verträge geregelt, welche keine Gerichtsstandsvereinbarungen enthalten würden. Die Klägerin könne sich nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung des Vertrages vom 13. Februar 2019 berufen, der erst für ab dem 1. März 2019 aufgegebene Sendungen gelte.
Die These der Klägerin, nach welchem die im Vertrag vom 13. Februar 2019 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch für die Beklagte 2 gelte, müsse zurückgewiesen werden. Es sei klar, dass der Vertrag auf die Beklagte 1 laute und dass nur letztere den Vertrag unterzeichnet habe. Da eine Gerichtsstandsklausel der Schriftform bedürfe, gebe es keine Gerichtsstandsvereinbarung in Bezug auf die Beklagte 2. Selbst wenn die Beklagte 2 im Vertrag mit Rechnungsdaten erwähnt werde, ändere dies nichts daran, dass sie keine Gerichtsstandsvereinbarung unterzeichnet habe. Im Übrigen sei auch bezüglich der Beklagten 2 anzumerken, dass die Klägerin eine Entschädigung für Geldbussen bezüglich Sendungen vom 8. Dezember 2016 bis zum 4. Juli 2019 fordere. Für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 28. Februar 2019 habe jedoch keine Gerichtsstandsvereinbarung bestanden. Schliesslich würde der Klägerin auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht weiterhelfen, da dieser gemäss Art. 15 ZPO nur möglich sei, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruhe (Eingabe vom 3. März 2022).
3.2
Rechtliches Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht
aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 17 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 Abs. 2 ZPO).
Unter einer Gerichtsstandsvereinbarung versteht man eine vom Hauptvertrag, in den sie möglicherweise eingebettet ist, grundsätzlich autonome prozessrechtlichen Vereinbarung in Bezug auf einen bestehenden oder künftigen Rechtsstreit, mit der ein Gericht für örtlich zuständig erklärt wird.7 Die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei Art. 18 Abs. 1 OR entsprechende Anwendung findet. In erster Linie ist daher das von den Parteien übereinstimmend Gewollte massgebend. Lässt sich dies nicht feststellen, ist die Reichweite gestützt auf das Vertrauensprinzip zu bestimmen.8 Die Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet in persönlicher Hinsicht als Vertrag grundsätzlich nur Wirkung inter partes. Ist die Vereinbarung nicht speziell mit Rücksicht auf eine der Parteien abgeschlossen worden, so wirkt sie auch gegenüber dem (Einzel- oder Gesamt-)Rechtsnachfolger. Ansonsten vermag die Gerichtsstandsvereinbarung – vorbehältlich einer Vereinbarung zugunsten einer dritten Partei – für am Vertragsverhältnis nicht Beteiligte keine Wirkung zu entfalten. Mitberechtigte und Mitverpflichtete werden durch eine zwischen Gläubiger und (Haupt-)Schuldner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung grundsätzlich nicht gebunden.9 Wenn die Gültigkeit der Gerichtsstandsklausel infrage steht, kommt die Theorie der doppelrelevanten Tatsachen (Unterstellung der Tatsache aufgrund schlüssiger Behauptungen der klagenden Partei bei der Zuständigkeitsprüfung) nicht zur Anwendung.10
3.3
Würdigung
3.3.1
Vorbemerkung Es ist unstrittig, dass die aargauischen Gerichte von Gesetzes wegen (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 31 ZPO) für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig sind. Für die infrage stehende Streitigkeit bestehen aber weder zwingende noch teilzwingende Gerichtsstände. Die Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung – wie die im Vertrag vom 13. Februar 2019 festgehaltene "Le for juridique est O., en Argovie" (KB 3, S. 4) – war daher zulässig. Strittig ist die Reichweite dieser Gerichtsstandsvereinbarung in persönlicher und sachlicher Hinsicht.
7.
KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N. 2 ff.
8.
KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF (Fn. 7) Art. 17 N. 21.
9.
KUKO ZPO-HAAS/SCHLUMPF (Fn. 7) Art. 17 N. 22
10.
BGer 4A_368/2016 E. 2.2 m.w.N.
3.3.2
Reichweite in persönlicher Hinsicht
3.3.2.1
Tatsächliche Feststellungen In tatsächlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:
Am 22. Dezember 2014 gingen die Beklagten 1 und 2 je einen Vertrag mit Gültigkeit ab 1. Januar 2015 mit der E. AG ein (KB 29 und 30). Die Klägerin war nicht Partei dieser Verträge, sondern agierte lediglich als Erfüllungsgehilfin der E. AG.
Bereits am 1. Mai 2015 wurden diese Verträge angepasst und die Beklagten 1 und 2 schlossen je einen neuen Vertrag mit der E. AG (mit Gültigkeit ab 1. Mai 2015; KB 35 und 36).
Ein weiterer Vertrag mit der E. AG – der die vertragliche Regelung vom 1. Mai 2015 ersetzen sollte ("Remplace la feuille du 01.05.2015") – wurde am 10. Oktober 2017 mit Gültigkeit ab 1. November 2017 geschlossen (KB 37). Anders als in den früheren Verträgen schlossen die Beklagten nun aber nicht mehr je einen separaten Vertrag mit der E. AG ab. Vielmehr erscheint als Vertragspartnerin nur noch die Beklagte 1. Die Beklagte 2 wird im Vertrag – gemeinsam mit der Klägerin sowie der AA. SA aber unter dem Titel "Données de facturation" erwähnt. Unterzeichnet wurde dieser Vertrag ebenfalls lediglich unter der Firma der Beklagten 1. Inkonsequenterweise zeichnete unter der Firma der Beklagten 1 allerdings ein Verwaltungsrat der AA. SA (AB.). Zudem wurde unterhalb der Firma der Beklagten 1 auch der Stempel der AA. SA angebracht (Klage Rz. 60).
Am 13. Februar 2019 wurde der Vertrag mit der hier streitigen Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen (KB 3), der den Vertrag vom 10. Oktober 2017 ersetzen sollte ("Remplace la feuille du 10.10.2017"). Bei diesem Vertrag trat die E. AG selbst nicht mehr als Vertragspartnerin in Erscheinung, sondern agierte nur noch als exklusive Abschlussagentin der Klägerin. Wie im Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) wurde lediglich die Beklagte 1 als Vertragspartnerin erfasst. Die Beklagte 2 erscheint – gemeinsam mit der Beklagten 1 – wiederum nur unter dem Titel "Données de facturation":
[…]
Unterschrieben wurde der Vertrag ebenfalls lediglich unter der Firma der Beklagten 1. Anders als im Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) zeichnete an dieser Stelle nun ein Vertreter der Beklagten 1 – P., Direktor mit Einzelunterschrift (KB 8) – und es wurde der Stempel der Beklagten 1 unter ihrer Firma angebracht.
3.3.2.2
Beurteilung Ob es dem tatsächlichen Willen der Beklagten und der Klägerin entsprach, dass die Beklagte 2 auch Partei des Vertrages vom 13. Februar 2019 – und
damit auch der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung – sein sollte, ist strittig und geht auch aus den dem Handelsgericht vorliegenden Beweismitteln nicht klar hervor. Der Vertrag vom 13. Februar 2019 (KB 3) ist folglich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen.
Im Vertrag vom 13. Februar 2019 findet die Beklagte 2 lediglich unter dem Titel "Données de facturation" Erwähnung. Die Erfassung einer Partei unter "Données de facturation" dient gewöhnlich dazu, innerhalb einer Vertragsbeziehung die Rechnungsstellung an unterschiedliche Adressaten zu ermöglichen. Das Ausstellen einer Rechnung an eine andere Person als die Vertragspartnerin kann Sinn ergeben (beispielsweise, wenn sich eine andere Person gegenüber der Vertragspartnerin verpflichtet hat, die Rechnung für die im Namen der Vertragspartnerin bezogenen Leistung zu bezahlen). Die Erfassung einer Person als Rechnungsadressatin in einem Vertrag, macht diese jedoch nicht automatisch zur Vertragspartnerin. Die blosse Rechnungsadressatin ist für die Bezahlung der Rechnung letztlich auch nicht belangbar. Einzig die Vertragspartnerin hat für den Rechnungsbetrag einzustehen.
Auch vorliegend verhält es sich nicht anders. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte 2 in einer Spalte mit dem Titel "Description débiteur" erfasst wurde. Aus dem Gesamtzusammenhang wird klar, dass mit Schuldner hier nicht ein Schuldner im obligationenrechtlichen Sinne gemeint ist, sondern der Rechnungsempfänger (der die Rechnung nach Wunsch der Vertragspartnerin bezahlen soll).
Der Klägerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, man habe im Gegensatz zur anfänglichen Praxis (KB 29 und 30; 35 und 36) ab dem Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37) der "Einfachheit halber" zwar lediglich ein Vertragsformular ausgefüllt, es seien aber dennoch beide Beklagten Vertragspartei der Verträge vom 10. Oktober 2017 (KB 37) und 13. Februar 2019 (KB 3). Zwar spricht nichts dagegen, aus Gründen der Praktikabilität lediglich ein Vertragsformular für mehrere Vertragsparteien auszustellen. Auch bei Verwendung nur eines Vertragsformulars hätten aber beide Beklagten im Vertrag als Vertragspartei und nicht nur als Rechnungsadressatinnen erfasst werden können und auch erfasst werden müssen.
Zudem hätte der Vertrag unter der Firma beider Beklagten unterzeichnet werden müssen. Dies geschah jedoch nicht. Diesbezüglich ist zwar der Hinweis der Klägerin zutreffend, dass der für die Beklagte 1 zeichnende P. auch bei der Beklagten 2 als Direktor mit Einzelunterschrift amtet (KB 9). Da P. im Vertrag vom 13. Februar 2019 aber einzig unter der Firma der Beklagten 1 zeichnete und er seiner Unterschrift auch lediglich den Stempel der Beklagen 1 hinzufügte, machte er klar, dass er mit seiner Unterschrift nur die Beklagte 1 und nicht auch die Beklagte 2 verpflichtet.
Darauf, dass die Situation mit Bezug auf den früheren Vertrag vom 10. Oktober 2017 (KB 37), bei welchem unter der Firma der Beklagten 1 ein Verwaltungsrat der AA. SA zeichnete, weniger klar ist, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Da es vorliegend nicht um diesen Vertrag geht.
Es mag im Weiteren zutreffen, dass die Beklagte 2 Leistungen zu den Konditionen, wie sie im Vertrag vom 13. Februar 2019 (KB 3) vereinbart wurden, bezog. Dies macht die Beklagte 2 allerdings nicht zu einer Partei dieses Vertrages. Vielmehr ist es möglich, dass ihr diese Leistungen lediglich als Rechnungsadressatin verrechnet wurden oder dass ihr die neuen Konditionen gewährt wurden, obwohl sie selbst keinen schriftlichen Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat. Die Tatsache, dass sie nicht Partei des Vertrages vom 13. Februar 2019 war, bedeutet nicht zwingend, dass kein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten 2 besteht. Mit Bezug auf die Vereinbarung einer Gerichtsstandsvereinbarung besteht nach Art. 17 Abs. 2 ZPO jedoch das Formerfordernis der Schriftlichkeit oder der textlichen Nachweisbarkeit. Dieses Formerfordernis wird durch ein konkludentes oder mündliches Vertragsverhältnis nicht gewahrt.
Die Beklagte 2 ist folglich nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung vom 13. Februar 2019 gebunden.
3.3.3
Reichweite in sachlicher Hinsicht
3.3.3.1
Tatsächliche Feststellungen Die belgischen Zollbehörden legten den für die von der Beklagten 1 unterbewerteten Sendungen im Zeitraum 6. August 2015 bis 13. April 2018 zu bezahlenden Betrag auf EUR 470'126.18 fest (KB 114).
3.3.3.2
Beurteilung In sachlicher Hinsicht ist der Vertrag vom 13. Februar 2019 (KB 3) lediglich auf Sendungen anwendbar, die seit dessen Inkrafttreten am 1. März 2019 versendet wurden. Die früheren Sendungen werden von den vorher mit der E. AG abgeschlossenen Verträgen (KB 29; 35 und 37) geregelt, die keine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.
Daran ändert nichts, dass im Vertrag vom 13. Februar 2019 festgehalten wurde, er ersetze denjenigen vom 10. Oktober 2017. Die Vereinbarung "Remplace la feuille de 10.10.2017" ist nicht so zu verstehen, dass der Vertrag vom 13. Februar 2019 denjenigen vom 10. Oktober 2017 rückwirkend ersetzen sollte, ansonsten ja auch die Tarife des Vertrages vom 13. Februar 2019 rückwirkend auf die unter dem Vertrag vom 10. Oktober 2017 aufgegebenen Sendungen Anwendung finden würden. Dies wäre widersinnig.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit dem Vertrag vom 13. Februar 2019 der Vertragspartner wechselte: Bei den unter den früheren Verträgen aufgegebenen Sendungen trat die E. AG als Vertragspartnerin auf. Beim Vertrag vom 13. Februar 2019 wurde neu erstmals die Klägerin Vertragspartei.
Die Sendungen der Beklagten 1, für welche an die belgischen Zollbehörden (nachträglich) Abgaben und Bussen erhoben wurden, betreffen allesamt einen Zeitraum vor Inkrafttreten des Vertrages vom 13. Februar 2019 am 1. März 2019 (nämlich den Zeitraum vom 6. August 2015 bis zum 13. April 2018). Folglich ist die Gerichtsstandsvereinbarung vom 13. Februar 2019 auf die betroffenen Sendungen der Beklagten 1 nicht anwendbar.
3.4
Fazit Die Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag vom 13. Februar 2019 ist auf die von der Klägerin eingeklagten Forderungen nicht anwendbar: Im Gegensatz zur Beklagten 1 ist die Beklagte 2 nicht Partei des Vertrags vom 13. Februar 2019. Die von der Beklagten 1 unterbewerteten Sendungen wurden allesamt vor Inkrafttreten des Vertrages vom 13. Februar 2019 aufgegeben und sind deshalb in sachlicher Hinsicht nicht von diesem Vertrag erfasst. Die aargauischen Gerichte sind folglich örtlich unzuständig. Auf die Klage ist nicht einzutreten.
4.
Prozesskosten Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da auf die Klage nicht eigetreten wird, sind die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen.
4.1
Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen vorliegend einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von Fr. 2'419'846.70 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 VKD Fr. 33'769.25. Davon ist gemäss § 13 Abs. 1 VKD bei wie hier nicht vollständig durchgeführtem Verfahren ein angemessener Abzug vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des verursachten gerichtlichen Aufwandes werden die Gerichtskosten deshalb auf total Fr. 10'000.00 festgesetzt. Sie werden der Klägerin auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 33'769.25 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ein allfälliger Überschuss steht der Klägerin zu.
4.2
Parteientschädigung Mangels Antrags ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.11
Entscheid
1.
Auf die Klage vom 30. November 2021 wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.00 werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung) die Beklagte (Vertreter; zweifach)
1.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
11 BGE 139 III 334 E. 4.3; BGer 4A_465/2016, E. 4.2.
Aarau, 16. Mai 2022
Handelsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:
Vetter Bisegger