HOR.2022.22
HOR.2022.22 - Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer - 2022-12-21
21. Dezember 2022Deutsch28 min
Handelsgericht 1. Kammer HOR.2022.22 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Dubs, Oberrichter Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiberin Füglister Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. To...
Source ag.ch
Handelsgericht
1. Kammer
HOR.2022.22
Urteil vom 21. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Dubs, Oberrichter Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Bäumlin Handelsrichter Friedli Handelsrichterin Scheurer Gerichtsschreiberin Füglister
Klägerin A._____ vertreten durch lic. iur. Tobias Bonnevie-Svendsen, Rechtsanwalt, Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
Beklagte B._____ vertreten durch lic. iur. Urs Hochstrasser, Rechtsanwalt, Rain 41, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. Sie bezweckt den Erwerb von Grundeigentum im In- und Ausland (Klagebeilage [KB] 1).
2.
Die Beklagte ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. Sie bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Büros für Verlagsvertretungen, Marketingberatungen, Direct-Fax, Direct-Mail und weitere Dienstleistungen im Büro- und Unternehmensbereich (KB 2).
3.
Am 28. März 2019 fand die ordentliche Generalversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2018 statt, welche als Universalversammlung abgehalten wurde (KB 3). Im Rahmen der Universalversammlung wurde eine Dividendenausschüttung von Fr. 470'000.00 beschlossen (KB 3).
4.
Am 28. Juni 2019 schlossen die D. als Verkäuferin und die E. als Käuferin einen Aktienkaufvertrag über die Aktien der Beklagten ab (nachfolgend: Aktienkaufvertrag; KB 5). Diese befanden sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Besitz der D.
5.
Die D. fusionierte am 30. September 2019 mit der Klägerin und wurde am 18. März 2020 infolge Fusion aus dem Handelsregister gelöscht (KB 4).
6.
Mit Klage vom 2. Mai 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Dividenden für das Jahr 2018 im Betrag von CHF 455'900.- zzgl. 2 % Zins ab dem 21. April 2019 zu bezahlen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten der Beklagten."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2018 beschlossenen Dividende.
7.
Mit Klageantwort vom 23. Juni 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:
" 1. Die Klage sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei ein Nichteintretensentscheid zu erlassen.
3.
Es sei ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten anzuordnen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin.
5.
Es seien die Verfahrensakten HOR2021.20 beizuziehen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei vorliegend nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen erfordere eine Ausschüttung der Dividende ein Eigenkapital von mindestens Fr. 450'000.00. Da die Beklagte dieses nicht aufweise, könne die Dividende nicht ausgeschüttet werden.
8.
Mit Replik vom 26. September 2022 (Postaufgabe: gleichentags) hielt die Klägerin an ihren Rechtsbegehren fest.
9.
Mit Duplik vom 7. November 2022 (Postaufgabe: gleichentags) stellte die Beklagte die folgenden Rechtsbegehren und Verfahrensanträge:
" 1. Die Klage sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei ein betriebswirtschaftliches Gerichtsgutachten anzuordnen.
3.
Es sei eine Instruktionsverhandlung mit der Möglichkeit der Rechtserörterung einzuräumen.
4.
Es sei eine Hauptverhandlung durchzuführen mit der Möglichkeit der Erstattung von Rechtserörterungen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."
10.
Mit Verfügung vom 15. November 2022 überwies der Präsident die Streitsache ans Handelsgericht, gab den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor. Gleichzeitig erliess er die Beweisverfügung.
11.
Mit Eingabe vom 21. November 2022 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zur Duplik ein.
12.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die Beklagte unaufgefordert eine Stellungnahme zur Eingabe vom 21. November 2021 ein.
13.
Am 15. Dezember 2022 fand die Hauptverhandlung statt. Anlässlich der Hauptverhandlung hielten die Parteien mündliche Schlussvorträge. Im Anschluss an die Schlussvorträge erhielten die Parteien je zwei Mal Gelegenheit, sich zum Vorbringen der Gegenpartei zu äussern. Anschliessend zog sich das Handelsgericht zur Beratung zurück und fällte den nachfolgenden Entscheid.
Erwägungen
1.
Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO).
1.1
Örtliche Zuständigkeit Für Klagen auf Auszahlung der Dividenden ist das Gericht am Sitz der beklagten Partei örtlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Da sich der Sitz der Beklagten in C. befindet (KB 2), fällt die vorliegende Klage in die örtliche Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Aargau.
1.2
Sachliche Zuständigkeit Gemäss Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO können die Kantone das Handelsgericht für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften für zuständig erklären. Unter den Begriff "Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften" fallen sämtliche Klagen, die auf Art. 552 - 926 OR gründen.1 Der Kanton Aargau unterstellt Streitigkeiten gemäss Art. 6 ZPO der Handelsgerichtsbarkeit (§ 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO).
1.
BSK ZPO-VOCK/NATER, 3. Aufl. 2017, Art. 6 N. 16.
Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage bildet die Frage, ob die Klägerin Anspruch auf Auszahlung der für das Geschäftsjahr 2018 beschlossenen Dividende hat. Es handelt sich hierbei um eine gesellschaftsrechtliche Frage, womit die Klage in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau fällt (Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO).
1.3
Rechtsschutzinteresse Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt als Prozessvoraussetzung ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei. Dieses ergibt sich in aller Regel bereits aus der Behauptung eines Leistungsanspruchs.2
Der Beklagten zufolge fehle es vorliegend an einem Rechtsschutzinteresse (Klageantwort S. 3). Sie vermag indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern kein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des behaupteten Dividendenanspruchs bestehe würde. Das Rechtsschutzinteresse der Klägerin ergibt sich aus der Behauptung eines Dividendenanspruches, zumal die gerichtliche Feststellung des Dividendenanspruches der Klägerin einen wirtschaftlichen Nutzen einbringen würde.
1.4
Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.
2.
Verhandlungsmaxime Vorliegend gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Auf die sich daraus ergebenden Obliegenheiten der Parteien ist vorab einzugehen:
2.1
Behauptungslast Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Den Prozessparteien obliegt die Behauptungslast. 3 Die Aufteilung der Behauptungslast zwischen den Parteien folgt der Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB.4 Somit trägt die Behauptungslast für rechtserzeugende Tatsachen, wer ein Recht oder Rechtsverhältnis behauptet; für rechtsaufhebende Tatsachen, wer die Aufhebung oder den Untergang eines Rechts behauptet (z.B. Verwirkung, Erlass etc.) und für rechtshindernde Tatsachen, wer sich darauf beruft (z.B. Verjährung, Stundung etc.). 5
2.
KUKO ZPO-OBERHAMMER/W EBER, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N. 6; KUKO ZPO-DOMEJ, 3. Aufl. 2021, Art. 59 N. 24a; vgl. auch BGer 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4 f. 3 Vgl. BGer 5A_83/2019 vom 23. Juli 2019 E. 4, 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2; SCHNEUWLY, Lange Rechtsschriften – Wieso? Und was tun?, Anwaltsrevue 2019, S. 444. 4 BGE 132 III 186 E. 4; BGer 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2. 5 SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N. 18.
Dementsprechend hat das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung zu behaupten, wer einen vertraglichen Anspruch erhebt.6
Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden rechtlichen Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden.7 Was offensichtlich in anderen, ausdrücklich vorgebrachten Parteibehauptungen enthalten ist, muss nicht explizit behauptet werden (sog. implizite bzw. mitbehauptete Tatsachen).8 Blosse Mutmassungen stellen jedoch keine rechtsgenüglichen Tatsachenbehauptungen dar.9 Ist ein Tatsachenvortrag im erwähnten Sinne vollständig, so wird er als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt.10 Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich in den Rechtsschriften aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO).11 Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht.12 Zweck dieses Erfordernisses ist, dass einerseits das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger (bzw. der Beklagte hinsichtlich einer Gegenforderung) stützt und womit er diese beweisen will, und dass andererseits die Gegenpartei weiss, gegen welche konkreten Behauptungen sie sich verteidigen muss (Art. 222 ZPO).13 Durch einen Verweis auf Urkunden können Sachverhaltselemente jedoch ausnahmsweise als behauptet gelten, wenn es als blossen Leerlauf erscheinen würde, eine Übernahme des Urkundeninhalts in die Rechtsschrift zu verlangen.14 An einen rechtsgenüglichen Verweis auf die Beilage werden im Wesentlichen drei Anforderungen gestellt: Erstens müssen in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet sein.15 Zweitens hat der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift spezifisch ein bestimmtes Aktenstück zu nen-
6.
BGE 128 III 271 E. 2.a.aa; weitergehend ZK ZGB-JUNGO, 3. Aufl. 2018, Art. 8 N. 387. 7 BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 8 BGE 144 III 519 E. 5.3; BGer 4A_243/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.2.1 m.w.N.; JOSI, Behaupten, Bestreiten und Beweisen – praktische Fragen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: Markus/Eichel/Rodriguez (Hrsg.), Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren – national und international, 2019, S. 80. 9 BGer 4A_667/2014 vom 12. März 2015 E. 3.2.2. 10 BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.1 m.w.N., 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1; SCHNEUWLY (Fn. 3), S. 445. 11 BGE 144 III 519 E. 5.2.1, 144 II 67 E. 2.1; BRUGGER, Der Verweis auf Beilagen in Rechtsschriften, SJZ 2019, S. 534; JOSI (Fn. 8), S. 60. 12 BGer 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1 m.w.N.; JOSI (Fn. 8), S. 61. 13 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.1 m.w.N. 14 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.2. 15 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; BRUGGER (Fn. 11), S. 535 f.
nen und aus dem Verweis selbst muss klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen.16 Drittens muss die Beilage selbsterklärend sein. Sie hat genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen zu enthalten und es darf kein Interpretationsspielraum bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann der Verweis nur genügen, wenn zusätzlich in der Rechtsschrift die Beilage derart konkretisiert und erläutert wird, dass die in der Beilage enthaltenen Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen. Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Ein Verweis auf Akten darf nicht dazu führen, dass die Gegenpartei und das Gericht die relevanten Tatsachen aus der Beilage selbst zusammensuchen müssen.17 Die in der Praxis beliebten Pauschalverweise auf eingereichte Akten bzw. die allgemeine Erklärung, diese würden "integrierenden Bestandteil" der Rechtsschrift bilden, stellen deshalb keine hinreichenden Behauptungen dar bzw. können fehlende Behauptungen nicht ersetzen.18
2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).19 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.20 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer
2.2. Bestreitungslast Die Kehrseite der Behauptungslast ist die sog. Bestreitungslast: Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung ihres Gegners nicht, gilt diese als unbestritten und die betreffende Tatsache kann dem Entscheid ohne weiteres zugrunde gelegt werden, da über nicht bestrittene Tatsachen kein Beweis geführt zu werden braucht (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).19 Art. 222 Abs. 2 ZPO verlangt von der beklagten Partei, darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Es ist deshalb empfehlenswert, die Tatsachenbehauptungen der Klägerin detailliert, d.h. Punkt für Punkt zu bestreiten.20 Bestreitungen sind dabei so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so bestimmt sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss. Pauschale Bestreitungen reichen indessen selbst dann nicht aus, wenn sie explizit erfolgen. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer
16 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.2.1, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; eingehend BRUGGER (Fn. 11), S. 536 ff. 17 BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4.3, 4A_496/2019 vom 1. Februar 2021 E. 4.3.1, 4A_535/2018 vom 3. Juni 2019 E. 4.4.2, 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2, 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.2 f.; eingehend BRUGGER (Fn. 11), S. 538 ff. 18 BK ZPO I-HURNI, 2012, Art. 55 N. 21 m.w.N.; BRUGGER (Fn. 11), S. 540 Fn. 50 m.w.N. 19 BK ZPO I-HURNI (Fn. 18), Art. 55 N. 37 mit Verweis auf Art. 150 Abs. 1 ZPO; JOSI (Fn. 8), S. 57. 20 Ähnlich DROESE, Bestreitungsbedürftige Beilagen – ein Hinweis zur bundesgerichtlichen Speisekarte, Note zu Urteil 4A_11/2018, SZZP 2019, S. 19.
bestimmten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird.21 Auch ein implizites Bestreiten genügt unter diesen Voraussetzungen den Anforderungen der rechtsgenügenden Bestreitung.22
2.3. Substantiierungslast Bestreitet aber der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei in rechtsgenüglicher Weise, so greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann.23 Das Beweisverfahren darf nicht dazu dienen, ein ungenügendes Parteivorbringen zu vervollständigen.24 Der nicht oder nicht substantiiert vorgebrachte Sachverhalt ist im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen.25
2.4. Bezeichnung der Beweismittel Die Parteien haben im Rahmen der Verhandlungsmaxime die einzelnen Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO, wonach die Klage die Tatsachenbehauptungen sowie die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten hat). Dazu gehört auch, dass aus dem Zusammenhang klar wird, inwiefern die angerufenen Beweismittel den angestrebten Beweis erbringen sollen. Es genügt nicht, in der Klage Behauptungen aufzustellen und pauschal auf die Klagebeilagen zu verweisen.26 Ein Beweismittel ist nur dann formgerecht angeboten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt.27 Deshalb sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufzuführen, welche durch sie bewiesen werden sollen ("Prinzip der sog. Beweismittelverbindung").28 Es ist hingegen unzureichend, einen ganzen Sachverhaltskomplex zu behaupten und lediglich
21 BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3; SCHNEUWLY (Fn. 3), S. 445 f. 22 SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016, S. 285 m.w.N. 23 BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGer 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1. 24 DOLGE, Anforderungen an die Substanzierung, in: Dolge (Hrsg.), Substantiieren und Beweisen, 2013, S. 21; JOSI (Fn. 8), S. 86; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3. 25 BGer 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.2; KUKO ZPO-OBERHAMMER/W EBER (Fn. 2), Art. 55 N. 12; ähnlich JOSI (Fn. 8), S. 62. 26 BGer 4A_195/2014 und 4A_197/2014 vom 27. November 2014 E. 7.3.3 m.w.N. (nicht publ. in BGE 140 III 602). 27 BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 4.4.2, 4A_370/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.3 m.w.N. 28 BK ZPO II-KILLIAS, 2012, Art. 221 N. 29; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, Art. 221 N. 16 ff.; BRUGGER (Fn. 11), S. 537.
pauschal auf eine Vielzahl von Urkunden oder eine Anzahl Zeugen zu verweisen.29 Bei umfangreichen Urkunden ist zudem die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen (Art. 180 Abs. 2 ZPO).30
3. Anspruch auf Ausschüttung der beschlossenen Dividende
3.1. Parteibehauptungen
3.1.1. Klägerin Die Klägerin behauptet, es sei anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 28. März 2019 eine Dividendenausschüttung in der Höhe von Fr. 470'000.00 für das Geschäftsjahr 2018 beschlossen worden (Klage Rz. 16 ff.; Replik Rz. 7). Da die Klägerin bzw. die D. während des gesamten Jahres 2018 und bis zum 19. Juni 2019 über 97 % der Aktien der Beklagten verfügt habe, habe die Klägerin gegenüber der Beklagten Anspruch auf
97 % der beschlossenen Dividende (Replik Rz. 6). Dies entspreche einem Dividendenanspruch von Fr. 455'900.00 (Klage Rz. 20).
3.1.2. Beklagte Der Beklagten zufolge sei an der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2018 eine Dividendenausschüttung im Umfang von Fr. 470'000.00 beschlossen worden (Duplik S. 4). Zwar sei anlässlich der Generalversammlung nicht festgehalten worden, an wen die Dividenden auszurichten seien (Duplik S. 2). Es sei jedoch davon auszugehen, dass F. Dividendenberechtigter sei, denn dieser habe zu jenem Zeitpunkt 97 % der Aktien der Beklagten gehalten (Duplik S. 2, 4). Die Klägerin sei daher nicht aktivlegitimiert (Klageantwort S. 3; Duplik S. 3).
3.2. Rechtliches Jeder Aktionär hat Anspruch auf einen verhältnismässigen Anteil am Bilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 OR). Sofern die Statuten nichts Anderes vorsehen, berechnen sich die Gewinnanteile im Verhältnis der auf das Aktienkapital einbezahlten Beiträge (Art. 661 OR). Aktionäre können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein (Art. 625 OR).
Der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinnes liegt in der alleinigen Kompetenz der Generalversammlung (vgl. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 4 OR). Mit dem Beschluss über die Gewinnausschüttung erhalten die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft einen frei übertragbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung der beschlossenen Dividende.31
29 BK ZPO II-KILLIAS (Fn. 28), Art. 221 N. 29; JOSI (Fn. 8), S. 86; ähnlich BGer 4A_360/2017 vom 30. November 2017 E. 4. 30 BK ZPO II-RÜETSCHI, 2012, Art. 180 N. 17 ff.; W EIBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Fn. 5), Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N. 31 Vgl. W OHLMANN, GmbH-Recht, 1997, S. 77; HANDSCHIN/TRUNIGER, Die neue GmbH, 2. Aufl. 2006, § 16 N. 21.
3.3. Würdigung Der Anspruch auf Ausschüttung der beschlossenen Dividenden steht wie gesehen derjenigen (natürlichen oder juristischen) Person zu, welche zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses über Aktionärsstellung verfügte (siehe E. 3.2). Gemäss Art. 686 Abs. 4 OR gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Dem Aktienbuch kommt damit eine Legitimationsfunktion im Verhältnis der Aktionäre zur Gesellschaft zu. Diese Wirkung des Aktienbuchs ist allerdings beschränkt. Sein Inhalt hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung.32 Die Vermutung kann umgestossen werden durch den Nachweis, dass ein Eingetragener nicht Aktionär ist, oder umgekehrt, dass ein Nichteingetragener Aktionär ist.33 Für die Rechtsträgerschaft ist der Eintrag im Aktienbuch somit nicht wesentlich.34 Dem Aktienbuch kann entnommen werden, dass die D. im Zeitraum vom 31. Dezember 2015 bis 19. Juli 2019 Inhaberin des Aktienzertifikats-Nr. 1 war, welches 97 % der Aktien der Beklagten repräsentiert (KB 8). Der Inhalt des Aktienbuchs begründet damit die Vermutung, dass die D. zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses vom 28. März 2019 über Aktionärsstellung verfügte. Zwar behauptet die Beklagte, F. sei zum Zeitpunkt des betreffenden Ausschüttungsbeschlusses Inhaber des fraglichen Aktienzertifikats gewesen (Duplik S. 4). Sie vermag ihre Behauptung jedoch weder zu begründen noch zu belegen. Damit gelingt es der Beklagten nicht, die Vermutung umzustossen. Dass die D. zum Zeitpunkt des fraglichen Ausschüttungsbeschlusses über 97 % der Aktien der Beklagten verfügte, gilt entsprechend als erstellt. Folglich erwarb die D. mit dem Beschluss über die Gewinnausschüttung einen frei übertragbaren schuldrechtlichen Anspruch auf Ausschüttung von 97 % der beschlossenen Dividende, was einer Dividende von Fr. 455'900.00 entspricht (KB 3). Da die D. diesen schuldrechtlichen Anspruch im Rahmen des Aktienverkaufes weder an die E. abtrat, noch auf diesen Anspruch verzichtete (siehe Ziff. 3.5 des Aktienkaufvertrages; KB 5), erwarb die Klägerin den betreffenden Anspruch im Rahmen der Fusion. Die Klägerin erweist sich somit als aktivlegitimiert.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit den Einreden und Einwendungen der Beklagten verhält.
32 BGE 137 III 460 E. 3.2.2, 124 III 350 E. 2c, 90 II 164 E. 3; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2020, N. 300. 33 BGE 137 III 460 E. 3.2.2, 90 II 164 E. 3. 34 BGE 137 III 460 E. 3.2.2, 124 III 350 E. 2c; VON DER CRONE (Fn. 32), N. 300; BSK OR II-DU PASQUIER/W OLF/OERTLE, 5. Aufl. 2016, Art. 686 N. 4; BÖCKLI, 4. Aufl. 2009, Schweizer Aktienrecht, § 4 N. 101.
4. Einreden und Einwendungen der Beklagten
4.1. Vertragliche Ausschüttungsbeschränkung
4.1.1. Parteibehauptungen
4.1.1.1. Beklagte Der Beklagten zufolge bestehe kein Grund für eine Ausschüttung der Dividende. Massgeblich sei vorliegend Ziff. 3.5. des Aktienkaufvertrages, wonach die Ausschüttung der Dividende für das Jahr 2018 ein Eigenkapital von mindestens Fr. 450'000.00 erfordere (Klageantwort S. 9; Duplik S. 9). Ziff. 3.5 des Aktienkaufvertrages sei auf die G. zurückzuführen. Diese habe für die Finanzierung des Aktienkaufes ein Eigenkapital von minimal Fr. 450'000.00 verlangt (Klageantwort S. 9; Duplik S. 9). Da das Eigenkapital der Beklagten derzeit nicht die geforderte Höhe aufweise, könne die Dividende nicht ausgeschüttet werden (Klageantwort S. 11). Die Klägerin forderte die Beklagte daher mit der vorliegenden Klage dazu auf, einen Vertragsbruch gegenüber der G. zu begehen (Klageantwort S. 9).
4.1.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet, dass die Auszahlung der Dividende für das Jahr 2018 in einem Zusammenhang mit dem Eigenkapital der Beklagten stehe. Es bestehe gemäss Aktienkaufvertrag lediglich eine Verbindung zwischen dem vermeintlich kurzfristigen Darlehen der Klägerin an die Beklagte über Fr. 618'130.00 zuzüglich Zins und der Eigenkapitalisierung der Beklagten (Replik Rz. 35; 45). Ferner bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte keine Eigenkapitalisierung von Fr. 450'000.00 aufweise (Replik Rz. 35).
4.1.2. Rechtliches
4.1.2.1. Arten der Vertragsauslegung Besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, ist dessen Inhalt jedoch umstritten, liegt ein Auslegungsstreit vor. Diesen löst das Gericht, indem es den Vertrag auslegt, um dessen Inhalt zu ermitteln. Dabei bestimmt sich der Inhalt eines Vertrages in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien (Art. 18 Abs. 1 OR). Für das tatsächliche Verständnis des Parteiwillens ist nicht allein der Wortlaut massgebend. Vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen eine Erklärung abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei.35 Mitunter ergibt sich der innere Wille aus dem nachträglichen Parteiverhalten.36 Kann der tatsächliche Wille der Parteien nicht in einer dem anwendbaren Beweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Erklärungen der Parteien anhand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
35 BGE 143 III 157 E. 1.2.2, 142 III 239 E. 5.2.1; BGer 8C_14/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.4. 36 BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1.
Wortlaut und dem Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten.37 Dabei hat das Gericht sich am Denken und Handeln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren.38
4.1.2.2. Auslegungsmittel Primäres Auslegungsmittel bildet der Wortlaut. Der klare Wortlaut hat grundsätzlich Vorrang vor den weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar. 39 Bei der Auslegung ist grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen.40 Hat ein Wort in bestimmten Verkehrskreisen indessen eine besondere Bedeutung, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem besonderen Sinn verstanden haben wollten. Der Wortlaut ist sodann stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen.41 Neben dem Wortlaut sind als ergänzende Auslegungsmittel im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung die Umstände des Vertragsschlusses, die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Interessenslage der Parteien sowie der Zweck der Vereinbarung zu berücksichtigen.42
4.1.3. Würdigung Ziff. 3.5 des Aktienkaufvertrages lautet wie folgt (KB 5):
"Eigentum, Nutzen und Gefahr an den 100 Aktien gehen mit dem Vollzug dieses Vertrags wirtschaftlich rückwirkend per 1. Januar 2019 (nachfolgend Stichtag) auf den Käufer über. Alle Gewinne und Cashflows nach dem Stichtag werden zu Gunsten des Käufers erwirtschaftet. Nach dem Stichtag darf von der Gesellschaft dem Verkäufer nur noch die Dividende 2018 über CHF 470'000.00 (in Worten: vierhundertsiebzigtausend Schweizer Franken) ausgeschüttet werden. Die per Ende 2018 bestehende kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeit zu Gunsten der Verkäuferin CHF 618'130 (in Worten: sechshundertachtzehntausendeinhundertdreissig Schweizer Franken) muss bis zum Vollzugstag zurückbezahlt worden sein. Dabei darf die von der G. im Zusammenhang mit der Kreditvergabe geforderte Eigenkapitalisierung der B. von CHF 450'000 (in Worten: vierhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) nicht unterschritten werden.
37 BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.N., 121 III 118 E. 4b/aa; BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I,
11. Aufl. 2020, N. 1201; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 33.01 ff. 38 BGE 143 III 558 E. 4.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 37), N. 1201. 39 BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_370/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5.3, vgl. ausführlich zu den einzelnen Auslegungsmitteln: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 37), N. 1205 ff. 40 BGE 97 II 72 E. 4. 41 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 37), N. 1206 ff., 1220 und 1228; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN,
4. Aufl. 2015, Art. 18 N. 374 ff. 42 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 37), N. 1212 ff.; ZK OR-JÄGGI/GAUCH/HARTMANN (Fn. 41), Art. 18 N. 385 ff.
Die Gewährleistungen gemäss Ziffer 4. + 5. für die Zeit bis zum Vollzug bleiben in jedem Fall vorbehalten. Die Rückzahlung erfolgt anschliessend, wann immer es die Eigenkapitalisierung von CHF 450'000 (in Worten: Vierhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) erlaubt. Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens hat der Verkäufer uneingeschränkte Einsicht in die Buchhaltung der B.. Ebenso hat der Verkäufer bis zur Erreichung des ordentlichen Pensionsalters (13.10.2022), das Recht, sein Büro (Haupteingang rechts) inkl. der benötigten Infrastruktur, inkl. Software, Updates, etc. kostenlos zu nutzen. Eine evtl. weiterhin gewünschte Benutzung wird anschliessend festgelegt.
Der Verkäufer gibt nachstehende Gewährleistungen per Datum dieses Vertrages sowie per Vollzugstag ab, sofern in den Bestimmungen von Ziffern 4.1 bis 4.15 für einzelne Gewährleistungen nicht ausdrücklich auf ein anderes Datum oder einen anderen Zeitpunkt bzw. Zeitraum Bezug genommen wird."
Das Eigenkapitalerfordernis bezieht sich nach dem klaren Wortlaut und der inneren Systematik der Bestimmung einzig auf die Rückzahlung der kurzfristigen Verbindlichkeit. Die Bestimmung, wonach die Rückzahlung zu erfolgen habe, wann immer es die Eigenkapitalisierung von Fr. 450'000.00 erlaube, lässt keinen Raum für die Annahme, das Eigenkapitalerfordernis erstrecke sich auch auf die Dividendenausschüttung. Die Dividende ist ein jedem Aktionär zustehender verhältnismässiger Anteil am Bilanzgewinn (Art. 660 Abs. 1 OR). Sie wird aus dem Bilanzgewinn und allenfalls aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet (Art. 675 Abs. 2 OR). Die Dividende ist keine Rückerstattung des vom Aktionär einbezahlten Kapitals (vgl. Art. 680 Abs. 2 OR zum sog. Verbot der Einlagerückgewähr); sie wird nicht zurückbezahlt, sondern ausgerichtet bzw. ausgeschüttet. Da die Beklagte nicht Partei des fraglichen Aktienkaufvertrages ist, kann sie ohnehin nichts aus Ziff. 3.5. ableiten. Im Übrigen dürfte der Kreditvertrag der G. zur Finanzierung des Aktienkaufes wohl kaum die Beklagte verpflichten, ist diese doch Gegenstand und nicht Partei des Aktienkaufes. Von einer Verleitung zum Vertragsbruch kann somit keine Rede sei.
Auf die Einholung des von der Beklagten beantragten betriebswirtschaftlichen Gutachtens kann nach dem Gesagten verzichtet werden. Im Übrigen fehlt es an substantiierten Behauptungen zur Vermögenslage der Beklagten. Das beantragte Gutachten vermag diese nicht zu ersetzen, zumal gerichtliche Gutachten lediglich dazu dienen, den Beweis für substantiiert vorgebrachte Tatsachenbehauptungen zu erbringen.
4.2. Vorenthaltung des Ausschüttungsbeschlusses
4.2.1. Parteibehauptungen Die Beklagte macht ferner geltend, die Klägerin (recte: D.) habe das Protokoll der Generalversammlung vom 28. März 2019 dem Geschäftsführer der E. nicht zur Verfügung gestellt, sodass dieser keine Kenntnis vom Ausschüttungsbeschluss gehabt habe (Klageantwort S. 9). Die Beklagte (recte: E.) habe erst nach dem Closing Zugang zu den Bankkonti und Unterlagen der Beklagten erhalten (Klageantwort S. 9 f.). Für die Durchführung einer Due Diligence seien der Beklagten (recte: E.) im Vorfeld des Aktienkaufes lediglich zwei Tage eingeräumt worden. Ergänzende oder sich ergebende Fragen seien seitens der Klägerin nicht beantwortet worden (Klageantwort S. 6). Die Beklagte (recte: E.) habe einer Dividendenausschüttung für das Geschäftsjahr 2018 in den Verhandlungen zwar zugestimmt, jedoch sei sie (recte: die E.) von falschen Grundlagen ausgegangen (Duplik S. 4 f.), denn die Klägerin habe die betriebswirtschaftlichen Zahlen manipuliert, um die Beklagte zu täuschen (Duplik S. 3, 8).
4.2.2. Würdigung Die Beklagte leitet zu Recht nichts aus diesen Behauptungen ab. Etwaige Ansprüche, die im Vorfeld des Aktienkaufes aus einer allfälligen Verletzung der vorvertraglichen Pflichten der D. resultieren, können der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden, zumal die Beklagte naturgemäss nicht am Aktienkauf beteiligt war, folglich auch nicht Inhaberin entsprechender Ansprüche wäre und damit zu deren Geltendmachung auch nicht berechtigt wäre.
4.3. Weitere Vorbringen der Beklagten Unbehilflich ist schliesslich der Einwand der Beklagten, die Dividendenausschüttung verstosse gegen den Letter of Intent (Klageantwort S. 7; Duplik S. 4). Die Beklagte verkennt, dass sie nicht Vertragspartei dieses Letter of Intent ist. Entsprechend kann sie sich nicht auf dessen Verletzung berufen. Eine solche hätte ohnehin keine Auswirkungen auf den vorliegend zu beurteilenden Dividendenanspruch der Klägerin.
4.4. Fazit Die Einwendungen und Einreden der Beklagten erweisen sich allesamt als unbegründet. Die Klägerin hat somit Anspruch auf Ausschüttung einer Dividende in der Höhe von Fr. 455'900.00.
5. Verzugszins
5.1. Rechtliches Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu 5 % für das Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Der Verzugszins ist ab dem Tag des Eintrittes des Schuldnerverzugs geschuldet. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist einerseits die Fälligkeit der Forderung, andererseits die Mahnung durch den Gläubiger (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug, sodass sich eine Mahnung erübrigt (Art. 102 Abs. 2 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist.43
5.2. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass die beschlossene Dividende am 20. April 2019 fällig wurde (Duplik S. 2, 4; Klage Rz. 23). Unbestritten ist ferner, dass die Dividende noch nicht ausgeschüttet wurde. Die Beklagte befindet sich entsprechend seit dem 21. April 2019 in Verzug, womit sie grundsätzlich einen Verzugszins von 5 % seit dem 21. April 2019 schuldet (Art. 104 Abs. 1 OR). Da die Klägerin jedoch lediglich einen Verzugszins von 2 % geltend macht, ist ihr auch nur dieser zuzusprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
6. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden den Parteien im Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klage ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Beklagte gilt demnach als unterliegend, womit ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen würden (vgl. Art. 107 ZPO).
6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten entsprechen vorliegend der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Diese wird von Amtes wegen anhand des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) festgelegt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Bei einem Streitwert von Fr. 455'900.00 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 16'508.50 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD). Weil das vorliegende Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erforderte (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 16'508.50 festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beklagten zu tragen. Die Gerichtkosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten direkt zu ersetzen.
6.2. Parteientschädigung Die Parteientschädigung besteht vorliegend aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Bei ihrer Festsetzung ist von den kantonalen Tarifen auszugehen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 455'900.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 29'344.70 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]). Dadurch sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6
43 BGE 143 II 37 E. 5.2.3; BGer 4A_450/2020 vom 19. März 2021 E. 9.1.
Abs. 1 AnwT). Zuzüglich einer Erhöhung der Grundentschädigung um
40 % für den zweiten Schriftenwechsel und die Durchführung einer Hauptverhandlung (vgl. § 6 Abs. 3 AnwT) sowie einer Auslagenersatzpauschale von 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) ergibt dies eine Parteientschädigung von rund Fr. 42'315.05, welche die Beklagte der Klägerin zu entrichten hat.
Dem Antrag der Klägerin auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Klägerin ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).44 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar, weshalb sie bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist.
1.
In Gutheissung der Klage vom 2. Mai 2022 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 455'900.00 nebst Zins zu 2 % seit dem 21. April 2019 zu bezahlen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 16'508.50 werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichtskosten direkt zu ersetzen.
3.
Die Beklagte hat der Klägerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 42'315.05 zu ersetzen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Abrechnung und Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022) die Beklagte (Vertreter; zweifach mit Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. Dezember 2022)
Mitteilung an: die Obergerichtskasse
44 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: <https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/jb/dokumente/obergericht/handelsgericht/merkblatt-mwst.pdf> (zuletzt besucht am 14. Dezember 2022).
1.
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. Dezember 2022
Handelsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dubs Füglister